Einstieg leicht gemacht
|
|
|
- Irmgard Hofmann
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 FSG/SLÖ-APS Einstieg leicht gemacht JunglehrerInnen Serviceguide
2 INHALTSVERZEICHNIS VORWORT 3 1 IIL IL VERTRAG IM BUNDESLAND SALZBURG II L BEFRISTET, PROVISORISCHER VERTRAG IM ÜBERBLICK IL UNBEFRISTETER VERTRAG IM ÜBERBLICK 5 2 CHECKLISTE FÜR WICHTIGE ADMINISTRATIVE TÄTIGKEITEN ZU SCHULANFANG & SCHULSCHLUSS 6 3 WAS IST EINE WEISUNG? 7 4 DIE JAHRESNORM 8 5 DIE INTERESSENSVERTRETUNGEN EINE GEGENÜBERSTELLUNG 9 6 SCHULPARTNERSCHAFT: KLASSEN- UND SCHULFORUM EINBERUFUNG DES KLASSEN- BZW. SCHULFORUMS ABSTIMMUNGSMODALITÄTEN BEIM KLASSEN- BZW. SCHULFORUM 13 7 DIE WICHTIGSTEN TELEFONNUMMERN DES SALZBURGER BILDUNGSWESENS IM ÜBERBLICK 14 8 IHRE VERLÄSSLICHEN ANSPRECHPARTNERINNEN IM ÜBERBLICK 15 9 NOTIZEN 16 FSG/SLÖ-APS 2
3 Vorwort Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Als LehrerIn hat man im täglichen Schulalltag viele administrative Tätigkeiten zu erledigen. So müssen während des Schuljahres viele Formulare, Reiserechnungen, Schülerlisten, Ansuchen etc. ausgefüllt werden. Der folgende Leitfaden behandelt im Speziellen rechtliche Grundlagen, welche für jede LehrerIn praktisch anwendbar sind. Einleitend wird der Unterschied zwischen IIL und IL Dienstvertrag näher erläutert. Dabei werden die Rechtslage sowie die Unterschiede zwischen den beiden Dienstverhältnissen explizit für das Bundesland Salzburg beschrieben. Das zweite Kapitel ist eine CHECKLIST für administrative Tätigkeiten. Diese gibt einen exemplarischen Überblick über die Büroarbeit am Anfang sowie am Ende des jeweiligen Schuljahres. Das dritte und vierte Kapitel widmen sich den jungen LehrerInnen. Dabei wird eine Definition des Terminus Weisung gegeben sowie im folgenden Kapitel die drei Arbeitsbereiche einer LandeslehrerIn erklärt und tabellarisch dargestellt. Das fünfte Kapitel stellt einen Vergleich zwischen der Interessensvertretung (PV) und der Gewerkschaft an. Diesbezüglich sollen anschaulich, in Form einer Tabelle, die jeweiligen Arbeitsbereiche untersucht werden. Das sechste Kapitel erklärt die verschiedenen Zielsetzungen und Aufgabenbereiche eines Klassenbzw. Schulforums. Hier versuchen wir diverse Beschlussverfahren, Abstimmungsmodalitäten und Mehrheitsverhältnisse klar und verständlich zu beschreiben. Das siebte und achte Kapitel stellen den so genannten Servicebereich dar. Hier werden Telefonnummern und AnsprechpartnerInnen der Personalvertretung als auch jene der Abteilung 2 der Salzburger Landesregierung sowie des Salzburger Landesschulrates aufgelistet. Ich wünsche Ihnen im Namen des FSG/SLÖ-APS Teams viel Freude mit diesem Serviceguide und hoffe, dass er Sie als Leitfaden im täglichen Beruf unterstützt. Viel Freude, Energie und Kraft in unserem spannenden Berufsfeld LehrerIn wünscht Ihnen Dipl.Päd. Sebastian Lankes M.Ed. mit Team FSG-SLÖ JunglehrerInnenvertreter im Bundesland Salzburg NMS Grödig Tel.: [email protected] FSG/SLÖ-APS 3
4 1 IIL IL Vertrag im Bundesland Salzburg Der Unterschied zwischen einem IIL und einem IL Vertrag besteht darin, dass der IIL-Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis zwischen der Salzburger Landesregierung (Abteilung 2) und dem Dienstnehmer darstellt. Der IL Vertrag ist ein unbefristeter Dienstvertrag, der zurzeit im Bundesland Salzburg nach drei vollendeten Dienstjahren vergeben wird. Der Vorteil dieses Dienstverhältnisses (IL) besteht darin, dass man nicht mehr um die jährliche Vertragsverlängerung ansuchen muss, berufliche Vordienstzeiten eingerechnet werden können und alle zwei Jahre eine Gehaltsvorrückung stattfindet. 1.1 II L befristet, provisorischer Vertrag im Überblick Ansuchen um Weiterverwendung bis Ende Februar erledigen! Formular liegt in der Direktion auf. Über diesen Dienstweg muss auch um Vertragsverlängerung angesucht werden. Umwandlung von II L auf I L wird automatisch vom Dienstgeber (Land Salzburg Abteilung 2) erledigt. Der II L Vertrag ist ein befristeter Vertrag. Er beginnt am Tag der Anstellung, für den vorübergehenden Bedarf und endet kurz vor Beginn des jeweiligen Schuljahres. Exemplarisches Beispiel: Vertragsbeginn: Vertragsende: IIL LehrerInnen müssen jedes Jahr üblicherweise Ende Februar um Weiterverwendung ansuchen, um im folgenden Schuljahr wieder angestellt zu werden. Die Berechnung des Gehaltes erfolgt nach Jahreswochenstunden. Möglichkeiten der Auszahlung für II-L-VertragslehrerInnen: Teiler 10: Die Jahresentlohnung wird durch 10 dividiert und gelangt zehnmal (nicht in den Hauptferien) zur Auszahlung. Teiler 12: Die Jahresentlohnung wird durch 12 dividiert und gelangt zwölfmal zur Auszahlung, somit auch in den Hauptferien. Berechnung des Monatsbezuges bei IIL-LehrerInnen, Entlohnungsschema l2a2 (ab: ) 1131,60 : 12 = 94,30 (=Monatswochenstunde) x 23 (Unterrichtsverpflichtung) = 2168,90 brutto (+Zulagen) VertragslehrerInnen Weiterverwendung VertragslehrerInnen (II-L) müssen jedes Jahr um Weiterverwendung ansuchen. Auf dem Formular für die Weiterverwendung gibt die SchulleiterIn eine Stellungnahme ab, welche der Lehrkraft zur Kenntnis zu bringen ist. FSG/SLÖ-APS 4
5 Wenn die LehrerIn damit einverstanden ist, bestätigt sie auf dem Formular Ihre Kenntnisnahme. Ist sie nicht einverstanden, kann die LehrerIn selbst eine Stellungnahme auf der Rückseite des Formulars festhalten. In diesem Fall empfiehlt es sich, mit einer PersonalvertreterIn aus dem Dienststellenausschuss Kontakt aufzunehmen (siehe Kaptiel 8 Ihre verlässlichen AnsprechpartnerInnen im Überblick) und die weitere Vorgangsweise zu beraten. 1.2 IL unbefristeter Vertrag im Überblick Zurzeit erhält man im Bundesland Salzburg frühestens nach drei vollendeten Dienstjahren einen IL Vertrag. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Der IL Vertrag wird zweimal jährlich (März und September) ausgestellt. Exemplarisches Beispiel: Erfolgt eine Anstellung nicht mit Schulanfang, sondern im November eines Schuljahres, so kann der IL Vertrag frühestens im März (nach 3,5 Dienstjahren in einem befristeten Dienstverhältnis) vergeben werden. Anstellung: 11. November 2009 IIL- Vertrag Umstellung in unbefristetes Dienstverhältnis: 1. März 2013 IL-Vertrag Definitivstellung gibt es nur nach provisorisch pragmatisch Leistungsfeststellung gibt es nur für pragmatische LehrerInnen FSG/SLÖ-APS 5
6 2 CHECKLISTE für wichtige administrative Tätigkeiten zu Schulanfang & Schulschluss Schülerstammblätter Prüfen: Schülerdaten, Adressen, Telefon (mit Dokumenten vergleichen - auch in der 5. Schulstufe- HS od. NMS) Ausfüllen: Noten - Kennziffern - Fehlstunden - KV -Unterschrift -Förderunterrichte - Unverb. Übungen und Freigegenstände Klassenbuch Unterschriften aller LehrerInnen - Schularbeitstermine - Alle Stoffeintragungen und Schulveranstaltungen - Supplierstunden unter Anmerkung - Absenzen entschuldigt/nicht entschuldigt - Schülerdaten prüfen/ergänzen Schularbeitentermine eintragen Leistungsgruppenlisten LehrerInnenparaphen Abschlussdokumentation. Schülerinnengruppenbuch Schülerliste prüfen (Auf-/Abstufungen!) Stoffeintragungen Notfalladressen Unbedingt am Jahresbeginn prüfen/ergänzen/ggf. neu ausfüllen Nicht erfolgreicher Abschluss der Schulstufe: Frühwarnsystem Wirksam im zweiten Semester (auch schon vor Weihnachten möglich); Mitteilungen, Einladungen und Gesprächsprotokolle prüfen, ordnen. Bescheid über nicht erfolgreichen Abschluss rechtzeitig an Eltern aussenden (in Problemfällen Bescheid mit RSb senden; 5-tägige Einspruchsfrist beachten). Richtiges Formular wählen! Die entsprechende Klassenkonferenz findet frühestens in der vorletzten Schulwoche statt. Zeugnisse Wichtig vor allem die Klauseln (berechtigt für AHS bzw. BHS, Ende der Schulpflicht...), Rel.- Bekenntnis, Freigegenstände und unverbindl. Übungen. Kollationierung (KV plus 1 Lehrer, Zeugnisdatum) im Klassenbuch mit Unterschrift bestätigen. Warenkorb und Pauschaliengelder Originalrechnungen rechtzeitig in der Direktion oder beim Warenkorbkustos abgeben. Abrechnungen von Sport- und Proiektwochen Abrechnungen innerhalb von 6 Monaten vollständig mit Originalrechnungen in der Direktion abgeben. FSG/SLÖ-APS 6
7 3 Was ist eine Weisung? Vorgesetzte haben das Recht, Weisungen zu erteilen. LehrerInnen haben Weisungen zu befolgen. Die Befolgung einer Weisung kann abgelehnt werden, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Hält eine LehrerIn eine erteilte Weisung aus irgendeinem anderen Grund für rechtswidrig, so kann sie dem Vorgesetzten die Bedenken mitteilen. Wird die Weisung in einem solchen Fall nicht schriftlich erteilt, so gilt sie als zurückgenommen. FSG/SLÖ-APS 7
8 4 Die Jahresnorm Die Arbeitszeit einer LehrerIn wird in der Jahresnorm festgelegt. Sie umfasst drei Tätigkeitsbereiche. Die drei Arbeitsbereiche werden auch als A-, B- bzw. C-Topf bezeichnet. 1. Arbeitsbereich A-Topf Unterrichtsverpflichtung (Kontakt mit Kindern) und alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten Jahresstunden 2. Arbeitsbereich B-Topf Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Korrekturarbeiten Jahresstunden 3. Arbeitsbereich C-Topf Sonstige Tätigkeiten, die zu den lehramtlichen Pflichten zählen; Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden der Arb. Bereiche 1 und 2 und der Jahresnorm. (z.b. Organisaton Skikurs, Kustodiate, Schulbibliothek, JugendrotkreuzreferentIn etc.) Die Anzahl der Jahresstunden aus dem A- und B- Topf können je nach Anzahl der Unterrichtsverpflichtung differieren. Exemplarisches Beispiel: bei 21 Wochenstunden: 756 Jahresstunden im Tätigkeitsbereich A 630 Jahresstunden im Tätigkeitsbereich B = 1386 Jahresstunden für die Tätigkeitsbereiche A und B Der 3. Arbeitsbereich der Jahresnorm (C-Topf) muss auf Vorschlag der Lehrkraft zwischen der SchulleiterIn und der LehrerIn schriftlich vereinbart werden. Keinesfalls entscheidet ein etwaiger Konferenzbeschluss oder der Direktor/die Direktorin über die Jahresnorm des/der Lehrers/in. Bei Problemen oder Fragen wenden Sie sich bitte umgehend an Ihre Personalvertretung. Die Stundenanzahl für die einzelnen Bereiche bei reduzierter Unterrichtsverpflichtung finden Sie unter FSG/SLÖ-APS 8
9 5 Die Interessensvertretungen eine Gegenüberstellung Oftmals werden Personalvertretung und Gewerkschaft als eine Institution verstanden. Obwohl eine enge Verknüpfung zwischen diesen Organen besteht, unterscheiden sich diese beiden Institutionen im Schulwesen aufgrund ihrer Geschichte und ihres Rechtsstatus. Die folgende Tabelle soll Ihnen einen Überblick über Personalvertretung und Gewerkschaft vermitteln. Personalvertretung (PV) seit 1967 gesetzliche Interessensvertretung (PVG) Gewerkschaft (GÖD) seit 1945 überparteilicher Verein, freiwillige Berufsvereinigung automatisch auf Grund der Anstellung freiwillig auf Grund von Beitritt, Mitgliedsbeitrag Grundlagen: Personalvertretungsgesetz (PVG) Statuten des Vereins Dienststellenausschüsse (DA) Zentralausschuss (ZA) Finanzierung durch den Dienstgeber für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben (Saalmieten, Aussendungen;) Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Erlässen, Verfügungen Wahrung von gesundheitlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen vertritt alle DienstnehmerInnen Struktur: Finanzen: Aufgaben: Landessektion (LS) Bundessektion (BS) Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) Österreichischer Gewerkschaftsbund (ÖGB) Mitgliedsbeiträge jährliche Kontrolle und Veröffentlichung der Abrechnung Stellungnahmen bei Gesetzesentwürfen Verhandlungen bei der Entwicklung von Gesetzen und Gesetzesnovellen ist nur den Mitgliedern verpflichtet wirkt mit und stellt das Einvernehmen FSG/SLÖ-APS 9
10 bei dienstlichen Anordnungen und Begünstigungen (Lehrfächerverteilung, Stundenplan, Fortbildungsveranstaltungen, Auszeichnungen, Sonderurlaube) her Zusammenarbeit mit der Behörde Interventionen in besoldungs- und dienstrechtlichen Belangen vertritt den DienstnehmerInnen= standpunkt gegenüber dem Dienstgeber führt Gehaltsverhandlungen mit dem Dienstgeber Service/Rechte: Mitwirkung bei der finanziellen Vergabe von Unterstützungen durch den Dienstgeber z.b.: Bezugsvorschuss kostenlose Rechtsberatung und unentgeltlicher Rechtsschutz Mitwirkung z.b.: bei Dienstzuteilungen, Erstellung und Änderung des Dienstplanes (Lehrfächerverteilung, Stundenplan), Mitwirkung bei der Auswahl der TeilnehmerInnen an Aus-, Weiter-, und Fortbildungsveranstaltungen,. Mitwirkung z.b.: bei Gewährung von Sonderurlauben, Versetzungen, Teilzeit, Mitwirkungsrecht bei: Disziplinaranzeigen, Auflösung des Dienstverhältnisses (Kündigung) Sozialleistungen: z.b.: Bildungszuschüsse, Spitalsgeld bei Unfall, Notstandsunterstützung, Solidaritätsversicherung, Begräbniskostenbeitrag, Stipendien, Kursbeiträge, Freizeitversicherung, kulturelle Angebote Unterstützung der Mitglieder im Falle unverschuldeter Erwerbsunfähigkeit FSG/SLÖ-APS 10
11 6 Schulpartnerschaft: Klassen- und Schulforum Das folgende Kapitel setzt sich mit der Vorgangsweise und dem Ablauf eines Klassen- bzw. Schulforums auseinander. Gerade als Klassenvorstand bzw. KlassenlehrerIn ist es wichtig, über die Abhaltung von Klassen- bzw. Schulforen informiert zu sein. An Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen sind für jede Klasse mindestens ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten. * TeilnehmerInnen: Klassenforum * KlassenlehrerIn bzw. Klassenvorstand, * alle Erziehungsberechtigten der SchülerInnen, * sonstige LehrerInnen mit beratender Stimme; Schulforum * SchulleiterIn, * alle KlassenlehrerInnen bzw. Klassenvorstände, * die gewählte ElternvertreterIn je Klasse, * andere LehrerInnen, SchülerberaterInnen, Schulärzte können eingeladen werden, haben aber nur beratende Stimme. * Zuständigkeit im Klassen- und Schulforum: Angelegenheiten, die nur eine Klasse betreffen, werden im Klassenforum, Angelegenheiten, die mehrere Klassen oder die ganze Schule betreffen, im Schulforum beraten und beschlossen. 1. die Entscheidung über: a) Planung von mehrtägigen Schulveranstaltungen b) Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung c) Hausordnung d) Durchführung von Sammlungen e) Veranstaltungen der Schulbahnberatung f) Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege g) Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen i) schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen 2. die Beratung insbesondere über: a) wichtige Fragen des Unterrichts, b) wichtige Fragen der Erziehung, c) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, d) Termine von Elternsprechtagen, e) die Wahl von Unterrichtsmitteln, f) die Verwendung von Budgetmitteln, g) Baumaßnahmen im Bereich der Schule. FSG/SLÖ-APS 11
12 6.1 Einberufung des Klassen- bzw. Schulforums Klassenforum durch den Klassenlehrer/die Klassenlehrerin bzw. den Klassenvorstand a) innerhalb der ersten 8 Schulwochen, weiters b) auf Verlangen der KlassenelternvertreterIn im Einvernehmen mit der KlassenlehrerIn bzw. dem Klassenvorstand oder c) auf Verlangen eines Drittels der Erziehungsberechtigten mit entsprechendem Antrag. Schulforum durch die SchulleiterIn * innerhalb der ersten 9 Schulwochen, weiters * auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrags auf Behandlung einer bestimmten Angelegenheit. Einladung: * spätestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Übermittlung der Tagesordnung (bei Einberufung auf Verlangen: eine Woche vor der Sitzung); * Vorsitz: * im Klassenforum: KlassenlehrerIn bzw. Klassenvorstand (bei Anwesenheit der SchulleiterIn kann auch diese den Vorsitz führen), * im Schulforum: SchulleiterIn. * Die Wahl der Elternvertreter: In der ersten Sitzung des Schuljahres sind eine KlassenelternvertreterIn und deren StellvertreterIn zu wählen. * für die Vorschulstufe, * für die 1. Klasse der Volks-, Haupt- oder Sonderschule, *sonst bei Bedarf zu wählen. * Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn: im Klassenforum * bei Anwesenheit der KlassenlehrerIn und eines Drittels der Erziehungsberechtigten, * wenn die Einladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und nach einer halbstündigen Wartezeit zumindest die KlassenlehrerIn bzw. der Klassenvorstand oder die SchulleiterIn und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. im Schulforum * bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder, * wenn nach neuerlicher, ordnungsgemäßer Einladung und nach einer halbstündigen Wartezeit zumindest eine KlassenlehrerIn bzw. ein Klassenvorstand oder die SchulleiterIn und ein Klassenelternvertreter anwesend sind. FSG/SLÖ-APS 12
13 6.2 Abstimmungsmodalitäten beim Klassen- bzw. Schulforum Im Klassenforum haben * eine Stimme die KlassenlehrerIn bzw. der Klassenvorstand und * eine Stimme je ein Erziehungsberechtigter jedes Schülers/jeder Schülerin dieser Klasse. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit : Bei Entscheidungen die Stimme der KlassenlehrerIn bzw. des Klassenvorstandes, bei Beratungen gilt der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme der KlassenlehrerIn bzw. des Klassenvorstandes nicht der Mehrheit, ist der Beschluss auszusetzen. Die Zuständigkeit liegt nun beim Schulforum. Im Schulforum haben * je eine Stimme die KlassenlehrerIn bzw. der Klassenvorstand und * die gewählten Elternvertreter (ist ein Erziehungsberechtigter mehrfache KlassenelternvertreterIn, so kann sie im Schulforum nur für eine Klasse diese Funktion ausüben; für die anderen Klassen gilt sie als entschuldigt). Unzulässig ist Stimmenthaltung und Stimmübertragung. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit : Bei Entscheidungen die SchulleiterIn bei Beratungen gilt der Antrag als abgelehnt. FSG/SLÖ-APS 13
14 7 Die wichtigsten Telefonnummern des Salzburger Bildungswesens im Überblick Abteilung 2 Tel.: Abteilungsleitung Mag. Eva Veichtlbauer, LLM Referatsleitung 2/02 Ing. Mag. Dr. Karl Premißl Landesschulrat für Salzburg Tel.: Präsidentin LHF Mag. Gabi Burgstaller Amtsführender Präsident: Mag. Herbert Gimpl [email protected] Landesschulinspektoren/-innen: Mag. Josef Thurner SU, SJ, TA Mag. Birgit Heinrich ST, HA, ZS Rudolf Mair Sonderpädagogik Bezirkschulinspektoren/-innen: ST: Mag. Johannes Lugstein SU: Renate Reifenauer (ASO/VS) SU: Peter Glas (HS/PTS) HA: Hannelore Kaserer, MA SJ: Andreas Egger ZS: Christine Pichler TA: Robert Grießner Weitere wichtige Telefonnummern finden Sie unserem FSG-SLÖ LehrerInnenkalender 2012/2013 RED EDITION FSG/SLÖ-APS 14
15 8 Ihre verlässlichen AnsprechpartnerInnen im Überblick SU:Christian Leitich, MA VS Oberndorf Tel.: SJ: Renate Blachfellner HS/SHS Werfen Tel.: TA: Hans Stolzlechner NMS Lasabergweg Tel.: HA: Rosa Bock VS Hallein-Stadt Tel.: ZE: Kornelia Schreiner VS Bruck Tel.: Sie können uns auch gerne ein schreiben. ST: Elke Stolzlechner- Schröcker VS Lehen 1 Tel: ST: Wolfgang Sturm NMS Taxham Vorsitzender FSG-APS Tel.: FSG/SLÖ-APS Die Personalvertretung VON LehrerInnen FÜR LehrerInnen! FSG/SLÖ-APS 15
16 9 Notizen FSG/SLÖ-APS 16
Einstieg leicht gemacht
SLÖ-APS Einstieg leicht gemacht JunglehrerInnen Serviceguide INHALTSVERZEICHNIS VORWORT FEHLER! TEXTMARKE NICHT DEFINIERT. 1 IIL IL VERTRAG 4 1.1 II L BEFRISTET, PROVISORISCHER VERTRAG 4 1.2 IL UNBEFRISTETER
Inhalte. Rolle der Eltern und des Staates Rolle des EV Klassenforum Schulforum SGA
Inhalte Rolle der Eltern und des Staates Rolle des EV Klassenforum Schulforum SGA Elternrechte - Schulunterrichtsgesetz 62: Erziehungsberechtigte: Recht auf Anhörung, Information, Interessensvertretung,
Klassenforum Schulforum
13 000 KollegInnen. 470 Schulstandorte. 106 000 SchülerInnen. Klassenforum Schulforum NEWSLETTER AUSGABE 25/2017 (Quelle: Schulunterrichtsgesetz 63a und 64, Stand 01.09.2017) Gemäß Schulunterrichtsgesetz
Wissenswertes für ElternvertreterInnen. Seminar für Eltern mit Wirkung.
Wissenswertes für ElternvertreterInnen Seminar für Eltern mit Wirkung www.elternmitwirkung.at 1 Elternrechte - Schulunterrichtsgesetz 62: Erziehungsberechtigte: Recht auf Anhörung, Information, Interessensvertretung,
Klassenforum Schulforum
NEWSLETTER AUSGABE 26/2014 Klassenforum Schulforum (Quelle: Schulunterrichtsgesetz 63a und 64, Stand 01.9.2014) Gemäß Schulunterrichtsgesetz (SchUG 63a ) muss innerhalb der 1. bis 8. Schulwoche von den
1) Anstellungs- und Versetzungssituation. 2) Vertrag
BASICS 1) Anstellungs- und Versetzungssituation 2) Vertrag Vertrag mit dem Land NÖ / Verwaltungsbereich LSR. Dieser Vertrag ist ein befristeter II L Vertrag. II L Verträge: sind befristet auf ein Schuljahr
Klassenforum Schulforum
Klassenforum Schulforum (aus: Schulunterrichtsgesetz Stand 01.09.2012) Gemäß Schulunterrichtsgesetz (SchUG 63a ) muss innerhalb der 1. bis 8. Schulwoche von den KlassenlehrerInnen oder Klassenvorständen
B A S I C S Berufseinsteiger - Teil 1
Februar 2018 B A S I C S Berufseinsteiger - Teil 1 www.noe-landeslehrer.at Noe-Landeslehrer auf KOMPETENZ - SERVICE - SICHERHEIT Das Team im Zentralausschuss Helmut Ertl 0676 / 83450-201 Vorsitzender Günter
Christlicher Lehrerverein für Oberösterreich. Wallner & Weber
Christlicher Lehrerverein für Oberösterreich www.clv.at Wallner & Weber Dienstrecht ALT Dienstrecht NEU Wer kommt ins neue Dienstrecht? Landesvertragslehrpersonen, die mit Beginn des Schuljahres 2019/20
Personalvertretung. Schulpartnerschaft Klassenforum, Schulforum Schulgemeinschaftsausschuss
ZA Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Personalvertretung Schulpartnerschaft Klassenforum, Schulforum Schulgemeinschaftsausschuss September 2010 INHALTSVERZEICHNIS ÜBERSICHT UND
Schulleitung. Schule. Bezirk Leiter der Bildungsregion PSI Pflichtschulinspektor/in
dienstrechtlich pädagogisch Schule Schulleitung Bezirk Leiter der Bildungsregion PSI Pflichtschulinspektor/in Land Abteilung Bildung: Vorstand: Dr. Paul Gappmaier Sachbearbeiter/innen für die Bildungsregionen
Personalvertretung. Schulpartnerschaft Klassenforum, Schulforum Schulgemeinschaftsausschuss
ZA Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Personalvertretung Schulpartnerschaft Klassenforum, Schulforum Schulgemeinschaftsausschuss September 2014 INHALTSVERZEICHNIS ÜBERSICHT UND
Auszug aus dem Hamburger Schulgesetz
Auszug aus dem Hamburger Schulgesetz 20-10-2010 Sechster Abschnitt: Mitwirkung von Eltern 68 - Träger der Elternrechte, Wahlberechtigung und Wählbarkeit (1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem
Dienstrecht alt - Dienstrecht neu
Dienstrecht alt - Dienstrecht neu Vereinbarungen 1. Auflage 2012 Eine Gegenüberstellung Stand April 2015 Liebe Frau Kollegin! Lieber Herr Kollege! Es gibt nicht viele Entscheidungen im Leben, die einmalig
Böhm/ Breinbauer. Geschäftsordnung. des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH
/ Geschäftsordnung des Fachhochschulkollegiums der Fachhochschule des bfi Wien GmbH Art 1) Allgemeines, Errichtung, Mitglieder und Aufgaben 1. Mitglieder des Fachhochschulkollegiums sind gem. 10 (2) FHStG
Dienstrecht alt - Dienstrecht neu
Vorsitzender: Walter MEIXNER Südtiroler Platz 14 16 6020 Innsbruck ZVR-Nr. 576439352 Internet Adresse http://www.aps-tirol.at E-Mail [email protected] +43.512.560110.401, 402, 403 und 404 FAX +43.512.580866
SchülerInnenvertretung (SV) Statut
1 SchülerInnenvertretung (SV) Friedrich-Junge-Gemeinschaftsschule (Standort Schreventeich) Statut Die SchülerInnenvertretung (SV) der Friedrich-Junge-Gemeinschaftsschule hat sich folgendes Statut gegeben:
' NEU) Für'alle'verpflichtend,'die'in'der'PädagogInnenbildung'NEU'
Fürwengiltdas Dienstrecht NEU?? Vergleich)Dienstrecht)und)(Stand)Jänner)2016)) vongerhardunterkofler(vors.dervlbg.pflichtschullehrergewerkschaft) DieseeinfacheGegenüberstellungvonDienstrechtNEUundDienstrechtALTist
Wechselseitiger Einsatz von Lehrern/innen an der WienerMittelSchule
Wechselseitiger Einsatz von Lehrern/innen an der WienerMittelSchule Nummer 5 Inhaltliche Verantwortung: Projektleitung Wiener MittelSchule i.v. Dr. Rupert Corazza [email protected] Lehrern/innen
Geschäftsordnung für den. "Arbeitskreis technische Koordination für öffentliche. Kommunikationsnetze und dienste"
Geschäftsordnung für den "Arbeitskreis technische Koordination für öffentliche Kommunikationsnetze und dienste" 1 Gliederung 1 Name und rechtliche Einordnung 2 Zweck des Arbeitskreises 3 Mitglieder des
Gehaltsrelevante Aspekte SOKRATES
1) Vorbereitungen / Voraussetzungen: Alle Lehrer/innen wurden in der LFV korrekt zugewiesen.* Das aktuelle Schuljahr ist 2017/18 [Setzen Sie unter Schuljahresbeginn / Administrative Tätigkeiten / Schuljahre
Lehrerkonferenzen haben nach folgender Geschäftsordnung durchgeführt zu werden:
LEHRERKONFERENZEN Lehrerkonferenzen haben nach folgender Geschäftsordnung durchgeführt zu werden: 1 Aufgaben und Arten der Lehrerkonferenzen (1) Inhalt Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen
Landesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung
Landesausschuss für Berufsbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung (in der Fassung der Änderung vom 17. September 2007) Geschäftsordnung für den Landesausschuss für Berufsbildung des Landes
Kooperation Schule und Verein
Kooperation Schule und Verein Dr. Sabine Glück, Ministerium für Bildung und Kultur Seit dem Schuljahr 1996/1997 bietet das Ministerium für Bildung und Kultur die Möglichkeit der finanziellen Förderung
Merkblatt für Schulerhalter Beilage 2
Merkblatt für Schulerhalter Beilage 2 Aufgaben des Schulerhalters bei schulischer Nachmittagsbetreuung Eine ganztägige Schulform (Nachmittagsbetreuung) im Sinne der schulrechtlichen Bestimmungen kennzeichnet
SATZUNG DER POLITISCHEN PARTEI FAMILY DIE TIROLER FAMILIENPARTEI
SATZUNG DER POLITISCHEN PARTEI FAMILY DIE TIROLER FAMILIENPARTEI 1 Name und Sitz der Partei Die Partei führt den Namen Family Die Tiroler Familienpartei und hat ihren Sitz in Kufstein. Sie entfaltet ihre
SATZUNG DES SENIORENBEIRATES der Gemeinde Gemünden (Felda)
SATZUNG DES SENIORENBEIRATES der Gemeinde Gemünden (Felda) Aufgrund des 8 c der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I. S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz
Personalvertretung. Junglehrerinnen- und Junglehrerbroschüre. Eine Information für Lehrerinnen und Lehrer im II L Vertragsschema
ZA Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Personalvertretung Junglehrerinnen- und Junglehrerbroschüre Eine Information für Lehrerinnen und Lehrer im II L Vertragsschema November 2012
Ordnung für die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Busdorf
Ordnung für die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Busdorf Nach 4 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Busdorf vom 10. Januar 1997 wird nach Anhörung des Jugendfeuerwehrausschusses
MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2012/2013 Ausgegeben am 10.04.2013 21. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. V E R O R D N U N G E N, R I C H T L I N I E N 134. Geschäftsordnung
Junglehrerinnen- und Junglehrerbroschüre
Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Junglehrerinnen- und Junglehrerbroschüre Eine Information für Lehrerinnen und Lehrer im II L Vertragsschema Dezember 2008 Der Sinn dieser Broschüre
Information zum neuen Dienstrecht Stand
Information zum neuen Dienstrecht Stand 2018-04 Zusammengestellt von Gary Fuchsbauer Dienstrechtsexperte, Vors. Stv. in BMHS-ZA und BMHS-Gewerkschaft, Mitglied GÖD-Bundeskonferenz+ARGE-LehrerInnen Referentin:
Der Elternrat, die Elternsprecher/innen (1) Die Elternsprecher/innen aller Klassen und Leistungskurse (Klassenstufen 11 und 12) der Schule bilden den
Geschäfts- und Wahlordnung des Elternrates des Werner-von-Siemens-Gymnasium der Stadt Großenhain Auf der Grundlage der 45, 47 des Sächsischen Schulgesetzes (SächsSchulG) i.v.m. 13 der Elternmitwirkungsverordnung
Schulordnung der Gemeinde Thusis
Schulordnung der Gemeinde Thusis. August 04 Dokumenteninformationen Schulordnung der Gemeinde Thusis vom. August 04 Von der Gemeinde durch Urnenabstimmung genehmigt am.0.05. Vom Erziehungs-, Kultur- und
Freiwillige Feuerwehr Gemeinde Neukirchen. Satzung der Gemeindejugendfeuerwehr Neukirchen. 1 Name. 2 Aufgaben. 3 Mitglieder
Freiwillige Feuerwehr Gemeinde Neukirchen Satzung der Gemeindejugendfeuerwehr Neukirchen Nach 4 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Neukirchen wird nach Anhörung des Jugendfeuerwehrausschusses
am BG/BRG Wien 10, Pichelmayergasse 1 - ZVR
am BG/BRG Wien 10, Pichelmayergasse 1 - ZVR 466723693 Statuten des Elternvereines am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium 1100 Wien, Pichelmayergasse 1 Name und Sitz des Vereines Der Verein führt den
Neues Lehrerdienstrecht 2
AHS- INFORMATION Nachrichtendienst der AHS-Gewerkschaft An alle Gewerkschaftlichen Betriebsausschüsse und Landesleitungen Wien, am 9. September 2013 RUNDSCHREIBEN 2 (Schuljahr 2013/2014) Neues Lehrerdienstrecht
Personalvertretung. Junglehrerinnen- und Junglehrerbroschüre. Eine Information für Lehrerinnen und Lehrer im II L Vertragsschema
ZA Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Personalvertretung Junglehrerinnen- und Junglehrerbroschüre Eine Information für Lehrerinnen und Lehrer im II L Vertragsschema Jänner 2015
Satzung der Werbegemeinschaft Einkaufen in Overath e.v.
Satzung der Werbegemeinschaft Einkaufen in Overath e.v. 1 Name und Sitz Der in der Mitgliederversammlung am 30.10.1982 gegründete Verein führt den Namen Werbegemeinschaft Einkaufen in Overath e.v. Er hat
Geschäftsordnung des Elternbeirates
Geschäftsordnung des Elternbeirates Auf der Grundlage des Schulgesetzes für Baden Württemberg und der Elternbeiratsverordnung gibt sich der Elternbeirat folgende Geschäftsordnung: 1 Rechtsgrundlagen Die
Förderverein Canisiusschule Altenrheine Rodde e.v.
Satzung Förderverein Canisiusschule Altenrheine Rodde e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.1 Der Verein führt den Namen: Förderverein Canisiusschule Altenrheine Rodde e.v. 1.2 Der Sitz des
GESCHÄFTSORDNUNG SBSV
GESCHÄFTSORDNUNG SBSV Stand: 06. Juni 2017 Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 4 2 Vorsitz... 5 3 Sitzungen... 6 4 Tagesordnung... 7 5 Protokoll... 8 6 Sitzungsleitung... 9 7 Redeordnung... 10 8
Geschäftsordnung der Bundeskommission Ultraleichtflug des DAeC
Geschäftsordnung der Bundeskommission Ultraleichtflug des DAeC 1 Allgemeines 1. Die Bundeskommission Ultraleichtflug ist für alle sportlichen Belange und Regeln der Ultraleichtfliegerei innerhalb des DAeC
(Sämtliche verwendete Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und gelten gleichermaßen in männlicher und weiblicher Form.
Stand 20. November 2015 Geschäftsordnung des Lenkungsausschusses (LAUS) des österreichischen Nationalen Kontaktpunktes für die (önkp) (Sämtliche verwendete Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral
Katalog der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
1/7 Seiten ANLAGE II Katalog der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Erzieherische Maßnahmen Maßnahme 1. Mündlicher Tadel Entscheidende Stelle Sachliche Voraussetzungen Schulbezogenes, Verfahren 2. Ausführliches
Schulgemeinschaft und Schuldemokratie in Österreich
Printquelle: Jugend Demokratie Politik, herausgegeben vom Forum Politische Bildung Informationen zur Politischen Bildung Bd. 28, Innsbruck-Bozen-Wien 2008 Petra Mayrhofer Schulgemeinschaft und Schuldemokratie
S a t z u n g für den Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Prasdorf. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
S a t z u n g für den Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Prasdorf 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Prasdorf. Der Verein hat seinen Sitz
Geschäftsordnung des Landesbeirates zur Teilhabe behinderter Menschen Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2016
Geschäftsordnung des Landesbeirates zur Teilhabe behinderter Menschen Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2016 Aufgrund des 12 Abs. 4 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen vom 16. Dezember
Verordnung über die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten (Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte)
Verordnung über die Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten (Verordnung Kooperation Erziehungsberechtigte) Vom 7. Mai 0 (Stand 8. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
Personalvertretung. Junglehrerinnen- und Junglehrerbroschüre. Eine Information für Lehrerinnen und Lehrer. im II L und I L Vertragsschema
Personalvertretung ZA Personalvertretung Pflichtschullehrer/innen Zentralausschuss Junglehrerinnen- und Junglehrerbroschüre Eine Information für Lehrerinnen und Lehrer im II L und I L Vertragsschema Februar
Förderverein Satzung
Förderverein Satzung SATZUNG des Fördervereins der Brüder Grimm Grundschule 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Brüder-Grimm-Grundschule". 2. Er hat seinen Sitz in
VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG (ALTES DIENSTRECHT)
VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG (ALTES DIENSTRECHT) 1. Grundsätzliches Sofern es sich um eine nicht gesicherte Verwendung handelt, sind VertragslehrerInnen in das Entlohnungsschema II L einzustufen.
1 Rechtsform und Sitz. (1) Die Regionale Planungsgemeinschaft...thüringen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Empfehlung des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr zur Erstellung einer Satzung nach 4 Abs. 5 Satz 1 Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) vom 15. Mai 2007 (GVBl. 45) 1 Rechtsform und Sitz (1)
Erlass zur Umsetzung des LDG im Burgenland (Aktuelle Fassung ab 1. September 2014) Inhalte des Erlasses
Erlass zur Umsetzung des LDG im Burgenland (Aktuelle Fassung ab 1. September 2014) Folgender Erlass basiert auf Vereinbarungen von Vertretern des Landesschulrates, der Landesregierung und des Zentralausschusses.
Geschäftsordnung des Verwaltungsrates
Geschäftsordnung des Verwaltungsrates in der Fassung vom 4. März 1994 1 Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters (1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl und ohne Aussprache aus seiner Mitte
Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen
Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG
VERTRAGSLEHRER II L BEFRISTETER VERTRAG 1. Grundsätzliches ALTES DIENSTRECHT Sofern es sich um eine nicht gesicherte Verwendung handelt, sind VertragslehrerInnen in das Entlohnungsschema II L einzustufen.
Öffentliche Volksschule
Öffentliche Volksschule Offene Schule 1080 Wien, Zeltgasse 7 An die KlassenelternvertreterIn KlassenelternstellvertreterIn Klassenlehrerin Wien, 12. September 2012 Als KlassenelternvertreterIn und KlassenlehrerIn
ERLASS 1.10 vom
ERLASS 1.10 vom 3.1.2011 ALLGEMEINBILDENDE PFLICHTSCHULEN Arbeitszeit/Jahresnorm (Rechtsgrundlage: 43, 44, 50 und 51 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz LDG 1984, BGBl Nr. 302/1984 in der geltenden Fassung)
Einwohnergemeinde Belp Ressort Schule
Einwohnergemeinde Belp Ressort Schule an den Schul- und Kindergartenklassen der Volksschule Belp INHALTSÜBERSICHT ZIELE DER ELTERNMITWIRKUNG EINSCHRÄNKUNGEN ORGANISATION Elternversammlung Elterngruppe
a) Der Verein führt den Namen MLC München Münchner Löwen Club e.v.
Satzung des MLC München Münchner Löwen Club e.v. 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr a) Der Verein führt den Namen MLC München Münchner Löwen Club e.v. b) Der Verein hat seinen Sitz in München. c) Das Geschäftsjahr
Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts "ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN" vom 06.
Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts "ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN" vom 06. Februar 2015 Der Verwaltungsrat der Gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen
Anlage 7. Bestimmungen über die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
Anlage 7 Bestimmungen über die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr 1 Name Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr. 2 Aufgaben Aufgaben und Ziele
Reglement für die Lehrerkonferenz der Berufsschulen des Kantons Zürich
W 8090 Staatskanzlei Zurich 413.112 Marz 1982 Reglement für die Lehrerkonferenz der Berufsschulen des Kantons Zürich (vom 28. August 1968)' A. Grundlage, Mitgliedschaft und Aufgaben 9: 1. Die Lehrerschaft
Satzung. Der Verein führt den Namen Verein der Eltern, Freunde und Förderer der Patroklischule Soest e.v..
Satzung 1 Der Verein führt den Namen Verein der Eltern, Freunde und Förderer der Patroklischule Soest e.v.. Der Sitz des Vereins ist Soest. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Soest
Ordnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder. Präambel
Ordnung für Elternbeiräte in der Evangelischen Tageseinrichtung für Kinder Präambel Das Angebot familienergänzender Dienste durch den Träger der Tageseinrichtung für Kinder (Evangelischer Gesamtverband
Systemzahl 06-03/ Schlagwort(e) Landesberufsschulen Erzieherdienst Dienstanweisung
Systemzahl 06-03/02-0550 Schlagwort(e) Landesberufsschulen Erzieherdienst Dienstanweisung AMT DES GEWERBLICHEN BERUFSSCHULRATES FÜR NIEDERÖSTERREICH Postfach 36, 3109 St. Pölten, Wiener Straße 54 - Tor
Geschäftsordnung für den Schulvorstand der FSP 1
Geschäftsordnung für den Schulvorstand der FSP 1 1. Grundlage Schulvorstände An berufsbildenden Schulen beraten Schulvorstände die Schulleitung in sämtlichen Angelegenheiten und fassen Beschlüsse nach
Fragebogen für Eltern
Volksschule Miteinander Liebe Eltern! Lasberg, am 17.10.2006 In den letzten hren arbeiten unsere Elternvereine verstärkt an der Weiterentwicklung der Schulqualität an den Pflichtschulen. Mit einer Bürgerinitiative,
Satzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v.
e.v. Verkehrsverein Bingum e.v. Satzung 1 Name, Vereinsgebiet und Sitz Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen Verkehrsverein Bingum e.v. Das Vereinsgebiet umfaßt
Art. 3 Aufgaben Aufgaben des Vereins sind: 3.1 Bildung der Frauen in persönlichen, religiösen, politischen und kulturellen Bereichen
STATUTEN I. Name, Gründung, Sitz Art. 1 Name Unter dem Namen..* besteht ein Verein im Sinn von Art. 60ff ZGB mit Sitz in... Er ist ein Ortsverein des Kantonalen Katholischen Frauenbundes und somit dem
VERBAND DER DEUTSCHEN Stand: 17. Juni 2016 S A T Z U N G. des. VERBANDES DER DEUTSCHEN FEUERFEST-INDUSTRIE e. V.
VERBAND DER DEUTSCHEN Stand: 17. Juni 2016 FEUERFEST-INDUSTRIE e.v. S A T Z U N G des VERBANDES DER DEUTSCHEN FEUERFEST-INDUSTRIE e. V. 1 Name. Sitz und räumlicher Geltungsbereich 1. Der Verband führt
Die Nutzung des Gebäudes, des Geländes und der Einrichtung sind Zweck des Vereins. Die Erhaltung des Gebäudes ist dem Verein ein Anliegen.
Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen KULTURMÜHLE RECHBERGHAUSEN. Der Sitz ist in Rechberghausen. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das
SMV Satzung der Hoffmannschule
1 SMV Satzung der Hoffmannschule 1. Grundsätze und Aufgaben der SMV 1 Die SMV der Hoffmannschule Betzingen ist Sache aller Schüler! Ihre Arbeit kann nur Erfolg haben, wenn alle Schüler sie nachhaltig unterstützen.
S A T Z U N G (Stand: )
1 S A T Z U N G (Stand: 11.05.1984) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr I. Der Verein führt den Namen Seehaus-Verein für Rechtsanwälte und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt
Wissenswertes für Elternvertreter und Elternvertreterinnen
Wissenswertes für Elternvertreter und Elternvertreterinnen Vorwort Eine lebendige Schulgemeinschaft, in der LehrerInnen, SchülerInnen und Eltern gut zusammenarbeiten, prägt das Klima an einer Schule. Obwohl
S a t z u n g. Die aus Mitteln des Vereins angeschafften Sachwerte bleiben Eigentum des Vereins. Sie werden von der Schule verwaltet.
S a t z u n g 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen FÖRDERKREIS DER GRUNDSCHULE BRUCK e. V. und hat seinen Sitz in Erlangen. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. 2 Zweck
