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1 Leitfaden zu den Informations- und Publizitätsvorschriften für den Europäische Sozialfonds in der Förderperiode für Begünstigte des ESF-Bundesprogramms Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier (BIWAQ)

2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 3 Seite 2. Pflichten der Begünstigten bei der Öffentlichkeitsarbeit 4 3. Gestaltungsgrundsätze 4 4. Gestaltungselemente Das ESF-Bundeslogo Das EU-Emblem Das BIWAQ-Programmlogo Das BMVBS-Logo 9 5. Textbausteine Internetseiten Gender-Mainstreaming Kontakt Downloads 13 2

3 1. Einleitung a) Allgemein zum ESF Der Europäische Sozialfonds (ESF) ist das wichtigste Finanzierungsinstrument zur Umsetzung der beschäftigungspolitischen Ziele der Europäischen Union. Alle aus dem ESF geförderten Projekte sollen einen sichtbaren Beitrag leisten für ein hohes Beschäftigungsniveau, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in der Europäischen Union, eine nachhaltige Entwicklung sowie die Chancengleichheit von Frauen und Männern. Der Bund erhält in der Strukturfondsförderperiode 2007 bis 2013 insgesamt rd. 3,5 Mrd. aus dem ESF. Grundlage bildet das Operationelle Programm des Bundes, an deren Umsetzung neben dem federführenden Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) beteiligt sind. b) Information und Publizität Die Europäische Kommission schreibt vor, dass bei vom ESF kofinanzierten Aktionen die Beteiligung der Europäische Union / des Europäischen Sozialfonds deutlich sichtbar werden muss. Die Anforderungen der Europäischen Kommission für die Informations- und Publizitätspflichten der Begünstigten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 vom 8. Dezember festgelegt. Wer eine Förderung von der Europäischen Union und vom Bund erhält, ist verpflichtet dies zu erwähnen. Dies betrifft sowohl Förderungen als auch Verträge, die vom BMVBS mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) kofinanziert werden. Dieser Leitfaden richtet sich an: Zuwendungsempfänger (Projektträger) im Rahmen einer Projektförderung diejenigen, die mit oder ohne Finanzierung aus der Technischen Hilfe mit der Umsetzung von Informations- und Publizitätsmaßnahmen für ESF-geförderte BIWAQ-Projekte betraut sind. 1 Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung. 3

4 2. Pflichten der Begünstigten bei der Öffentlichkeitsarbeit Alle Projektträger sind verpflichtet, die Teilnehmer und Teilnehmerinnen und alle anderen am Projekt Beteiligten über die Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds zu informieren. Außerdem ist jeder Projektträger verpflichtet, im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit - z.b. Schriftverkehr, Beschilderung, Internet - auf die Förderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds sowie des BMVBS hinzuweisen. Ziel ist es, dass die Förderung des Projektes und die wichtige Rolle der Europäischen Union/ des ESF in der Öffentlichkeit stärker wahrgenommen werden. Die Projektträger haben daher geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Adressaten und Öffentlichkeit über die Mitfinanzierung des Projektes aus dem ESF und des BMVBS zu informieren. Alle Informations- und Publizitätsmaßnahmen von ESF-finanzierten Projekten müssen deutlich die Kofinanzierung seitens der Europäischen Union / des ESF und des BMVBS erkennen lassen. Entsprechende Bestimmungen (Auflagen) sind in den Zuwendungsbescheiden bzw. analog in Verträgen enthalten. 3. Gestaltungsgrundsätze Für die Umsetzung der Informations- und Publizitätspflichten gibt es verschiedene Instrumente. Bei Nutzung der nachfolgend aufgeführten Instrumente der Öffentlichkeitsarbeit sind folgende Bild- Wort-Marken (Logos) zu verwenden: 1. Das EU-Emblem mit dem Hinweis Europäische Union, 2. Das ESF-Bundeslogo mit dem Claim Europäischer Sozialfonds für Deutschland, um in angemessener Form auf die Beteiligung des Europäischen Sozialfonds hinzuweisen, 3. Das BIWAQ-Programmlogo zur Bekanntmachung des ESF-Bundesprogramms BIWAQ, 4. Das Logo des BMVBS, um auf die Förderung durch das BMVBS hinzuweisen. Die vier genannten Bildwortmarken sollten immer in der gleichen Größe verwendet und möglichst an einer gut sichtbaren Stelle gemeinsam platziert werden. Zusätzlich zu den vier oben genannten Bildwortmarken können auch ein Projektlogo sowie das Logo des Projektträgers abgebildet werden. Diese Angaben sind jedoch freiwillig und nicht verpflichtend. Eine Ausnahme von der Verwendung der vier oben genannten Bildwortmarken ist lediglich für kleines Werbematerial vorgesehen (z.b. Kugelschreiber, auf denen nur das Projektlogo abgebildet ist). Instrumente der Öffentlichkeitsarbeit sind u. a: Drucksachen Umschlagseiten von Broschüren Flyer und Faltblätter Mitteilungsblätter Plakate Anzeigen und Artikel in Zeitungen und Zeitschriften 4

5 Audiovisuelle Materialien Filme und Videos Radio-, Kino- und Fernsehspots Internetpräsentationen Außenwerbung (Informationstafeln) Hausinterne Publikationen Zertifikate, Teilnahmebestätigungen, anderweitige Bescheinigungen Hausmitteilungen Zwischen- und Endergebnisse der bezuschussten Projekte Pressemitteilungen Veranstaltungen Messestände Ausstellungen Informationsveranstaltungen Pressekonferenzen Seminare! Bei der Information von Medien (Presse, Radio, Fernsehen) muss über die Förderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des BMVBS informiert werden.! Bei Veröffentlichungen (z.b. Broschüren, Faltblätter, Zwischen- und Abschlussberichte) muss auf der Titelseite gut sichtbar auf die Beteiligung der Europäischen Union, des ESF und des BMVBS hingewiesen werden. Dieser Grundsatz gilt ebenfalls für alle elektronischen Publikationen und audiovisuelle Materialien.! Bei allen Dokumenten für Konferenzen, Seminare, Messen Ausstellungen oder Wettbewerbe (z.b. Einladungen, Ablaufplänen) ist auf die Beteiligung der Europäischen Union und des ESF sowie des BMVBS hinzuweisen.! Bei allen vom ESF kofinanzierten Veranstaltungen ist die EU-Fahne an gut sichtbarer Stelle anzubringen.! Wird ein unternehmens- oder anderweitiges Logo des Begünstigten verwendet, so sind sowohl das EU-Emblem als auch das ESF-Bundeslogo sowie das BIWAQ-Logo und das BMVBS-Logo in möglichst gleicher Größe und Farbigkeit darzustellen. Auf eine ausgewogene Verteilung der Logos ist zu achten. 5

6 4. Gestaltungselemente 4.1. Das ESF-Bundeslogo Um die Sichtbarkeit des ESF zu erhöhen und dem ESF in Deutschland ein Gesicht zu geben, wurde ein ESF-Bundeslogo entwickelt. Dieses ESF-Bundeslogo ist bei allen Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu verwenden, um den ESF in Deutschland präsenter zu machen. Das ESF-Bundeslogo stellt einen vierfarbigen Fächer dar, der sowohl die Nationalfarben der Bundesrepublik Deutschland (schwarz, rot, gold) als auch die Farben der EU-Fahne (blau, gelb) aufgreift. Die Farbenlehre des Bildes wird durch den Text "Europäischer Sozialfonds für Deutschland" ergänzt. Dieser Text ( Claim ) ist zugleich der von der Verwaltungsbehörde gewählte Hinweis auf den gemeinschaftlichen Mehrwert gemäß Artikel 9 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 vom 8. Dezember Das ESF-Bundeslogo wird ergänzt durch das EU-Emblem mit dem Hinweis Europäische Union (siehe 4.2.1) Das EU-Emblem Bitte verwenden Sie das Emblem nur in Verbindung mit dem Hinweis "Europäische Union". Der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 vom 8. Dezember 2006 enthält die Grundregeln für die äußere Form des Emblems und Hinweise zu den Originalfarben. - Das Emblem besteht aus 12 Sternen; diese Zahl ist unveränderlich. - Zwischen der Anzahl der Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft und der Zahl der Sterne besteht kein Zusammenhang. Standardfarben Soweit möglich, sollten die Farben Blau und Gelb verwendet werden, da sie die Wirkung des Emblems beträchtlich steigern. Steht nur die Farbe Schwarz zur Verfügung, ist der Umriss des Rechtecks durch eine schwarze Linie wiederzugeben; die Sterne sind schwarz auf weißem Untergrund einzusetzen. Wenn Blau die einzige Farbe ist (hierbei ist in jedem Fall Pantone Reflex Blue zu verwenden), sollte sie zu 100 % als Hintergrundfarbe verwendet werden; die Sterne erscheinen im Negativverfahren Weiß. 6

7 Von einem mehrfarbigen Hintergrund ist abzuraten, insbesondere wenn er nicht mit Blau harmoniert. Ist ein mehrfarbiger Hintergrund nicht zu vermeiden, wird das Rechteck durch einen weißen Rand umgeben, dessen Breite 1/25 der Rechteckhöhe entsprechen sollte. Beispiele für falsche Reproduktionen 1. Das Emblem steht auf dem Kopf. 2. Falsche Ausrichtung der Sterne (die Sterne stehen auf dem Kopf). 3. Falsche Anordnung der Sterne im Kreis: Die Sterne müssen wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet sein. Häufig wird das Emblem falsch verwendet. Ob das Emblem richtig angebracht ist, lässt sich leicht anhand der Sterne überprüfen. Zeigen zwei Spitzen nach oben, so steht das Emblem auf dem Kopf es ist also falsch angebracht. Ein weiterer Fehler besteht darin, die Ausrichtung der Sterne zu ändern. Die Sterne sind immer mit einer Spitze nach oben abzubilden. Die Verbindungslinie zwischen dem rechten und dem linken oberen Zacken jedes Sterns muss im rechten Winkel zum äußeren Rand der jeweiligen Tafel bzw. des jeweiligen Werbemittels angebracht werden SINNBILDLICHE BESCHREIBUNG Vor dem Hintergrund des blauen Himmels bilden die zwölf Sterne einen Kreis als Zeichen der Union der Völker Europas. Die Anzahl der Sterne ist unveränderlich, da die Zahl zwölf als Symbol der Vollkommenheit gilt. HERALDISCHE BESCHREIBUNG Ein Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen Sternen auf azurblauem Grund, die Spitzen der Sterne berühren sich nicht. 7

8 GEOMETRISCHE BESCHREIBUNG Das Emblem besteht aus einer blauen rechteckigen Flagge, deren Breite eineinhalbmal die Höhe misst. Auf einem unsichtbaren Kreis, dessen Mittelpunkt die Schnittstelle der Diagonalen des Rechtecks bildet, sind in gleichen Abständen zwölf goldene Sterne angeordnet. Der Kreisradius beträgt ein Drittel der Rechteckhöhe. Jeder Stern hat fünf Zacken, deren Spitzen einen unsichtbaren Umkreis mit einem Radius von jeweils 1/18 der Rechteckhöhe berühren. Alle Sterne stehen senkrecht, d.h. ein Zacken weist nach oben, während zwei weitere auf einer unsichtbaren Linie ruhen, die die Senkrechte zum Fahnenschaft bildet. Die Sterne sind wie die Stunden auf dem Zifferblatt einer Uhr angeordnet. Ihre Zahl ist unveränderlich Das EU-Emblem und die EU-Strukturfondsbeschriftung Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 müssen alle Informations- und Publizitätsmaßnahmen auf Ebene der Vorhaben folgende Elemente umfassen: o das Emblem der Europäischen Union und den Verweis auf die Europäische Union o den Verweis auf den jeweiligen Fonds (hier Europäischer Sozialfonds ) o einen von der Verwaltungsbehörde gewählten Hinweis auf den gemeinschaftlichen Mehrwert. Das ESF-Bundeslogo deckt den Verweis auf den Fonds und durch den Text Europäischer Sozialfonds für Deutschland auch den Hinweis auf den gemeinschaftlichen Mehrwert ab. Demzufolge sind zur Erfüllung der o.g. Anforderungen sowohl das EU-Emblem mit dem Verweis auf die Europäische Union als auch das ESF-Bundeslogo zu verwenden. Beispiel : 8

9 4.3. Das BIWAQ-Programmlogo Um das ESF-Programms BIWAQ besser bekannt zu machen und ihm ein Gesicht zu geben, wurde ein BIWAQ-Programmlogo entwickelt. Dieses BIWAQ-Programmlogo ist bei allen Informationsund Publizitätsmaßnahmen zu verwenden. Hinweis: Da in der 2. Förderrunde ( ) in den Handlungsfeldern Quartiersarbeit und Ergänzungsförderung Bürgerarbeit eine Erweiterung der Fördergebietskulisse auf alle Programmgebiete der Städtebauförderung erfolgte (nicht nur Soziale Stadt), wurde bisherige Schriftzug Soziale Stadt weggelassen BMVBS-Bild-Wort-Marke Um auf die Förderung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hinzuweisen, ist es neben dem EU-Emblem, dem ESF-Bundeslogo und dem BIWAQ- Logo auch die Bild-Wort-Marke des BMVBS an geeigneter Stelle bei allen Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu verwenden.! Bei Veröffentlichungen (z.b. Broschüren, Flyern, Plakaten, Pressemitteilungen) ist das BMVBS- Logo nicht oben links zu platzieren, da es sich um Publikationen der Projektträger und nicht um Publikationen des BMVBS handelt. Die Bild-Wort-Marke besteht aus dem Bundesadler, der stilisierten Fahne (auch "Säulenelement" genannt) und dem Schriftzug. Um die Einzigartigkeit und Hochwertigkeit dieser Marke jederzeit zu gewährleisten, darf sie nur in den dokumentierten Versionen verwendet werden. Sie liegt für alle Medien und Drucksysteme als digitale Vorlage vor. 9

10 Die Bild-Wort-Marke darf nicht verändert werden durch das Weglassen von Elementen oder durch fremde Typografie. Die Bild-Wort-Marke darf nicht verzerrt, gestaucht, umgefärbt, angeschnitten, verfremdet, gestürzt oder gedreht werden. Die Bild-Wort-Marke steht immer auf Weiß. Sie verfügt über eine Schutzzone, in der kein anderes Element platziert werden darf. Die Schutzzone ergibt sich aus dem Rechteck von der Mitte des Adlers bis zum Schriftzug und mit der Höhe eines Säulensegments. Die Bild-Wort-Marke darf nicht auf Bildern oder farbigen Hintergründen stehen und auch nicht negativ umgesetzt werden. Weitere Informationen zur Verwendung der Bildwortmarke unter: Styleguide/Basiselemente/Bildwortmarke/bildwortmarke.html 10

11 5. Textbausteine Das BMVBS ist bezüglich der Angaben zur Kofinanzierung bestrebt, auf eine homogene Gestaltung des Informations- und Publizitätsmaterials der Projektträger zu achten. In jedem Textbeitrag (z.b. Pressemitteilungen) muss mit der folgenden oder einer entsprechenden Formulierung auf die Beteiligung des ESF und des BMVBS hingewiesen werden: "Dieses Vorhaben wird aus dem Europäischen Sozialfonds der Europäischen Union und aus Mitteln des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gefördert." In längeren Textbeiträgen (z.b. in Broschüren) sollten zusätzlich folgende Angaben zum ESF gemacht werden: "Der Europäische Sozialfonds ist das zentrale arbeitsmarktpolitische Förderinstrument der Europäischen Union. Er leistet einen Beitrag zur Entwicklung der Beschäftigung durch Förderung der Beschäftigungsfähigkeit, des Unternehmergeistes, der Anpassungsfähigkeit sowie der Chancengleichheit und der Investition in die Humanressourcen." 6. Internetseiten Auch auf den Internetseiten der Projektträger muss zu den BIWAQ-Projekten die Förderung durch den Europäischen Sozialfonds der Europäischen Union und durch das BMVBS deutlich gemacht und auf das ESF-Bundesprogramm BIWAQ hingewiesen werden. Dies geschieht durch folgende Maßnahmen: Platzierung der vier Bild-Wort-Marken (ESF, EU, BMVBS und BIWAQ) zumindest auf der Startseite Verbindung (Hyperlink) o zur BIWAQ-Programminternetseite o zum ESF-Internetportal des Bundes o zur ESF-Internetseite der Europäischen Kommission 11

12 7. Gender Mainstreaming Gender Mainstreaming (Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen) ist bei der Planung und Umsetzung der Öffentlichkeitsarbeit zu berücksichtigen. Alle Publizitätsmaßnahmen sind gendergerecht zu gestalten. Dazu gehört insbesondere: Die konsequente Benutzung der männlichen und weiblichen Sprachform. In der Regel sollte auf Verkürzungen wie TeilnehmerInnen oder Teilnehmer/innen verzichtet und stattdessen beide Formen ausgeschrieben werden: Teilnehmerinnen und Teilnehmer". Dies erfordert viel Platz, ist aber die offiziell korrekte Form. Eine Lösung des Problems kann auch darin bestehen, so weit wie möglich geschlechtsneutrale Begriffe zu verwenden (z.b. Beschäftigte" statt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter"). Begriffe wie Akteure, Mitglieder, Multiplikatoren und Evaluatoren gelten als geschlechtsneutral. Bei Bildern ist darauf zu achten, dass Männer und Frauen in ausgewogener Anzahl abgebildet sind (ausgenommen sind Projekte, die nur Frauen adressieren). Werden Interviews abgedruckt oder filmisch dargestellt, ist darauf zu achten, dass so weit wie möglich Frauen und Männer zu Wort kommen. 8. Kontakt Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Referat SW 22 (Soziale Stadt, ESF-Programme, Integration) Krausenstraße Berlin Ingo Weiß Tel Eva-Maria Wilke Tel Bundesverwaltungsamt Referat II B 1 Referatsleiter Herr Thomas Sandvoß Eupener Str Köln Tel biwaq@bva.bund.de 12

13 9. Downloads ESF-Bundeslogo EU-Logo (links - und rechtsbündig) BIWAQ-Logo BMVBS-Logo Das BMVBS-Logo kann nicht heruntergeladen, sondern muss beim BMVBS, Ref. SW 22, angefordert werden. Dieser Leitfaden steht auf der Programminternetseite zum Download zur Verfügung. 13

14 Herausgeber: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Referat SW 22 (Soziale Stadt, ESF-Programme, Integration) Krausenstraße Berlin Berlin, Juli 2011

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