Seminar für Fachkräfte der Arbeiterwohlfahrt (AWO) Familiennachzug zu syrischen Flüchtlingen in Berlin

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1 Seminar für Fachkräfte der Arbeiterwohlfahrt (AWO) Familiennachzug zu syrischen Flüchtlingen in Berlin Datum: Mittwoch, 10. Februar 2016 Uhrzeit: 09:30-13:30 Uhr Ort: Arbeiterwohlfahrt (AWO), Heinrich-Albertz-Haus Blücherstraße 62, Berlin-Kreuzberg, Raum 002 Referenten: Joachim Rüffer & Sebastian Muy (KommMit für Migranten und Flüchtlinge e.v. / BBZ) Kosten: keine Inhaltsübersicht: - Reader - Rechtliche Grundlagen: AufenthG - Aufenthalt aus humanitären Gründen AufenthG - Ehegattennachzug AufenthG - Kindernachzug 4. 5 AufenthG - Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen AufenthG - Familiennachzug zu Ausländern AufenthG - Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger 7. Entwurf Asylpaket II : Aussetzung Familiennachzug subsidiär Geschützte 8. VwV und Kommentar zu 36 II (Sonstige Familienangehörige) Globalzustimmung, Beteiligung der Ausländerbehörde 9. Anerkennungsbescheid des Bundesamtes 10. ABH: Einladung zur Beantragung Reiseausweis u. elektr. Aufenthaltstitel 11. ABH: Einladung zur Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels 12. AA-Webportal zum Familiennachzug: Fristwahrende Anzeige III AufenthV Vorabzustimmung der ABH zur Visumserteilung 14. ABH: Bestätigung Fristwahrung erleichterter Familiennachzug Termine bei den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei und im Libanon 15. Merkblatt der Botschaft Beirut zum Familiennachzug zu Schutzberechtigten 16. Antragsformular Termin in Beirut für Ehepartner_innen 17. Antragsformular Termin in Beirut für Kinder 18. Terminbestätigung Botschaft Beirut 19. Beirut Terminvergabesystem für Sonstige Familienangehörige 20. Beirut Der (meist versperrte) Weg zum Online-Terminvergabesystem 21. Deutsche Auslandsvertretungen TRK Terminvereinbarung über idata 22. Bankdaten idata KommMit - für Migranten und Flüchtlinge e.v. Geschäftsstelle Turmstraße Berlin Fon: /21/23 Fax: Bank für Sozialwirtschaft IBAN: DE BIC: BFSWDE33BER Amtsgericht Berlin Charlottenburg VR B Steuernummer: 27/670/62194

2 Probleme beim Familiennachzug zu UMF 23. Hilfen durch das Auswärtige Amt in besonderen Einzelfällen 24. BVerwG 2013: Nachzug der Eltern zu UMF nur vor dem 18. Geburtstag 25. VG Berlin 09/2015: Nachzugsrecht weil Familiennachzug unnötig verzögert Sozialrechtliche Zuständigkeiten nach dem Familiennachzug, Rechtsdurchsetzung 33. Sozialrechtliche Zuständigkeit nach Abschluss des Asylverfahrens 34. Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit (Berlin) SGB II Leistungsberechtigte 36. BA Fachliche Hinweise zu 7 (Zuständigkeit Hilfegewährung Visum) 37. Der Eilantrag beim Sozialgericht 38. Sozialgericht Berlin bejaht SGB II-Anspruch nach Familiennachzug Projekt "Willkommen in Berlin! Asylaufnahme verbessern und Flüchtlinge aus Syrien unterstützen" Dieses Projekt wird aus Mitteln des Asyl-, Migrations-, Integrationsfonds kofinanziert. KommMit - für Migranten und Flüchtlinge e.v. Geschäftsstelle Turmstraße Berlin Fon: /21/23 Fax: Bank für Sozialwirtschaft IBAN: DE BIC: BFSWDE33BER Amtsgericht Berlin Charlottenburg VR B Steuernummer: 27/670/62194

3 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) neugefasst durch B. v BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v BGBl. I S Geltung ab ; FNA: Ausländerrecht 39 frühere Fassungen Drucksachen / Entwurf / Begründung wird in 428 Vorschriften zitiert Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 5 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen (1) 1Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. 2Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. 3Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. 4Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. (2) 1Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des 3 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des 4 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt hat. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) 1Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. 2Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist, der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt oder schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. (4) 1Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. 2Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. (4a) 1Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den 232, 233 oder 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. 2Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen. 3Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. (4b) 1Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach 10 Absatz 1 oder 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. 2Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen. 3Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. (5) 1Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. 2Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. 3Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. 4Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung G. v. 27. Juli 2015 BGBl. I S m.w.v. 1. August

4 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) neugefasst durch B. v BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v BGBl. I S Geltung ab ; FNA: Ausländerrecht 39 frühere Fassungen Drucksachen / Entwurf / Begründung wird in 428 Vorschriften zitiert Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 6 Aufenthalt aus familiären Gründen 30 Ehegattennachzug (1) 1Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und der Ausländer a) eine Niederlassungserlaubnis besitzt, b) eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt, c) eine Aufenthaltserlaubnis nach 20 oder 25 Abs. 1 oder Abs. 2 besitzt, d) seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist, e) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird, f) eine Aufenthaltserlaubnis nach 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder g) eine Blaue Karte EU besitzt. 2Satz 1 Nr. 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn 3. der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach 20 war oder die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe f vorliegen. 3Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach 23 Absatz 4, 25 Absatz 1 oder 2, 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte, der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf, der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU ist oder es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. (2) 1Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. 2Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden. (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von 5 Abs. 1 Nr. 1 und 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht. (4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung G. v. 27. Juli 2015 BGBl. I S m.w.v. 1. August

5 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) neugefasst durch B. v BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v BGBl. I S Geltung ab ; FNA: Ausländerrecht 39 frühere Fassungen Drucksachen / Entwurf / Begründung wird in 428 Vorschriften zitiert Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 6 Aufenthalt aus familiären Gründen 32 Kindernachzug (1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen. (2) 1Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Absatz 4, 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach 26 Absatz 4 besitzt oder der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach 19 oder eine Blaue Karte EU besitzt. (3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. (4) 1Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. 2Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung G. v. 27. Juli 2015 BGBl. I S m.w.v. 1. August Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) neugefasst durch B. v BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v BGBl. I S Geltung ab ; FNA: Ausländerrecht Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. 1a der Lebensunterhalt gesichert ist, die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, kein Ausweisungsinteresse besteht, soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und die Passpflicht nach 3 erfüllt wird. (2) 1Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. 2Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. (3) 1In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. 2In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. 3Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. (4) 1Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht. 2Von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. 3Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung G. v. 27. Juli 2015 BGBl. I S m.w.v. 1. August

6 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) neugefasst durch B. v BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v BGBl. I S Geltung ab ; FNA: Ausländerrecht 39 frühere Fassungen Drucksachen / Entwurf / Begründung wird in 428 Vorschriften zitiert Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 6 Aufenthalt aus familiären Gründen 29 Familiennachzug zu Ausländern (1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzen und ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen. (2) 1Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Absatz 4, 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach 26 Absatz 4 besitzt, kann von den Voraussetzungen des 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. 2In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 23 Absatz 4 gestellt wird und die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist. 3Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des Ausländers gewahrt. (3) 1Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, 25a Absatz 1 oder 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden Abs. 4 gilt entsprechend. 3Ein Familiennachzug wird in den Fällen des 25 Absatz 4, 4b und 5, 25a Absatz 2, 25b Absatz 4, 104a Abs. 1 Satz 1 und 104b nicht gewährt. (4) 1Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von 5 Abs. 1 und 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach 24 Abs. 1 gewährt wurde und die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist. 2Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörige eines Ausländers, dem vorübergehender Schutz nach 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet sich nach 36. 3Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen Familienangehörigen findet 24 Anwendung. Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung G. v. 27. Juli 2015 BGBl. I S m.w.v. 1. August Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger (1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach 23 Absatz 4, 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von 5 Absatz 1 Nummer 1 und 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. (2) 1Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. 2Auf volljährige Familienangehörige sind 30 Abs. 3 und 31, auf minderjährige Familienangehörige ist 34 entsprechend anzuwenden. Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung G. v. 27. Juli 2015 BGBl. I S m.w.v. 1. August

7 Bearbeitungsstand: :07 Uhr punkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz von der zuständigen Behörde hinzuweisen In 71 Absatz 3 Nummer 7 werden die Wörter einzelner Staaten gestrichen. 104 wird folgender Absatz 13 angefügt: (13) Bis zum [einsetzen: Datum des Tages und Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie die Jahreszahl des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] wird ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 4] eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt. Für Ausländer, denen nach dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 4] eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, beginnt die Frist des 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ab dem [einsetzen: Datum des Tages und Monats der Verkündung dieses Gesetzes sowie die Jahreszahl des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] zu laufen. 22, 23 bleiben unberührt. Artikel 3 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Das Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-machung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 3 Absatz 1 Satz 8 wird wie folgt gefasst: Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe monatlich für 1. alleinstehende Leistungsberechtigte 135 Euro, 2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 122 Euro, 3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 108 Euro, 4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 76 Euro, 5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 83 Euro, 6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 79 Euro.

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17 Familiennachzug zum anerkannten Flüchtling in DEU, 29 II 2 AufenthG EHEGATTE - SPOUSE: Family reunion with recognized refugee in GER (بيانات مقد الط ب) details: ANTRAGSTELLER / APPLICANT S (اسم العائ Name ( (اأسم اأ Vorname ( Family Name: First Name: (تا يخ ال ياد) Geburtsdatum Geburtsort, -land Date of Birth: Country and Place of Birth: (الجنسي Staatsangehörigkeit ( ( متز من Verheiratet seit ( Nationality: Married since: Nummer des Reisepasses ( السف جوا ( قم Passport Number: (تا يخ ص جوا السف ) Ausgestellt am Gültig bis: Date of issue: Valid until: (عنوا م الط ب ( Antragstellers Anschrift und Erreichbarkeit des address of applicant: (م ا ال ياد الب ) (تا يخ إنت اء جوا السف ) (الت يفو Telefon: ( (الب ي اإل ت نى) بيانا اأبناء details: KINDER (falls vorhanden) / CHILDREN s Name ( العائ (أسم Vorname/ (اأسم) m/w Family Name First Name ك / أن ى (م ا اإقام Gebdatum Wohnort ( Place of Residence (تا يخ ال ياد ( (بيانا الز أ الز ج فى أل انيا ( GERMANY: EHEGATTE / SPOUSE s details IN (أسم العائ اأسم ( Vorname Name, Family Name, First Name (نوع اإقام فى أل انيا ( Deutschland Aufenthaltstitel in Type of Residence Permit in Germany: (مقد الط ب) ANTRAGSTELLER / APPLICANT هل تم إدانتك فى أى جريمة من قبل / vorbestraft? Sind Sie - (ا) Nein / No (نعم) Ja / Yes (متى/أين / ل ا ا ) reason? Wann / Wo / Grund? / When? Where? For what Sind Sie aus Deutschland ausgewiesen oder abgeschoben worden oder ist eine Aufenthaltserlaubnis abgelehnt oder eine Einreise هل تم ط د أ ت حي ك من قبل من أل انيا أ هل تم فض ط ب اإقام من قبل أ فض دخولك أل انيا worden? nach Deutschland verweigert - (ا) Nein / No (نعم) Ja / Yes Ich versichere, vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. أع ن بأ كاف التفاصيل التى ق مت ا عن نفسى هى صحيح كام بحسب ع ى (بي التا يخ ( Date Beirut, Datum / (التوقيع) Unterschrift / Signature

18 Familiennachzug zum anerkannten Flüchtling in DEU, 29 II 2 AufenthG KINDER - CHILDREN: Family reunion with recognized refugee in GER :(بيانا الطفل م الط ب ( details KIND (Antragsteller) /CHILD S (Applicant's) (اسم العائ ) Name Family Name: (تا يخ ال ياد) Geburtsdatum Date of Birth: (الجنسي ) Staatsangehörigkeit Nationality: Nummer des Reisepasses السف ) جوا ( قم Passport Number: (تا يخ ص جوا السف ) Ausgestellt am Date of issue: (اأسم اأ ) Vorname First Name: (م ا ال ياد الب ) Geburtsort, -land Country and Place of Birth: (متز من ) Verheiratet seit Married since: (تا يخ إنت اء جوا السف ) Gültig bis Valid until: Anschrift und Erreichbarkeit, falls keine Antragstellung zusammen mit Elternteil :(الوال ين مع التواج ع حال فى العنوا address, if not applying and travelling with parent ( (الت يفو ) Telefon: (الب ي اإل ت نى) :(بيانا الوصى ال صاحب ل طفل ( parent ELTERNTEIL MITREISEND (falls vorhanden) / Details of accompanying Name /Family Name ( العائ (أسم Vorname / First Name m/w Gebdatum Wohnort /Place of Residence (اأسم) ك / أن ى تا يخ ال ياد م ا اإقام :(بيانا الوصى فى أل انيا ( GERMANY ELTERNTEIL in Deutschland / Details of parent IN (أسم العائ اأسم) Name, Vorname Family Name, First Name: (نوع اإقام فى أل انيا العنوا Aufenthaltstitel in Deutschland, Adresse ( Type of Residence Permit, Address in Germany: (الطفل مقد الط ب ( (Applicant) KIND (Antragsteller) /CHILD هل تم إدانتك فى أ ج ي من قبل / vorbestraft? Sind Sie - (ا) Nein / No (نعم) Ja / Yes متى/أين / ل ا ا / Grund? Wann / Wo / Sind Sie aus Deutschland ausgewiesen oder abgeschoben worden oder ist eine Aufenthaltserlaubnis abgelehnt oder eine Einreise هل تم ط د أ ت حي ك من قبل من أل انيا أ هل تم فض ط ب اإقام من قبل أ فض دخولك أل انيا / worden? nach Deutschland verweigert - (ا) Nein / No (نعم) Ja / Yes Ich versichere, vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben. أق بأ كاف ال ع وما الوا د ك ها فى اأع ى كام صحيح (بي التا يخ ( Date Beirut, Datum / (توقيع الوصى ( / Sorgeberechtigten Unterschrift des

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22 Infoblatt Nr. 80: Erleichtertes Visumverfahren Familiennachzug zum syrischen Schutzberechtigten/Flüchtling in Deutschland 09/2015 Das erleichterte Visumverfahren kommt nur in Betracht für - Ehegatten und minderjährige ledige Kinder zum anerkannten syrischen Flüchtling in Deutschland, wenn der Visumantrag innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt wurde (Fallkonstellation des 29 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) - personensorgeberechtigte Eltern zum minderjährigen anerkannten syrischen Flüchtling in Deutschland (Fallkonstellation des 36 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) Zur Antragstellung in den Visastellen ist unter der in der gesamten Türkei gültigen Telefonnummer ( VIZE), aus dem Ausland vorab ein Termin zur Visumbeantragung bei der dazu beauftragten Firma idata zu vereinbaren. Öffnungszeiten sind montags bis freitags von 08:00-12:30 und 13:30 bis 18:00 Uhr. Die Gebühr von 5,00 Euro und kann per Kreditkarte oder durch vorherige Einzahlung bei jeder YapıKredi Bankası in der Türkei bezahlt werden. Bitte erscheinen Sie zum Termin rechtzeitig und mit vollständigen Unterlagen. Sie helfen so allen Antragstellern, die Wartezeit möglichst kurz zu halten. Folgende Unterlagen sind im Original und 2 Kopien vorzulegen. Nutzen Sie dieses Infoblatt als Checkliste. 2 in deutscher Sprache ausgefüllte und unterschriebene Antragsformulare. Bitte verwenden Sie das verkürzte Antragsformular IB 92! Gültiger Reisepass (unterschrieben oder mit Fingerabdruck) 2 biometrische Passfotos (nicht älter als 6 Monate, keine Computerausdrucke) Visumgebühr (60 Euro, für Kinder bis 18 Jahren 30 Euro), bar und passend in Euro Unterlagen des syrischen Schutzberechtigten/Flüchtlings in Deutschland o Kopie des Passes o Kopie der Aufenthaltserlaubnis und o Kopie des Anerkennungsbescheids als Flüchtling Nachweis der fristwahrenden Antragstellung innerhalb von drei Monaten (z.b. Eingangsbestätigung einer deutschen Auslandsvertretung, dem Auswärtigen Amt oder einer deutschen Ausländerbehörde) Auszug aus dem Familienregister (vorlegalisiert/gesiegelt vom syrischen Außenministerium). Nicht vorlegalisierte Familienregisterauszüge können nicht akzeptiert werden. Personenstandsnachweise (z.b. Heiratsurkunde, Ehevertrag, Spezialvollmacht bei Stellvertreterehen, Zustimmung der Eltern bei Eheschließung unter 18 Jahren) Türkischer Aufenthaltsstatus ( Yabancı Tanıtma Belgesi ), erhältlich bei der türkischen Behörde Yabancılar Şubesi Nachweis über eine Kinderlähmung-/Polio-Auffrischungsimpfung (nicht älter als 1 Jahr) Sollten Sie nicht zu einem syrischen Schutzberechtigten nachziehen oder den Visumantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung als Flüchtling gestellt haben, gilt für Sie das normale Visumverfahren für den Familiennachzug. Nutzen Sie dann auch das normale Antragsformular IB 91.

23 idata idata FÜR DIE TERMINVEREINBARUNG FÜR NATIONALE VISA ÜBERWEISEN SIE BITTE AN FOLGENDE BANKVERBINDUNG: STARTSEITE STANDORTE VON idata HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN Türkçe English Italiano Deutsch Aktuelles BANK: YAPI KREDI EMPFÄNGER: İDATA DAN. VE HİZMET A.Ş. IBAN NO: TR SWİFT CODE : YAPITRIS BETRAG PRO PERSON: TL AUSLANDSÜBEWEISUNG: BANK: YAPI KREDI EMPFANGER: İDATA DAN. VE HİZMET A.Ş. IBAN NO: TR Antragstellung für Visa für die Schengener Staaten... SWIFT KOD: YAPITRIS BETRAG PRO PERSON: 5 EURO( ) Archiv Vorherige Nächste Nationale Visa (für Zeiträume von mehr als 90 Tage) FÜR NATIONALE VISA ANTRÄGE ( AUFENTHALT ÜBER 90 TAGE ) VEREINBAREN SIE BITTE ÜBER UNSER CALL-CENTER (Tel ) EINEN TERMIN. DIE TERMINE WERDEN NACH VORGABE DES GENERALKONSULATS / DER BOTSCHAFT VERGEBEN. BITTE VEREINBAREN SIE TERMINE SELBST UND VERTRAUEN SIE KEINEN DRITTEN, DIE IHNEN EINE SCHNELLERE TERMINVERGABE VERSPRECHEN. DRITTE, DIE IHRE DIENSTE ANBIETEN, ARBEITEN WEDER MIT DEN AUSLANDSVERTRETUNGEN ZUSAMMEN NOCH HABEN SIE EINFLUSS AUF DAS VISUMVERFAHREN. Wichtiger Hinweis: Falls die Bezahlung aus dem Ausland getätigt wird; sollten auf dem Überweisungsbeleg in jedem Fall die persönlichen Daten der überweisenden Person, mit angegeben werden. Insbesondere; Vor- Nachname, Staatsangehörigkeit, Geburtsort und -datum sollten bitte richtig angegeben werden. Adernfalls kann es sein, dass die Überweisung bei idata nicht eingeht. idata IST IN DER TURKEI FÜR VISAANTRÄGE NACH DEUTSCHLAND UND ITALIEN DIE EINZIGE OFFIZIELLE ANNAHMESTELLE. Informationen über idata Kundenzufriedenheit 2016 idata Danışmanlık ve Hizmet Dış Tic. A.Ş. Artistanbul PR ZAHLUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR NATIONALE VİSA TERMINE: 1) WÄHREND DES GESPRÄCHS MIT DEM İDATA CALL CENTER PER KREDiTKARTE 2) BANKÜBERWEISUNG (ZWECKS DER TERMINVERGABE, MELDEN SIE SICH BITTE 1 WERKTAG NACH DER ÜBERWEISUNG BEI UNSEREM CALL CENTER ) Call-Center Montag-Freitag: 8:00-12:30 / 13:30-18:00 BITTE STELLEN SIE IHREN ANTRAG AM VEREINBARTEN TERMIN MIT VOLLSTÄNDIGEN UNTERLAGEN BEIM GENERALKONSULAT / BEI DER BOTSCHAFT. DIE VISUMGEBÜHR WIRD ERST IN DER VISASTELLE DES GENERALKONSULATS / DER BOTSCHAFT ERHOBEN, NICHT BEİ İDATA. 1 von :38 2 von :38

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26 ndr.de vom : Somalier darf seine Mutter nach Hamburg holen Verwaltungsbericht Berlin: Unbegleiteter Flüchtling darf seine Eltern nachholen, obwohl er mittlerweile volljährig geworden ist, weil die Behörden den Familiennachzug unnötig verzögert hätten.

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32 Ausfertigung Sozialgericht Berlin S 175 AS 13627/15 ER Beschluss I n dem Rechtsstreit gegen Wohnheim PeWoBe, Wohnheim PeWoBe, Wohnheim PeWoBe, Berlin, Berlin, Berlin, - Antragsteller - Jobcenter Berlin Reinickendorf, Miraustr. 54, Berlin, - er /15- - Antragsgegner - hat die 175. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 16. Juli 2015 durch den Richter Dr. Wolf beschlossen: I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen zu 2. und 3. vorläufig ab dem 03. Juli 2015 bis zu dem Tag der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (5GB 11) in Höhe von insgesamt 627,00 monatlich zu gewähren und auszuzahlen, für den gleichen Zeitraum die Übernahme der Kosten für die Unterbringung der Antragstellerinnen zu 2. und 3. im Wohnheim der PeWoBE GmbH in der Berlin zu erklären sowie für den gleichen Zeitraum die Kosten für die Unterbringung der Antragstellerinnen zu 2. und 3. in dem genannten Wohnheim zu übernehmen. 11. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vom 03. Jul.i 2015 abgelehnt Der Antragsgegner hat den Antragstellern die' notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

33 - 6 -.: 'I,,,', geblich nicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit der Perso'n, zu der der Familiennachzug.\: erfolgt, sondern vielmehr auf die - hier gegebene - Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zum Fa- " miliennachzug abzustellen (in diesem Sinne jedenfalls BSG, Urt. v. 30. Januar B 4 AS 37/12 R, SozR Nr. 33, zitiert nach juris, dort Rdn. 23). Zutreffend ist zwar, dass die vom BSG entschiedene Fallkonstellation einen Familiennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen betraf, jedoch ist kein rechtlicher Grund ersichtlich, insoweit zwischen セャAエウ ィ ョ@,., und nichtdeutschen Staatsangehörigen zu unterscheiden. ' Weiter ist auch der Ausschlussgrund des 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3SGB 11 nicht einschlägig, da die,.' Antragstellerinnen zu 2. und 3. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt leistungsberechtigt nach 1 Abs. 1 und 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG() sind. Vor diesem Hintergrund bleibt im Übrigen unverständlich, warum sie der Antragsgeg:ner an das LaGeSo verwiesen hat. Der erforderliche Anordnungsgrund, d. h. die Notwendigkeit セゥョ vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragsteller, ergibt sich vorliegend aus dem existenzsichernden Charakter der Leistungen nach dem SGB 11.4nd der Tatsache, dass die Antragsteller gegenwärtig kein Einkommen oder Vermögen ィ セN@,lof Der Höhe nach ist der Antragstellerin zu 2. der Regelbedarf fi;ir Partner einer Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 360,00 monatlich zu gewähren, da sie 'rj1it dem Antragsteller zu 1, eine Bedarfsgemeinschaft bildet ( 7 Abs. 3 Nr. 3a) SGB 11). Die Antragstellerin zu 3. hat einen Anspruch auf ein monatliches Sozialgeld in Höhe von 267,00 r;nonatlich. Daneben hat der Antragsgegner die Übernahme der Kosten für die Unterbringung:\der Antragstellerinnen zu 2 und,\ 3. im fraglichen Wohnheim zu erklären und die fraglichen Kosten als Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach 22 Abs. 1 SGB II zu tragen. Für den Moriat Juli 2015 besteht nur ein anteiliger Anspruch. Soweit die Antragsteller die Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung begehren, unterliegt der Antrag auf.,gewährung von einstweiligem Rechtsschutz jedoch der Ablehnung (siehe Tenor zu 11.), da die Antragstellerinnen zu 2. und 3. schon aufgrund des tenorierten Leistungsbezugs ohne weiteres pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung sind. Einer entsprechend.sh ausdrücklichen Entscheidung der Kammer bedurfte es insoweit nicht. Nichtsdestominder';ljat der Antragsgegner in Folge des Tenors zu I. die entsprechenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen. Die aus dem Tenor zu I. ersichtliche zeitliche Begrenzung der. Stattgabe ist dem Umstand geschuldet, dass Leistungen zur'sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 11 situationsgebunden und damit ständiger Veränderung unterworfen sind. Einstweiliger Rechtsschutz <.., ' Z

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