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- Klaus Hase
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1 / 7 DEZEMBER Seitens des BMF wurde Ende November der zu den (BMF /0495-VI/4/2014 vom ) veröffentlicht. Das BMF nimmt darin ua zu folgenden Themen Stellung: Mischbetriebe Unter einem Mischbetrieb ist ein Betrieb zu verstehen, der sowohl hoheitlich als auch privatwirtschaftlich tätig wird und bei dem diese Tätigkeiten so eng miteinander verbunden sind, dass eine Abgrenzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Im vorliegenden wird nunmehr ausgeführt, dass im Bereich der Umsatzsteuer bei sachlicher Trennbarkeit der Tätigkeitsbereiche (zb klare zeitliche Trennung) unabhängig vom Überwiegen stets eine Aufspaltung in einen Hoheitsbereich und einen unternehmerischen Bereich zu erfolgen hat. Eine gemeinsame Betriebsgrundlage, wie zb ein gemischt genutztes Grundstück, steht der Trennung nicht entgegen. Im Zusammenhang mit der universitären Drittmittelforschung ist derzeit offen, ob aufgrund der in diesem Bereich häufig bestehenden Vernetzung mit der hoheitlichen (Grundlagen-)Forschung ebenfalls von einer sachlichen Trennbarkeit auszugehen ist. Seitens des BMF wurde diesbezüglich keine klarstellende Regelung in den Wartungserlass aufgenommen. Zu beachten ist daneben, dass eine Aufspaltung von Mischbetrieben im Bereich der Umsatzsteuer angesichts des expliziten Verweises von 2 Abs 3 UStG auf 2 KStG, der eine Überwiegensbetrachtung anordnet, nicht ohne weiteres im Auslegungsweg abgeleitet werden kann. Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter Wirtschaftsgüter, die teilweise hoheitlichen und teilweise privatwirtschaftlichen Zwecken dienen, werden als gemischt genutzte Wirtschaftsgüter bezeichnet. Im Rahmen des Wartungserlasses 2014 wird eine Anpassung der an die Rechtsprechung des EuGH ( , Rs C-515/07, VNLTO) vorgenommen, wonach hoheitliche Tätigkeiten keinen Eigenverbrauch auslösen und insoweit auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Bei Gebäuden wurde bereits bisher nur ein anteiliger Vorsteuerabzug im Ausmaß der unternehmerischen Nutzung zugestanden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern (zb Forschungsgeräte, Laborausstattung) war nach den bisher geltenden ein Wahlrecht zwischen einem anteiligen Vorsteuerabzug oder einem vollen Vorsteuerabzug mit jährlicher Eigenverbrauchsbesteuerung (im Ausmaß der hoheitlichen Nutzung) möglich. Nunmehr wird vom BMF die EuGH-Rechtsprechung auch auf bewegliche Wirtschaftsgüter erstreckt, sodass lediglich ein anteiliger Vorsteuerabzug zusteht.
2 / 7 DEZEMBER 2014 Die unternehmerische Mindestnutzung des Wirtschaftsgutes muss weiterhin mindestens 10 % betragen, um überhaupt einen Vorsteuerabzug vornehmen zu können. Ändert sich in den Folgejahren die unternehmerische Nutzung ist eine anteilige Vorsteuerberichtigung durchzuführen (Berichtigungszeitraum von 5 Jahren). Die Vorsteuerberichtigung ist sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Abgabepflichtigen möglich. Eine positive Berichtigung ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn das jeweilige Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Anschaffung ausschließlich hoheitlichen Zwecken diente. Leistungsort bei Fernunterricht Die Unterrichtserteilung durch Fernschulen oder durch einen Lehrer über das Internet oder ein elektronisches Netzwerk (Web-Seminare) stellt nach Ansicht des BMF eine unterrichtende Tätigkeit isd 3a Abs 11 lit a UStG dar. Der Leistungsort befindet sich damit dort, wo der Lehrer tätig wird. Damit wird vom BMF klargestellt, dass derartige Fernunterrichtsleistungen nicht von den neuen Leistungsortregelungen für elektronisch erbrachte Dienstleistungen (wirksam ab ), wonach sich der Leistungsort bei Leistungen an Nichtunternehmer am Sitz des Empfängers befindet, erfasst werden. Anderes gilt hingegen für den sogenannten automatisierten Fernunterricht. Es handelt sich hierbei um jenen Unterricht, der auf das Internet oder ähnliche elektronische Netze angewiesen ist und dessen Erbringung wenig oder gar keine menschliche Beteiligung erfordert (virtuelles Klassenzimmer). Liegt ein automatisierter Fernunterricht vor, ist eine elektronische Dienstleistung anzunehmen und sind somit die neuen Leistungsortregelungen anzuwenden. Die Leistung ist stets am Sitz des Empfängers steuerbar. 2 Bei Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Vertragspartnern ist der österreichische Leistungsempfänger neben umsatzsteuerlichen Themen im Allgemeinen auch mit der Abzugsverpflichtung nach 99 EStG (Abzugsteuer) konfrontiert. Im Bereich der Umsatzsteuer kommt es bei Leistungen ausländischer Unternehmer und österreichischem Leistungsort in der Regel zum Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger (zb auf Universität, Bildungseinrichtung einer Diözese). Der Leistungsempfänger hat die auf den Rechnungsbetrag entfallende Umsatzsteuer selbst zu berechnen und an sein zuständiges Finanzamt abzuführen. Im Anwendungsbereich der Abzugsteuer gemäß 99 EStG ist die auf den Auszahlungsbetrag entfallende Einkommensteuer des ausländischen Vertragspartners vom österreichischen Auftraggeber einzubehalten und ebenfalls an das Finanzamt abzuführen (in der Regel 20 % des Auszahlungsbetrages). Der Auftrag-
3 SEITE 3 / 7 DEZEMBER 2014 geber haftet für den Einbehalt und die Abfuhr der Steuer in Österreich. Die Abzugsverpflichtung ist auf bestimmte im Gesetz explizit genannte Fälle beschränkt. So unterliegen beispielsweise ausländische Vortragende, die in Österreich tätig werden, der Abzugsteuer. Nach dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (Beschluss im Nationalrat am ) soll die Abzugsteuer künftig im Zuge der gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA-Prüfung) geprüft werden. In zahlreichen Fällen besteht die Möglichkeit eine Entlastung von der Abzugsteuer zu erwirken. In Betracht kommt hierbei zunächst die DBA- Entlastungsverordnung (BGBl III 2005/92). Daneben gibt es verschiedene Vereinfachungsmaßnahmen auf Basis von BMF-Erlässen. Voraussetzung zur Vermeidung einer Abzugsverpflichtung ist regelmäßig die Beachtung der notwendigen Dokumentationserfordernisse (zb Einholung einer Ansässigkeitsbestätigung). Neben der Abzugsverpflichtung nach 99 EStG bestehen in diesen Fällen häufig Mitteilungspflichten gemäß 109a bzw 109b EStG. Sämtliche Mitteilungen für die im Jahr 2014 geleisteten Zahlungen sind bis spätestens Ende Februar 2015 elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Die Mitteilungspflicht gemäß 109a EStG kommt zur Anwendung, wenn natürliche Personen oder Personenvereinigungen bestimmte Leistungen außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses erbringen. Diese Regelung betrifft sowohl inländische als auch ausländische Leistungserbringer. Mitteilungspflichtig sind Unternehmer und Körperschaften öffentlichen Rechts, wenn an sie ua folgende Leistungen erbracht werden: Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender; Leistungen als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates und anderer mit der Überwachung der Geschäftsführung betrauter Organe; Leistungen als Stiftungsvorstand; Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sofern Funktionsgebühren nach 29 Z 4 EStG vorliegen; Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden. Die Mitteilung gemäß 109a EStG kann unterbleiben, wenn das einer Person im Kalenderjahr insgesamt geleistete Entgelt (inklusive Reisekostenersätze) nicht mehr als EUR 900,00 und das Entgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450,00 beträgt. Weiters ist keine Meldung vorzunehmen, wenn der Vertragspartner in Österreich nicht einkommensteuerpflichtig ist oder die Einkünfte in Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich nicht zu besteuern sind. Daneben besteht eine Mitteilungspflicht gemäß 109b EStG bei qualifizierten Zahlungen ins Ausland (insbesondere Überweisungen auf Auslandskonten). Mitteilungspflichtig sind neben Unternehmern ua Körperschaften öffentlichen Rechts, sofern an sie folgende Leistungen erbracht werden: Leistungen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit, wie zb als Vortragender, Unterrichtender, Künstler, Schriftsteller, Rechtsanwalt, etc;
4 / 7 DEZEMBER 2014 Kaufmännische und technische Beratung in Österreich; Vermittlungsleistungen, die von Steuerpflichtigen mit österreichischem Wohnsitz erbracht werden oder die sich auf Österreich beziehen. Ausgenommen von der Meldeverpflichtung nach 109b EStG sind lediglich folgende Fälle: Die ins Ausland getätigten Zahlungen zu Gunsten desselben Leistungserbringers übersteigen in einem Kalenderjahr nicht EUR ,00 oder für die Zahlung hat ein Steuerabzug gemäß 99 EStG zu erfolgen oder der Zahlungsempfänger ist eine ausländische Körperschaft, die im Ausland einer Körperschaftsteuer von mindestens 15 % unterliegt. Unterbleibt auf Grund der Anwendung der DBA-Entlastungsverordnung ein Steuerabzug nach 99 EStG, besteht dennoch eine Mitteilungspflicht gemäß 109b EStG. Liegen die Voraussetzungen für eine Meldung sowohl nach 109a EStG als auch nach 109b EStG vor, ist nur eine einzige Meldung nach 109b EStG zu erstatten. 3 Bisher konnten langfristige Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen steuerlich nur in Höhe von 80 % ihres Wertes gebildet werden. Künftig sind, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt, für steuerliche Zwecke mit einem Zinssatz von 3,5 % pro Jahr abzuzinsen. Die Neuregelung gilt für Wirtschaftsjahre, deren Bilanzstichtag nach dem 30. Juni 2014 liegt. Sie kommt nur bei für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste, nicht jedoch für Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen zur Anwendung. Als Beispiele sind für Prozesskosten, Gewährleistung oder langfristige Entsorgungsverpflichtungen zu nennen. Die steuerliche Absetzbarkeit von mit langer Laufzeit wird somit weiter eingeschränkt, während mit einer Laufzeit von rd sechs Jahren oder weniger künftig steuerlich besser gestellt werden. Für langfristige, die bereits in Vorjahren gebildet wurden, gelten Übergangsregelungen. Ergibt sich durch die Abzinsung mit 3,5 % ein niedrigerer Rückstellungsbetrag, kommt es verteilt auf drei Jahre zu einer gewinnerhöhenden Auflösung des Differenzbetrages. Ergibt sich hingegen aufgrund der erstmaligen Abzinsung ein höherer Rückstellungsbetrag, unterbleibt eine Anpassung und ist die steuerliche Rückstellung weiterhin mit 80 % anzusetzen. 4 In Österreich unterliegt die Lieferung von Druckwerken gemäß 10 Abs 2 Z 1 UStG ivm Z 43 der Anlage dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Bei Büchern
5 / 7 DEZEMBER 2014 ergibt sich damit folgende Unterscheidung: Für Lieferungen von gedruckten Büchern kommt der ermäßigte Steuersatz von 10 % zur Anwendung. Demgegenüber sind Bücher, die keine Druckwerke darstellen, mit dem Normalsteuersatz von 20 % zu versteuern. Zur Frage des anzuwendenden Steuersatzes bei gedruckten Büchern im Vergleich zu E-Büchern, die auf physischen Datenträgern wie einer CD, CD-ROM oder einem USB-Stick gespeichert sind, hat der EuGH kürzlich im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens Stellung genommen ( , Rs C-219/13, K Oy). Dabei wurde festgehalten, dass hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes eine Unterscheidung zwischen gedruckten Büchern und solchen, die auf anderen physischen Datenträgern geliefert werden, grundsätzlich zulässig ist. Eine unterschiedliche Behandlung (ermäßigter Steuersatz und Normalsteuersatz für E-Bücher) ist nur dann nicht zulässig, wenn gedruckte Bücher und E-Bücher als gleichwertig (ähnliche Eigenschaften, in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienend) anzusehen sind. Nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung bestehen zwischen gedruckten Büchern und E-Büchern durchaus Unterschiede: gedruckte Bücher sind ohne technische Hilfsmittel lesbar und archivierbar, E-Bücher bieten demgegenüber die Möglichkeit, sehr viele Bücher bei geringem Gewicht mitzuführen und verfügen über elektronische Suchmöglichkeiten. Im Hinblick darauf wird die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze (gedruckte Bücher mit 10 % und E-Bücher mit 20 % Umsatzsteuer) weiterhin für gerechtfertigt erachtet. Eine endgültige Klärung dieser Rechtsfrage ist wohl erst durch eine Entscheidung der österreichischen Höchstgerichte zu erwarten. Ungeachtet der Aussagen des EuGH ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn kein physisches Trägermedium für das Buch genutzt wird. Daher kommt bei allen E-Büchern, die in Form von Downloads über ein elektronisches Netz bezogen werden, jedenfalls der Normalsteuersatz von 20 % zur Anwendung. Ein Vergleich mit Druckwerken anhand der vom EuGH aufgestellten Kriterien ist in diesem Fall nicht vorzunehmen. 5 Seit dem Kalenderjahr 2012 bzw Wirtschaftsjahr 2012/2013 muss für die Beantragung der in Höhe von 10 % der Aufwendungen für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit verpflichtend ein Jahresgutachten der österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) für die eigenbetriebliche Forschung eingeholt werden. Die FFG überprüft in diesem Gutachten, ob die vom Unternehmen durchgeführten Tätigkeiten inhaltlich für eine qualifizieren. Das Jahresgutachten kann elektronisch über FinanzOnline beantragt werden und dient als Grundlage für die Erteilung der. Die muss jedoch separat beim zuständigen Finanzamt
6 / 7 DEZEMBER 2014 beantragt werden, unabhängig vom Antrag für das Jahresgutachten. Der Antrag ist beim Finanzamt spätestens bis zur Rechtskraft des das jeweilige Wirtschaftsjahr betreffenden Körperschaftsteuerbescheides einzubringen. Neben der eigenbetrieblichen Forschung ist auch die in Auftrag gegebene Forschung begünstigungsfähig. Eine kann aber nur für Aufwendungen in Höhe von höchstens EUR 1 Mio pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer bis zum Ablauf seines Wirtschaftsjahres nachweislich mitteilen, in welchem Ausmaß er die Prämie für die Auftragsforschung beantragt. Der Auftragnehmer ist insoweit von der Inanspruchnahme einer Prämie für die bei ihm angefallenen Aufwendungen ausgeschlossen. 6 Zum 31. Dezember 2014 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2007 aus. Diese können grundsätzlich ab 1. Jänner 2015 vernichtet werden. In folgenden Fällen dürfen Unterlagen auch nach Ablauf der 7-jährigen Aufbewahrungspflicht nicht vernichtet werden: Unterlagen betreffend Grundstücke und Gebäude, für die ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, sind aufgrund der Ausweitung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes von 10 auf 20 Jahre künftig 22 Jahre aufzubewahren (Unterlagen für Gebäude, für die noch der 10-jährige Berichtigungszeitraum anwendbar ist, sind 12 Jahre aufzubewahren); im Hinblick auf die seit 2012 bestehende Immobilienbesteuerung empfehlen wir allerdings generell eine unbefristete Evidenzhaltung der Anschaffungs- und Herstellungskosten von Grundstücken und Gebäuden; Unterlagen, die in einem anhängigen Rechtsmittelverfahren von Bedeutung sind und Unterlagen, die für eine allfällige zivilrechtliche Beweisführung notwendig sein könnten (zb Arbeits- und Bestandverträge, wesentliche Kaufverträge, Gesellschaftsverträge, Kooperationsvereinbarungen, etc). 7 VwGH , 2011/13/0060 Das Verfassen einer Dissertation, welche nicht mit der Mitarbeit an einem Forschungsprojekt des Förderers verbunden ist, stellt für sich keine Berufsausübung im Sinne des 22 EStG dar. Dementsprechend besteht keine Einkommensteuerpflicht für ein Stipendium im Rahmen des Doktorandenprogramms der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. Im Gegensatz zur in den Lohnsteuerrichtlinien 2000, Rz 33, vertretenen Auffassung des BMF kommt es laut VwGH nicht auf die Höhe des Stipendiums an.
7 / 7 DEZEMBER Es freut uns, an dieser Stelle auf die Neuerscheinung der 3. Auflage des Handbuches der Besteuerung der Körperschaften öffentlichen Rechts hinzuweisen. Das Handbuch ist Ausfluss unserer langjährigen Tätigkeit für Körperschaften öffentlichen Rechts. Das Buch gibt einen breiten Überblick über die verschiedenen steuerlichen Anknüpfungspunkte von Körperschaften öffentlichen Rechts und widmet sich auch eingehend zahlreichen Spezialfragen ( rung-der-koerperschaften-oeffentlichen-rechts-achatz/mang/lindinger ). Wir wünschen Ihnen frohe Festtage sowie alles Gute für ein gesundes und erfolgreiches Jahr beograd bratislava brno bucures ti budapest linz ljubljana praha salzburg sarajevo sofia warszawa wien zagreb zürich Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an: LINZ Markus Achatz T E markus.achatz@.com Andrea Huber T E andrea.huber@.com Wolfgang Lindinger T E wolfgang.lindinger@.com HERAUSGEBER LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Ottensheimer Straße 32, 4040 Linz T F E linz.office@.com REDAKTION Markus Achatz E markus.achatz@.com Andrea Huber E andrea.huber@.com WIEN Anna Philipp T E anna.philipp@.com Alle Angaben in diesem Newsletter dienen nur der Erst information, enthalten keinerlei Rechts- oder Steuerberatung und können diese auch nicht ersetzen; jede Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen.
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