Richtlinie für die Ausbildung von Sachkundigen für die Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Richtlinie für die Ausbildung von Sachkundigen für die Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern"

Transkript

1 ÖBV Info Nachfolgen ein Textauszug der ONR Das Original der Norm erhalten Sie unter nachfolgendem Link: Richtlinie für die Ausbildung von Sachkundigen für die Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern Ausgabedatum: Vorbemerkung 1 Anwendungsbereich 2 Normative Verweisungen 3 Begriffe 4 Verpflichtung zur Bereitstellung von Feuerlöschmitteln und geräten 4.1 Allgemeines 4.2 Brandschutztechnisch richtige Montage von TFL 5 Einteilung der Brände in Brandklassen 6 Löschmittel zur Verwendung in TFL 6.1 Allgemeines 6.2 Wasser (mit oder ohne Zusatz) 6.3 Wasser mit Schaummitteln 6.4 Löschpulver 6.5 Kohlenstoffdioxid (CO2) 6.6 Sonderlöschmittel 6.7 Halon 6.8 Eignung der Löschmittel in TFL für die Brandklassen 7 Bauarten der TFL 7.1 Aufladelöscher 7.2 Dauerdrucklöscher 8 Beschreibung eines TFL 8.1 Allgemeines 8.2 TFL mit wässrigem Löschmittel 8.3 CO2-Löscher 8.4 Halonlöscher 8.5 Fahrbare Feuerlöschgeräte 9 Sicherheitseinrichtungen an TFL 9.1 Allgemeines 9.2 Federbelastetes Sicherheitsventil 9.3 Berstscheibe 9.4 Druckentlastungseinrichtung 10 Kennzeichnung von Behältern für TFL 10.1 Allgemeines 10.2 Kennzeichnung von Treibgas- und Einwegflaschen

2 11 Prüfverfahren für TFL nach ÖNORM EN Allgemeines 11.2 Füllmengen, Fülltoleranzen und Mindestanforderungen an das Löschvermögen (rating) 11.3 Dichtheitsprüfung 11.4 Zusätzliche Anforderungen 12 Übergangsbestimmungen 13 Überprüfungen und Instandhaltungen 13.1 Instandhaltungsetikett und Prüfplakette 13.2 Gründe zum Ausscheiden eines TFL 13.3 Gründe für die Zuweisung zu einer Werksprüfung 14 Neufüllung, Instandsetzung von TFL 15 Unfallverhütung beim Öffnen eines TFL 16 Behandlung von CO2-Behältern 17 Werkzeuge des Sachkundigen 18 Anforderungen an Sachkundige 19 Verhalten im Brandfall 20 Einsatz von TFL Anhang A (informativ): Prüfung des Löschvermögens Anhang B (informativ): Literaturhinweise Vorbemerkung Die vorliegende ONR wurde vom Fachnormenausschuss 041 "Brandschutzwesen" erstellt und ersetzt die erste Ausgabe aus dem Jahr Tragbare Feuerlöscher (TFL) sind wichtige Brandbekämpfungsgeräte. Sie sind im Frühstadium eines Brandes besonders nützlich, da sie durch ihre Ortsbeweglichkeit und sofortige Einsetzbarkeit die schnelle Bekämpfung des Brandes durch Einzelpersonen ermöglichen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Effektivität von TFL in hohem Maße von der richtigen Instandhaltung deren Intervalle größtenteils in verschiedenen Rechtsvorschriften zwingend vorgeschrieben sind, von Personen, die mit der Handhabung vertraut sind, und von der richtigen Auswahl von Typ, Größe und Anzahl entsprechend den jeweiligen Risiken abhängt, aber auch von der Kennzeichnung und Situierung. Die Herstellung, Zulassung und Überprüfung von Löschmittelbehältern für Handfeuerlöscher unterlag bis 1993 der Dampfkesselverordnung (510. Verordnung: Dampfkesselverordnung DKV). In der mit 30. Juli 1996 erschienenen Versandbehälterverordnung (BGBl. Nr. 368/1996 Versandbehälterverordnung 1996) wurde festgelegt, dass in Österreich Tragbare Feuerlöscher, deren Löschmittelbehälter nach der ÖNORM EN 3 hergestellt werden, als Versandbehälter (Druckbehälter) zuzulassen sind. In den Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzblattes ist auch Folgendes festgehalten: Versandbehälter, die entsprechend einer Vor- und Baumusterprüfung (Bauartprüfung) nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen gefertigt und bei denen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 mittels Bauprüfung, erster Druckprüfung und gegebenenfalls Dichtheitsprüfung die Konformität mit den bisher geltenden Bestimmungen nachgewiesen werden kann, dürfen auch weiterhin in Verkehr gebracht werden. Das heißt, ab 1. Jänner 1998 bestehen keine Registrierungen mehr, auch die Berechtigung, diese zu führen, ist abgelaufen, es werden also keine ÖNORM F 1050

3 geprüft Feuerlöscher mehr angeboten bzw. wird auf Altbeständen diese Kennzeichnung unkenntlich gemacht. Da nach der früheren Dampfkesselverordnung bzw. nach den zurückgezogenen ÖNORMEN F 1050, F 1054 und F 1055 hergestellte und geprüfte Feuerlöscher noch lange Zeit vorhanden sein werden und instand gesetzt werden müssen, sind in dieser Richtlinie die Unterschiede zwischen der Dampfkesselverordnung (DKV) und der Versandbehälterverordnung (VBVO) sowie zwischen den zurückgezogenen ÖNORMEN F 1050, F 1054, F 1055 und der nunmehr gültigen ÖNORM EN 3 inklusive der ÖNORM F 1053, soweit für die Sachkundigentätigkeit erforderlich, entsprechend berücksichtigt. Mit den neuen Gesetzen und Normen wurde den Sachkundigen eine verantwortungsvolle Tätigkeit im Dienste des Brandschutzes übertragen; denn nur ein einwandfrei funktionierender TFL kann helfen, Menschenleben zu retten und beträchtliche Sachschäden zu verhindern. Den Sachkundigen ist aber auch im Rahmen ihrer Tätigkeit aufgetragen, die Verpflichtung zu übernehmen, sowohl in sicherheitstechnischer als auch in brandschutztechnischer Hinsicht für eine ordnungsgemäße Prüfung, Instandhaltung und Wartung der TFL zu sorgen. Die vorliegende vom FNA 041 Brandschutzwesen herausgegebene ON-Regel beinhaltet nicht nur den für die Prüfung erforderlichen Stoff, sondern informiert darüber hinaus auch über verschiedene Details aus dem Kesselgesetz, der Versandbehälterverordnung, der ÖNORM EN 3 Tragbare Feuerlöscher sowie der ÖNORM F 1053 Überprüfung, Instandhaltung und Kennzeichnung tragbarer Feuerlöscher sowie Überprüfungsplakette, die für die Tätigkeit der Sachkundigen von Interesse sind. Da der Sachkundigenkurs aus Kostengründen innerhalb einer Woche stattfindet, wird den Kursteilnehmern empfohlen, sich über den Prüfungsstoff möglichst frühzeitig im Heimstudium zu informieren. Dadurch wird es den Kursteilnehmern auch ermöglicht, den Kursvorträgen durch entsprechendes Vorwissen besser folgen zu können. Geschlechtsbezogene Aussagen in dieser ÖNORM sind auf Grund der Gleichstellung für beiderlei Geschlecht aufzufassen bzw. auszulegen. 1 Anwendungsbereich Diese ONR wurde erarbeitet, um einen einheitlichen Ausbildungsstand sicherzustellen, sie dient als Schulungsunterlage für Sachkundige für die Überprüfung von TFL. 2 Normative Verweisungen Die folgenden zitierten Dokumente sind für die Anwendung dieses Dokuments erforderlich. Bei datierten Verweisungen gilt nur die in Bezug genommene Ausgabe. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments (einschließlich aller Änderungen). Rechtsvorschriften sind immer in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. ÖNORM EN 2 ÖNORM EN 3 ÖNORM F 1050 ÖNORM F 1053 BGBl. Nr. 522/1973 BGBl. Nr. 510/1986 Brandklassen (alle Teile) Tragbare Feuerlöscher Handfeuerlöscher Begriffsbestimmungen, Baubestimmungen, Leistung, Prüfung (zurück gezogen) Überprüfung, Instandhaltung und Kennzeichnung tragbarer Feuerlöscher sowie Überprüfungsplakette Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ADR Dampfkesselverordnung DKV

4 BGBl. Nr. 576/1990 BGBl. Nr. 450/1994 BGBl. II Nr. 368/1998 BGBl. II Nr. 426/1999 BGBl. II Nr. 77/2000 BGBl. II Nr. 202/2002 BGBl. II Nr. 291/2001 TRVB F 124 RAL 841-GL Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 16. August 1990 über das Verbot von Halonen ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG Arbeitsstättenverordnung AStV Druckgeräteverordnung DGVO Halonbankverordnung HalonbankV Versandbehälterverordnung VBVO Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung ODGVO Erste und Erweiterte Löschhilfe Farbregister 3 Begriffe Für die Anwendung dieser ONR gelten die folgenden Begriffe: ANMERKUNG: Stammen die Begriffe aus anderen Normen, ist die Bezugsquelle angegeben. 3.1 Aufladelöscher TFL, dessen Löschmittelbehälter erst im Moment der Inbetriebsetzung mit Druck beaufschlagt wird Das Treibgas befindet sich in einem gesonderten Druckbehälter (Treibgasflasche), der sich außerhalb oder innerhalb des Löschmittelbehälters befinden kann. 3.2 Behälterarmaturen diejenigen Teile des TFL, die unter normalen Betriebsbedingungen mit dem Behältermantel verbunden sind und unter Betriebsdruck stehen bzw. gesetzt werden 3.3 Behälter; Löschmittelbehälter druckhaltender Teil eines TFL, der normalerweise aus einem zylindrischen Teil mit gewölbten Enden und mit einer oder mehreren Öffnungen zum Befüllen des TFL besteht oder für die nachträgliche Anbringung von Teilen, wie Ventilen, Druckanzeigern und Verschlüssen 3.4 Berstdruck bei der Berstprüfung erreichte Mindestdruck, bei dem plastische Verformung eintritt (ÖNORM EN 3-7) 3.5 Betreiber Person(en), die für die Durchführung der Überprüfung und der Instandhaltung der TFL verantwortlich ist (sind) (ÖNORM F 1053) 3.6 Betriebsdruck maximaler Druck, gemessen bei einer Temperatur von 60 C (nach ÖNORM F 1050 bei einer Temperatur von 20 C) und 30 Sekunden nach Freisetzung des Treibmittels im Inneren des TFL (ÖNORM EN 3-7)

5 3.7 Dauerdrucklöscher; Druckgaslöscher TFL, der ständig unter Druck steht 3.8 Einwegbehälter Behälter einer Treibgasflasche oder eines TFL (üblicherweise vom Typ Dauerdruck), der nicht für eine Wiederbefüllung konstruiert ist 3.9 Erstprüfstelle akkreditierte Prüfstelle für die Durchführung von Erstprüfungen, Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen 3.10 Füllmenge; Füllmasse im Feuerlöscher enthaltene Löschmittelmenge, angegeben als Masse oder Volumen Die Füllmenge von Feuerlöschern mit wässrigem Löschmittel wird als Volumen (in Liter), die Füllmenge anderer Feuerlöscher als Masse (in Kilogramm) angegeben. (ÖNORM EN 3-7) 3.11 Funktionsdauer Zeit, in der das Löschmittel bei vollständig geöffneter Unterbrechungseinrichtung ohne Berücksichtigung des restlichen Treibgases kontinuierlich austritt (ÖNORM EN 3-7) 3.12 Instandhaltung Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des jeweils angestrebten Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes von technischen Mitteln eines Systems Die Instandhaltung beinhaltet sowohl technische als auch administrative Maßnahmen Kesselprüfstelle akkreditierte Prüfstelle zur Durchführung von Betriebsprüfungen und wiederkehrenden Untersuchungen 3.14 Löschmittel Substanz, die im Feuerlöscher enthalten ist und den Löschvorgang bewirkt (ÖNORM EN 3-7) 3.15 Löschmitteleinheit; LE Zuordnung der Löschleistung zu den Berechnungen entsprechend TRVB F Prüfdruck festgelegter Druck, der gemäß ÖNORM EN 3-3 nicht kleiner als das 1,3fache des Betriebsdruckes sein darf ANMERKUNG: Alte bzw. in der DKV verwendete Benennung: Probedruck Sachkundiger Person, die ihre Qualifikation nach erfolgter Ausbildung gemäß dieser ONR inklusive der praktischen Ausbildung durch ein Zeugnis einer geeigneten Ausbildungseinrichtung nachgewiesen hat, mit den erforderlichen Werkzeugen, Ausrüstungen, Informationen, Handbüchern und Verfahren, die vom Hersteller der instand zu setzenden tragbaren Feuerlöscher empfohlen werden, vertraut ist, und die dadurch befähigt ist, Instandhaltungsmaßnahmen entsprechend ÖNORM F 1053 durchzuführen Für Sachkundige, die ihre Tätigkeit gewerblich ausüben wollen, ist eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Personen-Zertifizierungsstelle erforderlich. ANMERKUNG: Die Bezeichnung Löscherwart ist veraltet.

6 3.18 tragbarer Feuerlöscher; TFL Feuerlöscher, der getragen und von Hand bedient werden kann und der im betriebsbereiten Zustand gemäß ÖNORM EN 3-7 eine Masse von nicht mehr als 20 kg, oder gemäß ÖNORM F 1050 von nicht mehr als 21 kg hat ANMERKUNG: Da sich die Entwicklung der Bezeichnung tragbarer Feuerlöscher über einen langen Zeitraum erstreckt und sich im Laufe der Zeit veränderte, sind die Bezeichnungen Feuerlöscher, Handfeuerlöscher, Löscher o.ä. gleichbedeutend und werden in dieser ONR teilweise gemischt verwendet, vor allem dann, wenn es sich um eine in einer Rechtsvorschrift, anderen Norm bzw. anderen technischen Regel verwendete Bezeichnung handelt. Feuerlöscher mit einer Masse des Löschmittels über 3 kg oder einem Volumen des Löschmittels über 3 l müssen mit einer Schlauchleitung ausgerüstet sein. Die Länge des biegsamen Teiles der Schlauchleitung muss mindestens 400 mm betragen. Falls ein Feuerlöscher mit einer Masse des Löschmittels von höchstens 3 kg oder einem Volumen des Löschmittels von höchstens 3 l mit einer Schlauchleitung ausgerüstet ist, muss die Schlauchleitung eine Gesamtlänge von mindestens 250 mm haben Treibgasflasche Druckbehälter am oder im TFL, der das Treibgas enthält 3.20 versiegelter Dauerdrucklöscher TFL, bei dem das Ventil vom Behälter abmontiert werden kann, ohne dass hierbei Druck oder Löschmittel entweicht, da dieser/dieses im Behälter durch einen Verschluss, der erst bei Betätigung durchstoßen wird, zurückgehalten wird 3.21 Zertifizierungsstelle nach AkkG akkreditierte Stelle, die Zertifizierungen der Konformität durchführt 4 Verpflichtung zur Bereitstellung von Feuerlöschmitteln und -geräten 4.1 Allgemeines Auf Grund des 25, BGBl. Nr. 450/1994 und 42, BGBl. II Nr. 368/1998 ist jeder Betrieb, der Dienstnehmer beschäftigt, verpflichtet, geeignete Feuerlöschmittel bereitzustellen. Nach 20, Z 5, BGBl. II Nr. 202/2002 sind TFL in regelmäßigen Abständen, im Regelfall alle 2 Jahre, durch Sachkundige zu überprüfen. Ein Hilfsmittel für die Ermittlung der Anzahl und Art der TFL ist die TRVB F 124 Erste und Erweiterte Löschhilfe. Sie regelt nicht nur die Einteilung der Löschgeräte in die "Erste und die Erweiterte Löschhilfe", sondern gibt in Tabellenform wichtige Hinweise über die Mindestanzahl, Größe und Eignung der TFL in Abhängigkeit von Arbeitsabläufen und möglichen Gefahren des jeweiligen Betriebes. Grundsätzlich sollte der Sachkundige den Betreiber auf seine Genehmigungsbescheide hinweisen, in dem die erforderlichen Auflagen für TFL enthalten sein können. Die zwischen 01. Jänner 1997 und 12. November 1999 zugelassenen Feuerlöscherbehälter müssen der ÖNORM EN 3-3 entsprechen. Seit 13. November 1999 müssen Druckbehälter für TFL nach BGBl. II Nr. 426/1999 gebaut, geprüft und mit CE gekennzeichnet werden. Nach der TRVB 124:1997 müssen TFL ihre Löschleistung nach ÖNORM EN 3 nachgewiesen haben. Gemäß ÖNORM F 1053 hat der Sachkundige anlässlich der wiederkehrenden Überprüfungen von TFL auch die Halterungen auf Funktionsfähigkeit und korrekten Zustand zu überprüfen. Instandhaltungen (wiederkehrende Überprüfungen) sind nach ÖNORM F 1053 durchzuführen.

7 4.2 Brandschutztechnisch richtige Montage von TFL Die richtige Montage von TFL ist gemäß TRVB F 124, Abschnitt 4 durchzuführen. 5 Einteilung der Brände in Brandklassen Die Einteilung der Brände in Brandklassen erfolgt in Tabelle 1 gemäß ÖNORM EN 2. Tabelle 1 Bezeichnung der Brandklassen Klasse A Brände fester Stoffe, hauptsächlich organischer Natur, die normalerweise unter Glutbildung verbrennen, zb: Papier, Holz, Stroh, Textilien, Kohle. Klasse B Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen, zb: Benzin, Benzol, Öle, Fette, Lacke, Teer, Äther, Alkohol, Paraffin. Klasse C Brände von Gasen, zb: Methan, Propan, Acetylen, Wasserstoff. Klasse D Brände von Metallen, zb: Aluminium, Magnesium, Kalium, Natrium. Klasse F Brände von Speiseölen/-fetten (pflanzliche oder tierische Öle und Fette) in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen und geräten.

8 6 Löschmittel zur Verwendung in TFL 6.1 Allgemeines Verwendete Löschmittel gemäß ÖNORM EN 3-7: (1) Wasser (mit oder ohne Zusatz), (2) Wasser mit Schaummitteln, (3) Pulver, (4) Kohlenstoffdioxid, (5) Sonderlöschmittel, (6) Halon (Das Verbot der Verwendung von Halonen ist im BGBl. Nr. 576/1990 und BGBl. II Nr. 77/2000 enthalten, siehe Abschnitt 6.7. Für die Wiederbefüllung von TFL dürfen nur jene Löschmittel verwendet werden, mit denen der TFL seine Zulassung erlangt und die Löschleistung erbracht hat und die in der Zulassung oder Zertifizierung dokumentiert sind. Ausnahmen bilden Wasser und CO Wasser (mit oder ohne Zusatz) Im Behälter des TFL befindet sich Wasser, welchem eventuell Frostschutz- und/oder Netzmittel beigefügt wurden. Die Löschwirkung basiert auf der Abkühlung der brennenden Stoffe unter die Zündtemperatur. 6.3 Wasser mit Schaummitteln Im Behälter des TFL befindet sich ein Schaummittel-Wasser-Gemisch (eventuell frostsicher) bzw. Wasser und das Schaummittelkonzentrat in einem eigenen Behälter, wobei in diesem Fall die Vermischung erst bei Inbetriebnahme des TFL erfolgt. Die Löschwirkung basiert auf der Trennung der Verbrennungszone vom Brandgut eine Schaumdecke bzw. ein Film verhindert die Rückzündung. 6.4 Löschpulver Je nach Eignung für bestimmte Brandklassen wird unterschieden in BC-Löschpulver, ABC-Löschpulver, D-Löschpulver BC-Löschpulver Im Behälter des TFL befindet sich Natriumhydrogencarbonat (NaHCO3) o.ä. mit Zusätzen zur Verbesserung der Lagerbarkeit und der Rieselfähigkeit (zb Magnesiumstearat, Silikate). Durch Ummantelung der Pulverteilchen wird das Löschpulver möglichst wasserabweisend gemacht. Die Löschwirkung basiert auf der Unterbrechung des Verbrennungsprozesses durch die Einbringung von Pulverteilchen ABC-Löschpulver Im Behälter des TFL befindet sich Ammoniumphosphat oder Ammoniumsulfat o.ä. mit Zusätzen zur Verbesserung der Lagerbarkeit und der Rieselfähigkeit (Magnesiumstearat, Silikate). Durch Ummantelung der Pulverteilchen wird das Löschpulver möglichst wasserabweisend gemacht. Zusätzlich zu der Löschwirkung des BC-Pulvers schmilzt das ABC-Pulver am brennenden festen Stoff und deckt diesen damit ab, womit der Gasaustritt bzw. die Sauerstoffzufuhr unterbunden wird.

9 6.4.3 D-Löschpulver Im Behälter des TFL befindet sich Natriumchlorid unter Zusatz von speziell für die Brandklasse D entwickelten hochschmelzenden Verbindungen. Durch Ummantelung der Pulverteilchen wird das Löschpulver möglichst wasserabweisend gemacht. Die Löschwirkung basiert auf der Abdeckung des Brandobjektes. D-Löschpulver wirkt stark korrosiv, daher sind nach jedem Einsatz sämtliche Pulverreste zu entfernen und es ist eine unverzügliche Reinigung (zb von Maschinen, Stahlkonstruktionen u.ä.) durchzuführen. 6.5 Kohlenstoffdioxid (CO2) Allgemeines Kohlenstoffdioxid wird umgangssprachlich auch Kohlendioxid oder Kohlensäure genannt und als CO 2 abgekürzt dargestellt Löschwirkung Die Löschwirkung basiert auf einer physikalischen Eigenschaft von CO 2 : Da CO 2 etwa 1,5- mal schwerer ist als Luft, breitet es sich vom Boden her über einen Flammenbrand aus und verhindert somit die Sauerstoffzufuhr. Da CO 2 -Löscher keine Löschmittelrückstände hinterlassen, sind sie besonders geeignet zur Bekämpfung von Bränden in Labors, an empfindlichen Geräten und Anlagen, in der Nahrungsmittelindustrie Wirkung von CO 2 auf den menschlichen Organismus 0,03 % (= Volumenanteil in der Atmosphäre) sind notwendig für die Atmung. CO 2 kann zur Atemlähmung führen, bei einer Konzentration von über 8 % Volumenanteil besteht Erstickungsgefahr. Tabelle 2 zeigt die Wirkung von CO 2 auf den menschlichen Körper. Tabelle 2 Richtwerte für die Wirkung von CO 2 auf den menschlichen Körper Volumenanteil CO2 in der Atemluft Wirkung 3 % erste Zeichen von Unbehagen (bzw. Hyperventilation) 8 % Bewusstlosigkeit bis Atemstillstand 30 % schneller Eintritt des Todes durch Ersticken, auch bei kurzer Einwirkung 6.6 Sonderlöschmittel Sonderlöschmittel dienen zb zum Löschen von Bränden von Speiseölen/-fetten (pflanzlichen oder tierischen Ölen und Fetten) 6.7 Halon Allgemeines Das Verbot der Verwendung von Halonen ist in BGBl. Nr. 576/1990 und BGBl. II Nr. 77/2000 enthalten.

10 6.7.2 Auszug aus der Halonbankverordnung in Kurzform 2. (1) Kritische Verwendungszwecke im Sinne dieser Verordnung sind die im Anhang zu dieser Verordnung aufgelisteten Einsatzbereiche für die dort jeweils bezeichneten Halone. Einsatzbereiche, in denen Halone verwendet werden dürfen, laut Anhang: in an Bord von Luftfahrzeugen verwendeten Handfeuerlöschern und festinstallierten Löschvorrichtungen für Triebwerke, Luftfahrzeugen für den Schutz von Mannschafts- und Maschinenräumen, Frachträumen und in Trockenbuchten (dry bays). 6.8 Eignung der Löschmittel in TFL für die Brandklassen Nachstehende Tabelle 3 gibt einen Überblick über die Eignung der Löschmittel in TFL für die einzelnen Brandklassen. 7 Bauarten der TFL TFL sind nach ihrer Bauart in zwei Gruppen einzuordnen: (1) Aufladelöscher (siehe Bilder 1 und 2) (2) Dauerdrucklöscher (siehe Bild 3). 7.1 Aufladelöscher Allgemeines Das Treibgas befindet sich in einem gesonderten Druckbehälter (der Treibgasflasche), der sich außerhalb oder innerhalb des Löschmittelbehälters befinden kann. Durch Öffnen des Verschlusses (zb Drehventil, Schlagarmatur) dieses Druckbehälters strömt das Treibgas in den Löschmittelbehälter und setzt diesen unter Druck.

11 7.1.2 Aufladelöscher mit außen liegender Treibgasflasche Nach dieser Bauart (siehe Bild 1) werden hauptsächlich Pulverlöscher hergestellt. ANMERKUNG: Nach DKV bzw. ÖNORM F 1050 mussten Aufladelöscher mit einem federbelasteten Sicherheitsventil ausgestattet sein. Nach ÖNORM EN 3-3:1995, Abschnitt 8.2 ist dies aber nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Bild 1 Aufladelöscher mit außen liegender Treibgasflasche Aufladelöscher mit innen liegender Treibgasflasche Nach dieser Bauart (siehe Bild 2) werden Pulver-, Wasser- und Schaumlöscher hergestellt. Je nach Ausführungsart besitzen die Treibgasflaschen verschiedene Verschlüsse. Entweder sind sie mit einem Verschlussnippel ausgestattet, der durch einen Schlagbolzen mit

12 flachem Schlagkopf abgebrochen wird, oder sie sind mit einer Membrane verschlossen, welche von einem spitzen Schlagbolzen durchstoßen wird. Die Auslösung kann über einen Schlagbolzen, eine Druckhebelarmatur oder eine Kipphebelarmatur erfolgen. Aufladelöscher mit innen liegender Treibgasflasche und einer Füllmenge über 3 kg oder über 3 l sind mit Schlauch und Löschpistole oder mit Schlauch und abstellbarer Druckhebelarmatur ausgestattet. Bild 2 Aufladelöscher mit innen liegender Treibgasflasche

13 7.2 Dauerdrucklöscher Allgemeines Nach dieser Bauart (siehe Bild 3) können alle Arten von TFL gefertigt werden. Sie besitzen als Auslöseelement meistens Druckhebelventile. Löschpistolen sind dabei meistens nicht vorgesehen. Die ordnungsgemäße Funktion des Überdruck-Messgeräts muss gemäß ÖNORM EN 3-7 mit Hilfe einer unabhängigen Prüfeinrichtung mittels Druckbeaufschlagung von außen überprüft werden können. Dauerdrucklöscher benötigen weder federbelastete Sicherheitsventile noch Berstscheiben- Sicherheitseinrichtungen, da als Treibgas Luft oder Stickstoff verwendet wird, wodurch der Druck bei einer Temperaturerhöhung um 10 C nur um 1 bar ansteigt. Bild 3 Dauerdrucklöscher CO2-Löscher CO 2 -Löscher (siehe Bild 4) gehören ebenfalls zu den Dauerdrucklöschern. Sie verfügen jedoch über keine Druckanzeige Einrichtung. Im Regelfall sind sie mit einem Druckhebelventil ausgestattet und verfügen über Schneebrause, Schneerohr oder Nebeldüse. Die Ventile der CO2-Löscher müssen zugelassene Gasflaschenventile und mit Berstscheiben-Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet sein.

14 Der Innendruck richtet sich bei CO 2 -Löschern nach der Umgebungstemperatur, große Druckschwankungen sind daher gegeben. Bild 4 CO 2 -Löscher Halonlöscher Halonlöscher gehören ebenfalls zu den Dauerdrucklöschern. Sie benötigen keine Sicherheitseinrichtungen. Druckanzeigegeräte dürfen eingebaut sein.

15 8 Beschreibung eines TFL 8.1 Allgemeines Gemäß ÖNORM EN 3-7 wird ein tragbarer Feuerlöscher durch die Art des in ihm enthaltenen Löschmittels beschrieben. Gegenwärtig gibt es: Feuerlöscher mit wässrigem Löschmittel, einschließlich Schaum-Feuerlöscher, Pulver-Feuerlöscher, Kohlenstoffdioxid-Feuerlöscher, Halon-Feuerlöscher, Feuerlöscher mit rückstandslosem Löschmittel. ÖNORM F 1050 führte an, dass die Bezeichnung nach den Löschmitteln erfolgt, verwendete aber u.a. die Begriffe Nasslöscher und Trockenlöscher, welche noch keinen Aufschluss über das Löschmittel geben. 8.2 TFL mit wässrigem Löschmittel Gemäß Zulassung nach ÖNORM F 1050 sind Wasserlöscher nicht für elektrische Betriebsstätten mit Spannungen über 500 Volt, Wasserlöscher mit Frostschutzmittel und Schaumlöscher nicht für elektrische Betriebsstätten geeignet. ÖNORM EN 3-7 beschreibt die Möglichkeit, TFL mit wässrigem Löschmittel einer Prüfung der elektrischen Leitfähigkeit zu unterziehen Wasserlöscher ( Nasslöscher ) Typen: Aufladelöscher mit hauptsächlich innen liegender Treibgasflasche oder Dauerdrucklöscher Schaumlöscher Typen: Aufladelöscher mit hauptsächlich innen liegender Treibgasflasche oder Dauerdrucklöscher Pulverlöscher ( Trockenlöscher ) Typen: Auflade- oder Dauerdrucklöscher. 8.3 CO2-Löscher Allgemeines Typ: Dauerdrucklöscher. Füllungsgrad (gemäß ÖNORM EN 3-3:1995, Abschnitt 9.2.1): 0,75 kg CO2 pro Liter Behältervolumen (= 1 kg auf 1,34 l) Der Postversand von gefüllten Druckbehältern (zb CO2-Löscher, Treibgasflaschen) ist laut Geschäftsbedingungen der Post verboten. Während des Transportes von gefüllten CO 2 -Flaschen ist besondere Vorsicht geboten. Die Flaschen müssen gesichert werden und sind zb so zu lagern, dass sie nicht verrutschen können und der Flaschenfuß in Fahrtrichtung zeigt. CO2- Löscher dürfen keiner Wärmestrahlung ausgesetzt werden. Entleerte Geräte sind vor der Wiederbefüllung fachgerecht zu inspizieren.

16 8.3.2 Füllungsgrad Tabelle 4 zeigt deutlich den Unterschied zwischen den Innendrücken bei dem gemäß BGBl. II Nr. 202/2002 vorgeschriebenen Füllungsgrad von 1:1,34 und dem Füllungsgrad von 1:1. Bei einem Füllungsgrad von 1:1 würde es bedeuten, dass 1 kg CO2 in einem Flaschenvolumen von 1 Liter abgefüllt wird. Tabelle 4 Innendrücke in Abhängigkeit von Temperatur und Füllungsgrad Bei der Füllung der Stahlflaschen sind auf Grund des gefährlichen Druckanstieges keine Plustoleranzen zulässig. Als Minustoleranz sind maximal 10 % der Füllmasse zulässig. Der gesetzlich vorgeschriebene Füllungsgrad von 1:1,34 (0,75 kg/l) ist daher strengstens zu beachten. 8.4 Halonlöscher Typ: Dauerdrucklöscher. 8.5 Fahrbare Feuerlöschgeräte Da fahrbare Feuerlöschgeräte nicht in der ÖNORM F 1053 behandelt werden, dürfen sie auch nicht mit der Prüfplakette dieser ÖNORM gekennzeichnet werden. 9 Sicherheitseinrichtungen an TFL 9.1 Allgemeines Treibgasflaschen sind in der Regel mit Drehventilen samt Berstscheiben- Sicherheitseinrichtung ausgerüstet. Schraubventile sind mit einem Totgang von etwa 45 ausgeführt. 9.2 Federbelastetes Sicherheitsventil Der Vorteil eines Sicherheitsventils gegenüber einer Berstscheibe liegt darin, dass das Gerät nach kurzzeitigem Ansprechen des Sicherheitsventils betriebsbereit bleibt, weil es nach Erreichen des Normaldrucks wieder schließt. Die Einstellung von Sicherheitsventilen darf nicht verändert werden. 9.3 Berstscheibe Berstscheiben müssen in den Ventilen von CO2-Löschern und außen liegenden Treibgasflaschen eingebaut sein. Bei Erreichen eines gefährlichen Überdrucks platzt diese Scheibe und die Flasche entleert sich über die Bohrung vollständig. In diesem Fall ist die Entleerung an der geplatzten Berstscheibe erkennbar.

17 9.4 Druckentlastungseinrichtung Zur Sicherheitseinrichtung eines TFL gehören auch die Druckentlastungseinrichtungen (Entlastungsbohrungen und/oder Schlitze) an Behälterverschraubung, Überwurfringen und Armaturen. Schraubverschlüsse sind mit Druckentlastungsbohrungen ausgestattet, sodass ein eventuell vorhandener Restdruck entweichen kann, wenn der Verschluss um ca. 1/3 der Gewindehöhe aufgeschraubt wird. 10 Kennzeichnung von Behältern für TFL 10.1 Allgemeines CE- (1) Nach 3.3, BGBl. II Nr. 426/1999 sind neben der gemäß 23 vorzunehmenden Kennzeichnung noch folgende Angaben zu machen: (a) Für alle Druckgeräte Name und Anschrift des Herstellers bzw. andere Angaben zu seiner Identifizierung und gegebenenfalls die seines in der EU ansässigen Bevollmächtigten; Herstellungsjahr; Angaben, die eine Identifizierung des Druckgeräts seiner Art entsprechend erlauben, wie Typ-, Serien- oder Loskennzeichnung, Fabrikationsnummer; Angaben über die wesentlichen zulässigen oberen/unteren Grenzwerte. (b) Je nach Art des Druckgeräts sind weitere Angaben zu machen, die für die Sicherheit bei Montage, Betrieb, Benutzung und gegebenenfalls Wartung und regelmäßiger Überprüfung erforderlich sind; diese Angaben umfassen zb das Druckgerätevolumen V in l; die Nennweite DN für Rohrleitungen; den aufgebrachten Prüfdruck P T in bar und das Datum; den Einstelldruck der Sicherheitseinrichtung in bar; die Druckgeräteleistung in kw; die Netzspannung in Volt; die beabsichtigte Verwendung; den Füllungsgrad in kg/l; die Höchstfüllmasse in kg; die Leermasse in kg; die Produktgruppe. (2) Nach ÖNORM EN 3-3 geprüfte Behälter von TFL müssen mindestens folgende Beschriftungen tragen: Herstellerzeichen, Herstellungsnummer oder Losnummer, Herstellungsjahr, Prüfdruck in bar. Die Kennzeichnung muss auf dem Behälter gemäß ÖNORM EN 3-3:1995, Abschnitt 7 durch Prägung, Gravur oder gleichwertiges Verfahren angebracht sein.

18 (3) Nach ÖNORM F 1050 bzw. nach DKV zugelassene Löschmittelbehälter müssen wie folgt durch Einprägung gekennzeichnet sein: wird. Name oder Zeichen des Herstellers des Behälters, laufende Erzeugernummer, Herstellungsjahr, Registriernummer für die Bauartprüfung, die von der Prüfstelle vergeben Weiters ist der Löschmittelbehälter dauerhaft zu kennzeichnen mit der Masse und Bezeichnung des Löschmittels sowie dem Druck und der Bezeichnung des Löschgases, der Leermasse (Tara) des Löschmittelbehälters einschließlich Absperrventil, jedoch ohne Schlauch, dem Prüfdruck in bar Kennzeichnung von Treibgas- und Einwegflaschen Nachfüllbare Treibgas- und Einwegflaschen müssen nach Druckgeräteverordnung und ÖNORM EN 3-3 mindestens folgende Beschriftung tragen: Leermasse (Tara) in g berechnete Füllmasse in g Masse des CO 2 in g oder Fülldruck des Druckgases in bar Herstellungsjahr Zeichen oder Name des Herstellers CE-Kennzeichnung. CO 2 Treibgasflaschen, die nach BGBl. II Nr. 291/2001 gefertigt worden sind, müssen mit π" gekennzeichnet sein. Treibgasflaschen können daher eine π - und eine CE-Kennzeichnung aufweisen. Die Kennzeichnung muss auf dem Behälter gemäß ÖNORM EN 3-3: , Abschnitt 7 durch Einprägung Gravur oder gleichwertiges Verfahren angebracht sein. Kleine Stahlflaschen für Kohlensäure (0,05 l bis 0,22 l) für tragbare Feuerlöscher nach ÖNORM F 1050 mussten zumindest mit folgenden Angaben versehen sein: laufende Erzeugungsnummer, Höhe des Prüfdrucks, Rauminhalt, Leermasse (Tara) in kg, höchste Füllmasse in kg, Gasbezeichnung, Monat und Jahr der Erprobung, Herstellerzeichen. 11 Prüfverfahren für TFL nach ÖNORM EN Allgemeines Nach ÖNORM EN 3-7 muss jeder TFL eine Mindestlöschleistung erreichen, darf aber eine höhere Löschleistung (rating) nachweisen, wobei das gelöschte Prüfobjekt als Bezeichnungsgrundlage für die Löschleistung verwendet wird.

19 In der ÖNORM F 1050 wurde bei der Typenprüfung von TFL von Löschmittelmengen ausgegangen, mit denen ein Prüfobjekt zu löschen sein muss Füllmengen, Fülltoleranzen und Mindestanforderungen an das Löschvermögen (rating) Die ÖNORM EN 3-7 legt die Nennfüllmengen für TFL und Mindestanforderungen an das Löschvermögen, dh. die maximale Löschmittelmenge, die zum Ablöschen eines gegebenen Brandobjektes benötigt werden darf, fest (siehe Tabellen 5, 6 und 7). Die ÖNORM F 1050 legte die Größen von TFL nach der jeweiligen Löschmittelfüllmenge und Eignung fest bzw. ordnete die Prüfobjekte den Löscharten und Löschergrößen zu (siehe Tabelle 8).

20 Die Berechnung der tatsächlichen Löschmitteleinheit gemäß TRVB F 124:1997, Abschnitt 8, erfolgt nach dem niedrigeren Wert der Löschleistung. Die Prüfung von Löschvermögen und Mindestfunktionsdauer ist in ÖNORM EN 3-7:2004, Abschnitt enthalten Dichtheitsprüfung Prüfung von Füllmenge und Dichtheit Bei Dauerdrucklöschern ist durch Messen des Innendrucks und Vergleich mit dem am Hauptschild angegebenen Betriebsdruck festzustellen, ob das Gerät dicht ist. Bei CO 2 - Löschern erfolgt diese Prüfung durch Wägen und Vergleich mit der am Hauptschild angegebenen Füllmasse. Die Prüfung des Innendrucks muss auf eine der folgenden Arten erfolgen: Über einen Prüfanschluss, der es gestattet, den Innendruck direkt mit Hilfe eines gesonderten Messgerätes zu prüfen. Ein solcher Anschluss muss einen druckhaltenden Verschluss besitzen und muss eine direkte Verbindung mit dem unter Druck stehenden Inhalt aufweisen. Ein auswechselbares Druckanzeigegerät darf als druckhaltender Verschluss angesehen werden. Bei Geräten nach ÖNORM EN 3-7 mittels eines eingebauten Druckanzeigegerätes, dessen Funktion durch Anlegen eines Außendruckes gesondert prüfbar ist Unzulässige Undichtheiten Im Zuge von Instandhaltungsmaßnahmen gilt bei Dauerdrucklöschern (außer CO2- Löschern) ein Druckverlust von mehr als 10 % des Fülldruckes als unzulässige

21 Undichtheit. Bei CO 2 -Löschern gilt ein Masseverlust von mehr als 10 % der am TFL angeschriebenen Füllmasse als unzulässige Undichtheit Zusätzliche Anforderungen Schlauch mit Düse Alle TFL nach ÖNORM EN 3 mit einer Füllmenge von mehr als 3 kg bzw. 3 l (ausgenommen CO2-Löscher) müssen mit einem Schlauch mit Düse ausgerüstet sein. Die Länge des biegsamen Teiles der Schlauchleitung muss mindestens 400 mm betragen Schneerohre bei CO 2 -Löschern Wenn das Schneerohr nicht direkt am TFL angebaut ist, muss es mit einem Traggriff versehen sein, durch den die Hand des Bedienenden während der Benutzung gegen Erfrierungen geschützt bleibt Farbe TFL müssen rot (RAL 3000 gemäß RAL 841-GL) sein. In manchen EU-Ländern sind Farbringe in der Größe von maximal 10 % der Behälteroberfläche zulässig, durch die das Löschmittel im Gerät gekennzeichnet wird. Für CO2 -Treibgasflaschen ist keine Farbkennzeichnung vorgeschrieben Beschriftung von TFL Die Beschriftung auf dem TFL muss nach ÖNORM EN 3-7 die Angaben der Schriftfelder 1 bis 5 gemäß Bild 5 enthalten.

22 Bild 5 Beispiel für die Beschriftung eines TFL Das Schild muss so angebracht sein, dass die Beschriftung auch dann deutlich zu lesen ist, wenn sich der TFL in seiner Halterung befindet. Gemäß ÖNORM F 1050 war folgende Beschriftung auf TFL vorgeschrieben (siehe Bild 6): Angabe des Löschmittels, Füllmenge in Liter oder Kilogramm, Brandklassen nach ÖNORM EN 2, firmenmäßige Typenbezeichnung, Typenprüfzahl, Prüfdruck in bar, bei Dauerdrucklöschern zusätzlich Fülldruck bei 15 C in bar, Frostbeständigkeit, Normkennzeichnung, Angabe der Erzeugerfirma. Markenname Bild 6 Beschriftungsmuster für TFL 12 Übergangsbestimmungen Geräte, die nach ÖNORM F 1050 geprüft und zugelassen wurden, dürfen gemäß BGBl. II Nr. 202/2002, 26/Abs. 1 weiterhin verwendet und überprüft werden. 13 Überprüfungen und Instandhaltungen

23 13.1 Instandhaltungsetikett und Prüfplakette Instandhaltungsetikett und Prüfplakette haben der ÖNORM F 1053 zu entsprechen Gründe zum Ausscheiden eines TFL TFL sind auszuscheiden, wenn der Löschmittelbehälter und/oder die Treibgasflasche mechanisch stark beschädigt sind (zb: tiefe Kratzer, Beulen, Risse), starker Rost am Behälter und/oder der Stahlflasche vorhanden ist, offensichtliche Unrentabilität der Instandsetzung auf Grund von Überalterung, Korrosion oder mehrheitlich defekter Teile gegeben ist, keine Originalersatzteile mehr erhältlich sind. Nachfolgende TFL dürfen nicht länger instand gesetzt werden, da sie weder ÖNORM EN 3 entsprechen noch ÖNORM F 1050 entsprochen haben: TFL mit chemischer Druckerzeugung, TFL, für die es keine vom Hersteller vorgeschriebenen Ersatzteile oder Löschmittel mehr gibt, TFL, die durch nationale Vorschriften aus dem Verkehr gezogen wurden (zb CO2-Flaschen aus dem Material V70Mn), TFL mit Einwegbehältern ohne Ablaufdatum oder solche, bei denen das auf dem Behälter angegebene Ablaufdatum überschritten ist. Der Sachkundige hat den Betreiber durch einen schriftlichen Bericht davon in Kenntnis zu setzen, dass diese TFL nicht instand gesetzt werden und durch geeignete TFL ersetzt werden sollten Gründe für die Zuweisung zu einer Werksprüfung Die Zuweisung zu einer Werksprüfung hat dann zu erfolgen, wenn die Prüfung oder Instandsetzung an Ort und Stelle nicht möglich ist, sicherheitstechnische Bedenken bestehen (Wasserdruckprobe an Behältern oder wiederkehrende Prüfung bei Stahlflaschen erforderlich), der Löscher versagt hat, der Druckabfall bei Dauerdrucklöschern mehr als 10 % beträgt, der Masseverlust bei CO2-bzw. Halonlöschern mehr als 10 % beträgt bei Flüssigkeitsdauerdrucklöschern seit der letzten Werksprüfung 10 Jahre vergangen sind. 14 Neufüllung, Instandsetzung von TFL Es dürfen nur Originalfüllungen und nur solche Ersatzteile verwendet werden, die den in der Dokumentation für die Zulassung des Löschers aufgelisteten Teilen entsprechen. Vor einer Neufüllung von Pulverlöschern ist die gesamte Restpulvermenge zu entfernen, auch dann, wenn der TFL durch Manipulation unter Druck gesetzt wurde, da es beim Einströmen von CO2 in den Löschmittelbehälter zu einer Expansion kommt und damit eine starke Abkühlung des Treibgases hervorgerufen wird. Es kann in der Folge zu einer Feuchtigkeitsbildung im Pulver kommen. Im Laufe der Zeit bilden sich harte Pulverklumpen, welche das Steigrohr blockieren und zu einem Versagen des Gerätes führen können. Beim Füllen des neuen Löschpulvers ist darauf zu achten, dass genau die vorgeschriebene Menge eingefüllt wird. Die Löschmittel-Füllmenge darf auch bei Wasser- und Schaumlöschern nicht überschritten werden (siehe auch Abschnitt 11.2, Tabelle 7 und Tabelle 8). Die Instandsetzung von TFL an Ort und Stelle wird sich in der Regel auf den Austausch schadhafter Teile bzw. auf die Neufüllung beschränken.

24 15 Unfallverhütung beim Öffnen eines TFL Beim Öffnen jedes TFL sollte dieser möglichst in einer Einspannvorrichtung fixiert sein, sind unbefugte Personen aufzufordern den Gefahrenbereich zu verlassen, ist sicherzustellen, dass kein Restdruck im Behälter oder in einer Schlauchleitung und/oder Düse vorhanden ist. Dazu ist die Kopf- und Ventileinheit langsam abzuschrauben (etwa 1/3 der Gewindehöhe), bis der Restdruck durch die Druckentlastungseinrichtung (Entlastungsbohrung) entweicht, jedoch nicht weiter abzuschrauben ist, ehe der Druck vollständig abgelassen ist. Bei Anzeichen dafür, dass der Restdruck nicht vollständig entwichen ist, dürfen keine weiteren Tätigkeiten unternommen werden, ohne die Herstellerhandbücher (Richtlinien des Herstellers) zu konsultieren und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Die Instandhaltung von CO2- und Halonlöschern ist in ausreichend belüfteter Umgebung durchzuführen. Immer bevor Teile eines TFL demontiert werden, muss der Sachkundige sicherstellen, dass niemand durch das Wegschleudern von Teilen verletzt werden kann. Bei TFL, die im Verwendungsfall nicht funktioniert haben, ist äußerste Vorsicht geboten. Bei Aufladelöschern mit außen liegender Treibgasflasche sind die folgenden Tätigkeiten unbedingt und in der angegebenen Reihenfolge erforderlich: Vor der Löscherdemontage ist die Treibgasflasche zu schließen und keinesfalls die Treibgasflasche oder der Schlauch abzuschrauben. Die Behälterverschraubung ist vorsichtig um 1/3 der Gewindehöhe zu lösen, damit die Entlastungsbohrungen frei werden und eventuell vorhandener Überdruck entweichen kann (bemerkbar durch Zischen). Der Deckel ist danach vorsichtig abzunehmen. Bei Aufladelöscher mit innen liegender Treibgasflasche sind die folgenden Tätigkeiten unbedingt und in der angegebenen Reihenfolge durchzuführen: Der Überwurfring (Kopfverschraubung) der Behälterarmatur ist um 1/3 der Gewindehöhe zu lösen. Entweichen des eventuellen Restdruckens über die Entlastungsbohrungen ist abzuwarten. Die Treibgasflasche ist vorsichtig um 2 bis 3 Gewindegänge zu lockern (Restdruck entweicht mit einem zischenden Geräusch). Die Treibgasflasche ist ganz langsam abzuschrauben. CO2-Flaschen mit schadhaften Ventilen sind grundsätzlich einer Werksüberholung zuzuführen. 16 Behandlung von CO 2 -Behältern Für CO 2 -Behälter für Feuerlöschzwecke gelten die Bestimmungen nach BGBl. Nr. 522/1973, BGBl. II Nr. 291/2001 und BGBl. II Nr. 426/1999. Auf Grund der hohen Drücke ist bei CO2-Flaschen ein sorgsamer Umgang erforderlich. Es ist daher zu beachten: CO2-Flaschen sind nicht strahlender Wärme aussetzen. Bei Rostansatz und Beschädigung der CO2-Flasche muss diese sofort ausscheiden oder überprüft werden. Ein Umfallen oder Werfen der schlagempfindlichen CO2-Flaschen ist zu vermeiden. Ventildemontagen dürfen nur in eigens dafür geschaffenen Einspannvorrichtungen vorgenommen werden. Schadhafte Ventile samt CO2-Flasche sind einer Werksüberholung zuzuführen.

25 17 Werkzeuge des Sachkundigen Die nachstehende Tabelle 9 listet die erforderlichen Werkzeuge und deren benötigte Anzahl auf. 18 Anforderungen an Sachkundige Die Auszubildenden haben die Anforderungen gemäß ÖNORM F 1053 zu erfüllen. 19 Verhalten im Brandfall Dem Sachkundigen fällt manchmal die Aufgabe zu, Hinweise auf das richtige Verhalten im Brandfalle sowie zur Organisation des Brandschutzes in Betrieben zu geben. Ein gutes Hilfsmittel dazu ist die Technische Richtlinie Vorbeugender Brandschutz TRVB O 119 Betriebsbrandschutz Organisation. Das Verhalten bei Brandausbruch sollte wie folgt sein: Ruhe bewahren, ALARMIEREN der Feuerwehr, erforderlichenfalls Räumungsalarm auslösen, RETTEN, LÖSCHEN, Türen des Brandraumes schließen, Stiegenhaus- und Fluchttüren schließen, Stiegenhausfenster öffnen, Lüftungs- und Klimaanlage abstellen, Aufzüge nicht benützen, bei Ertönen des Räumungsalarms sofort das Gebäude verlassen und sich auf den Sammelplatz begeben. Wenn dies nicht möglich ist, sollte man: im Raum verbleiben, die Türen schließen (durchlässige Stellen mit feuchten Tüchern abdichten) und sich den Löschkräften bemerkbar machen. Die Reihenfolge ALARMIEREN RETTEN LÖSCHEN ist unbedingt einhalten.

26 20 Einsatz von TFL Der beste Löscherfolg wird erreicht, wenn mehrere geeignete TFL gleichzeitig eingesetzt werden, um möglichst viel an vorhandenen Löschmitteln in kürzester Zeit auf den Brandherd aufzubringen. Folgende taktische Maßnahmen sollten beachtet werden (siehe Bild 7): Brand nur in Windrichtung bekämpfen (vor allem mit Pulverlöschern), grundsätzlich von vorne nach hinten und von unten nach oben löschen (nur bei oberirdischen Behältern von oben nach unten löschen), auf tote Winkel achten, nicht aus kurzer Entfernung in brennende Flüssigkeit spritzen, da sonst ein Herausschleudern brennender Flüssigkeit möglich ist, auf Rückzündungen achten.

27 Bild 7 Richtige Anwendung von TFL (Quelle: Bundesministerium für Inneres, Abt. Zivilschutz, 1014 Wien) Anhang A (informativ): Prüfung des Löschvermögens A.1 Prüfobjekte für Brandklasse A Prüfobjekte der Brandklasse A bestehen aus gestapelten Holzstäben auf einem Metallgestell (siehe Bild A.1 und Tabelle A.1). Die quadratischen Holzstäbe müssen aus gesägtem Kiefernholz (Seitenlänge 39 ± 2 mm) bestehen und werden in der Länge des Prüfobjektes zugeschnitten. Die Querstäbe sind 500 mm lang. Die Holzstäbe sind in 14 Schichten auf dem Metallgestell gestapelt. Jedes Prüfobjekt wird durch eine Zahl mit dem nachfolgenden Buchstaben A gekennzeichnet. Die Zahl im Kurzzeichen bedeutet die Länge des Prüfobjektes (in dm), d.h. die Länge der Holzstäbe, die in der Länge des Prüfobjektes angeordnet sind; die Anzahl der Holzstäbe von 500 mm Länge für jede Schicht, die in der Breite des Prüfobjektes angeordnet sind. Bild A.1 Gegenüberstellung der Größen der einzelnen Prüfobjekte für die Brandklasse A (Quelle: Bundesministerium für Inneres, Abt. Zivilschutz, 1014 Wien)

28 In weiterer Folge regelt die ÖNORM EN 3-7 alle Prüfbedingungen, Zündwanne, Zündmittel, Vorbrennzeit, maximale Löschzeit und Beobachtungszeit. A.2 Prüfobjekte für Brandklasse B Prüfobjekte der Brandklasse B sind als Serie von zylindrischen Behältern aus geschweißtem Stahlblech hergestellt (siehe Bild A.2 und Tabelle A.2). ANMERKUNG: Diese Prüfobjekte werden durch eine Zahl mit nachfolgendem Buchstaben B gekennzeichnet, wobei die Zahl im Kurzzeichen das im Behälter enthaltene Flüssigkeitsvolumen in Liter (1/3 Wasser + 2/3 Brennstoff) angibt. Als Brennstoff für die Prüfobjekte der Brandklasse B wird ein aliphatischer Kohlenwasserstoff Heptan genannt verwendet. In weiterer Folge regelt die ÖNORM EN 3-7 alle Prüfbedingungen. Tabelle A.2 Angaben zu den Größen der einzelnen Prüfobjekte

29 Anhang B (informativ): Literaturhinweise ÖNORM EN 1866 Fahrbare Löschgeräte ÖNORM EN Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben (ISO/IEC Guide 65:1996) ÖNORM EN Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Qualitätsmanagementsysteme begutachten und zertifizieren (ISO/IEC Guide 62:1996) ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC Stellen, die Personen zertifizieren Konformitätsbewertung Allgemeine Anforderungen an ÖNORM F Feuerwehr- und Brandschutzwesen Begriffsbestimmungen, Brandschutz ÖNORM F 1052 Prüfplakette (zurückgezogen) ÖNORM F 1054 löschtechnische Prüfungen ÖNORM F 1055 ÖNORM M 8100 Maßnahmen BGBl. Nr. 468/1992 BGBl. Nr. 240/1991 BGBl. Nr. 211/1992 BGBl. Nr. 450/1993 BGBl. Nr. 340/1994 Handfeuerlöscher Löscherwart, periodische Prüfung, Halonlöscher Löschtechnische Anforderungen und (zurückgezogen) Druckbehälter für Halonlöscher (zurückgezogen) Instandhaltung Benennungen, Definitionen und Akkreditierungsgesetz AkkG, idgf Verordnung über brennbare Flüssigkeiten VbF, idgf Kesselgesetz Schiffstechnikverordnung, idgf Bauarbeiterschutzverordnung BauV, idgf

30 BGBl. Nr. 561/1994 Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Anerkennung ausländischer Prüfungen an Druckgeräten, idgf BGBl. II Nr. 101/1997 BGBl. II Nr. 11/1998 Kennzeichnungsverordnung KennV, idgf Teilgewerbe-Verordnung, idgf 97/23/EG Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (die nationale Umsetzung dieser europäischen Richtlinie ist in Vorbereitung) ÖVE E 32 in deren Nähe TRVB O 119 TRVB O 120 TRVB O 121 Bekämpfung von Bränden in elektrischen Anlagen und Betriebsbrandschutz Organisation Betriebsbrandschutz Eigenkontrolle Brandschutzpläne

Brandschutz - Feuerlöscher Startseite zurück vor. Feuerlöscher

Brandschutz - Feuerlöscher Startseite zurück vor. Feuerlöscher Feuerlöscher Brandklassen Arten Aufbau und Funktion Kennzeichnung Eignung Wartung und Prüfung Löschvermögen Berechnung der notwendigen Anzahl Erstellung: BSU GmbH & Co. KG, Engelskirchen, Tel.: 02263 /

Mehr

Tragbare Feuerlöscher

Tragbare Feuerlöscher Was sind tragbare Feuerlöscher Wieviel Kg darf ein tragbarer Feuerlöscher wiegen? Welche Löschmittel werden in Feuerlöschern verwendet? Welche Brandklassen können mit den verschiedenen Feuerlöschern gelöscht

Mehr

Verhalten im Brandfall

Verhalten im Brandfall - 1 - Stand 02/2005 Reihenfolge der Maßnahmen: Alarmieren Retten Löschen Feuerwehr erwarten und informieren - 2 - Stand 02/2005 Alarmieren Feuerwehr alarmieren: Telefon: Notruf 122, Notruf 112 Autobahnnotrufsäule

Mehr

Befugte Betriebe für die Wiederbefüllung und Instandsetzung von tragbaren Feuerlöschern, Befugte Betriebe mit abgenommener Füllstelle

Befugte Betriebe für die Wiederbefüllung und Instandsetzung von tragbaren Feuerlöschern, Befugte Betriebe mit abgenommener Füllstelle INFO ÖBV Die wesentlichen Inhalte der ÖNORM F 1053 Die Norm wurde vom Fachnormenausschuß Brandschutzwesen erarbeitet und ist erstmals mit 1. Februar 2000 und in der Überarbeitung per 01.11.2004 in Kraft

Mehr

Richtige Benutzung eines Feuerlöschers

Richtige Benutzung eines Feuerlöschers Richtige Benutzung eines Feuerlöschers Wo finde ich überhaupt den lebensrettenden Feuerlöscher? Von entscheidender Wichtigkeit ist, dass Sie bei der Suche nicht in Panik verfallen. Überlegen Sie, wo sich

Mehr

Passion Feuerlöscher

Passion Feuerlöscher Gesamtprospekt Passion Feuerlöscher Vielseitigkeit und Qualität zeichnet die Vulkan-Produktpalette aus. Als namhafter deutscher Hersteller hochqualitativer tragbarer und fahrbarer Feuer löschgeräte bedient

Mehr

Information Umgang mit Feuerlöscher

Information Umgang mit Feuerlöscher Freiwillige Feuerwehr Königstetten 3433 Königstetten, Wiener Straße 44 Information Umgang mit Feuerlöscher Jedes Feuer kann in seiner Entstehung durch einfachste Maßnahmen, die von jedem durchführbar sind,

Mehr

ÖNORM F Überprüfung, Instandhaltung und Kennzeichnung tragbarer Feuerlöscher sowie Überprüfungsplakette. Ausgabe:

ÖNORM F Überprüfung, Instandhaltung und Kennzeichnung tragbarer Feuerlöscher sowie Überprüfungsplakette. Ausgabe: ÖNORM F 1053 Ausgabe: 2004-11-01 Ersatz für Ausgabe 2000-02 ICS 13.220.10 Überprüfung, Instandhaltung und Kennzeichnung tragbarer Feuerlöscher sowie Überprüfungsplakette Inspection, maintenance and marking

Mehr

Die Teilnehmer sollen nach diesem Ausbildungsabschnitt folgende Kenntnisse besitzen Tragbare Löschgeräte und deren Anwendungsmöglichkeiten

Die Teilnehmer sollen nach diesem Ausbildungsabschnitt folgende Kenntnisse besitzen Tragbare Löschgeräte und deren Anwendungsmöglichkeiten Seite 1 Thema Löschgeräte Theorie Gliederung 1. Einleitung 2. Einteilung der Löschgeräte 3. Tragbare Feuerlöscher 4. Kübelspritze 5. Sonstige Löschgeräte 6. Zusammenfassung, Wiederholung, Lernkontrolle

Mehr

markhart BrandSchutzService & Verkauf IHR ZUVERLÄSSIGER PARTNER IN SACHEN BRANDSCHUTZ UND SICHERHEIT!

markhart   BrandSchutzService & Verkauf IHR ZUVERLÄSSIGER PARTNER IN SACHEN BRANDSCHUTZ UND SICHERHEIT! markhart BrandSchutzService & Verkauf IHR ZUVERLÄSSIGER PARTNER IN SACHEN BRANDSCHUTZ UND SICHERHEIT! www.bss-markhart.at Die n Die in einem Feuerlöscher verwendeten Löschmittel sind aufgrund ihrer Löschwirkung

Mehr

Passion Feuerlöscher

Passion Feuerlöscher Gesamtprospekt Passion Feuerlöscher Vielseitigkeit und Qualität zeichnet die Vulkan-Produktpalette aus. Als namhafter deutscher Hersteller hochqualitativer tragbarer und fahrbarer Feuer löschgeräte bedient

Mehr

Passion Feuerlöscher. Vielseitigkeit und Qualität zeichnet die Vulkan-Produktpalette

Passion Feuerlöscher. Vielseitigkeit und Qualität zeichnet die Vulkan-Produktpalette Gesamtprospekt Passion Feuerlöscher Vielseitigkeit und Qualität zeichnet die Vulkan-Produktpalette aus. Als namhafter deutscher Hersteller hochqualitativer tragbarer und fahrbarer Feuer löschgeräte bedient

Mehr

ISAF Sicherheitslehrgang. ISAF Sicherheitslehrgang. ISAF Sicherheitslehrgang

ISAF Sicherheitslehrgang. ISAF Sicherheitslehrgang. ISAF Sicherheitslehrgang Feuerlöscher, die bei der Feuerwehr, oder im VB verwendet werden müssen zugelassen sein Seit dem 01.01.1993 werden tragbare Feuerlöscher EG - einheitlich nach der EN 3 zugelassen Die bis dahin geltende

Mehr

Die Teilnehmer sollen nach diesem Ausbildungsabschnitt folgende Kenntnisse besitzen Tragbare Löschgeräte und deren Anwendungsmöglichkeiten

Die Teilnehmer sollen nach diesem Ausbildungsabschnitt folgende Kenntnisse besitzen Tragbare Löschgeräte und deren Anwendungsmöglichkeiten Modulare Truppausbildung Gerätekunde Basis 5.3 Seite 1 Thema Löschgeräte Theorie Gliederung 1. Einleitung 2. Einteilung der Löschgeräte 3. Tragbare Feuerlöscher 4. Kübelspritze 5. Sonstige Löschgeräte

Mehr

TRAGBARE FEUERLÖSCHER (TFL) (Handfeuerlöscher)

TRAGBARE FEUERLÖSCHER (TFL) (Handfeuerlöscher) TRAGBARE FEUERLÖSCHER (TFL) (Handfeuerlöscher) INHALT: 1. ÜBERSICHT ÜBER DIE ARTEN VON FEUERLÖSCHERN UND DEREN EIGNUNG 2. LEBENSDAUER 3. MUSS MAN EINEN FEUERLÖSCHER HABEN? 4. WIEVIELE FEUERLÖSCHER WELCHER

Mehr

Für den Brandfall: Üben mit dem Feuerlöscher.

Für den Brandfall: Üben mit dem Feuerlöscher. Feuer richtig löschen. Eine Aktion mit der Feuerwehr. Für den Brandfall: Üben mit dem Feuerlöscher. Risk-Management eine Information für unsere Kunden. Sind Feuerlöscher vorgeschrieben? Privathaushalt

Mehr

Feuer richtig löschen. Eine Aktion mit der Feuerwehr. Risk-Management Eine Information für unsere Kunden.

Feuer richtig löschen. Eine Aktion mit der Feuerwehr. Risk-Management Eine Information für unsere Kunden. Feuer richtig löschen. Eine Aktion mit der Feuerwehr. Risk-Management Eine Information für unsere Kunden. Sind Feuerlöscher vorgeschrieben? Privathaushalt Handfeuerlöscher sind nach den heute gültigen

Mehr

ERSTE LÖSCHHILFE. 1. Allgemeines und Hinweisschilder BEGRIFFSBESTIMMUNG HINWEISZEICHEN...20

ERSTE LÖSCHHILFE. 1. Allgemeines und Hinweisschilder BEGRIFFSBESTIMMUNG HINWEISZEICHEN...20 LANDESFEUERWEHRSCHULE KÄRNTEN Grundausbildung im Bezirk Erste Löschhilfe Version: 3 ERSTE LÖSCHHILFE Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines und Hinweisschilder... 20 1.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG...20 1.2 HINWEISZEICHEN...20

Mehr

Instandhaltungsanweisung Ausgabe: 05 / 11 Tragbare Pulverfeuerlöscher nach DIN EN 3 Abschnitt Seite 1 von 7

Instandhaltungsanweisung Ausgabe: 05 / 11 Tragbare Pulverfeuerlöscher nach DIN EN 3 Abschnitt Seite 1 von 7 Abschnitt Seite 1 von 7 Abschnitt Seite 2 von 7 1. Äußere Instandhaltung Als Pulver-Dauerdruckfeuerlöscher ist der entsprechend DIN 14 406 Teil 4 mindestens alle zwei Jahre vom Sachkundigen einer Instandhaltung

Mehr

ERSTE LÖSCHHILFE. 1. Allgemeines und Hinweisschilder BEGRIFFSBESTIMMUNG HINWEISZEICHEN...1

ERSTE LÖSCHHILFE. 1. Allgemeines und Hinweisschilder BEGRIFFSBESTIMMUNG HINWEISZEICHEN...1 LANDESFEUERWEHRSCHULE KÄRNTEN Grundausbildung im Bezirk Erste Löschhilfe Version: 2.1, Jänner 2006 ERSTE LÖSCHHILFE Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines und Hinweisschilder... 1 1.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG...1

Mehr

Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern Stand 05/2016. Gruber, Karin; Gerhards, Michael

Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern Stand 05/2016. Gruber, Karin; Gerhards, Michael Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern Stand 05/2016 Gruber, Karin; Gerhards, Michael Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern Damit ein Brand frühzeitig gelöscht werden kann, müssen

Mehr

Umgang mit Feuerlöschern Praxis (Außengelände)

Umgang mit Feuerlöschern Praxis (Außengelände) Allgemeine Brandschutzgrundlagen Allgemeine Brandschutzanforderungen Sicherheitskennzeichnungen Umgang mit Feuerlöschern Praxis (Außengelände) 1 Was ist Feuer? Verbrennung "Bei der Verbrennung verbindet

Mehr

Modul 14 Prüfung von Feuerlöschern und Schutzausrüstung

Modul 14 Prüfung von Feuerlöschern und Schutzausrüstung Modul 14 Prüfung von Feuerlöschern und Schutzausrüstung Bevor es brennt Maßnahmen optimal absichern. Feuerlöschtechnik braucht Spezialisten Für die gesetzlich geforderten Schutzmassnahmen gibt es eine

Mehr

Informationen der Feuerwehr Ratingen zum Umgang mit tragbaren Feuerlöschern

Informationen der Feuerwehr Ratingen zum Umgang mit tragbaren Feuerlöschern Informationen der Feuerwehr Ratingen zum Umgang mit tragbaren Feuerlöschern Feuerlöscher richtig anwenden Jeder hat schon mal einen Feuerlöscher in der Hand gehabt. Aber wissen Sie auch wie er richtig

Mehr

ÖNORM EN 3-7. Tragbare Feuerlöscher Teil 7: Eigenschaften, Löschleistung, Anforderungen und Prüfungen

ÖNORM EN 3-7. Tragbare Feuerlöscher Teil 7: Eigenschaften, Löschleistung, Anforderungen und Prüfungen ÖNORM EN 3-7 Ausgabe: 2004-05-01 Normengruppe F Ident (IDT) mit EN 3-7:2004 ICS 13.220.10 Ersatz für ÖNORM EN 3-1:1996-08, ÖNORM EN 3-2:1996-08, ÖNORM EN 3-4:1996-08 und ÖNORM EN 3-5:1996-08 Tragbare Feuerlöscher

Mehr

Amt für Feuerschutz des Kantons St.Gallen. Handhabung und Einsatz von Klein-Löschgeräten

Amt für Feuerschutz des Kantons St.Gallen. Handhabung und Einsatz von Klein-Löschgeräten Amt für Feuerschutz des Kantons St.Gallen Handhabung und Einsatz von Klein-Löschgeräten Klein-Löschgeräte wie Eimerspritzen, Handfeuerlöscher, Wasserlöschposten mit Gummischlauch und Mehrzweckstahlrohr

Mehr

Feuer kann töten - schützen Sie sich!

Feuer kann töten - schützen Sie sich! Feuer kann töten - schützen Sie sich! Feuer kann töten 25. Brände/Jahr in Österreich 5 bis 1 Brandtote Brandursachen: Unachtsamkeit Leichtsinn Technischer Defekt Brandgefahren im Haus Küche Heißes Kochgut/Herd

Mehr

JUGENDFEUERWEHR RÜDIGHEIM. Kleinlöschgeräte. gelöscht werden...

JUGENDFEUERWEHR RÜDIGHEIM. Kleinlöschgeräte. gelöscht werden... Kleinlöschgeräte Auch kleine Brände müssen m gelöscht werden... Kleinlöschgeräte Die meisten Brände fangen klein an. Wenn in diesem Anfangsstadium keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden, kann

Mehr

Brennen und Löschen. Brennen und Löschen. Ausbilderleitfaden für die Freiwilligen Feuerwehren Bayerns Modulare Truppausbildung.

Brennen und Löschen. Brennen und Löschen. Ausbilderleitfaden für die Freiwilligen Feuerwehren Bayerns Modulare Truppausbildung. Basis 3 Folie 1 Brennen und Löschen Basis 3 Folie 2 Voraussetzung für die Verbrennung Voraussetzungen für die Verbrennung sind im richtigen Mischungsverhältnis gegeben Voraussetzungen für die Verbrennung

Mehr

Arbeitssicherheit. SG Arbeitssicherheit

Arbeitssicherheit. SG Arbeitssicherheit Arbeitssicherheit SG Arbeitssicherheit Arbeitsschutz Beratung Information Unterstützung Herr Schüller - 26631 Herr Doil - 26636 Herr Kuchenreuther - 26649 Frau Muchow-Eggers - 26768 Frau Pfattheicher -

Mehr

Instandhaltungsanweisung Abschnitt: Tragbare Pulverfeuerlöscher nach DIN EN 3 Ausgabe:

Instandhaltungsanweisung Abschnitt: Tragbare Pulverfeuerlöscher nach DIN EN 3 Ausgabe: Seite 1 von 7 Seiten Zulassungsstand 2010 Seite 2 von 7 Seiten Instandhaltung 1. Äußere Instandhaltung Als Pulver-Dauerdruckfeuerlöscher sind DS 4 im, DS 6 im, DS 9 im und DS 12 im entsprechend DIN 14

Mehr

Fachbereich Ausbildung

Fachbereich Ausbildung Zusammenfassung, Wiederholung, Lernkontrolle : Zur Wiederholung und Lernkontrolle können folgende Fragen gestellt werden. Die Fragen stellen Musterbeispiele dar und könnten in ähnlicher Art und Weise auch

Mehr

Fachbereich Ausbildung

Fachbereich Ausbildung Zusammenfassung, Wiederholung, Lernkontrolle : Zur Wiederholung und Lernkontrolle können folgende Fragen gestellt werden. Die Fragen stellen Musterbeispiele dar und könnten in ähnlicher Art und Weise auch

Mehr

Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern

Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern 6. GSGV - Einfache Druckbehälter Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern 6. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz vom 25.6.1992 BGBl. I S. 1171 Nachfolgende Änderungen sind zusammenfassend

Mehr

4.3 Feuerlöscherbauarten, Löschvermögen und Löschmitteleinheit

4.3 Feuerlöscherbauarten, Löschvermögen und Löschmitteleinheit Maß für Leistungsfähigkeit Die Löschmitteleinheit LE ist eine eingeführte Hilfsgröße, die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das Löschvermögen

Mehr

Brandklassen Lehrerinformation

Brandklassen Lehrerinformation Lehrerinformation 1/5 Arbeitsauftrag Ziel SuS lesen Text zu Brandarten und ergänzen mit eigenen Ideen Feuerkomponenten studieren Feuer-Bild malen Löschmittel zu Brennstoffen zuordnen Abgleichen der eigenen

Mehr

DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. Abteilung II Rotkreuz-Gemeinschaften Mitternachtsgasse 4, Mainz. Brandschutz

DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. Abteilung II Rotkreuz-Gemeinschaften Mitternachtsgasse 4, Mainz. Brandschutz Brandschutz Vorbeugender Brandschutz Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen nicht verstellen Flucht- und Rettungswege müssen frei gehalten und dürfen nicht eingeengt werden Flucht- und Rettungswege dürfen

Mehr

Fragen und Antworten zur Betriebssicherheitsverordnung

Fragen und Antworten zur Betriebssicherheitsverordnung Seite 1! Fragen und Antworten zur Betriebssicherheitsverordnung Was ist die Betriebssicherheitsverordnung? Eine bundesgesetzliche Verordnung; Sie regelt die Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz (im Betrieb!)

Mehr

Unterweisungsmodul. Brandschutz

Unterweisungsmodul. Brandschutz Unterweisungsmodul Brandschutz Unterweisungsinhalte - Beispiele Rechtliche Grundlagen Brandschutz - Ziele Brandschutz - Grundelemente Brandschutz - Voraussetzungen Brandschutz - Brandklassen Brandschutz

Mehr

Technische Dokumentation

Technische Dokumentation Technische Dokumentation 1. GERÄTEBESCHREIBUNG 2. TECHNISCHE DATEN 3. BEDIENUNGSANLEITUNG 4. FÜLLANLEITUNG 5. WARTUNGSANLEITUNG 6. ERSATZTEILLISTE Datum Name TDB 229 1 Gerätebeschreibung Kohlendioxid (CO

Mehr

Tipps rund um Feuerlöscher

Tipps rund um Feuerlöscher Provinzial Tipps rund um Feuerlöscher Provinzial Schadenverhütung Menschen retten. Werte schützen. Feuer löschen. Ein kleines Feuer kann sich schnell ausbreiten. Rund 240.000 Brandschäden reguliert die

Mehr

Qualitäts-Feuerlöscher

Qualitäts-Feuerlöscher Qualitäts-Feuerlöscher Schaum, Pulver und CO2 www.feuerschutz.ch Feuerlöscher Schaum Qualitäts-Feuerlöscher (Aufladelöscher) Anwendung Industrie, Haushalt, Gewerbe, öffentliche Gebäude, Office-Bereich,

Mehr

Instandhaltungsanweisung Abschnitt: Tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher nach DIN EN 3 Ausgabe: CS 5c-2 Seite 1 von 5 Seiten 2009

Instandhaltungsanweisung Abschnitt: Tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher nach DIN EN 3 Ausgabe: CS 5c-2 Seite 1 von 5 Seiten 2009 Abschnitt: 06.40 Tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher nach DIN EN 3 Seite 1 von 5 Seiten 2009 Copyright 2011 Minimax Mobile Services GmbH & Co.KG Abschnitt: 06.40 Tragbare Kohlendioxid-Feuerlöscher nach

Mehr

Menschen retten. Werte schützen. Feuer löschen.

Menschen retten. Werte schützen. Feuer löschen. Immer da, immer nah. Menschen retten. Werte schützen. Feuer löschen. Tipps rund um Feuerlöscher Feuerlöscher Ein kleines Feuer kann sich schnell ausbreiten. Rund 800.000 Brandschäden reguliert die deutsche

Mehr

Druckbehälter für Versandzwecke. Betrieb von Flaschenbündeln. Transportable pressure vessels Use of gas cylinder bundles

Druckbehälter für Versandzwecke. Betrieb von Flaschenbündeln. Transportable pressure vessels Use of gas cylinder bundles BGBl. II - Ausgegeben am 28. Dezember 2011 - Nr. 458 1 von 7 ÖNORM M 7396 Ausgabe: 2005-09-01 Ersatz für Ausgabe 2004-11 ICS 23.020.30 Druckbehälter für Versandzwecke Betrieb von Flaschenbündeln Transportable

Mehr

Merkblatt: Brandschutz in Gaststätten

Merkblatt: Brandschutz in Gaststätten Merkblatt: Brandschutz in Gaststätten A) Allgemein: Gaststätten, Restaurants und sonstige Imbissbetriebe sind brandschutztechnisch betrachtet auch Arbeitsstätten. Somit sind diese Bereiche entsprechend

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 9. Oktober 1998 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 9. Oktober 1998 Teil II P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 9. Oktober 1998 Teil II 361. Verordnung: Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung,

Mehr

Unterweisungsmodul. Brandschutz

Unterweisungsmodul. Brandschutz Unterweisungsmodul Brandschutz Brandschutz in der Zahnarztpraxis Rechtliche Grundlagen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), UVV BGV A1 und BGR 133 Zahnarztpraxen sind mit Feuerlöscheinrichtungen auszustatten

Mehr

CE-Kennzeichnung von Ausrüstungsteilen mit Sicherungsfunktion und druckhaltenden Ausrüstungsteilen

CE-Kennzeichnung von Ausrüstungsteilen mit Sicherungsfunktion und druckhaltenden Ausrüstungsteilen Positionspapier Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU CE-Kennzeichnung von Ausrüstungsteilen mit Sicherungsfunktion und druckhaltenden Ausrüstungsteilen Stand: 30.05.2017 Verband Deutscher Maschinenund Anlagenbau

Mehr

VULKAN Feuerschutz AG

VULKAN Feuerschutz AG Leistungen / Revision Auflade Feuerlöscher Funktionsgarantie für weitere 3 Jahre Zerlegen des Feuerlöschers Prüfen des Druckbehälters Druckpatrone auf Schäden untersuchen und wägen Prüfen der Innenbeschichtung

Mehr

Instandhaltungsanweisung Abschnitt: Tragbare Kohlendioxidfeuerlöscher nach DIN EN 3 Ausgabe:

Instandhaltungsanweisung Abschnitt: Tragbare Kohlendioxidfeuerlöscher nach DIN EN 3 Ausgabe: Abschnitt 06.32 Tragbare Kohlendioxidfeuerlöscher nach DIN EN 3 Seite 1 von 5 Seiten Zulassungsstand 1996/2001 Abschnitt 06.32 Tragbare Kohlendioxidfeuerlöscher nach DIN EN 3 Seite 2 von 5 Seiten Instandhaltung

Mehr

SCHAUMFEUERLÖSCHER NACH DIN EN 3 TYP: S 6A-HKX / S 9A-HK

SCHAUMFEUERLÖSCHER NACH DIN EN 3 TYP: S 6A-HKX / S 9A-HK SCHAUMFEUERLÖSCHER NACH DIN EN 3 TYP: S 6A-HKX / S 9A-HK Aufladelöscher Wohnen, Industrie und Büros Polyester-Harz-Beschichtung, zusätzlich schützt eine Innenbeschichtung den Behälter gegen Korrosion -

Mehr

Umgang mit Feuerlöschern. Sicherheitsunterweisung

Umgang mit Feuerlöschern. Sicherheitsunterweisung Umgang mit Sicherheitsunterweisung Lektion 1 Richtigen Feuerlöscher auswählen Feuerlöscher sind mit unterschiedlichen Löschmitteln gefüllt Nicht jedes Löschmittel ist für jeden Brand geeignet Bei der Auswahl

Mehr

Löschen. einsetzen. Referentenunterlage TT.MM.JJJJ R

Löschen. einsetzen. Referentenunterlage TT.MM.JJJJ R Löschen Feuerlöscher einsetzen effektiv TT.MM.JJJJ R Referentenunterlage Feuerlöscher sind Selbsthilfemittel zur BekämpfunB ng von Entstehungs- bränden. Diese Schulung dientt der Vorbereitung eines Feuerlöschertrainings.

Mehr

M Gaselager. Lagerung von Gasflaschen und anderen ortsbeweglichen Druckgefäßen

M Gaselager. Lagerung von Gasflaschen und anderen ortsbeweglichen Druckgefäßen ENTWURF ÖNORM M 7379 Ausgabe: 2016-11-15 Gaselager Lagerung von Gasflaschen und anderen ortsbeweglichen Druckgefäßen Storage of gases Storage of gas cylinders and other transportabel pressure receptacles

Mehr

Arbeits- und Gesundheitsschutz

Arbeits- und Gesundheitsschutz Arbeits- und Gesundheitsschutz Vorbeugender Brandschutz im Büro- und Verwaltungsbereich Erstellt von der Stabsstelle Sicherheit 11/2010 Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht,

Mehr

Feuerlöscher EN 3, Brandschutzschilder VBG 125 und Feuerlöschdecken

Feuerlöscher EN 3, Brandschutzschilder VBG 125 und Feuerlöschdecken Feuerlöscher EN 3, Brandschutzschilder VBG 125 und Feuerlöschdecken Inhaltsverzeichnis FSG Katalog 2008 Rubrik 8 Katalogseite Inhalt Rubrik 8, Feuerlöscher EN 3, Brandschutzschilder und Löschdecken 8.01

Mehr

Wir strengen uns ein bisserl mehr an!

Wir strengen uns ein bisserl mehr an! Preisliste 2018 Art. Nr. Kurzbeschreibung Funktionsweise Rating LE Löschmittelmenge Funktions- Bereich Schaumfeuerlöscher Schaumfeuerlöscher 2 Liter Tyco 216593 Schaumfeuerlöscher 6 Liter LWD6 Dauerdrucklöscher

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 21. Juni 2011 Teil II 189. Verordnung: Änderung der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 - MSV 2010 189. Verordnung des

Mehr

KANN MAN ALS EIGENTÜMER EINER LIEGENSCHAFT DIE ANZAHL DER FEUERLÖSCHER UND NASSLÖSCHPOSTEN GEMÄSS DER NEUEN RICHTLINIE VERKLEINERN?

KANN MAN ALS EIGENTÜMER EINER LIEGENSCHAFT DIE ANZAHL DER FEUERLÖSCHER UND NASSLÖSCHPOSTEN GEMÄSS DER NEUEN RICHTLINIE VERKLEINERN? KANN MAN ALS EIGENTÜMER EINER LIEGENSCHAFT DIE ANZAHL DER FEUERLÖSCHER UND NASSLÖSCHPOSTEN GEMÄSS DER NEUEN RICHTLINIE VERKLEINERN? Grundsätzlich nein, da die Liegenschaft von der zuständigen Behörde so

Mehr

FACHWISSEN FEUERWEHR. Kemper BRENNEN UND LÖSCHEN. 4. Auflage 2016

FACHWISSEN FEUERWEHR. Kemper BRENNEN UND LÖSCHEN. 4. Auflage 2016 FACHWISSEN FEUERWEHR Kemper BRENNEN UND LÖSCHEN 4. Auflage 2016 Inhalt Inhalt Vorwort.... 5 Inhalt.... 7 1 Einleitung.... 10 2 Verbrennungsvorgang... 12 2.1 Brennbare Stoffe... 13 2.1.1 Brandverhalten...

Mehr

markhart IHR ZUVERLÄSSIGER PARTNER IN SACHEN BRANDSCHUTZ UND SICHERHEIT!!! BrandSchutzService & Verkauf

markhart  IHR ZUVERLÄSSIGER PARTNER IN SACHEN BRANDSCHUTZ UND SICHERHEIT!!! BrandSchutzService & Verkauf markhart BrandSchutzService & Verkauf IHR ZUVERLÄSSIGER PARTNER IN SACHEN BRANDSCHUTZ UND SICHERHEIT!!! www.bss-markhart.at Brandklasse Brandbekämpfung mit Wasser Holz, Papier, Textilien Typ W 6 SKN *)

Mehr

Kohlensäure-Feuerlöscher GLORIA 2 kg KS 2 SBS mit Drahthalter

Kohlensäure-Feuerlöscher GLORIA 2 kg KS 2 SBS mit Drahthalter TOPLICHT Art-Nr. 18-00 Kohlensäure-Feuerlöscher GLORIA kg KS SBS Drahthalter Speziallöscher für die Brandklasse B (brennbare flüssige Stoffe). Behälter aus Aluminium, Kunststoffbeschichtet. Prüf- und wiederbefüllbar.

Mehr

EG-Richtlinien und. Kälteanlagen. Bernhard Schrempf - KISC-KÄLTE-Information-Solution-Consulting

EG-Richtlinien und. Kälteanlagen. Bernhard Schrempf - KISC-KÄLTE-Information-Solution-Consulting EG-Richtlinien und Kälteanlagen 2012 www.kiscnet.com 1 Welche EG-Richtlinien sind in der Regel bei Kälteanlagen anzuwenden? www.kiscnet.com 2 2006/42/EG - Richtlinie über Maschinen und zur Änderung der

Mehr

Geräte-Abbildung Pulver-Aufladelöscher P 6 / 9 / 12 Gi (ES Ausführung)

Geräte-Abbildung Pulver-Aufladelöscher P 6 / 9 / 12 Gi (ES Ausführung) Geräte-Abbildung Pulver-Aufladelöscher P 6 / 9 / 12 Gi (ES Ausführung) zugänglich machen. Zuwiderhandlung und widerrechtliche Benutzung hat zivil- und Strafrechtliche Folgen --> Schadenersatz. Fax:09101/441529

Mehr

GV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.

GV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl.

Mehr

WDN BrandSchutzTechnik

WDN BrandSchutzTechnik VERHALTEN IM BRANDFALL Das richtige Verhalten bei einem Brandausbruch ist entscheidend für den Schutz von Menschen und Sachwerten. Allzu häufig wird die Feuerwehr erst nach misslungenen Lösch-Versuchen

Mehr

VULKAN Feuerschutz AG

VULKAN Feuerschutz AG Leistungen / Revision Auflade Feuerlöscher Funktionsgarantie für weitere 3 Jahre Zerlegen des Feuerlöschers Prüfen des Druckbehälters Druckpatrone auf Schäden untersuchen und wägen Prüfen der Innenbeschichtung

Mehr

Brandschutz im Haushalt

Brandschutz im Haushalt Version 2.0, 2003 Brandschutzaufklärung Brandschutz im Haushalt 1von 29 Brandverlauf: h:min 00:00 Sie schlafen friedlich Brandentzündung 00:01 Starke Rauchentwicklung 00:03 Raum füllt sich von oben nach

Mehr

Modul 1 nach TRVB 117 O

Modul 1 nach TRVB 117 O Modul 1 nach TRVB 117 O Naturwissenschaftliche Grundlagen Verbrennungsvorgang, Brennen und Löschen Es ist uns ein Anliegen, das in unzähligen Vorträgen transportierte Wissen möglichst weit zu verbreiten.

Mehr

Instandhaltungsanweisung Abschnitt: Tragbare Pulverfeuerlöscher nach DIN EN 3 Ausgabe:

Instandhaltungsanweisung Abschnitt: Tragbare Pulverfeuerlöscher nach DIN EN 3 Ausgabe: Abschnitt: 04.20 Tragbare Pulverfeuerlöscher nach DIN EN 3 Seite 1 von 6 Seiten Zulassungsstand 2009 Abschnitt: 04.20 Tragbare Pulverfeuerlöscher nach DIN EN 3 Seite 2 von 6 Seiten Instandhaltung 1. Allgemeiner

Mehr

Vorbeugender Brandschutz und Verhalten im Brandfall

Vorbeugender Brandschutz und Verhalten im Brandfall T I P P S Vorbeugender Brandschutz und Verhalten im Brandfall Bereiche, in denen leicht entzündliche, selbstentzündliche oder brandfördernde Stoffe gelagert oder be- bzw. verarbeitet werden, sind durch

Mehr

Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.

Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 20.02.1997 BGBl I S.316 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Stand: Revision: D QSP: 331. Typ: K2AJ. Inhalt:

Stand: Revision: D QSP: 331. Typ: K2AJ. Inhalt: 1. Übersicht: Inhalt: 1. Übersicht...S. 1 2. Ersatzteile...S. 2 3. Löschmittel...S. 3 4. Werkzeuge...S. 3 5. Verbrauchsmittel...S. 3 6. Äußere Prüfung...S. 4 7. Innere Prüfung...S. 4 8. Wiederbefüllung...S.

Mehr

Brandsicherheitswachdienst. Lernziele:

Brandsicherheitswachdienst. Lernziele: 1 Lernziele: - Gesetzliche Grundlagen - Grundsätzliches zu einer Brandsicherheitswache - Aufgaben einer Brandsicherheitswache - Grundsätzliches zu einer Brandmeldeanlage - Feuerlöscher 2 Gesetzliche Grundlagen:

Mehr

BRANDSCHUTZ. Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen LVBGBerufsgenossenschaften. Brandschutz

BRANDSCHUTZ. Landesverband Bayern und Sachsen der gewerblichen LVBGBerufsgenossenschaften. Brandschutz Brandschutz WAS IST VERBRENNUNG? Verbrennung ist die Reaktion eines brennbaren Stoffes mit Sauerstoff. Damit eine Verbrennung möglich ist, müssen drei Vorraussetzungen gegeben sein: Zündquelle Brennbarer

Mehr

ZUSAMMENFASSUNG. Damit zusammenhängende Dokumente: Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte.

ZUSAMMENFASSUNG. Damit zusammenhängende Dokumente: Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte. ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES OTIF ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTER-

Mehr

Originaltext: 8. GSGV

Originaltext: 8. GSGV Originaltext: 8. GSGV Daten des Gesetzes Einleitung Auf den folgenden Seiten finden Sie den Originaltext der 8. Verordnung zum Gerätessicherheitsgesetz. Titel Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-14153-02-03 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 21.12.2016 bis 14.04.2020 Ausstellungsdatum: 12.01.2017 Urkundeninhaber:

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 2. Mai 2012 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2012 Ausgegeben am 2. Mai 2012 Teil II 1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 2. Mai 2012 Teil II 147. Verordnung: Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln - ABD-V sowie Änderung der Verordnung über

Mehr

Zertifizierungsprogramm

Zertifizierungsprogramm Zertifizierungsprogramm IBS Institut für Brandschutztechnik und Sicherheitsforschung GmbH Akkreditierte Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstelle Petzoldstraße 45, 4021 Linz Österreich Persönliche

Mehr

Schiffsausrüster. Tel.: +49 (0)

Schiffsausrüster. Tel.: +49 (0) Schiffsausrüster Tel.: +49 (0)40-88 90 100 www.toplicht.de TOPLICHT Art-Nr. 3407-000 Brandschutz ist Trumpf! Aerosol-Feuerlöschanlage für Boote Dort, wo Bootsmotoren vor Brandgefahren geschützt werden

Mehr

Allgemeine Unterweisung für den Brandschutz

Allgemeine Unterweisung für den Brandschutz Allgemeine Unterweisung für den Brandschutz Einführung Grundlagen der Verbrennung Allgemeine Brandverhütungsmaßnahmen Richtiges Verhalten im Brandfall Einführung MENSCHENLEBEN UMWELT Schutzinteressen des

Mehr

ONR Gesteinskörnungen im Bauwesen Leitfaden für die Erstellung von Leistungserklärungen ICS

ONR Gesteinskörnungen im Bauwesen Leitfaden für die Erstellung von Leistungserklärungen ICS ICS 93.120 ONR 23130 Gesteinskörnungen im Bauwesen Leitfaden für die Erstellung von Leistungserklärungen Aggregates for construction Guideline for the preparation of declarations of performance Agrégats

Mehr

BetrSichV 2015 Fassung (Auszug Ex-Anlagen) Übergangsvorschriften

BetrSichV 2015 Fassung (Auszug Ex-Anlagen) Übergangsvorschriften 24 Übergangsvorschriften (4) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 1 ist erstmals 6 Jahre nach der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen. Bei Anlagen, die vor dem 1.

Mehr

Seite 2 von 6 des ATR vom

Seite 2 von 6 des ATR vom Anerkanntes Technisches Regelwerk für Bau, Prüfung, Zulassung und Kennzeichnung von nicht handradbetätigten Kugelhähnen als abnehmbare Ausrüstungsteile ortsbeweglicher Druckgeräte (ATR D 1/13) Aufgrund

Mehr

Freiwillige Feuerwehr STADT ROSENHEIM

Freiwillige Feuerwehr STADT ROSENHEIM Freiwillige Feuerwehr STADT ROSENHEIM Lehrunterlage -Erdgasfahrzeuge- Stand 07/2006 Seite 1 von 8 Allgemeines: 1. Die wichtigsten Eigenschaften 2. Technik von Erdgasfahrzeugen 3. Unfälle mit Erdgasfahrzeugen

Mehr

GV09 Gesetze und Verordnungen

GV09 Gesetze und Verordnungen Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt - 8. ProdSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl.

Mehr

Teil III der Liste der Technischen Baubestimmungen *) Vorbemerkungen

Teil III der Liste der Technischen Baubestimmungen *) Vorbemerkungen Teil III der Liste der Technischen Baubestimmungen *) Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze nach europäischen technischen Zulassungen und harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie

Mehr

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-IS-11074-02-00 nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012 Gültigkeitsdauer: 21.12.2016 bis 20.12.2021 Ausstellungsdatum: 21.12.2016 Urkundeninhaber:

Mehr

Vierter Teil. Bauprodukte und Bauarten. 17 Bauprodukte

Vierter Teil. Bauprodukte und Bauarten. 17 Bauprodukte Auszug aus der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) Vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 760) Vierter Teil Bauprodukte Bauarten 17 Bauprodukte

Mehr

VERHALTENSREGELN BEI EINEM EREIGNIS

VERHALTENSREGELN BEI EINEM EREIGNIS VERHALTENSREGELN BEI EINEM EREIGNIS Brandruine im Oberdorf, Brand vom 04. September 1979 Hochwasser vom 15. Oktober 2000, Einsatz der Feuerwehr GFSng-2011 Hochwasser 1 HÖREN Hören Sie Radio und folgen

Mehr

Brände verhüten. Verhalten im Brandfall

Brände verhüten. Verhalten im Brandfall Brände verhüten Offenes Feuer verboten Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren Brand melden Feuerwehr 112 Wo brennt es (Anschrift u. Ort)? Was brennt? Sind Menschen in Gefahr? Wer meldet den Brand? In Sicherheit

Mehr

Wiederkehrende Inspektionen an Großpackmitteln (IBC)

Wiederkehrende Inspektionen an Großpackmitteln (IBC) Wiederkehrende Inspektionen an Großpackmitteln (IBC) INHALT Rechtliche Grundlagen Welche Großpackmittel müssen geprüft werden? Wann und wie oft muss geprüft werden? Wer darf prüfen? Wie wird was geprüft?

Mehr