M I E T V E R T R A G

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1 M I E T V E R T R A G zwischen Schützenallee 1, Hannover Tel.: 0511/ Fax: 0511/ info@gvh24.de wird folgender Mietvertrag abgeschlossen: für: Mustereigentümer - Vermieter - und Hans Mustermann, Musterstr. 6, Hannover - Mieter/in - 1 Mietgegenstand 1) Vermietet wird zu Wohnzwecken im Haus Musterstr. 12, Hannover, Dachgeschoss, nachfolgend aufgeführte Wohnung: a) 2 Zimmer, Küche, Bad, Flur, Keller b) Die Wohn-/Grundfläche der vorgenannten Wohnung beträgt ca. 55 qm. 2) Der Mieter ist verpflichtet, seiner Meldepflicht nachzukommen. 3) Der Vermieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand bei Übergabe. Die verschuldens unabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel ( 538 BGB) wird dem Vermieter vom Mieter erlassen. 4) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter spätestens beim Einzug folgende Schlüssel auszuhändigen: a) Hausschlüssel : 2 b) Wohnungsschlüssel : 2 c) Briefkastenschlüssel : 2 d) Kellerschlüssel : e) Schlüssel für Zimmertüren : 5) Der Mieter hat bei Beendigung des Mietverhältnisses sämtliche Schlüssel, auch selbst angeschaffte, an den Vermieter herauszugeben; anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters Ersatzschlüssel zu beschaffen oder - soweit dies im Interesse des Nachmieters erforderlich ist - auch die Schlösser zu verändern und dazu Schlüssel zu beschaffen.

2 2 Mietdauer Das Mietverhältnis beginnt am und ist unbefristet. Wird die Mietsache zur vereinbarten Zeit nicht zur Verfügung gestellt, so kann der Mieter Schadenersatz nur verlangen, wenn dem Vermieter wegen der nicht rechtzeitigen Bezugsfertigkeit oder Räumung der Mietsache durch den Vormieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Das Recht des Mieters zur Mietminderung und zur fristlosen Kündigung wegen nicht rechtzeitiger Gebrauchsgewährung bleiben unberührt 3 Kündigung des Vertrages 1) Die Kündigung muss schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate 2) Soweit die Kündigung durch den Vermieter erfolgt, sind im Kündigungsschreiben auch die Kündigungsgründe anzugeben. 3) Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an. 4) Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so verlängert sich das Mietverhältnis abweichend von 568 BGB nicht stillschweigend. 5) Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch fort, so hat er als Nutzungsentschädigung den ortsüblichen Mietwert der Wohnung, mindestens aber den zuletzt vereinbart gewesenen Mietzins, zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. 4 Außerordentliches Kündigungsrecht 1) Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist, gemäß 542, 544, 553, 554 BGB, kündigen, wenn: 2) der Mieter oder derjenige, welchem der Mieter den Gebrauch der Mieträume überlassen hat, ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt, der die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt, insbesondere einem Dritten den ihm unbefugt überlassenen Gebrauch belässt oder die Mietsache durch Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet, 3) der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses in Verzug ist oder 4) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für zwei Monate erreicht. 5) Das Mietverhältnis kann ferner von jedem Vertragsteil ohne Einhaltung der Frist schriftlich gekündigt werden, wenn der andere Vertragsteil seine Verpflichtungen schuldhaft in solchem Maße verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass dem anderen Vertragsteil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. 5 Miete und Nebenkosten 1) Die Miete beträgt monatlich 290 2) in Worten: zweihundertneunzig 3) In der Miete nach Absatz 1 sind die Betriebskosten nicht enthalten. Der Mieter hat daher neben der Miete nach Absatz 1 die Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu 27 der Zweiten Berechnungsverordnung zu tragen. Eine Aufstellung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten ist dem Vertrag als Anlage 1 beigefügt. Diese Anlage 1 ist wesentlicher) a) W asser-/abwasser-/kanalgebühren b) W armwasser c) Aufzugsanlage d)treppenhausbeleuchtung/gemeinschaftsstrom e) Grundsteuer/Verbandsbeitrag f) Heizung z. Zt. 40 g) Öffentliche Straßenreinigung h) Private Gehwegreinigung (Laub, Unrat, Schnee, Eis) i) Müllabfuhr j) Treppenhausreinigung, Ungezieferbekämpfung k) Gartenpflege l) Schornsteinreinigung m) Emissionsmessung n) Sach- und Haftpflichtversicherung o) Hauswart p) Kabelfernsehen z. Zt. 19,99 q) Sonstige Betriebskosten (z.b. W artungen) Seite 2 von 7

3 4) Betriebskostenvorauszahlung 90 5) Gesamtmiete monatlich 380 6) Der Mieter hat auf die Betriebskosten Vorauszahlungen zu leisten. Über die Betriebskosten wird jährlich abgerechnet. Nach erfolgter Abrechnung einer Abrechnungsperiode ist der Vermieter berechtigt, die Höhe der Vorauszahlungen für die Zukunft entsprechend anzupassen, wenn sich die Betriebskosten erhöhen. Im Falle des Auszugs des Mieters während der Abrechnungsperiode ist der Vermieter berechtigt, die Kostenverteilung bei der nächstfälligen Abrechnung vorzunehmen. Soweit solche bestehen, richtet sich der Umlegungsmaßstab nach den gesetzlichen Bestimmungen, ansonsten ist er vom Vermieter nach billigem Ermessen zu bestimmen. 6 Zahlung der Miete und Nebenkosten 1) Die Miete und die Nebenkosten sind monatlich im voraus zu zahlen. Sie müssen spätestens am 3. Werktag des Monats, auf das nachstehend genannte Konto des Vermieters eingegangen sein. Bank : Postbank Hannover BLZ : Kontonummer : Kontoinhaber : Mustervermieter 2) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. 3) Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, neben den Verzugszinsen für jede schriftliche Mahnung die ihm entstehenden Mahnkosten zu erheben. 7 Mietsicherheit 1) Es wird eine Mietsicherheit in Höhe von 870 vereinbart. Die Zahlung erfolgt bei Schlüsselübergabe per per Scheck. 2) Bei Vereinbarung einer Mietsicherheit ist diese vom Vermieter mit dem jeweils gültigen Zinssatz für Spareinlagen durch Anlage der Mietsicherheit auf einem gesonderten Konto zu verzinsen. Der Vermieter ist berechtigt, wegen ihm zustehender Ansprüche aus dem Mietverhältnis die Aufrechnung zu erklären und ein Zurückbehaltungsrecht wegen noch abzurechnender Betriebskosten auszuüben. Eine Aufrechnung des Mieters mit den Mietzinsansprüchen des Vermieters während der laufenden Mietzeit ist unzulässig. 3) Über die Kaution ist nach Beendigung des Mietverhältnisses abzurechnen. Wenn dem Vermieter kein fälliger Gegenanspruch aus dem Mietverhältnis zusteht, ist der Kautionsbetrag einschließlich Zinsen drei Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses und Auszug des Mieters zurückzubezahlen 8 Mängel der Mietsache, Pflicht zur Mängelanzeige 1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache und die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für ordnungsgemäße Reinigung der Mietsache und für ausreichende Lüftung und Heizung der ihm überlassenen Räume zu sorgen. 2) Zeigt sich ein nicht nur unwesentlicher Mangel der Mietsache oder wird eine Vorkehrung zum Schutz der Mietsache oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter eines Rechts an der Sache berühmt. 3) Der Mieter haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassenen Räume nur unzureichend gelüftet, beheizt oder gegen Frost geschützt werden. Der Mieter haftet auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. 4) Wird der Mangel nach der Anzeige durch den Mieter nicht unverzüglich beseitigt, ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt. Befindet sich der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den durch den Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Mieter ist im Fall des Verzugs auch berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Vermieter haftet auf Schadenersatz wegen Mängel an der Mietsache und Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Seite 3 von 7

4 9 Überlassung der Mietsache an Dritte 1) Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Erlaubnis des Vermieters den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere die Mietsache unter zu vermieten. 2) Verweigert der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung der Mietsache oder eines Teils derselben an einen Dritten, kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. 3) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten beim Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat. 10 Tierhaltung Für jede Tierhaltung ausgenommen Kleinstiere in geringer Anzahl, bedarf es der ausdrücklichen Erlaubnis des Vermieters. Treten Unzulänglichkeiten auf, kann die erteile Zustimmung widerrufen werden. Mit Abschaffung oder Todes des Tieres erlischt die einmal erteilte Erlaubnis, 11 Antennen Die Errichtung privater Antennen jeglicher Art auf dem Dach, an den gemeinschaftlichen Hausteilen oder an den Außenflächen bedarf der Erlaubnis des Vermieters. 12 Schönheitsreparaturen (1) Während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten die Schönheitsreparaturen. (2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, die sachgemäße Pflege der Fußböden, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von Innen. (3) Die Schönheitsreparaturen müssen im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen, beginnend ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt, an dem vom Mieter Schönheitsreparaturen fachgerecht durchgeführt worden sind, durchgeführt werden: alle drei Jahre: alle fünf Jahre: alle sieben Jahre: Küchen, Bäder, Duschen, Toiletten sämtliche Wohn-, Ess- und Schlafräume, Flure sonstige Nebenräume (4) Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Kommt der Mieter trotz Aufforderung durch den Vermieter seinen Verpflichtungen nicht nach, hat er dem Vermieter die Kosten für die Ausführung der Arbeiten zu erstatten. Der Mieter hat die Ausführungen der Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden. (5) Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Mieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Für die Räumlichkeiten Küchen, Bäder, Dusche, Toiletten gilt: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 33% der Kosten auf Grund des Kostenvoranschlages; liegen sie länger als zwei Jahre zurück 66% der Kosten. Der Mieter ist berechtigt, statt Zahlung der anteiligen Kosten die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht durchzuführen. Für die Räumlichkeiten Wohnzimmer, Schlafzimmer, Flure, Esszimmer gilt: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% der Kosten auf Grund des Kostenvoranschlages; liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 40%; länger als drei Jahre 60% und länger als vier Jahre 80% der Kosten. Der Mieter ist berechtigt, statt Zahlung der anteiligen Kosten die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht durchzuführen. Für die Räumlichkeiten Nebenräume gilt: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 14% der Kosten auf Grund des Kostenvoranschlages; liegen sie länger als zwei Jahre zurück 28%; länger als drei Jahre 42%,länger als vier Jahre 56%, länger als fünf Jahre 70 %, länger als sechs Jahre 84 % der Kosten. Der Mieter ist berechtigt, statt Zahlung der anteiligen Kosten die Schönheitsreparaturen selbst fachgerecht durchzuführen. Seite 4 von 7

5 13 Instandhaltung und Instandsetzung 1) Die Kosten der Instandhaltung und der Instandsetzung trägt der Vermieter, sofern der Schaden nicht vom Mieter oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden ist. 2) Die Kosten kleinerer Instandhaltungsarbeiten während der Mietzeit bis zum Betrag von EURO 76,00 im Einzelfall trägt der Mieter, wenn es sich um die Behebung von Schäden an Teilen der Wohnung handelt, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie beispielsweise Wasserhähne bzw. Schalter für Wasser, Gas und Elektrizität, Rollläden, WC- und Badewanneneinrichtungen, Verschlussvorrichtungen für Fenster und Türen etc. Die Verpflichtung zur Kostentragung besteht nur bis zu einer jährlichen Gesamtsumme aller Einzelreparaturen in Höhe von 8% der Jahresmiete, höchstens jedoch EURO 152,00 jährlich. 3) Gasdurchlauferhitzer bzw. Gasthermen und Gasheizgeräte sind mindestens einmal im Jahr von einer Fachfirma auf Kosten des Mieters warten und reinigen zu lassen. Bei seinem Auszug hat der Mieter durch Vorlage einer Bescheinigung den Nachweis hierüber zu führen. 14 Beschädigungen, Ungezieferbekämpfung 1) Der Mieter hat für Beschädigungen, die er an der Mietsache und an den Gebäuden verursacht hat, zu haften und die Kosten für deren Beseitigung zu tragen. 2) Der Mieter ist verpflichtet, die Mieträume von Ungeziefer freizuhalten. 15 Schadensersatz Kommt der Mieter seiner Verpflichtung aus 12, 13 und 14 trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung nicht nach, so kann der Vermieter die erforderlichen Arbeiten auf dessen Kosten durchführen lassen. Wenn Gefahr im Verzug oder der Aufenthalt des Mieters unbekannt ist, bedarf es dazu weder einer Mahnung noch einer Fristsetzung. 16 Bauliche Maßnahmen durch den Vermieter Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Mietsache oder von Teilen des Gebäudes oder zur Einsparung von Heizenergie hat der Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen zu dulden ( 541a, 541b BGB). 17 Bauliche Maßnahmen durch den Mieter Bauliche Veränderungen, Um- und Einbauten, insbesondere Änderungen der Installation, Anbringen von Außenjalousien, Markisen und Blumenbrettern, sowie die Neuerrichtung und Veränderung von Feuerstätten nebst Ofenrohren dürfen nur vorgenommen werden, wenn der Vermieter zuvor zugestimmt hat und eine etwa erforderliche behördliche/ bauaufsichtsamtliche Einwilligung erteilt worden ist, die auf Kosten der Mieter einzuholen ist. 18 Wegnamerecht des Mieters 1) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Mietsache versehen hat, wegzunehmen. Er hat dann aber den früheren Zustand wieder herzustellen. Der Vermieter kann die Beseitigung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. 2) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnamerechtes des Mieters durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Mieter ein überwiegendes, berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat ( 547a BGB). Bei der Bemessung der Entschädigung ist vom Zeitwert auszugehen; der durch die Wegnahme entstehende Wertverlust und die Kosten der Wiederherstellung sind angemessen zu berücksichtigen. 19 Betreten der Mieträume durch den Vermieter 1) Der Vermieter und/oder sein Beauftragter können die Mieträume nach rechtzeitiger Ankündigung besichtigen, sei es zur Prüfung des Zustandes, zum Ablesen von Messgeräten oder aus anderen wichtigen Gründen. In Fällen dringender Gefahr gestattet der Mieter hiermit das Betreten der Mieträume unwiderruflich zu jeder Tages- und Nachtzeit. 2) Will der Vermieter das Grundstück verkaufen oder ist der Mietvertrag gekündigt, so sind der Vermieter oder die von ihm Beauftragten auch zusammen mit Kauf- oder Mietinteressenten berechtigt, die Mietsache nach rechtzeitiger Ankündigung während der üblichen Besuchszeiten zu besichtigen. Ebenso hat der Mieter das Seite 5 von 7

6 Betreten der Mietsache durch einen Sachverständigen zur Feststellung des Mietwertes nach 558 ff. BGB zu dulden 3) Der Mieter muss dafür sorgen, dass die Mieträume während seiner Abwesenheit betreten werden können. Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter sicherzustellen, dass der Vermieter auch dann sein Recht zur Besichtigung gemäß Absatz 1 und 2 ausüben kann. 4) Der Vermieter darf bei Gefahr im Verzuge auf Kosten des Mieters öffnen lassen 20 Hausordnung 1) Die anliegende Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrages. 2) Sie kann vom Vermieter geändert werden, wenn dringende Gründe der Ordnung oder Bewirtschaftung dies erfordern; diese Gründe sind dem Mieter zugleich mit der neuen Hausordnung mitzuteilen. 21 Beendigung des Mietverhältnisses 1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses, spätestens jedoch beim Auszug, sind die überlassenen Räume im sauberen Zustand vollständig geräumt herauszugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Mieter selbst beschafften, sind dem Vermieter zu übergeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder einem Mietnachfolger aus dem Nichtbefolgen dieser Pflicht entstehen. 2) Wird die Räumung und Herausgabe der Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses verzögert, so ist der Mieter verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe der vollen Miete und der sonstigen Entgelte bis zu vollständigen Räumung der Wohnung zu zahlen. 3) Im Falle einer fristlosen Kündigung haftet der Mieter dem Vermieter auch noch nach erfolgter Räumung der Wohnung für einen etwa entstehenden Ausfall an Miete und Nebenkosten, jedoch nur für den Ausfall, der bis zu dem Tage entsteht, zu dem das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist hätte gekündigt werden können. 4) Die Fortsetzung des Gebrauchs der Wohnung nach Ablauf des Mietverhältnisses oder einer gewährten Räumungsfrist gilt nicht als Verlängerung des Mietverhältnisse. Vorsorglich erklärt der Vermieter, dass er im Falle der Fortsetzung des Gebrauchs der Wohnung nach Ablauf des Mietverhältnisses mit einer Verlängerung des Mietverhältnisses nicht einverstanden ist. 568 BGB wird ausgeschlossen. 22 Mehrere Personen als Vermieter oder Mieter Vermieter und/oder Mieter haften als Gesamtschuldner, sofern es sich um mehrere Personen handelt. Für die Wirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. 23 Heizung 1) Eine vorhandene Zentralheizungsanlage wird, soweit es die Außentemperatur erfordert, mindestens aber vom bis zum (Heizperiode) vom Vermieter in Betrieb gehalten. Eine Temperatur von mindestens 20 Grad Celsius in der Zeit von 7 bis 22 Uhr in den an die Sammelheizung angeschlossenen Wohnräumen gilt als vertragsmäßige Erfüllung. Für die sonstigen Räume genügt eine angemessene, der technischen Anlage entsprechende Erwärmung. 2) Inbetriebnahme bzw. Inbetriebhaltung der Heizung kann nicht verlangt werden bei Störungen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen oder bei sonstiger Unmöglichkeit der Leistung (Brennstoffknappheit). Der Vermieter hat für alsbaldige Beseitigung etwaiger Störungen Sorge zu tragen. 3) Der Mieter ist verpflichtet, die anteiligen Kosten für den Betrieb der Heizungsanlage entsprechend der Heizkostenverordnung (jeweils letzte Fassung) zu bezahlen. Zu den Kosten des Betriebes der Heizungsanlage einschließlich Abgasanlage gehören gemäß 7 (2) Heizkostenverordnung u.a.: 4) Die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und der Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage, der Tanks und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung. Seite 6 von 7

7 5) Der Mieter ist ferner verpflichtet, bei Wohnungswechsel während der Abrechnungsperiode die Kosten der Zwischenablesung und Zwischenabrechnung zu tragen. 6) Der Mieter erkennt ausdrücklich den jeweiligen Abrechnungsmodus des Wärmemessdienstes an. Technische Besonderheiten / Art der Heizung:: Gas-Etagenheizung 24 Zustand der Mieträume 1) Fliesen in Küche, Bad und, falls vorhanden, im Gäste-WC dürfen nicht angebohrt bzw. beklebt werden. 2) Die Wohnung wird frisch renoviert übergeben. 3) Fensterrahmen, Türzargen und Türblätter dürfen nicht angebohrt bzw. beklebt werden. 4) Teppichboden bzw. Auslegeware darf nicht fest verklebt werden. Falls in der Wohnung Laminat, Parkett, Fliesen oder geschliffene Holzdielen als Bodenbelag vorhanden sind, darf hierauf der Teppichboden bzw. die Auslegeware auch nicht mit Teppichklebeband fixiert werden. 5) Eine eventuell in der Wohnung vorhandene Einbauküche ist nicht Bestandteil des Mietvertrages. Sie wird dem Mieter lediglich während der Dauer des Mietverhältnisses unentgeltlich zum Gebrauch überlassen. Eventuell anfallende Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters. 6) Der Mieter verpflichtet sich für die Dauer des Mietverhältnisses für das von ihm angemietete Objekt eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen. 7) Bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung der Mietsache bei Auszug, behält sich der Vermieter vor, durch eine Fachfirma eine Endreinigung durchführen zulassen. Die Kosten hierfür werden dem Mieter in Rechnung gestellt. 8) Die Wohnung wird von zwei Personen bewohnt. 9) Strom und Gas (Heizung) rechnet der Mieter direkt mit den Versorgern ab. 25 Datenschutzklausel Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine Daten gespeichert werden und ggf. an die zuständigen Ämter, bzw. Verbände zwecks Bearbeitung oder Auskunft weitergegeben werden. 26 Wirksamkeit der Vertragsbestimmungen Andere als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Hannover, Vermieter Mieter Seite 7 von 7

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