Teilzeitbeschäftigung

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1 Teilzeitbeschäftigung und sonstige Tatbestände eines ermäßigten Einsatzes Hinweise und Regelungen für den Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im (Grund-)Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz Stand: September 2011 erstellt in Zusammenarbeit und unter Abstimmung mit den Referaten 33 und dem Referat 31

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3 Inhaltsverzeichnis A Rechtliche Grundlagen 1. Formen einer Teilzeitbeschäftigung 2. Besondere Regelungen für Beschäftigte (TV-L) 3. Landesgleichstellungsgesetz (LGG) 4. Landesbeamtengesetz (LBG) 5. Umfang der dienstlichen Verpflichtung von TZ-Kräften 6. Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) 7. Angestellte Teilzeitlehrkräfte auf Klassenfahrt 8. Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) 9. Lehrkräftearbeitszeitverordnung (LehrArbZVO) 10. Konferenzordnung (GKO) 11. Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 12. Mehrarbeitserlass B Unterrichtliche Aufgaben 1. Stundenplangestaltung a) Unterrichtsfreie Tage / Halbtage b) Springstunden c) Unterrichtsverteilung d) Klassenleitung e) Pausenaufsichten 2. Mehrarbeit a) Vertretungsunterricht b) Ausgleichsmöglichkeiten C Außerunterrichtliche Aufgaben a) Teilnahme an Konferenzen, Dienstbesprechungen, internen Fortbildungen b) Schulfeste / Sportfeste / Projekttage, -wochen c) Klassenfahrten /Wandertage d) Elternsprechtage e) Schuleinschreibungen D Vergütung Anlagen a) Angestellte TZ-Kräfte auf Klassenfahrt b) Überstunden von TZ-Kräften

4 A Rechtliche Grundlagen 1. Formen einer Teilzeitbeschäftigung Im rheinland-pfälzischen Schuldienst gibt es unterschiedliche Möglichkeiten des Arbeitens in Teilzeit. Grundsätzlich gilt es dabei zu unterscheiden nach einer oder aber auch einer a) Teilzeit auf eigenen Antrag b) Sonstige Tatbestände eines ermäßigten Einsatzes. a) Auf eigenen Antrag bedeutet, dass der/ die Betroffene gemäß den Vorgaben des Landesbeamtengesetzes (wenn im Beamtenstatus) oder nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (wenn im Beschäftigtenstatus), ggf. auch weiterer gesetzlicher Regelungen, eine den persönlichen Bedürfnissen angemessene Reduzierung des für die jeweilige Schulart zutreffenden Pflichtdeputats vornimmt. Im Landesbeamtengesetz (LBG) sind hierbei im Wesentlichen die Vorgaben der Paragraphen 80a, 80c sowie 87a zu berücksichtigen. Bei der Wahl des Beschäftigungsumfangs ist die Lehrkraft weitestgehend frei, ggf. unter Berücksichtigung dienstlicher Belange (versorgungsrechtliche Aspekte gilt es bei unterhälftiger Beschäftigung zu beachten), bei der Zeitdauer der Teilzeitbeschäftigung sind beamtenrechtliche Grenzen gesetzt. Zu den vorgenannten Möglichkeiten einer TZ-Beschäftigung z.b. zur Betreuung von Kindern oder auch pflegebedürftigen Angehörigen, kommt u.a. auch noch die Möglichkeit des sogenannten Arbeiten in Elternzeit. Dies bedeutet, dass Frauen (ggf. auch Männer) zwar in der Phase der Elternzeit verbleiben, aber dennoch einer Beschäftigung mit maximal 3/4 des Stundendeputats nachgehen können. In Abhängigkeit der Rechtsgrundlage können Anträge auf Teilzeitbeschäftigung aufgrund dienstlicher Belange (im Einzelfall) durch die ADD auch abgelehnt werden. Aus gesundheitlichen Gründen ist es zum Beispiel nach längerer Krankheit nicht selten erforderlich, dass die Rückkehr ins Berufsleben im Wege der sogenannten Wiedereingliederung erfolgt. In diesen Fällen stellt der/die Betroffene einen formlosen Antrag gemäß 11 Lehrkräftearbeitszeitverordnung. Dazu legt er/sie der Schulleitung eine entsprechende ärztliche Bescheinung vor und arbeitet mit Vorlage dieser Bescheinigung zunächst nur noch im beantragten Umfang. Die ADD veranlasst nach Vorlage des Antrags (Attest; ärztl. Bescheinigung) das weitere Vorgehen. Eine weitere Besonderheit stellt das sogenannte Sabbatjahrmodell dar, von dem sowohl verbeamtete als auch (angestellte) beschäftigte Lehrkräfte Gebrauch machen können. Hierbei wird zwar voll umfänglich gearbeitet, aber nur ein entsprechender reduzierter Gehaltsanteil ausgezahlt, um das sich anschließende Sabbatjahr vorzufinanzieren. Im unterrichtlichen Einsatz ergeben sich deswegen bei dieser Form der TZ-Beschäftigung keinerlei Besonderheiten, die im Rahmen dieser Abhandlung zu berücksichtigen wären. Bezirkspersonalrat Grundschulen: Teilzeitbeschäftigung im (Grund-)Schuldienst

5 b) Neben den persönlichen Gründen, die für eine Teilzeitbeschäftigung ausschlaggebend sein können, hat aber auch das Land selbst im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht die Möglichkeit, den Beschäftigungsumfang einer Lehrkraft zu begrenzen. Auch wenn es trotz Wegfall der sogenannten Altersteilzeit bis dato noch keine Rückkehr zur ehemaligen Altersermäßigung gegeben hat, so gilt doch für 63-jährige Lehrkräfte, dass diesen gemäß 9 LehrArbZVO eine Altersermäßigung von 3 LWStd. zuzugestehen ist. (vgl. Anlage A9) Weiterhin erhalten Lehrkräfte mit einer anerkannten Schwerbehinderung (mind. GdB 50) Ermäßigungsstunden im gesetzlich geregelten Umfang. Allerdings zählen diese, wie auch bei gewährter Altersermäßigung, besoldungsrechtlich nicht als TZ-Kräfte. Im unterrichtlichen Einsatz ist aber deren Schwerbehinderung ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen. Als Ergebnis einer Untersuchung auf Überprüfung der Dienstfähigkeit kommt es nicht selten zur Feststellung einer sogenannten Begrenzten Dienstfähigkeit gemäß 27 BeamtStG i.v.m. 56a LBG. Das heißt, die betroffenen Kolleginnen und Kollegen dürfen nur noch in dem von der zentralen medizinischen Untersuchungsstelle (ZMU) festgestellten Umfang auf Anordnung der ADD tätig sein. Nicht selten werden mit dieser Feststellung weitere Einschränkungen (keine Klassenfahrten, keine Aufsichten usw.) verbunden. In all diesen Fällen muss die Schulleitung eine besondere Sorgfaltspflicht walten lassen, damit die Restdienstfähigkeit dieser Lehrkräfte nicht durch einen unangemessenen, die Lehrkraft krank machenden Einsatz, weiterhin eingeschränkt wird. Im ungünstigsten Fall hätte dies die Ruhestandsversetzung der Lehrkraft zur Folge, was gerade durch diese Regelung verhindert werden soll. Es ist gemeinsame Aufgabe von Schulleitung und Örtlichem Personalrat im Kollegium ggf. um Verständnis für die eingeschränkte Einsatzmöglichkeit dieser Kolleginnen und Kollegen zu werben. 2. Besondere Regelungen für Beschäftigte (TV-L) Jubiläumsgeld für Beschäftigte (Angestellte) Inzwischen gibt es viele angestellte Lehrkräfte (=Beschäftigte) im Schuldienst. Diesen steht ein Jubiläumsgeld von 350 bzw. 500 Euro bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 bzw. 40 Dienstjahren gem. 23 (3) TV-L zu. Sollte die zuständige OFD-ZBV versäumen, diese Zahlung vorzunehmen, kann man noch innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit (Dienstjubiläum) bei der OFD-ZBV schriftlich einfordern. Andernfalls fällt es unter die Ausschlussfrist des 37 TV-L und ist dann verfallen. Sorgen Sie also dafür, dass die Schulleitung Ihr Dienstjubiläum frühzeitig an die ADD Trier meldet, damit Sie in den Genuss des freien Tages und des Geldes gelangen. Vorgriffsstunde von Teilzeitbeschäftigten Vor einigen Jahren konnten Teilzeitkräfte auf Anteile der Besoldung verzichten, anstatt die Vorgriffsstunde zu leisten: Sie reduzierten z.b. ihre Wochenstundenzahl von 14/27 auf 14/28 Wochenstunden. Jetzt erhalten sie die Vorgriffsstunde ganz normal oder auch flexibilisiert zurück. Das lässt sich jedoch in beiden Fällen auch über das Gehalt regeln, indem sie für die Zeit der Vorgriffsstunde ihre Teilzeit erhöhen, z.b. von 14/28 auf 15/28. Sie unterrichten dann 14 Stunden. Der hierzu erforderliche Teilzeit-Antrag wird zum ent- Bezirkspersonalrat Grundschulen: Teilzeitbeschäftigung im (Grund-)Schuldienst

6 sprechend vorgegebenen oder geplanten Rückgabetermin gestellt. Im Grundschulbereich sind hiervon möglicherweise nur Lehrkräfte betroffen, die aus dem Sekundarbereich I in eine Grundschule übergewechselt sind Reduzierte Kostendämpfungspauschale für Teilzeitkräfte Als Teilzeitkraft brauchen Sie nur die anteilige Höhe der Kostendämpfungspauschale bei der Beihilfe zu bezahlen. Überprüfen Sie, ob das bei Ihnen berücksichtigt wurde. Zuviel gezahlte Beträge können Sie noch drei Jahre rückwirkend geltend machen. Dies gilt auch für verbeamtete TZ-Kräfte! Bezirkspersonalrat Grundschulen: Teilzeitbeschäftigung im (Grund-)Schuldienst

7 B Unterrichtliche Aufgaben 1. Stundenplangestaltung In der Tat lässt sich bereits bei der Erstellung eines Stundenplans in hohem Maße auf die besondere Belastungssituation Teilzeitbeschäftigter eingehen. Dies setzt allerdings voraus, dass bereits bei der Personalzuweisung durch die ADD dieser Tatsache auch angemessen Rechnung getragen wurde. Im Zusammenwirken von Gesamtkonferenz als auch Örtlichem Personalrat sollte es deswegen grundsätzlich möglich sein, bereits bei der Angabe der Wunschliste für den Unterrichtseinsatz des kommenden Schuljahres, die individuellen Belange aller Kolleginnen und Kollegen angemessen zu berücksichtigen. Die Problematik liegt dabei unter anderem darin, dass der Stundenplan einerseits die unterrichtsgebundene Arbeitszeit einer Lehrkraft regelt, andererseits damit aber auch eine pädagogisch sinnvolle Planung des Unterrichts der Schülerinnen und Schüler ermöglicht werden muss. Das hieraus nicht selten entstehende Spannungsfeld gilt es gemeinsam auszutarieren. Gerade bei der zunehmenden Zahl von Ganztagsschulen kommt dem Stundenplan eine wachsende Bedeutung zu, wenn das mit der Teilzeitbeschäftigung angestrebte Vorhaben (Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen) auch noch tatsächlich realisiert werden soll. 1a. Unterrichtsfreie Tage /Halbtage Die Vorgaben des zuständigen Ministeriums (vgl. Anlage A5) sprechen an dieser Stelle bedauerlicherweise nur von einer Soll - Lösung. Es hat sich im allgemeinen Verwaltungshandeln eingeprägt, dass der Begriff soll das ernsthafte Bemühen zur Umsetzung der jeweiligen Vorgabe voraussetzt. In der Praxis sind bisweilen hier sicher Bedenken angebracht. Der BPR Grundschulen wird sich deswegen darum bemühen, im Dialog mit dem zuständigen Hauptpersonalrat ggf. Einfluss auf das Bildungsministerium zu nehmen. Die vielfältige Praxis hat gezeigt, dass der Einsatz von TZ-Kräften gerade im Bereich der Grundschulen für viele Schulen zwingend erforderlich ist. In der Folge gilt es, abhängig vom individuellen Beschäftigungsumfang als auch vom Fächerangebot der Lehrkraft, im Hinblick auf den Gesamtstundenplan eine angepasste und tragfähige Lösung zu finden. Vorausgesetzt der Schule bleiben personelle Alternativen, regt der BPR Grundschulen die nachfolgende Staffelung als Empfehlung zur Umsetzung an. In diesem Sinne werden wir auch mit dem Ministerium verhandeln. Dabei muss es auch möglich sein, Freistellungen flexibel zu handhaben. Bezirkspersonalrat Grundschulen: Teilzeitbeschäftigung im (Grund-)Schuldienst

8 Ausgehend von einem Pflichtdeputat von 25 LWStd. à 50 Minuten sollten Teilzeitkräfte mindestens Anspruch auf folgende Optionen erhalten: bei 1/2 Deputat: bei 2/3 Deputat: bei 3/4 Deputat: ein Tag und mind. ein Halbtag 1 frei ein Tag oder zwei Halbtage frei mindestens ein Halbtag frei Weitergehende oder auch gänzlich andere Regulierungsmodelle sind im Einvernehmen aller Beteiligten selbstverständlich denkbar und im Rahmen der bekannten rechtlichen Vorgaben auch zulässig. Den unterschiedlichen Ausgangspositionen bei Ganztags- oder Halbtagsschulen muss Rechnung getragen werden. 1b Springstunden Gerade bei der Stundenplanung von TZ-Kräften kann es sich als überaus problematisch darstellen, sowohl den fachbezogenen Einsatz in Verbindung mit dem individuellen Deputat in Einklang mit dem Plan einer Klasse bzw. einem Kollegium zu bringen. Es macht andererseits aber wenig Sinn, wenn eine TZ-Kraft wegen zahlreicher Springstunden zwar nur halbes Deputat arbeitet, aber dennoch jeden Tag von Anfang bis Ende in der Schule verbringen muss. Hier muss über die Möglichkeiten nachgedacht werden, die ein späterer Unterrichtsbeginn bzw. ein früheres Unterrichtsende mit sich bringen. Auch kann über die Einbindung beim Betreuten Frühstück, Offenen Anfang als auch den Pausenaufsichten hinreichend regulierend eingegriffen werden. Letztendlich bliebe auch darüber nachzudenken, einen längerfristigen Ausgleich zu gewähren, wenn eine Ungleichbehandlung nachweislich im laufenden Schuljahr nicht vermieden werden kann. Zu beachten ist aber auch, dass TZ-Kräften, so die Vorgabe aus dem Ministerium, an einem Tag ein mehrmaliger Weg zur Schule nicht zugemutet werden soll. Andererseits kann aber zum Beispiel der Mathematikunterricht nicht nur deswegen auf zwei Wochentage zusammengefasst werden, weil dieser Unterricht durch eine TZ-Kraft erteilt werden soll. Hier ist sicher auf beiden Seiten Flexibilität und Entgegenkommen gefragt. Per Dienstanweisung lässt sich diese Problematik u.e. nicht abschließend regeln. Auch in diesem Bereich ist erneut der Örtliche Personalrat gefragt. Da diesem schließlich die Einsatzpläne des Kollegiums vorzulegen sind, kann dieser auch seinerseits im Wege der Erörterung mit der Schulleitung auf eine ausgewogene Verteilung der Belastung bei allen Lehrkräften Einfluss nehmen. 1 als Halbtag verstehen wir einen freien Vor- oder Nachmittag Bezirkspersonalrat Grundschulen: Teilzeitbeschäftigung im (Grund-)Schuldienst

9 1c Unterrichtsverteilung Schulleitung und TZ-Kraft sollten im Zusammenwirken mit dem Örtlichen Personalrat rechtzeitig die Konsequenzen, die sich aus den Unterrichtswünschen der TZ- Kraft für die Stundenplangestaltung ergeben, erörtern. Dabei muss ernsthaft geprüft werden, in wie weit die berechtigten Wünsche der TZ-Kraft - immerhin nimmt sie durch ihre TZ-Tätigkeit nicht nur finanzielle Einbußen in Kauf, sondern überrimmt nicht selten zusätzliche Aufgaben im familiären Umfeld - gegen die Interessen des Gesamtplanes angemessen berücksichtigt werden können. Unvermeidbare Belastungen durch einen ungünstigen Unterrichtseinsatz sollen dabei in absehbarer Zeit durch einen günstigeren Einsatz kompensiert werden. Über diese Regelung sollte im Einvernehmen eine schriftliche Dokumentation angefertigt werden. 1d Klassenleitung Die Entscheidung, ob eine TZ-Kraft in Klassenleitung eingesetzt werden kann / muss oder nicht, hängt von zahlreichen Komponenten ab. Grundsätzlich aber gilt, dass auch TZ-Kräften die Leitung einer Klasse zugemutet werden kann. (vgl. 3.1 der Anlage A5) Anders lautende Konferenzbeschlüsse, diese Frage wurde konkret an den BPR Grundschulen herangetragen, sind deswegen nicht zulässig. Abhängig vom persönlichen Deputat der TZ-Kraft kann es angezeigt sein, z.b. bei ½-Deputat die Klassenleitung im Team mit einer anderen, sofern vorhanden, ebenfalls TZ-Kraft, zu übernehmen. Dabei gälte es dann auch abzusprechen, inwieweit die mit der Klassenleitung verbundenen zusätzlichen Aufgaben zwischen den beiden Lehrkräften ausgewogen zu verteilen sind. Bei unterhälftiger TZ-Beschäftigung schließt sich u.e. eine Klassenleitung in aller Regel aus. 1e Pausenaufsichten Auch Pausenaufsichten sowie Aufsichten vor und nach dem Unterricht, (z.b. Busaufsicht) gehören zu den Bereichen, die im Schuldienst analog zum individuellen Beschäftigungsumfang verteilt werden sollen. Insbesondere bei Ganztagsschulen gilt es dabei auf die besondere Belastung einer TZ-Kraft Rücksicht zu nehmen, die sich aus einer Aufsichtszeit zwischen Vor- und Nachmittagsunterricht ergeben kann. Erneut ist der Örtliche Personalrat gefordert, die Verteilung der Aufsichten auf alle Lehrkräfte in Bezug zu deren individuellem Deputat angemessen zu berücksichtigen. Bezirkspersonalrat Grundschulen: Teilzeitbeschäftigung im (Grund-)Schuldienst

10 2. Mehrarbeit Die Verwaltungsvorschrift zur Mehrarbeit hat ausdrücklich und damit abschließend geregelt, dass für angestellte TZ-Kräfte keine regelmäßige Mehrarbeit angeordnet werden darf. 3.6 Für Teilzeitkräfte im Angestelltenverhältnis darf keine regelmäßige Mehrarbeit angeordnet oder genehmigt werden. Dies gilt auch für TZ-Kräfte - ausdrücklich auch im Beamtenstatus - die aus anderen, persönlichen Gründen die Arbeitszeit reduziert haben bzw. deren Arbeitszeit reduziert wurde. 3.7 Bei Lehrkräften, deren Pflichtstundenzahl aus persönlichen Gründen (Schwerbehinderung, Alter, zeitlich beschränkte verminderte Dienstfähigkeit) herabgesetzt wurde, ist die Anordnung und Genehmigung sowohl regelmäßiger als auch unregelmäßiger vergütungsfähiger Mehrarbeit nicht zulässig; nicht vergütungsfähige Mehrarbeit ist nur mit dem Einverständnis der Lehrkraft zulässig. 2a Vertretungsunterricht Bei allen Gestaltungsmöglichkeiten, die die Gesamtkonferenz im Rahmen von Vertretungs- / Mehrarbeitsregelungen vereinbart, muss die Regelung die besondere Situation von Teilzeitbeschäftigten angemessen berücksichtigen. Gerade in den Grundschulen kommt aufgrund der 50-Minuten-Einheit für die Übernahme von (zusätzlichem) Vertretungsunterricht nur eine Lehrkraft in Frage, die nicht vollzeitbeschäftigt ist. Diese dann fast schon systematische Ungleichbehandlung muss seitens der Stundenplanmacher zwingend beachtet werden, auch wenn es an Alternativen mangeln sollte. Die Schulpersonalräte sind hier aufgerufen, sich im Sinne der gesetzlich garantierten Gleichbehandlung vordringlich für die Interessen der TZ-Kräfte einzusetzen. Auch die von uns hierzu befragten Referatsleitungen 33 (Grundschulen) haben übereinstimmend bekräftigt, dass eine Vergabe von Vertretungsstunden bevorzugt (oder gar ausschließlich) an TZ-Kräfte nicht angemessen sei. Bezirkspersonalrat Grundschulen: Teilzeitbeschäftigung im (Grund-)Schuldienst

11 2b Ausgleichsmöglichkeiten Im Einvernehmen von Schulleitung und TZ-Kraft sollte an einer Schule eine Regelung vereinbart werden, nach der unvermeidbare zusätzliche Belastungen und auch geleistete Mehrarbeit ausgeglichen werden können. Der BPR Grundschulen bietet Ihnen zur persönlichen Erprobung deswegen auf diesem Wege einen Vordruck als Muster zur Verfügung, wie er sich im Bereich der Gesamtschulen Düsseldorf bewährt hat. Ihre Rückmeldungen hierzu werden wir gerne in eine Änderungs- bzw. Ergänzungsfassung mit einarbeiten. Wir stellen es den Betroffenen anheim, diesen Vorschlag so oder der jeweiligen Situation angepasst anzuwenden. Der Örtliche Personalrat sollte dabei ausdrücklich in der gesetzlich vorgesehenen Weise mit einbezogen werden. Auch ist es ratsam, dieses Papier im Rahmen einer Gesamtkonferenz zu erörtern. Grundsätzlich könnte es auch auf alle vergleichbaren Situationen von vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen Anwendung finden. (den Vordruck finden Sie am Ende des Anhangs) Unser Tipp für Sie: Solange die im Kalendermonat über die individuell vereinbarte Teilzeitpflichtstundenzahl hinaus geleistete Mehrarbeit nicht die Unterrichtsverpflichtung eines Vollzeitbeschäftigten übersteigt, ist diese Mehrarbeit besoldungsanteilig zu bezahlen, und zwar ab der ersten Stunde. Die besoldungsanteilige Bezahlung ist höher als die bisher gewährte Mehrarbeitsentschädigung nach der Mehrarbeitsvergütung. Die bisherige Regelung, dass auch bei Teilzeitbeschäftigten Mehrarbeit erst ab der vierten Stunde zu bezahlen ist, ist für Teilzeitbeschäftigte unwirksam. Wenn Sie als Teilzeitkraft Mehrarbeit geleistet haben, reichen Sie diese konsequent für jeden Monat ein, auch wenn es sich nur um 1 oder 2 Stunden handelt. Machen Sie Ihre Rechte auf die Erstattung der anteiligen Besoldung geltend. Falls Ihnen für die als Mehrarbeit geleisteten Stunden keine entsprechende Dienstbefreiung (Ausgleich) zeitnah gewährt werden kann, fordern Sie die anteilige Bezahlung der Mehrarbeit. Auch verbeamtete TZ-Kräfte sollten im Einzelfall prüfen, ob ihnen ein Mehrarbeitsausgleich gewährt werden kann.. (einen Vordruck zur Beantragung der Vergütung finden Sie am Ende des Anhangs) Bezirkspersonalrat Grundschulen: Teilzeitbeschäftigung im (Grund-)Schuldienst

12 C Außerunterrichtliche Aufgaben a) Teilnahme an Konferenzen, Dienstbesprechungen, internen Fortbildungen Grundsätzlich gehört die Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen gemäß Landesbeamtengesetz zu den Dienstpflichten einer Lehrkraft. Das heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass bei TZ-Kräften keine angemessene ggf. abweichende Regelung zulässig wäre. So hat die Schulleitung zum Beispiel im pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen, ob die zu behandelnde Thematik einer Konferenz oder Dienstbesprechung die Anwesenheit der TZ-Kraft zwingend erforderlich macht. Auch wäre zum Beispiel denkbar, Themen, die auch TZ-Kräfte betreffen, in der Tagesordnung vorzuziehen, und den TZ-Kräften somit ein vorzeitiges Ende zu ermöglichen. Da Dienstbesprechungen - entgegen der landläufigen Praxis - eigentlich die Ausnahme darstellen sollten, bleibt auch zu prüfen, ob die Terminierung einer Dienstbesprechung nicht zwingend auch auf die Belange einer TZ-Kraft Rücksicht nehmen sollte. Nach Auffassung des BPR Grundschulen wäre damit auch eine Dienstbesprechung während der unterrichtsgebundenen Arbeitszeit zu begründen. Die Planung von schulinternen Fortbildungen obliegt ohnehin voll umfänglich der Gestaltungshoheit der Gesamtkonferenz. Da es auch zwingende Aufgabe der Gesamtkonferenz ist, auf die Belange der TZ-Kräfte Rücksicht zu nehmen, kann eine Terminierung grundsätzlich nur unter Beachtung der besonderen Belastungssituation erfolgen. Unter Umständen ist mit der Terminierung auch zeitgleich eine verbindliche Absprache über eine Ausgleichsregelung zu treffen. Diese sollte unbedingt im Protokoll der Gesamtkonferenz festgehalten werden. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es sich in der Praxis bewährt hat, langfristige Terminplanungen - mindestens für ein Schulhalbjahr - vorzunehmen, um den Kollegiumsmitgliedern frühzeitig die Möglichkeit der Planung auch persönlicher Termine ungehindert zu ermöglichen. Dies wäre u.a. aber auch ein aktiver Beitrag zur Entlastung gerade von Teilzeitkräften. Schulen, die einen bestimmten Wochentag als Konferenztag geplant haben, sollten unbedingt darauf achten, dass gerade dieser nicht der freie Tag einer TZ-Kraft ist. b) Schulfeste / Sportfeste / Projekttage, -wochen Die vorgenannten schulischen Veranstaltungen erfolgen allesamt ohne bindende Vorgabe seitens einer schulischen Behörde. Sie liegen somit voll umfänglich, das heißt sowohl in ihrer inhaltlichen als auch in ihrer zeitlichen Gestaltung, alleine im Ermessen und der Zuständigkeit einer Gesamtkonferenz. Deswegen ist es auch Aufgabe der Gesamtkonferenz, schon in der Phase der Planung und Vorbereitung sich eingehend mit der besonderen Situation von TZ- Kräften zu befassen. Damit soll nun aber nicht der Eindruck entstehen, dass sich Bezirkspersonalrat Grundschulen: Teilzeitbeschäftigung im (Grund-)Schuldienst

13 das schulische Leben ausschließlich und damit einseitig an den Belangen der TZ- Kräfte auszurichten habe. Im Gegenteil, diese Wahrnehmung könnte dazu beitragen, dass eine ablehnende Grundhaltung gegenüber TZ-Kräften entstehen würde. Es kommt vielmehr auf ein kollegiales Miteinander an, in dem beide Seiten eine Interessenabwägung vornehmen ohne die Rechte des jeweils anderen zu beschneiden. Da in der Praxis besondere Belastungssituationen gerade auch an kleinen und kleinsten Systemen, wie sie im Grundschulbereich nun einmal nicht die Ausnahme sind, nicht gänzlich vermeidbar sind, muss mit dem Beschluss ein entsprechendes schulisches Fest zu veranstalten, immer gleich auch eine adäquate Ausgleichsmöglichkeit bedacht und vereinbart werden. Aber - um auch dies an dieser Stelle festzuhalten - da das Landesbeamtengesetz, wie eingangs schon erwähnt, den Vollzeitbeamten als Vorgabe kennt, ist es Dienstpflicht auch von TZ-Kräften, an den o.a. Festivitäten teilzunehmen. Die Durchführung von Schulfesten, dies möchte der BPR Grundschulen an dieser Stelle ausdrücklich verdeutlichen, gehört zu einer der wesentlichen Aufgaben einer Schule, die ein lebendiges Miteinander der Schulgemeinschaft pflegen will. c) Klassenfahrten Die Vorgaben des Ministeriums sind in diesem Punkt eindeutig. Könnte man glauben. (vgl. hierzu 3.4. der Anlage 5) Aber was machen dann Schulen, die eine hohe Zahl an TZ-Kräften auch in Klassenleitung beschäftigen? Gibt es dann evtl. zwei Vollzeitkräfte, die alle Klassnenfahrten einer Schule durchführen? Werden nur noch außerschulische Kräfte (Eltern) als Begleitpersonen herangezogen? TZ-Kräfte in Klassenleitung können in diesem Fall erwarten, dass ihre Schulleitung die besondere Situation im Vergleich zu Vollzeitkräften erkennt, und sich zeitnah um einen Ausgleich bemüht. Auch wenn eine eins-zu-eins Verrechnung grundsätzlich anzustreben ist, wird dies bei allem guten Willen nicht immer möglich sein. Das sehen wir im BPR Grundschulen auch so. Bleibt also hier nur zu hoffen, dass nicht nur die Schulleitung, sondern auch einmal die Eltern das besondere Engagement gerade einer TZ-Kraft auf Klassenfahrt zu würdigen wissen. Hinsichtlich der Vergütung einer TZ-Kraft auf Klassenfahrt äußern wir uns unter Punkt D dieser Abhandlung. Bezirkspersonalrat Grundschulen: Teilzeitbeschäftigung im (Grund-)Schuldienst

14 d) Elternsprechtage Dass Schulen sogenannte Elternsprechtage durchführen, ist Bestandteil der Dienst ordnung. Zu welchem Zeitpunkt diese stattfinden und welchen zeitlichen Rahmen sie dabei in Anspruch nehmen, ist ins Ermessen einer Schule gestellt. Der BPR Grundschulen hat in der Vergangenheit feststellen können, dass die Regelungen, inwieweit diese Sprechtage voll oder zumindest teilweise in der unterrichtsgebundenen Arbeitszeit (= Unterrichtsausfall) liegen können, abhängig von der Schulart, sehr unterschiedlich gehandhabt werden. Deswegen tritt der BPR Grundschulen abweichend von der Position der Schulfachaufsicht - auch an dieser Stelle dafür ein, dass die Durchführung eines ganztägigen Elternsprechtages sehr wohl an einem regulären Unterrichtstag stattfinden kann. Wir konnten bis dato keine Rechtsgrundlage dafür erkennen, dass solche Sprechtage grundsätzlich und immer nur außerhalb der unterrichtsgebundenen Arbeitszeit stattfinden können. Die zeitliche Einbindung einer TZ-Kraft richtet sich dabei erneut nach deren aktuellem Einsatz in der Schule. Reine Fachlehrkräfte, in der Grundschule eher selten, können sicher weniger zeitintensiv eingeplant werden, als dies z.b. bei Klassenleitungen der Fall sein sollte. Grundsätzlich gilt aber auch hier, dem ursprünglichen Grund, der zur Stundenreduzierung geführt hat, angemessen Rechnung zu tragen. Falls eine besondere Belastung nicht vermeidbar ist, gilt es, eine vertretbare Ausgleichsmöglichkeit zu finden. Im Grundschulbereich ergibt sich zusätzlich für Lehrkräfte, die im zweiten Schuljahr eingesetzt sind, die besondere Verpflichtung der sogenannten Beratungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten. Diese Gespräche, die sich je nach Klassengröße auch einmal über mehrere Tage erstrecken können, stellen gerade für TZ- Kräfte eine besondere Belastung dar. Schulleitung und Örtlicher Personalrat sollten bereits bei der Klassenverteilung dies mit bedenken. e) Schuleinschreibungen Auch für die Schuleinschreibungen, das heißt die Aufnahme der Schulanfänger in die Grundschule, haben sich die unterschiedlichsten Modelle in der Praxis eingebürgert und bewährt. Es gibt viele gute Gründe dafür, dass die künftigen Erstklasslehrkräfte diese Einschreibung selbst vornehmen. So kann zum Beispiel schon bei dieser Gelegenheit ein erster, originärer Eindruck der künftigen Schülerinnen und Schüler gewonnen werden. Bei TZ-Kräften sollte dabei aber, abhängig von deren Beschäftigungsumfang, dafür Sorge getragen werden, dass die Belastung, zum Beispiel durch die Hinzuziehung der Schulsekretärin (falls es die auch gibt) oder aber einer Co-Lehrkraft, auf ein vertretbares Maß reduziert wird. Bezirkspersonalrat Grundschulen: Teilzeitbeschäftigung im (Grund-)Schuldienst

15 Sollte die Schule über personelle Alternativen verfügen, so ist auf den Einsatz einer TZ-Kraft gänzlich zu verzichten. Grundsätzlich stellt die Schuleinschreibung, sofern Lehrkräfte hierzu zusätzlich zu deren Unterrichtsverpflichtung herangezogen werden, eine nicht unerhebliche zusätzliche Belastung dar. Dem BPR Grundschulen ist in diesem Zusammenhang keine weitere Schulart bekannt, in der Lehrkräfte eine solche Vielzahl an zusätzlichen Aufgaben wahrnehmen ohne auch nur ansatzweise hierfür Ausgleichsmöglichkeiten (z.b. Anrechnungsstunden) zu haben. Bezirkspersonalrat Grundschulen: Teilzeitbeschäftigung im (Grund-)Schuldienst

16 D Vergütung Angestellte Teilzeitkräfte erhalten bei Klassenfahrten vollen Anteil! Angestellte Lehrerinnen und Lehrer sollten daran denken, dass sie bei der Teilnahme an Klassenfahrten als Teilzeitkräfte wie vollbeschäftigte Lehrkräfte vergütet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom (Az. 5AZR 108/00) festgelegt. Das Ministerium besteht aber darauf, dass auch in diesem Fall der Grundsatz Freizeitausgleich vor Vergütung umzusetzen ist. Wer also als Teilzeitkraft an Klassenfahrten teilgenommen hat, sollte sich nicht scheuen, seine Ansprüche auch geltend zu machen (das kann man noch rückwirkend bis 6 Monate später!). Beamtete teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte können zwar eine zusätzliche Bezahlung beantragen, indem sie sich auf dabei auf das Europarecht beziehen, das eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten verbietet und könnten sich außerdem auf die Rechtsprechung für Angestellte berufen. Allerdings hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das abgelehnt, weil ja die Möglichkeit des Ausgleichs besteht. (vgl. Anlage D1 1-2) und D2) Teilzeitkräfte im Angestelltenverhältnis bekommen jede Überstunde bezahlt! Sie können sich bei Überstunden freuen. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 1999 hat jede(r) teilzeitbeschäftigte Angestellte so lange Anspruch auf anteilige Bezahlung jeder geleisteten Zusatzstunde, bis die volle Stundenzahl erreicht ist. Wichtig ist nur, dass man diesen Anspruch gemäß 37 TV-L innerhalb von 6 Monaten schriftlich geltend macht! Bezirkspersonalrat Grundschulen: Teilzeitbeschäftigung im (Grund-)Schuldienst

17 Anlagen

18 Landesgleichstellungsgesetz (Auszug) Anlage A 3 11 Teilzeitbeschäftigung (1) Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen Chancen zur beruflichen Entwicklung einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten. (2) Zu diesem Zweck sind die organisatorischen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung zusätzlicher Teilzeitstellen zu schaffen. Stellen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben sind grundsätzlich einzubeziehen. (3) Wird eine Ermäßigung der Arbeitszeit oder eine Beurlaubung beantragt, sind die Beschäftigten in allgemeiner Form schriftlich auf die beamten-, arbeits- und versorgungsrechtlichen Folgen hinzuweisen. Die Ablehnung des Antrags ist schriftlich zu begründen. (4) Anträgen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit ist im Rahmen der tarifvertraglichen Bestimmungen zu entsprechen, wenn sie der Wahrnehmung von Familienarbeit dienen und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. (5) Mit ihrem Einverständnis sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei gleichwertiger Qualifikation vorrangig bei der Besetzung gleichwertiger Vollzeitarbeitsplätze zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn sie nach Ablauf der befristeten Arbeitszeitermäßigung keine arbeitsvertraglichen Ansprüche auf Übertragung einer Vollzeitbeschäftigung geltend machen können. 9 gilt entsprechend. 13 Fortbildung (1) Fortbildungsmaßnahmen sollen so gestaltet werden, dass Beschäftigten mit Familienarbeit und Teilzeitbeschäftigten die Teilnahme möglich ist. zurück

19 Landesbeamtengesetz (Auszug) Anlage A4-1 80a Teilzeitbeschäftigung auf Antrag (1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes weitere berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den 72 bis 75 den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. 73 Abs. 3 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. (3) Soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern, kann die Dauer der Teilzeitbeschäftigung nachträglich beschränkt oder der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöht werden. Kann dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden, soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zugelassen werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. (4) Auf Antrag des Beamten und soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann eine Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte am Ende eines mindestens zwei Jahre und höchstens sieben Jahre umfassenden Zeitraumes der Teilzeitbeschäftigung für ein Jahr vom Dienst freigestellt wird, wenn er bis zum Beginn der Freistellung die Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum der Teilzeitbeschäftigung erbracht hat. Dem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn der Zeitraum der Freistellung vom Dienst spätestens zwei Jahre vor dem Erreichen der für den Beamten für eine Versetzung in den Ruhestand geltenden Altersgrenze, für beamtete Lehrkräfte mit Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden, endet. (5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen. 80c Allgemeine Bestimmung zur Teilzeitbeschäftigung In jeder Dienststelle ist unter Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zur Verfügung zu stellen; eine Mehrbelastung der Beschäftigten in der Dienststelle darf sich hieraus nicht ergeben. weiterlesen

20 87a Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen Anlage A4-2 (1) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag 1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, 2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren, wenn er a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Einem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich auch bei Stellen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben stattzugeben. Soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind, darf ein Antrag nur abgelehnt werden, wenn zwingende dienstliche Belange der Teilzeitbeschäftigung oder der Beurlaubung entgegenstehen; die Ablehnung ist zu begründen. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden; dies gilt entsprechend auch beim Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des Satzes 1. 80a Abs. 3 Satz 2 und 80d Abs. 2 Satz 4 gelten entsprechend. (2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach 80d Abs. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 3 zwölf Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. (3) Auf Antrag des Beamten kann auch eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung darf auch in Verbindung mit Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Urlaub nach 80d Abs. 1 zwölf Jahre nicht überschreiten. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde zulässig. (4) 80c gilt entsprechend. (5) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 oder Absatz 3 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. (6) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat. (7) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen. weiterlesen

21 Anlage A4-3 56a Begrenzte Dienstfähigkeit (1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). (2) Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden. (3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach 56 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann. (4) 56 Abs. 1 Satz 3 sowie die 58, 61 a und 62 gelten entsprechend. 73 Abs. 3 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 Satz 1 auszugehen ist. zurück

22 Umfang der dienstlichen Verpflichtungen von Teilzeitlehrkräften Anlage A5-1 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 02. März 1994 ()44 A -Tgb. Nr. 1708/92) (GAmtsbl. S. 245) Einsatz der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer Der Einsatz der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer wird einerseits von den berechtigten - häufig familiären - Interessen der Lehrkraft und andererseits von den Anforderungen der Schule, den Ansprüchen des Kollegiums sowie den Erwartungen von Eltern und Schülern bestimmt. Dieser Interessenwiderstreit kann nur durch ein verständnisvolles Miteinander gelöst werden. Die Verwaltungsvorschrift setzt Orientierungsdaten und gibt eine Richtschnur vor, die der Schulleiterin oder dem Schulleiter helfen sollen, ausgewogene Einzelfallentscheidungen zu treffen. Der Umfang der dienstlichen Verpflichtung der Teilzeitlehrkraft muss so bestimmt sein, dass bei Wahrung der Funktionsfähigkeit der Schule sowohl ihre berechtigten Interessen wie die Gesamtbelastung des Kollegiums andererseits angemessen berücksichtigt werden. Dabei ist das Maß der Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung ebenso zu beachten wie die Notwendigkeit, für eine ausgewogene Belastung aller Lehrkräfte Sorge zu tragen. Bei der Ausfüllung insbesondere von Nummer 3 kommt es daher immer auch auf die Situation der einzelnen Schule an. Die Rechte des Personalrats nach dem Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz sind zu beachten. außerunterrichtliche Aufgaben Lehrkräfte, die gemäß den 80a und 87a Landesbeamtengesetz ihre Stundenverpflichtung reduziert haben, haben ebenso wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte neben ihrer Unterrichtsverpflichtung auch außerunterrichtliche Aufgaben zu erfüllen. Dazu zählen insbesondere: Dienstbesprechungen, Konferenzen, Aufsichten und Vertretungen, Elternversammlungen, Elternsprechstunden und Elternsprechtage, Prüfungen, Unterrichtsgänge und Schulfahrten, Schulveranstaltungen, Gespräche mit Ausbildern, Arbeitgebern, Kammern und Verbänden. Dies kann zu einer im Vergleich zur Vollzeitlehrkraft stärkeren Belastung der Teilzeitlehrkraft führen. Beim Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte ist auf diese Situation Rücksicht zu nehmen; eine unverhältnismäßige Belastung ist zu vermeiden. Die Möglichkeit eines Ausgleichs ist zu prüfen. weiterlesen

23 Einzelbestimmungen Im Einzelnen gilt grundsätzlich folgendes: Anlage A Die Teilzeitlehrkraft kann verpflichtet werden, eine Klasse zu führen und die damit verbundenen pädagogischen Aufgaben und Verwaltungsarbeiten zu übernehmen. Nummer 3.4 bleibt unberührt. 3.2 An allen aufteilbaren Aufgaben, die im Bereich der Schule vom Kollegium erfüllt werden müssen, ist die Teilzeitlehrkraft anteilig entsprechend ihrer eingeschränkten Unterrichtsverpflichtung zu beteiligen. Hier sind insbesondere die Aufsichten und Vertretungen zu nennen. 3.3 Die Übernahme einer besonderen Aufgabe wie z. B. die der Verkehrsobfrau oder des Verkehrsobmanns, der Sammlungsleiterin oder des Sammlungsleiters, der oder des Sicherheitsbeauftragten usw. soll von der Teilzeitlehrkraft nicht verlangt werden. 3.4 Mehrtägige Schulwanderungen, Studienfahrten und Schullandheimaufenthalte sollen von der Teilzeitlehrkraft nicht gefordert werden. 3.5 Bei der Verteilung von Unterrichtsstunden auf die Arbeitstage sollen die Bedürfnisse der Teilzeitlehrkraft besonders berücksichtigt werden; unterrichtsfreie Tage sollen ermöglicht werden. 3.6 Im Blick auf Springstunden sollen teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nur entsprechend ihrer reduzierten Regelstundenzahl belastet werden. 3.7 Die Erteilung von weniger als zwei Unterrichtsstunden am Tag und ein Einsatz am Vorund Nachmittag desselben Tages sollen, sofern es die schulische Situation ermöglicht, bei Teilzeitbeschäftigten vermieden werden. angestellte Lehrkräfte Diese Verwaltungsvorschrift gilt entsprechend für angestellte Lehrkräfte. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 1994 in Kraft. zurück

24 Teilzeit- und Befristungsgesetz (Auszug) Anlage A 6 1 Zielsetzung Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern. 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. 4 Verbot der Diskriminierung Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. 5 Benachteiligungsverbot Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen. 6 Förderung von Teilzeitarbeit Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen. 10 Aus- und Weiterbildung Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen zurück

25 Angestellte Teilzeitlehrkräfte auf Klassenfahrt Anlage A 7 Das Ministerium hat die Verfahrensweise zur Vergütung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis bei Teilnahme an ganztägigen Klassenfahrten festgelegt! Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits mit Urteil vom entschieden, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis für die Dauer der Teilnahme an ganztägigen Klassenfahrten wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte zu vergüten sind. Diese Regelungen gelten auch für eintägige Klassenfahrten, wenn sie ganztägig durchgeführt werden. - Grundsätzlich soll die Teilnahme teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an ganz- oder mehrtägigen Klassenfahrten vermieden werden. - Wenn eine Teilnahme notwendig ist, soll zunächst ein Zeitausgleich angestrebt werden. - Kann Zeitausgleich nicht gewährt werden, soll anteilige Vergütung gezahlt werden. Diese Vergütung erfolgt nicht als Mehrarbeitsvergütung, sondern als anteilige TV-L Vergütung. Voraussetzung für eine Vergütung ist, dass der ADD ein entsprechender Antrag der Lehrkraft vorliegt (Ausschlussfrist von 6 Monaten ist zu beachten!). Per EPOS wurden die Schulen am über die (neue) Verfahrensweise informiert. Hinweis für die beamteten Teilzeitlehrkräfte: Einige Gewerkschaften vertreten z.b. die Rechtsauffassung, dass dies gleichermaßen auch für die teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte im Beamtenverhältnis gilt. Mittlerweile wurde dies auch von verschiedenen Verwaltungsgerichten anderer Bundesländer so entschieden. zurück

26 Beamtenstatusgesetz (Auszug) Anlage A 8 27 Begrenzte Dienstfähigkeit (1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). (2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich. 43 Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen. zurück

27 Anlage A 9 Lehrkräftearbeitszeitverordnung (Auszug) 9 Altersermäßigung (1) Lehrkräften, die, berechnet ohne Altersermäßigung, mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht erteilen, ohne in Altersteilzeit zu sein, wird mit Beginn des Schuljahres, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden, drei Wochenstunden Altersermäßigung gewährt. (2) Der Zeitausgleich aufgrund der flexiblen Arbeitszeit für Lehrkräfte (freiwilliges Ansparen) führt nicht zu einer Kürzung der Altersermäßigung. 11 Vorübergehend verminderte Dienstfähigkeit (1) Eine Herabsetzung des Regelstundenmaßes wegen verminderter Dienstfähigkeit kann auf Antrag für eine begrenzte Zeit gewährt werden, wenn die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit wahrscheinlich ist. Das Regelstundenmaß kann in der Regel nicht länger als für die Dauer eines halben Jahres auf weniger als die Hälfte vermindert werden. Vor einer Entscheidung ist ein amtsärztliches Zeugnis einzuholen. (2) Über die Herabsetzung bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr und bis zur Hälfte des Regelstundenmaßes entscheidet die Schulbehörde. Bei einem darüber hinausgehenden Antrag und bei einem erneuten Antrag innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der letztmaligen Herabsetzung des Regelstundenmaßes trifft die Entscheidung das fachlich zuständige Ministerium. (3) Für die Dauer der Herabsetzung des Regelstundenmaßes nach Absatz 1 darf die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkraft nicht durch andere neu hinzutretende Anrechnungs- und Ermäßigungstatbestände verkürzt werden. zurück

28 Konferenzordnung (Auszug) Anlage A Die Gesamtkonferenz gestaltet und koordiniert die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit und beschließt im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Angelegenheiten, die für die gesamte Schule von wesentlicher Bedeutung sind Erörterung von Grundsatzfragen zur Koordination und Weiterentwicklung der Bildungs- und Erziehungsarbeit an der Schule auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen; Anwendung von Lehrplänen, Richtlinien und Lehrmethoden; Vereinheitlichung der Maßstäbe zur Leistungsbeurteilung; Festlegung von Grundsätzen zur Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule; Grundsätzliche Planung, Koordination und Festlegung von schulischen Veranstaltungen; Fragen der Lehrerfort- und -weiterbildung; zurück

29 Landespersonalvertretungsgesetz (Auszug) Anlage A Grundsätze für die Behandlung der Dienststellenangehörigen (1) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. 69 Allgemeine Aufgaben und Informationsrecht der Personalvertretung (1) Die Personalvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen, 2. darüber zu wachen, dass zugunsten der Beschäftigten geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen und sonstige Arbeitsschutzvorschriften durchgeführt werden, 3. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf ihre Erledigung hinzuwirken; die Personalvertretung hat die betroffenen Beteiligten über das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten, 4. Maßnahmen zu beantragen, die der Gleichbehandlung von Frau und Mann dienen, 5. Maßnahmen zur Förderung familienfreundlicher Arbeitsbedingungen der Beschäftigten durch die Dienststelle zu fördern, 6. die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Menschen und sonstiger schutzbedürftiger Personen, insbesondere älterer Personen, zu fördern, 7. Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter Menschen zu beantragen, zurück

30 Mehrarbeit im Schuldienst (Auszug) Anlage A Mehrarbeit von nicht vollbeschäftigten Lehrkräften im Angestelltenverhältnis wird von der ersten Stunde an vergütet ( 34 BAT). 3.6 Für Teilzeitkräfte im Angestelltenverhältnis darf keine regelmäßige Mehrarbeit angeordnet oder genehmigt werden. 3.7 Bei Lehrkräften, deren Pflichtstundenzahl aus persönlichen Gründen (Schwerbehinderung, Alter, zeitlich beschränkte verminderte Dienstfähigkeit) herabgesetzt wurde, ist die Anordnung und Genehmigung sowohl regelmäßiger als auch unregelmäßiger vergütungsfähiger Mehrarbeit nicht zulässig; nicht vergütungsfähige Mehrarbeit ist nur mit dem Einverständnis der Lehrkraft zulässig. zurück

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