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1 Pet Kundenschutz im Telekommunikationsbereich Der Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist. Begründung Mit der Petition wird anhand mehrerer Einzelaspekte eine Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen betreffend Kosten von Mobilfunkgesprächen in das und aus dem Nicht-EU-Ausland gefordert. Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, es sei um ein Vielfaches teurer, von einer bei einem deutschen Anbieter aktivierten SIM-Karte aus ins Ausland zu telefonieren, als vom Ausland auf ein in Deutschland aktiviertes Handy. Dies stelle eine Inländerdiskriminierung dar. Weiterhin wird beanstandet, dass die Kosten bei Anrufweiterleitungen in das Nicht-EU-Ausland sowie bei Telefonaten aus Drittstaaten unangemessen hoch seien und es keinerlei Kostenbegrenzung gebe. Es bestünden verschiedene Optionen, mit denen Abhilfe geschaffen werden könne, wie z. B. die Möglichkeit für den Kunden, einen call-bycall-anbieter zwischenzuschalten, oder die Einführung von Gesamtkosten- oder Sekundenoberpreisen. Auch sollten keine Kosten anfallen, wenn die Mailbox eingeschaltet sei, der Anrufer aber nicht auf die Mailbox spreche. Sofern der Angerufene sich im Ausland aufhalte, sollten keine Gebühren für weitergeleitete eingehende Anrufe auf die Mailbox erhoben werden. Diesbezüglich wird angeregt, die Anbieter per Gesetz zu einer anderen Regelung zu verpflichten: Das Erreichen der Mailbox solle kostenfrei möglich sein und nur das Hinterlassen der Nachricht selbst solle zum Entstehen von Gebühren führen; auf Letzteres solle der Anrufende in der Mailbox-Ansage hingewiesen werden. Überdies wird mit der Petition begehrt, dass, sollte sich der Angerufene im Ausland befinden, der Heimnetzbetreiber sich vor Weiterleitung des Anrufes dorthin vergewissern solle, dass der Angerufene auch erreichbar sei. Nur dann solle eine Weiterleitung tatsächlich erfolgen und dem

2 Anrufenden Kosten entstehen. Ferner sollten die Bandansagen der Mailbox eines Angerufenen, der sich im Ausland befinde, den inländischen angeglichen werden; andernfalls sei der Aufenthaltsort des Angerufenen zurückverfolgbar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf den Inhalt der Petition verwiesen. Zu diesem Anliegen liegt dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichte Petition mit 175 Mitzeichnungen und 12 Diskussionsbeiträgen vor. Es wird in diesem Zusammenhang um Verständnis dafür gebeten, dass nicht auf alle vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann. Der Petitionsausschuss hat u. a. auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss zu der Eingabe gemäß 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie des Deutschen Bundestages eingeholt, dem der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (Drs. 17/5707) zur Beratung vorlag und der am 26. Oktober 2011 eine öffentliche Anhörung hierzu durchführte. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung der vorgetragenen Aspekte zusammengefasst wie folgt dar: Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das Hauptanliegen der Petition in den Bereich des sogenannten Roamings fällt. Darunter versteht man die Nutzung der SIM-Karte des eigenen Mobilfunknetzbetreibers in einem anderen (nationalen oder (EU-) ausländischen) Mobilfunknetz. Da hierbei mindestens bei Telefonaten in ausländische Netze von einem vom eigenen Netzbetreiber verschiedenen Anbieter Dienstleistungen erbracht werden, fällt für den Endkunden in der Regel ein erhöhtes Verbindungsentgelt an. Die EU-Roaming-Verordnungen schützen europäische Mobilfunkteilnehmer davor, bei Aufenthalten in EU-Mitgliedstaaten durch überhöhte Verbindungsentgelte belastet zu werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich Teilnehmer, z. B. mangels Sprachkenntnissen, nicht über die geltenden Preise informieren können. Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass bei Mobilfunkteilnehmern, die ihren Vertrag im Inland abgeschlossen haben, davon auszugehen ist, dass sie mit den Informationsmöglichkeiten vertraut sind und sich entsprechend verhalten können. Eine Diskriminierung von inländischen Mobilfunkteilnehmern gegenüber

3 Mobilfunkteilnehmern aus dem europäischen Ausland kann der Petitionsausschuss demzufolge nicht feststellen. Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass das mit der Petition verfolgte Anliegen nicht im Rahmen des am 10. Mai 2012 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (BGBl. I S. 958), das der Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Änderungsrichtlinien Bessere Regulierung (2009/140/EG) und Rechte der Bürger (2009/136/EG) dient und eine Reihe von Regelungen zu aktuellen nationalen regulierungs- und verbraucherschutzrechtlichen Themen enthält, sondern vielmehr durch die Roaming-Verordnungen aufgegriffen wurde. Der Ausschuss merkt an, dass am 1. Juli 2012 die neue Roaming-Verordnung III (Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union) in Kraft getreten ist, die die Verbraucherrechte beim Internationalen Roaming noch weiter stärkt und die Preisobergrenzen für Roaminggespräche, Roaming-SMS und nun auch für das Datenroaming weiter absenkt. Der Petitionsausschuss begrüßt ausdrücklich, dass mit der Roaming-Verordnung III ein gemeinsamer Ansatz eingeführt wird, der sicherstellen soll, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der EU im Rahmen von unionsweiten Roamingdiensten verglichen mit den unter Wettbewerbsbedingungen gebildeten Preisen in den einzelnen Mitgliedstaaten für abgehende und ankommende Anrufe, das Senden und Empfangen von SMS-Nachrichten und das Benutzen paketvermittelter Datenkommunikationsdienste keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden. Dadurch soll zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beigetragen und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau erreicht werden. Zudem sollen Wettbewerb und Transparenz am Markt gefördert und Anreize sowohl für Innovationen als auch für die Auswahl der Verbraucher geschaffen werden. Der einheitliche Eurotarif legt Obergrenzen für EU-Roaming-Entgelte fest, die gemäß der Roaming-Verordnung III wie folgt jährlich weiter abgesenkt werden: Die Vorleistungsentgelte für Roaming-Gesprächsverbindungen der Netzbetreiber dürfen seit höchstens 14 Ct/Minute ab höchstens 10 Ct/Minute ab höchstens 5 Ct/Minute betragen.

4 Für im EU-Ausland abgehende Gespräche beträgt das Endkundenentgelt im Eurotarif: seit maximal 29 Ct/Minute ab maximal 24 Ct/Minute ab maximal 19 Ct/Minute. Für im EU-Ausland ankommende Gespräche beträgt das Endkundenentgelt im Eurotarif: seit maximal 8 Ct/Minute ab maximal 7 Ct/Minute ab maximal 5 Ct/Minute. Für im Ausland abgesandte SMS-Nachrichten (vor dem unterschiedliche Entgelte) beträgt das EU-Roaming-Entgelt im SMS-Eurotarif: seit maximal 9 Ct/SMS ab maximal 8 Ct/SMS ab maximal 6 Ct/SMS. Beim Empfang von SMS gibt es keine Änderungen. Dieser bleibt, wie auch im Inland, kostenfrei. Weiterhin abgesenkt werden die Vorleistungsentgelte für den Internetzugang über Mobilfunknetze im EU-Ausland (sog. Datenroaming). Dies sind Entgelte, die sich die Anbieter gegenseitig in Rechnung stellen (vor dem galten unterschiedliche Entgelte ohne Obergrenze): seit maximal 25 Ct/MB ab maximal 15 Ct/MB ab maximal 5 Ct/MB. Neu ist die Begrenzung der Endkundenentgelte für das Datenroaming. Im sog. Euro-Datentarif beträgt das Endkundenentgelt: seit maximal 70 Ct/MB ab maximal 45 Ct/MB ab maximal 20 Ct/MB. Auch für das Roaming außerhalb der EU bietet die neue Verordnung ab 1. Juli 2012 Maßnahmen, die die Verbraucher vor unerwartet hohen Kosten schützen. In der neuen Roaming-Verordnung sind für Sprach- und SMS-Dienste sowie für Datenroaming-Dienste weitgehende Preisinformationspflichten der

5 Telekommuninkationsunternehmen vorgesehen. Diese Preisinformationen sollen nach der neuen Verordnung auch beim Sprach-/SMS- bzw. Datenroaming außerhalb der EU und damit beispielsweise auch bei Aufenthalten in der Schweiz oder in der Türkei erfolgen. Der Kunde soll bei Grenzübertritt eine automatische Mitteilung über die Preise erhalten. Der sogenannte Kostenairbag beim Datenroaming soll im außereuropäischen Ausland ebenfalls eingreifen. Mobilfunkkunden werden danach u.a. informiert, wenn sie eine Kostengrenze von 50 Euro bzw. eine von ihnen zuvor festgelegte Grenze erreicht haben. Die Datennutzung wird nur weiter ausgeführt, wenn die Kunden ausdrücklich erklären, dass sie weiterhin das Datenroaming nutzen möchten. Abgesehen von den genannten Preisinformationen gelten die Regelungen der EU- Roaming-Verordnung, wie zum Beispiel die Preisobergrenzen, jedoch nicht für Telefonate bzw. die mobile Internetnutzung außerhalb der EU. Betreffend der Entgelte für von einer Mailbox entgegengenommene Verbindungen macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass hier eine entgeltpflichtige Verbindung zustande gekommen ist, für deren Inanspruchnahme sich der Kunde entschieden hat. Eine Mailbox ist eine vom jeweiligen Anbieter zur Verfügung gestellte Abwandlung eines Anrufbeantworters, der vom Teilnehmer in eigener Verantwortung ein- oder ausgeschaltet werden kann. Die Netzbetreiber können bereits angesichts der verfassungsrechtlichen Schranke des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) keine Unterscheidung vornehmen, ob bei der zustande gekommenen Verbindung eine Kommunikation möglich war oder lediglich eine Information über die derzeitige Nichterreichbarkeit übermittelt wurde. Gleiches gilt für Verbindungen zu Mobilfunkteilnehmern, die sich zum Zeitpunkt des Anrufes im Ausland aufhalten. Der Angerufene kann entsprechende Kosten vermeiden, wenn er die Funktion der Mailbox rechtzeitig deaktiviert. Vor dem Hintergrund der durch die EU-Roaming-Verordnung III vorgenommenen Verbesserungen des Verbraucherschutzes und angesichts der erst kürzlich stattgefundenen parlamentarischen Beratungen im Deutschen Bundestag empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

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