Schulisches LRS-Förderkonzept
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- Clemens Becker
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1 Georg-Büchner Büchner-Schule Gymnasium GBS Nieder-Ramstädter-Str. 120, Darmstadt. Schulisches LRS-Förderkonzept Ziele des Förderkonzepts In der Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR) vom wird erklärt, dass alle Schülerinnen und Schüler, die trotz Förderung andauernde Schwierigkeiten beim Erlernen und beim Gebrauch der Schriftsprache oder im Bereich des Rechnens haben, in allen Schulformen Anspruch auf eine individuelle Förderung haben und zu diesem Zweck ein schulbezogenes Förderkonzept zu entwickeln ist. Das vorliegende Konzept stellt eine schulinterne Vereinbarung über die konkreten pädagogischen Maßnahmen dar, die ergriffen werden sollen, um Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben gezielt zu fördern. Das Konzept dient der gemeinsamen pädagogischen Orientierung des Kollegiums und will die Kontinuität der Unterrichts- und Erziehungsprozesse der Georg-Büchner-Schule unterstützen (vgl. VOBGM; 2,3). Im Folgenden werden die verschiedenen Handlungsschritte (Feststellung einer LRS, individuellen Förderplanung, Zusammenarbeit mit den Eltern und außerschulischen Institutionen, Fragen der Dokumentation und Evaluation) zusammenfassend beschrieben. Im Interesse einer kontinuierlichen Förderung der betroffenen Schüler ist es wichtig, dass die beschriebene Verfahrensweise von allen am Förderprozess Beteiligten (Lehrern, Schülern, Eltern) umgesetzt wird. Gerade beim Thema LRS sind der schulischen Förderung deutliche Grenzen gesetzt sind. Umso wichtiger ist eine kontinuierliche Zusammenarbeit und der Austausch mit den Eltern, die eine wichtige Rolle bei der sich über Jahre hinziehenden Förderung von LRS-Schülern spielen. Leitlinien für unser pädagogisches Handeln sind die schnellstmögliche Feststellung nötigen Unterstützungsbedarfes, kontinuierliche Förderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler
2 Kooperation mit allen Beteiligten (Kollegen, Eltern, Schülern sowie ggf. Vertretern anderer Bildungseinrichtungen) Förderung eines zunehmend selbstverantwortlichen Lernens der betroffenen Schüler und Schülerinnen Das vorliegende Konzept versteht sich als unser Handlungsrahmen für den schulischen Umgang mit LRS, der immer wieder überdacht und weiterentwickelt werden soll. Stand: September 2010 Yvonne Nicke LRS-Beauftragte Gerhard Stadler Fachbereichsleiter Aufgabenfeld I Christof Ganß, M.A Schulleiter Seite 2 von 10
3 1. Die schulrechtliche Basis des Förderkonzepts Das vorliegende Förderkonzept basiert auf folgenden schulrechtlichen Vorgaben, die durch weitere Hinweise konkretisiert worden sind: Beschluss der KMK vom : Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (VOLRR) vom Erlass vom : Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit Funktionsbeeinträchtigungen, Behinderungen oder für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen Erläuterungserlass vom zum Erlass Nachteilsausgleich vom Definition der LRS Allgemein versteht man unter LRS eine massive und lang andauernde Störung beim Erwerb der Schriftsprache. Die Schüler und Schülerinnen haben Probleme mit der Umsetzung der gesprochenen zur geschriebenen Sprache und umgekehrt. Als mögliche Ursache werden eine genetische Disposition, Probleme bei der auditiven und visuellen Wahrnehmungsverarbeitung, der Verarbeitung der Sprache sowie bei der phonologischen Bewusstheit angenommen. In ihren Grundsätzen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben verweist die Kultusministerkonferenz auf die kontroversen Forschungsergebnisse und darauf, dass folglich viele Fragen noch nicht abschließend geklärt sind. Entsprechend offen ist auch die Definition, die in der VOLRR geben wird: Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten sind diejenigen, die trotz Förderung andauernde Schwierigkeiten beim Erlernen und beim Gebrauch der Schriftsprache oder im Bereich des Rechnens haben. (VOLLR, 1) Für die Frage, ob bei einem Kind LRS im Sinne der Verordnung vorliegen, kommt es folglich nicht darauf an, ob eine signifikante Differenz zwischen der zumindest durchschnittlichen Intelligenz und unterdurchschnittlichen Lese- und Rechtschreibleistungen festgestellt wurde. Die Lese-Rechtschreibstörung (F 81.0) und die isolierte Rechtschreibstörung (F 81.1) sind als psychische Entwicklungsstörungen anerkannt und werden in der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme" (ICD-10) der WHO unter dem genannten Kürzel geführt. Seite 3 von 10
4 3. Verfahren zur Feststellung des Förderbedarfs Die VOLRR regelt in 2, dass es Aufgabe der Schule ist festzustellen, ob bei einem Schüler besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen vorliegen. Zuständig ist hierfür die Klassenkonferenz, wobei eventuell vorliegende Fachgutachten in das Entscheidungsverfahren mit einzubeziehen sind ( 4 Abs. 2 VOLRR). Die Eltern sind über die Feststellung von Förderbedarf zu informieren. Da es Aufgabe der Schule ist, die Schwierigkeiten festzustellen und Fördermaßnahmen einzuleiten bzw. zu evaluieren, ist es in der Regel nicht notwendig, dass Eltern einen Antrag auf Fördermaßnahmen stellen, wenn ihr Kind die Sekundarstufe I besucht Die (Erst-)Feststellung der LRS In den meisten Fällen wird LRS bereits in der Grundschule festgestellt und entsprechend dokumentiert. Dennoch soll im ersten Halbjahr der Klasse 5 ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet sein, ob bei einem Schüler Lese-Rechtschreibschwierigkeiten bestehen. Die Feststellung erfolgt an der Georg-Büchner-Schule aufgrund 1a) entsprechender Schülerakten- bzw. Zeugnisvermerke und Förderpläne aus der Grundschulzeit 1b) schwacher Ergebnisse in dem schuleinheitlichen, nicht benoteten Deutschdiktat, das innerhalb der ersten 3 Monate geschrieben wird. Das Diktat soll alle wesentlichen, in der Grundschule vermittelten Rechtschreibphänomene enthalten und nicht länger als 100 Wörter sein. 1c). weiterer Auffälligkeiten im Arbeits- und Sozialverhalten: - im Unterricht (Konzentrationsprobleme, Lesetempo, Ablenkbarkeit, Arbeitstempo, vor allem beim Schreiben, Leistungsangst; Probleme nur in einzelnen Fächern etc.) - bei Klassenarbeiten (umgrenzte Defizite in bestimmten Teilleistungen bzw. Fächern) - Heftführung (Vollständigkeit, Ordnung, Rechtschreibung, Schriftbild) - Diskrepanz zwischen hoher Leistungsbereitschaft und schwachen schulischen Leistungen 2. Die Schüler, auf die 1a und/oder 1b (evtl. in Verbindung mit 1c) zutrifft, werden durch einen standardisierten Rechtschreibtest (HSP) überprüft. Dieser Test wird klassenübergreifend vor den Herbstferien von der LRS-Beauftragten durchgeführt und 1 Im Erlass vom heißt es zwar, dass ein Nachteilsausgleich nur auf Antrag gewährt werden kann, dieser kann jedoch entweder von den Eltern oder auf Antrag der Klassenkonferenz nach Beteiligung der Eltern (Nachteilserlass, 3) gestellt werden. Seite 4 von 10
5 ausgewertet. Die Eltern der SchülerInnen, deren Rechtschreibung mit einem standardisierten Text überprüft werden sollen, werden darüber schriftlich informiert. 2 Qualifizierte externe Gutachten werden bei der Feststellung der Schwierigkeiten und Förderplanung berücksichtigt, sind aber nicht allein maßgeblich oder bindend und sind nicht von den Erziehungsberechtigten einzufordern. Eine klinische Untersuchung wird den Eltern empfohlen, wenn bei den Schülern organische, psychische oder erhebliche Verhaltensprobleme hinzukommen. Nach Abschluss des oben beschriebenen Testverfahrens entscheidet die Klassenkonferenz (nach den Herbstferien) über den LRS-Status sowie die jeweiligen Fördermaßnahmen und informiert die Eltern darüber. 3 Diese Erstfeststellungskonferenz der 5. Klassen soll klassenübergreifend an einem festgelegten Termin stattfinden, um so die zeitliche Belastung der Kollegen möglichst gering zu halten. 3.2 Die Klassenkonferenz als Entscheidungsgremium Die Klassenkonferenz entscheidet auf der Grundlage der Förderdiagnostik (sowie der Evaluation bisheriger Förderpläne) über Art, Umfang und Dauer von Fördermaßnahmen und vermerkt dies im individuellen Förderplan. Nach Rücksprache mit dem Deutschlehrer lädt der Klassenlehrer zur Konferenz ein. Der Deutschlehrer schlägt aufgrund seiner besonderen Kenntnis des individuellen Förderbedarfs des Schülers konkrete Fördermaßnahmen vor, die dann die Grundlage für die Beratungen in der Konferenz bilden und ggf. erweitert oder variiert werden können (vgl. VOLLR 4,2). Mit Ausnahme der Erstfeststellungskonferenzen (s.o.) überprüft die Klassenkonferenz halbjährig im Rahmen der Zeugniskonferenzen die Entscheidung in Bezug auf die einzelnen LRS-Schüler und stellt den Förderplan für das kommende Halbjahr auf. 2 3 vgl. Anhang (Elterninformation 1) vgl. Anhang (Elterninformation 2 und 3) Seite 5 von 10
6 4. Fördermaßnahmen Alle im Folgenden beschriebenen Fördermaßnahmen haben ihre Grundlage in dem individuellen Förderplan des Schülers und gelten jeweils maximal für ein Schulhalbjahr. 4.1 Förderkurse Für die Klassenstufen 5 bis 7 findet im Rahmen des Nachmittagsangebots ein mindestens einstündiger, möglichst aber zweistündiger klassenübergreifender Förderkurs statt. (Der zeitliche Umfang ist abhängig von den durch das Kultusministerium zugeteilten Förderstunden bzw. von den aktuellen personellen Möglichkeiten der Schule.) Alle Schüler, bei denen die besonderen Schwierigkeiten festgestellt wurden, müssen laut Verordnung an den für ihre Jahrgangsstufe eingerichtetem Kurs teilnehmen (vgl. VOLLR, 5,2). Dies gilt auch für Schüler, die eine außerschulische Förderung erhalten. 4 Die Kurse werden von Lehrern geleitet, die sich regelmäßig im Bereich LRS fortbilden bzw. von externen Fachkräften mit entsprechenden Qualifikationen. Ziel der Förderkurse ist es, das Selbstbewusstsein der SchülerInnen zu stärken, Lernhemmungen und Blockaden abzubauen, Lust auf Lesen und Schreiben zu wecken bzw. zu erhalten sowie Arbeitstechniken und Strategien zu vermitteln, die ihnen helfen Schwächen auszugleichen und Lernlücken zu schließen (vgl. VOLLR 3,1). Der Unterricht findet weitgehend unabhängig von den Inhalten des Deutschunterrichts statt. Bei der halbjährlichen Förderplanerstellung soll auch der Eindruck der Förderkurslehrer zu Motivation, Lernverhalten, und Fortschritte des Schülers einfließen. Dies soll durch mündliche Absprache mit dem Deutschlehrer oder durch eine schriftliche Stellungnahme bis eine Woche vor den Konferezen erfolgen. Im Schuljahr 2010/11 werfen die LRS-Kurse geleitet von: Frau Fürnsinn (5. und 6. Klasse) - charlotte@fuernsinn.com Frau Nicke (7. Klasse) - yvonne.nicke@web.de 4 Abweichungen von dieser Regelung sind nur im Einzelfall (z.b. bei vorübergehender Terminkollision von schulischer und außerschulischer Förderung) und in Absprache mit der LRS-Beauftragten möglich. Seite 6 von 10
7 4.2 Nachteilsausgleich Zusätzlich bzw. alternativ zu den Förderkursen (bei höheren Klassenstufen) sieht die VOLLR Nachteilsausgleich als Fördermaßnahme vor und nennt beispielhaft (vgl. VOLLR 5, 1) einige Formen, etwa - Verwendung von Wörterbüchern im Unterricht und bei Klassenarbeiten - verlängerte Arbeitszeiten (auch bei Klassenarbeiten) - mündliche statt schriftliche Prüfung - spezifisch gestaltete Arbeitsblätter - unterrichtsorganisatorische Veränderungen (z.b. Verzicht auf Tafelmitschriften, Sitzplatz mit guten Sicht- und Hörverhältnissen) - Erstellung von Texten mit einem Textverarbeitungsprogramm - differenzierte Aufgabenstellungen, z.b. verringertes Arbeitspensum Obwohl Maßnahmen des Nachteilsausgleichs i. d. R. nicht zu einer Abweichung in der Notengebung führen anders als die Fördermaßnahmen unter trifft die Entscheidung darüber der Schulleiter. 5 Das Konferenzprotokoll muss folglich die Unterschrift des Schulleiters enthalten. 6 Beschlossene Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind im Förderplan aufzuführen. Anders als bei der Abweichung von der üblichen Leistungsbewertung (vgl. 4.3) darf im Zeugnis aber keine Bemerkung über den gewährten Nachteilsausgleich stehen! 7 Dieser Grundsatz wurde allerdings eingeschränkt für den Fall, dass die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs Auswirkungen auf die Leistungsfeststellung bzw. -bewertung haben (z.b. bei Benutzung eines Laptops mit Rechtschreibprogramm, bei Diktieren eines Aufsatzes auf Band oder bei einer differenzierten Aufgabenstellung in einer Klassenarbeit). 8 Dann muss auch hier im Zeugnis die Bemerkung stehen: Die Noten beinhalten keine / nur eingeschränkt eine / Bewertung der Rechtschreibleistung. Diese Einschränkung ist v.a. wichtig im Hinblick auf die Oberstufe, da folglich auch hier bestimmte Formen des Nachteilsausgleichs im Zeugnis vermerkt werden müssen vgl. Nachteilserlass 3. vgl. Anhang (LRS Konferenzprotokoll) vgl. Nachteilserlass 3 vgl. Erläuterungserlass Seite 7 von 10
8 4.3 Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung / Notenschutz Die VOLRR betont, dass auch Schülerinnen und Schüler mit lang anhaltenden besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen ( ) in der Regel den für alle Schülerinnen und Schüler geltenden Maßstäben der Leistungsbewertung (unterliegen). Nachteilsausgleich und Abweichen von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung nach Abs. 2 sind vor allem beim Erlernen des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens in der Grundschule möglich und werden mit andauernder Förderung in den höheren Klassen wieder abgebaut. (VOLLR, 7,2) Bei lang anhaltenden Schwierigkeiten kann aber für einzelne SchülerInnen selbst in der Oberstufe eine Abweichung von der üblichen Leistungsbewertung gewährt werden (vgl. VOLLR, 7,2). Das zeigt, dass auch diese Fördermaßnahmen immer Einzelentscheidungen sind, die die Klassenkonferenz unter pädagogischen Gesichtspunkten aufgrund der Situation des einzelnen Schülers fällt. Die Verordnung sieht folgende Formen von Abweichungen von der Leistungsfeststellung und - bewertung vor: stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, v. a. in Deutsch und den Fremdsprachen vorübergehender Verzicht auf die Bewertung von Lese- und Rechtschreibleistung in allen Fächern zeitweiser Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibleistung bei Klassenarbeiten Bei allen vorgenannten Fördermaßnahmen muss nach 30 Abs. 9 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses folgende Bemerkung ins Zeugnis aufgenommen werden: Die Noten in den Fächern ( ) beinhalten keine / nur eingeschränkt eine / Bewertung der Rechtschreibleistung." Binnendifferenzierende und schulexterne Fördermaßnahmen Neben den gängigen binnendifferenzierenden Maßnahmen (z.b. größere Lineatur, spezifische Arbeitsblätter, besonderer Sitzplatz etc.) können je nach Altersstufe und Schweregrad der LRS zusätzliche Arbeitsmaterialien, die der Deutschlehrer dem Schüler zur häuslichen Bearbeitung gibt, den Förderprozess unterstützen. Dies kann auch in Form von entsprechenden 9 Auch wenn Maßnahmen zum Nachteilsausgleich nach Ansicht der beteiligten Lehrkräfte zu einer Abweichung von den Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung führen, erscheint die genannte Bemerkung im Zeugnis (vgl. 4.2). Seite 8 von 10
9 Übungsheften, die im Laufe des Förderzeitraums durchzuarbeiten sind, geschehen und bietet sich für die Jahrgangsstufen an, in denen keine Förderkurse angeboten werden. 10 Eine außerschulische Förderung ist angesichts der nur begrenzten Möglichkeit zur Binnendifferenzierung und den knapp bemessenen Stundenkontingenten für LRS-Kurse in den meisten Fällen wünschenswert und sollte mit den Eltern erörtert werden. Keinesfalls darf aber eine schulische Förderungsmaßnahme (z.b. Notenschutz in der Oberstufe) von der Durchführung einer außerschulischen Maßnahme abhängig gemacht werden. 5. Förderpläne Alle im Einzelfall veranlassten Fördermaßnahmen müssen auf dem individuellen Förderplan fußen und sich aus dessen kontinuierlicher Evaluation und Fortschreibung erklären. Dabei sind die Vorgaben für die Erstellung der Förderpläne bei LRS die gleichen wie für die Erstellung von Förderplänen im Fall von Nichtversetzung oder drohendem Leistungsversagen. Die Förderpläne sollen konkrete Maßnahmen beschreiben und realistische Ziele vereinbaren, deren Erreichen nach einem halben Jahr kritisch überprüft werden soll. Alle Fördermaßnahmen gelten für ein Halbjahr. Der Förderplan wird vom Deutschlehrer geschrieben und an die Eltern geschickt. 11 Eltern und Schüler werden nach Möglichkeit durch ein direktes Gespräch in die Förderplanung einbezogen und sollen ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Maßnahmen mit ihrer Unterschrift bestätigen. 12 Persönliche Besonderheiten, z.b. Informationen über die familiäre Situation oder zur kindlichen Entwicklung werden nur mit Einverständnis der Eltern im Förderplan dokumentiert. Die Konferenzprotokolle und Förderpläne werden in die Schülerakte abgeheftet. Dies ist besonders wichtig im Hinblick auf Fördermaßnahmen in der Oberstufe: Nur bei einer lückenlosen Dokumentation des Förderkreislaufs gewährt das Schulamt Nachteilsausgleich bzw. Notenschutz. Bei anstehendem Lehrerwechsel am Ende des Schuljahres muss trotzdem in der Zeugniskonferenz über evtl. Fördermaßnahmen des kommenden Halbjahres entschieden werden. Das Konferenzprotokoll kommt in die Schülerakte. Eine Kopie des Förderplans wird der LRS-Beauftragten ins Fach gelegt. Diese sorgt dafür, dass die neuen Klassen- und Empfehlenswerte Übungsmaterialien finden die Fachlehrer in der Lehrerbibliothek der Oberstufe und im LRS- Fach im Lehrerzimmer. vgl. Anhang (Vorlage LRS-Förderplan) vgl. Anhang (Vorlage Besprechung des Förderplans) Seite 9 von 10
10 Deutschlehrer die Förderpläne erhalten und so die Kontinuität der Fördermaßnahmen gewährleistet ist. 6. Regelungen für die Oberstufe In der Sekundarstufe II ist eine Fortführung der Förderung in besonderen Ausnahmefällen möglich. Diese muss von einem Erziehungsberechtigten bzw. dem volljährigen Schüler über die Schule beim Staatlichen Schulamt beantragt werden. In der Praxis genügt ein formloser Antrag auf Nachteilsausgleich bzw. Notenschutz. Wie in der Sekundarstufe I beschließt die Konferenz der unterrichtenden Lehrer auf der Basis der bisherigen Förderpläne, welche Fördermaßnahmen ergriffen werden sollen und leitet ihre Entscheidung mit den erforderlichen Unterlagen ans Schulamt weiter. Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass eine kontinuierlich erfolgte Förderung in der Sekundarstufe I 13 nachgewiesen werden kann. Für den Antrag ans Schulamt liegt ein Formblatt mit einer Auflistung der einzureichenden Unterlagen vor. 14 Das Staatliche Schulamt entscheidet dann jeweils für ein Halbjahr über die Weiterführung der Fördermaßnahmen. Die Fortschreibung der Förderpläne ist auch für die Oberstufe verpflichtend. Schüler, die neu an die Oberstufe der GBS wechseln, stellen nach dem gleichen Prozedere einen Antrag. Allerdings sollten die Fachlehrer die ersten Klausurergebnisse abwarten, um sich darauf basierend ein persönliches Bild von der Leistungsfähigkeit bzw. der Schwere der LRS machen, bevor die Unterlagen an das Staatliche Schulamt weitergeleitet werden Fördermaterialien Ein nach Schwerpunktbereichen und Klassenstufen gegliederter Ordner mit Arbeitsblättern befindet sich im Deutschfach im vorderen Lehrerzimmer. Hier findet man in einem zweiten Ordner auch die amtlichen Verordnungen u.ä. sowie Informationsmaterial. Weitere Fachbücher und Fördermaterialien stehen in der Lehrerabteilung der Oberstufenbibliothek zur Ausleihe zur Verfügung. Ein Kurzportrait zu Konzeption und Einsatzbereich der einzelnen Fördermaterialien wird von der LRS-Beauftragten erstellt und befindet sich im LRS-Ordner mit den Arbeitsblättern hier gelten alle Formen der Förderung, nicht nur der sog. Notenschutz vgl. Anhang (Vorlage Schulamt) Eine Änderung der Klausurnote ist nach Aussage der Rechtabteilung im SSA auch im Nachhinein möglich. Dies gilt auch für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Klausuren noch keine Stellungnahme des Schulamts vorliegt. Seite 10 von 10
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