EUROPÄISCHE UNION Europäischer Fonds für regionale Entwicklung Investition in Ihre Zukunft
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- Edmund Voss
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1 EUROPÄISCHE UNION Europäischer Fonds für regionale Entwicklung Investition in Ihre Zukunft Stand: November 2009 MERKBLATT FÜR BEGÜNSTIGTE ZUR EINHALTUNG DER INFORMATIONS- UND PUBLIZITÄTSVORSCHRIFTEN DER EU FÜR INTERVENTIONEN DES EUROPÄISCHEN FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (EFRE) GÜLTIG FÜR PROJEKTE DER FÖRDERPERIODE Rechtsgrundlagen: Art. 69 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 der Kommission vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1260/1999 Art der VO (EG) Nr. 1828/2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr. 1083/2006 Art. 1 Nr. 1-2 und Anhang I der VO (EG) Nr. 846/2009 der Kommission vom 01. September 2009 zur Änderung der VO (EG) Nr. 1828/2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr. 1083/ Beschluss des Abgeordnetenhauses von Berlin vom über Kennzeichnung von EU- Investitionen, Drs. 13/2214 Ziel: Mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen soll das Engagement der Europäischen Union allgemein bekannt gemacht und seine Transparenz erhöht werden. Insbesondere sollen die Rolle der Gemeinschaft betont, der Mehrwert der Förderung aus Mitteln der Europäischen Union greifbar gemacht und die Transparenz der Unterstützung aus den Fonds gewährleistet werden. Dabei sind die folgenden Vorgaben zu beachten: 1 Die Änderungen der Publizitätsbestimmungen vom sind rückwirkend ab dem anwendbar.
2 Seite 2 von 8 Aufnahme der Begünstigten in das Begünstigtenverzeichnis Alle Begünstigten, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung eine Förderung erhalten, werden in ein öffentliches Begünstigtenverzeichnis aufgenommen. Das Begünstigtenverzeichnis enthält die folgenden Angaben: Name des oder der Begünstigten, Bezeichnung des Vorhabens (Projekttitel), das Erstbewilligungsdatum, den für das Vorhaben bereitgestellten Betrag der öffentlichen Förderung (Bewilligungsmittel), und nach Projektabschluss den Betrag der für das Vorhaben insgesamt verausgabten öffentlichen Fördermittel. Das Verzeichnis wird in elektronischer Form aufgrund zentral bei der Verwaltungsbehörde EFRE der Mittelbewilligungen geführt, veröffentlicht und einmal im Jahr aktualisiert. Die Aufnahme in das Begünstigtenverzeichnis ist zwingende Bedingung für die Bewilligung der Förderung. Verwendung von Beispielen geförderter Vorhaben im Rahmen der Berichterstattung und für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit Die Verwaltungsbehörde und die bewilligenden Stellen sind im Rahmen der Berichterstattung an die Europäische Union und ihrer Publizitäts- und Informationsaufgaben im Zusammenhang mit der europäischen Strukturfondsförderung gehalten, der Öffentlichkeit über die Erfolge der Förderung auch anhand von Beispielen guter Praxis zu berichten. Daher können geeignete, mit EFRE-Mitteln geförderte Vorhaben grundsätzlich von den zuständigen Stellen des Landes Berlin zur Berichterstattung und für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit zu den Europäischen Strukturfonds als Beispiele guter Praxis verwendet werden, es sei denn, dass zwingende Gründe entgegen stehen. Detaillierte Projektbeschreibungen für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit erfolgen in Abstimmung mit den Begünstigten. Die Verwaltungsbehörde sichert zu, dass nur Beispiele guter Praxis zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden. Im Bereich der privaten Unternehmensförderung können die Begünstigten der Verwendung für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit widersprechen oder die Verwendung durch einschränkende Bedingungen begrenzen. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Bei der Förderung von natürlichen Personen erfolgt die Veröffentlichung von Best- Practice-Beispielen nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Einwilligung der Begünstigten. Generelle Publizitätspflichten der Begünstigten (Art. 8, Nr. 1-4 und Art. 9 VO 1828/06) Anwendungsbereich: Alle Vorhaben: (Art. 8 Nr. 4 in Verbindung mit Art. 9 VO 1828/06) Alle Zuwendungsempfänger sind dazu verpflichtet, in geeigneter Form auf die Förderung ihres Vorhabens aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) hinzuweisen und insbesondere auch die Teilnehmer an dem geförderten Vorhaben über die Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu informieren.
3 Seite 3 von 8 Der Begünstigte muss einen deutlichen Hinweis darüber geben, dass das Vorhaben im Rahmen eines aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung kofinanzierten Operationellen Programms ausgewählt wurde und aus Mitteln der Europäischen Union gefördert wird. Sofern Fördermittelempfänger im Zusammenhang mit dem von der EU kofinanzierten Projekt an die Öffentlichkeit treten ist - unabhängig vom Rechtsstatus des Begünstigten und von der Höhe des Fördervolumens in geeigneter Form über die Gemeinschaftsbeteiligung an dem Projekt zu informieren. Dabei kann es sich beispielhaft um folgende Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit handeln: o Veranstaltungen und Aktionen, wie z. B. Messen, Ausstellungen, Konferenzen, Seminare, aber auch Grundsteinlegungen, Richtfeste, Einweihungen o. ä. (z. B. auf Einladungen und Plakaten mit Hinweis auf die Veranstaltung, auf den Tickets, durch Hinweise im Saal des Veranstaltungsortes sowie auf den im Zusammenhang mit der Veranstaltung ausgeteilten Dokumenten, Teilnahmebestätigungen o. ä.) o Veröffentlichungen zu den von den Strukturfonds kofinanzierten Projekten/Vorhaben in Printmedien, TV, Bekanntmachungen über den Rundfunk etc. o Veröffentlichungen im Internet (Website, Datenbanken, elektronische newsletter o. ä.) oder audiovisuelles Material Die Umsetzung der oben genannten Bestimmungen bei Durchführung von öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben ist vom Zuwendungsempfänger in geeigneter Form aktenkundig zu dokumentieren und muss von den Bewilligungsbehörden kontrolliert werden. Technische Merkmale: Alle Informationsmaterialien im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben müssen die folgenden Hinweise (Art. 9 VO 1828/06) enthalten: a) das genormte Emblem der Europäischen Union und den Verweis auf die Europäische Union b) den Hinweis auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung c) den Hinweis: Investition in Ihre Zukunft d) ggf. das EFRE-Logo e) Für kleine Werbematerialien gelten die Buchstaben b), c) und d) nicht. Wenn eine Publizitätsmaßnahme mehrere Vorhaben betrifft, die von mehr als einem Strukturfonds kofinanziert werden, kann der Verweis auf den Fonds gemäß Buchstabe b) entfallen.
4 Seite 4 von 8 Spezifische Publizitätspflichten für Vorhaben, welche in dem Erwerb eines materiellen Gegenstandes bestehen oder der Finanzierung von Infrastrukturen oder Bauvorhaben entsprechen: Für Vorhaben, die den Erwerb eines materiellen Gegenstandes betreffen, Bauvorhaben öffentlicher oder privater Bauherren, und Vorhaben der Infrastruktur gelten folgende zusätzliche Publizitätsvorschriften: (Art. 8, Nr. 1-3, in Verbindung mit Art. 9 VO 1828/06) Bei allen Vorhaben, a) bei denen der öffentliche Gesamtbeitrag mehr als beträgt und b) die im Erwerb eines materiellen Gegenstandes oder in der Finanzierung von Infrastrukturvorhaben oder von Baumaßnahmen bestehen ist am Standort des Vorhabens spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens eine permanente, gut sichtbare Erläuterungstafel von signifikanter Größe zur Gemeinschaftsbeteiligung aufzustellen (Art. 8 Nr. 2 DVO). Bei Vorhaben, welche die Finanzierung von Infrastrukturen oder Baumaßnahmen betreffen, ist bereits während der Durchführung am Standort des Vorhabens ein Hinweisschild zur Gemeinschaftsbeteiligung aufzustellen (Art. 8 Nr. 3 DVO), welches nach Abschluss des Vorhabens durch die permanente Erläuterungstafel ersetzt wird. Bei Vorhaben, die von der öffentlichen Hand in Auftrag gegeben werden, gilt diese Vorschrift unabhängig von der Höhe des Fördervolumens für alle Vorhaben. Wenn es nicht möglich ist, eine permanente Erläuterungstafel auf einem unter a) genannten materiellen Gegenstand anzubringen, sollen andere geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den Beitrag der Europäischen Union bekannt zu machen (Art. 1 Nr. 1 b VO (EG) 846/2009). Auf den Hinweisschildern bzw. Erläuterungstafeln ist die Art und Bezeichnung des Vorhabens anzugeben. Darüber hinaus müssen alle Hinweis- und Erläuterungstafeln die folgenden Informationen enthalten (Art. 9 VO 1828/06): a) das genormte Emblem der Europäischen Union und den Verweis auf die Europäische Union b) den Hinweis Europäischer Fonds für regionale Entwicklung c) den Hinweis: Investition in Ihre Zukunft Die unter a, b und c genannten Informationen nehmen mindestens 25% der Fläche des Hinweisschildes oder der Erläuterungstafel ein (vgl. Technische Bestimmungen für Hinweisund Erläuterungstafeln im Anhang dieses Merkblatts).
5 Seite 5 von 8 Bei Vorhaben, die von der öffentlichen Hand in Auftrag gegeben werden, ist darüber hinaus auch das EFRE-Logo des Landes Berlin zu verwenden. Die im Anhang dieses Merkblatts aufgeführten Vorschriften zur Verwendung des EU-Emblems bzw. des Logos sind zu beachten. Die Umsetzung der durchgeführten Publizitätsmaßnahmen ist in geeigneter Form zu dokumentieren und der bewilligenden Stelle spätestens im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nachzuweisen. Erhebliche Verstöße können zu Finanzkorrekturen führen.
6 Seite 6 von 8 Anhang: Technische Bestimmungen für Hinweis- und Erläuterungstafeln: (Art. 8, Nr. 2-3 in Verbindung mit Art. 9 VO 1828/06 und Art. 1 Nr. 1 und 2 VO (EG) Nr. 846/2009) Die Tafeln müssen von signifikanter Größe sein und an einem gut sichtbaren Platz am Standort des Vorhabens errichtet werden. Art und Bezeichnung des Vorhabens sind anzugeben. Für den Teil der Tafeln, der auf die Beteiligung der Europäischen Union verweist, gelten die folgenden Bestimmungen: Der EU-Teil nimmt mindestens 25 Prozent der Gesamtfläche ein. Er zeigt das genormte europäische Emblem und den Verweis auf die Europäische Union, den Hinweis auf den betreffenden Fonds, sowie den folgenden Hinweis auf den Mehrwert der Gemeinschaftsbeteiligung: Investition in Ihre Zukunft. Die Schriftart ist nicht vorgegeben. Wenn eine Publizitätsmaßnahme mehrere Vorhaben betrifft, die von mehr als einem Fonds kofinanziert werden, kann der Verweis auf den Fonds gemäß Buchstabe b) entfallen. Das Berliner EFRE-Logo kann ergänzend verwendet werden, und ist insbesondere bei allen Vorhaben, die im Auftrag der öffentlichen Hand gefördert werden, einzusetzen. Das EFRE-Logo ist nicht in dem Teil des Hinweisschildes bzw. der Erläuterungstafel darzustellen, der für den Verweis auf die Europäische Union reserviert ist und mindestens 25% der Gesamtfläche des Hinweisschildes bzw. der Erläuterungstafel einnimmt. Das Berliner EFRE-Logo ist niemals ohne das EU-Emblem oder anstelle des EU- Emblems zu verwenden! Gestaltungsbeispiele für den EU-bezogenen Teil: Gestaltungsbeispiel in mehrfarbiger Reproduktion 2 : EUROPÄISCHE UNION Europäischer Fonds für regionale Entwicklung Investition in Ihre Zukunft 2 Für das EU-Emblem dürfen ausschließlich die Farben PANTONE REFLEX BLUE und PANTONE YELLOW verwendet werden. Gestaltungsvorschlag: Grundfarbe: Blau (Farb-Nr. RAL 5010); Farbe für Sterne und Schrift: Gelb (Farb-Nr. RAL 1021). Bei Darstellungen im Internet entspricht Pantone Reflex Blue auf der Web-Palette der Farbe RGB: 0/51/153 (hexadezimal: ), und PANTONE YELLOW entspricht auf der Web-Palette der Farbe RGB: 255/204/0 (hexadezimal: FFCC00). Bei einer Wiedergabe auf farbigem Hintergrund wird das Europäische Emblem mit einer weißen Linie umgeben, deren Stärke 1/25 der Rechteckhöhe des Emblems entsprechen sollte.
7 Seite 7 von 8 Gestaltungsbeispiel in einfarbiger Reproduktion 3 : EUROPÄISCHE UNION Europäischer Fonds für regionale Entwicklung Investition in Ihre Zukunft EUROPÄISCHE UNION Europäischer Fonds für regionale Entwicklung Investition in Ihre Zukunft EFRE-Logo: 3 Bei zweifarbiger Reproduktion blau auf weiß werden die Sterne im Negativverfahren weiß dargestellt. Bei einer Darstellung in schwarz-weiß ist das europäische Emblem weiß mit schwarzer Umrandung und schwarzen Sternen abzubilden.
8 Seite 8 von 8 Das EFRE-Logo kann abgerufen werden bei: Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen III C 21 Frau Helga Abendroth Verwaltungsbehörde für die Europäischen Strukturfonds in Berlin, Öffentlichkeitsarbeit Martin-Luther-Straße 105, Berlin Tel.: 9013 (913) 8161; Fax: 9013 (913) 7520 Internet: bzw.: Strukturfonds@berlin.de
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