Eigenimport von Fahrzeugen

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1 Eigenimport von Fahrzeugen Der Eigenimport von neuen oder gebrauchten Kraftfahrzeugen kostet Zeit sowie Geld und ist daher trotz Mitgliedschaft in der EU nur in bestimmten Fällen vorteilhaft. Dieses Informationsblatt soll Ihnen helfen, die dabei entstehenden Kosten abzuschätzen und die Entscheidung, ob ein Eigenimport Vorteile bringt, zu erleichtern. I. Import aus einem EU-Land 1. Beim Import von Fahrzeugen ist zu beachten, daß die Fahrzeuge in technischer Hinsicht den österreichischen Bestimmungen entsprechen. So werden in Österreich nur mehr Personenkraftwagen genehmigt, wenn sie der neuen Abgasnorm EURO II 94/12/EWG (41. KDV-Novelle, EU-Richtlinie 70/220) entsprechen. Beim Kauf eines älteren Fahrzeuges im Ausland sollte man daher unbedingt ein Technisches Datenblatt verlangen, aus dem ersichtlich ist, welche Abgasnorm erfüllt wird. Fahrzeuge, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, können in Österreich nur einzelgenehmigt werden, wenn sie im Rahmen einer Erbschaft, Schenkung oder als Übersiedlungsgut importiert werden, weiters "historische Kraftfahrzeuge. Gebrauchtfahrzeuge, die nach dem 1. Oktober 1994 erstmals in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassen wurden, entsprechen mit Sicherheit dieser Abgasbestimmung. Bei solchen Fahrzeugen wird im Genehmigungsverfahren auf die Beibringung spezieller Nachweise verzichtet. Sind aus den vorhandenen Fahrzeugpapieren diese Normen nicht ersichtlich, so ist ein Technisches Datenblatt (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des österreichischen Fahrzeugimporteurs erforderlich. Kosten im Bereich von ATS 2.000,- bis ca. ATS 7.000,- je nach Automarke und Importeur. 2. Bei Abholung des Fahrzeuges muß Ihnen der Händler bzw. der private Verkäufer eine Reihe von Papieren ausfolgen, die Sie auch bei der Genehmigung zur Zulassung bei der zuständigen Landesprüfstelle (siehe Anhang) vorlegen müssen. - Rechnung oder Kaufvertrag

2 -Fahrzeugpapiere, ausländisches Genehmigungsdokument im Original (Kfz-Brief, z.b. Typenschein) bzw. COC-Papier (= Certificate of Confirmity Übereinstimmungsbescheinigung), wird ausgestellt, wenn für das Kfz eine EU-Betriebserlaubnis besteht, ab Baujahr 1996 haben alle KFZ eine Gesamterlaubnis für den EU-Bereich). - Garantiekarte ausgefüllt - Serviceheft - Betriebsanleitung - Ausländisches Überstellungskennzeichen, muß vom ausländischen Händler besorgt werden oder - österreichisches Überstellungskennzeichen (grün), das erhalten Sie bei der Zulassungsstelle Ihres Wohnsitzes (Vorgangsweise, Kosten siehe Anhang) 3. Fahrzeugüberstellung: Mit Fahrzeugen mit ausländischem Überstellungskennzeichen darf nur während der drei unmittelbar auf ihre Einbringung in das Bundesgebiet folgenden Tage gefahren werden. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Bpol. Dion Wien, Krems u. Waidhofen/Ybbs Magistrat) in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Mit dem österreichischen grünen Überstellungskennzeichen darf maximal 21 Tage gefahren werden. Für die Erlangung von Überstellungskennzeichen, die bei der Zulassungsstelle des Wohnsitzes zu beantragen sind, sind folgende Unterlagen erforderlich: - Formblatt für Antrag auf Bewilligung von Überstellungsfahrten - Meldezettel - Rechnung oder Kaufvertrag - Versicherungsbestätigung - Ausländisches Kfz-Papier, welches dem österreichischen Typenschein entspricht. 4. Fahrzeuggenehmigung: Das Fahrzeug ist nun der zuständigen Prüfstelle der Landesregierung vorzuführen (Adressen im Anhang) Dazu benötigen Sie: Einzelgenehmigung: - Lichtbild (für Pkw und Kombi) im Mindestformat 7 x 7 cm, wobei das Fahrzeug vor neutralem Hintergrund von schräg links vorne aufgenommen sein muß (auch dokumentenechte Polaroidaufnahmen sind möglich). Für alle anderen Fahrzeuge je zwei gleiche Lichtbilder im Mindestformat 7 x 7 cm, wobei das Fahrzeug vor neutralem Hintergrund von links vorne und rechts hinten aufgenommen sein muß. - Wiegekarte einer öffentlichen Brückenwaage - ausgenommen Fahrzeuge in serienmäßigem Zustand.

3 - Fahrzeugpapiere (Kfz-Brief, z.b. Typenschein) des Ursprungslandes. - Rechnung oder Kaufvertrag oder Schenkungsurkunde Das Ansuchen um Einzelgenehmigung eines einzelnen Fahrzeuges kostet zur Zeit für einen Pkw, der den gültigen kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, ATS 900,-- und ATS 180,-- Bundesstempelmarke. Dazu kommen noch die Gebühren für jede weitere Beilage. Entsprechen gewisse Einrichtungen des Fahrzeuges (z.b. Bremsen, Sicherheitsgurte, etc.) nicht den geltenden Bestimmungen, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, wofür sich die Prüfgebühr auf ATS 1.200,-- erhöht. Nach erfolgter positiver Prüfung erhalten Sie sofort eine Interimsbestätigung, mit der eine befristete Zulassung auf 18 Monate möglich ist. EU-Betriebserlaubnis: Besteht für das eingeführte Fahrzeug eine EU-Betriebserlaubnis, so ist auf Antrag beim Landeshauptmann (Landesprüfstelle) zu überprüfen, ob das Fahrzeug der vorgelegten Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) entspricht. Zutreffendenfalls wird eine Bestätigung für die Zulassung ausgestellt. Diese Bestätigung ist ein dem Bescheid über die Einzelgenehmigung gleichwertiger Nachweis für die Zulassung. Fahrzeugzulassungen und Abmeldungen sind von der Zulassungsstelle in diese Bestätigung einzutragen. Für die Überprüfung und Ausstellung der Bestätigung ist zur Zeit ein Kostenbeitrag von ATS 800,-- zu entrichten. Typenschein: Seit August 1999 ist es auch möglich, für selbst importierte Fahrzeuge, die eine EU-Betriebserlaubnis haben, einen Typenschein zu erhalten. Diesen stellt der jeweilige österreichische Importeur der Fahrzeugmarke aus. Die Ausstellung des Typenscheines erfolgt nach der Fahrzeugüberprüfung durch eine Vertragswerkstätte. Für die Überprüfung und Ausstellung des Typenscheines werden zur Zeit ATS 1.200,-- bis ATS 1.500,-- verrechnet. In diesem Fall entfällt der Weg zur Behörde. 5. Finanzamt In Österreich sind folgende Eingangsabgaben beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt zu entrichten (Formular NoVA 2): Bei Pkw, Kombi und Wohnmobilen, unabhängig ob Neu- oder Gebrauchtwagen, die Normverbrauchsabgabe entsprechend den Norm-Verbrauchswerten. Die Bemessungsgrundlage, ist der ausländische Kaufpreis. Bei einer Abweichung von mehr als 20 % vom Eurotax-Mittelwert (Mwst. und NoVA-Komponente herausrechnen) ist dieser die Bemessungsgrundlage. Gibt es einen Grund für die

4 Mehr-Abweichung, ist dieser nachzuweisen Seit 1. Juni 1996 wird die NoVA nach den neuen EU-Richtlinien 80/1268 EWG, dem Durchschnittsverbrauch nach der MVEG-Norm (Motor-Vehicle-Emission- Groups) berechnet. Bei den in der Eurotax-Liste erfaßten Kraftfahrzeugen ist der NoVA-Satz bereits errechnet. Die Auskunft erhalten Sie in den ARBÖ-Landeszentren und im ARBÖ- Generalsekretariat (01 / ) Formel zur Berechnung des Steuersatzes: (Normverbrauch minus 3) x 2 = %-Satz für Benzinfahrzeuge (Normverbrauch minus 2) x 2 = %-Satz für Dieselfahrzeuge Für Fahrzeuge, bei denen noch die alten ECE-Werte angegeben sind, wird auf den Mittelwert zwischen ECE-Wert bei 90 km/h und dem ECE-Wert im Stadtverkehr bei Benzinfahrzeugen 10 Prozent und bei Dieselfahrzeugen 12,5 Prozent aufgeschlagen. Sind keine Normverbrauchswerte bekannt (z.b. Oldtimer), so errechnet sich der Prozentsatz der NoVA aus der Motorleistung: kw x 0,2 = %-Satz. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die NoVA für Oldtimer: Kraftfahrzeuge im Originalzustand, die 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen. Bei Motorrädern richtet sich die Normverbrauchsabgabe nach dem Hubraum: (Hubraum minus 100 x 0,02 = %-Satz). Der maximale Steuersatz der NoVA beträgt 16 Prozent. Bei Gebrauchtwagen sind auf die Normverbrauchsabgabe weitere 20 Prozent Mehrwertsteuer zu zahlen. (siehe Anhang, Mittelwert, Berechnungsbeispiel)) Neufahrzeuge: Bei Neufahrzeugen sind 20% Einfuhrumsatzsteuer vom Rechnungsbetrag inklusive der NoVA zu bezahlen. Die Einfuhrumsatzsteuer ist zwingend in Österreich zu entrichten. Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt. Beim Kauf des Fahrzeuges innerhalb des EU-Raumes und Import nach Österreich verrechnet der Händler keine Umsatzsteuer (innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferung) Bei Gebrauchtfahrzeugen - dieses muß mindestens 6 Monate im Ausland angemeldet gewesen sein und mindestens Kilometer aufweisen - entfällt die Einfuhrumsatzsteuer. Für Fahrzeuge, die außerhalb der EU produziert wurden (z.b. USA, Japan) ist

5 beim Import aus einem EU-Land kein Zoll zu bezahlen (ausgenommen das Fahrzeug wird aus der Zollfreizone der EU importiert >>> siehe Teil II, Import aus einem Nicht-EU-Land ). 6. Anmeldung Um nun für das Fahrzeug ein Kennzeichen zu bekommen, müssen Sie - genau so wie bei jedem im Inland gekauften Fahrzeug - eine Kraftfahrzeugzulassungsstelle aufsuchen. Für die Anmeldung benötigen Sie: - Formblatt zur Anmeldung eines Kraftfahrzeuges - Bestätigung über eine in Österreich abgeschlossene Haftpflichtversicherung - Einzelgenehmigung oder Bestätigung für die Zulassung oder Typenschein - Rechnung oder Kaufvertrag oder Schenkungsurkunde (Besitznachweis) - Meldezettel - Bestätigung des Finanzamtes, daß keine steuerrechtlichen Bedenken gegen die Zulassung bestehen. Das ist dann der Fall, wenn der Erwerbsvorgang beim Finanzamt angezeigt wurde (Normverbrauchsabgabe, bei neuen Kfz auch Einfuhrumsatzsteuer). Nun erhalten Sie das amtliche Kennzeichen. Gibt es nur eine Interims- Bestätigung (bei Einzelgenehmigung), ist im Zulassungsschein vermerkt, daß die Zulassung auf 18 Monate befristet ist. 7. Innerhalb von 18 Monaten erhalten Sie die endgültige Einzelgenehmigung zugesandt. Mit dieser müssen Sie nun neuerlich zur Zulassungsstelle gehen, wo dann die Befristung im Zulassungsschein gestrichen wird bzw. die Eintragung in die Einzelgenehmigung vorgenommen wird. Schenkung/Erbschaft: Die Schenkung ist nur von Verwandten ersten oder zweiten Grades (Vater, Mutter, Sohn, Tochter, Geschwister, Enkel) möglich und muß notariell beglaubigt sein. Außerdem muß das Kfz mindestens 6 Monate auf den Namen des Geschenkgebers im Ausland zugelassen gewesen sein. Im Rahmen einer Schenkung/Erbschaft kann auch ein KFZ importiert werden, das nicht der sonst erforderlichen Abgasnorm EURII 94/12/EWG entspricht. Normverbrauchsabgabe: Basis für die NoVA-Berechnung ist der Eurotax-Mittelwert (siehe Anhang, Mittelwert, Berechnungsbeispiel) Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer fällt in Österreich an. Informationen dazu erhalten Sie in Wien beim Finanzamt für Gebühren- und Verkehrssteuern, Tel. 01 / 71125, in den Bundesländern beim Wohnsitzfinanzamt.

6 Übersiedlungsgut: Als Übersiedlungsgut wird ein KFZ nur anerkannt, wenn es im Ausland bereits 6 Monate auf die nach Österreich übersiedelnde Person zugelassen war. Handelt es sich um eine/n österreichische/n StaatsbürgerIn, so muß sie/er sich im Ausland mindestens ein Jahr lang aufgehalten haben. Als Nachweis gilt z.b. ein Arbeits- oder Dienstvertrag, Meldebestätigung bzw. Abmeldebestätigung des Drittlandes für die/den Übersiedelnde/n Als Übersiedlungsgut kann auch ein Kfz importiert werden, das nicht der sonst erforderlichen Abgasnorm EURII 94/12/EWG entspricht. Normverbrauchsabgabe: Basis für die Nova Berechnung ist der Eurotax-Mittelwert (siehe Anhang, Mittelwert, Berechnungsbeispiel) Februar 2001

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