Grundlegende Rechtsnorm für die Errichtung und den Betrieb von Deponien ist das

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1 1. Der rechtliche Rahmen für die Errichtung und den Betrieb von Deponien Grundlegende Anforderungen Grundlegende Rechtsnorm für die Errichtung und den Betrieb von Deponien ist das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG) vom 24. Februar 2012 (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012, BGBl. 1 Nr. 10 vom 29. Februar 2012, S. 212) Begriffsbestimmung Deponie nach 3 Nr. 27 KrWG) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Abfallerzeuger die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt. Die Deponierung von Abfällen ist ein Beseitigungsverfahren im Gegensatz zu den Verwertungsverfahren (siehe auch Anhang IIa KrW-/AbfG bzw. Anlage 1 KrWG) Deponien dienen der Ablagerung (im Sinne der Endlagerung) von Abfällen im Gegensatz zur (zeitweiligen) Lagerung von Abfällen (z.b. zur Vorhaltung in Recyclinganlagen oder zur Zwischenlagerung) Formelle und materielle Anforderungen Das KrWG regelt die grundlegenden formellen und materiellen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Deponien. Formelle Anforderungen: Teil 4, Abschnitt 3 KrWG: Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden 35 Abs. 2 KrWG Planfeststellung und Genehmigung : Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Was ist ein Planfeststellungsverfahren? Mit dem Begriff Planfeststellungsverfahren wird ein formalisiertes Verwaltungsverfahren beschrieben, dessen Ablauf in 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) genau beschrieben ist. Wesentliches Element dieses Verfahrens im Unterschied zu einfacheren Verfahren ist die Öffentlichkeitsbeteiligung. Unter den in 35 Abs. 3 KrWG genannten Voraussetzungen kann anstelle des Planfeststellungsverfahren das einfachere Plangenehmigungsverfahren geführt werden. Unterschied zum Planfeststellungsverfahren: keine Umweltverträglichkeitsprüfung, keine Öffentlichkeitsbeteiligung, keine Vorgaben für den Ablauf im VwVfG 1

2 Die für ein Genehmigungsverfahren einzureichenden Unterlagen sind in 19 Deponieverordnung (DepV) aufgelistet. Die in einer behördlichen Entscheidung zu treffenden Festlegungen sind in 21 DepV aufgelistet. Für Deponien, die bereits vor Inkrafttreten des ersten Abfallgesetzes auf dem jeweiligen Territorium betrieben wurden (alte Länder: 11. Juni 1972, neue Länder: 1. Juli 1990) und die deshalb keine abfallrechtliche Genehmigung haben, war der 35 Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen ( 39 KrWG) von Bedeutung. Dieser Paragraf erlaubt es den zuständigen Behörden, nachträglich Anordnungen mit dem Ziel der Anpassung dieser Deponien an den Stand der Technik zu erlassen. Da mit dem Auslaufen der Übergangsfristen der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) nur noch dem Stand der Technik entsprechende Deponien betrieben werden dürfen, die in der Regel auch ein Genehmigungsverfahren durchlaufen haben, ist diese Regelung praktisch bedeutungslos geworden. Sofern in einer Planfeststellung ( 35 Abs. 2 KrWG), einer Genehmigung ( 35 Abs. 3 KrWG) oder einer Anordnung ( 39 KrWG) noch keine entsprechenden Regelungen getroffen wurden, hat die zuständige Behörde nach 40 KrWG Stilllegung den Inhaber einer Deponie zu verpflichten, nach Beendigung der Abfallablagerung Vorkehrungen zur Abwehr von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu treffen. Notwendigkeit von Umweltverträglichkeitsprüfungen Deponien sind in der Anlage 1 Liste UVP-pflichtige Vorhaben - des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unter der Nr. 12 aufgeführt. Nr. 12.1: Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen im Sinne des KrW-/AbfG UVP-Pflicht Nr Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne des KrW-/AbfG, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle nach Nr mit einer Aufnahmekapazität von Nr t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von t oder mehr UVP-Pflicht Nr weniger als 10 t je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von weniger als t (in Deutschland kaum relevant) standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls, ob eine UVP durchzuführen ist Nr Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des KrW- /AbfG allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, ob eine UVP durchzuführen ist 2

3 Was sind gefährliche Abfälle (früher: besonders überwachungsbedürftige Abfälle, oft als Sonderabfälle bezeichnet)? 3 Nr. 8 i.v.m. 41 KrW-/AbfG: Der Begriff der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle (vereinfachend Sonderabfälle genannt) ist die veraltete Bezeichnung für die dem europäischen Recht entlehnten gefährlichen Abfälle. Die Legaldefinition der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle (Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit ode Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können) ist mit der Änderung des KrW-/AbfG 2006 entfallen.stattdessen wurde die Bundesregierung ermächtigt, einerechtsverordnung zu erlassen, in der die gefährlichen Abfälle näher bezeichnet werden sollten. 3 Nr.5 KrWG Gefährlich sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach 48 Satz 2 bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle. 48 KrWG Abfallbezeichnung, Gefährliche Abfälle An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnung von Abfällen sowie gefährliche Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung gefährlicher Abfälle durch die zuständige Behörde im Einzelfall zuzulassen. Zum Erlaß einer solchen Rechtsverordnung ist es aber wegen unüberbrückbarer Gegensätze zwischen dem BMU und den Bundesländern bis jetzt nicht gekommen. In der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis(Abfallverzeichnisverordnung AVV) vom 10. Dezember 2001 werden als gefährlich geltende Abfälle durch * gekennzeichnet. Die Gefährlichkeit von Abfällen wird davon abhängig gemacht, ob eines oder mehrere Kriterien der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle erfüllt ist. Beispiele: * Bleibatterien * Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält (Für Gleisschotter gibt es einen sogenannten Spiegeleintrag für nicht gefährlichen Abfall: Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt) * asbesthaltige Baustoffe Die Länder haben eigene Regelungen zur Abgrenzung gefährlicher von nicht gefährlichen Abfällen erlassen (Brandenburg: Erlaß vom 23. März 2012 über Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung) Ob eine konkrete Abfallcharge einer Abfallart mit Spiegeleintrag als gefährlich oder nicht gefährlich einzustufen ist, häng tim wesentlichen vom Schadstoffgehalt ab. Materielle Anforderungen: Die materiellen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Deponien sind im KrWG sehr allgemein gehalten bzw. beschränken sich auf die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, in denen die konkreten Anforderungen formuliert sind. 3

4 15 Abs. 2 KrWG Grundpflichten der Abfallbeseitigung : Abfälle sind so zu beseitigen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn 1. die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt, 2. Tiere und Pflanzen gefährdet, 3. Gewässer und Boden schädlich beeinflußt, 4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt 5. die Ziele der Raumordnung nicht beachtet, 6. sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört werden. 16 Anforderungen an die Abfallbeseitigung, Abs 1 KrW-/AbfG: Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der Pflichten nach 11 entsprechend dem Stand der Technik Anforderungen an die Beseitigung von Abfällen nach Herkunftsbereich, Anfallstelle sowie nach Art, Menge und Beschaffenheit festzulegen, insbesondere 1. Anforderungen an die Getrennthaltung und die Behandlung von Abfällen 2. Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, das Einsammeln, die Beförderung, Lagerung und die Ablagerung von Abfällen und 3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend 43 Anforderungen an Deponien (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise ( 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Stilllegung und die betreibereigene Überwachung von Deponien zur Erfüllung des 36 Absatz 1 und der 39 und 40 sowie zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union zu dem in 1 genannten Zweck bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere dass usw. usf. Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen (Abfallablagerungsverordnung AbfAblV) vom 20. Februar 2001, BGBl. I S. 305 Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) vom 24. Juli 2002, BGBl. I S Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien über Tage (Deponieverwertungsverordnung DepVerwV) vom 25 Juli 2005, BGBl. I Nr. 46 vom , S ff. Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Deponien vom 13. Dezember 2006, BGBl. I Nr. 59 vom 16. Dezember 2006, S ff. 4

5 Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts vom 27. April 2009, BGBl. I Nr. 22 vom , S. 900 Artikel 1 Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung DepV) Von großer Bedeutung für das untergesetzliche Regelwerk für Deponien waren die auf der Grundlage des Abfallgesetzes von 1972 erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall) Teil 1: Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch/physikalischen, biologischen Behandlung, Verbrennung und Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1991, GMBl. S. 139, ber. S. 469 Dritte allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall) Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen, vom 14. Mai 1993, BAnz. Nr. 99a) Einschub: Worin besteht der Unterschied zwischen einer Rechtsverordnung und einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift? Eine Rechtsverordnung ist für den im Geltungsbereich genannten Personenkreis unmittelbar verbindlich. Sie modifiziert insofern auch bereits bestehende Genehmigungen. Zur Umsetzung der Regelungen bedarf es keiner weiteren Verwaltungsakte der Vollzugsbehörden. Eine allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an eine oder mehrere Verwaltungen. Sie dient den Vollzugsbehörden als Prüfungs- und Entscheidungsgrundlage. Zur Umsetzung der Regelungen bedarf es weiterer Verwaltungsakte der Vollzugsbehörde (z.b. Anordnungen oder Genehmigungen). Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts am 16. Juli 2009 wurden die älteren Regelwerke ersetzt und außer Kraft gesetzt. Die für die Errichtung und den Betrieb von Deponien allein maßgebliche Verordnung ist die (neue) Deponieverordnung. Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung DepV) Vom 27. April 2009 (BGBl. I Nr. 22, S. 900) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2011 (BGBl. I Nr. 52, S. 2066) in Kraft getreten am 1. Dezember 2011 Deponieklassen Die Deponieverordnung definiert 5 Deponieklassen. Sie unterscheiden sich hinsichtlich der Anforderungen an die Sicherungssysteme und den Betrieb. Zwischen diesen Anforderungen und Gefährlichkeit der abzulagernden Abfälle besteht ein direkter Zusammenhang: Je aufwendiger die Sicherungsysteme (Barrieren) gestaltet sind, umso höher ist der zulässige Schadstoffgehalt der abzulagernden Abfälle. An Deponien der DK 0 werden die niedrigsten Anforderungen erhoben. Demzufolge dürfen auf diesen Deponien nur nahezu inerte Abfälle abgelagert werden. 5

6 Deponieklasse Zuordnungswerte DK 0 Oberirdische Deponie Anh. 3 Nr. 2 DepV, Tabelle 2 Spalte 5 für Inertabfälle DK I Oberirdische Deponie Anh. 3 Nr. 2 DepV, Tabelle 2 Spalte 6 für nichtgefährliche Abfälle DK II Oberirdische Deponie Anh. 3 Nr. 2 DepV, Tabelle 2 Spalte 7 für nichtgefährliche Abfälle DK III Oberirdische Deponie für Anh. 3 Nr. 2 DepV, Tabelle 2 Spalte 8 gefährliche Abfälle DK IV - Untertagedeponie Die grundlegenden Regelungen für die Zuordnung eines Abfalls zu einer Deponie einer bestimmten Klasse enthält 6 DepV (insbesondere 6 Abs. 3 und 4 DepV). Ein Abfall darf nur auf einer Deponie abgelagert werden, wenn er alle Zuordnungskriterien der jeweiligen Deponieklasse erfüllt. Es ist zwischen Zuordnungswerten und Zuordnungskriterien zu unterscheiden. Die Zuordnungswerte sind die in der Tabelle 2 des Anhangs 3 Nr. 3 der DepV aufgeführten Zahlenwerte des Schadstoffgehaltes. Die Zuordnungskriterien beinhalten die Zuordnungswerte unter Einbeziehung der Fußnoten nach Anhang 3 Nr. 2 Tabelle 2 und unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelungen des Eingangstextes von Anhang 3 Nr. 2. Multibarriereprinzip Leitlinie des Deponiebaus ist das von STIEF formulierte Multibarriereprinzip, das auch seinen Eingang in das untergesetzliche Regelwerk gefunden hat. Deponien sind so zu planen, zu errichten und zu betreiben, daß mehrere voneinander unabhängig wirksame Barrieren geschaffen und die Freisetzung und Ausbreitung von Schadstoffen nach dem Stand der Technik verhindert werden. (TASie, Nr. 10.1, Satz 1) Diese Barrieren sind: 1. Abfallvorbehandlung, zur Inertisierung von Abfällen, Zerstörung oder Immobilisierung der im Abfall enthaltenen Schadstoffe, 2. Deponiestandort, der so zu wählen ist, dass freigesetzte Schadstoffe sich nur langsam ausbreiten und Schutzgüter nicht gefährden können, 3. Deponiebasisabdichtung, 6

7 die die Verunreinigung des Grundwassers durch schadstoffbelastete Sickerwässer verhindern soll, 4. Deponiekörper, der so aufzubauen ist, dass Niederschlagswasser nicht in ihn eindringen und Schadstoffe nicht aus ihm austreten können, 5. Oberflächenabdichtung, die den Deponiekörper vor Witterungseinflüssen schützen soll, 6. Nachsorge, Überwachung, die sicherstellen soll, dass das prognostizierte Deponieverhalten auch tatsächlich eintritt. Beleg 1: In der nachfolgenden Tabelle ist der Schadstoffgehalt eines Abfalls des Abfallschlüssels nach Abfallverzeichnisverordnung * Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten aufgeführt. der Abfall ist ein spezifischer Massenabfall. Welcher Deponieklasse kann dieser Abfall zugeordnet werden? Begründen Sie Ihre Entscheidung. Hinweise: 6 Abs. 3 und 4 DepV, Anhang 3: Vortext zur Tabelle 2, Fußnoten zur Tabelle 2 7

8 1.01 Glühverlust 8 Masse-% 1.02 TOC 2 Masse-% 2.07 extrahierbare 0,5 Masse-% lipophile Stoffe 3.01 ph-wert DOC 60 mg/l 3.03 Phenole 7 mg/l 3.04 Arsen 0,35 mg/l 3.05 Blei 6,5 mg/l 3.06 Cadmium 0,01 mg/l 3.07 Kupfer n.n Nickel 0,03 mg/l 3.09 Quecksilber 5 µg/l 3.10 Zink 1,5 mg/l 3.11 Chlorid 300 mg/l 3.12 Sulfat 2700 mg/l 3.13 Cyanid, leicht 0,02 mg/l freisetzbar 3.14 Fluorid 2 mg/l 3.15 Barium n.n Chrom, gesamt 2,5 mg/l 3.17 Molybdän n.n Antimon 0,09 mg/l 3.19 Selen n.n Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen 3.21 Elektrische Leitfähigkeit 3 Masse-% 30 ms/cm 2. 8

9 Anforderungen an die Barrieren des Multibarrieresystems 2.1 Geologische Barriere und Abdichtungssysteme Die Anforderungen unterscheiden sich von denen der alten Deponieverordnung und der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) dadurch, dass nur noch die en Systemkomponenten vorgegeben werden, wogegen alte DepV und AbfAblV noch ein Regelsystem, bestehend aus Kunststoffdichtungsbahn und (DK II, III)/ oder (DK I) mineralischer Dichtungsschicht verlangten. Nr. System- Komponente 1 geologische Barriere 2 erste Abdichtungskomponente 3 zweite Abdichtungskomponente 4 mineralische Entwässerungsschicht, Körnung gemäß DIN DK 0 DK I DK II DK III k < m/s d > 1,00 m Nicht k < m/s d > 1,00 m k < m/s d > 1,00 m k < m/s d > 5,00 m nicht nicht d > 0,30m d > 0,50 m d > 0,50 m d > 0,50 m Anhang 1 Tabelle 1 der (neuen) DepV: Aufbau der geologischen Barriere und des Basisabdichtungssystems Nr. System- Komponente 1 Ausgleichsschicht nicht 2 Gasdränschicht nicht 3 Erste Abdichtungs- Komponente 4 Zweite Abdichtungskomponente 5 Dichtungskontroll- System 6 Entwässerungsschicht d > 0,30 m, k > m/s, Gefälle > 5 % 7 Rekultivierungs-/technische Funktionsschicht DK 0 DK I DK II DK III nicht nicht nicht ggf. ggf. Nicht 9 ggf. ggf. ggf. ggf. nicht nicht nicht Anhang 1 Tabelle 2 der (neuen) DepV: Aufbau des Oberflächenabdichtungssystems Geologische Barriere

10 Grundsätzlich soll der Untergrund einer Deponie so beschaffen sein, dass er aufgrund seiner geringen Durchlässigkeit, seiner Mächtigkeit und Homogenität sowie seines Schadstoffrückhaltevermögens als geologische Barriere wirken kann (Nr. 1.2 Nr. 2). Die Mindestanforderungen an die geologische Barriere sind in der Tabelle 1 Nr. 1 formuliert. Ausnahme: Die geologische Barriere erfüllt in ihrer natürlichen Beschaffenheit nicht die Anforderungen der Tabelle 1 Nr.1. Dann kann die geologische Barriere durch technische Maßnahmen geschaffen, vervollständigt oder verbessert werden. Die Mindestdicke kann auf 0,5 m reduziert werden, wenn über eine entsprechend geringere Wasserdurchlässigkeit die gleiche Schutzwirkung wie nach Tabelle 1 erzielt wird (Nr. 1.2 Nr. 3 Satz 2). Ausnahme von der Ausnahme: Am Standort ist keine geologische Barriere vorhanden Die technischen Maßnahmen sind unter Einhaltung der Mindestdicke nach Tabelle 1 Nr. 1 auszuführen (Nr. 1.2 Nr. 4). Damit wird klargestellt, dass Deponien auch an Standorten gänzlich ohne natürliche geologische Barriere errichtet werden können, was sehr lange heftig umstritten war Komponenten in Basis- und Oberflächenabdichtung Abdichtungskomponenten Die konkretisierenden Anforderungen an die Abdichtungskomponenten finden sich in den Fußnoten der Tabellen sowie im Text der Nrn. 2.2 und 2.3 und sind in der folgenden Tabelle zusammengestellt. Basisabdichtung bei 2 Komponenten: Konvektionssperre (KDB oder Asphalt) über einer mineralischen Komponente wenn mineralische Komponente: d > 0,5 m, k < 5 x m/s Oberflächenabdichtung bei 2 Komponenten: aus verschiedenen Materialien, die bei einer Einwirkung fehlerausgleichend wirken wenn mineralische Komponente: Permeationsrate ist einzuhalten, entsprechend d = 0,5 m, k < 5 x 10-9 m/s (DK I, II) d = 0,5 m, k < 5 x m/s (DK III) bei 30 cm Überstau oder Durchfluss < 20 mm/a (DK I, II) Durchfluss < 10 mm/a (DK III) Mehrlagig (wenn die Dichtwirkung nicht durch einen Durchlässigkeitsbeiwert beschrieben werden kann) wenn KDB: d = 2,5 mm wenn KDB: d = 2,5 mm wenn keine Konvektionssperre, dann Kontrollfeld (300 m 2 ) Anforderungen an Abdichtungselemente in Basis- und Oberflächenabdichtungssystemen 10

11 Die Unterschiedlichkeit in der Herangehensweise an Basis- und Oberflächenabdichtung ist möglicherweise dadurch begründet, dass in Basis-Kombinationsabdichtungen ganz überwiegend das System Kunststoffdichtungsbahn über mineralischer Dichtungsschicht zum Einsatz kommt, während in Oberflächen-Kombinationsabdichtungen alle möglichen Dichtungselemente in vielfältiger Kombination angewendet wurden. Zu hinterfragen ist die Sinnhaftigkeit der Forderung eines Kontrollfeldes in Oberflächenabdichtungen ohne Konvektionssperre (Nr. 2.3 Satz 4). im Deponiebau angewendete Abdichtungskomponenten (ausführlich siehe auch 4.): - Kunststoffdichtungsbahn (KDB) (konvektionsdicht) - Asphaltdichtungen (konvektionsdicht) - mineralische Dichtungsschichten aus natürlichen Erdstoffen (z.b. Ton) - Geotextile Tondichtungsbahnen ( Bentonitmatte ) - Trisoplast - Kapillarsperre - wasserglasvergütete mineralische Dichtungen - Mineralstoffgemische (z.b. Bentokies ) - Dichtungsschichten aus mineralischen Abfällen (Asche, Baggergut, Klärschlamm etc.) Beleg 2: Welchen Durchlässigkeitsbeiwert muss eine aus dem Material Trisoplast bestehende mineralische Dichtungsschicht aufweisen, um die Anforderung an die mineralische Komponente einer Oberflächenabdichtung der DK II zu erfüllen? Allgemeine Anforderungen an Abdichtungskomponenten (ausführlich siehe 4.): - Es dürfen nur Materialien, Komponenten oder Systeme eingesetzt werden, wenn sie dem Stand der Technik nach Anhang 1 Nummer DepV entsprechen und wenn dies der zuständigen Behörde nachgewiesen worden ist. - Der Nachweis ist durch eine Zulassung der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) oder eine Eignungsfeststellung durch die zuständigen Behörden der Länder zu erbringen. - Bei den Eignungsfeststellungen ist ein bundeseinheitlicher Standard zu beachten. - Nachweise und Unterlagen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus der Republik Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen dem gleich, wenn aus den Nachweisen hervorgeht, dass der Stand der Technik nach Anhang 1 Nummer DepV eingehalten wird - Bei den Eignungsfeststellungen sind Anforderungen an die Leistungsfähigkeit bezüglich Dichtigkeit sowie Widerstandsfähigkeit und Beständigkeit gegenüber mechanischen, chemischen und biologischen Einflüssen zu beachten - Die Herstellbarkeit ist durch Ausführung von Probefeldern nachzuweisen. - Der Nachweis der Standsicherheit, insbesondere der Gleitsicherheit der Schichten der Dichtungssysteme, ist zu erbringen. - Ein Qualitätsmanagement, bestehend aus Eigen- und Fremdprüfung sowie behördlicher Überwachung, ist abzusichern. Es ist ein Qualitätsmanagementplan aufzustellen

12 Mineralische Entwässerungsschicht Die Anforderungen an die mineralische Entwässerungsschicht finden sich in Anhang 1, Nr , Satz 3 Nr. 13, direkt in den Tabellen 1 und 2 des Anhangs 1 und die Ausnahmeregelungen in den Fußnoten. Basisabdichtung DK 0: d > 0,3m, Körnung gemäß DIN DK I, II, III: d > 0,5m, Körnung gemäß DIN Ausnahmen DK 0: Verzicht DK I, II, III: geringere Schichtstärke, andere Körnung Oberflächenabdichtung DK 0: nicht DK I, II, III: d > 0,3m, k > 1 x 10-3 m/s Gefälle > 5% Ausnahmen: DK 0: --- DK I, II, III: Abweichungen von Mindestdicke, k-wert, Gefälle Anforderungen an die Entwässerungsschicht Rekultivierungsschicht Die Anforderungen an die Rekultivierungsschicht finden sich im Anhang 1, Punkt der Deponieverordnung. Die wesentlichen Anforderungen sind: - Mindestdicke: 1m - Feldkapazität: 140 mm, bezogen auf die Gesamtmächtigkeit. Eigentlich wird damit ein Wasserspeichervermögen vorgegeben, die Feldkapazität wird in der Einheit [mm/m] angegeben. Die Formulierung der Anforderung an die Feldkapazität als Soll-Vorschrift lässt den Behörden einen Ermessensspielraum. Erhöhte Anforderungen an als Wasserhaushaltsschicht gestaltete Rekultivierungsschichten: Soll eine Rekultivierungsschicht als Wasserhaushaltsschicht gestaltet werden, gelten folgende Anforderungen (Nr ): - Mindestdicke 1,50 m ( muß betragen ) - nutzbare Feldkapazität 220 mm, bezogen auf die Gesamtmächtigkeit ( soll aufweisen ) - Durchsickerung (bestimmt als 5-Jahres-Mittelwert) höchstens 10% vom langjährigen Niederschlagsmittel, höchstens jedoch 60 mm pro Jahr, spätestens 5 Jahre nach Herstellung Ausnahme: niederschlagsarme Standorte (weniger als 600 mm pro Jahr): Von der Anforderung an die nutzbare Feldkapazität kann abgewichen werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine gleichwertige Dicht- und Schutzwirkung erreicht wird. Ersatz der Rekultivierungsschicht durch eine technische Funktionsschicht 12

13 Die Deponieverordnung eröffnet die Möglichkeit, die Rekultivierungsschicht durch eine sogenannte Technische Funktionsschicht zu ersetzen (Nr ). Dies kann ein Parkplatz, eine Verkehrsfläche oder eine Bebauung sein. In den vergangenen Jahren werden Deponieoberflächen verstärkt für die Errichtung von Photovoltaikanlagen genutzt. Damit wird überhaupt erstmalig in einer deponietechnischen Rechtsnorm die Möglichkeit der Nachnutzung der Deponieoberfläche thematisiert Ausnahmen von den Anforderungen an die Oberflächenabdichtung Die Ausnahmen sind im Anhang 1, in den Fußnoten 5 und 6 zur Tabelle 2 beschrieben. Ausnahme für die Deponieklasse I: Ersatz der Abdichtungskomponente, der Entwässerungsschicht und der Rekultivierungsschicht durch eine als Wasserhaushaltsschicht bemessene Rekultivierungsschicht Voraussetzung Der Durchfluß durch die Wasserhaushaltsschicht darf im 5jährigen Mittel maximal 20 mm pro Jahr nicht übersteigen, spätestens 5 Jahre nach Herstellung. Ausnahme I für die Deponieklasse II: Ersatz der zweiten Abdichtungskomponente und der Rekultivierungsschicht durch eine als Wasserhaushaltsschicht bemessene Rekultivierungsschicht Ausnahme II für die Deponieklasse II: Ersatz der zweiten Abdichtungskomponente durch ein Dichtungskontrollsystem Zweite Abdichtungskomponente nur an Stellen, an denen Dränwasser gesammelt wird Voraussetzung für Inanspruchnahme der Ausnahme II Die erste Abdichtungskomponente wird als Konvektionssperre ausgeführt. Voraussetzung für Inanspruchnahme der Ausnahmen I und II der DK II Bei Deponien, auf denen Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme und andere Abfälle mit hohen organischen Anteilen abgelagert wurden: Nachweislich erfolgreiche Durchführung von Maßnahmen zur Beschleunigung biologischer Abbauvorgänge und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens - gezielte Befeuchtung durch Infiltration von Wasser oder deponieeigenem Sickerwasser - Belüftung des Abfallkörpers - Kombination beider Verfahren 2.2 Abfallbehandlung Durch den biologischen Abbau organischer Abfallbestandteile entsteht Deponiegas. Nach Erreichen der anaeroben Phase setzt sich dieses Deponiegas zu ca. 55 % aus Methan und ca. 45 % aus Kohlendioxid zusammen. Außerdem sind zu einem Anteil von ca. 1 Vol.-% Spurengase enthalten. 13

14 Die biologischen Abbauprozesse ziehen sich über einen langen Zeitraum hin (50 Jahre und länger). Theoretisch können in dieser zeit ca. 200 m 3 Deponiegas aus einer Tonne Abfall entstehen. Auf Deponien mittlerer Größe ist mit einer Deponiegasproduktion von m 3 pro Stunde zu rechnen, als Extremwert ist ein Anfall von m 3 /h bekannt. Als Folge der biologischen Abbauprozesse treten Setzungen durch Volumenverlust auf und es bildet sich organisch belastetes Sickerwasser. Um die Bildung von Deponiegas und organisch belastetem Sickerwasser zu vermeiden, dürfen seit dem 1. Juni 2005 nur noch Abfälle mit einem sehr geringen Anteil an organischen Bestandteilen abgelagert werden. Abfälle mit hohen organischen Anteilen (z.b. Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlamm) müssen so behandelt werden, dass sie die entsprechenden Zuordnungskriterien, durch die das Behandlungsgebot umgesetzt wird, einhalten. Die maßgeblichen Anforderungen an die Abfallbehandlung sind in der Abfallablagerungsverordnung zu finden. Nach Inkrafttreten der Abfallablagerungsverordnung ist sowohl die Anwendung thermischer Behandlungsverfahren (Verbrennung, Verfahren Thermoselect ) als auch mechanischbiologischer Verfahren (mechanisch-biologische Abfallbehandlung, mechanisch-biologische Stabilisierung) möglich. Folgende Zuordnungskriterien müssen eingehalten werden: für thermisch behandelte und sonstige (z.b. mineralische) Abfälle: Parameter Nr. 1 des Anhangs 3 Tabelle 2 DepV Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz DK 0 I II III bestimmt als Glühverlust [%] bestimmt als TOC [%] für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle (dürfen nicht auf Deponien der DKn 0, I abgelagert werden) Parameter Nr. 1 des Anhangs 3 Tabelle 2 DepV Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz. DK II bestimmt als TOC [%] 18 14

15 Parameter Biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Satz 7 des Vortextes zu Nr. 2 des Anhangs 3 DepV) DK II bestimmt als Atmungsaktivität bestimmt als Gasbildungsrate 5 mg O2/g 20 l/kg Für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle gilt ein Grenzwert von 300 mg/l für den Parameter DOC. Einschub: Über die Verfahren zur Abfallbehandlung ist längere Zeit heftig gestritten worden. Der Streit wurde erst mit Inkrafttreten der Abfallablagerungsverordnung 2001 entschieden. Die über den Glühverlust definierten Anforderungen an die Abfallbehandlung der TA Siedlungsabfall (1993) waren nur durch thermische Behandlung (Verbrennung) zu erfüllen. Gegen diese einseitige Festlegung auf die Abfallverbrennung wehrten sich einige Bundesländer, unterstützt von Wissenschaftlern, die die mechanisch-biologische Abfallbehandlung favorisierten. Diese forderten die Einführung neuer, auf die spezifischen Eigenschaften der mechanisch-biologisch behandelten Abfälle abgestimmter Parameter. Letztlich setzten sich die Befürworter der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung durch: die Abfallablagerungsverordnung lässt die Ablagerung mechanisch-biologisch behandelter Abfälle zu. Jedoch ist dies mit einigen Restriktionen verbunden: mechanisch-biologisch behandelte Abfälle dürfen nur auf Deponien der DK II abgelagert werden. An den Einbau dieser Abfälle werden bestimmte Anforderungen erhoben. Dies deshalb, weil das Bundesumweltministerium und das Umweltbundesamt die mechanisch-biologische Abfallbehandlung nach wie vor als ökologisch nachteiliger gegenüber der Verbrennung betrachten. Erläuterung mechanisch-biologische Abfallbehandlung : a) mechanische Behandlung: - Zerkleinerung - Stoffstromtrennung Abtrennung von Wert-, Schad- und Störstoffen Fraktionierung in Grob-, Mittel-, Feinfraktion Grobfraktion: hochkalorisches Material, Ersatzbrennstoff Mittelfraktion: biologisch abbaubares Material Feinfraktion: mineralisches Material, ablagerungsfähig b) biologische Behandlung - aerob (biologische Trocknung, Rotte) oder anaerob (Vergärung) - (geschlossene) Intensivrotte und/oder (offene) Nachrotte Desweiteren können die Verfahren der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung unterschieden werden in 15

16 Teilstromverfahren (überwiegende Anzahl der Anlagen): Stoffstromtrennung vor der biologischen Behandlung: - Zerkleinerung - Stoffstromtrennung - biologische Behandlung (Rotte oder Vergärung) Vorteil: Reduzierung der Abfallmenge für die biologische Stufe Nachteil: Stoffstromtrennung im feuchten Zustand Beispiele: Schöneiche und Vorketzin (MEAB) (Rotte) Nauen-Schwanebeck (HVL) (Rotte) Freienhufen (AEV Schwarze Elster) (Vergärung) Vollstromverfahren (geringere Anzahl der Anlagen): Stoffstromtrennung nach der biologischen Behandlung - Zerkleinerung - biologische Behandlung (biologische Trocknung) - Stoffstromtrennung Vorteil: Stoffstromtrennung im trockenen Zustand Nachteil: große Abfallmenge für die biologische Stufe Beispiele: ALBA-Anlagen in Berlin Niederlehme (SBAZV) 2.4 Abfalleinbau, Aufbau des Deponiekörpers Deponieverordnung, Anhang 5 Nr. 4: Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II oder III hat mindestens folgendes sicherzustellen: 1. Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe, die erheblich stauben, sind so zu handhaben, dass von ihnen keine erheblichen Emissionen ausgehen. (VDI-Richtlinie, VDI 3790 Blatt 2, Ausgabe Dezember 2000) 2. Unverpackte Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, müssen ausreichend besprengt werden, bevor es zu einer Faserausbreitung kommen kann. Sie sind vor jeder Verdichtung, mindestens aber arbeitstäglich, mit geeigneten Materialien abzudecken. 3. Verpackte asbesthaltige Abfälle sowie verpackte Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, sind vor jeder Verdichtung, mindestens einmal wöchentlich, mit geeigneten Materialien abzudecken. Für Abfälle in beschädigten Verpackungen gilt Ziffer 2 entsprechend. ausreichend Abdeckmaterial vorhalten 4. Die Deponie ist so aufzubauen, dass keine nachteiligen Reaktionen der Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe untereinander oder mit dem Sickerwasser erfolgen. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, dass Temperaturentwicklungen im Deponiekörper nicht zu Beeinträchtigungen der deponietechnischen Einrichtungen führen. Erforderlichenfalls sind getrennt zu entwässernde oder getrennt zu entgasende Bereiche für Abfälle, bei denen Reaktionen nach Satz 1 zu besorgen sind, einzurichten. 16

17 5. Werden pastöse, schlammige und breiige Abfälle abgelagert, ist dafür Sorge zu tragen, dass die Abfälle unter Ablagerungsbedingungen entwässern und konsolidieren oder sich verfestigen, so dass unter Berücksichtigung des Deponieaufbaus eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Deponiekörpers nicht zu besorgen ist und die Funktion des Entwässerungssystems der Basisabdichtung nicht beeinträchtigt wird. 6. Die Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe sind in der Deponie hohlraumarm einzubauen. Der Einbau hat so zu erfolgen, dass langfristig nur geringe Setzungen des Deponiekörpers zu erwarten sind. Vorhaltung von Geräten entsprechender Leistung und Anzahl, Kompaktoren, Planierraupen 7. Der Deponiekörper muss in sich selber und in Bezug zu seiner Umgebung in allen Verfüllzuständen standsicher sein. Hierzu hat der Deponiebetreiber einen Standsicherheitsnachweis zu führen. Sofern die Standsicherheit von Dichtungskomponenten auf der Wirkung nicht dauerhaft beständiger Baustoffe beruht, muss der Nachweis auch die Dauer der nachgewiesenen Standsicherheit erkennen lassen. Die Richtigkeit der Planungsannahmen insbesondere der Abfallkenndaten für den Standsicherheitsnachweis ist regelmäßig zu überprüfen. Es ist sinnvoll und wird überwiegend praktiziert, aber nicht in der DepV verlangt, den Deponiekörper abschnittsweise aufzubauen und die möglichst schnelle Verfüllung einzelner Deponieabschnitte anzustreben mit dem Ziel der schnellen Aufbringung der Oberflächenabdichtung. Nr. 8 Der Deponiebetreiber hat Maßnahmen zu treffen, um folgende von der Deponie ausgehende Belästigungen und Gefährdungen zu minimieren: 1. Geruchs- und Staubemissionen, arbeitstäglicher Einbaubereich möglichst klein 2. Brände, 3. Aerosolbildung, 4. Vögel, Ungeziefer, Insekten, 5. Lärm und Verkehr. Die Deponie ist so zu betreiben, dass eine Verschmutzung öffentlicher Straßen und umliegender Gebiete vermieden wird. Sollte es dennoch zu Verschmutzungen kommen, hat der Deponiebetreiber unverzüglich für deren Beseitigung zu sorgen. Da brennbare und biologisch abbaubare Abfälle (Nahrungsmittelreste) nicht mehr abgelagert werden dürfen, haben früher unverzichtbare Maßnahmen (Abdeckmaterial zur Brandbekämpfung, Papierfangzäune) ihre Bedeutung verloren. Brände kommen auf Deponien praktisch nicht mehr vor. 2.5 Nachsorge siehe

18 3. Standortanforderungen, Standortsuchverfahren 3.1 Rechtliche Grundlagen Die Notwendigkeit zur Durchführung von Standortsuchverfahren ergibt sich aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und aus dem Raumordnungsgesetz. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) 10 Absatz 4 KrW-/AbfG: Abfälle sind so beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn 1. die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt, 2. Tiere und Pflanzen gefährdet, 3. Gewässer und Boden schädlich beeinflusst, 4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt, 5. die Belange der Raumordnung und der Landesplanung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht gewahrt oder 6. sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört werden. 29 KrW-/AbfG: Die Länder stellen für ihren Bereich Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten auf.... Die Abfallwirtschaftspläne weisen aus: geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen zur Endlagerung von Abfällen (Deponien).... Eine Fläche kann als geeignet... angesehen werden, wenn ihre Lage, Größe und Beschaffenheit im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung in Übereinstimmung mit den abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen im Plangebiet steht und Belange der Allgemeinheit nicht offensichtlich entgegenstehen. Zusammenfassung, Schlussfolgerungen: Nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind Flächen für die Errichtung einer Deponie geeignet, wenn - die Gesundheit der Menschen nicht beeinträchtigt wird, - Tiere und Pflanzen nicht gefährdet werden, - Gewässer und Boden nicht gefährdet werden, - Luftverunreinigungen oder Lärm vermieden werden, 18

19 - Naturschutz und Landschaftspflege beachtet werden, - die Fläche nach Lage und Beschaffenheit geeignet ist, - die Fläche groß genug ist. Nur wenige Flächen erfüllen diese Anforderungen. Sie sind zu suchen und in einem Abfallwirtschaftsplan auszuweisen. Da nach KrW-/AbfG die Abfallwirtschaftspläne erst ab dem verbindlich sein müssen, waren bzw. sind bis dahin Flächen für Deponien in einem aufwendigen Standortsuchverfahren festzulegen. Die sorgfältige Durchführung eines Standortsuchverfahrens ist insbesondere dann von großer Bedeutung, wenn als Voraussetzung für die Errichtung der Deponie Enteignungen von Flächen erfolgen müssen. In diesem Falle sind im Genehmigungsverfahren (Planfeststellungsverfahren) die Belange der Grundbesitzer gegen die Belange des (meist öffentlich-rechtlichen) Antragstellers, der für die Aufrechterhaltung der Abfallwirtschaft zuständig ist, abzuwägen. Ein solcher Abwägungsprozeß kann nur dann zugunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn dieser nachweisen kann, dass die beanspruchten Flächen die geeignetsten sind. Plant ein privater Antragsteller die Errichtung einer Deponie auf eigener Fläche (z.b. in einem Steine-und-Erden-Tagebau), hat die Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob der Standort im Sinne der DepV geeignet ist. Die Notwendigkeit zur Durchführung von Standortsuchverfahren kann sich auch aus dem Raumordnungsgesetz (ROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) ergeben. Nach 15 Abs. 1 ROG sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in einem Raumordnungsverfahren untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen. Durch das Raumordnungsverfahren wird festgestellt, ob raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen. Diese Feststellung schließt die Prüfung der vom Planungsträger eingeführten Standortalternativen ein. Zu den Maßnahmen, für die ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll, gehört nach 1 Nr. 4 Raumordnungsverordnung (RoV) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) auch die Errichtung einer Deponie, die der Planfeststellung nach 31 Abs. 2 KrW-/AbfG bedarf. Bei der Durchführung des Standortsuchverfahrens ist Anhang 1 Nr. 1 DepV zu beachten. Darüber hinausgehende bundeseinheitliche Vorschriften gibt es nicht. Die Länder regeln Methodik und Durchführung des Standortsuchverfahrens in eigener Zuständigkeit durch Erlass von Richtlinien und Merkblättern. In Brandenburg wurde 1993 das Merkblatt zur Vorgehensweise bei Standortsuchen für Siedlungsabfalldeponien erarbeitet. Zu beachten ist ferner der vorläufige Abfallentsorgungsplan für das Land Brandenburg, Teilplan Siedlungsabfälle. 19

20 3.2 Standortanforderungen Standortanforderungen an Deponien nach Deponieverordnung, Anhang 1 Nr. 1.1 Bei der Wahl eines Deponiestandortes ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: 1. geologische und hydrogeologische Bedingungen des Gebietes einschließlich eines permanent zu gewährleistenden Abstandes der Oberkante der geologischen Barriere vom höchsten zu erwartenden freien Grundwasserspiegel von mindestens einem Meter, 2. besonders geschützte oder schützenswerte Flächen wie Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete, Wasservorranggebiete, Wald- und Naturschutzgebiete, Biotopflächen, 3. ausreichender Schutzabstand zu sensiblen Gebieten wie z. B. zu Wohnbebauungen, Erholungsgebieten, 4. Gefahr von Erdbeben, Überschwemmungen, Bodensenkungen, Erdfällen, Hangrutschen oder Lawinen auf dem Gelände, 5. Ableitbarkeit gesammelten Sickerwassers im freien Gefälle. Zum Vergleich die Standortanforderungen von TA Abfall/TA Siedlungsabfall, in denen noch zwischen ausschließenden und zu beachtenden Kriterien unterschieden wurde: Deponien sollen nicht errichtet werden (Punkt , a) bis e) TASie): a) in Karstgebieten und Gebieten mit stark klüftigem, besonders wasserwegsamen Untergrund... b) innerhalb von festgesetzten, vorläufig sichergestellten oder fachbehördlich geplanten Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebieten... c) innerhalb eines festgesetzten, vorläufig sichergestellten oder fachbehördlich geplantem Überschwemmungsgebiet d) in Gruben, aus denen die Ableitung von Sickerwasser in freien Gefälle zu außerhalb des Ablagerungsbereiches liegenden Entwässerungsschächten nicht möglich ist, e) im Bereich von ausgewiesenen oder sichergestellten Naturschutzgebieten oder in entsprechenden Vorranggebieten für Wald- und Naturschutz... Bei der Prüfung eines Standortvorschlages ist zu beachten (Punkt , f) bis k) TASie): f) geologische, hydrogeologische, bodenkundliche und geotechnische Verhältnisse am Deponiestandort und im weiteren Grundwasserabstrombereich g) Lage zu einem... Siedlungsgebiet, es ist ein Schutzabstand von mindestens 300 m anzustreben h) Lage in erdbebengefährdeten Gebieten und tektonisch aktiven Störungszonen i) Lage in Gebieten, in denen Hangrutsche und Erdfälle noch nicht abgeklungen sind bzw. in denen Bergsenkungen und Tagesbrüche noch stattfinden können oder mit denen als Folge ehemaligen Bergbaus noch zu rechnen ist k) das Setzungsverhalten verfüllter Tagebaue und sonstiger verfüllter Restlöcher Anforderungen an die Steifigkeit (Festigkeit): Der Untergrund muss die sämtliche bodenmechanischen Belastungen aus der Deponie aufnehmen können. Auftretende Setzungen dürfen keine Schäden am Basisabdichtungs- und Sickerwassersammelsystem verursachen. 20

21 Anforderungen an die Dichtigkeit: Der Untergrund der Deponie und der im weiteren Umfeld soll auf Grund seiner geringen Durchlässigkeit, seiner Mächtigkeit und Homogenität sowie seines Schadstoffrückhaltevermögens eine Schadstoffausbreitung aus der Deponie maßgeblich behindern können (Wirkung als geologische Barriere), sodass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Beschaffenheit nicht zu besorgen ist. 3.3 Ablauf des Standortsuchverfahrens Für die Durchführung von Standortsuchverfahren gibt es keine verbindlichen Rechtsvorschriften. Der mögliche Ablauf von Standortsuchverfahren wird im folgenden am Beispiel des Merkblattes des Landes Brandenburg zur Vorgehensweise bei Standortsuchen für Siedlungsabfalldeponien erläutert. Literaturempfehlung: Standortsuche und Standortüberprüfung von Deponien Praxisempfehlungen und Erläuterungen des Arbeitskreises Standortsuche für Abfallentsorgungsanlagen für Neuplanung und Sanierung Erich Schmidt Verlag, Berlin 1996 Standortsuche in vier Schritten: 1. Negativkartierung 2. Positivkartierung 3. Standortauswahl 4. Standortvergleich Negativkartierung: Erfassung und Darstellung aller Flächen des Suchraumes, die von einem Ausschlusskriterium betroffen sind Flächen sind zur Anlage einer Deponie ungeeignet und fallen aus der weiteren Betrachtung aus Positivkartierung: Erfassung und Darstellung der nach der Negativkartierung verbleibenden Flächen, die Anforderungen an Größe und Beschaffenheit erfüllen Flächen sind zur Anlage einer Deponie geeignet und werden in den weiteren Abwägungsprozess eingeführt (Flächen, die weder ein Negativ- noch ein Posititvkriterium erfüllen, können im Abwägungsprozess verbleiben, wenn keine oder sehr wenige Flächen nach der Positivkartierung verbleiben). Diese Flächen sind nicht ungeeignet. 21

22 Standortauswahl: Auswahl von mindestens 5 (maximal 10) aus den nach der Positivkartierung verbleibenden Flächen für den Standortvergleich, die besondere Anforderungen der Landesplanung erfüllen Standortvergleich: Vergleich der ausgewählten Flächen nach einer Reihe von Abwägungskriterien Negativkartierung Ausschlusskriterien (Merkblatt zur Vorgehensweise bei Standortsuchen für Siedlungsabfalldeponien) 1 Siedlungen (Abstand < 500 m) (Grund: TA Siedlungsabfall, Nr , g)) Achtung: im Merkblatt Ausschlusskriterium, in der TA Siedlungsabfall: Einschränkungskriterium Flughäfen (Abstand < 5 km) 2 Wasserschutzgebiete (zu beachten: landesrechtliche Regelungen zur Ausweisung von Wasserschutzgebieten) Überschwemmungsgebiete Sümpfe und Moore Niederungs-, Dränage-, Feuchtgebiete (Grund: TA Siedlungsabfall, Nr , b) und c)) 3 Naturschutzgebiete ( 21 BbgNatSchG) Schongebiete (z.b. Großtrappen-) schützenswerte Biotope Biosphärenreservate ( 25 BbgNatSchG) Nationalparke ( 20 BbgNatSchG) Naturdenkmale ( 23 BbgNatSchG) Landschaftsschutzgebiete ( 22 BbgNatSchG) geschützte Landschaftsbestandteile ( 24 BbgNatSchG) Sonderkulturgebiete (z.b. Obstbau) Erholungsgebiete/Kulturgebiete (???) Kulturdenkmale Grund: TA Siedlungsabfall, Nr , e)) 4 Rohstoffschutzgebiete Bergsenkungsgebiete Militärgebiete Sondergebiete (Grund: Aspekte der Landesplanung, 29 (5) KrW-/AbfG) 22

23 3.3.2 Positivkartierung geologische Eignung ausreichende Flächengröße geologische Eignung: Beurteilung in Brandenburg nach einem geologischem Kartenwerk (hydrogeologische Karte der DDR ( Hyka-Karte ) im Maßstab 1 : ) - geologische Eignung gegeben, wenn. Grundwasserflurabstand von mehr als 5 m. über dem Grundwasserleiter der Anteil bindiger Bildungen der Schicht mindestens 20 % bis 80 % beträgt (z.b. Überdeckung des Grundwasserleiters durch einen glazialen Geschiebemergel) Flächengröße abhängig - vom Abfallaufkommen pro Einwohner und Jahr unter Berücksichtigung des Verwertungspotenzial und der Volumenreduzierung durch Vorbehandlung (ergibt sich aus den Abfallbilanzen der Öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger) - Laufzeit (meist Jahre) und - Einwohnerzahl Deponievolumen = Abfallaufkommen x Einwohner x Laufzeit in Jahren - von deponietechnischen Anforderungen, insbesondere. Generalneigung der Böschungen 1 : 4. optimale Breite der Ablagerungsfläche 300 m (ergibt sich aus der Notwendigkeit der Kontrollier- und Spülbarkeit der Sickerwasserleitungen) Standortauswahl Auswahl von mindestens 5 (maximal 10) aus den nach der Positivkartierung verbleibenden Flächen für den Standortvergleich, die besondere Anforderungen der Landesplanung erfüllen: - Minimierung der Transportentfernungen. Nähe zum Müllschwerpunkt (Punkt, an dem die Summe aller Transportentfernungen am geringsten ist). Nähe zu einer Straße. leichte Herstellbarkeit oder Vorhandensein eines Eisenbahnanschlusses (resultierend aus der ursprünglichen, später zurückgenommenen Forderung nach Mitberücksichtigung Berliner Abfälle) 23

24 - keine schwerwiegenden Konflikte mit den Kriterien des Standortvergleiches - zusätzliche Kriterien bzw. Verschärfung der Kriterien aus Negativ-, Positivkartierung, auf deren Erfüllung der Betreiber der Mülldeponie besonderen Wert legt, zum Beispiel. Lage zu touristisch besonders wertvollen Regionen. Lage zu Trinkwasserschutzgebieten Zusätzliche bzw. verschärfte Kriterien können insbesondere dann herangezogen werden, wenn auch nach der Positivkartierung eine große Anzahl von Standorten verbleibt. Wenn nach der Positivkartierung nicht ausreichend Flächen für den Standortvergleich übrigbleiben, ist es zulässig, auch Flächen auszuwählen, die die Negativkartierung überstanden haben und erst nach der Positivkartierung herausgefallen sind Standortvergleich Kriterien und Bewertungsstufen beim Standortvergleich: Bewertungsstufen: ++ sehr gut geeignet + gut geeignet o geeignet - gering geeignet -- mit starker Einschränkung geeignet Kriterien und Wichtung: Komplex Wasser 22 % (Lage zu Wasserschutzgebieten, zu Oberflächengewässern, zu Feuchtgebieten) Komplex Böden/Pflanzen/Tiere 18 % (Bodenart, -wertigkeit, Art und Wertigkeit des Bewuchses, besondere Tierarten, Lage zu ökologisch empfindlichen Gebieten) Komplex Emission/Immission 15 % (Lage zu potenziell durch Geruch, Lärm, Staub und Papierflug beeinträchtigten Gebieten) Komplex Landschaftsbild 13 % (Einsehbarkeit, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes während des Betriebes und nach der Stilllegung) Komplex Vekehrsanbindung 11 % (Lage zum Müllschwerpunkt, Anzahl der Ortsdurchfahrten, Anbindung an Straßen- und Schienennetz) Komplex Geologie 8 % (Wasserleitfähigkeit, Mächtigkeit einer bindigen Schicht, Tiefe zum Grundwasser, Baugrund) 24

25 Komplex Klima 5 % (Temperatur, Wind, Niederschläge, Kaltluftabfluss) Komplex Flächenausstattung 4 % (Flächengröße, Oberflächengestalt) Komplex Schadensfall 4 % (ärztliche Versorgung, gefährdete Objekte in der Umgebung) Geotechnische Standortuntersuchungen GDA-Empfehlung E 1-1 GDA- Empfehlungen Geotechnik der Deponien und Altlasten, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik Ernst und Sohn Verlag, Berlin 1997 Für die Bewertung der Standorteignung im Rahmen einer Standortsuche ist eine Bestandsaufnahme, in der alle vorhandenen Informationen zusammengefasst werden, meist ausreichend Hierzu gehört die Zusammenstellung aller Informationen aus - Archiven - Geologischen, hydrogeologischen, sonstigen geowissenschaftlichen, topografischen, bodenkundlichen und lagerstättenkundlichen Karten - Meteorologischen Daten - Luft-, ggf. Weltraumbilder - Auswertung vorhandener Schichtenverzeichnisse von Bohrungen - Regionalgeologische Veröffentlichungen In der Phase der Genehmigungs- und Ausführungsplanung sind Feld- und Laboruntersuchungen durchzuführen. Dabei können direkte (z.b. Bohrungen) und indirekte Methoden (Geophysik) angewendet werden. Bei nicht aufgeschlossenem Baugrund ist je ha Deponiefläche mindestens ein Kernaufschluß zu schaffen. Das Untersuchungsprogramm ist unter Berücksichtigung regionalgeologischer Besonderheiten, Inhomogenitäten usw. vom qualifizierten geotechnischen Sachverständigen aufzustellen. Im allgemeinen können folgende Verfahren zur Anwendung kommen: Lockergestein: - Bohrungen mit durchgehender Gewinnung von Proben ((DIN 4022, Teil 3) - Sondierbohrungen (DIN 4021 und DIN 4022, Teil 3) - Drucksondierungen und Rammsondierungen (DIN 4094) - Schürfe (DIN 4021) - Kleinseismik, geoelektrische Verfahren 25

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