Modulübergreifende Abrechnung im PNP Vertrag nach 73c: Neurologie und Psychiatrie

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1 Neurologie und Psychiatrie Die Behandlung neurologisch und psychiatrischer erkrankter Patienten lässt sich unter bestimmten Gegebenheiten im PNP-Vertrag modulübergreifend abrechnen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Überweisung für beide Module (Neurologie und Psychiatrie bzw. für Nervenheilkunde) vorliegt. Es ist grundsätzlich nur eine Grundpauschale pro Quartal abrechenbar. Bitte beachten Sie auch die Diagnoseliste (Anhang 2 zu Anlage 12), die zur Abrechnung einiger Ziffern gewisse i.d.r. gesicherte Diagnosen voraussetzt. Beispiel 1 neurologischer Fall : Grundpauschale Neurologie (NP1) + eine Zusatzpauschale Neurologie (NP2a-g) + eine Zusatzpauschale Psychiatrie (PYP2a-g) sind am selben Tag abrechenbar Ausnahme bei Demenz: PYP2h kann nicht am selben Tag abgerechnet werden wie die neurologische beide Demenz-Zusatzpauschalen (NP2e1 und PYP2h) sind allerdings nie im selben Quartal abrechenbar NZ1 (Arzt-Patienten-Kontakt) ist nicht am selben Tag mit einer Zusatzpauschale Psychiatrie oder Einzelleistungen abrechenbar NZ2A/ NZ2B (1. und 2. Diagnostikzuschlag) sind nicht im selben Quartal mit Leistungen aus Psychiatrie und zudem auch nicht mit einer Zusatzpauschale Neurologie abrechenbar Psychiatrische Gespräche (PYE1) sind nicht am selben Tag neben den neurologischen Zusatzpauschalen abrechenbar, im selben Quartal hingegen schon Beispiel 2 psychiatrischer Fall : Grundpauschale Psychiatrie (PYP1) + eine Zusatzpauschale Psychiatrie (PYP2a-g) + eine Zusatzpauschale Neurologie (NP2a-g) sind am selben Tag abrechenbar Ausnahme bei Demenz: NP2e1 kann nicht am selben Tag abgerechnet werden wie eine psychiatrische NP2e1 und PYP2h sind allerdings nie im selben Quartal abrechenbar NZ1 ist nicht im selben Quartal mit PYP1 abrechenbar NZ2A/NZ2B gehen nicht im selben Quartal mit Leistungen aus Psychiatrie Psychiatrische Gespräche (PYE1) können grundsätzlich nicht am selben Tag mit Leistungen aus dem Modul Neurologie abgerechnet werden Bitte beachten Sie, dass die Beispiele auf den nächsten Seiten exemplarische Szenarien sind und sich bei Hinzukommen weiterer Leistungen die Vergütungsregeln ggf. ändern können. Stand Aug Seite 1

2 Neurologische Behandlung eines MS-Patienten (z.b. G35.10G) am inkl. 20min Beratung, sowie psychiatrische Behandlung dieses Patienten wegen einer Depression (z.b. F32.1G, ebenfalls am ), 80 Minuten Gesprächsbehandlung (3 separate Termine , , ); es liegt eine Überweisung für beide Module vor - Schwerpunktpraxis MS (NQ1a) Vorsicht: Es ist nur eine Grundpauschale abrechenbar. Strukturzuschlag (NQ3) Strukturzuschlag (NQ5) Strukturzuschlag (NQ6) Strukturzuschlag (NQ1a) Zusatzpauschale MS (NP2b1) Beratungszuschlag (NP2b2) Gespr.behandlg. (2xPYE1 á 10) 35,00 Quartalshonorar insgesamt 260,00 Psychiatrische Behandlung eines Depressions-Patienten (z.b. F32.1G) am , 80 Minuten Gesprächsbehandlung (3 separate Termine , , ), sowie neurologische Behandlung dieses Patienten wegen einer Epilepsie inkl. 20min Beratung am (z.b. G40.5G, ebenfalls am ) ; es liegt eine Überweisung für beide Module vor - Schwerpunktpraxis Epilepsie (NQ1b) Vorsicht: Es ist nur eine Grundpauschale abrechenbar, generell könnte hier auch die NP1 anstelle der PYP1 abgerechnet werden. Strukturzuschlag (NQ3) Strukturzuschlag (NQ5) Strukturzuschlag (NQ6) Strukturzuschlag (NQ1b) Zusatzpauschale Epi. (NP2c1) Beratungszuschlag (NP2c2) 15,00 Gespr.behandlg. (2xPYE1 á 10) 35,00 Quartalshonorar insgesamt 215,00 Stand Aug Seite 2

3 Psychiatrie und Psychotherapie Verfügt ein Leistungserbringer über die Genehmigung der Richtlinienpsychotherapie gem. Psychotherapie-Vereinbarung erfüllt er die Voraussetzung zur Erbringung von Psychotherapieleistungen im Rahmen des PNP-Vertrags. Voraussetzung hierfür ist eine Überweisung vom Hausarzt oder Facharzt für beide Module. Die Grundpauschale der Psychotherapie (PTP1) ist von Fachärzten, die stattdessen die PYP1 oder NP1 abrechnen können, sowie von Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie nicht abrechenbar. Bitte beachten Sie auch die Diagnoseliste (Anhang 2 zu Anlage 12), die zur Abrechnung einiger Ziffern gewisse i.d.r. gesicherte Diagnosen voraussetzt. Beispiel: Grundpauschale Psychiatrie (PYP1) + Zusatzpauschale Psychiatrie (PYP2a-g) + Psychotherapie-Einzelleistungen (PTE1-8) + ggf. Zuschläge (PTZ1 / PTZ3) sind am selben Tag möglich Psychiatrische Gespräche (PYE1) sind nicht am selben Tag neben Psychotherapie- Einzelleistungen möglich, im selben Quartal hingegen schon Im Fall einer Demenztestung (PYE2) sind Psychotherapie-Einzelleistungen und auch psychiatrische Gespräche (PYE1) im selben Quartal nicht abrechenbar Psychiatrische Behandlung eines Depressions-Patienten (z.b. F32.1G) am inkl. 30min psychiatrisches Gespräch, sowie psychotherapeutische Behandlung dieses Patienten wegen einer Depression (z.b. F32.1G), zeitnahe Versorgung (PTE1) am ,15.04., , , ; Patient befand sich nicht in laufender PT-Behandlung gem. EBM; Befundbericht an den Überweiser am ; Überweisung für die 2 Module liegt vor Grundpauschale (PTP1) PTZ1 60,00 Quartalshonorar insgesamt 642,50 * Vergütungshöhe 105,- ab einer Mindestmenge von 25 Einheiten der Ziffer PTE1 im Quartal in 2014, ansonsten 90,- pro PTE1 Stand Aug Seite 3

4 Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Die Behandlung neurologisch und psychiatrischer erkrankter Patienten lässt sich unter bestimmten Gegebenheiten im PNP-Vertrag modulübergreifend abrechnen. Verfügt ein Leistungserbringer zudem über die Genehmigung der Richtlinienpsychotherapie gem. Psychotherapie-Vereinbarung erfüllt er die Voraussetzung zur Erbringung von Psychotherapieleistungen im Rahmen des PNP-Vertrags. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechend Überweisung vom Hausarzt oder Facharzt für die entsprechenden Module. Die Grundpauschale der Psychotherapie (PTP1) ist von Fachärzten, die stattdessen die PYP1 oder NP1 abrechnen können, sowie von Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie, als auch für Ärzte, die an der HZV und dem Modul der Psychotherapie teilnehmen, nicht abrechenbar. Bitte beachten Sie auch die Diagnoseliste (Anhang 2 zu Anlage 12), die zur Abrechnung einiger Ziffern gewisse i.d.r. gesicherte Diagnosen voraussetzt. Beispiel: Grundpauschale Psychiatrie (PYP1) + eine Zusatzpauschale Psychiatrie (PYP2a-g) + eine Zusatzpauschale Neurologie (NP2a-g) + Psychotherapie-Einzelleistungen (PTE1-8) + ggf. Zuschläge (PTZ1 / PTZ3) sind am selben Tag möglich Ausnahme bei Demenz: NP2e1 kann nicht am selben Tag angesetzt werden wie eine psychiatrische beide Demenz-Zusatzpauschalen (NP2e1 und PYP2h) sind allerdings nie im selben Quartal abrechenbar Psychiatrische Gespräche (PYE1) können grundsätzlich nicht am selben Tag mit Leistungen aus dem Modulen Neurologie und Psychotherapie abgerechnet werden Psychiatrische Gespräche (PYE1) sind nicht am selben Tag neben Psychotherapie- Einzelleistungen abrechenbar, im selben Quartal hingegen schon Im Fall einer Demenztestung (PYE2) sind Psychotherapie-Einzelleistungen und auch psychiatrische Gespräche (PYE1) im selben Quartal nicht abrechenbar NZ1 (Arzt-Patienten-Kontakt) ist nicht am selben Tag mit Zusatzpauschale Psychiatrie und nicht am selben Tag mit Psychotherapie-Ziffern abrechenbar NZ2A/ NZ2B (1. und 2. Diagnostikzuschlag) sind nicht im selben Quartal mit Leistungen aus Psychiatrie wie auch Psychotherapie abrechenbar und zudem auch nicht zusammen mit der Zusatzpauschale Neurologie Akute/ zeitnahe Versorgung der Psychotherapie (PTE1) ist nicht abrechenbar für Patienten, die sich in einer laufenden PT-Behandlung gem. EBM befinden Bitte beachten Sie, dass die Beispiele auf den nächsten Seiten exemplarische Szenarien sind und sich bei Hinzukommen weiterer Leistungen die Vergütungsregeln ggf. ändern können. Stand Aug Seite 4

5 Neurologische Behandlung eines Epilepsie-Patienten (z.b. G40.5G) am , sowie psychiatrische Behandlung dieses Patienten wegen einer Depression (z.b. F32.1G, ebenfalls am ), 60 Minuten Gesprächsbehandlung (2 separate Termine; , ) sowie psychotherapeutische Behandlung dieses Patienten wegen der Depression (z.b. F32.1G), zeitnahe Versorgung (PTE1) am , , ; Patient befand sich nicht in laufender PT-Behandlung gem. EBM; Befundbericht an den Überweiser am ; Überweisung für alle 3 Module liegt vor - Schwerpunktpraxis Epilepsie (NQ1b) Strukturz. (NQ3) Strukturz. (NQ5) Strukturz. (NQ6) Strukturz. (NQ1b) Zusatzpauschale Epi. (NP2c1) Beratungszuschlag (NP2c2) 15,00 Grundpauschale (PYP1) Zusatzpauschale (PYP2d) Grundpauschale (PTP1) PTZ1 60,00 Quartalshonorar insgesamt * Vergütungshöhe 105,- ab einer Mindestmenge von 25 Einheiten der Ziffer PTE1 im Quartal in 2014, ansonsten 90,- pro PTE1. Bitte beachten Sie, dass generell die Vergütungsregeln gem. Anlage 12 des PNP- Vertrags gelten und zu beachten sind. Die aktuelle Version der Anlage 12 finden Sie immer unter Stand Aug Seite 5

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