Dez. I Wesel, Gesetzentwurf zur Änderung der Wochenarbeitszeit der Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen

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1 Dez. I Wesel, Gesetzentwurf zur Änderung der Wochenarbeitszeit der Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen Im Zuge der Haushaltsberatungen 2003/2004 hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen die Verlängerung der Wochenarbeitszeit der Beamtinnen und Beamten beschlossen. Hierzu liegt ein Gesetzentwurf zur Änderung der Wochenarbeitszeit und der Verordnungen über die Arbeitszeit vor. Nach diesem Entwurf ist ab dem eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres auf 39 Stunden, mit Vollendung des 55. Lebensjahres auf 40 Stunden und im Übrigen auf 41 Stunden vorgesehen. Der Landkreistag Nordrhein-Westfalen (LKT) hat in seiner Stellungnahme vom zu diesem Gesetzentwurf eine Differenzierung der Wochenarbeitszeit nach dem Lebensalter abgelehnt, da hierdurch in den Verwaltungen ein erheblicher organisatorischer und sonstiger Mehraufwand entsteht und weiterhin deren Umsetzung u. a. bei der Altersteilzeit und bei Nebentätigkeiten zu Problemen führen würde. Der Entwurf wird zur Zeit noch beraten und voraussichtlich am beschlossen. Im Hinblick auf die voraussichtliche Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte und deren Auswirkungen beabsichtige ich, folgende Regelungen zu treffen: Sollarbeitszeit Die tägliche Sollarbeitszeit beträgt für Beamtinnen und Beamte bei Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf 41 Stunden künftig 8,2, bzw. ab dem 55. Lebensjahr bei 40 Wochenstunden 8 und ab dem 60. Lebensjahr bei 39 Wochenstunden 7,8 Stunden. Für Angestellte und Arbeiter/innen ergeben sich keine Änderungen.

2 Kernarbeitszeit Die verlängerte Wochenarbeitszeit gilt nur im Beamtenbereich - also nur für knapp 30 % aller Beschäftigten der Kreisverwaltung. Da innerhalb der Kreisverwaltung keine Bereiche existieren, in denen ausschließlich Beamten/innen eingesetzt werden bzw. eine gleichgelagerte Fallbearbeitung ausschließlich von Beamten/innen wahrgenommen wird, ist zunächst keine Ausdehnung der Kernarbeitszeit vorgesehen. Die Kernarbeitszeit (Mo. - Do.: Uhr bis Uhr; Uhr bis Uhr) (Fr Uhr bis Uhr) bleibt für alle Beschäftigten unverändert. Öffnungszeiten Die für die einzelnen Bereiche geltenden Öffnungszeiten bleiben aus den o.g. Gründen daher zunächst unverändert. Gleitzeitbereiche Damit jede/r Beamte/in die zusätzlichen Arbeitsstunden zumindest flexibel und individuell einteilen kann, werden die in der Dienstvereinbarung festgelegten Gleitzeitbereiche für das Dienstende (16.00 Uhr bis Uhr; freitags Uhr bis Uhr) für alle Beschäftigten erweitert (dann: Dienstende Uhr bis Uhr; freitags Uhr bis Uhr). Wie bisher ist freitags keine Pause vorgesehen. Beamtinnen und Beamte in Teilzeitbeschäftigung: Reduzierungen der Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bisher 19,25 Stunden erfolgen a. gem. 85 a Abs. 1 Nr. 1 LBG aus familienpolitischen Gründen oder alternativ b. gem. 78 b LBG als sog. voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung.

3 Durch eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf 41 Stunden wären bei einer Reduzierung auf die Hälfte künftig 20,5 Wochenstunden zu leisten Klärungsbedarf besteht für die Fälle, in denen die Teilzeitarbeit nicht mit einem Prozentanteil der Wochenarbeitszeit, sondern mit einer konkreten Stundenzahl festgelegt worden ist. Soweit es bei der bisher festgelegten Stundenzahl verbleiben soll, wirkt sich dies nachteilig auf die Höhe der Besoldung aus. Außerdem weise ich darauf hin, dass ein Anspruch auf Beihilfe nach der BVO nicht besteht, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beträgt ( 1 Abs. 3 Nr. 1 b BVO). Soweit im Falle einer voraussetzungslosen Teilzeit gem. 78 b LBG mit Festlegung einer konkreten Stundenzahl durch die Verlängerung der Wochenarbeitszeit eine unterhälftige Teilzeit eintritt und ein familienpolitischen Grund i. S. d. 85 a Abs. 3 LBG nicht vorliegt, ist dies nach dem Landesbeamtengesetz NRW nicht zulässig. Im Ergebnis bedeutet dies, dass solche unterhälftigen Teilzeitverhältnisse auch gegen den Willen des Bediensteten zwingend soweit angehoben werden müssen, dass sie mindestens die hälftige Teilzeit (= 20,5 Std.) erreichen. Anders stellt sich die Situation dar, wenn durch die Verlängerung der Wochenarbeitszeit bei familienpolitisch bedingten Teilzeitverhältnissen ( 85 a Abs. 1 Nr. 1 LBG) mit konkret festgesetzter Stundenzahl eine (nach 85 a Abs. 3 LBG zulässige) unterhälftige Teilzeit eintritt oder vorher schon genehmigt war oder wenn bei voraussetzungslosen Teilzeitverhältnissen eine überhälftige Teilzeit (z. B. 25 Wochenstunden) schon vorher bestand und nach Verlängerung der Wochenarbeitszeit weiter besteht. Für solche Fälle sieht das Landesbeamtengesetz nicht zwingend vor, diese Teilzeitverhältnisse entsprechend der Verlängerung der Wochenarbeitszeit in ihrem Stundensoll zu erhöhen. Wird die im Teilzeitverhältnis festgelegte Arbeitszeit jedoch nicht im Verhältnis zur verlängerten Wochenarbeitszeit erhöht, muss die Besoldung entsprechend vermindert werden. Soweit es durch die Verlängerung der Wochenarbeitszeit zu einem unterhälftigen Teil-

4 zeitverhältnis kommen sollte, hätten die betreffenden Bediensteten gemäß 1 Abs. 3 Ziff. 1 b) Beihilfeverordnung NRW zudem keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen im Krankheitsfall mehr. Aus diesen Gründen bitte ich die teilzeitbeschäftigten Beamtinnen/Beamten (vorbehaltlich einer Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf 41 Stunden) rechtzeitig zu erklären, ob sie eine Anpassung ihrer bisher festgelegten wöchentlichen Arbeitsstunden an die neue Wochenarbeitszeit beantragen. Hierzu kann der als Anlage beigefügte Vordruck verwendet werden. Für Rückfragen stehen Ihnen die für den Beamtenbereich zuständigen Mitarbeiter des Fachbereiches Service, Herr Janßen (Rufnummer 2233) oder Herr Matz (Rufnummer 3233) zur Verfügung. gez. Szidzik

5 Name, Vorname, FB/OE Anlage Datum An den Fachbereich Service Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis hier: Anpassung der Wochenstundenzahl bei Verlängerung der Wochenarbeitszeit im Verhältnis von nunmehr 41 Stunden zu vorher 38,5 Stunden ( )* Ich bitte, um Anpassung meiner Wochenstundenzahl von derzeit Stunden auf nunmehr Stunden. Der Antrag bezieht sich auf den Zeitraum ab Gültigkeit der Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Beamtinnen/Beamte bis zum Ende gemäß der bereits vorliegenden Bewilligung meiner Teilzeitbeschäftigung. ( )* Ich möchte keine Anpassung der bereits bewilligten Wochenstundenzahl. Mir ist bekannt, dass sich hierdurch mein Besoldungsanspruch vermindert und ich im Falle einer dann bestehenden unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung gem. 85 a Abs. 3 LBG nach 1 Abs. 3 Ziffer 1 b) Beihilfeverordnung NRW keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen im Krankheitsfall habe. Unterschrift *(zutreffendes bitte ankreuzen)

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