Die wesentlichsten rechtlichen Grundlagen auf einem Blick
|
|
- Gesche Kaiser
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die wesentlichsten rechtlichen Grundlagen auf einem Blick Motorfahrrad: Definition: Kraftrad mit eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, Hubraum max. 50 ccm. Altersbestimmungen: Lenker mindestens 15 Jahre Mitfahrer: 8 Jahre 4. Antimanipulationsplakette gem. 54a KDV Lenkberechtigung: sofern keine andere Lenkberechtigung vorhanden ist, benötigt jeder Lenker, egal wie alt, einen Moped-Ausweis bzw. die Führerscheinklasse AM. Alkobestimmungen: Maßeinheit mg/l = Alkoholgehalt der Atemluft Maßeinheit Promille = Alkoholgehalt des Blutes ab Jahre mehr als 0,05 mg/l bzw. 0,1 Promille, wenn lediglich Mopedausweis oder FS-Kl. AM vorhanden - Anzeige 0,25 mg/l bzw. 0,5 Promille ist ein Vormerkdelikt Anzeige und Untersagung der Weiterfahrt 0,4 mg/l bzw. 0,8 Promille Anzeige, Untersagung der Weiterfahrt und Abnahme des Mopedausweises vor Ort Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann (MA46) anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Die Abschrift des Genehmigungsbescheides ist mitzuführen und bei Aufforderung auszuhändigen. Werden im Zuge der technischen Überprüfung (zbsp. Mopedprüfgerät) schwere Mängel, die Gefahr in Verzug darstellen, festgestellt (zbsp. erhebliche Steigerung der Bauartgeschwindigkeit), werden die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein vor Ort abgenommen. Seite 1 von 5
2 Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug (Quads und ATVs): Definition: Kraftfahrzeug (Leermasse max. 350 kg) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, Hubraum max. 50 ccm. Altersbestimmungen: Lenker mindestens 15 Jahre Mitfahrer: 8 Jahre 4. Antimanipulationsplakette gem. 54a KDV 5. Pannendreieck Lenkberechtigung: sofern keine andere Lenkberechtigung vorhanden ist, benötigt jeder Lenker, egal wie alt, einen Moped-Ausweis mit dem zusätzlichen Eintrag vierrädriges Leichtkraftfahrzeug bzw. die Führerscheinklasse AM mit entsprechendem Code. Alkobestimmungen: siehe Motorfahrrad siehe Motorfahrrad Krafträder 125 ccm: Definition: Motorrad mit nicht mehr als 125 ccm, Motorleistung max. 11 kw, Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,1 kw/kg Altersbestimmungen: 1. Lenker mindestens 16 Jahre mit der Führerscheinklasse A Jahre (bzw. 22 Jahre, wenn L17) mit der Führerscheinklasse B plus eingetragenen Code 111. erreichen Ausrüstung: siehe Motorfahrrad. Lenkberechtigung: 1. mindestens Lenkberechtigung A1 2. Lenkberechtigung Klasse B, wenn seit mindestens 5 Jahre im Besitz der Kl. B, keine Probezeit, Nachweis eines 6stündigen praktischen Unterrichts mit diesen Motorrädern, Code 111 im Führerschein eingetragen. Seite 2 von 5
3 Alkobestimmungen: Maßeinheit mg/l = Alkoholgehalt der Atemluft Maßeinheit Promille = Alkoholgehalt des Blutes o mehr als 0,05 mg/l bzw. 0,1 Promille in der Probezeit Anzeige + Nachschulung o 0,25 mg/l bzw. 0,5 Promille ist ein Vormerkdelikt Anzeige und Untersagung der Weiterfahrt o 0,4 mg/l bzw. 0,8 Promille, Verweigerung der Atemluftuntersuchung oder der Blutabnahme Anzeige, Untersagung der Weiterfahrt und Abnahme des Führerscheines vor Ort. Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann (MA46) anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Die Abschrift des Genehmigungsbescheides ist mitzuführen und bei Aufforderung auszuhändigen. Werden im Zuge der technischen Überprüfung schwere Mängel, die Gefahr in Verzug darstellen, festgestellt, werden die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein vor Ort abgenommen. Leichtmotorrad: Definition: Motorräder und Motorräder mit Beiwagen bis zu 35 kw, Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,2 kw/kg, nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet. Altersbestimmungen: Lenker mindestens 18 Jahre erreichen. Lenkberechtigung: Lenkberechtigung Vorstufe A (alt) bzw. FS-Kl. A2 Alkobestimmungen: siehe Krafträder 125 ccm siehe Krafträder 125 ccm. Seite 3 von 5
4 Motorrad: Definition: Motorräder oder Motorräder mit Beiwagen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg. Altersbestimmungen: Lenker 24 Jahre oder 20 Jahre, wenn Vorstufe A mit 18 Jahren erhalten bzw. FS-Kl. A2 (hier ist jedoch eine praktischer Prüfung oder Ausbildung zu absolvieren). erreichen. Ausrüstung: siehe Leichtmotorrad Lenkberechtigung: Lenkberechtigung Klasse A Alkobestimmungen: siehe Krafträder 125 ccm siehe Krafträder 125 ccm. Strafbestimmungen: mehr als 0,1 Promille aber weniger als 0,5 Promille: 1) Schwerer Verstoß in der Probezeit Nachschulung - Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr. 2) Geldstrafe: Kosten der Nachschulung 0,5 Promille aber weniger als 0,8 Promille (Vormerkdelikt): keiner vor Ort, Entziehung durch die Behörde möglich. 2) Geldstrafe: ,8 Promille aber weniger als 1,2 Promille: a. 1 Monat b. erschwerende Gründe (zb. VU) mindestens 3 Monate c. dieses Delikt begangen obwohl innerhalb von 5 Jahren bereits ein Delikt wegen 1,2 Promille aber weniger als 1,6 Promille gesetzt wurde - Entzug mindestens 6 Monate d. Wiederholung dieses Delikts innerhalb von 5 Jahren nach Begehung des Deliktes 1,6 Promille oder Verweigerung Alkotest oder Blutabnahme - mindestens 8 Monate. 2) Geldstrafe: Seite 4 von 5
5 1,2 Promille aber weniger als 1,6 Promille: a. mindestens 4 Monate b. Wiederholung dieses Delikts innerhalb von 5 Jahren nach Begehung des Deliktes 1,6 Promille oder Verweigerung Alkotest oder Blutabnahme mindestens 8 Monate. 2) Geldstrafe: ,6 Promille oder Verweigerung Alkotest oder Blutabnahme: a. mindestens 6 Monate b. erneute Begehung des Delikts innerhalb von 5 Jahren aber bereits das Delikt 1,2 Promille aber weniger als 1,6 Promille begangen - mindestens 10 Monate. c. gleiches Delikt innerhalb von 5 Jahren mindestens 12 Monate 2) Geldstrafe: Verkehrscoaching + Nachschulung: Im Falle einer erstmaligen Übertretung bei 0,8 Promille aber weniger als 1,2 Promille wird ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen angeordnet. Wird innerhalb von fünf Jahren ab der ersten Begehung eine neuerliche Alko-Übertretung begangen (außer 0,1 Promille-Regelung in der Probezeit oder 0,5 Promille-Grenze) kommt es zur Nachschulung. Seite 5 von 5
Klasse AM Motorfahrräder Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
Klasse AM Motorfahrräder Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge Wird die Berechtigung für beide Fahrzeugkategorien angestrebt, muss mit beiden in Betracht kommenden Fahrzeugen die praktische Ausbildung am Übungsplatz
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 18. August 2009 Teil I 93. Bundesgesetz: 12. FSG-Novelle und Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (NR: GP XXIV RV 221
MehrÜberblick 14. FSG-Novelle (BGBl I 61/2011)
Überblick 14. FSG-Novelle (BGBl I 61/2011) Die Umsetzung der 3. EU-FS-RL erfolgt in Österreich durch eine Änderung des FSG, die am 29.7.2011 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde. Inkrafttreten wesentlicher
MehrUmsetzung der Richtlinie
Umsetzung der Richtlinie Mopedlenkerausweis wird zum Führerschein Klasse AM Stufenweiser Zugang zum unbegrenzten Motorrad durch die Führerscheinklassen A1, A2 und A Gesetzgebung demnächst Wirksamkeit ab
MehrKlasse B. PKW ( ab 17 / 18 Jahre )
Klasse B PKW ( ab 17 / 18 Jahre ) Kraftwagen bis 3,5 t zg Mitführen von Anhängern Alle Anhänger bis 750 kg zg, bei Anhängern mit einer zg von mehr als 750 kg ist die zg zg der Kombination auf 3.500 kg
MehrInformation zum Punkteführerschein Rechtsschutz-Versicherung
Information zum Punkteführerschein Rechtsschutz-Versicherung Seit 1.7.2005 gilt in Österreich ein neues Vormerksystem für Risikolenker(innen) der so genannte Punkteführerschein. Mit dieser Maßnahme soll
MehrTextgegenüberstellung
1. (1a) 1. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen der Abs. 5 und
MehrWHO Region: EURO / Austria Alcohol Legislation Submitted to GSRRS 2008
Ad 9.1: Kurztitel Straßenverkehrsordnung 1960 Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005 Typ BG /Artikel/Anlage 5 Inkrafttretensdatum 01.07.2005 Außerkrafttretensdatum
MehrÄnderungen Klasse A (Nr. 94) Änderungen Klasse A (Nr. 382) Änderungen Klasse A (Nr. 142) Änderungen Klasse A (Nr. 335)
Änderungen Klasse A (Nr. 382) Änderungen Klasse A (Nr. 94) Beim Leichtmotorrad kann die Leistung mit einer Drossel beschränkt sein. Dürfen Sie mit dem Motorrad fahren, nachdem die Drossel entfernt wurde?
MehrFahrzeuge, Kleinfahrzeuge und Funsportgeräte
"Definition" Benzinscooter Zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem Benzinmotor als Antrieb ohne Sitz als Stehroller für eine Person konzipiert Elektroscooter Zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem Elektromotor
MehrZahlencodes im Führerschein
Zahlencodes im Führerschein Alle speziellen Eintragungen im Führerschein sind nur mit Zahlencodes zulässig, die innerhalb der EU- bzw. EWR-Staaten gleich sind, damit diese richtig interpretiert werden
MehrFahrzeug kategorisierung nach StVO und KFG Stand Nov. 2017
Fahrzeug kategorisierung nach StVO und KFG Stand Nov. 2017 Anmerkung: Die nachfolgenden Tabellen wurden in Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT)
MehrUmsetzung der 3. EU- Führerscheinrichtlinie mit
Umsetzung der 3. EU- Führerscheinrichtlinie mit 19.01.2013 Mitglieder Information Stand vom 21.03.2013 Seite 1 von 19 Version1.7 vom 21.03.2013 1 Einführung Mit 19.01.2013 wird im gesamten Gebiet der EU
MehrEU-Fahrerlaubnisklassen
EU-Fahrerlaubnisklassen AM - Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine
MehrVorblatt Problem: Ziel: Inhalt: Alternativen: Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: Finanzielle Auswirkungen:
Vorblatt Problem: Nach wie vor sind die Unfallzahlen, die auf das Lenken von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder auf erhebliche Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zurückzuführen
MehrFührerscheinklassen Motorrad (Mofa, AM, A1, A2, A)
Führerscheinklassen Motorrad (, M,,, ) Rechtsstand 02/2018 Was darf ich mit diesen Klassen fahren? a) Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor oder Kleinkrafträder mit bbh maximal 25 km/h; mit Verbrennungsmotor
MehrTextgegenüberstellung
1 von 6 Textgegenüberstellung 2. (1) 2. (1) 4. (1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung
MehrInformationsblatt über die Schlüsselzahlen im Führerschein
Schlüsselzahl 01 Sehhilfe und/oder Augenschutz; wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert: 01.01 Brille 01.02 Kontaktlinsen 01.03 Schutzbrille 02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe 03 Prothese/Orthese
MehrMindestalter: Vorbesitz: Ärztliche Bescheinigungen: Gültigkeit Ausbildung: zwei Wochen eigenem Übungsgelände
A Mindestalter: 18 / 25 Jahre Gültigkeit: unbefristet gültig für Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
MehrDie Berufung wird im Spruchpunkt 2. gemäß 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
13.04.2010 Entscheidende Behörde UVS Niederösterreich Entscheidungsdatum 13.04.2010 Geschäftszahl Senat-LF-09-0010 Spruch I. Die Berufung wird im Spruchpunkt 1. gemäß 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
MehrKlasse Mofa. Prüfungen 1 theoretische Prüfung 0 praktische Prüfung
Klasse Mofa 15 Jahre Zweiräder mit Hilfsmotor - einspurig - einsitzig - oder mit Elektromotor - max. 25 km/h bbh 6 Doppelstunden Grundstoff oder 6 Doppelstunden spezifischer Unterricht min. 2 Fahrstunden
MehrFührerscheinklassen Motorrad (Mofa, AM, A1, A2, A)
Führerscheinklassen Motorrad (, M, 1,, ) Rechtsstand 01/2017 Was darf ich mit diesen Klassen fahren? a) Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor oder Kleinkrafträder mit bbh maximal 25 km/h, mit Verbrennungsmotor
MehrÜbersicht über die EU-Führerscheinklassen
Übersicht über die EU-Führerscheinklassen Klasse Beschreibung A unbeschränkt Direkteinstieg ab 25 Jahre für Krafträder mit und ohne Beiwagen über 25 kw (34 PS) oder einer Leermasse von weniger als 6,25
MehrLenker - medizinische Gründe (Codes 01 bis 05)
Lenker - medizinische Gründe (Codes 01 bis 05) 01: Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz 01.01 Brillen 01.02 Kontaktlinsen 01.03 Schutzgläser 01.04 Opakgläser 01.05 Augenschutz 01.06 Brillen
MehrInformation zu den Führerscheinklassen A 1 / A 2 / A
Information zu den Führerscheinklassen A 1 / A 2 / A Definition Fahrerlaubnisklasse A1 Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von maximal 11 kw ( Leichtkrafträder
MehrFahrerlaubnisklassen seit dem
Fahrerlaubnisklassen seit dem 19.01.2013 Pkw - Klassen,, 96, E - Kraftwagen bis 3,5 t zg Mitführen von Anhängern Alle Anhänger bis 750 kg zg bei Anhängern mit einer zg von mehr als 750 kg ist die zg der
MehrLVwG /2/ZO/HK Linz, 30. Jänner 2017 I M N A M E N D E R R E P U B L I K
4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650753/2/ZO/HK Linz, 30. Jänner 2017 I M N A M E N D E R R E
MehrMerkblatt Gesetzliche Voraussetzungen für die Bewilligung von Fahrschulen
Merkblatt Gesetzliche Voraussetzungen für die Bewilligung von Fahrschulen Die Errichtung einer Fahrschule sowie die Verlegung ihres Standortes bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde bzw.
MehrVERKEHRS- RECHT ZVR. ZVR-Verkehrsrechtstag 2009. Zeitschrift für. Sonderheft
www.manz.at/zvr Zeitschrift für VERKEHRS- RECHT ZVR Sonderheft Redaktion Karl-Heinz Danzl, Christian Huber, Georg Kathrein, Gerhard Pürstl Dezember 200912a 421 506 ZVR-Verkehrsrechtstag 2009 Themen Versicherungsrecht
MehrDer Weg zum Führerausweis Mofa / Roller / Töff
Der Weg zum Führerausweis Mofa / Roller / Töff Allgemeines Für die Kategorien A und Unterkategorie A1 gelten: Gesuchsformular beim kantonalen Strassenverkehrsamt (Zulassungsbehörde), der Kantonspolizei
MehrStand: 11. Juli Seite 1 von 5
01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz 01.01 Brillen 01.02 Kontaktlinsen 01.03 Schutzgläser 01.04 Opakgläser 01.05 Augenschutz 01.06 Brillen oder Kontaktlinsen 02. Hörprothese/Kommunikationshilfe
MehrVorblatt. 221 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 12
221 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 12 Vorblatt Problem: Nach wie vor sind die Unfallzahlen, die auf das Lenken von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder auf erhebliche
MehrÜbersicht über die Fahrerlaubnisklassen ab dem
Übersicht über die n ab 2013 Klasse D1 Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) - gebaut und ausgelegt zur eförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer
MehrÜbersicht der Fahrerlaubnisklassen gültig ab
Übersicht der Fahrerlaubnisklassen gültig ab 19.01.2013 Fahrerlaubnisklasse Klasse AM Mindestalter 16 Jahre Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit - bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
MehrNeue EU-Fahrerlaubnisklassen ab
Neue EU-Fahrerlaubnisklassen ab 19.01.2013 Klasse B: direkter Erwerb / beinhaltet AM und L - Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 - mit einer zulässigen Gesamtmasse bis
MehrDie Fahrerlaubnis wird in folgende Klassen eingeteilt:
1 Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG vom 20.12.2006 durch die 6. Verordnung zur Änderung der FeV vom 7. Januar 2011 - Inkrafttreten am 19. Januar 2013 - Die Fahrerlaubnis wird in folgende Klassen eingeteilt:
MehrFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 3109 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1990 Ausgegeben am 27. Juli 1990 184. Stück 457. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrliniengesetzes
Mehr492/A XX. GP - Initiativantrag 1 von 5 492/A XX.GP
492/A XX. GP - Initiativantrag 1 von 5 492/A XX.GP A N T R A G der Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Kostelka, Buder, Pittermann, Edler, Reitsamer, Guggenberger, Seidinger, Antoni, Sigl, Wallner, Lackner,
MehrRichtlinie. Förderung für den Erwerb der zivilen Lenkberechtigung der Klasse C. Erwerb des Feuerwehrführerscheines
Nr.: RL 2.2 / 51-2007 vom: 29. März 2007 Richtlinie Förderung für den Erwerb der zivilen Lenkberechtigung der Klasse C Erwerb des Feuerwehrführerscheines Verteiler: X LFK X BFK Alle Florianstationen X
MehrFahrerlaubnisklassen im Überblick
Fahrerlaubnisklassen im Überblick Klasse S: Quad Berechtigung zum Fahren von dreirädrigen Kleinkrafträdern sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 16 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 29. Juli 2011 Teil I 61. Bundesgesetz: Änderung des Führerscheingesetzes (14. FSG-Novelle) (NR: GP XXIV RV 1203 AB 1304
MehrGAL E2a Lernunterlage 2016 FSG
GAL E2a Lernunterlage 2016 FSG Inhalt 1. Abschnitt: Allgemeiner Teil 1 Geltungsbereich 2 Umfang der Lenkberechtigung 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung 4 Lenkberechtigung
MehrFührerscheinrechtliche Bestimmungen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft. Mag. Patrick Majcen LKÖ ÖKL-Kolloquium, Schloss Weinzierl 6.12.
Führerscheinrechtliche Bestimmungen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft Mag. Patrick Majcen LKÖ ÖKL-Kolloquium, Schloss Weinzierl 6.12.2016 Übersicht Führerscheinklasse B Führerscheinklasse C Führerscheinklasse
MehrFahrerlaubnis auf Probe
Mitgliedermitteilung Nr. II.7/2014 Kö Fahrerlaubnis auf Probe 1. Wann wird die Fahrerlaubnis auf Probe erteilt? Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese grundsätzlich auf Probe erteilt. Dies
MehrMofa AM A1 A2 A. LEICHTKRAFTRÄDER bis 125 cm³/ DREIRÄDRIGE KRAFTFAHRZEUGE bis 15 kw. a )
ZWEIRÄDRIGE KLEINKRAFTRÄDER (Moped, Mokick / KLEINKRAFTRÄDER / VIERRÄDRIGE LEICHTKRAFTFAHRZEUGE LEICHTKRAFTRÄDER bis 125 cm³/ KRAFTFAHRZEUGE bis 15 kw KRAFTRÄDER bis 35 kw KRAFTRÄDER / KRAFTFAHRZEU GE
MehrBis zum Jahr 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellte Führerscheindokumente erstmalig umzutauschen.
Wesentliche Änderungen auszugsweise: Befristung des Führerscheindokumentes Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente, die bisher unbefristet erteilt wurden, werden auf die nach EU-Recht maximal
MehrBundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für Führerscheingesetz, Fassung vom
Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift für Führerscheingesetz, Fassung vom 25.12.2008 Langtitel Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG) (NR: GP XX RV 714 AB 823 S. 81. BR: 5488 AB
MehrÄnderung der Fahrerlaubnisverordnung zum
Änderung der Fahrerlaubnisverordnung zum 19.01.2013 Die neuen Karten-Führerscheine ändern sich hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen und des Fälschungsschutzes. Die ab dem 19.01.2013 ausgestellten Karten-Führerscheine
MehrAnlage: Fahrerlaubnisverordnung Anlage 7: Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge (unter Berücksichtigung der 8. VO z. Änd. d. FeV)
für Fahrschulen Übergangsvorschriften für Prüfungsfahrzeuge Mit der Umsetzung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie in die FeV wurden teilweise auch die Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge angepasst. Zusätzlich
MehrZahlencodes im Führerschein
Zahlencodes im Führerschein Alle speziellen Eintragungen im Führerschein sind nur mit Zahlencodes zulässig, die innerhalb der EU bzw. EWR-Staaten gleich sind, damit diese richtig interpretiert werden können.
MehrFolgende Führerscheinklassen werden in Peters Fahrschule unterrichtet:
Folgende Führerscheinklassen werden in Peters Fahrschule unterrichtet: Klassen (Frühere Klassen 3 und 1) B BF17 B96 BE Mofa AM A1 A2 A L Personenkraftwagen, auch mit Anhänger Begleitetes Fahren ab 17 Jahren
MehrInformationen zur Klasse B
Informationen zur Klasse B Pkw und leichte Lkw Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen masse von nicht mehr als 00 kg, die zur Beförderung von nicht
Mehr5.3. Führerscheingesetz
5.3. Führerscheingesetz Abschnitt Allgemeiner Teil Geltungsbereich (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des
Mehr960 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
960 der Beilagen XX. GP - Volltext 1 von 6 960 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag 535/A der Abgeordneten Rudolf Parnigoni
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Führerscheingesetz, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für Führerscheingesetz, Fassung vom 23.07.2012 Langtitel Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG) StF: BGBl. I Nr. 120/1997 (NR: GP XX RV 714 AB 823 S. 81.
MehrZVR [FÜHRERSCHEINRECHT]
www.manz.at/zvr Zeitschrift für VERKEHRS- RECHT ZVR Redaktion Karl-Heinz Danzl, Christian Huber, Beiträge 10 Georg Kathrein, Gerhard Pürstl Oktober 2011 309 344 HWS-Schmerzengeldjudikatur (2000 2011) Karl-Heinz
MehrNeue Fahrerlaubnisklassen ab Alte Fahrerlaubnisklassen bis (Änderungen in ROT) Mindestalter: 16 Jahre
Klasse AM M Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit - bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und - einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht
MehrMotorradfahren mit dem Autoführerschein?
Motorradfahren mit dem Autoführerschein? Rechtsstand 19. Januar 2013 Auf dieser Seite erfahren Sie, ob Sie mit Ihrem Pkw-Führerschein auch die Berechtigung haben, bestimmte Fahrzeuge der Motorradklassen
MehrLVwG /3/Zo/MSt Linz, 12. Jänner 2016 I M N A M E N D E R R E P U B L I K
4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: (0732) 7075-18004 / Fax: (0732) 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / http://www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-650532/3/Zo/MSt Linz, 12. Jänner 2016 I M N A M E N D
MehrFahrerlaubnisverordnung seit der 11. Änderungsverordnung vom
Fahrerlaubnisverordnung seit der 11. Änderungsverordnung vom 27.12.2016 Seit dem 19.01.2013 ausgestellte Karten-Führerscheine sind für 15 Jahre befristet (auf der Vorderseite unter Nr. 4b). Es besteht
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Führerscheingesetz, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für Führerscheingesetz, Fassung vom 30.04.2018 Langtitel Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz FSG) StF: BGBl. I Nr. 120/1997 (NR: GP XX RV 714 AB 823 S. 81. BR:
MehrGesetzliche Änderungen Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Gesetzliche Änderungen Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Wichtige allgemeine Änderungen: a) Gültigkeit des Führerscheins auf 15 Jahre begrenzt b) Danach Neuausstellung erforderlich c) Umtausch der vor dem
MehrNeue Fahrerlaubnisklassen ab 19. Januar 2013
Fahrschule Kolaschnik Neue Fahrerlaubnisklassen ab 19. Januar 2013 Klasse Bemerkung Mindestalter AM Zweirädrige Kleinkrafträder mit: Einschluss: keine 16 Jahre Verbrennungsmotor Zusammenfassung Leistung
MehrKurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Abkürzung. Index. Text. Bundesrecht konsolidiert. Kraftfahrgesetz 1967
Kurztitel Kraftfahrgesetz 1967 Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016 Typ BG /Artikel/Anlage 106 Inkrafttretensdatum 01.10.2016 Abkürzung KFG 1967 Index 90/02 Kraftfahrrecht
MehrTextgegenüberstellung
Textgegenüberstellung 2. (1) 2. (1) 4. (1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für
MehrB E S C H L U S S. 1. Die Beschwerde wird gemäß 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2015/23/0849-3 Ort, Datum:
MehrRECHTSDIENSTE. Führerschein-Recht: Codes im Führerschein LENKER (medizinische Gründe) FAHRZEUGANPASSUNGEN
Führerschein-Recht: Codes im Führerschein LENKER (medizinische Gründe) 01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz 01.01. Brillen 01.02. Kontaktlinsen 01.03. Schutzgläser 01.04. Opakgläser 01.05.
MehrDas Kfz im Steuerrecht
Kap 1 Das Kfz im Steuerrecht 1.1 Übersicht und allgemeine Begriffserläuterungen 1.1.1 Pkw Für Pkw und Kombi besteht (im Normalfall) kein Vorsteuerabzug; das gilt sowohl für die Anschaffung, Leasing und
MehrSicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren
Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren Fahrprüfer - Jourfix am 27.9.2016 Die Größe des Sicherheitsabstandes hängt ab von: der Fahrgeschwindigkeit der Fahrbahnbeschaffenheit: trocken, nass, Schnee,
MehrÜbersicht über die Fahrerlaubnisklassen
Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen Es gibt in der esrepublik Deutschland folgende Fahrerlaubnisklassen: Fahrerlaubnisklasse ab 2013 Klasse AM Fahrzeugdefinition Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds)
MehrEinteilung der Fahrerlaubnisklassen ( 6 FeV) (1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: Klasse AM:
Einteilung der Fahrerlaubnisklassen ( 6 FeV) (1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: Klasse AM: Klasse A1: Klasse A2: Klasse A: Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 21. Dezember 2012 Teil II
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 21. Dezember 2012 Teil II 472. Verordnung: Änderung der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (10. Novelle zur FSG-DV)
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 30. Oktober 1997 Teil I
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 30. Oktober 1997 Teil I 120. Bundesgesetz: Führerscheingesetz FSG (NR:
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2015/33/2043-1 Ort, Datum:
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/31/1278-2 Ort, Datum:
MehrInhaltsverzeichnis. Führerscheingesetz. 1. Abschnitt. Allgemeiner Teil
Führerscheingesetz 1. Abschnitt Allgemeiner Teil 1 Geltungsbereich 27 2 Umfang der Lenkberechtigung 36 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung 45 4 Lenkberechtigung für Anfänger
MehrPromille - Grenzwerte
Promille - Grenzwerte LVW / TÜV Thüringen Absatz 1 316 Strafgesetzbuch (StGB) (Trunkenheit im Verkehr) Wer im Verkehr ( 315 bis 315d StGB) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer
MehrDrugs and Drive. Substanzkonsum Straßenverkehr Führerschein. Thomas Schwarzenbrunner Sucht- und Drogenkoordinator OÖ
Drugs and Drive Substanzkonsum Straßenverkehr Führerschein Thomas Schwarzenbrunner Sucht- und Drogenkoordinator OÖ Inhalte Basics: Voraussetzungen für die Lenkberechtigung Anlassfall im Straßenverkehr
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Führerscheingesetz, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für Führerscheingesetz, Fassung vom 29.01.2014 Langtitel Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG) StF: BGBl. I Nr. 120/1997 (NR: GP XX RV 714 AB 823 S. 81.
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-203/001-2017 St. Pölten, am
MehrAnlage 9 (zu 25 Abs. 3) In Kraft getreten am 19.01.2013. Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
Anlage 9 (zu 25 Abs. 3) In Kraft getreten am 19.01.2013 Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein A. Vorbemerkungen Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von
MehrTextgegenüberstellung
1 von 8 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol (1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in
MehrHerzlich Willkommen Motorradausbildung einst jetzt morgen
Herzlich Willkommen Motorradausbildung einst jetzt morgen Unfälle mit Personenschaden 18200 18000 17800 17600 17400 17200 17000 2012 2013 2014 2015 2016 Unfälle mit Schwerverletzten 3900 3800 3700 3600
MehrDie Führerscheine der Klassen B und B+E
Die Führerscheine der Klassen B und B+E Der Führerschein der Klasse B ist gültig, um folgende Fahrzeuge zu steuern: 1. Personenwagen bis zu 9 Sitzplätzen einschließlich Fahrer mit einem höchstzulässigen
MehrNeuerungen im Verkehrsrecht 2013
Neuerungen im Verkehrsrecht 2013 Änderungen der StVO zum 01.04.2013 Änderungen im Fahrerlaubnisrecht zum 19.01.2013 (Umsetzung der 3. EU- Führerscheinrichtlinie) 1 Änderung StVO zum 01.04.2013 Ziele der
MehrVERKEHRSRAUM. Verkehrsräume 1.2. Bodenmarkierungen 1.3. Unterscheidung der Fahrzeuge 1.4. Massen und Gewichte 1.5. Verkehrszeichen 1.6.
1 VERKEHRSRAUM Seite Verkehrsräume 1.2 Bodenmarkierungen 1.3 Unterscheidung der Fahrzeuge 1.4 Massen und Gewichte 1.5 Verkehrszeichen 1.6 1 VERKEHRSRAUM KREUZUNG 1. Verkehrsräume Als Kreuzung bezeichnet
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1997 Ausgegeben am 30. Oktober 1997 Teil I
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 30. Oktober 1997 Teil I 121. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrgesetzes
MehrF a h r s c h u l e S c h u b e r t Gerchsheim Tauberbischofsheim
Durch meine über 25 jährige Berufserfahrung helfe ich Ihnen auf dem Weg zum Führerschein. Um weitere Informationen über die einzelnen Führerscheinklassen zu erhalten, sprechen Sie mich einfach an oder
Mehr3. HÖCHSTE ZULÄSSIGE FAHRGESCHWINDIGKEIT:
Ziehen von Anhängern mit PKW technische und rechtliche Bestimmungen Stand: März 2003 1. BEGRIFFE: a) Leichter Anhänger : bis Gesamtgewicht (ungebremst oder gebremst) b) Schwerer Anhänger" : mehr als Gesamtgewicht
MehrUm Klassen besser! Mehr Fahrspaß mit der neuen EU-Führerscheinrichtlinie
Um Klassen besser! Mehr Fahrspaß mit der neuen EU-Führerscheinrichtlinie Der Zweirad-Führerschein Mehr Führerschein fürs Geld! Insbesondere Motorrad- und Motorroller-Interessierte dürfen sich freuen. Denn
MehrFerien- Theorie- EXPRESS fahrschule
Ferien- Theorie- EXPRESS fahrschule die fahrschule mit dem plus Herzlich Willkommen bei den aplus Fahrschulen! Wir freuen uns darauf, Dir das Fahren beibringen zu dürfen. Wir wollen Dir das Lernen so einfach
MehrMitteilungen der Juristischen Zentrale
Mitteilungen der Juristischen Zentrale 31.05.2016 Motorradklassen Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Ihnen einen Überblick über die derzeitigen Motorradklassen und bevorstehende Änderungen geben.
MehrBundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (14. FSG-Novelle)
253/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 15 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (14. FSG-Novelle) Der Nationalrat hat beschlossen: Das Führerscheingesetz
MehrMitteilungen der Juristischen Zentrale
Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 34/2016 21.03.2016 Kö/KB Motorradklassen Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Ihnen einen Überblick über die derzeitigen Motorradklassen und
MehrLAND OBERÖSTERREICH. technische und rechtliche Bestimmungen
LAND OBERÖSTERREICH Ziehen von Anhängern mit PKW technische und rechtliche Bestimmungen Stand: Jänner 2005 1. BEGRIFFE: a) Leichter Anhänger : bis 750 kg Gesamtgewicht (ungebremst oder gebremst) b) Schwerer
MehrAuflistung der Vorschriften in Bezug auf GEWICHTE für Fahrzeuge
Gewicht Vorschrift Auflistung der Vorschriften in Bezug auf GEWICHTE für Fahrzeuge 44.000 kg Transport von Rundholz aus dem Wald oder Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten
Mehr