Schema Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH & Co KG
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- Evagret Baumann
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1 Ausgabe Jänner 2012 GUT ZU WISSEN: Meldefristen zu Beginn des neuen Jahres: - Widerruf des Regelbesteuerungsantrages bei Kleinunternehmer isd UStG Frist 31.1.! - Mitteilungspflicht gem. 109a EStG - Mitteilungspflicht bei Zahlungen ins Ausland gem. 109b EStG Schema Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH & Co KG Bahnhofplatz 1a/2/2, 2340 Mödling, Tel: 02236/ , Fax: DW 40, Mail: office@schema-wt.at Geschäftsführung: Mag. Manfred Scherz, Steuerberater, Mag. Ursula Minarik, Steuerberaterin Firmenbuchnummer: FN x, UID-Nummer: ATU
2 Liebe Kunden, PROSIT NEUJAHR! Gleich zu Beginn des neuen Jahres gilt es Meldeverpflichtungen zu erfüllen wir geben Ihnen einen Überblick. Sollten Sie Fragen haben, so zögern Sie nicht uns anzurufen! Mit den besten Wünschen aus Mödling Ursula Minarik Manfred Scherz und das Team der Schema Wirtschaftstreuhand P.s. Besuchen Sie unsere neue Homepage unter
3 Reminder Meldepflichten zu Beginn des neuen Jahres: Widerruf des Regelbesteuerungsantrages bei Kleinunternehmer isd UStG - Frist Kleinunternehmer isd UStG (Umsatzgrenze 2011: ,00) können freiwillig mittels Abgabe eines Regelbesteuerungsantrages auf die Steuerbefreiung verzichten. Der Regelbesteuerungsantrag kann spätestens bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides abgegeben werden. Danach ist der Kleinunternehmer mindestens für das Jahr, für das er die Erklärung abgegeben hat und für weitere 4 Jahre gebunden. Erst nach Ablauf dieser Bindungsfrist kann er die Optionserklärung widerrufen. Der Widerruf hat bis zum Monatsletzten des ersten Kalendermonates jenes Kalenderjahres zu erfolgen, ab dem er gelten soll; das ist somit der Mitteilungspflicht gemäß 109a EStG Wen trifft die Mitteilungspflicht? Zur Mitteilung sind Unternehmer isd Umsatzsteuergesetzes sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts verpflichtet. Mitteilungspflichtig sind natürliche Personen, Personenvereinigungen oder juristische Personen, wenn ihnen Unternehmereigenschaft zukommt. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich Umsätze ausgeführt werden bzw. ob diese gegebenenfalls steuerpflichtig oder steuerfrei sind. ausländische Unternehmer, die im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte haben, wenn auf sie die Unternehmermerkmale nach dem Umsatzsteuergesetz zutreffen. Körperschaften des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts, auch wenn sie keine Unternehmer isd Umsatzsteuergesetzes sind. Wann darf die Mitteilung unterbleiben? Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn das insgesamt im Kalenderjahr geleistete (Gesamt)Nettoentgelt einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze nicht mehr als 900,-- und das (Gesamt)Nettoentgelt einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450,-- beträgt. Für das Unterbleiben der Mitteilungspflicht müssen beide Voraussetzungen gemeinsam vorliegen.
4 Welche Leistungen sind mitteilungspflichtig? 1. Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen (z.b. Stiftungskuratoren). 2. Leistungen als selbständiger Bausparkassenvertreter und selbständiger Versicherungsvertreter (bzw. Versicherungsmakler oder Versicherungsagent) unabhängig davon, ob diese Tätigkeit mittels Gewerbeschein, als neuer Selbständiger oder ohne Berechtigung ausgeübt wird. 3. Leistungen als Stiftungsvorstand einer Privatstiftung. 4. Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender, sofern keine nichtselbständigen Einkünfte vorliegen. Nicht mitteilungspflichtig sind Entgelte für eine erzieherische Tätigkeit sowie für Leistungen, die eine auf die Umstände des jeweils Betroffenen bezogene beratende und anleitende Tätigkeit darstellen, welche eine Erhebung und Analyse faktischer (Lebens)Umstände des konkret Betroffenen zur Grundlage hat (z.b. Lebens- oder Ernährungsberater). 5. Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller mit selbständigen Einkünften. 6. Leistungen als Privatgeschäftsvermittler. Als solcher gilt, wer eine vermittelnde Vertretertätigkeit in Bezug auf Produkte des täglichen Bedarfs (z.b. Reinigungsmittel, Kosmetik, Modeschmuck, Geschenkartikel) ausübt, die dem Angebot entsprechend in erster Linie gegenüber Letztverbrauchern ausgeübt wird. Kaufvertragsabschlüsse kommen direkt zwischen dem Abnehmer und dem den Privatgeschäftsvermittler beauftragenden Unternehmer zu Stande. Zum Zweck der Bewerbung werden die Produkte in erster Linie im Freundes-, Bekannten- und Kollegenkreis vorgeführt und präsentiert. Vielfach ist das Vertriebssystem nach dem "Schneeballsystem" aufgebaut und umfasst auch die Anwerbung neuer Vermittler, deren "Sponsor" der anwerbende Privatgeschäftsvermittler ist. 7. Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach dem Einkommensteuergesetz führt. Nicht mitteilungspflichtig sind Leistungen als Funktionär von Körperschaften privaten Rechts (z.b. Vereine). 8. Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß 4 Abs. 4 ASVG unterliegen, sofern sie nicht unter die oben angeführten Z 1 bis 7 fallen. Welche Daten sind mitzuteilen? Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung, bei natürlichen Personen die Sozialversicherungsnummer (bei Nichtvorhandensein das Geburtsdatum), weiters bei Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Finanzamtsund Steuernummer. Art der erbrachten Leistung, dazu genügt die Zuordnung zu einer der oben umschriebenen Kategorien. - Der Art nach gleiche Leistungen, für die das Entgelt im selben Kalenderjahr ausbezahlt wurde, sind pro Person (Personenvereinigung) in einer einzigen (Jahres)Mitteilung auszuweisen. - Für der Art nach verschiedene Leistungen sind stets verschiedene (Jahres)Mitteilungen auszustellen, auch wenn das Entgelt an dieselbe Person oder Personenvereinigung geleistet wurde. Die oben genannten Entgeltsgrenzen für das Unterbleiben der Mitteilungsverpflichtung sind jeweils auf Leistungen zu beziehen, die hinsichtlich der leistenden natürlichen Person (Personenvereinigung) in eine einzige Jahresmitteilung einzubeziehen sind.
5 An wen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form hat die Mitteilung zu erfolgen? Die Mitteilung hat bis Ende Februar des auf die Entgeltzahlung folgenden Kalenderjahres an das zuständige Umsatzsteuerfinanzamt zu erfolgen. Soweit die Übermittlung der Mitteilung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung mangels technischer Voraussetzungen nichtzumutbar ist, hat die Mitteilung für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres unter Verwendung des amtlichen Vordruckes (Formular E 18, abrufbar unter zu erfolgen. Mitteilungspflicht bei Zahlungen ins Ausland gem. 109b EStG Betroffene Unternehmen Betroffen von der Meldeverpflichtung sind Unternehmer, Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.b. Gebietskörperschaften, Kammern, anerkannte Religionsgemeinschaften) und Körperschaften des privaten Rechts (z.b. GmbH, AG), die für die unten angeführten Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen. Betroffene Leistungen Die Meldung muss für folgende Leistungen erbracht werden: Leistungen aus selbständiger Arbeit ( 22 EStG), die im Inland ausgeübt werden. Darunter zählen etwa Gehälter und sonstige Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, Einkünfte aus vermögensverwaltender Tätigkeit und freiberuflicher Tätigkeit, wie Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Schriftsteller, oder Wissenschaftler. Vermittlungsleistungen von unbeschränkt Steuerpflichtigen und von beschränkt Steuerpflichtigen, die sich auf das Inland beziehen (inländisches Vermögen betreffen) kaufmännische oder technische Beratung im Inland Kaufmännische oder technische Beratungsleistungen sowie Vermittlungsleistungen unterliegen unabhängig davon, ob sie beim Leistungserbringer im betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich erbracht werden, der Mitteilungspflicht. Nicht von der Mitteilungspflicht betroffene Leistungen Keine Mitteilungspflicht entsteht, wenn in einem Kalenderjahr die Zahlungen an einen Leistungserbringer ins Ausland ,- nicht überschreiten, ein Steuerabzug gemäß 99 EStG zu erfolgen hat (das ist die Abzugssteuer, die bei in Österreich beschränkt Steuerpflichtigen für gewisse Leistungen, wie z.b. bei künstlerischen Leistungen, Aufsichtsratsvergütungen, gewissen Beratungsleistungen etc. vom österreichischen Auftraggeber einbehalten und an sein Finanzamt einbezahlt werden muss.) oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt, die im Ausland einem Steuersatz unterliegt, der mindestens 15% beträgt. Meldungsinhalte Die Mitteilung hat folgende Daten des Leistungserbringers zu enthalten: 1. Name (Firma), Anschrift, Ländererkennung
6 2. folgende weitere Daten des Leistungserbringers bzw. der im Inland auftretenden natürlichen Person a. österreichische Steuernummer; falls nicht vorhanden b. Versicherungsnummer nach 31 ASVG; falls nicht vorhanden c. Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer); falls nicht vorhanden d. das Geburtsdatum 3. internationale Ländererkennung des Landes/der Länder, in die Zahlungen erfolgt sind 4. Höhe der in diesem Kalenderjahr geleisteten Zahlungen Art und Zeitpunkt der Meldung Die Mitteilung hat elektronisch über Finanz-Online zu erfolgen, außer die elektronische Übermittlung wäre für den Verpflichteten unzumutbar. Auf elektronischem Weg ist die Meldung bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Falls die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist, ist das amtliche Formular (abrufbar unter ) bis Ende Jänner des Folgejahres an das Finanzamt zu schicken. Zuständig ist das Finanzamt, das auch für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung Wenn trotz Verpflichtung keine Mitteilung erfolgt, können Strafen bis zu 10% des nicht gemeldeten Betrages verhängt werden, maximal aber ,-. Die Inhalte in dieser Klienteninformation stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die Schema Wirtschaftstreuhand Steuerberatung GmbH & Co KG übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier angebotenen Informationen und übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts der Klienteninformation.
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