Ausfüllhilfe zur Online Beantragung des. Voraussetzungen für die Beantragung des. Sachkundenachweises im Pflanzenschutz

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1 1 Ausfüllhilfe zur Online Beantragung des Sachkundenachweises im Diese Ausfüllhilfe gliedert sich in 2 Textabschnitte: Im Teil 1 werden die rechtlichen und formalen Voraussetzungen für den Sachkundenachweis im erläutert. Im Teil 2 werden Hinweise zum Ausfüllen des Online-Antragsformulars gegeben. Teil 1: Voraussetzungen für die Beantragung des Sachkundenachweises im Mit der Novellierung des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen gesetz (PflSchG) (1) und der -Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) (2) wurde ein neues Verfahren für die Erteilung des Sachkundenachweises im in Form einer bundeseinheitlichen Plastikkarte im Scheckkartenformat mit QR-Code eingeführt. Damit reicht künftig die Vorlage eines anerkannten Nachweises über eine abgeschlossene Berufsausbildung, eines Studiums oder einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung als Sachkundenachweis nicht mehr aus. Diese Dokumente sind ab dem 26. November 2015 als Sachkundenachweis im nicht mehr gültig. mittel für berufliche Anwender können ab diesem Datum nur nach Vorlage des neuen Sachkundenachweises erworben werden. Wer braucht den neuen Sachkundenachweis im? Personen, die 1. beruflich mittel anwenden oder über den beraten (Bei der Beratung wird nun nicht nur die die erfasst, sondern auch die den allgemein) 2. andere anleiten oder beaufsichtigen, die mittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden (z. B. Lehrausbilder) 3. mittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen (Abgabe, Verkauf, Handel) 4. über das Internet außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten (private Verkäufe) Zu 1.) Beantragung der Ausstellung eines Sachkundenachweises Grundsätzlich gibt es zwei unterschiedliche Sachkundenachweise im. In Abhängigkeit von Ihrer Ausbildung und dem Zeitpunkt des Abschlusses können hier im Einzelfall auch beide Kästchen angekreuzt werden. 1. Sachkundenachweis für die / (Hierunter fällt z. B. ein Verkaufsberater der Industrie oder ein Mitarbeiter eines Beratungsunternehmens, der Landwirte oder Gärtner u.a. auch über den berät. Nicht erfasst wird hier die Beratung im Rahmen eines Verkaufsgesprächs!)

2 2 2. Sachkundenachweis für die (Der Nachweis schließt die vorgeschriebene Beratung während des Verkaufsgesprächs ein, auch wenn es nicht zum Verkauf kommen sollte. Gilt auch für den Versand- und Onlinehandel und für private Verkäufer, die über das Internet mittel verkaufen wollen.) 3. Beide Sachkundenachweise, also für Anwendung/Beratung und Abgabe (trifft überwiegend für sogenannte Alt-Sachkundige zu! Beispiel: Eine Person, die ihre Sachkunde für die vor dem 6. Juli 2013 erworben hat, ist für beide Tätigkeiten sachkundig.) Wann muss ich den Sachkundenachweis bei der Behörde beantragen? Der Sachkundenachweis sollte immer zeitnah nach bestandener Prüfung, zum Ende der Ausbildung, beantragt werden. Zwischen dem Ausstellungstag des Abschlusszeugnisses einer Ausbildung und dem Tag der Antragstellung für den Sachkundenachweis darf eine Frist von mehr als drei Kalenderjahren nicht überschritten werden. Anderenfalls muss vor der Beantragung des Sachkundenachweises eine anerkannte - Fortbildungsveranstaltung besucht werden. Die Teilnahmebescheinigung zu dieser Fortbildung muss dann zusammen mit den übrigen Antragsunterlagen eingereicht werden. Welche Bestandsschutz-, Anerkennungs- und Übergangsregelungen gelten? 1. Personen, die durch den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums bereits am 14. Februar 2012 sachkundig waren, genießen Bestandsschutz. Diese Personen müssen ihren Sachkundenachweis bis zum 26. Mai 2015 beantragen. 2. Personen, die sich am 14. Februar 2012 in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung befanden, die die pflanzenschutzliche Sachkunde vermitteln soll und die Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben, erhalten ihre Sachkunde nach den Bestimmungen der alten Sachkundeverordnung (3). 3. Personen, die nach dem 14. Februar 2012 eine Ausbildung begonnen hatten, die auch den Sachkundenachweis für die Anwendung oder für die beinhaltete und diese vor dem 6. Juli 2013 erfolgreich beendet haben, können ihren Sachkundenachweis noch nach der - Sachkundeverordnung-alt (3) beantragen. Diese Personen müssen ihren Sachkundenachweis bis zum 26. Mai 2015 beantragen. 4. Personen, die nach dem 14. Februar 2012 mit einer Ausbildung begonnen haben, die die pflanzenschutzliche Sachkunde vermitteln soll und diese mit Erfolg nach dem 6. Juli 2013 abgeschlossen haben, erhalten ihren Sachkundenachweis nach den Bestimmungen der -Sachkundeverordnung, die am Tag der Beantragung des Sachkundenachweises beim dienst gilt. Anerkennungsfähige Berufs- und Studienabschlüsse gemäß - Sachkundeverordnung Bezeichnung des Berufsabschlusses oder Studiums a) Beginn und Abschluss der Ausbildung vor dem 14.Februar 2012 oder b) Ausbildungsbeginn vor dem 14. Februar 2012 und Beginn der Ausbildung nach dem 14. Februar 2012 und Abschluss nach dem 6. Juli 2013

3 3 Landwirt, Forstwirt, Gärtner, Winzer, Landwirtschaftlicher Laborant, Landwirtschaftlichtechnischer Assistent, Fachkraft Agrarservice (4), Schädlingsbekämpfer (5), Geprüfter Schädlingsbekämpfer (Umschulung) (6), Pflanzentechnologe (7) laborant, Fachagrarwirt Landtechnik, Fach- oder Hochschulabschluss im Bereich der Agrar-, Gartenbau-, Forstwissenschaften und des Weinbaus Hochschulstudium der Pharmazie, Drogist (8), Pharmazeutischkaufmännischer Angestellter (10), Pharmazeutischtechnischer Assistent Florist (9) Abschluss nach dem 14. Februar 2012 oder c) Beginn der Ausbildung nach dem 14. Februar 2012 und Abschluss vor dem 6. Juli 2013 Sachkundenachweis für die / und / und / und _ Sachkundenachweis für die / / Pauschale Anerkennung der Ausbildung als Sachkundenachweis nicht mehr möglich (X) Pauschale Anerkennung der Ausbildung als Sachkundenachweis für die nicht mehr möglich (X)

4 4 (X) Die Anerkennung als Nachweis der Sachkunde im ist nur möglich, wenn die in der -Sachkundeverordnung erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten in der Ausbildung vermittelt und durch eine entsprechende Prüfung nachgewiesen wurden (siehe 1 Abs.2 Nr.3 PflSchSachkV). Erläuterung: Für Studiengänge sieht die neue Sachkundeverordnung keine pauschale Anerkennung als Nachweis der Sachkunde im vor. Für die Sachkunde- Anerkennung und damit für die Ausstellung des neuen Sachkundenachweises wird zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Stelle, z. B. die Universität oder (Fach-)Hochschule notwendig, aus der hervorgeht, dass die in der Sachkundeverordnung geforderten Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten in der Ausbildung vermittelt und durch eine entsprechende Prüfung nachgewiesen wurden. Bescheinigungen der Ausbildungsstätte können formlos erfolgen, müssen jedoch Briefkopf, Stempel und Unterschrift der jeweiligen Ausbildungsstätte sowie Angaben zum verantwortlichen Ansprechpartner der Ausbildungsstätte haben. Frage: Antwort: Frage: Antwort: Ich habe ein Zeugnis über eine bestandene Sachkundeprüfung nach 2 der -Sachkundeverordnung (alt) für die. Sie sind für die / und die sachkundig. Ich habe ein Zeugnis über eine bestandene Sachkundeprüfung nach 3 der -Sachkundeverordnung (alt) für die und für die deren Anwendung. Sie sind für die sachkundig. Frage: Ich habe ein Zeugnis über eine bestandene Sachkundeprüfung nach 3 Abs. 1 Nr. 1 der -Sachkundeverordnung (neu) für die und. Antwort: Sie sind für die bzw. der sachkundig. Frage: Ich habe ein Zeugnis über eine bestandene Sachkundeprüfung nach 3 Abs. 1 Nr. 2 der -Sachkundeverordnung (neu) für die. Antwort: Sie sind für die sachkundig. Gegebenenfalls können weitere Berufe, Ausbildungen oder Abschlüsse, nach länderspezifischen Verwaltungsvorschriften und/oder nach Einzelfallprüfung, anerkannt werden. Können entsprechende Nachweise aus anderen EU-Mitgliedsstaaten oder Nicht-EU- Staaten eingereicht und anerkannt werden? Es können entsprechende Nachweise oder Bescheinigungen aus anderen europäischen Mitgliedsstaaten oder Nicht-EU-Staaten anerkannt werden, falls a) die geforderten fachlichen Inhalte Bestandteil der Ausbildung/Prüfung waren und in eindeutiger Weise aus den eingereichten Nachweisen/Bescheinigungen hervorgehen

5 5 b) fremdsprachigen Nachweisen/Bescheinigungen eine beglaubigte deutsche Übersetzung beigefügt ist c) die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Deutschkenntnisse vorhanden sind. Die Anerkennung der Tätigkeit (Anwendung/Beratung, Abgabe) richtet sich jeweils nach den Angaben der ausländischen Nachweise/Bescheinigungen. Regelung für achkundige aus EU-Mitgliedsstaaten, wenn sie in Deutschland im tätig werden wollen -Sachkundige aus EU-Mitgliedsstaaten, die nicht in Deutschland wohnhaft sind, aber in Deutschland mittel anwenden wollen, benötigen zusätzlich einen deutschen Sachkundenachweis. Teil 2: Ausfüllen des Online-Antragsformulars a) Antrag stellen ohne Registrierung: Hier können Sie einmalig Ihren Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises stellen. b) Antrag stellen mit Registrierung: Wenn Sie Registrieren wählen, können Sie sich dauerhaft einen Benutzerzugang anlegen. Somit haben Sie später jederzeit die Möglichkeit Ihre persönlichen Daten zu prüfen und zu ändern (z.b. bei einer Änderung der Anschrift). Persönliche Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers Bitte tragen Sie hier die notwendigen persönlichen Angaben ein. Der Sachkundenachweis ist bei der zuständigen Dienststelle zu beantragen, in dem der Erstwohnsitz in Deutschland liegt (wird über Angabe der Postleitzahl automatisch zugeordnet). Es gilt das Wohnortprinzip! (Beispiel: Antragsteller hat seinen Erstwohnsitz in Niedersachsen, arbeitet aber in Nordrhein- Westfalen, d.h. Beantragung des Nachweises in Niedersachsen). Bitte geben Sie auch Ihre Telefonnummer und adresse an. Diese Angaben sind wichtig, falls es bei der Bearbeitung Ihres Antrags Rückfragen geben sollte. Durch die Angabe Ihrer Kontaktdaten kann die Bearbeitungsdauer erheblich verkürzt werden. Die Beantragung des deutschen Sachkundenachweises für Personen, die nicht in Deutschland wohnhaft sind, ist aus technischen Gründen über die Datenbank nicht möglich. Bitte wenden Sie sich direkt an den dienst bzw. die für die Antragstellung zuständige Stelle in dem Bundesland, wo Sie tätig werden wollen. Hierzu können Sie den Dienststellenfinder auf der Homepage nutzen. Rechnungsempfänger und -anschrift: Falls Ihr Arbeitgeber die Kosten für die Ausstellung des Sachkundenachweises übernimmt, klicken Sie bitte abweichend zur Wohnanschrift. Auf der nächsten Seite können Sie dann Name, Adresse, Telefonnummer und Ihres Arbeitgebers eintragen.!wichtig! Um Ihren Antrag bearbeiten zu können, ist dann eine schriftliche Kostenübernahmeerklärung Ihres Arbeitgebers erforderlich. Diese können Sie als Anlage hochladen oder dem dienst bzw. der für die Antragstellung zuständigen Stelle auf dem Postweg übermitteln.

6 6 Zuständige Dienststelle: Abhängig vom Bundesland, in dem Sie wohnen, kann die Auswahl einer Dienststelle notwendig sein. Antragsart: Siehe Teil 1: Welche Arten von Sachkundenachweisen gibt es? Versicherung zu Deutschkenntnissen: Hier bestätigen Sie, dass Sie über die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Deutschkenntnisse verfügen ( 1 Abs. 4 bzw. 6 Abs. 2 -Sachkundeverordnung). Abschlüsse/Zeugnisse/Nachweise: Zeugnisse, Urkunden oder Nachweise, die erstmalig zur Sachkunde im geführt haben, sind entweder elektronisch als *.pdf-, *.jpg-, *.png oder *.zip-datei mit einer Größe von max. 1 MB je Datei hochzuladen, max. 3 Anlagen. Falls die Anlagen per Post an den zuständigen dienst bzw. der für die Antragstellung zuständige Stelle geschickt werden, drucken Sie bitte das vom System bereitgestellte Anschreiben aus und legen es bei. Fremdsprachigen Nachweisen muss eine beglaubigte Übersetzung beigefügt sein! Verlust des Sachkundenachweises: Bei Verlust des neuen Sachkundenachweises wenden Sie sich bitte zuerst an Ihre zuständige Dienststelle. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des dienstes Ihres Bundeslandes. Hierzu können sie den Dienststellenfinder auf der Homepage nutzen. Hinweise zum Datenschutz: Die Angabe der abgeforderten Daten ist freiwillig; sie werden zur Entscheidung über und zur Erteilung des Sachkundenachweises nach 9 Abs.2 PflSchG und 2 PflSchSachkV benötigt und bis zur Erteilung des Sachkundenachweises in Form der Sachkundenachweiskarte automatisiert verarbeitet. Es gelten die Bestimmungen zum Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz bzw. nach dem Datenschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Die Abgabe aller im Antrag abgefragten Daten ist für eine erfolgreiche Bearbeitung Ihres Antrages zwingend erforderlich. Mit der Abgabe der Daten erklären Sie Ihre Zustimmung zur Datenverarbeitung für den vorgenannten Zweck. Sofern die Angaben nicht vollständig abgegeben werden, kann Ihr Antrag nicht positiv entschieden werden.

7 7 Zitierte Gesetze und Verordnungen: (1) Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (gesetz PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), in der jeweils geltenden Fassung (2) -Sachkundeverordnung (neu) - PflSchSachKV vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953), in der jeweils geltenden Fassung (3) -Sachkundeverordnung (alt) vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist (4) Fachkraft Agrarservice nach der Verordnung über Entwicklung und Erprobung des Ausbildungs-berufs Fachkraft Agrarservice vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1444) und nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2157), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2013 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist (5) Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/ zur Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638) (6) Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin nach der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/ zur Geprüften Schädlingsbekämpferin vom 18. Februar 1997 (BGBl. I S. 275) (7) Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin vom 12. März 2013 (BGBl. I S. 482) (8) Drogist/Drogistin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197) (9) Florist/Floristin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen vom 28. Februar 1997 (BGBl. I S. 396), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist (10) Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/ zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten vom 3. März 1993 (BGBl. I S.292)

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