Die wesentlichsten rechtlichen Grundlagen auf einem Blick

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1 Die wesentlichsten rechtlichen Grundlagen auf einem Blick Motorfahrrad: Definition: Kraftrad mit eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, Hubraum max. 50 ccm. Altersbestimmungen: Lenker mindestens 15 Jahre Mitfahrer: 8 Jahre 4. Antimanipulationsplakette gem. 54a KDV Lenkberechtigung: sofern keine andere Lenkberechtigung vorhanden ist, benötigt jeder Lenker, egal wie alt, einen Moped-Ausweis bzw. die Führerscheinklasse AM. Alkobestimmungen: Maßeinheit mg/l = Alkoholgehalt der Atemluft Maßeinheit Promille = Alkoholgehalt des Blutes ab Jahre mehr als 0,05 mg/l bzw. 0,1 Promille, wenn lediglich Mopedausweis oder FS-Kl. AM vorhanden - Anzeige 0,25 mg/l bzw. 0,5 Promille ist ein Vormerkdelikt Anzeige und Untersagung der Weiterfahrt 0,4 mg/l bzw. 0,8 Promille Anzeige, Untersagung der Weiterfahrt und Abnahme des Mopedausweises vor Ort Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann (MA46) anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Die Abschrift des Genehmigungsbescheides ist mitzuführen und bei Aufforderung auszuhändigen. Werden im Zuge der technischen Überprüfung (zbsp. Mopedprüfgerät) schwere Mängel, die Gefahr in Verzug darstellen, festgestellt (zbsp. erhebliche Steigerung der Bauartgeschwindigkeit), werden die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein vor Ort abgenommen. Seite 1 von 5

2 Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug (Quads und ATVs): Definition: Kraftfahrzeug (Leermasse max. 350 kg) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, Hubraum max. 50 ccm. Altersbestimmungen: Lenker mindestens 15 Jahre Mitfahrer: 8 Jahre 4. Antimanipulationsplakette gem. 54a KDV 5. Pannendreieck Lenkberechtigung: sofern keine andere Lenkberechtigung vorhanden ist, benötigt jeder Lenker, egal wie alt, einen Moped-Ausweis mit dem zusätzlichen Eintrag vierrädriges Leichtkraftfahrzeug bzw. die Führerscheinklasse AM mit entsprechendem Code. Alkobestimmungen: siehe Motorfahrrad siehe Motorfahrrad Krafträder 125 ccm: Definition: Motorrad mit nicht mehr als 125 ccm, Motorleistung max. 11 kw, Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,1 kw/kg Altersbestimmungen: 1. Lenker mindestens 16 Jahre mit der Führerscheinklasse A Jahre (bzw. 22 Jahre, wenn L17) mit der Führerscheinklasse B plus eingetragenen Code 111. erreichen Ausrüstung: siehe Motorfahrrad. Lenkberechtigung: 1. mindestens Lenkberechtigung A1 2. Lenkberechtigung Klasse B, wenn seit mindestens 5 Jahre im Besitz der Kl. B, keine Probezeit, Nachweis eines 6stündigen praktischen Unterrichts mit diesen Motorrädern, Code 111 im Führerschein eingetragen. Seite 2 von 5

3 Alkobestimmungen: Maßeinheit mg/l = Alkoholgehalt der Atemluft Maßeinheit Promille = Alkoholgehalt des Blutes o mehr als 0,05 mg/l bzw. 0,1 Promille in der Probezeit Anzeige + Nachschulung o 0,25 mg/l bzw. 0,5 Promille ist ein Vormerkdelikt Anzeige und Untersagung der Weiterfahrt o 0,4 mg/l bzw. 0,8 Promille, Verweigerung der Atemluftuntersuchung oder der Blutabnahme Anzeige, Untersagung der Weiterfahrt und Abnahme des Führerscheines vor Ort. Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann (MA46) anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Die Abschrift des Genehmigungsbescheides ist mitzuführen und bei Aufforderung auszuhändigen. Werden im Zuge der technischen Überprüfung schwere Mängel, die Gefahr in Verzug darstellen, festgestellt, werden die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein vor Ort abgenommen. Leichtmotorrad: Definition: Motorräder und Motorräder mit Beiwagen bis zu 35 kw, Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,2 kw/kg, nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet. Altersbestimmungen: Lenker mindestens 18 Jahre erreichen. Lenkberechtigung: Lenkberechtigung Vorstufe A (alt) bzw. FS-Kl. A2 Alkobestimmungen: siehe Krafträder 125 ccm siehe Krafträder 125 ccm. Seite 3 von 5

4 Motorrad: Definition: Motorräder oder Motorräder mit Beiwagen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg. Altersbestimmungen: Lenker 24 Jahre oder 20 Jahre, wenn Vorstufe A mit 18 Jahren erhalten bzw. FS-Kl. A2 (hier ist jedoch eine praktischer Prüfung oder Ausbildung zu absolvieren). erreichen. Ausrüstung: siehe Leichtmotorrad Lenkberechtigung: Lenkberechtigung Klasse A Alkobestimmungen: siehe Krafträder 125 ccm siehe Krafträder 125 ccm. Strafbestimmungen: mehr als 0,1 Promille aber weniger als 0,5 Promille: 1) Schwerer Verstoß in der Probezeit Nachschulung - Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr. 2) Geldstrafe: Kosten der Nachschulung 0,5 Promille aber weniger als 0,8 Promille (Vormerkdelikt): keiner vor Ort, Entziehung durch die Behörde möglich. 2) Geldstrafe: ,8 Promille aber weniger als 1,2 Promille: a. 1 Monat b. erschwerende Gründe (zb. VU) mindestens 3 Monate c. dieses Delikt begangen obwohl innerhalb von 5 Jahren bereits ein Delikt wegen 1,2 Promille aber weniger als 1,6 Promille gesetzt wurde - Entzug mindestens 6 Monate d. Wiederholung dieses Delikts innerhalb von 5 Jahren nach Begehung des Deliktes 1,6 Promille oder Verweigerung Alkotest oder Blutabnahme - mindestens 8 Monate. 2) Geldstrafe: Seite 4 von 5

5 1,2 Promille aber weniger als 1,6 Promille: a. mindestens 4 Monate b. Wiederholung dieses Delikts innerhalb von 5 Jahren nach Begehung des Deliktes 1,6 Promille oder Verweigerung Alkotest oder Blutabnahme mindestens 8 Monate. 2) Geldstrafe: ,6 Promille oder Verweigerung Alkotest oder Blutabnahme: a. mindestens 6 Monate b. erneute Begehung des Delikts innerhalb von 5 Jahren aber bereits das Delikt 1,2 Promille aber weniger als 1,6 Promille begangen - mindestens 10 Monate. c. gleiches Delikt innerhalb von 5 Jahren mindestens 12 Monate 2) Geldstrafe: Verkehrscoaching + Nachschulung: Im Falle einer erstmaligen Übertretung bei 0,8 Promille aber weniger als 1,2 Promille wird ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen angeordnet. Wird innerhalb von fünf Jahren ab der ersten Begehung eine neuerliche Alko-Übertretung begangen (außer 0,1 Promille-Regelung in der Probezeit oder 0,5 Promille-Grenze) kommt es zur Nachschulung. Seite 5 von 5

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