Kind- und begabungsgerechte Weiterentwicklung des Übertrittsverfahrens in Bayern

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1 Kind- und begabungsgerechte Weiterentwicklung des Übertrittsverfahrens in Bayern Durchlässigkeit erhöhen Qualität sichern Elternwillen stärken klare und einfache Regelungen schaffen

2 Ä Zielsetzungen Bayerisches Staatsministerium für Verstärkte individuelle Förderung, um die Potenziale jedes Kindes bestmöglich zur Entfaltung zu bringen und damit eine Erhöhung der Durchlässigkeit zu erzielen Klare und einfache Übertrittsregelungen schaffen Das neue Übertrittsverfahren stellt damit ein ausgewogenes Gesamtsystem dar, dessen einzelne Elemente aufeinander abgestimmt und miteinander verzahnt sind - kind- und begabungsgerechte Übertrittsphase von der 3. Jahrgangsstufe bis zum Ende der 5. Jahrgangsstufe. November 09 Referat III.5 2

3 Ä Einzelmaßnahmen Bayerisches Staatsministerium für Schriftliche Zwischeninformation zum Leistungsstand der 4. Jahrgangsstufe Anfang Januar: November 09 Referat III.5 3

4 Ä Übertrittszeugnis der 4. Jahrgangsstufe Seit dem Schuljahr 2008/2009 erhalten alle Schülerinnen und Schüler Anfang Mai - ohne die bisher erforderliche Antragstellung ein Übertrittszeugnis mit Schullaufbahnempfehlung. Damit wird sichergestellt, dass alle Eltern Kenntnis über die Bildungswegeignung ihres Kindes erhalten. Schullaufbahnempfehlung beruht weiter auf dem Gesamtnotendurchschnitt der Fächer Deutsch, Mathematik sowie Heimat- und Sachunterricht (ganzheitlicher Ansatz bayerischer Bildungspolitik). Das Übertrittszeugnis gilt nur für das folgende Schuljahr. November 09 Referat III.5 4

5 Ä Einzelmaßnahmen Bayerisches Staatsministerium für Übertrittszeugnis mit Schullaufbahnempfehlung für alle Schüler in Jahrgangsstufe 4 Anfang Mai: November 09 Referat III.5 5

6 Bayerisches Staatsministerium für Übertritt an ein Gymnasium Gesamtnotendurchschnitt (D,M,HSU) bis einschließlich 2,33: Schullaufbahnempfehlung für den Besuch eines Gymnasiums. Übertritt direkt möglich. Gesamtnotendurchschnitt (D,M,HSU) ab 2,66: Möglichkeit zur Teilnahme am Probeunterricht des Gymnasiums. November 09 Referat III.5 6

7 Übertritt an ein Gymnasium Nur bei bestandenem Probeunterricht bis Ø 2,33 (D,M,HSU) Geeignet für den Besuch eines Gymnasiums Probeunterricht am Gymnasium ab Ø 2,66 (D,M,HSU) Grundschule 4. Jahrgangsstufe November 09 Referat III.5 7

8 Ä Übertritt an eine Realschule Gesamtnotendurchschnitt (D,M,HSU) bis einschließlich 2,66: Schullaufbahnempfehlung für den Besuch einer Realschule Übertritt direkt möglich. Bedingte Eignung für den Besuch einer Realschule bei 2,66 (D=3, M=3, HSU=2) entfällt künftig. Gesamtnotendurchschnitt (D,M,HSU) ab 3,00: Möglichkeit zur Teilnahme am Probeunterricht der Realschule. Für den Probeunterricht an einer Realschule gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Probeunterricht an einem Gymnasium. November 09 Referat III.5 8

9 Übertritt an eine Realschule Nur bei bestandenem Probeunterricht bis Ø 2,66 (D,M,HSU) Geeignet für den Besuch einer Realschule Probeunterricht an Realschule ab Ø 3,00 (D,M,HSU) Grundschule 4. Jahrgangsstufe November 09 Referat III.5 9

10 Ä Bayerisches Staatsministerium für Probeunterricht Gymnasium Der Probeunterricht ist bestanden, wenn in einem Prüfungsfach (D,M) mindestens die Note 3 und im anderen Prüfungsfach mindestens die Note 4 erreicht wird. Wird der Probeunterricht nicht bestanden, können Schülerinnen und Schüler dennoch in die 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums übertreten, wenn die Erziehungsberechtigten dies wünschen. Die Elternverantwortung wird hierdurch nachhaltig gestärkt. Ein vorheriges verpflichtendes Beratungsgespräch an der aufnehmenden Schule zur Ausübung der Elternverantwortung ist nicht erforderlich. (Beratungsangebote bestehen selbstverständlich weiterhin). Voraussetzung ist allerdings, dass die Schülerinnen und Schüler im Probeunterricht mindestens in beiden Prüfungsfächern die Note 4 erreicht haben. Bei mangelhaften oder ungenügenden Leistungen im Probeunterricht besteht erkennbar auf absehbare Zeit keine Aussicht auf einen erfolgreichen Besuch der gewählten Schulart. Schon um eine Frustration der jungen Menschen zu vermeiden, muss die Elternverantwortung hier hinter dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag zurücktreten. November 09 Referat III.5 10

11 Ä Übertritt nach Jahrgangsstufe 5 ( Gelenkklasse ) der Hauptschule Bedingungen Derzeitiges Verfahren Schuljahr 2009/10 ab Schuljahr 2010/11 Übertritt in Jgst. 5 an: GY RS Übertrittszeugnis D,M Ø 2,50 Übertrittszeugnis D,M Ø 2,50 Jahreszeugnis D,M Ø 2,50 Ggf. Eignungsfeststellung durch Lehrerkonferenz (Härtefallregelung)* Probeunterricht an GY bzw. RS in D, M Bestanden bis einschließlich Übertritt in Jgst. 6 an: GY RS Einzelnoten 3 und 4 kein Elternwille nur Aufnahmeprüfung bei Nichterreichen Aufnahmeprüfung Einzelnoten 3 und 4 Elternwille bei 4 und 4 nur Aufnahmeprüfung bei Nichterreichen Aufnahmeprüfung November 09 Referat III.5 11 Probeunterricht entfällt nur Aufnahmeprüfung bei Nichterreichen Aufnahmeprüfung Übertrittsbestimmungen ab Jahrgangsstufe 6 der HS in RS, WS (PU wird angeglichen), GY und M-Zug bleiben unverändert.

12 Ä Bayerisches Staatsministerium für Eignungsfeststellung durch Lehrerkonferenz (Härtefallregelung) Wird nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 5 der Hauptschule bzw. der Realschule die erforderliche Gesamtdurchschnittsnote für den Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule bzw. des Gymnasiums nicht erreicht, kann die Lehrerkonferenz (der zuletzt besuchten Schule) in Ausnahmefällen trotzdem die Eignung zum Übertritt feststellen, wenn infolge nachgewiesener erheblicher persönlicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden die jeweilige Gesamtdurchschnittsnote nicht erreicht wurde (z. B. Krankheit) und für die Schülerin oder den Schüler aufgrund ihrer oder seiner bisherigen Leistungen die Aussicht besteht, eine Realschule bzw. ein Gymnasium mit Erfolg zu besuchen. November 09 Referat III.5 12

13 Ä Übertritt nach Jahrgangsstufe 5 ( Gelenkklasse ) der Realschule Bedingungen Derzeitiges Verfahren Schuljahr 2009/10 ab Schuljahr 2010/11 Übertritt in Jgst. 5 an: GY Ø 2,33 Ø 2,33 Jahreszeugnis D,M Ø 2,50 Ggf. Eignungsfeststellung durch Lehrerkonferenz (Härtefallregelung) Probeunterricht an GY bzw. RS in D, M Bestanden bis einschließlich Einzelnoten 3 und 4 kein Elternwille Einzelnoten 3 und 4 Elternwille bei 4 und 4 Probeunterricht entfällt Übertritt in Jgst. 6 an: GY bei Nichterreichen Aufnahmeprüfung bei Nichterreichen Aufnahmeprüfung bei Nichterreichen Aufnahmeprüfung Übertrittsbestimmungen ab Jahrgangsstufe 6 der RS in GY bleiben unverändert. November 09 Referat III.5 13

14 Termine: Anmeldung für Gymnasium und Realschule: 10. Mai Mai 2010 Probeunterricht: 18. Mai Mai 2010

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