Einkommenssteuergestez: Nachlass: Einkunftsarten: Steuersätze: Vererblich: Nicht Vererblich: WIRE Zusammenfassung Test / 2009

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1 Einkommenssteuergestez: Einkunftsarten: Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Sonstige Einkünfte Steuersätze: 38,333 % für Einkommensteile zwischen und Euro 43,596 % für Einkommensteile zwischen und Euro 50 % für Einkommensteile über Euro jährlich Nachlass: Nachlass = Vermögensrechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen die auf die Erben übergehen. Ruhender Nachlass= Von Tod bis Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens Vererblich: Vermögensrechte (z.b. ein Unternehmen, Patent- und Urheberrechte) Ansprüche aus Ablebensversicherunge Erbrecht: Steuerklassen: Steuerklasse I: Ehegatte oder Ehegattin, Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder Steuerklasse II: Enkel und Enkelinnen Steuerklasse III: Eltern, Großeltern, Geschwister, Stiefeltern Steuerklasse IV: Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Nichten, Neffen Steuerklasse V: alle übrigen Erwerber und Erwerberinnen (z.b. auch der Lebensgefährte) Miet und Pachtrechte(wenn im Gleichen Haushalt gelebt & 3 Jahre zusammen. ( Ehegatte, Lebensgefähte, Verwandte erster Linie=kinder Großeltern) Abfertigungsansprüche, wenn er für das Kind unterhalts pflichtig war erhält es die Hälfte. Pensionsansprüche: Waisenpension: Die Waisenpension ist eine Leistung, die den hinterbliebenen Kindern nach dem Tod eines versicherten Elternteiles eine soziale Absicherung garantiert. Der Tote muss eine Mindestpensionsversicherungszeit - altersabhängig - haben Ein Elternteil 40% der Wittwerpension, Beide elternteile 60% der Witternpension Ab 18 wenn in Ausbildung bis 27 oder unbefristet wenn das Kind Erwerbsunfähig ist. Wittwerpension: Mindestpensionsversicherungszeit - altersabhängig haben. Keine Zeitliche Begrenzung Die Höhe der Witwer- bzw. Witwenpension beträgt zwischen null Prozent und 60 Prozent der Pension der Verstorbenen oder des Verstorbenen. Gesellschaftsrechte Schulden!!! Nicht Vererblich: Gewerbeberechtigungen Berufstitel und Berufsausübungsrechte Familien- und Persönlichkeitsrechte noch nicht vollzogene Geld- oder Freiheitsstraf Seite 1 von 5

2 Arbeitslosengeld Voraussetzungen Arbeitswillig Arbeitsfähig Arbeitslos Dies gilt allerdings nicht für Beamte Informationen Dauer = 20 Wochen Beantragung durch persönliche Vorsprache am 1. Tag der Arbeitslosigkeit Das Arbeitslosengeld setzt sich aus dem Grundbetrag und gegebenenfalls aus dem Familienzuschlag und Ergänzungsbetrag zusammen. Es wird monatlich im Nachhinein in etwa um den 8. des Folgemonats ausgezahlt. Leistungen der Arbeitslosenversicherung Arbeitslosengeld Notstandshilfe Kurzarbeiterunterstützung Produktive Arbeitslosenfürsorge Krankenversicherung Wer darf sich versichern Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen bis 4.012,50 Euro im Monat ( Euro pro Jahr) sind pflichtversichert. Besser verdienende Arbeitnehmer, Freiberufler und Beamte können freiwillig beitreten. Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen ab 4.012,50 Euro (48.15 Euro pro Jahr). Freiberufler, Beamte und Studenten können sich unabhängig vom Einkommen privat versichern. Ehepartner und Kinder (bis 25 Jahre) ohne bzw. nur mit geringem Einkommen von max. 350 sind kostenlos mitversichert. Ehepartner und Kinder müssen immer selbständig krankenversichert werden. Leistungen Gesetzlich vorgeschriebene Grundversorgung (z.b. eingeschränkte Arzt- und Krankenhauswahl, Unterbringung im Mehrbettzimmer, diensthabender Arzt). Die Leistungen der gesetzlichen Kranken- kassen sind nahezu gleich. Einige Kassen bieten darüber hinaus Zusatzleistungen an - hier lohnt sich ein Vergleich. Abhängig vom gewählten Tarif - vom Basisschutz bis zum Topschutz. Der Basisschutz ist mit den Leistungen der gesetzlichen Kassen vergleichbar. Generell sind die Leistungen deutlich besser (z.b. freie Arzt- u. Krankenhaus- wahl, Unterbringung je nach Tarif im Einzel- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung möglich). Seite 2 von 5

3 Kosten Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den allgemeinen Beitrag. Je nach Kasse liegt dieser zwischen 12 und 15 Prozent des Bruttoeinkommens (Beitragsbemessungsgrenze Euro/Monat). Arbeitnehmer zahlen zusätzlich einen Betrag von 0,9 Prozent, maximal 269 Euro. Der Beitrag richtet sich nach Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand und Tarif, unabhängig vom Einkommen. Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber ebenfalls die Hälfte, maximal bis zum halben GKV-Höchstbetrages. Krankenkasse Verschiedene Krankenkassen Gebietskrankenkassen: In jedem Bundesland gibt es eine Gebietskrankenkasse. Die Zugehörigkeit ist nicht abhängig vom Wohnort des Versicherten sondern vom Betriebsstandort. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Betriebskrankenkassen: Diese führen die Krankenversicherung sowohl für Beschäftigte und deren anspruchberechtigte Angehörigen in den jeweiligen Betrieben, als auch für die Pensionsbezieher aus diesen Unternehmen durch Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft: Zuständig für Selbständige und Freiberufler, sowie Pensionsbezieher nach dem GSVG Sozialversicherungsanstalt der Bauern: Zuständig für die im Inland in der Landund Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen und ihre hauptberuflich mittätigen Angehörigen sowie für Bezieher einer Pension nach dem BSVG Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Aufgaben der Krankenkasse die Früherkennung von Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit Krankenbehandlung, wie ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbeihilfe, Hauskrankenpflege und Anstaltspflege die Versicherungsfälle der Krankheit der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit der Mutterschaft (Beistand eines Arztes, bzw. ärztlicher Aufenthalt, Wochengeld, Karenzgeld) Wochengeld= Gebührt nur der Versicherten, nicht der mitversicherten Mutter, während der Schutzfrist, oder vorzeitigen Mutterschutzes und beträgt den Nettodurchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen, bzw. 3 Monate vor Beginn des Beschäftigungsverbotes. die Zahnbehandlung und den Zahnersatz die Hilfe bei körperlichen Gebrechen die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation die Gesundheitsförderung Pflichtleistungen der Krankenkasse die Krankenbehandlung die Spitalspflege das Kranken- und das Wochengeld das Kinderbetreuungsgeld Zahnbehandlung und Zahnersatz Kieferregulierung Heilbehelfe und Hilfsmittel Reise-, Fahrt- und Transportkosten Seite 3 von 5

4 Freiwillige Leistungen der Krankenkasse Gesundheitsfürsorge Kurheilverfahren, Genesungsaufenthalte Leistungen aus dem Unterstützungsfonds Versicherungsleistungen Ärztliche Hilfe Krankenbehandlung im Ausland im Rahmen der Sozialversicherungsabkommen Heilmittel (Medikamente) Zeckenschutzimpfung Heil(Seh)behelfe und Hilfsmittel Zahnbehandlung und Zahnersatz (Zahnprophylaxe) Anstaltspflege Medizinische Hauskrankenpflege Vorsorgeuntersuchungen Jugendlichenuntersuchungen Maßnahmen zur Gesundheitsfestigung und Krankheitsverhütung Medizinische Rehabilitation Fahrt- und Transportkosten Mutterschaftsleistungen (ärztliche Hilfe, Hebammenbeistand, Wochengeld, Mutter-Kind- Pass-Untersuchungen) Krankengeld Zahlungen aus dem Unterstützungsfonds als freiwillige Leistung Pension Maßnahmen nach 45 Beitragsjahren sollen alle Versicherten im Alter von 65 Jahren eine Pension von 80 Prozent des Lebensdurchschnittseinkommens erhalten partnerschaftlich vereinbarte Splittings bei der Kindererziehung werden ermöglicht Zeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen werden besonders berücksichtigt Wartezeit Ab dem Stichtag (nächster Monatserster), der mit dem Antrag ausgelöst wurde, beginnt die Wartezeit. Mit Erfüllung der Wartezeit erhält man die Leistungen. Seite 4 von 5

5 Arten von Pension Alterspension: Die Alterspension (Regelpension) fällt mit Vollendung des 65. Lebensjahres an (bei Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres). Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer: Erreicht man bereits früher eine lange Versicherungsdauer von mehr als 420 Beitragsmonate, dann kann man in Frühpension gehen. Korridorpension: Ein Pensionsantritt kann damit auf Antrag in einem Korridor von 62 bis 65 erfolgen. Bis zum Alter von 68 Jahren kann ein Bonus erworben werden. Schwerarbeitspension: Es müssen mindestens 45 Versicherungsjahre vorliegen, wobei innerhalb der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Pensionsstichtag mindestens 10 Schwerarbeitsjahre gegeben sein müssen. Übergangsgeld: Arbeitslose Personen, die in den Jahren 2004 bis 2009 das Mindestalter für eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage erfüllen, haben die Möglichkeit, bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension ein Übergangsgeld. Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension: Tritt ein, wenn die Berufsunfähigkeit oder Invalidität mehr als sechs Monate lang andauert, eine Mindestzahl an Versicherungszeiten vorliegt und die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension noch nicht erfüllt sind. Hinterbliebenenpension: Hinterbliebenenpensionen leiten sich vom Pensionsanspruch des/der Verstorbenen ab; vorgesehen sind Pensionen für Witwen, Witwer und Waisen. Die Versehrtenrente steht Versehrten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20% zu, wobei diese 3 Monate nach dem Versicherungsfall bestehen muss. Ausgleichszuschläge Die Ausgleichszulage soll jedem Pensionsbezieher und jeder Pensionsbezieherin, der oder die im Inland lebt, ein Mindesteinkommen sichern. Liegt das Gesamteinkommen (Pension plus sonstige Nettoeinkommen plus eventuelle Unterhaltsansprüche) unter einem gesetzlichen Mindestbetrag (Richtsatz), so erhält der Pensionsbezieher oder die Pensionsbezieherin eine Ausgleichszulage zur Aufstockung seines oder ihres Gesamteinkommens. Berechnung Zahl1= Jahresbruttoeinkommen * 14 Zahl2= Zahl1*prozentGutschriften/100 Zahl3= Zahl2* Arbeitsjahre Fertige Monatspension= Zahl3/ 14 Monatsgehälter Seite 5 von 5

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