Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union*)

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1 1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union*) Vom 19. August 2007 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes Artikel 2 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes Artikel 4 Änderung des AZR-Gesetzes Artikel 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Artikel 6 Änderung sonstiger Gesetze Artikel 7 Änderung von Verordnungen Artikel 8 Bekanntmachungserlaubnis Artikel 9 Einschränkung von Grundrechten Artikel 10 Inkrafttreten *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. EG Nr. L 328 S. 17), 2. Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Nr. L251S.12), 3. Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), 4. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), 5. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/380/EWG, 72/ 194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/ EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 229 S. 35), 6. Richtlinie 2004/81/EG vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (ABl. EU Nr. L 261 S. 19), 7. Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18), 8. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L304S.12), 9. Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12), 10. Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. EU Nr. L 289 S. 15), 11. Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13). Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu 9 werden folgende Angaben eingefügt: 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG 9b Anrechnung von Aufenthaltszeiten 9c Lebensunterhalt. b) DieAngabezu 20wirdwiefolgtgefasst: 20 Forschung. c) Die Angabe zu 36 wird wie folgt gefasst: 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger. d) Nach der Angabe zu 38 wird folgende Angabe eingefügt: 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte. e) Die Angabe zu Kapitel 3 wird wie folgt gefasst: Kapitel 3 Integration. f) Nach der Angabe zu 71 wird folgende Angabe eingefügt: 71a Zuständigkeit und Unterrichtung. g) Nach der Angabe zu 74 werden folgende Angaben eingefügt: Abschnitt 1a Durchbeförderung 74a Durchbeförderung von Ausländern. h) In der Angabe zu Kapitel 7 Abschnitt 4 werden die Wörter Datenübermittlung und gestrichen. i) Nach der Angabe zu 90 werden folgende Angaben eingefügt: 90a Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden 90b Datenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden. j) Nach der Angabe zu 91b werden folgende Angaben eingefügt: 91c Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/ EG

2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August d Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2004/114/ EG 91e Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen. k) Nach der Angabe zu 104 werden folgende Angaben eingefügt: 104a Altfallregelung 104b Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder vongeduldetenausländern. l) Nach der Angabe zu 105 wird folgende Angabe eingefügt: 105a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren. 2.In 1Abs.1Satz4werdendieWörter Förderung der gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 16 als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 20 gilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Bezugsgröße im Sinne des 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung der Kosten der Lebenshaltung. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestbeträge nach den Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt. b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: (7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44) verliehen und nicht entzogen wurde. 4. Dem 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes ( 48 Abs. 2) wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort oder durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort oder ersetzt. cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: 4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ( 9a). b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Ausländer dürfen nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen. Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit gestattet ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss. Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt oder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt, muss prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegen. c) In Absatz 5 Satz 1 werden vor dem Punkt die Wörter, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter die Passpflicht nach 3 erfüllt wird und gestrichen. bb) In Nummer 2 wird das Wort und durch ein Komma ersetzt. cc)innummer3wirdderpunktdurchdaswort und ersetzt. dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt: 4.diePasspflichtnach 3erfülltwird. b)inabsatz2werdendiewörter oder einer Niederlassungserlaubnis durch die Wörter,einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, im Fall des 25 Abs. 4a von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der

3 1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsgründe, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Strafoder anderen Verfahrens sind, möglich ist Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis durch die Wörter Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ersetzt. b) In Satz 3 werden das Wort oder durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort Niederlassungserlaubnis die Wörter oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach 25 Abs. 1, 2, 3 oder Abs. 4a erteilten Aufenthaltserlaubnis wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: 4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben. bb) In Nummer 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt: 3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte. 10. Nach 9 werden folgende 9a bis 9c eingefügt: 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt. (2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn 1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, 2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist, 3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, 4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, 5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und 6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt. FürSatz1Nr.3und4gilt 9Abs.2Satz2bis5 entsprechend. (3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer 1. einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat, 2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes im Rahmen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des 24 beantragt hat und über

4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August seinen Antrag noch nicht abschließend entschiedenwordenist, 3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die derin 1Abs.2Nr.2beschriebenenentspricht, 4. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 16 oder 17oder 5. sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere a) auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach 18, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht, b) wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder c) wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde. 9b Anrechnung von Aufenthaltszeiten Auf die erforderlichen Zeiten nach 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden folgende Zeiten angerechnet: 1. Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets, in denen der Ausländer einen Aufenthaltstitel besaß und a) sich wegen einer Entsendung aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten hat, soweit deren Dauer jeweils sechs Monate oder eine vonderausländerbehördenach 51Abs.1 Nr. 7 bestimmte längere Frist nicht überschritten hat, oder b) die Zeiten sechs aufeinanderfolgende Monate und innerhalb des in 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraums insgesamt zehn Monate nicht überschreiten, 2. Zeiten eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet mit Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war und die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG allein wegen eines Aufenthalts außerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder wegen des Erwerbs der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erloschen ist, bis zu höchstens vier Jahre, 3. Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsberechtigt war, 4. Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte. Nicht angerechnet werden Zeiten eines Aufenthalts nach 9a Abs. 3 Nr. 5 und Zeiten des Aufenthalts, in denen der Ausländer auch die Voraussetzungen des 9a Abs. 3 Nr. 3 erfüllte. Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets unterbrechen denaufenthaltnach 9aAbs.2Satz1Nr.1nicht, wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels geführt hat; diese Zeiten werden bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Aufenthalts nach 9a Abs. 2 Satz1Nr.1nichtangerechnet.InallenübrigenFällen unterbricht die Ausreise aus dem Bundesgebiet denaufenthaltnach 9aAbs.2Satz1Nr.1. 9c Lebensunterhalt Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des 9aAbs.2Nr.2liegeninderRegelvor,wenn 1. der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat, 2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war, 3. der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind und 4. der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt. Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung nachsatz1nr.4durcheinenehegattenerfülltwird. Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, werden keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist. 11.In 10Abs.3Satz3werdenvordemPunktdie Wörter ; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 erfüllt eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort oder durch ein Komma ersetzt. bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: 2a. er nur über ein Schengen-Visum verfügt oder für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumpflicht befreit ist und

5 1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 beabsichtigt, entgegen 4 Abs. 3 Satz 1 eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder. cc) In Nummer 3 wird das Wort Durchführungsübereinkommens durch das Wort Grenzkodex ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter 60Abs.1bis3, 5, 8 und 9 sowie 62 finden entsprechende Anwendung durch die Wörter 60Abs.1bis3,5 und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden ersetzt. c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: (5) Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zurückweisung auf richterliche Anordnung in Haft (Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Im Übrigen ist 62 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. In den Fällen, in denen der Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung. (6) Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das Bundesgebiet gelangt und nicht nach 13 Abs. 2 eingereist, sondern zurückgewiesen worden, ist er in den Transitbereich eines Flughafens oder in eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, wenn Zurückweisungshaft nicht beantragt wird. Der Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach Satz 1 bedarf spätestens 30 Tage nach Ankunft am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht feststellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der Ankunft, der richterlichen Anordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung der Abreise. Sie ist nur zulässig, wenn die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 1a ersetzt: (1) Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende SprachkursesowiedenBesucheinesStudienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. (1a) Einem Ausländer kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf höchstens neun Monate betragen. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe 18 bis 21 durch die Angabe 18, 19 und 21 ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Absatz 3 gilt entsprechend. d) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt: (6) Einem Ausländer, dem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt wurde, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12) fällt, wird eine Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zweck erteilt, wenn er 1. einen Teil seines Studiums an einer Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet durchführen möchte, weil er im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums an einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchzuführen oder 2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und einen Teil eines von ihm in dem anderen Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums im Bundesgebiet fortführen oder durch ein Studium im Bundesgebiet ergänzen möchte und a) an einem Austauschprogramm zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an einem Austauschprogramm der Europäischen Union teilnimmt oder b) in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Dauer von mindestens zwei Jahren zum Studium zugelassen worden ist. Ein Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach Satz 1 Nr. 2 beantragt, hat der zuständigen Behörde Unterlagen zu seiner akademischen Vorbildung und zum beabsichtigten Studium in Deutschland vorzulegen, die die Fortführung oder Ergänzung des bisherigen Studiums durch das Studium im Bundesgebiet belegen. 9 ist nicht anzuwenden.

6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August (7) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen dem geplanten Aufenthalt zustimmen. 14.Nach 19wirdfolgender 20eingefügt: 20 Forschung (1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt, wenn 1. er eine wirksame Aufnahmevereinbarung zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen hat, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet nach der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. EU Nr. L 289 S. 15) vorgesehenen besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist, und 2. die anerkannte Forschungseinrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monaten nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen für a) den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und b) eine Abschiebung des Ausländers. (2) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 soll abgesehen werden, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Es kann davon abgesehen werden, wenn an dem Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Auf die nach Absatz 1 Nr. 2 abgegebenen Erklärungen sind 66Abs.5, 67Abs.3sowie 68Abs.2Satz2 und 3 und Abs. 4 entsprechend anzuwenden. (3) Die Forschungseinrichtung kann die Erklärung nach Absatz 1 Nr. 2 auch gegenüber der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle allgemein für sämtliche Ausländer abgeben, denen auf Grund einer mit ihr geschlossenen Aufnahmevereinbarung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. (4) Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. Wenn das Forschungsvorhaben in einem kürzeren Zeitraum durchgeführt wird, wird die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Satz 1 auf die Dauer des Forschungsvorhabens befristet. (5) Ausländern, die einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Forschung nach der Richtlinie 2005/71/EG besitzen, ist zur Durchführung von Teilen des Forschungsvorhabens im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum zu erteilen. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten wird die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 9 ist nicht anzuwenden. (6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 5 Satz 2 berechtigt zur Ausübung der Erwerbstätigkeit für das in der Aufnahmevereinbarung bezeichnete Forschungsvorhaben und zur Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre. Ein Ausländer, der die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 1 erfüllt, darf für einen Zeitraum von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 auch ohne Aufenthaltstitel ausüben. (7) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für Ausländer, 1. die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, weil sie einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG gestellt haben, 2. die sich im Rahmen einer Regelung zum vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, 3. deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde, 4. deren Forschungstätigkeit Bestandteil eines Promotionsstudiums ist oder 5. die von einer Forschungseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an eine deutsche Forschungseinrichtung als Arbeitnehmer entsandt werden wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe 1 Million durch die Angabe und das Wort zehn durch das Wort fünf ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen. c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort Lebensunterhalt durch die Wörter Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte ersetzt. d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: (5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzuwenden. (6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zugesagt ist wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter eine der Voraussetzungen des 60 Abs. 8 vorliegt durch die

7 1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 Wörter die Voraussetzungen des 3 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes oder des 60 Abs. 8 Satz 1 vorliegen ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Die Ausländer im Sinne des Absatzes 1 werden auf die Länder verteilt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter das Vorliegen der Voraussetzungen des 60 Abs. 1 festgestellt hat durch die Wörter die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat ( 3 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes) ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vorliegen durch die Wörter ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 vorliegt ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort Einem die Wörter nicht vollziehbar ausreisepflichtigen eingefügt. d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: (4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den 232, 233 oder 233a des Strafgesetzbuches wurde, kann abweichend von 11 Abs. 1, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn 1. seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, 2. er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und 3. er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen. 18. Dem 26 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: IndenFällendes 25Abs.1und2wirddieAufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt, in den Fällen des 25 Abs. 3 für mindestens ein Jahr. Die Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4a wird für jeweils sechs Monate erteilt und verlängert; in begründeten Fällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn 1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder 2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde. b) In Absatz 2 wird die Angabe Absatz 3, 9 Abs. 3, durch die Wörter die Absätze 1a und 3, 9Abs.3, 9cSatz2,die ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ausländischen gestrichen. d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach 20 oder 38a besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis darf jedoch nicht länger gelten als der Pass oder Passersatz des Familienangehörigen. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter abweichend von 5Abs.1Nr.1 gestrichen. bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: Sie ist abweichend von 5 Abs. 1 Nr. 1 in denfällendessatzes1nr.2und3zuerteilen. Sie soll in der Regel abweichend von 5Abs.1Nr.1indenFällendesSatzes1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz3undAbs.2Satz1istindenFällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort mündlich gestrichen wird wie folgt geändert: a)inabsatz1nr.1werdennachdemwort Niederlassungserlaubnis die Wörter, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG eingefügt. b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: IndenFällendesSatzes1istvondiesenVoraussetzungen abzusehen, wenn 1. der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird und 2. die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.

8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des Ausländers gewahrt. c) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des 25 Abs. 4 bis 5, 104a Abs. 1 Satz 1 und 104b nicht gewährt. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, 1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder 2. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet, nicht mit einer Nebenbestimmung nach 8 Abs. 2 versehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch Gesetz oder Verordnung von einer Verlängerung ausgeschlossen ist wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: (1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn 1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und 3. der Ausländer a) eine Niederlassungserlaubnis besitzt, b) eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt, c) eine Aufenthaltserlaubnis nach 20 oder 25Abs.1oderAbs.2besitzt, d) seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist, e) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird oder f) eine Aufenthaltserlaubnis nach 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat. Satz 1 Nr. 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn 1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, 2. der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach 20 war oder 3. die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn 1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, 2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, 3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte oder 4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d abgesehen werden. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter oder Niederlassungserlaubnis durch die Wörter,Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe Absatz 1 Nr. 1 durch die Wörter Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ersetzt.

9 1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 c) In Absatz 3 werden vor dem Wort besitzt die Wörter oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG eingefügt. d) In Absatz 4 werden nach dem Wort Niederlassungserlaubnis die Wörter oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG eingefügt wird wie folgt geändert: a) InAbsatz1Nr.2werdendieWörter oder Niederlassungserlaubnis durch die Wörter,Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter oder Niederlassungserlaubnis durch die Wörter,Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach 38a besitzt, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt. Dasselbe gilt, wenn der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG eine Aufenthaltserlaubnis nach 38a besaß. d) In Absatz 3 werden die Wörter oder Niederlassungserlaubnis durch die Wörter,Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ersetzt wird wie folgt gefasst: 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter oder Niederlassungserlaubnis durch die Wörter,Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ersetzt. b)indenabsätzen2und3werdenjeweilsnach dem Wort Niederlassungserlaubnis die Wörter und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegeneinervorsätzlichenstraftatzueinerjugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder. b) InAbsatz4wirdnachderAngabe Absatz 1 die Angabe Satz 2 eingefügt wird wie folgt gefasst: 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger (1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach 26Abs.3besitzt,istabweichendvon 5Abs.1 Nr. 1 und 29 Abs. 1 Nr. 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. (2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind 30 Abs. 3 und 31, auf minderjährige Familienangehörige ist 34 entsprechend anzuwenden. 29. In 37 Abs. 2 wird nach der Angabe Absatz 1 jeweils die Angabe Satz 1 eingefügt. 30. Nach 38 wird folgender 38a eingefügt: 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte (1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will. 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer, die 1. von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden, 2. sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen wollen oder 3. sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenzarbeitnehmer aufnehmen wollen. (3) Der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 berechtigt nur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn die in 18 Abs. 2, den 19, 20 oder 21 genannten

10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige Ausbildungszwecke erteilt, sind die 16 und 17 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des 17 wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt. (4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit einer Nebenbestimmung nach 39 Abs. 4 versehen werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. 31.In 42werdendieWörter Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jeweils durch die Wörter Bundesministerium für Arbeit und Soziales ersetzt. 32. Die Überschrift des Kapitels 3 wird wie folgt gefasst: Kapitel 3 Integration wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden vor dem Punkt die Wörter und gefordert eingefügt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. d)inabsatz4werdendiewörter Teilnahme und ihre Ordnungsmäßigkeit durch die Wörter ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm 1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis a) zu Erwerbszwecken ( 18, 21), b) zum Zweck des Familiennachzugs ( 28, 29, 30, 32, 36), c) aus humanitären Gründen nach 25 Abs. 1 oder Abs. 2, d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach 38a oder 2. ein Aufenthaltstitel nach 23 Abs. 2 erteilt wird. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn 1. er nach 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 23 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder 2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder 3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist der Ausländer auch zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ihn zur Teilnahme auffordert. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll indenfällendessatzes1nr.1und3beimbezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seineshandelns( 8Abs.3, 9Abs.2Satz1 Nr. 7 und 8 dieses Gesetzes, 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des

11 1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden Satz 1 wird wie folgt gefasst: Der Integrationskurs soll durch weitere Integrationsangebote des Bundes und der Länder, insbesondere sozialpädagogische und migrationsspezifische Beratungsangebote, ergänzt werden. 37. Dem 48 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)Wirdnach 5Abs.3vonderErfüllungder Passpflicht ( 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 1. dem Ausländer die Einreise erlaubt, ein Aufenthaltstitel erteilt oder die Abschiebung ausgesetzt werden soll oder. b) InAbsatz5Nr.5werdendieWörter Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten durch Staatsangehörige von Staaten, bei denen Rückführungsschwierigkeiten bestehen, sowie in den nach 73 Abs. 4 festgelegten Fällen durch die Wörter nationalen Visums ersetzt. c) Absatz 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: MaßnahmenimSinnederAbsätze3bis5mit Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern, das Abnehmen von Fingerabdrücken sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen, einschließlich körperlicher Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung des Alters vorgenommen werden, wenn kein Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu befürchten ist. Die Maßnahmen sind zulässig bei Ausländern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben; Zweifel an der Vollendung des 14. Lebensjahres gehen dabei zu Lasten des Ausländers. d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: (6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken. 39. Nach 50 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 3 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens einen Monat. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn 1. der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder 2. der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 aufgenommen hat. Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftaten wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern gesichert ist die Wörter und kein Ausweisungsgrundnach 54Nr.5bis7oder 55Abs.2 Nr. 8 bis 11 vorliegt eingefügt. bb)insatz2werdennachdenwörtern Absatz 1 Nr. 6 und 7 die Wörter,wennkeinAusweisungsgrundnach 54Nr.5bis7oder 55Abs.2Nr.8bis11vorliegt eingefügt. b) InAbsatz6werdennachdemWort Aufenthaltstitels die Wörter oder der Aussetzung der Abschiebung eingefügt. c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter bei dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen nach 60 Abs. 1 festgestellt hat durch die Wörter dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter der unanfechtbaren Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass die Voraussetzungen nach 60 Abs. 1 vorliegen, durch die Wörter der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ersetzt. d) Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt: (8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach 91c Abs. 3 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt. (9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn 1. ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,

12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach 58a bekannt gegeben wird, 3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann, 4. sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder 5. der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt. Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter des Absatzes 2 durch die Wörter der Absätze 2 bis 7 ersetzt. bbb) In Nummer 3 wird das Wort oder durch ein Komma ersetzt. ccc) In Nummer 4 werden der Punkt durch das Wort oder ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: 5. die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass a) die Voraussetzungen des 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 nicht oder nicht mehr vorliegen, b) der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis d erfüllt oder c) in den Fällen des 42 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern des Satzes 1 Nr. 4 die Angabe und 5 eingefügt und das Wort häuslicher durch das Wort familiärer ersetzt. b) Folgende Absätze 3 bis 7 werden angefügt: (3)Einenach 16Abs.1zumZweckdes Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn 1. der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt, 2. der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder 3. der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnisnach 16Abs.1oderAbs.6erteilt werden könnte. (4) Eine nach 20 erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn 1. die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat, 2. der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder 3. der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach 20 erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte. (5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4a Satz 1 soll widerrufen werden, wenn 1. der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen, 2. diein 25Abs.4aSatz2Nr.1inBezuggenommenen Angaben des Ausländers nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind, 3. der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu denpersonennach 25Abs.4aSatz2Nr.2 aufgenommen hat, 4. das Strafverfahren, in dem der Ausländer als Zeuge aussagen sollte, eingestellt wurde oder 5. der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 25a Abs. 4a erfüllt. (6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert. (7) Das Schengen-Visum eines Ausländers, der sich mit diesem Visum im Bundesgebiet aufhält, ist zu widerrufen, wenn 1. der Ausländer ohne die nach 4 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt oder 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeitohnedienach 4Abs.3erforderliche Erlaubnis beabsichtigt. Wurde das Visum nicht von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt, unterrichtet die Behörde, die das Visum widerruft, über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausstellerstaat. 42.In 54Nr.6wirddasWort internationalen gestrichen Abs. 2 wird wie folgt geändert:

13 1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Anwenderstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens durchgeführt wurde, im In- oder Ausland a) falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde,. b) In Nummer 7 wird das Wort oder am Ende gestrichen. c) In Nummer 8 Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 9 bis 11 angefügt: 9. auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige anderer ethnischer Gruppen oder Religionenzuerzeugenoderzuverstärken, 10. eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben oder 11. eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: 1a. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,. bb) In Nummer 3 wird die Angabe Nummern 1 und 2 durch die Angabe Nummern 1 bis 2 ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Der Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort Abschiebungshindernisses durch das Wort Abschiebungsverbots ersetzt Abs. 3 wird wie folgt gefasst: (3) 60Abs.1bis5und7bis9und 62sind entsprechend anzuwenden. 46.In 58Abs.2Satz1Nr.2werdendieWörter nach Ablauf der Geltungsdauer gestrichen. 47. Dem 59 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5) In den Fällen des 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wurden. bb) In Satz 4 Buchstabe c werden die Wörter es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. gestrichen und als Satzteil nach Buchstabe c eingefügt. cc) Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt: Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/ 83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer indenfällendessatzes2ineinemasylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort Folter die Wörter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung eingefügt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort Gefahr die Wörter der Verhängung oder der Vollstreckung eingefügt. d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: (7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat ist abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Gefahren nach Satz 1 oder Satz 2, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der

14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach 60a Abs. 1 Satz1zuberücksichtigen. e) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des 3 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes erfüllt. f) Folgender Absatz 11 wird angefügt: (11) Für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach den Absätzen 2, 3 und 7 Satz 2 gelten Artikel 4 Abs. 4, Artikel 5 Abs. 1 und 2 und die Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen. c) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter die für den Fall des Erlöschens durch Ablauf der Geltungsdauer oder gestrichen wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach 39Abs.2Satz1Nr.1berechtigtist. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a) IndenFällendes 60aAbs.2awirdder Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt 15a entsprechend wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Ist die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer zu vertreten hat, gescheitert, bleibt die Anordnung nach Satz 1 bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn 1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 besteht, 2. die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und 3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will. Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch die Wörter Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ersetzt. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Das Zwangsgeld kann durch das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle festgesetzt und beigetrieben werden. c) In Absatz 4 wird das Wort beauftragte durch das Wort bestimmte ersetzt. 53.In 64Abs.2Satz1werdennachdemWort Pass das Wort, Passersatz eingefügt und die Angabe oder 5 durch die Angabe,5oderAbs.7 ersetzt. 54.In 67Abs.1Nr.3wirddasWort amtliche gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: 2a. für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG: 200 Euro,. bb) In Nummer 4 wird die Angabe 30 durch die Angabe 100 ersetzt. cc) In Nummer 6 werden die Angabe 50 durch die Angabe 60 und die Angabe 6 durch die Angabe 1 ersetzt.

15 1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 dd) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt: 6a. für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach 20: 200 Euro,. b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG darf höchstens die Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)dienummern1und2werdenwiefolgtgefasst: 1. die Zurückweisung, die Zurückschiebung an der Grenze, die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Zurückschiebungen nach 11 Abs. 1 und 2 sowie die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten und, soweit es zur Vornahme dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und die Beantragung von Haft, 2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach 60a Abs. 2a,. bb) In Nummer 6 wird das Wort sowie gestrichen. cc) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. dd) Folgende Nummer 8 wird angefügt: 8. die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen. b) In Absatz 6 werden nach der Angabe ( 3 Abs. 1) die Wörter ; die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gegeben werden eingefügt. 57. Nach 71 wird folgender 71a eingefügt: 71a Zuständigkeit und Unterrichtung (1) Verwaltungsbehörden im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1 die Behörden der Zollverwaltung. Sie arbeiten bei derverfolgungundahndungmitdenin 2Abs.2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genanntenbehördenzusammen. (2) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über ihre einzutragenden rechtskräftigen Bußgeldbescheide nach 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1. Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt. (3) Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sollen den Behörden der Zollverwaltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeitennach 98Abs.2aund3Nr.1erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenenabschiebungsverbotsnach 60Abs.2 bis 5 oder Abs. 7 und das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis d entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort Ausländerbehörde jeweils durch das Wort Behörde ersetzt. d) In Absatz 5 werden nach dem Wort erteilt die Wörter oder bei denen die Abschiebung ausgesetzt eingefügt. e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: (6) Vor einer Entscheidung über die Erteilung, die Verlängerung oder den Widerruf eines Aufenthaltstitels nach 25 Abs. 4a und die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach 50 Abs. 2a ist die für das in 25Abs.4ainBezuggenommeneStrafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei denn,esliegteinfalldes 87Abs.5Nr.1vor. Sofern der Ausländerbehörde die zuständige Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, beteiligt sie vor einer Entscheidung über die Festlegung, Aufhebung oder Verkürzung einer Ausreisefrist nach 50 Abs. 2a die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeibehörde wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt: Daten, die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung oder von der für die Entgegennahme des Visumantrags zuständigen Auslandsvertretung eines anderen Schengen- Staates zur visumantragstellenden Person, zum Einlader und zu Personen, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts ga-

16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August rantieren, oder zu sonstigen Referenzpersonen im Inland erhoben werden, können über die zuständige Stelle zur Feststellung von Versagungsgründen nach 5 Abs. 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermittelt werden. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung von Versagungsgründen gemäß 5 Abs. 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen Personen über das Bundesverwaltungsamt an den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt oder die zuständigen Behörden der Polizei übermitteln. c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der anfragenden Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach 5 Abs. 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen. Werden den in Satz 1 genannten Behörden während des Gültigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels Versagungsgründe nach 5 Abs. 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken bekannt, teilen sie dies der zuständigen Ausländerbehörde oder der zuständigen Auslandsvertretung unverzüglich mit. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die mit der Anfrage übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 60. Nach 74 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt: Abschnitt 1a Durchbeförderung 74a Durchbeförderung von Ausländern Ausländische Staaten dürfen Ausländer aus ihrem Hoheitsgebiet über das Bundesgebiet in einen anderen Staat zurückführen oder aus einem anderen Staat über das Bundesgebiet wieder in ihr Hoheitsgebiet zurückübernehmen, wenn ihnen dies von den zuständigen Behörden gestattet wurde (Durchbeförderung). Die Durchbeförderung erfolgt auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen und Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft. Zentrale Behörde nach Artikel 4 Abs. 5 der Richtlinie 2003/110/EG ist die Bundespolizeidirektion. Der durchbeförderte Ausländer hat die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit seiner Durchbeförderung zu dulden wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden nach dem Wort Kontaktstelle die Wörter und zuständige Behörde eingefügt und die Wörter der Richtlinie 2001/55/ EG durch die Wörter Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG, Artikel 25 der Richtlinie 2003/109/ EG und Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/114/ EG sowie für Mitteilungen nach 52 Abs. 7 Satz 2 ersetzt. b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. c) Folgende Nummern 10 und 11 werden angefügt: 10. Anerkennung von Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach 20; hierbei wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch einen Beirat für Forschungsmigration unterstützt; 11. Koordinierung der Informationsübermittlung und Auswertung von Erkenntnissen der Bundesbehörden, insbesondere des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, zu Ausländern, bei denen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen. 62. Dem 77 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: Einem Verwaltungsakt, mit dem eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG versagt wird, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Ausländer über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die einzuhaltende Frist belehrt wird Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: SiesetztihmeinesolcheFrist,wennsiedieBearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort Vertretungen die Wörter oder ermächtigten Bediensteten eingefügt. c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylverfahrensgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen 1. ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach 99 Abs. 1 Nr. 13 erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Auf-

17 1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 nahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und 2. bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke mitzuwirken. Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet und genutzt werden Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach der Angabe Abs. 1 die Angabe Satz 1 eingefügt und das Wort und durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 bis 6 angefügt: 4. den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländersnach 52Abs.1Satz1Nr.4inden Fällen des 75 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes, 5. den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungennach 20sowie 6. den Widerruf eines Schengen-Visums nach 52Abs In der Angabe zu Kapitel 7 Abschnitt 4 werden die Wörter Datenübermittlung und gestrichen wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: Öffentliche Stellen sollen unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde unterrichten, wenn sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit im Sinne einer nach 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung. Die Auslandsvertretungen übermitteln der zuständigen Ausländerbehörde personenbezogene Daten eines Ausländers, die geeignet sind, dessen Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass die Daten für die Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht gegenüber dem Ausländer gegenwärtig von Bedeutung sein können. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: (5) Die nach 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen haben den Ausländerbehörden 1. von Amts wegen Umstände mitzuteilen, die einen Widerruf eines nach 25 Abs. 4a erteilten Aufenthaltstitels oder die Verkürzung oder Aufhebung einer nach 50 Abs. 2a gewährten Ausreisefrist rechtfertigen und 2. von Amts wegen Angaben zur zuständigen Stelle oder zum Übergang der Zuständigkeit mitzuteilen, sofern in einem Strafverfahren eine Beteiligung nach 72 Abs. 6 erfolgte oder eine Mitteilung nach Nummer 1 gemacht wurde. 68.In 89Abs.1Satz1werdennachdemWort erhobenen die Wörter undnach 73übermittelten eingefügt a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 1. einer zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers nach 16 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes zuständigen Behörde und. 70. Dem 90 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Die Ausländerbehörden unterrichten die nach 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen unverzüglich über 1. die Erteilung oder Versagung eines Aufenthaltstitelsnach 25Abs.4a, 2. die Festsetzung, Verkürzung oder Aufhebung einer Ausreisefrist nach 50 Abs. 2a oder 3. den Übergang der Zuständigkeit der Ausländerbehörde auf eine andere Ausländerbehörde; hierzu ist die Ausländerbehörde verpflichtet, die zuständig geworden ist. 71. Nach 90 werden folgende 90a und 90b eingefügt: 90a Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden (1) Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer 1. sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist, 2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. (2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten: 1. Familienname, Geburtsname und Vornamen, 2. Tag, Ort und Staat der Geburt, 3. Staatsangehörigkeiten, 4. letzte Anschrift im Inland sowie 5. Datum der Ausreise. 90b Datenabgleich zwischen Ausländer- und Meldebehörden Die Ausländer- und Meldebehörden übermitteln einander jährlich die in 90a Abs. 2 genannten Daten zum Zweck der Datenpflege, soweit sie denselben örtlichen Zuständigkeitsbereich haben. Die empfangende Behörde gleicht die übermittelten DatenmitdenbeiihrgespeichertenDatenab,ein automatisierter Abgleich ist zulässig. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Durchführung des Abgleichs sowie die Datenpflege verwendet werden und sind sodann unverzüglich zu löschen; überlassene Datenträger sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. 72.In 91Abs.1Satz1werdennachdemWort Ausweisung ein Komma und das Wort Zurückschiebung eingefügt.

18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August a Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: a) die Personalien, mit Ausnahme der früher geführten Namen und der Wohnanschrift im Inland, sowie der letzte Wohnort im Herkunftsland, die Herkunftsregion und freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit,. b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: d) Angaben zum Identitäts- und Reisedokument,. 74. Nach 91b werden folgende 91c bis 91e eingefügt: 91c Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2003/109/EG (1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtet als nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikels 25 der Richtlinie 2003/109/EG die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, über den Inhalt und den Tag einer Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach 38a Abs. 1 oder über die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, übermittelt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die hierfür erforderlichen Angaben. Der nationalen Kontaktstelle können die für Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Ausländerzentralregister unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert übermittelt werden. (2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet von Amts wegen an die zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen UnionAnfragenimVerfahrennach 51Abs.9unter Angabe der vorgesehenen Maßnahme und der von der Ausländerbehörde mitgeteilten wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe der vorgesehenen Maßnahme weiter. Hierzu übermittelt die Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die erforderlichen Angaben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet an die zuständige Ausländerbehörde die in diesem Zusammenhang eingegangenen Antworten von Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter. (3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union von Amts wegen mit, dass einem Ausländer, der dort die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, die Abschiebung oder Zurückschiebung 1. in den Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer langfristig aufenthaltsberechtigt ist, oder 2. in ein Gebiet außerhalb der Europäischen Union angedroht oder eine solche Maßnahme durchgeführt wurde oder dass eine entsprechende Abschiebungsanordnung nach 58a erlassen oder durchgeführt wurde. In der Mitteilung wird der wesentliche Grund der Aufenthaltsbeendigung angegeben. Die Auskunft wird erteilt, sobald die deutsche Behörde, die nach 71 die betreffende Maßnahme anordnet, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die beabsichtigte oder durchgeführte Maßnahme mitteilt. Die in Satz 3 genannten Behörden übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich die erforderlichen Angaben. (4) Zur Identifizierung des Ausländers werden bei Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 seine Personalien übermittelt. Sind in den Fällen des Absatzes 3 Familienangehörige ebenfalls betroffen, die mit dem langfristig Aufenthaltsberechtigten in familiärer Lebensgemeinschaft leben, werden auch ihre Personalien übermittelt. (5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet an die zuständigen Ausländerbehörden Anfragen von Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit der nach Artikel 22 Abs. 3 zweiter Unterabs. der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehenen Beteiligung weiter. Die zuständige Ausländerbehörde teilt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge folgende ihr bekannte Angaben mit: 1. Personalien des betroffenen langfristig aufenthaltsberechtigten Ausländers, 2. aufenthalts- und asylrechtliche Entscheidungen, die gegen oder für diesen getroffen worden sind, 3. Interessen für oder gegen die Rückführung in das Bundesgebiet oder einen Drittstaat oder 4. sonstige Umstände, von denen anzunehmen ist, dass sie für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung des konsultierenden Mitgliedstaates von Bedeutung sein können. Anderenfalls teilt sie mit, dass keine sachdienlichen Angaben bekannt sind. Diese Angaben leitet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von Amts wegen an die zuständige Stelle des konsultierenden Mitgliedstaates der Europäischen Union weiter. (6) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilt der jeweils zuständigen Ausländerbehörde von Amts wegen den Inhalt von Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit, 1. wonach der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union aufenthaltsbeendende Maßnahmen beabsichtigt oder durchführt, die sich gegen einen Ausländer richten, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt, 2. wonach ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigter geworden ist oder ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel erteilt oder sein Aufenthaltstitel verlängert wurde.

19 1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August d Innergemeinschaftliche Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2004/114/EG (1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Artikel 8 der Richtlinie 2004/ 114/EG vorliegen. Die Auskünfte umfassen 1. die Personalien des Ausländers und Angaben zum Identitäts- und Reisedokument, 2. Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren Aufenthaltsstatus in Deutschland, 3. Angaben zu abgeschlossenen oder der Ausländerbehörde bekannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, 4. sonstige den Ausländer betreffende Daten, sofern sie im Ausländerzentralregister gespeichert werden oder die aus der Ausländer- oder Visumakte hervorgehen und der andere Mitgliedstaat der Europäischen Union um ihre Übermittlung ersucht hat. Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen übermitteln hierzu dem BundesamtfürMigration und Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben. (2) Die Auslandsvertretungen und die Ausländerbehörden können über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union richten, soweit dies erforderlich ist, um die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 6 oder eines entsprechenden Visums zu prüfen. Sie können hierzu 1. die Personalien des Ausländers, 2. Angaben zu seinem Identitäts- und Reisedokument und zu seinem im anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitel sowie 3. Angaben zum Gegenstand des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels und zum Ort der Antragstellung übermitteln und aus besonderem Anlass den Inhalt der erwünschten Auskünfte genauer bezeichnen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet eingegangene Auskünfte an die zuständigen Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen weiter. Die Daten, die in den Auskünften der zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt werden, dürfen die Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zu diesem Zweck nutzen. 91e Gemeinsame Vorschriften für das Register zum vorübergehenden Schutz und zu innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen Im Sinne der 91a bis 91d sind 1. Personalien: Namen, insbesondere Familienname, Geburtsname, Vornamen und früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift im Inland, 2. Angaben zum Identitäts- und Reisedokument: Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch die Wörter bei einer obersten Bundesbehörde ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Der Ansatz ist im Einzelplan der obersten Bundesbehörde nach Absatz 2 Satz 1 in einem eigenen Kapitel auszuweisen wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: (1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach 6 Abs. 1 besitzt. b)inabsatz2nr.2werdennachdemwort Aufenthaltstitel die Wörter oder eine Duldung eingefügt und die Wörter einen so beschafften Aufenthaltstitel durch die Wörter eine so beschaffte Urkunde ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a durch die Wörter und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ersetzt. d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung 1. nach 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und a) dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August b) wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder 2.nach 95Abs.1Nr.1oderNr.2,Abs.1a oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt. b)inabsatz4werdendiewörter Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 durch die Wörter Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Nr. 1, 2 und 5 und die Wörter europäische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens durch die Wörter Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in das Hoheitsgebiet der Republik Island und des Königreichs Norwegen ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort oder durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort oder ersetzt und es wird folgende Nummer 4 angefügt: 4. einer vollziehbaren Anordnung nach 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen 4 Abs. 3 Satz 2 einen Ausländer zu einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistung beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt: 1.entgegen 4Abs.3Satz1eineselbständige Tätigkeit ausübt,. bb)diebisherigennummern1bis5werdendie Nummern 2 bis 7. d) In Absatz 4 wird die Angabe Absatzes 3 Nr. 2 durch die Angabe Absatzes 3 Nr. 3 ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 3 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a und 3b eingefügt: 3a. Näheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach 20zubestimmen,insbesondere a) die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Dauer der Anerkennung von Forschungseinrichtungen, die Aufhebung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung und die Voraussetzungen und den Inhalt des Abschlusses von Aufnahmevereinbarungen nach 20 Abs. 1 Nr. 1 zu regeln, b) vorzusehen, dass die für die Anerkennung zuständige Behörde die Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen veröffentlicht und in den Veröffentlichungen auf Erklärungen nach 20 Abs. 3 hinweist, c) Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zu verpflichten, der für die Anerkennung zuständigen Behörde Erkenntnisse über anerkannte Forschungseinrichtungen mitzuteilen, die die Aufhebung der Anerkennung begründen können, d) anerkannte Forschungseinrichtungen zu verpflichten, den Wegfall von Voraussetzungen für die Anerkennung, den Wegfall von Voraussetzungen für Aufnahmevereinbarungen, die abgeschlossen worden sind, oder die Änderung sonstiger bedeutsamer Umstände mitzuteilen, e) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Beirat für Forschungsmigration einzurichten, der es bei der Anerkennung von Forschungseinrichtungen unterstützt und die Anwendung des 20 beobachtet und bewertet, f) den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Forschungseinrichtungen, 3b. selbständige Tätigkeiten zu bestimmen, für deren Ausübung stets oder unter bestimmten Voraussetzungen keineerlaubnisnach 4Abs.3Satz1 erforderlich ist,. bb) In Nummer 13 werden vor den Wörtern die Muster die Wörter Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke sowie für eingefügt. cc) In Nummer 14 werden nach den Wörtern über Ausländer mitzuteilen haben die Wörter, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)insatz1nr.2werdennachdemwort erteilten die Wörter und versagten eingefügt und nach dem Wort und die Wörter die

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