Technische Information
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- Georg Beltz
- vor 9 Jahren
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1 Lannewehr + Thomsen GmbH & Co. KG Technische Information Technische Rechtsbegriffe - Anwendung von Normen Bezüglich der Auslegung der rechtlichen Begriffe anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik und Bestandsschutz kommt es immer wieder zu Diskussionen, die meistens auf einer Auslegung nach Wissen der Diskutierenden geführt werden. Im Folgenden sollen die Rechtsbegriffe nach ihrer tatsächlichen Bedeutung erklärt werden. Normen sind anerkannte Regeln der Technik Sie sind anerkannte, dokumentierte Festlegungen, in denen eine Mehrheit repräsentativer Fachleute den Stand der Technik wiedergibt. Sie entsprechen dem Stand der Technik zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Beispiele: Normen (DIN, EN, ASME, ISO, F); VDI-Richtlinien; DVGW-Regelwerk; AD 2000-Regelwerk. Sie sollen der Öffentlichkeit zugänglich sein (nicht kostenlos) und müssen, um mit dem Stand der Technik Schritt halten zu können, regelmäßig überarbeitet werden. Sind sie vereinbart, kann eine Nichteinhaltung zu rechtlichen Konsequenzen, bei Gefährdung von Leib und Leben sogar zu Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren führen. Anmerkung: Man kann nach einer Gefährdungsanalyse von ihnen abweichen. Verbindlichkeit von Normen Üblicherweise sind Normen von empfehlendem Charakter. Eine Anwendung ist nicht zwingend, ausgenommen sie sind Bestandteil von Gesetzen und Vorschriften. Sie sollten jedoch als Mindeststandard bei Abweichungen von ihnen gelten. Die folgende Abbildung (Abb.1) zeigt die Abstufung von Gesetzen, über Richtlinien bis Normen und die Verbindlichkeit zur Anwendung. Abb.1: Abstufung von Gesetzen, Richtlinien bis Normen und deren Verbindlichkeit zur Anwendung Geschäftsführer: Gerd Lannewehr, Peter Thomsen USt-Nr. DE Schwachhauser Heerstraße 339 D Bremen Seite 1 von 6 Telefon Telefax
2 Für die Umsetzung der europäischen Richtlinien kann in einer Norm (EN) ein Anhang ZA aufgeführt sein. Dieser Anhang stellt die Norm oder Teile der Norm in die Verbindlichkeit zur europäischen Richtlinie. Man spricht von der Auslösung der Konformitätsvermutung zur jeweiligen Richtlinie. In diesen Fällen ersetzt die Norm die regionalen Gesetze und Richtlinien und tritt an deren Stelle. In Deutschland wird die Norm durch Veröffentlichung im Ministerialblatt verbindlich. Die Anwendung der Norm wird damit verbindlich. Normen entsprechen nicht automatisch dem Stand der Technik. So sagt ein BGH Urteil vom Mai 1998: DIN-Normen können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter ihnen zurückbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht BVerwG stellt fest: Normen haben nicht schon kraft ihrer Existenz die Qualität von anerkannten Regeln der Technik und begründen keinen Ausschließlichkeitsanspruch. Jeder der Normen anwendet ist gut beraten die inhaltliche Richtigkeit für seinen Fall zu prüfen. Harmonisierte Normen Die Wirkung harmonisierter Normen wird beschrieben in : 1. Definition Harmonisierte Norm Als harmonisierte Normen im Sinne des neuen Konzepts werden die europäischen Normen angesehen, die europäische Normenorganisationen (CEN; CENELEC; ETSI) der europäischen Kommission formell vorlegen und die in deren Auftrag erarbeitet wurden (mandatierte Norm). 1.2 Europäische Norm Nach der Definition in der Richtlinie 98/34/EG sind europäische Normen technische Spezifikationen, die von europäischen Normenorganisationen zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurden, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist. 2. Erstellung der Normen Die europäischen Normenorganisation sind für die Erarbeitung bzw. den technischen Inhalt der harmonisierten Normen verantwortlich. Eine Überprüfung bzw. Genehmigung harmonisierter Normen durch nationale oder europäische Behörden findet nicht mehr statt. Gleichwohl ist die Mitwirkung der Behörden am Normungsprozess bei bestimmten Bereichen z. B. Druckgeräterichtlinie vorgesehen. Durch die Beteiligung am Normungsprozess ist sichergestellt, dass die Anforderung des Normungsauftrags richtig verstanden und öffentliche Belange berücksichtigt werden. Als harmonisierte Normen brauchen die europäischen Normenorganisationen nicht unbedingt neue erarbeitete Normen vorzulegen. Sie können auch auf bestehende Normen zurückgreifen, die sie nach einer Prüfung und eventueller Überarbeitung als den Anforderungen des Nor- USt-Nr. DE Seite 2 von 6
3 mungsauftrages genügend beurteilen, oder bestehende Normen entsprechend ändern. Ferner ist es möglich, dass sie nationale (z.b. DIN...) oder internationale (z.b. ISO...) zu europäische Normen erklären und diese der Kommission als harmonisierte Normen vorlegen. 3. Umsetzung als nationale Normen Europäische Normen müssen als nationale Normen (z.b. DIN...) umgesetzt werden. Dies bedeutet, dass alle im Widerspruch dazu bestehende nationale Normen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zurückgezogen werden müssen. 4. Konkretisierung der wesentlichen Anforderung einer Richtlinie Harmonisierte Normen haben formal eine Anhang ZA. In Form einer Tabelle wird dort angegeben, welche Abschnitte der jeweiligen Norm die wesentlichen Anforderungen der EG-Richtlinie z. B. Anhang I der Druckgeräterichtlinie erfüllen. 5. Konformitätsvermutung Voraussetzung für eine Konformitätsvermutung ist es - die Norm gründet auf einen Normungsauftrag durch die Kommission (mandatierte Norm) - sie wird der Kommission von der Normenorganisation vorgelegt - sie wird von der Kommission im Amtsblatt veröffentlicht - sie wird in eine nationale Norm umgesetzt Bei Konformität mit einer nationalen Norm (DIN EN..., soweit es sich um die Umsetzung einer harmonisierten Norm handelt, deren Fundstelle veröffentlicht wurde, ist davon auszugehen, dass die wesentlichen Anforderungen der anwendbaren Richtlinie (z. B. Druckgeräterichtlinie) erfüllt sind. 6. Veröffentlichung Ziel der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU ist es, den Termin festzulegen, ab dem frühesten davon auszugehen ist, dass Konformität mit den Anforderung besteht. Die Mitgliedstaaten müssen die Fundstelle der nationalen Norm (DIN EN..., die eine harmonisierte Norm umsetzt, ebenfalls veröffentlichen (in Deutschland erfolgt dies im Bundesarbeitsblatt). 7. Anwendung Die Anwendung einer harmonisierten Norm, auf denen eine Konformitätsvermutung beruht, bleibt freiwillig. Der Hersteller kann selbst wählen, ob er auf harmonisierte Normen zurückgreift. Entscheidet er sich jedoch gegen die Anwendung einer harmonisierten Norm, muss er nachweisen, dass die Produkte durch die Anwendung anderer Spezifikationen, die wesentlichen Anforderungen erfüllen. Ende des s Anmerkung: Die Veröffentlichung des Bundesarbeitsblattes wurde im Dezember 2006 eingestellt. Seit Januar 2007 werden die Veröffentlichungen im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) vorgenommen. Anwendung von Normen Hinweise für den Anwender von DIN-Normen: die Normen des Deutschen Normenwerkes stehen jedermann zur Anwendung frei sie sollen sich als anerkannte Regeln der Technik einführen es ist auch zu berücksichtigen, dass DIN-Normen nur den zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausgabe herrschenden Stand der Technik berücksichtigen können USt-Nr. DE Seite 3 von 6
4 durch das Anwenden von Normen entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln Die Anwendung einer Norm schützt nicht vor ihrer Überprüfung auf den Bezug zum Stand der Technik. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Inhalt einer Norm richtig ist. Der Verband SVG der Bausachverständigen, Gutachter und Ingenieure veröffentlicht auf seiner Homepage: Auszug: Die (allgemein) anerkannten Regeln der Technik sind nicht identisch mit den DIN und anderen Normen. Vielmehr gehen sie über die allgemeinen technischen Vorschriften, wozu auch die DIN-Normen gehören, hinaus. Für gültige DIN-Normen besteht nur die Vermutung, dass sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese Vermutung ist widerlegbar, denn in den Normenausschüssen werden auch Interessenstandpunkte vertreten. Außerdem entsprechen Normen nicht immer dem aktuellen technischen Kenntnisstand und beinhalten nicht immer Regeln, die sich langfristig bewähren oder bewährt haben. Endes des Auszuges Folgende Hinweise auf die Anwendung von Normen gibt das Deutsche Institut für Normung (DIN): Grundsätzliche Hinweise an denjenigen, der die Norm anwendet Jeder deliktsfähige Mensch hat sein Handeln (Tun und Unterlassen) selbst zu verantworten. Der Anwender einer DIN-Norm ist davon nicht ausgenommen. Daher wird er beim Anwenden einer DIN-Norm insbesondere beachten müssen, dass 1. er das für das richtige Anwenden der Norm erforderliche Verständnis besitzt (DIN-Normen sind nicht für Laien gedacht; eine vergleichbare Situation besteht bei Rechtsnormen, für deren richtiges Anwenden der Gesetzgeber ebenfalls allgemeine und spezielle Rechtskenntnisse voraussetzt); sowie die Verwendung der Verbformen nach den Gestaltungsregeln (DIN 820-2: ; Anhang H) kennt, um zwischen Anforderung, Empfehlung, Zulässigkeit und Möglichkeit unterscheiden zu können; 2. die Norm nicht einzige, sondern nur eine Erkenntnisquelle für technisch-ordnungsgemäßes Verhalten im Regelfall ist; 3. die Regeln für das Aufstellen der DIN-Normen zwar das Berücksichtigen des Standes der Technik verlangen, diese Forderung aber schon wegen der fortwährenden Weiterentwicklung in der Technik äußerst schwer zu realisieren ist; 4. das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit sich nicht für das Befriedigen von Höchstansprüchen eignet; 5. sich das Anwenden der Norm wider besseres eigenes Wissen verbietet (z. B. wegen einer fehlerhaften technischen Angabe in einer Norm; wegen möglicher Verletzung von Rechten anderer, insbesondere gewerblicher Schutzrechte; wegen möglichen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften) Grundsätzliche Hinweise an denjenigen, der eine historische Norm anwendet Nur die jeweils neueste Ausgabe einer Norm sollte angewendet werden. Über geplante, laufende und abgeschlossene Normungsarbeiten in den einzelnen Fachgebieten auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene sowie über Übersetzungen von Deutschen Normen wird in der Zeitschrift DIN-MITTEILUNGEN + elektronorm, dem monatlich erscheinenden Zentralorgan der deutschen Normung, berichtet. Im DIN-Anzeiger für technische Regeln, der ständigen Beilage dieser Zeitschrift, werden Veränderungen im Deutschen Normenwerk, in der europäischen und in der internationalen Normung angezeigt. USt-Nr. DE Seite 4 von 6
5 Zurückgezogene - somit historische - Normen dürfen grundsätzlich weiter angewendet werden, wenn dies zwischen Vertragspartnern vereinbart und nicht vom Gesetzgeber untersagt ist. Auf diese Weise kann die Beschaffung von Ersatzteilen für bestehende Produkte oder der Weiterbetrieb bestehender Anlagen, die nach der historischen Norm entwickelt wurden, ermöglicht werden. Historische Normen sind im Zusammenhang mit aktuellen Normen weiter anzuwenden, wenn sie dort im Rahmen einer datierten Verweisung in Bezug genommen werden Grundsätzliche Hinweise an denjenigen, der eine Vornorm anwendet DIN SPEC (Vornorm) sollten angewendet werden, um dadurch weitere praktische Erfahrungen sammeln und dem zuständigen Arbeitsgremium des DIN mitteilen zu können; denn definitionsgemäß handelt es sich bei einer DIN SPEC (Vornorm) um das Ergebnis einer Normungsarbeit, das wegen bestimmter Vorbehalte zum Inhalt oder wegen des gegenüber einer Norm abweichenden Aufstellungsverfahrens vom DIN nicht als Norm herausgegeben wird. DIN SPEC (Vornorm) befassen sich mit Gegenständen, die normungswürdig sind. Daran knüpft sich die Erwartung, dass DIN SPEC (Vornorm) zum geeigneten Zeitpunkt und nach notwendigen Veränderungen nach dem üblichen Verfahren in eine Norm überführt oder ersatzlos zurückgezogen werden (siehe DIN 820-4: , 6.1.2). Weil der Norm-Entwurf nicht die endgültige Fassung der Norm ist, wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass bei der Anwendung des Norm-Entwurfes Nachteile eintreten können. Soll ausnahmsweise nach einem Norm-Entwurf gearbeitet werden, so muss das zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden. Besonders die in einem Norm-Entwurf für die geplante Norm vorgesehenen Festlegungen über die Bezeichnung des Genormten und die Kennzeichnung, insbesondere die markenrechtliche Kennzeichnung, sind noch nicht für die Anwendung im überbetrieblichen Verkehr bestimmt. Die Einhaltung von Normen gibt gute Anhaltspunkte für sorgfältiges/verkehrssicheres Verhalten. (EG-Kommission, Anwenderleitfaden Maschinenrichtlinie 2006/ Aufl. 2010, 162) Der Stand der Technik ist im Handbuch der Rechtsförmlichkeit ganz klar definiert: Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Erreichung des vorgegebenen Schutzzieles als gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind. Stand der Technik kennzeichnet den Zustand des jeweiligen technischen Entwicklungsstandes. Die Einhaltung des Stand der Technik wird verlangt: Bundesimmissionsschutzgesetz BImSchG 5 und 22 jeweils Absatz (1), 2. Wasserhaushaltsgesetz WHG Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV 4 Absatz (1), 2. und 3. Rohrfernleitungsverordnung RohrFLtgV 3 Absatz (2) Gashochdruckleitungsverordnung GasHDrLtgV 2 Absatz (1) Wobei die GasHDrLtgV die einzige ist, die in 2 Absatz (4) darauf hinweist, dass europäische Rechtsakte (z.b. Richtlinie 2014/68/EU, ex. 97/23/EG) umzusetzen sind. Sehen Sie hierzu bitte USt-Nr. DE Seite 5 von 6
6 auch unsere technische Information Technische Rechtsbegriffe - Stand der Technik usw. unter Anmerkung: Wir haben gerade im Umgang mit gefährlichen Medien den Stand der Technik einzuhalten. Anmerkung: Jeder handelt somit auf eigene Gefahr. Mehr zu Schrauben, Flanschen, Dichtungen und Dichtsystemen und deren Montage finden Sie in dem von uns herausgegebenen Dichtungsvademecum (ISBN-13: , PP Publico Publications, in der lizensierten Übersetzung der ASME PCC zur Montage von genormten Stahlflanschverbindungen (ISBN-13: , PP Publico Publications, und in unserem Handbuch Technische Informationen für Dichtverbindungen ( Unser neustes Buch 10 Schritte zur optimalen, auf Dauer technisch dichten Dichtverbindung (ISBN-13: ) ist beim Verlag PP Publico Publications herausgekommen. Weitere interessante Informationen zu verschiedenen Themen finden Sie auf der Homepage Zur technischen Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne auch kurzfristig persönlich zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen aus Bremen Peter Thomsen Haftungsausschluss: Die Inhalte der Regeln sind zum Teil zitiert, zum Teil in den Worten der Regeln wiedergegeben, die Anmerkungen und Auslegungen beruhen auf langjähriger Erfahrung, dienen der Entscheidungshilfe und begründen keinen Anspruch auf Gewährleistung. Peter Thomsen / flangevalid Stand USt-Nr. DE Seite 6 von 6
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