Berufskraftfahrer-Qualifikation

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1 17 Berufskraftfahrer-Qualifikation und Weiterbildung für Fahrerinnen und Fahrer im Personen- oder Güterkraftverkehr Inhalt Fahrer, die gewerblich tätig sind und Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr oder Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t im Güterverkehr lenken 1. Einführung 2 2. Betroffener Personenkreis 2 3. Überblick über die Verpflichtung zur sowie Formen der und Weiterbildung 3 Überblick über die Formen des Erwerbs der 3 IHK-Prüfungen zum Erwerb der 4 Liste der Kenntnisbereiche 4 IHK-Prüfungsgebühren 4 Prüfungsdauer 4 Prüfungstermine 4 Anmeldung zur IHK-sprüfung bzw. zur IHK-Prüfung 4 Mindestalter 6 4. Pflicht zur Weiterbildung 7 5. Anerkannte Ausbildungsstätten 7 6. Zuständige Behörden nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetz 8 7. Ansprechpartner der IHK zu Essen 8 8. Weitere Infos / Links 9 9. Literaturhinweise 10 Impressum 19 Anlage 1: Prüfungstermine der IHK zu Essen in Anlage 2: Überblick über anerkannte Ausbildungsstätten nach dem BKrFQG im Bezirk der IHK zu Essen 21 Anlage 3: Anmeldung zu den IHK-Prüfungen Stand: Dok.-Nr IHK zu Essen 1

2 1. Einführung 2. Betroffener Personenkreis Die Vorgaben der Richtlinie 2003/59/EG vom über die und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr wurden in Deutschland durch das Gesetz über die und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) vom 14. August 2006 und durch die Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung BKrFQV) vom 22. August 2006 umgesetzt. Hierdurch wird in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für gewerblich eingesetzte Fahrerinnen und Fahrer eine über die Fahrerlaubnis-Ausbildung hinausgehende und Weiterbildung eingeführt. Ziel der gesetzlichen Regelung ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauches. Selbständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die deutsche Staatsangehörige sind, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), d.h. Staatsangehörige Norwegens, Liechtensteins, Islands, sind oder Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in der EU/dem EWR beschäftigt oder eingesetzt werden und Fahrten durchführen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrzeuge, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE erforderlich ist) oder mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrzeuge, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE erforderlich ist) zu gewerblichen Zwecken (gewerblicher Personenverkehr, gewerblicher Güterkraftverkehr, Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen führen und nicht vom Geltungsbereich ausgenommen sind (siehe Kasten), müssen zusätzlich zur Führerscheinausbildung eine besondere Qualifikation (Weiterbildung, ggf. ) nachweisen, um in diesen Bereichen tätig sein zu können. Vom Geltungsbereich des BKrFQG/ der BKrFQV ausgenommene Fahrten: Von der Pflicht zur Qualifikation sind u.a. befreit ( 1 II BKrFQG): Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen, deren Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreiten ( 1 II Nr. 1 BKrFQG); Kraftfahrzeugen, die a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der StVZO übertragen sind, eingesetzt werden oder c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind ( 1 II Nr. 4 BKrFQG); Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt ( 1 II Nr. 5 BKrFQG); Kraftfahrzeugen, die Beförderungen nach 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) durchführen (vgl. Begr. zu 1 I BKrFQG-E, BT-Drucks. 16/1365, S. 11), d.h. die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer ( 2 I Nr. 6 GüKG) sowie die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderungen von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgüter oder Erzeugnissen für eigene Zwecke bzw. für andere Betriebe dieser Art unter den in 2 I Nr. 7 GüKG genannten Voraussetzungen; Privatfahrten [vgl. Art. 2 lit. f) Richtlinie 2003/59/EG sowie Begr. zu 1 II BKrFQG-E, BT-Drucks. 16/1365, S. 11]; Fahrschulausbildungsfahrten [vgl. Art. 2 lit. e) Richtlinie 2003/59/EG sowie Begr. zu 1 II BKrFQG-E, BT-Drucks. 16/1365, S. 11]. 2 IHK zu Essen

3 3. Überblick über die Verpflichtung zur sowie Formen der und Weiterbildung Verpflichtung zur und/oder Weiterbildung Das BKrFQG und die BKrFQV unterscheidet stichtagsbezogen hinsichtlich der Frage, wer einer sverpflichtung und / bzw. ausschließlich einer Weiterbildungsverpflichtung unterliegt, danach, ob es sich bei dem Fahrer um einen Fahrerlaubniserwerber oder um einen Fahrerlaubnisbesitzer handelt, der vor den maßgeblichen Stichtagen bereits die jeweilige Fahrerlaubnisklasse für Güterkraft- (C-Klassen) bzw. für den Personenverkehr (D-Klassen) erworben hat (sog. Besitzständler ) (vgl. im Einzelnen: Abb. 1). Besitzständler unterliegen lediglich der Weiterbildungsverpflichtung (vgl. hierzu Punkt 4). Überblick über die Formen des Erwerbs der Der Gesetzgeber sieht grundsätzlich folgende drei Möglichkeiten des Erwerbs der vor (siehe Abb. 2): Abschluss einer Berufsausbildung in 3.1 den dreijährigen Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden oder eine erfolgreich abgelegte theoretische 3.2 und praktische IHK-Prüfung bei der für den Wohnsitz zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Die Prüfung umfasst eine theoretische Prüfung von 240 Minuten und eine praktische Prüfung von insgesamt 210 Minuten. Der theoretische Prüfungsteil besteht aus einem Teil mit Multiple-choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort, einer Erörterung von Praxissituationen. Der praktische Prüfungsteil besteht aus einer Fahrprüfung von 120 Minuten, einem praktischen Prüfungsteil (z. B. Ladungssicherung, Notfallsituationen) von 30 Minuten, der Bewältigung kritischer Fahrsituationen (z. B. Beherrschung des Kfz bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn je nach Witterungsverhältnissen) von maximal 60 Minuten. Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber zu empfehlen. Qualifikation von Fahrern durch Aus- und Weiterbildung D1, D1E, D oder DE nach dem für Fahrerlaubniserwerber Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE nach dem und Weiterbildung D1, D1E, D, DE oder gleichwertige Klasse vor dem Die beschleunigte, 3.3 die den vorherigen Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht voraussetzt, wird erworben durch Teilnahme am Unterricht von 140 Stunden zu 60 Minuten bei einer gesetzlich anerkannten oder von Bezirksregierung Düsseldorf anerkannten Ausbildungsstätte (siehe Punkt 5) und die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung bei der für den Wohnsitz zuständigen IHK. Die Prüfungsdauer beträgt 90 Minuten. Im Verlauf des Unterrichts sind mindestens zehn Stunden ein Kraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht zu führen. Fahrer und Fahrerinnen im Güterverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Personenverkehr ausweiten oder Fahrer und Fahrerinnen im Personenverkehr, die ihre Tätigkeit auf den Güterverkehr ausweiten oder ändern und die eine erworben haben (sog. Umsteiger ), müssen in einer ergänzenden Prüfung nur die Kenntnisse nachweisen, welche Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der sind. Bei Absolvierung der beschleunigten für Umsteiger beträgt die Unterrichtsdauer 35 Stunden zu 4 für Fahrerlaubnisinhaber (sog. Besitzständler ) Weiterbildung C1, C1E, C, CE oder gleichwertige Klasse vor dem Keine Verpflichtung zur (Besitzstandsregelung des 3 BKrFQG) Thorsten Jessen, Berufskraftfahrer-Qualifizierung - Leitfaden für die Praxis, Wegberg: Verlag Günter Hendrisch, 2008, S Erwerb der ( 4 BKrFQG) mit Beschränkung auf eine Prüfung sowie gleichgestellte Abschlüsse ( 4 I BKrFQG) 3.2 Theoretische + praktische IHK-Prüfung 4 I Nr. 1 BKrFQG 3.1 Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen 4 I Nr. 2 BKrFQG Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin oder 3.3 Fachkraft im Fahrbetrieb aber ( 4 II BKrFQG) Teilnahme am Unterricht (140 Stunden) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden oder und Theoretische IHK-Prüfung Thorsten Jessen, Berufskraftfahrer-Qualifizierung - Leitfaden für die Praxis, Wegberg: Verlag Günter Hendrisch, 2008, S. 25. Abb. 1 Abb. 2 IHK zu Essen 3

4 je 60 Minuten, von denen 2,5 Stunden auf das Führen eines Kraftfahrzeuges der entsprechenden Klasse entfallen müssen. Für Prüfungsteilnehmer, die bereits Fachkunde n- achweise entsprechend den Berufszugangs verordnungen für den Güterkraftverkehr bzw. Straßenpersonenverkehr (GBZugV bzw. PBZugV) besitzen (sog. Quereinsteiger ), sind Erleichterungen in den theoretischen Prüfungen vorgesehen. Die praktische Prüfung in der muss vollständig abgelegt werden. Die Unterrichtungsdauer soll nach Auslegung des BMVBS 96 Unterrichtsstunden umfassen. IHK-Prüfungen zum Erwerb der Die Vollversammlung der IHK zu Essen hat am 11. März 2008 die Satzung betreffend die Prüfung zum Erwerb der der Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr beschlossen. Nach Genehmigung durch das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen [Genehmigung v , Az. III B /1] ist die Satzung am 1. Juni 2008 in Kraft getreten [Bekanntmachung in der Zeitschrift der IHK zu Essen MEO 5/2008, S. 45 ff.]. Sie regelt die Durchführung der Prüfung zur und beschleunigten. Gemeinsame Richtlinien der IHKs vereinheitlichen die Durchführung der Prüfungen und können auf der Homepage der IHK zu Essen abgerufen werden. Liste der Kenntnisbereiche IHK-Prüfungsgebühren lt. Gebührenordnung der IHK zu Essen 10. Prüfung gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz Gesamtprüfung 1420, Gesamtprüfung Quereinsteiger 1365, Gesamtprüfung Umsteiger 960, Wiederholungs-/Teilprüfung Theoretische Prüfung 270, Theoretische Prüfung Quereinsteiger 215, Theoretische Prüfung Umsteiger 130, Praktische Prüfung 1150, Praktische Prüfung Quereinsteiger 1150, Praktische Prüfung Umsteiger 830, Theoretische Prüfung 140, Theoretische Prüfung Quereinsteiger 115, Theoretische Prüfung Umsteiger 100, Ausstellung einer Ersatzbescheinigung 30,00 Abb. 4 Über die Prüfungsgebühr erhält der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin einen Gebührenbescheid. Die Gebühren werden sofort fällig und sind unabhängig von Leistungen Dritter (z. B. Agentur für Arbeit) zu entrichten. Sofern anerkannte Ausbildungsstätten die Prüfungsgebühr für Teilnehmer ihres Lehrgangs entrichten wollen, sollten sich diese mit der IHK telefonisch in Verbindung setzen. Die in der Anlage 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung genannten Kenntnisbereiche sind Gegenstand der jeweiligen Prüfungen für den Güterkraft- bzw. Personenverkehr. Die Liste der Kenntnisbereiche ist als Abb. 5 wiedergegeben. Prüfungsdauer Abb. 3 gibt ihnen einen Überblick über die Dauer der jeweiligen Prüfung und der Prüfungsteile. Prüfungsteile Regelprüfung theoretische Prüfung 240 Minuten 90 Minuten praktische Prüfung Fahrprüfung 120 Min. praktische Prüfung 30 Min../. Bewältigung kritischer Situationen max. 60 Min. Insgesamt 210 Min. Quereinsteiger theoretische Prüfung 170 Minuten 60 Minuten praktische Prüfung Fahrprüfung 120 Min. praktische Prüfung 30 Min../. Bewältigung kritischer Situationen max. 60 Min. Insgesamt 210 Min. Umsteiger theoretische Prüfung 110 Minuten 45 Minuten praktische Prüfung Fahrprüfung 60 Min. praktische Prüfung 30 Min. Bewältigung kritischer Situationen max. 30 Min. Insgesamt 120 Min. Bitte beachten Sie folgende Gebühren regelungen bei Rücktritt von der Prüfung: Für den Fall, dass der Prüfling von der Prüfung zurücktritt, kann die Gebühr gemäß der Gebührenordnung der IHK zu Essen entsprechend ermäßigt werden ( 2 III Gebührenordnung der IHK zu Essen)../. Abb. 3 Aufgrund der besonderen Aufwandes für die Durchführung der praktischen Prüfung (Anmie tung eines Prüfungs geländes/entlohnung eines externen Prüfers) hat die IHK zu Essen folgende Gebührenregelungen beim Rücktritt von der praktischen Prüfung getroffen: Bei Rücktritt nach Zulassung zur Prüfung bis spätestens vierzehn Werktagen vor dem vorgesehenen Prüfungstermin werden 40 % der Prüfungs gebühr erhoben. 4 IHK zu Essen

5 Liste der Kenntnisbereiche 1 Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE 1.1 Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung, Drehmomentkurven, Leistungskurven, spezifische Verbrauchskurven eines Motors, optimaler Nutzungsbereich des Drehzahlmessers, optimaler Drehzahlbereich beim Schalten. 1.2 Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs, um es zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen, insbesondere: Besonderheiten der Zweikreisbremsanlage mit pneumatischer Übertragungseinrichtung, Grenzen des Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage, kombinierter Einsatz von Brems- und Dauerbremsanlage, bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung, Einsatz der Trägheit des Kraftfahrzeugs, Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle, Verhalten bei Defekten. 1.3 Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs Optimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Nummern 1.1 und 1.2. Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 1.4 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Kraftfahrzeugs, insbesondere: bei der Fahrt auf das Kraftfahrzeug wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Kraftfahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, Berechnung des Nutzvolumens, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt, Arten von Verpackungen und Lastträgern, Kenntnisse über die wichtigsten Kategorien von Gütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist, Feststell- und Verzurrtechniken, Verwendung der Zurrgurte, Überprüfung der Haltevorrichtungen, Einsatz des Umschlaggeräts, Abdecken mit einer Plane und Entfernen der Plane. Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 1.5 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste, insbesondere: richtige Einschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Kraftomnibusses, rücksichtsvolles Verkehrsverhalten, Positionierung auf der Fahrbahn, sanftes Abbremsen, Beachtung der Überhänge, Nutzung spezifischer Infrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Verkehrswege), angemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des Kraftomnibusses und die Erfüllung anderer Aufgaben, Umgang mit den Fahrgästen, Besonderheiten der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen (Behinderte, Kinder). 1.6 Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Kraftomnibusses, insbesondere: bei der Fahrt auf den Kraftomnibus wirkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahrbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Kraftomnibusses oder einer Kombination, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt. 2 Anwendung der Vorschriften Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE 2.1 Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Güterkraft- oder Personenverkehr, insbesondere: höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche; Grundsätze, Anwendung und Auswirkungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85; Sanktionen für den Fall, dass der Fahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird; Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Güterkraft- oder Personenverkehr: Rechte und Pflichten der Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen im Bereich der und der Weiterbildung. Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 2.2 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr, insbesondere: Beförderungsgenehmigungen, Verpflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung, Erstellen von Beförderungsdokumenten, Genehmigungen im internationalen Verkehr, Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr), Erstellen des internationalen Frachtbriefs, Überschreiten der Grenzen, Verkehrskommissionäre, besondere Begleitdokumente für die Güter. Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 2.3 Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Personenverkehr, insbesondere: Beförderung bestimmter Personengruppen, Sicherheitsausstattung in Kraftomnibussen, Sicherheitsgurte, Beladen des Kraftomnibusses. 3 Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE 3.1 Ziel: Bewusstseinsbildung für Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle, insbesondere: Typologie der Arbeitsunfälle in der Verkehrsbranche, Verkehrsunfallstatistiken, Beteiligung von Lastkraftwagen/ Kraftomnibussen, menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen. 3.2 Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen, insbesondere: allgemeine Information, Folgen für die Fahrerin oder den Fahrer von Kraftfahrzeugen, Vorbeugungsmaßnahmen, Checkliste für Überprüfungen, Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Unternehmer. 3.3 Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen, insbesondere: Grundsätze der Ergonomie: gesundheitsbedenkliche Bewegungen und Haltungen, physische Kondition, Übungen für den Umgang mit Lasten, individueller Schutz. 3.4 Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung, insbesondere: Grundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung, Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder jedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann, Symptome, Ursachen, Auswirkungen von Müdigkeit und Stress, grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit. 3.5 Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen Verhalten in Notfällen: Einschätzung der Lage, Vermeidung von Nachfolgeunfällen, Verständigung der Hilfskräfte, Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe, Reaktion bei Brand, Evakuierung von Bussen und Lastkraftwagen, Gewährleistung der Sicherheit aller Fahrgäste, Vorgehen bei Gewalttaten, Grundprinzipien für die Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung. 3.6 Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Bild des Unternehmens in der Öffentlichkeit beiträgt, insbesondere: Verhalten des Fahrers und Ansehen des Unternehmens: Bedeutung der Qualität der Leistung der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen für das Unternehmen, unterschiedliche Rollen der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen, unterschiedliche Gesprächspartner der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen, Wartung des Fahrzeugs, Arbeitsorganisation, kommerzielle und finanzielle Konsequenzen eines Rechtsstreits. Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE 3.7 Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung, insbesondere: Kraftverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader) unterschiedliche Tätigkeiten im Kraftverkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr, Werkverkehr, Transporthilfstätigkeiten), Organisation der wichtigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder Transporthilfstätigkeiten, unterschiedliche Spezialisierungen (Tankwagen, Kühlwagen usw.), Weiterentwicklung der Branche (Ausweitung des Leistungsangebots, Huckepackverkehr, Subunternehmer usw.). Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE 3.8 Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenverkehrs und der Marktordnung, insbesondere: Personenverkehr im Verhältnis zu den verschiedenen Verkehrsmitteln zur Beförderung von Personen (Bahn, Personenkraftwagen), unterschiedliche Tätigkeiten im Personenverkehr, Überschreiten der Grenzen (internationaler Personenkraftverkehr), Organisation der wichtigsten Arten von Unternehmen im Personenverkehr. Abb. 5 IHK zu Essen 5

6 Bei Rücktritt nach Zulassung zur Prüfung bei weniger als vierzehn Werktagen, aber mehr als drei Werk - tagen vor dem vorgesehenen Prüfungstermin werden 50 % der Prüfungsgebühr erhoben. Bei Rücktritt von der Prüfung bei weniger als drei Werktagen wird die volle Prüfungsgebühr erhoben. Keine Prüfungsgebühr bei Rücktritt aus wichtigem Grund Güterkraftverkehr Klasse Ausbildung Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten C 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre CE 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre C 1 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre C1E 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre Personenverkehr Klasse D DE Ausbildung Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 18 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 20 Jahre (unbeschränkter Linienverkehr + Gelegenheitsverkehr) 20 Jahre (unbeschränkter Linienverkehr + Gelegenheitsverkehr) 21 Jahre (unbeschränkter Linienverkehr + Gelegenheitsverkehr) 21 Jahre (unbeschränkter Linienverkehr + Gelegenheitsverkehr) D1 18 Jahre nicht im BKrFQG geregelt D1E 18 Jahre nicht im BKrFQG geregelt 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 23 Jahre (unbeschränkter Linienverkehr + Gelegenheitsverkehr) 23 Jahre (unbeschränkter Linienverkehr + Gelegenheitsverkehr) 21 Jahre 21 Jahre Bei einem Rücktritt aus einem wichtigem Grund wird keine Prüfungsgebühr erhoben. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK. Wird geltend gemacht, dass die Teilnahme an der Prüfung wegen Krankheit nicht möglich war, so ist dieser wichtige Grund unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Anmelde-Formular online ausfüllen und ausdrucken servicemarken/verkehr/ Berufskraftfahrerqualifikation/index.jsp Mindestalter Abb. 6 Prüfungstermine siehe Anlage 1 zu diesem Infoblatt. Anmeldung zur IHK-Prüfung bzw. zur IHK-Prüfung Eine Anmeldung zur IHK-Prüfung hat schriftlich zu erfolgen (siehe Anlage 3 zu diesem Infoblatt). Die IHK zu Essen ist zuständig für Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, die ihren Wohnsitz in Essen, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen haben. Die Teilnehmer werden in der Reihenfolge der Anmeldungen berücksichtigt. Für jede Prüfung kann nur eine bestimmte Teilnehmerzahl zugelassen werden. Sie haben die Möglichkeit, die Anmeldeformulare als PDF-Dokumente für die jeweiligen Prüfungen online auszufüllen und auszudrucken. Diese können Sie dann unterschrieben der IHK per Post oder per Fax zusenden. Neben der Qualifzierungspflicht beinhaltet das BKrFQG auch Vorschriften über das Mindestalter der einzusetzenden Kraftfahrer. Das Mindestalter zum Einsatz der Fahrerinnen und Fahrer in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen hängt von der jeweiligen Qualifikation bzw. der Verkehrsart ab (siehe Abb. 6). Tipp Ihrer IHK: Aufgrund des im Vergleich zur beschleunigten (siehe Punkt 3.3 auf S. 3) relativ hohen Aufwands zur Ablegung einer s prüfung [umfangreichere (siehe Abb. 3) und teurere (siehe Abb. 4) theoretische und praktische Prüfung, zusätzliche Kosten für eine umfangreiche (freiwillige) Prüfungsvorbereitung sowie ggf. zusätzliche Kosten für die Gestellung eines Prüfungsfahrzeugs (Fahrschulfahrzeug) für die praktische Prüfung] dürfte die Grundqualifika tionsprüfung (alternativ zur Ausbildung als Berufskraftfahrer/Fachkraft im Fahrbetrieb) nur denjenigen zu empfehlen sein, die aufgrund der be stehenden Mindestaltersvorschriften zu einem früheren Zeitpunkt (siehe Tabellen in Abb. 6) als Fahrer tätig werden wollen (und können!). Den anderen Interessenten empfehlen wir die Ablegung einer IHK-Prüfung beschleunigte. 6 IHK zu Essen

7 4. Pflicht zur Weiterbildung 5. Anerkannte Ausbildungs - stätten Jeweils nach fünf Jahren nach Erwerb der bzw. beschleunigten müssen die Kenntnisse durch die Teilnahme an einem 35 Stunden zu je 60 Minutenumfassenden Unterricht bei einer oder mehreren anerkannten Ausbildungsstätten (siehe Punkt 5) aufgefrischt werden. Dabei können die 35 Pflichtstunden auf mehrere Ausbildungseinheiten (Zeiteinheiten) von jeweils mindestens sieben Stunden aufgeteilt werden. Spätestens bis zum (Personenverkehr) bzw (Güterverkehr) müssen alle Fahrerinnen und Fahrer, die auf Grund der Übergangsregelung keine absolvieren mussten, an einer Weiterbildung teilgenommen haben. Danach ist auch hier die Unterrichtsteilnahme im 5-Jahres-Rhythmus nachzuweisen. Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen. Bei der Pflicht zur ersten Weiterbildung wurden Übergangspuffer eingeführt, die es zulassen, den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen. So können die Fahrerlaubnisinhaber, die keine absolvieren müssen (Fahrerlaubniserwerb im Personenverkehr vor dem bzw. im Güterverkehr vor dem ), die Fünfjahresfrist um bis zu zwei Jahre überschreiten und den Weiterbildungsnachweis dementsprechend bis zum bzw erbringen. Diejenigen, welche zur oder beschleunigten verpflichtet sind (Fahrerlaubniserwerb nach dem Stichtag), dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis schon nach drei Jahren erbringen oder auch auf sieben Jahre strecken. Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte und die Weiterbildung sind: Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach 10 Abs. 2 Fahrlehrergesetz, sofern die Fahrschulerlaubnis nicht ruht, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen (Behörden), Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführen, Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach 58 oder 59 des Berufsbildungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit 60 des Berufsbildungsgesetzes, erlassenen Regelung durchführen, staatlich anerkannte Ausbildungsstätten. Die staatlich Anerkennung von Ausbildungsstätten wird von der nach Landesrecht zuständigen Stelle vorgenommen. In Nordrhein-Westfalen sind für die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte und die Weiterbildung die Bezirksregierungen zuständig (siehe hierzu Punkt 6 dieses Informationsblattes sowie Anlage 2). Überwacht wird die Tätigkeit der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für die beschleunigte und die Weiterbildung von den Bezirksregierungen und der Fahrschulen von den Kreisordnungsbehörden. Welche grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt werden müssen, ist in 7 Abs. 2 BKrFQG und 6 BKrFQV dargestellt. Übersicht über anerkannte Ausbildungsstätten im IHK-Bezirk Der deutsche Gesetzgeber sieht keine Institution vor, die ein Verzeichnis anerkannter Ausbildungsstätten nach dem BKrFQG führt. Gleichwohl haben Unternehmen, Fahrerlaubniserwerber und -inhaber ein Interesse daran zu erfahren, welche Ausbildungsstätten im IHK-Bezirk berechtigt sind, derartige Schulungen anzubieten. Die IHK zu Essen hat sich entschieden, als besondere Service-Leistung dem betroffenen Personenkreis eine Hilfestellung an die Hand zu geben. Anlage 2 zu diesem Informationsblatt gibt Ihnen ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen einen ersten Überblick über gesetzlich anerkannte und staatlich anerkannte Ausbildungsstätten im IHK-Bezirk und deren Schulungsangebot. Die Übersicht basiert auf Daten, die die Ausbildungsstätten der IHK zu Essen auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt haben. Insofern kann die Übersicht keine verbindliche Bestätigung über die Berechtigung zur Durchführung derartiger Schulungen darstellen. Wichtig: Klären Sie im Zweifelsfall (z. B. wenn ein Schulungsveranstalter nicht auf der Liste steht) vor Besuch der Schulung mit der IHK ab, ob der Schulungsveranstalter eine gesetzliche oder staatliche anerkannte Ausbildungsstätte im Sinne des BKrFQG ist, um etwaige Probleme im Zusammenhang mit einer möglichen Nicht-Zulassung zur IHK-Prüfung zu vermeiden. Anerkannte Ausbildungsstätten mit Sitz oder entsprechenden Schulungsräumlichkeiten im Bezirk der IHK zu Essen (Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen) haben die Möglichkeit, sich bezüglich einer etwaigen Aufnahme in dieses Infoblatt an Herrn Thorsten Jessen, IHK zu Essen, (siehe S. 8) zu wenden. IHK zu Essen 7

8 6. Zuständige Behörden nach dem Berufs- kraftfahrer- Qualifikations-Gesetz Für die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte und Weiterbildung sowie deren Überwachung ist für den Bereich der Städte Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Herrn Thomas Fritzsche Bezirksregierung Düsseldorf Dezernat 25 Cecilienallee 2, Düsseldorf Tel Der Nachweis über die und/oder Weiterbildung wird in Deutschland aufgrund der Vorlage einer IHK-Prüfungsbescheinigung bzw. - einer bzw. mehrerer Bescheinigung/en der anerkannten Ausbildungsstätte/n im Falle der 35-stündigen Weiterbildung (Teilleistungen von mindestens 7 Stunden bzw. Abschluss der Weiterbildung) durch eine Eintragung der harmonisierten Schlüssselzahl 95 in den Kartenführerschein erbracht. In Nordrhein-Westfalen sind für den Eintrag der Schlüsselzahl im Kartenführerschein über den Erwerb der oder Weiterbildung sowie die Überwachung der Tätigkeit der Fahrschulen die Kreisordnungsbehörden zuständig. Die zuständigen Behörden im Bezirk der IHK zu Essen können der Abb. 6 entnommen werden. Kreisordnungsbehörde Ansprechpartner/ Telefon/Telefax Zimmer Nr. Öffnungszeiten Stadt Oberhausen Fachbereich Fahrerlaubnisangelegenheiten Am Förderturm Oberhausen Postanschrift: Oberhausen Stadt Mülheim an der Ruhr Bürgeramt / Führerscheinstelle Löhstr Mülheim an der Ruhr Fahrschulüberwachung: Carsten Bleckmann carsten.bleckmann@oberhausen.de Eintrag der Schlüsselnummer in den Führerschein: Vorzimmer/Registratur fuehrerscheinstelle@oberhausen.de Fahrschulüberwachung: Ute Wind ute.wind@stadt-mh.de Eintrag der Schlüsselnummer in den Führerschein: Tel. 0208/ Fax 0208/ Tel. 0208/ (Fr. Wilken, A-B, Tho-Z); bzw (N.N. z. Zt. nicht besetzt, Kon-Pk), (Fr. Nietz, C-Gru) (Fr. Wlodarczak, Gro-Kom), (Fr. Pistel, Pi Thi) Fax 0208/ Tel. 0208/ Fax. 0208/ Zi. 1 bis 3 Zi. 217 Mo, Mi, Fr 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr Di 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr Do 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr (für Führerscheinstelle): Mo + Di 8:00 bis 14:00 Uhr Mi 7:00 bis 14:00 Uhr Do 10:00 bis 19:00 Uhr Fr 8:00 bis 13:00 Uhr Ursula Fitzner Ursula.Fitzner@stadt-mh.de Tel. 0208/ Zi. 212 Stadt Essen Einwohneramt Leiter der Kfz-Zulassungsund Fahrerlaubnisbehörde Kaiser-Otto-Platz Essen Fahrschulüberwachung / Eintrag der Schlüsselnummer in den Kartenführerschein: Mitarbeitern der Kfz-Zulassungsund Fahrerlaubnisbehörde kfz@einwohneramt.essen.de Tel. 0201/ Fax. 0201/ Mo bis Fr 08:00-12:30 Uhr Do zusätzlich 15:00-18:00 Uhr Einlass ist bereits eine halbe Stunde vor Beginn der Öffnungszeiten. Abb Ansprechpartner der IHK zu Essen Die IHK zu Essen ist zuständig für Prüflinge, die ihren Wohnsitz im Bezirk der IHK zu Essen haben (hierzu zählen die Städte Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen). Bewerber und Bewerberinnen, die Ihren Wohnsitz in einer anderen Stadt haben, können die für Ihren Wohnsitz zuständige IHK über folgende Internetseite ermitteln: Ihr Ansprechpartner zum Thema Berufskraft fahrer- Qualifikation in der IHK zu Essen (Am Waldt hausenpark 2, Essen) ist: Thorsten Jessen Zimmer 311 (3. Etage) Tel. 0201/ Fax. 0201/ thorsten.jessen@essen.ihk.de 8 IHK zu Essen

9 Weitere Informationen unter: Informationen_fuer_anerkannte_Ausbildungsstaetten_i_S_des 7_B/ 8. Weitere Infos/Links Rechtsvorschriften, Materialien und Auslegungshinweise zur Berufskraftfahrerqualifikation "Berufskraftfahrer"-Richtlinie 2003/59/EG (PDF, 120 KB) EU-Vorgaben aus dem Jahre 2003, die von den einzelnen Mitgliedstaaten in das jeweils nationale Recht zu übernehmen sind. BKrFQ_Richtlinie_2003_59_EG_Konsolidiert_M2 20_12_2006-data.pdf BKrFQG - Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (PDF, 61 KB) BKrFQG_vom_14_08_2006_BGBl_I_S_1958-data.pdf Begründung zum BKrFQG-Entwurf der Bundesregierung vom (BT-Drucks. 16/1365) BKrFQG_BT_Drucks_16_1365_Gesetzentwurf_Bundesregierung-data.pdf BKrFQV - Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (PDF, 80 KB) Begründung zum BKrFQV-Entwurf des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom (BR- Drucks. 366/06) NRW-Zuständigkeitsverordnung "Berufskraftfahrerqualifikation" (PDF, 44 KB) Diese landesrechtliche Vorschrift regelt die BKrFQG-Zuständigkeiten in NRW. BKrFQ-Mustersatzung des DIHK vom (PDF, 45 KB) Die IHKs haben die Verpflichtung übernommen, die BKrFQG-Prüfungen auf Basis einheitlicher Standards und einer bundesweit einheitlichen Satzung durchzuführen. Unter Federführung des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) wurde hierzu eine Mustersatzung erarbeitet und mit Vertretern des Bundesministeriums und der Länderministerien abgestimmt. BKrFQ - Gemeinsame IHK-Richtlinien vom (PDF, 269 KB) Bundesweit einheitliche IHK-Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der BKrFQG-Prüfungen vom Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Zuwiderhandlungen gegen das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) - abgestimmt zwischen den für die Umsetzung des BKrFQG zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder - Stand August Fragen-Antwortkatalog Einen Fragen-Antwortkatalog zur Umsetzung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) und der Berufskraftfahrer- Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) haben die zuständigen obersten Verkehrsbehörden der Länder und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als Ergebnis eines Bund-Ländergespräches am 27. November 2007 in Duisburg zusammengestellt. Das Schriftstück steht hier zum Download bereit: Häufig gestellte Fragen [Homepage des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG)] Musterprüfungsfragen für die IHK-Prüfungen und Personenverkehr und Güterkraftverkehr IHK_Pruefungen_/Musterpruefungsboegen_fuer_die_IHK-Pruefungen_nach_BKrFQV_/ Informationen für anerkannte Ausbildungsstätten: Informationen_fuer_anerkannte_Ausbildungsstaetten_i_S_des 7_B/ IHK zu Essen 9

10 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich ( 1 I BKrFQG) Persönlicher Anwendungsbereich Sachlicher Anwendungsbereich für die eine Fahrerlaubnis der Klassen Fahrer und Fahrerinnen, die Durchführung von Fahrten im auf Güterkraft- oder öffentlichen C1, C1E, C, CE deutsche Staatsangehörige sind, Personenverkehr Straßen (Lkw und Züge zu gewerblichen > 3,5 t zgm) Zwecken oder Staatsangehörige eines anderen D1, D1E, D oder DE EU- oder EWR-Staates sind, (Omnibus) Der Begriff zu gewerblichen Zwecken umfasst Umkehrschluss: erforderlich ist. den gewerblichen Keine Güterkraftverkehr, Anwendung Staatsangehörige eines Drittstaates den Werkverkehr und auf reine Tätigkeiten sind und in einem Unternehmen Transporthilfstätigkeiten. im nicht-öffentlichen mit Sitz in der EU/dem EWR Straßenraum (Begr. zu 1 BKrFQG-E, (z. B. unter beschäftigt oder eingesetzt werden. BT-Drucks. 16/1365, S. 11) bestimmten Voraussetzungen auf einem Werksgelände) oder oder Ausnahmen vom Anwendungsbereich (nach 1 II BKrFQG) 1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwin digkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder 4. Kraftfahrzeugen, die überschreitet, zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, 2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des 1 des Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs- Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, Weisungen unterliegen, oder c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb 3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den genommen worden sind, nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden, 5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Fahrer Vorsätzliche oder fahrlässige Durchführung von Fahrten unter Missachtung des Mindestalters und/oder ohne erforderliche, beschleunigte oder Weiterbildung (vgl. 9 I BKrFQG). Geldbuße bis zu Bußgeldvorschriften ( 9 BKrFQG) Gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten ( 7 I Nr. 1 4 BKrFQG) und Unternehmer Der Unternehmer darf Fahrten weder anordnen noch zulassen, wenn der Fahrer oder die Fahrerin die nebenstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. 9 II i.v.m. 2 III BKrFQG). und Geldbuße bis zu Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte und die Weiterbildung ( 7 BKrFQG) Ausbildungsstätten kraft staatlicher Anerkennung ( 7 I Nr II BKrFQG) u.a. Staatliche Anerkennung auf Antrag in anderen, nicht Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der in 7 I Nr. 1 bis 4 BKrFQG abgedeckten Fällen Klassen CE oder DE ( 7 I Nr. 1 BKrFQG) durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden möglich Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf in NRW z. B. Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Bezirksregierungen Fahrbetrieb durchführen (vgl. 7 I Nr. 3 BKrFQG) Bildungseinrichtungen, die eine Antragsvoraussetzungen Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb durchführen [auf der Grundlage Vgl. im Einzelnen: 7 II BKrFQG/ 6 BKrFQV einer nach 58 oder 59 BBiG, jeweils i.v.m. 60 BBiG, erlassenen Regelung] ( 7 I Nr. 4 BKrFQG) Fahrerlaubnisklassen Unter die Regelung fallende Fahrzeugkategorien Klasse C Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse). Klasse C 1 Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als kg, aber nicht mehr als Kilogramm (auch mit Anhänger bis 750 kg). Klasse D Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 Kilogramm Gesamtmasse). Klasse D 1 Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse). Klasse CE, C1E, DE, D1E Kraftfahrzeuge der Klassen C, C1, D oder D1 mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. Bei den Klassen C1E und D1E darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination Kilogramm und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Bei der Klasse D1E darf der Anhänger außerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet werden. Berufskraftfahrer-Qualifizierung Autor: Thorsten Jessen 112 farbige Seiten, DIN A 5 quer Best.-Nr. 1550, ISBN: Preis: 7,90 Gebührenrahmen: 51,10 bis 511,- 3 Erwerb der ( 4 BKrFQG) 3.3 mit Beschränkung auf eine Prüfung sowie gleichgestellte Abschlüsse ( 4 I BKrFQG) ( 4 II BKrFQG) Teilnahme 3.2 Theoretische 3.1 Abschluss einer Theoretische am Unterricht Berufsausbildung (140 Stunden) IHK-Prüfung praktische in den bei einer IHK-Prüfung Ausbildungsberufen anerkannten Ausbildungsstätte 4 I Nr. 1 BKrFQG 4 I Nr. 2 BKrFQG einem staatlich anerkannten Berufskraftfahrer/ Fachkraft im Ausbildungsberuf, in dem Berufskraftfahrerin Fahrbetrieb vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden 3.2 Theoretische und praktische IHK-Prüfung ( 4 I Nr. 1 BKrFQG / 1 II sowie Anlagen BKrFQV) Zulassungsvoraussetzung Zuständigkeit Prüfungsbestandteile (Anlage 2 BKrFQV) Örtlich und sachlich Besitz der jeweils zuständig ist die für erforderlichen Theoretische den Wohnsitz Praktische Fahrerlaubnis der (schriftliche) des Bewerbers oder Prüfung C- bzw. D-Klassen Prüfung der Bewerberin ( 1 I BKrFQV) zuständige IHK. Dauer: 240 Minuten Dauer: 210 Minuten Gestellung ( 1 IV S. 1 BKrFQV) zu gleichen Teilen eines geeigneten Fahrprüfung (120) Fahrschulfahrzeuges Multiple-Choice (u.a. mit Doppelbedienungseinrichtung) Prüfungsteil (30) Praktischer (Nr. 2 Anlage 2 zu 1 II S. 1 BKrFQV Offene Fragen sowie 6 IV i.v.m. 9 IV Nr. 2 IHK- Bewältigung Satzung) kritischer Fahrsituationen ( 60) Erörterung von Gestellung Praxissituationen eines Fahrlehrers mit der Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE bzw. DE Prüfungsinhalt (Anlage 1 BKrFQV) ( 6 V IHK-Satzung) Die praktische IHK-Prüfung (Nr. 2 der Anlage 2 zu 1 II S. 1 BKrFQV) Praktischer Bewältigung Fahrprüfung Prüfungsteil kritischer Fahrsituationen Ziel: Ziel: Ziel: Bewertung der Bewertung der Fähigkeit Bewertung der Beherrschung des fahrpraktischen Fähigkeiten - zur Gewährleistung der Sicherheit der Kraftfahrzeugs bei unterschiedlichem des Bewerbers Ladung eines Lkw (1.4) bzw. KOM (1.6) Zustand der Fahrbahn je nach bzw. Witterungsverhältnissen sowie Tages- und auf Straßen innerhalb und - zur Gewährleistung der Sicherheit und Nachtzeit. Dieser Prüfungsteil findet außerhalb geschlossener des Komforts der Fahrgäste (1.5) entweder Ortschaften, auf Schnellstraßen und Autobahnen illegaler Einwanderer vorzubeugen (3.2), - auf einem besonderen Gelände -, der Kriminalität und der Schleusung und in Situationen mit -, Gesundheitsschäden vorzubeugen ( 12 III Nr. 2 IHK-Satzung) oder unterschiedlicher Verkehrsdichte. - zu richtiger Einschätzung der Lage ( 9 IV Nr. 3 IHK-Satzung; Gem. R.) (3.3) und - in einem leistungsfähigen Simulator bei Notfällen (3.5) Dauer: 120 Minuten statt. Er beinhaltet u.a. die Aufgabe Dauer: 30 Minuten Gefahrbremsung (Schlagbremsung) [Vgl. im Einzelnen: 9 IV oder Zielbremsung. sowie 12 I IHK-Satzung; [Vgl. im Einzelnen: 9 IV sowie Nr bzw der 12 II IHK-Satzung; Nr der Dauer: Max. 60 Minuten Gemeinsamen Richtlinien] Gemeinsamen Richtlinien] [Vgl.: 9 IV sowie 12 III IHK-Satzung; Nr Gemeinsamen Richtlinien] oder IHK-Prüfungsarten Theoretische + praktische Theoretische IHK-Prüfung IHK-Prüfung Regelfälle [ (120/30/60) Min.] (90 Min.) Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen ( 1 III + 2 VII sowie 3 BKrFQV) oder und Theoretische IHK-Prüfung Quereinsteiger (60 Min.) Theoretische IHK-Prüfung Umsteiger Personenverkehr) [ (60/30/30) Min.] (45 Min.) Untere Altersgrenzen für den Einsatz von Fahrerinnen und Fahrern im Personenverkehr nach 2 II BKrFQG Personenverkehr Ausbildung Grund- Berufskraftfahrer/in, qualifikations- prüfung Fachkraft im Klasse Fahrbetrieb oder andere anerkannte ( 4 II BKrFQG) ( 4 I Nr. 1 Ausbildungsberufe BKrFQG) ( 4 I Nr. 2 BKrFQG) 18 Jahre 21 Jahre D (Linienverkehr 20 Jahre 21 Jahre (Linienverkehr 23 Jahre bis 50 km) bis 50 km) 18 Jahre 20 Jahre 21 Jahre DE (Linienverkehr 21 Jahre (Linienverkehr 23 Jahre bis 50 km) bis 50 km) nicht im BKrFQG D1 18 Jahre 21 Jahre geregelt nicht im BKrFQG D1E 18 Jahre 21 Jahre geregelt Unternehmen und Fahrern muss bewusst sein, dass der Besitz der entsprechenden C- bzw. D-Fahrerlaubnis allein künftig zum Führen der entsprechenden Fahrzeuge in der Regel nicht mehr ausreicht oder Berufskraftfahrer/ Fachkraft im Berufskraftfahrerin Fahrbetrieb Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/ zur Berufskraftfahrerin (Berufskraftfahrer- Ausbildungsverordnung BKV) vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 642) nebst Rahmenlehrplan (BAnz.-Beilage Nr. 144a vom 4. August 2001) Verlag Günter Hendrisch Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen 4 I Nr. 2 BKrFQG Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2612) nebst Rahmenlehrplan (BAnz.-Beilage Nr. 195a v. 18. Oktober 2002) oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden 3.3 Die beschleunigte ( 4 II + IV BKrFQG / 2 BKrFQV) Teilnahme am Unterricht [140 (Zeit-) Stunden] Theoretische (schriftliche) IHK-Prüfung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte Dauer: 90 Minuten Gesetzlich Ausbildungsstätten anerkannte kraft staatlicher Multiple-Choice Ausbildungsstätten Anerkennung ( 7 I Nr. 1 4 BKrFQG) ( 7 I Nr II BKrFQG) Offene Fragen Güterkraftverkehr Klasse Gegenstände der theoretischen und praktischen Prüfungen Nr. Kenntnisbereiche gem. Anlage 1 zur BKrFQV (Auszug) (siehe hierzu auch Abb. 3.4) und Ausbildung Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten Prüfungsinhalt (Anlage 1 BKrFQV) Theoretische Prüfung Praktische Prüfung Quereinsteiger Theoretische + praktische [Inhaber einer GüKG-/ IHK-Prüfung PBefG (Omnibus)- Quereinsteiger Fachkunde-Bescheinigung] [ (120/30/60) Min.] Umsteiger Theoretische + praktische (Umstieg auf eine Tätigkeit IHK-Prüfung im Güterkraftverkehr bzw. Umsteiger Beschl. Quereinsteiger Beschl. Quereinsteiger 1 Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette 1.1 G P G P für eine optimierte Nutzung 1.2 Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung des Fahrzeuges G P G P Quereinsteiger Untere Altersgrenzen für den Einsatz von Fahrerinnen und Fahrern im Güterkraftverkehr nach 2 I BKrFQG sprüfung Umsteiger Beschl. Umsteiger Umsteiger 1.3 Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs G P G P 1.4 Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung G G G G G G Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des 1.5 P P P P P P Komforts der Fahrgäste 1.6 Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung P P P P P P 2 Anwendung der Vorschriften Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen 2.1 und Vorschriften 2.2 Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr G G 2.3 Kenntnis der Vorschriften für den Personenverkehr P P 3 Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik Bewusstseinsbildung für Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen G P G P G P G P G P G P G P 3.3 Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen G P G P G P G P Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten 3.4 G P G P körperlichen und geistigen Verfassung 3.5 Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen G P G P G P G P G P G P Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Bild des Unternehmens in der Öffentlichkeit beiträgt Kenntnis des wirtschaftlichen Umfeldes des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung Kenntnis des wirtschaftlichen Umfeldes des Personenverkehrs und der Marktordnung G = Güterkraftverkehr P = Personenverkehr Dauer Punktzahl Dauer der Prüfungen in Min. (Mindest- Punktzahl) und Verteilung der Punkte in den Prüfungsteilen G P G P G P G P im Güterkraftverkehr und Personenverkehr G Grundqualifikatioqualifikation Grund- Quereinsteiger Umsteiger P im Güterkraftverkehr und Personenverkehr Grundqualifikatioqualifikatioqualifikation Grund- Grund- Umsteiger Quereinsteiger Theoretische Prüfung Multiple-Choice-Fragen ,5 15 Fragen mit direkter Antwort (offene Fragen) ,5 15 Erörterung von Praxissituationen Gesamt-Höchstpunktzahl / Gesamt-Mindestpunktzahl (mindestens 50 %) der theoretischen Prüfung 162 P. (81 P.) 114 P. (57 P.) 72 P. (36 P.) 60 P. (30 P.) 40 P. (20 P.) Gesamtdauer der theoretischen Prüfung 240 Min. 170 Min. 110 Min. 90 Min. 60 Min. 45 Min. Praktische Prüfung Fahrprüfung (mindestens 20 % der Höchstpunktzahl) Praktischer Prüfungsteil (mindestens 20 % der Höchstpunktzahl) Bewältigung kritischer Fahrsituationen (mindestens 20 % der Höchstpunktzahl) (12) (6) (6) (12) (6) (6) (6) (6) (4) Gesamtdauer der praktischen Prüfung 210 Min. 210 Min. 120 Min. Gesamt-Höchstpunktzahl / Gesamt-Mindestpunktzahl (mindestens 50 %) der praktischen Prüfung 120 P. (60 P.) 30 P. (15 P.) C 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre CE 18 Jahre 18 Jahre 21 Jahre C1 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre C1E 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre Unternehmen und Fahrer sollten frühzeitig den entstehenden Schulungsbedarf ermitteln und bei größeren Unternehmen ein Schulungskonzept mit den Ausbildungsstätten entwickeln, das eine fristgerechte Schulung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben ermöglicht. 120 P. (60 P.) 80 P. (40 P.) Thorsten Jessen Aktuelle Informationen zur und Weiterbildung Qualifikation bestimmter Fahrer durch 3 Weiterbildung 4 4 BKrFQG / 1 BKrFQV BKrFQG / 4 BKrFQV Zweck Zweck Sie dient der Verbesserung Sie dient jeweils dazu, die durch die vermittelten - der Sicherheit im Straßenverkehr und Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten und - der allgemeinen beruflichen Fähigkeiten gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, des Fahrers und der Fahrerin durch die für die die Pflicht zur Weiterbildung Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse besteht. für die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen. 5 I S. 5 BKrFQV 4 III BKrFQG und / oder Qualifikation von Fahrern durch Aus- und Weiterbildung für für Fahrerlaubniserwerber Fahrerlaubnisinhaber (sog. Besitzständler ) Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE C1, C1E, C, CE D1, D1E, D C1, C1E, C oder gleich- oder gleichoder DE oder CE wertige Klasse wertige Klasse nach dem nach dem vor dem vor dem Keine Verpflichtung zur 3 (Besitzstandsregelung des 3 BKrFQG) 4 Weiterbildung 4 Weiterbildung und 35-stündige Weiterbildung ( 5 I S BKrFQG) Abschluss einer ersten Weiterbildung innerhalb von fünf Jahren beim Besitz einer 4.3 beim Besitz einer nach dem Fahrerlaubnis der Klassen Fahrerlaubnis der Klassen Zeitpunkt D1, D1E, D, DE oder C1, C1E, C, CE oder des Erwerbs der einer gleichwertigen Klasse, einer gleichwertigen Klasse, die vor dem die vor dem erteilt worden ist erteilt worden ist oder der beschleunigten 5 I S. 1 Nr. 1 BKrFQG zwischen dem und dem I S. 1 Nr. 2 BKrFQG Wiederholung der Weiterbildung im Abstand von jeweils fünf Jahren aber zwischen dem und dem I S. 1 Nr. 3 BKrFQG 35-stündige Weiterbildung ( 5 I S. 3 BKrFQG) (Fortsetzung) Möglichkeit zum Abschluss der Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt, unter folgenden Voraussetzungen: Im Fall des Im Fall des 4.3 Im Fall des 5 I S. 1 Nr. 1 5 I S. 1 Nr. 2 5 I S. 1 Nr. 3 BKrFQG BKrFQG BKrFQG ( und (vor dem erteilte (vor dem erteilte beschleunigte Klassen D1, D1E, D, DE) Klassen C1, C1E, C, CE) ) Die sich ergebende Frist Der Zeitpunkt muss vor Der Zeitpunkt muss vor darf nicht kürzer als drei dem dem Jahre und nicht länger liegen. liegen. als sieben Jahre sein. 5 I S. 3 Nr. 1 BKrFQG 5 I S. 3 Nr. 2 BKrFQG 5 I S. 3 Nr. 3 BKrFQG Ausstellung von Nachweisen nach 5 I BKrFQV durch die IHK durch die Ausbildungsstätte Vorlage der erforderlichen Nachweise bei der Fahrerlaubnisbehörde Dokumentation der und der Weiterbildung durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl der EU auf dem deutschen Kartenführerschein (Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der FeV) ( 5 II S. 1 BKrFQV) 95. Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum erfüllt (zum Beispiel: ). Die Kennzahl 95 wird hinter jeder relevanten FE-Klasse mit demselben Fristende eingetragen. (FAQ IV. 2.2) Verlag Günter Hendrisch GmbH & Co. KG Infoblatt Berufskraftfahrer-Qualifikation Rechtsvorschriftensammlung 9. Literaturhinweise Berufskraftfahrerkraftfahrerqualifikation Pflicht zur besonderen Schulung für die gewerblichen Kraftfahrer, von Wolfgang Baumeister, ISBN , 166 S., 5,35, 4. Aufl., Düsseldorf: Verkehrs-Verlag J. Fischer, Erläuterungen zu den Rechtsvorschriften Berufskraftfahrer- Qualifizierung Leitfaden für die Praxis Berufskraftfahrer-Qualifizierung Leitfaden für die Praxis, von Thorsten Jessen, ISBN , 112 S., 7,90, Wegberg: Hendrisch-Verlag, Rechtlicher Rahmen Weiterbildung Hierzu ergänzend: Berufskraftfahrer-Qualifizierung CD-ROM mit 60 Powerpoint- Folien von Thorsten Jessen (ISBN , 39,00 ) sowie Plakat von Thorsten Jessen (ISBN , 12,50 ), Wegberg: Hendrisch-Verlag, FAZIT EU-BKF-Handbuch - Hinweise und Kommentare zur Anwendung der Vorschriften, von Beate Schleicher, ISBN , 216 S., 35,20, 2. Aufl., München: Heinrich-Vogel, Praxiswissen Berufskraftfahrer-Qualifikation - Rechtliche Rahmenbedingungen über en und Weiterbildung; Handbuch mit Onlinezugang zu einem Fachforum, von Peter Labitzke/Ingo Buchardt, ISBN , ca. 200 S., 49,00, Neuwied: Luchterhand [eine Marke von Wolters Kluwer Deutschland], Wolters Kluwer Deutschland GmbH Verlag Luchterhand Luxemburger Str. 449, Köln Kostenlose Bestellhotline: Tel.: IHK zu Essen

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