Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?

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1 Seit 1. Juli 2011 ist eine neue Regelung der Auszahlung der Familienbeihilfe gültig. Die Kürzung ist Resultat einer vom neoliberalen Dogma durchzogenen Sozialpolitik, die auf Individualisierung abzielt und Transferleistungen jeder Art zu kürzen sucht. Allen Student_innen wurde die Bezugsdauer um 2 Jahre gekürzt. Nun haben jene Anspruch auf Familienbeihilfe, die unter 24 sind und sich in Ausbildung befinden. Das Einkommen der Eltern ist für den Bezug irrelevant. Ab 19 Jahren beträgt die Familienbeihilfe bei einem Kind 152,7. Mit jedem zusätzlichen Kind, das Familienbeihilfe bezieht, erhöht sich dieser Betrag. Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe? - Österreichische Staatsbürger_innen mit Wohnsitz im Inland - Ausländische Staatsbürger_innen, - die seit mindestens 5 Jahren ständig in Österreich leben ( 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes). - die seit mindestens 3 Monaten im Inland nichtselbständig beschäftigt sind und den Wohnsitz in Österreich haben ( 9 des NAG). - denen aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens Familienbeihilfe zusteht. - Staatenlose und Flüchtlinge Verheiratete Student_innen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Eltern noch unterhaltspflichtig sind. Wer bereits eine Beihilfe gleicher Art von einem anderen Staat erhält, hat keinen Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe. Altersgrenze Grundsätzlich kannst du bis zu deinem 24. Geburtstag Familienbeihilfe beziehen, 1 / 5

2 vorausgesetzt, du hast die Anspruchsdauer (siehe unten) noch nicht überschritten. Bis zum 25. Geburtstag kannst du Familienbeihilfe beziehen, wenn: - du Präsenz-, oder Zivildienst geleistet hast bzw. ein Freiwilliges Soziales Jahr im Inland absolviert hast; - du vor deinem 24. Geburtstag ein Kind geboren hast oder schwanger bist; - bei einer Behinderung von mindestens 50% - du vor deinem 19. Geburtstag ein Studium aufgenommen hast, dass eine Mindeststudienzeit von zehn oder mehr Semestern hat (Anmerkung: Trifft auf die Politikwissenschaft nicht zu). Anspruchsdauer Für jedes Studium und für jeden Abschnitt ist eine Mindeststudienzeit festgelegt. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich für die Mindeststudienzeit plus ein weiteres Semester (Toleranzsemester) pro Abschnitt. Nützt mensch das Toleranzsemester nicht, kann mensch es in den nächsten Abschnitt mitnehmen. Für Studienrichtungen die nicht in Abschnitte untergliedert sind gibt es zwei Toleranzsemester. Theoretisch bedeutet das für Bachelorstudien 6+2 Semester sowie für Masterstudien 4+1 (!) Semester. Rechnet mensch nun die Semester zusammen (13 Semester), so wird deutlich, dass Student_innen, wenn sie mit 18 ein Studium aufnehmen mit der neuen Regelung Toleranzsemester einbüßen, wenn sie bis zum Ende ihres Studiums die Familienbeihilfe beziehen wollen. Du hast zwar Anspruch auf die FamBeiHi, wenn du dein BA-Studium in 8 Semestern abschließt, bekommst dann die Beihilfe aber in deinem MA-Studium höchstens noch 4 Semester lang ausgezahlt (bis zum 24. Geburtstag). Beispiel: Carmen inskribiert das Bachelor-Studium Politikwissenschaft, das Studium ist nicht in Abschnitte gegliedert und die Mindeststudienzeit beträgt 6 Semester. Daher hat sie 8 Semester Anspruch auf Familienbeihilfe (6 Semester Mindeststudiendauer + 2 Toleranzsemester). Hängt Carmen daraufhin ein Master-Studium an, so wird dies wie ein dritter Abschnitt gewertet, sie hat also für die Mindeststudiendauer + 1 weiteres Semester Anspruch auf Familienbeihilfen. Das gleiche gilt für ein Doktoratsstudium. 2 / 5

3 Es gibt einige Gründe welche die Anspruchsdauer verlängern können: - Unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse (zb ein Unfall) - Auslandssemester - Mutterschutz, Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum 2. Lebensjahr - ÖH-Tätigkeit - Eine aufwendige Diplom-/Abschlussarbeit (mit Bestätigung des_der Betreuer_In - ist aber eine Kulanzleistung seitens des Finanzministeriums). Leistungsnachweis Nach dem ersten Studienjahr musst du einen Leistungsnachweis in Form von positiv abgelegten Prüfungen im Ausmaß von 8 Wochenstunden, bzw. 16 ECTS-Punkten erbringen. (Achtung: Freie Wahlfächer oder Erweiterungscurricula zählen nur dann, wenn sie im entsprechenden Zeitraum bereits für das Hauptstudium angerechnet worden sind!) Schaffst du in diesem ersten Jahr den Leistungsnachweis, wird dir für den restlichen 1. Abschnitt plus eintoleranzsemester Familienbeihilfe gewährt. Schaffst du den Leistungnachweis (also die 8 Semesterstunden, bzw. 16 ECTS-Punkte) nicht, bekommst du nach dem zweiten Semester die Familienbeihilfe nicht mehr ausgezahlt. Erst wenn du den Leistungsnachweis erbringst, bekommst du wieder Familienbeihilfe. Überschreitest du die vorgegebene Semesteranzahl, wird dir keine Familienbeihilfe mehr ausgezahlt. Erst wenn du diesen Abschnitt abschließt, hast du im nächsten Abschnitt wieder Anspruch auf Familienbeihilfe. Bei einem Studium ohne Abschnittsgliederung bekommst du nach erfolgreichem Leistungsnachweis Familienbeihilfe für die restliche Mindeststudienzeit plus zwei Toleranzsemester. Studienwechsel Um auch nach einem Studienwechsel weiterhin Familienbeihilfe beziehen zu können, ist prinzipiell folgendes zu beachten: 3 / 5

4 - du darfst nur zwei Mal das Studium wechseln (Wechsel bedeutet, dass du dem Finanzamt ein anderes "Hauptstudium" bekannt gibst. Sich für weitere Studienrichtungen zu inskribieren, ist kein Wechsel.) - Du musst spätestens Anfang des dritten Semesters das Studium wechseln, also höchstens zwei Semester im vorangegangenen Studium inskribiert haben. - Du musst den Studienwechsel beim Finanzamt bekanntgeben, wenn du Familienbeihilfe für das neue Studium bekommen möchtest ACHTUNG: Wechselst du dein Studium erst nach dem 3. Semester bekommst du solange keine Familienbeihilfe wie du im vorhergehenden Studium studiert hast. ACHTUNG: Wechselst du öfter als zwei Mal das Studium bekommst du keine Familienbeihilfe mehr. Wer kann beantragen? - Prinzipiell deine Eltern bzw. der Elternteil, bei dem du wohnst oder der überwiegend deine Unterhaltskosten trägt. - Du selbst, wenn du einen eigenen Haushalt führst und deine Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Beginnst du dein Studium direkt nach der Matura, musst du nur das Studienblatt und eine Studienbestätigung (bekommst du bei abgeschlossener Immatrikulation und Inskription) an dein zuständiges Wohnsitzfinanzamt senden. Die Familienbeihilfe bekommst du dann automatisch weiter ausgezahlt. Wenn du bisher keine Familienbeihilfe bezogen hast, musst du sie beim Finanzamt beantragen (dazu brauchst du eine Kopie des Meldezettels, das aktuelle Studienbuchblatt und die Fortsetzungsbestätigung und füllst bei deinem Wohnsitzfinanzamt das Formular Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe aus). Bei Fragen oder Unklarheiten kannst du dich jederzeit an das Sozialreferat der ÖH-Uni Wien wenden. Arbeiten neben dem Studium Du kannst neben dem Studium Geld verdienen, ohne die Familienbeihilfe zu verlieren. Dabei 4 / 5

5 ist folgendes zu beachten: - Die Verdienstgrenze beträgt Euro pro Kalenderjahr. Übersteigt dein zu versteuerndes Einkommen die Verdienstgrenze, verlierst du den Anspruch auf Familienbeihilfe für das gesamte Jahr und musst bereits, für das betreffende Jahr, bezogene Familienbeihilfe zurückzahlen. - Es gibt keine Freibeträge in den Ferien. - Verdienst du mehr als 374,02 Euro im Monat, bist du pflichtversichert (Kranken- Unfall-, Pensionsversicherung) und musst Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Diese Regelung ist viel zu starr und realitätsfern. Wenn du (im Nachhinein) feststellst, dass du um z.b. 10 Euro mehr als die Freigrenze von Euro verdient hast, musst du die gesamte Familienbeihilfe zurückzahlen! Das ist ungerecht! Also achte auf deine Einkommensverhältnisse. 5 / 5

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