Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen sind von den Bietenden zu erfüllen

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1 B_Leistungsbeschreibung Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen sind von den Bietenden zu erfüllen B.1 Allgemeine und produktbezogene Rahmenbedingungen Die in dieser Leistungsbeschreibung genannten Vordrucke werden im Internet unter > Arbeitsmarkt-Dienstleistungen > Vordrucke > Vordrucke für die Vertragsausführung > Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach 45 SGB III zur Verfügung gestellt. Bei der Angebotsabgabe sind nur die im Aufruf zur Abgabe von Angeboten benannten Vordrucke vorzulegen. Soweit durch die auftraggebenden Stellen nach Zuschlagserteilung gegebenenfalls eine andere elektronische Lösung entwickelt und kostenlos zur Verfügung stellt, ist diese durch die/den Auftragnehmenden auch anzuwenden. Mit der Angebotsabgabe erklärt die/der Biete/in hierzu vorab und unwiderruflich die Zustimmung. B.1.1 Beschreibung der Maßnahme (Zielsetzung und Einführung) In die im folgenden beschriebene Maßnahme sollen 100 Teilnehmer/innen einmünden, der Beginn ist der Gegenstand der Maßnahme nach 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III sowie 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist die Kombination aus Elementen zur Heranführung der Teilnehmenden an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ( 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB III), Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen ( 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45 Abs. 1 S.1 Nr. 2 SGB III), Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung ( 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB III) und Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme ( 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45 Abs. 1 S.1 Nr. 5 SGB III). Leistungsgegenstand ist sowohl die Durchführung niedrigschwelliger Angebote im Vorfeld von Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung für Jugendliche und junge Erwachsene als auch die intensive ganzheitliche Betreuung aller zugewiesenen Teilnehmenden sowie deren Arbeits- und Ausbildungsmarktintegration. Neben der Integration in schulische oder betriebliche Ausbildungsverhältnissen oder in sozialversicherungspflichtige Arbeit stellt die Einmündung in weiterführende und/oder passgenauere Fördermaßnahmen wie berufsvorbereitende Maßnahmen, Einstiegsqualifizierung etc. ein ebenso wichtiges (Teil-)Ziel dar. Jugendliche mit vielfältigen Hemmnissen (multiple Problemlagen) sollen zugewiesen werden, die u. a. für eine erfolgreiche Qualifizierung (auch im Rahmen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen) noch nicht in Betracht kommen. Diese Personen sind für eine berufliche Qualifizierung zu motivieren und schrittweise heranzuführen ( 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bzw. nach 16 Absatz 1 SGB II i.v.m. 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Gesonderter Auftrag an den maßnahmedurchführenden Träger ist das Zusammenführen und die Intensivierung der Netzwerkarbeit aller für die Teilnehmenden unter 25 Jahren relevanten lokalen Akteure wie der Kinder- und Jugendhilfe, den Beratungs- und Gesundheitsdiensten sowie weiteren Behörden und Arbeitsmarktakteuren zum Nutzen der in der Maßnahme betreuten jungen Erwachsenen. B.1.2 Teilnehmer/-innen Zur Zielgruppe gehören grundsätzlich Jugendliche bzw. junge Erwachsene unter 25 Jahren, die über eine Tagesstruktur verfügen, aber vielfältige Hemmnisse insbesondere im Bereich Motivation/ Einstellungen, Schlüsselqualifikationen und sozialer Kompetenzen aufweisen und auf andere Weise nicht

2 erreicht werden können, um sie für eine berufliche/berufsvorbereitende Qualifizierung und Ausbildung zu motivieren und schrittweise heranzuführen, in der Standortbestimmung durch das Jobcenter Bremen gemäß dem 4-Phasen-Modell der Integrationsarbeit vorrangig in den komplexen Profillagen Entwicklungs-, Stabilisierungs- und/ oder Unterstützungsprofil eingestuft worden sind die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben bzw. eine Schulpflichtbefreiung haben und wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne diese Förderung nicht bzw. noch nicht eingegliedert werden können über keine abgeschlossene Ausbildung verfügen Die zugewiesenen Teilnehmenden können sich zusammensetzen aus bis zu - 25% junger Erwachsener ohne Schulabschluss - 10% komplett sanktionierter Mitwirkungsverweigerer - 10% Alleinerziehender - 40% junger Erwachsener mit Migrationshintergrund - 40 % weiblicher Teilnehmender - 90% junger Erwachsener ohne Berufsabschluss Die jugendlichen Teilnehmenden können mehrere der genannten Merkmale aufweisen. B.1.3 Zeitlicher Umfang Die individuelle Teilnahmedauer wird vom Jobcenter Bremen festgelegt und beträgt durchschnittlich 6 Monate. Die individuelle Teilnahmedauer endet mit der Eingliederung eines/einer Teilnehmenden in eine Ausbildung bzw. eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, spätestens jedoch zum Ende der Maßnahme. Die Zusage für einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu einem späteren Zeitpunkt beendet noch nicht sofort die Maßnahmeteilnahme. Eine vorzeitige Beendigung der aktiven Maßnahmeteilnahme durch den möglichst frühzeitigen Übergang in weiterführende Qualifizierungsangebote und insbesondere zur Aufnahme einer Ausbildung/ Arbeit ist anzustreben. Eine erneute Teilnahme für weitere 6 Monate ist vorgesehen, wenn das o. g. Ziel noch nicht erreicht werden konnte und durch die weitere Teilnahme prognostisch wichtige Integrationsfortschritte erreicht werden. Die Wochenstundenzahl beträgt maximal 37,5 Zeitstunden ohne Pausen. Die Schutzbestimmungen für Jugendliche, z. B. Jugendarbeitsschutzgesetz, sind zu beachten. Die wöchentliche Anwesenheits- und Betreuungszeit ist für jede/n Teilnehmenden individuell festzulegen, um die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Unterstützungsbedarfe präzise zu bearbeiten. Sie beträgt jedoch mindestens 15 Zeitstunden. Nur die Inhalte / Module, die individuell relevant sind, sollen erbracht werden um punktgenau die maßgeblichen Handlungsbedarfe abzuarbeiten. Sofern die Herbeiführung bzw. Stärkung von Tagesstruktur, Durchhaltevermögen und Belastbarkeit wesentliche Handlungsbedarfe sind, hat die/der Auftragnehmende darauf hinzuwirken, dass möglichst frühzeitig eine sukzessive Steigerung der wöchentlichen Teilnahmedauer bis zur Vollzeitteilnahme erfolgt. Unter Berücksichtigung individueller Gegebenheiten kann auch eine Teilnahme in Teilzeit erfolgen. Eine Anrechnung mehrerer Teilzeitteilnehmenden auf einen Teilnahmeplatz erfolgt nur, sofern ein Sharing des jeweiligen Teilnahmeplatzes praktisch möglich ist. Den Teilnehmenden werden unterweisungsfreie Zeiten ein-

3 geräumt. Ab dem dritten Monat der Teilnahme kann der/dem Teilnehmenden ein unterweisungsfreier Arbeitstag für jeden vollen Kalendermonat der Teilnahme gewährt werden. Ergeben sich bei dieser Berechnung Bruchteile eines Tages, ist auf einen vollen Tag aufzurunden. Sofern betriebliche Erprobungen in die Maßnahme integriert werden, gelten die tariflichen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeiten des Betriebes. B.1.4 Personal B Allgemeine Regelungen Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfahrenes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ der Leistungsbeschreibung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen Anforderungen. Die Auftraggeber behalten sich vor, während der Vertragslaufzeit ohne Vorankündigung jederzeit die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen. Bei der Auswahl des Personals sollte insbesondere auf personelle und soziale Kompetenzen (z.b. Motivationsfähigkeit, Kontaktfreude, Kreativität, Teamfähigkeit, interkulturelle Kompetenz etc.) geachtet werden. Vom eingesetzten Personal soll ein Drittel einen Migrationshintergrund haben. Da sich unter den zuzuweisenden Teilnehmenden nur Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren befinden, ist die persönliche Eignung der Bietenden und der mit der Maßnahme betrauten Mitarbeiter/innen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bei der Angebotsabgabe zuzusichern und ggf. auf Anforderung nachzuweisen. Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer wiederholt oder schwer gegen das BBiG o- der die aufgrund des Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. Durch die Abgabe des Angebotes wird seitens der Bietenden zugesichert, dass die Eignung im Sinne des BBiG bei ihm und den mit der Maßnahme betrauten Mitarbeitenden vorliegt. Zudem haben die Bietenden ihre mehrjährige Erfahrung als Träger in der erfolgreichen Durchführung von Jugendmaßnahmen nach den Förderinstrumenten der Sozialgesetzbücher II, III und/oder IIIV nachzuweisen. Nachweis des Personals Der Nachweis des Personals hat mit dem Vordruck F.1 bei Angebotsabgabe sowie in ggf. aktualisierter Form spätestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn, gegenüber den Auftraggebern zu erfolgen. Bei kurzfristigerem Beginntermin ist die erneute Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforderlich. Die Auftraggeber behalten sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit. Eine Vertretungsregelung im Urlaubs- oder Krankheitsfall ist von dem/der Auftragnehmer/in sicherzustellen. Personaleinsatz Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Der/dem Auftragnehmenden wird die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb der Maßnahme für andere als vom Jobcenter Bremen zugewiesene Teilnehmende tätig zu sein. Für andere als vom Jobcenter Bremen zugewiesene Teilnehmende entstehende Kosten werden nicht erstattet. Die/der Auftragnehmer/in verpflichtet sich jedoch, die zur Durchführung der Maßnahme angegebene Personalkapazität gemäß des Angebotes ausschließlich für die Leistungserbringung einzusetzen. Die angebotenen Personalkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten nicht eingeschränkt werden. Zur Sicherstellung der Auslastung hat das Jobcenter Bremen auf eine kontinuierliche Zuweisung von Teilnehmenden während der Maßnahmedauer zu achten.

4 B Besondere Regelungen Mindestens die Hälfte des in der Maßnahme eingesetzten Personals muss über mindestens zweijährige Erfahrungen in Aktivierungshilfen, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Arbeitsgelegenheiten mit Qualifizierungsanteil für Teilnehmende unter 25 Jahren, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Teilnehmende unter 25 Jahren, Maßnahmen auf Grundlage des SGB VIII, behindertenspezifischen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, außerbetrieblicher Ausbildung, Schulsozialarbeit oder behindertenspezifischen Ausbildungsgängen verfügen. Eine Ausnahme hierzu ist im Einzelfall nach Rücksprache mit dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfenund dem Jobcenter Bremen möglich. Die Anzahl der in der Betreuung der Teilnehmenden eingesetzten Vollzeitkräfte im Projekt beträgt für den Zeitraum insgesamt 12,0 Vollzeitkräfte (Betreuungs- und Anleitungskräfte) Eine Vollzeitkraft wird mit einem Volumen von wöchentlich 39 Zeitstunden in der Maßnahme berechnet. Für administrative Aufgaben im Projekt ist zusätzlich eine 0,5 Stelle einer Kraft mit kaufmännischer Ausbildung und/oder langjähriger Berufserfahrung in der verwaltenden Betreuung von Arbeitsmarktmaßnahmen zu berücksichtigen. Ergänzend zur regulären Personalstärke während des gesamten Maßnahmeverlaufs ist in den ersten drei Monaten das Personal um 2,0 Vollzeitstellen insbesondere für die Zuführung von zugewiesenen Teilnehmern, die Unterstützung der Eingangsphase sowie der aufsuchenden Sozialarbeit aufzustocken. Diese zusätzlichen temporären Stellen können (bedingt durch die kurzen Beschäftigungszeiten) auch ausschließlich über Honorarkräfte oder mittels Dienstleistungsverträge besetzt werden. Die Beschäftigten des Projektes setzen sich für die Tätigkeiten in den Fördereinheiten und der sozialpädagogischen Begleitung aus sozialpädagogischem Personal, psychologischen und fachlichen Anleitungspersonal (Ausbilder/innen oder Lehrkräfte) zusammen. Dies berücksichtigt den zielgruppenspezifischen Betreuungsaufwand. Von dem geforderten Personal entfällt eine 0,5 Stelle auf das psychologische Personal. Die Aufteilung der verbleibenden Stellen auf die Professionen ist abhängig von der Ausgestaltung der Förderangebote/ Projekte. Sie wird nicht vorgegeben und liegt in der Entscheidung der/des Auftragnehmenden. Das festangestellte Personal ist durchgängig für die gesamte Vertragslaufzeit mindestens im oben beschriebenen Umfang einzusetzen. Eine Ausnahme hierzu ist im Einzelfall nach Rücksprache mit dem Jobcenter Bremen und Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen möglich. Fest angestellt bedeutet, dass die geschlossenen Arbeitsverträge nicht einen geringeren Zeitraum als die vorgesehene Vertragslaufzeit umfassen dürfen. Minijobs im Sinne 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) gehören nicht zum fest angestellten Personal. Bei der/dem Sozialpädagogen/-gin wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/-arbeit bzw. Soziale Arbeit (Diplom, Bachelor oder Master) erwartet. Pädagogen und Pädagoginnen (Diplom, Bachelor, Master oder Magister Artium) mit dem Ergänzungsfach bzw. Studienschwerpunkten Sozialpädagogik werden ebenfalls zugelassen. Ohne die genannten Ergänzungsfächer bzw. Studienschwerpunkte müssen diese innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Ersatzweise werden auch staatlich anerkannte Erzieher/innen mit einschlägiger Zusatzqualifikation anerkannt, soweit diese mindestens eine dreijährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen. Bei der Lehrkraft wird ein abgeschlossenes Fachhoch-/Hochschulstudium erwartet. Ersatzweise wird eine abgeschlossene Fachschulausbildung (z.b. Techniker/in), eine abgeschlossene Meister- oder Fachwirtausbildung anerkannt, soweit diese zusätzlich eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung sowie mindestens eine einjährige pädagogische Erfahrung nachweisen.

5 Beim Ausbildungspersonal wird ein anerkannter Berufs- oder Studienabschluss erwartet. Grundsätzlich müssen Ausbilder/innen über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Anleitung bzw. Einarbeitung von Auszubildenden verfügen. Die geforderte dreijährige Erfahrung reduziert sich auf ein Jahr bei Vorliegen eines Abschlusses als Meister oder Techniker/in und Fachwirt/in mit Ausbildereignungsprüfung. Beim Psychologen bzw. der Psychologin wird als Mindeststandard ein Hochschulabschluss im Fach Psychologie vorausgesetzt. Darüber hinaus muss mindestens eine zweijährige Erfahrung in der Arbeit mit der Personengruppe vorliegen. nengruppe vorliegen. Ich plädiere für Löschen, das ist ja therapeutische Arbeit im Förderzentrum! Eine Ausnahme hinsichtlich der Qualifikation des Personals ist im Einzelfall nach Rücksprache mit dem Jobcenter Bremen und Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen möglich. Zeiten einer Berufsausbildung und eines Studiums gelten nicht als Berufserfahrung. Bei einer entsprechenden Qualifikation der Fachkräfte ist Personalunion zugelassen. Der/die Auftragnehmer/in hat sicherzustellen, dass das eingesetzte Personal über den für die Durchführung der Maßnahme erforderlichen aktuellen fachlichen und pädagogischen Wissensstand verfügt. Es wird ein Betreungsverhältnis von 1: 12 vorgegeben, das sich durch den geplanten Einsatz von ESF Mitteln des Landes Bremen auf 1:8 verbessert. B.1.5 Räumlichkeiten und Ausstattung B Allgemeine Regelungen Maßnahmeort Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ist die Stadtgemeinde Bremen Als Maßnahmeort kommen nur folgende Postleitzahlgebiete in Betracht: 28195, 28203, 28205, 28215, 28217, 28219, 28209, 28211, 28213, 28329, 28207, 28309, und Lage und Zugang Die zum Einsatz kommenden Räumlichkeiten müssen für Teilnehmende in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar und am Gebäude so ausgeschildert sein, dass sie von Teilnehmenden gut aufzufinden sind. Räumlichkeiten/Außengelände Bei Angebotsabgabe sind Angaben zu den Räumlichkeiten mit den Vordrucken D.3.2 und R.0 zu machen. Wenn Räumlichkeiten bei Angebotsabgabe noch nicht feststehen, sind die angestrebten Grundzüge der geplanten Räume darzulegen. In diesem Falle ist der vollständig ausgefüllte Vordruck R.0 nochmals spätestens fünf Arbeitstage nach Zuschlagserteilung beim Jobcenter Bremen und dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen einzureichen. Die Auftraggeber behalten sich vor, die Räumlichkeiten vier Wochen vor Maßnahmebeginn zu besichtigen. Sächliche, technische und räumliche Ausstattung Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten. Die Auftraggeber behalten sich vor, die Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Für alle nachfolgenden räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende Vorschriften/Empfehlungen:

6 Arbeitsstättenverordnung (2004) in Verbindung mit den Arbeitsstättenrichtlinien Bildschirmarbeitsverordnung (2008) gültigen Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften) Brandschutzbestimmungen jeweilige Landesbauordnung PC-Arbeitsplätze (PC, Bildschirm, Software und Drucker), welche für Teilnehmer eingesetzt werden, müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Dies ist dann gegeben, wenn der PC mindestens mit einer marktüblichen Office- und Anwendersoftware (z.b. MS-Office, OpenOffice.org) ausgestattet ist und mindestens die vom Hersteller für das eingesetzte Betriebssystem und die eingesetzte Office- und Anwendersoftware empfohlenen Hardwarevoraussetzungen erfüllt. Alle PC-Arbeitsplätze sind mit Internetzugang auszustatten. Es ist sicher zu stellen, dass jeder Teilnehmer die von ihm erarbeiteten Aufgaben, Texte u.ä. auf einem separaten Speichermedium festhalten kann (z.b. CD), das ihm zur weiteren Verwendung verbleibt. Unter Einhaltung dieser technischen Standards ist auch der Einsatz von Laptops zulässig. Vorhalten der Räumlichkeiten Der/die Auftragnehmer/in verpflichtet sich, die angebotenen Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Dauer der Maßnahmen vorzuhalten. Dem/der Auftragnehmer/in wird die Möglichkeit eingeräumt, die Räumlichkeiten außerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen, eine anderweitige Nutzung darf keine Auswirkung auf die Vertragserfüllung haben. B Besondere Regelungen Für die Durchführung dieser Maßnahme sind die erforderlichen Räumlichkeiten in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung durch den Auftragnehmer am Maßnahmeort bereit zu stellen. Hierzu gehören Unterrichtsräume und Sozialräume, Besprechungsräume sowie berufsfeldbezogene Praxisräume. Für die Pausenzeiten sind entsprechende Aufenthaltsmöglichkeiten bereit zu stellen. In jeder Einrichtung ist ein Telefax und einen Fotokopierer vorzuhalten sowie die telefonische Erreichbarkeit sicher zu stellen. Für die regelmäßige (tägliche) Anwesenheit von bis zu 2 Beschäftigten des Jobcenter Bremen ist in den Räumlichkeiten der Maßnahme ein Besprechungsraum mit 2 Arbeitsplätzen (ohne IT-Ausstattung jedoch Internetzugang) zur Verfügung zu stellen. Unterrichtsräume sind Gruppenräume, in denen theoretische Lerninhalte vermittelt werden. Bei Maßnahmeinhalten unter Nutzung der EDV (z.b. Verbesserung der IT-Medienkompetenz) ist je zu unterrichtendem Teilnehmenden ein vernetzter PC-Arbeitsplatz mit Internetanschluss zur Verfügung zu stellen. Insgesamt sind mindestens 30 PC-Arbeitsplätze für IT-Unterweisungen, verteilt auf mindestens zwei verschiedene Schulungsräume, vorzuhalten. Die Nutzungsmöglichkeiten müssen auch außerhalb der IT-Unterweisungen zum Erstellen von individuellen Bewerbungsunterlagen bzw. zur Eigenrecherche für mindestens eine Stunde täglich zur Verfügung stehen. Die PC-Arbeitsplätze müssen folgenden Anforderungen entsprechen: Mindestanforderungen bei serverbasierten Softwarelösungen/Clients: Intel Core i3 (oder vergleichbar) mit ausreichend Arbeitsspeicher in Abhängigkeit zur serverbasierten Softwarelösung (mindestens jedoch 512 MB), mindestens Internet DSL 2000, aktuellste Browserversion (mindestens Internetexplorer oder Firefox)

7 Mindestanforderungen Bildschirm: 17 Zoll Mindestens ein Farblaser-Drucker Mindestens ein Bereichsdrucker je Unterrichtsraum Foto-Scanner; DVD-Brenner Möglichkeiten zum Einlesen von mitgebrachten Speichermedien (CD, DVD, USB-Stick) - Software zum Erstellen und Lesen von Dokumenten im Microsoft Office Format (DOC, TXT, XLS, PPT) PDF-Generator, PDF-Reader Es ist sicher zu stellen, dass alle Teilnehmenden die erarbeiteten Aufgaben, Texte, Bewerbungsunterlagen u. ä. erforderlichenfalls in Farbe ausdrucken können. Zusätzlich zu den EDV-Gruppenräumen sind weitere Gruppenräume zur Verfügung zu stellen (mindestens 1 Gruppenraum je Projektansatz). Besprechungsräume sind Räume für Einzelberatungen und Kleingruppengespräche. Dabei muss der Schutz der persönlichen Daten gewährleistet sein. Die Größe des Raumes ist so zu bemessen, dass mindestens vier Personen ausreichend Platz haben. Sofern die Größe des Raumes es zulässt und der Datenschutz gewahrt wird, können die Einzelberatungen und Kleingruppengespräche auch in den Büroräumen stattfinden. Berufsfeldbezogene Praxisräume dienen der praktischen Unterweisung. Diese können eigene Räume des/der Auftragnehmer/in sein oder bei Dritten (z.b. andere Bildungsträger, Betriebe) angemietet werden. Die Betreuung der Teilnehmenden liegt jedoch im Verantwortungsbereich des/der Auftragnehmer/in und kann nicht an Dritte abgegeben werden. Der/die Auftragnehmer/in hat die Maßnahme dort selbst durchzuführen. Die erforderlichen Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Lehrmittel müssen in den berufsfeldbezogenen Praxisräumen in ausreichendem Maß an jedem Maßnahmeort vorhanden sein. Sie haben dem aktuellen technischen Stand bezogen auf das jeweilige Berufsfeld zu entsprechen. Vorzuhaltende Berufsfelder zur berufspraktischen Orientierung und Vorbereitung der betrieblichen Praktikumsphasen: - Handwerk (zusammengefasste Gewerke Metall-- sowie Holzberufe) - Lager/Logistik - Handel/Verkauf - Hauswirtschaft, Ernährung, Hotel und Gastronomie Berufsfeldbezogene Materialien und Arbeitsmittel: Holz: geeignetes Werkzeug zum Raspeln, Sägen, Anreißen, Schleifen, Verbinden, Messen, Hobeln, Feilen, Bohren des Materials Holz pro Maßnahme sind folgende elektrisch motorisch betriebene Geräte vorzuhalten: eine Standkreissäge, eine Ständer- oder Tischbohrmaschine, einen Handhobel, eine Handbohrmaschine/Akku, einen Bandschleifer Metall: Werkzeug zum Sägen, Messen, Feilen, Bohren, Fixieren elektrisch motorisch betriebene Geräte: Tischschleifer, Ständer- oder Tischbohrmaschinen geeignetes Werkzeug für Lötverbindungen

8 Lager/Logistik: mindestens zwei geeignete Regalstränge (ggf. außerhalb der Praxisräume) in Höhe von drei Lagerhöhen á 1,30 m zum Stapeln von Europaletten mit einem Gewicht bis zu 100 Kilogramm pro Palette. Die Lagerbreite ist so vorzusehen, dass vier Europaletten nebeneinander unterzubringen sind. Zusätzlich Stapelmöglichkeiten von drei Gitterboxen, nicht einzulagern in das Regal. gemäß Prüfungsvorschrift für Niederflurförderfahrzeuge: Gabelstapler, Parcoursmaterial Übungslager inkl. Packtische mit entsprechenden Verpackungsgeräten, Palettenhubwagen 1 PC zur Erfassung von Lagerbeständen mit entspr. Lagerverwaltungssoftware Handel/Verkauf: Kassen zur Handeingabe und mit Scannersystem, Auszeichnungsgeräte zwei dreistufige Warenregale ca. zwei Meter breit zum Einsortieren und Präsentieren von Waren ausreichend Arbeitsfläche für Verpackungsübungen Hauswirtschaft Ernährung, Hotel und Gastronomie: Zusätzlich zu den vorgenannten Praxisräumen sind gesonderte Räumlichkeiten für den Bereich Hauswirtschaft vorzuhalten. Folgende Ausstattung ist bereitzustellen: Drei Aufbewahrungsbehälter jeweils inklusive verschiedener Messer (je ein Aufschnitt-, Gemüse-, Schinkenmesser), Gemüseschäler und Messerschleifer/Abzieher Besteck, Geschirr, Gläser und Tassen ausgerichtet auf die Gesamtteilnehmerplatzzahl elektrische Geräte: Spülmaschine; Kühl- und Gefriergeräte, mindestens 2 Kochplattengruppen und Backöfen, Küchenmaschine, elektrische Handgeräte Lagerfläche, Arbeitsfläche unter Beachtung der lebensmittelhygienischen Auflagen inklusive Spüle Kreativwerkstatt: Zusätzlich zu den vorgenannten Praxisräumen sind gesonderte Räumlichkeiten für den Bereich Kreativwerkstatt vorzuhalten: Folgende Ausstattung ist bereitzustellen Moderationskoffer/-material, 3 Pinnwände, 2 Flipcharts, Farben, Pinsel, Leinwände, 2 IT-Arbeitsplätze mit Software für kreative Mediengestaltung Produktionsorientierte, sinnstiftende Tätigkeiten Die Bieter sind aufgerufen, im Rahmen ihres Konzeptes die Durchführung von produktionsorientierten Tätigkeiten in mindestens vier der angebotenen Gewerke zu berücksichtigen. Die Aufträge für die produktionsorientierten Tätigkeiten werden durch Ansprechen von sozialen Einrichtungen und Vereinen akquiriert. Diese Tätigkeiten im Gesamtkonzept zur Betreuung und Unterstützung mit dem Ziel der Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt einzubetten und dienen dazu, sehr personenbezogen Fertigkeiten und Fähigkeiten der Teilnehmenden festzustellen, zu aktivieren oder zu entwickeln bzw. vermittelte berufliche Kenntnisse praktisch zu erproben. Produktionsorientierte Tätigkeiten sind als betrieblich ausgerichtete und organisierte Arbeit im Werkstattbereich zum Training beruflicher Handlungskompetenz und zur Vorbereitung auf eine berufliche Eingliederung durchzuführen. Die produktionsorientierten Tätigkeiten unterliegen keiner zeitlichen Begrenzung nach dem Gesetzeswortlaut des 45 SGB III bzw. 16 SGB II. Der zeitliche Umfang der Ausübung praktischer sinnstiftender Tätigkeiten in Maßnahmen richtet sich nach den individuellen Eingliederungserfordernissen. Dabei muss der aktivieren-

9 de Ansatz der praktischen sinnstiftenden Tätigkeiten im Vordergrund stehen und nicht die Erzielung wirtschaftlicher Ergebnisse. Die Durchführung der konkret vorgesehenen produktionsorientierten Tätigkeiten ist abhängig von der tatsächlichen Zusammensetzung der Teilnehmenden und steht unter Genehmigungsvorbehalt durch den Auftraggeber. Hinweis: Für die Durchführung von produktionsorientierten Tätigkeiten ist die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Kammern bzw. des zuständigen Verbandes nach Zuschlagserteilung gegenüber dem Bedarfsträger erforderlich. Sollten Einnahmen oder ein geldwerter Vorteil mit den produktionsorientierten Tätigkeiten erzielt werden, werden diese von den Maßnahmekosten abgesetzt. Einsatzorte Insgesamt dürfen die Einsatzorte der verschiedenen Berufsfelder/Gewerke nicht auf mehr als 4 Kooperationspartner verteilt sein. Der Auftragnehmer stellt den Einsatz bei den 4 Kooperationspartnern sicher. Die erste Anlaufstelle ist immer das Förderzentrum. Die Einsatzorte der 4 Kooperationspartner müssen nicht zwingend in den unter B genannten PLZ- Gebieten liegen. Die PLZ-Gebiete in Bremen-Nord sind jedoch ausgeschlossen (28719, 28717, 28759, 28757, 28759, 28779, 28777). B.1.6 Durchführung der Maßnahme Diversity Management Bietende verpflichten sich, im Rahmen des Diversity Managements die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern, die positive Wertschätzung der individuellen Verschiedenheit, das Erreichen einer produktiven Gesamtatmosphäre, das Verhindern der sozialen Diskriminierung von Minderheiten und die Verbesserung der Chancengleichheit von vornherein und regelmäßig bei der Durchführung der Maßnahme zu berücksichtigen. Bietende haben im Angebot ihre Kompetenzen im Gender Mainstreaming und Diversity Management ausführlich darzustellen. Allgemeine organisatorische Regelungen Nach Zuschlagserteilung ist von der/dem Auftragnehmer/in ein Informationsblatt nach vorgegebenem Muster (siehe Vordruck F.2.1) zu ergänzen und in elektronischer Form spätestens vier Wochen vor dem Maßnahmebeginn zur Verteilung an potenzielle Teilnehmende zur Verfügung zu stellen. Erreichbarkeit Spätestens zwei Wochen vor Maßnahmebeginn ist die postalische und telefonische Erreichbarkeit der für die Maßnahme verantwortlichen Ansprechperson sicherzustellen und den Auftraggebern schriftlich mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Die/der Auftragnehmer/in muss am Maßnahmeort mindestens zu den üblichen Geschäftszeiten montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr persönlich oder telefonisch gesprächsbereit sein. Darüber hinaus muss eine Kontaktaufnahme während der o.g. Gesprächszeiten mit den üblichen Kommunikationsmitteln (Fax, E- Mail sowie postalisch) sichergestellt sein. Auf diesem Wege eingehende Nachrichten sind im Laufe des nächsten Arbeitstages abzuarbeiten und zu beantworten. Hinsichtlich der telefonischen Erreichbarkeit muss es sich um einen Festnetzanschluss handeln. Etwaige kostenintensive Weiterleitungen (z.b. auf bestimmte Service-Nr., Handy, etc.) dürfen nicht zu Lasten der Teilnehmenden gehen. Neben der persönlichen oder telefonischen Erreichbarkeit hat die/der Auftragnehmer/in für die Anliegensklärung der zugewiesenen Teilnehmenden ohne vorherige Terminvereinbarung an mindestens einem Tag in der Woche für mindestens 2 Stunden innerhalb der üblichen Geschäftszeiten feststehende gleich bleibende

10 Sprechzeiten für persönliche Vorsprachen einzurichten. Dieser Sprechtag muss zwischen Montag bis Freitag liegen. Die Geschäftszeiten müssen darüber hinaus so gestaltet sein, dass die vorgegebenen Kontalkte mit Teilnehmenden eingehalten werden. Zuweisung der Teilnehmenden Die Teilnehmenden werden ausschließlich vom Jobcenter Bremen zugewiesen. Bei der Auswahl der Teilnehmenden steht der/dem Auftragnehmer/in kein Mitwirkungsrecht zu. Die Ablehnung eines Teilnehmenden durch die/den Auftragnehmenden ist ausgeschlossen. Besonderheiten für die Zuweisung der Teilnehmenden Das Jobcenter Bremen informiert die/den Auftragnehmer/in vor Maßnahmebeginn über die Zugangsmodalitäten zur Nutzung des Vermittlung-/Beratungs- und Informationssystems (VerBIS) und stellt die für den Zugang notwendigen Benutzernamen und das Kennwort zur Verfügung. Teilnehmende sind im Vorfeld durch das Jobcenter Bremen über die Zuweisung und den Zugriff der auftragnehmenden Stelle auf seine selektiven Bewerbungsdaten in VerBIS beraten worden. Im Anschluss wird der/dem Auftragnehmer/in der Zugriff auf die selektiven Bewerbungsdaten in VerBIS gewährt. Die Information über die Zuweisung der Teilnehmenden und den eingeräumten Datenzugriff erfolgt in elektronischer Form über VerBIS. Die Beschreibung zur Funktionalität und Handhabung von VerBIS zur Leistungserbringung steht im Internet auf der Homepage der BA unter > Arbeitsmarkt-Dienstleistungen > Vordrucke > Vordrucke für die Vertragsausführung > Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach 45 SGB III zum Download zur Verfügung. Im Rahmen von Prozessoptimierungen können sich Änderungen in VerBIS ergeben. Die/der Auftragnehmer/in hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn im Internet auf der Homepage der BA unter vorstehend genanntem Link über geänderte Funktionalitäten und Handhabung zu informieren. Die Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme sind in das durch das Jobcenter Bremenzur Verfügung gestellte selektive Bewerbungsprofil aufzunehmen. Mit Angebotsabgabe erklärt die/der Auftragnehmer/in hierzu unwiderruflich seine Zustimmung. Durch das Jobcenter Bremen wird die/der Auftragnehmer/in über den Beginn und das Ende der Zuweisung der einzelnen Teilnehmenden bis zum Erreichen der Platzzahl der Maßnahme in elektronischer Form über VerBIS informiert. Die Zuweisung in die Maßnahme entlässt das Jobcenter Bremen nicht aus der Verantwortung, den Eingliederungsprozess zu begleiten. Nachbesetzen von Plätzen Während der gesamten Maßnahmedauer kann eine Nachbesetzung vorgenommen werden. Status Teilnehmende/r Der Status Teilnehmende/r liegt vor, wenn die Zuweisung durch das Jobcenter Bremen erfolgt ist und die/der Teilnehmende die Maßnahme angetreten hat bzw. zum ersten Einzelgespräch erschienen ist. Teilnahmebezogene Durchführung

11 Die in der Maßnahme angewendeten Methoden und Medien sollen einen engen Bezug zur jeweiligen Zielsetzung haben und die Lernfähigkeit der Teilnehmenden angemessen berücksichtigen. Den besonderen Bedürfnissen der Teilnehmenden ist Rechnung zu tragen. Die Lernsituation ist so zu schaffen, dass sie an die vorhandenen Kenntnisse, Kompetenzen und ggf. beruflichen Erfahrungen der Teilnehmenden anknüpft. Die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und in Unterricht und Unterweisung zu nutzen. Als Lernmittel sind mindestens einzusetzen: Skripte zum Verbleib bei den Teilnehmenden sowie einschlägige Fachliteratur als Leihexemplar oder Nachschlagewerk. Notwendige Arbeitskleidung, Arbeitsschutzbekleidung sowie geeignete Schutzausrüstung ist vom Auftragnehmer zu stellen. Die Heranführung und Eingliederung in das Ausbildungs- und Beschäftigungssystem hat zielgruppengerecht zu erfolgen und schließt somit eine Durchführung gemeinsam mit den Teilnehmenden aus anderen Arbeitsmarktdienstleistungen aus. Arbeitsmarktdienstleistungen sind u.a. abh, BvB, BaE, BvB Reha, Reha- Ausbildung, bba, bbureha, und weitere Leistungen nach 45 SGB III sowie 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45 SGB III. Eine gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten und infrastruktureller Ausstattung ist möglich, wenn die fachpraktische und theoretische Unterweisung zielgruppengerecht separat sichergestellt ist. Die/der Auftragnehmer/in informiert alle Teilnehmenden zu Beginn schriftlich über: - zur Verfügung stehende Fachliteratur (Skripte, Leihexemplare, Nachschlagewerke) und - sonstige für die Teilnehmenden wesentliche Bedingungen (z.b. Angaben zu Auftragnehmer und ggf. Subunternehmer, Hausordnung, Regelungen zur Anwesenheit, Haftpflichtversicherung). führt ein Klassenbuch sowie eine Fehlzeitenliste (Vordruck T.2). Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sind von Teilnehmenden sofort mitzuteilen und ab dem ersten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dem Jobcenter Bremen durch die/den Auftragnehmer/in zeitnah zu übergeben. Die Teilnehmenden sind hierüber zu unterrichten. Fehlzeiten aus wichtigem Grund sind gesondert zu kennzeichnen und können von der/dem Auftragnehmer/in während der Maßnahmeteilnahme in angemessenem Umfang wie folgt anerkannt werden: ärztlich nachgewiesene Krankheit (ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) Wohnungswechsel Eheschließung des Teilnehmenden nachgewiesene schwere Erkrankung der/des Ehe-/Lebenspartner/in oder eines Kindes Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin Ableben der/des Ehepartner/in oder eines Kindes oder eines Eltern- oder Schwiegerelternteils Wahrnehmung amtlicher, insbesondere polizeilicher oder gerichtlicher Termine Ausübung öffentlicher Ehrenämter Teilnahme an Einsätzen oder Ausbildungskursen im Rahmen des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes Die Teilnehmenden sind nach 318 Abs. 2 Nr. 1 SGB III bzw. 61 Abs. 2 SGB II verpflichtet, dem Jobcenter Bremen auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg zu erteilen. Die Teilnehmenden sind hierüber zu Beginn der Maßnahme zu informieren.

12 Verfahren bzw. Einzelheiten zum Verfahren bei Abmahnung/Kündigung: Bei Fehlverhalten von Teilnehmenden ist der Jobcenter Bremen unverzüglich zu unterrichten. Dieses entscheidet über mögliche Sanktionen bzw. den Ausschluss aus der Maßnahme. Dies gilt auch für Teilnehmende, die durch ihr Verhalten den Erfolg der Maßnahme gefährden oder deren Ablauf nachhaltig stören. Nutzung der JOBBÖRSE und des Bewerbungsmanagements der BA Die/der Auftragnehmer/in hat insbesondere die JOBBÖRSE der BA unter für Eingliederungsbemühungen zu nutzen. Dabei sind die Bewerbungsprofile Arbeitsplatz bzw. Ausbildungsplatz zu optimieren. Die/der Teilnehmende muss damit einverstanden sein. Lehnt er/sie dies ab, ist dies auf dem individuellen Berichtsbogen F.5.1 (siehe B Mitteilungspflichten des Auftragnehmers) zu vermerken. Die/der Auftragnehmer/in hat die eigenen Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Maßnahme in das durch den Jobcenter Bremen zur Verfügung gestellte selektive Bewerbungsprofil aufzunehmen und, soweit dies zu einer schnellen und zielorientierten Eingliederung des Teilnehmenden beiträgt, neue Stellengesuche für alternative Tätigkeiten bzw. eine Ausbildung anzulegen. Im Rahmen der Auftragserfüllung ist das Bewerbungsmanagement der BA inkl. Anlagenverwaltung zu nutzen. Dafür ist ein schreibender Zugriff für die/den Auftragnehmer/in erforderlich. Dieser liegt vor, wenn Teilnehmende dem Jobcenter Bremen ihr Einverständnis hierzu erteilt haben. Teilnehmende können ihr Einverständnis beim Jobcenter Bremen widerrufen. Die/der Auftragnehmer/in hat die Möglichkeit, sich über die Funktionalitäten des Bewerbungsmanagements der BA inkl. Anlagenverwaltung bereits im Vorfeld im Internet unter Vermittlung/Publikation/pdf/Bearbeiten-Bewerberdaten.pdf zu informieren. Diese Funktionalitäten werden laufend angepasst und optimiert. Die/der Auftragnehmer/in hat sich deshalb laufend und insbesondere vor Maßnahmebeginn über geänderte Funktionalitäten und Handhabungen zu informieren. Aktivierungs- und Eingliederungsplan Für alle Teilnehmenden ist ein individueller Aktivierungs- und Eingliederungsplan zu erstellen. Der Aktivierungs- und Eingliederungsplan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: (1) Personenbezogene Daten (2) Eingliederungsziel und Zielvereinbarungen (3) Aufgaben/Schritte (aller Beteiligten) (4) Differenzierte Angebote (5) Individuelle Förderung (6) Fortschreibung des Aktivierungs- und Eingliederungsplans/Zwischenziele (7) Zielerreichung (Austritt/Verbleib) Dieser Aktivierungs- und Eingliederungsplan ist laufend zu aktualisieren. Der Aktivierungs- und Eingliederungsplan ist sowohl bei der erstmaligen Erstellung, als auch bei der Fortschreibung mit den Teilnehmenden zu besprechen und ihnen zur Kenntnis zu geben. Die Gespräche mit den Teilnehmenden sind durch die/den Auftragnehmer/in zu dokumentieren. Weitere Einzelheiten sind mit dem Jobcenter Bremen nach Zuschlag abzustimmen. Durchführung von Maßnahmeteilen bei Arbeitgeber/innen (betriebliche Erprobung)

13 Ist nach einer theoretischen Kenntnisvermittlung eine betriebliche Erprobung bei Arbeitgeber/innen durchzuführen, sind die erworbenen Kenntnisse fachpraktisch zu vertiefen. In diesem Fall übernimmt die/der Auftragnehmer/in die Gewährleistung für die ordnungsgemäße Durchführung. Die Durchführung bei der/dem Arbeitgeber/in darf nicht dazu genutzt werden, urlaubs- oder krankheitsbedingte Ausfälle oder betriebliche Spitzenbelastungen aufzufangen. Die fachliche Anleitung der Teilnehmenden ist durch den Betrieb sicherzustellen, der eine/n verantwortliche/n Mitarbeiter/in zu bestimmen hat. Der/dem Auftragnehmer/in obliegt weiterhin die Betreuung der Teilnehmenden und hat hierfür ebenfalls eine/n verantwortliche/n Mitarbeiter/in zu benennen. Der Durchführungsort muss im Tagespendelbereich der Teilnehmenden liegen. Zwischen Auftragnehme/in, Betrieb und Teilnehmenden ist vor Beginn eine Vereinbarung nach dem auf der Homepage der BA zur Verfügung stehenden Muster (Vereinbarung_Maßnahmeteile_im_Betrieb) abzuschließen (B ) Die Dauer der betrieblichen Phase bei Arbeitgeber/innen darf jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten; die Durchführung für eine/n Teilnehmenden bei mehreren Erprobungsbetrieben ist möglich. Für Teilnehmende aus dem Rechtskreis SGB II gilt: Abweichend davon darf bei Langzeitarbeitslosen oder erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die betriebliche Phase bei Arbeitgeber/innen eine Dauer von 12 Wochen nicht überschreiten. Die Entscheidung, ob ein/e Teilnehmende zu diesem Personenkreis zählt, erfolgt durch das Jobcenter Bremen. Die/der Auftragnehmer/in wird darüber informiert. Teilnahmebezogene Mitteilungspflichten Während der Zuweisungsdauer kann die Ansprechperson des Jobcenter Bremen sowohl die Übermittlung wie auch die Einsicht in den Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplan der Teilnehmenden verlangen. Das Vorgehen regeln Jobcenter Bremen und Auftragnehmer/in in eigener Absprache. Teilnahmebezogene Berichte an das Jobcenter Bremen: Bei Nichtantritt, Abbruch oder unzureichender Mitwirkung (anhaltende Aktivierungsprobleme) der Teilnehmenden informiert die/der Auftragnehmer/in sofort das Jobcenter Bremen und übersendet innerhalb einer Woche den teilnahmebezogenen Bericht (F.5.1). Spätestens ein Tag vor Ende der Eingangsphase hat die/der Auftragnehmer/in den individuellen Aktivierungs- und Integrationsfortschrittsplan zur Abstimmung des weiteren Vorgehens im Verlauf der Handlungsphase der zuständigen Fachkraft des Jobcenter Bremens zu übermitteln. Ein Zwischenbericht ist für jede/n Teilnehmenden nach fünf Monaten und nach neun Monaten der Teilnahme in der Maßnahme zu erstellen. Der Zwischenbericht ist in der ersten Woche des darauffolgenden Monats zu übersenden. Eine Woche vor Ende der individuellen Teilnahme (Ende individuelle Zuweisungsdauer oder Eingliederung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Berufsausbildung) ist ein teilnehmerbezogener Bericht für jede/n Teilnehmenden vorzulegen. Die teilnahmebezogenen Berichte sind ausschließlich in elektronischer Form im PDF-Format über das System VerBIS zu übermitteln. Der VerBIS-Zugriff endet mit Ablauf der individuellen Zuweisungsdauer. Die genauen Inhalte dieser Berichte (ggf. Mustervordrucke) sind mit dem Jobcenter Bremen abzustimmen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Übermittlung dieser Berichte in Listenform nicht zulässig.

14 Maßnahmebezogene Berichte: Am ersten Maßnahmetag ist dem Jobcenter Bremen unverzüglich eine Liste aller tatsächlich erschienenen Teilnehmenden (Vordruck T.2) zur Verfügung zu stellen (per Fax oder ). Halbjährlich nach Beginn der Maßnahme ist dem Jobcenter Bremen und dem Aenator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen ein Zwischenbericht vorzulegen. Vier Wochen nach dem Ende der jeweiligen Maßnahme ist ein Gesamtbericht über die Durchführung der Maßnahme und deren Ergebnisse sowie ggf. aufgetretene Problemlagen vorzulegen. Die Inhalte des Abschlussberichtes sind mit dem Jobcenter Bremen und Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen abzustimmen. Teilnahmebescheinigung Am Ende der Maßnahme ist eine Teilnahmebescheinigung in anspruchsvoller Form (z.b. auf Briefpapier mit dem Logo der/des Auftragnehmer/in) auszustellen und mit Stempel und Unterschrift zu versehen. B Definition und Nachweis des erfolgreichen Integrationsfortschritts Jeder Abbau von Vermittlungshemmnissen stellt grundsätzlich einen Integrationsfortschritt dar. Diese Integrationsfortschritte werden im fortgeschriebenen Berichtswesen für das Jobcenter Bremen abgebildet. Erreichte Integrationen werden durch das Jobcenter Bremen zusätzlich wie folgt honoriert: Integration I: Eine erfolgreiche Integration in diesem Sinne liegt vor, wenn die/der Teilnehmende eine mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach dem SGB III auf dem ersten Arbeitsmarkt aufnimmt oder in eine Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. Handwerksordnung (HWO) oder eine schulische Ausbildung: (1) als Altenpfleger/-in oder Altenpflegehelfer/-in nach dem AltPflG bzw. AltPflG-NRW, (2) als Gesundheits- und Krankenpfleger/-in oder Gesundheits- und Krankenpflegeassistent/-in nach dem KrPflG bzw. GesKrPflassAPrV (3) als Erzieher/-in nach APO-BK einmündet und mindestens drei Monate ununterbrochen ausgeübt hat. Diese Integration wird mit honoriert. Integration II: Eine erfolgreiche Integration in diesem Sinne liegt vor, wenn die/der Teilnehmende eine mehr als 20 Stunden wöchentlich umfassende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach dem SGB III auf dem ersten Arbeitsmarkt mindestens drei Monate ununterbrochen ausgeübt hat. Diese Integration wird mit honoriert. Integration III: Eine erfolgreiche Integration in diesem Sinne liegt vor, wenn die/der Teilnehmende eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach dem SGB III auf dem ersten Arbeitsmarkt mindestens drei Monate ununterbrochen ausgeübt hat. Diese Integration wird mit 400 honoriert.

15 Integration IV: Ein Übergang in weitere Fördermaßnahmen wie berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Einstiegsqualifizierung, Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen oder weiterführenden Schulbesuch stellen ebenso einen Maßnahmeerfolg dar. Eine gesonderte Honorierung erfolgt dafür nicht. B.1.7 Rahmenvereinbarung / Einzelauftrag entfällt B.1.8 Vergütung/Angebotspreis Der Angebotspreis ist ein Maßnahmegesamtpreis. Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme abgegolten. Diese Aufwendungen sind insbesondere: Kosten für erforderliche Lehr- und Lernmittel, die den Teilnehmenden unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen Kosten für notwendige Arbeitskleidung, Arbeitsschutzbekleidung sowie geeignete Schutzausrüstung - auch für betriebliche Phasen bei Arbeitgeber/innen, Kosten für eine tägliche Mittagsmahlzeit Aufwendungen für die Unfallversicherung der Teilnehmenden Absicherung (Versicherung) gegen Schäden (außer grober Fahrlässigkeit und Vorsatz), die die Teilnehmenden während der Maßnahmedauer verursachen. Bewerbungskosten sowie Fahrkosten für Vorstellungsgespräche Kosten für kreative Ansätze Fahrt- und Reisekosten Personal Den Teilnehmer/-innen dürfen für Bewerbung und Vorstellung bei einer betrieblichen Erprobung keine Kosten entstehen. Für bestimmte Berufe bzw. Tätigkeiten sind die Teilnehmenden aus seuchenhygienischen Gründen nach 43 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) zu belehren. Die erstmalige Belehrung gem. 43 Abs. 1 IfSG hat vor Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten über das zuständige Gesundheitsamt zu erfolgen und wird bescheinigt. Die für die erstmalige Belehrung anfallenden Kosten werden auf Einzelnachweis durch das Jobcenter Bremen erstattet. Sofern bei einer betrieblichen Erprobung die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses erforderlich ist, werden die Kosten auf Einzelnachweis durch das Jobcenter Bremen erstattet. Die Fahrkosten sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren. Bei den Fahrkosten handelt es sich um einen individualspezifischen Anspruch der Teilnehmenden gegen das Jobcenter Bremen. Dieses entscheidet im Rahmen der Ermessensausübung über die Angemessenheit der Fahrkosten. Über die Höhe der auszuzahlenden Fahrkosten informiert das Jobcenter Bremen die/den Auftragnehmer/in.

16 Die/der Auftragnehmer/in erklärt sich mit der Angebotsabgabe bereit, die Abrechnung und Verauslagung der Fahrkosten der Teilnehmenden zu übernehmen, soweit diese ihren Anspruch entsprechend abtreten. Die Erstattung der Fahrtkosten hat am ersten Maßnahmetag zu erfolgen. Bei Maßnahmen mit einer Dauer von mehr als vier Wochen sind die Fahrkosten monatlich im Voraus für den Kalendermonat zu erstatten. Die Erstattung der verauslagten Fahrkosten erfolgt durch das Jobcenter Bremen gegenüber der/dem Auftragnehmenden. Sie erfolgt i.d.r. anhand von Abrechnungslisten. Die/der Auftragnehmer/in führt den Nachweis gegenüber dem Jobcenter Bremen. Etwaige Forderungen gegenüber dem Jobcenter Bremen bei fehlerhafter Abrechnung der/des Auftragnehmer/in sind ausgeschlossen. Das konkrete Abrechnungsverfahren wird nach Zuschlagserteilung zwischen der/dem Auftragnehmer/in und dem Jobcenter Bremen abgestimmt. Hierbei können monatliche Abschlagszahlungen und eine Schlussabrechnung zu den verauslagten Fahrkosten vereinbart werden. Notwendige Kinderbetreuungskosten sind nicht Bestandteil der o.g. Maßnahmekosten. Die Erstattung der durch die Teilnahme an der Maßnahme entstehenden Kinderbetreuungskosten erfolgt durch das Jobcenter Bremen direkt an die Teilnehmenden. Nähere Regelungen zur Vergütung und Zahlungsweise des Jobcenter Bremen sind in den Vertragsbedingungen (C_Vertragsbedingungen) enthalten. B.1.9 Umsatzsteuerregelung Die Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) des Umsatzsteuergesetzes erfolgt durch die zuständige Landesbehörde, nicht durch die Bundesagentur für Arbeit. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Abschnitt Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) zu den Voraussetzungen des o.g. Befreiungstatbestandes vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. März IV D 3 - S 7360/11/ (2012/ ) geändert worden ist, wie folgt geändert: Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich (Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom , ABl. EU Nr. L 288 S. 1). Dies sind unter anderem Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne von 45 SGB III mit Ausnahme von 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 7 SGB III, Weiterbildungsmaßnahmen entsprechend den Anforderungen der 179, 180 SGB III, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (einschließlich der Berufsvorbereitung und der blindentechnischen und vergleichbaren speziellen Grundausbildung zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung) im Sinne von 112 SGB III sowie berufsvorbereitende, berufsbegleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen nach 48, 130 SGB III, 51, 53 SGB III, 75, 76 SGB III bzw. 49 SGB III, die von der Bundesagentur für Arbeit und - über 16 SGB II - den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach 6 SGB II gefördert werden. Mit ihrer Durchführung beauftragen die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach 6 SGB II in manchen Fällen gewerbliche Unternehmen oder andere Einrichtungen, z. B. Berufsverbände, Kammern, Schulen, anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, die über geeignete Ausbildungsstätten verfügen. Es ist davon auszugehen, dass die genannten Unternehmen und andere Einrichtungen die von der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach 6 SGB II geförderten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen im Rahmen einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne des 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG erbringen. B.2 Beschreibung der Maßnahme und deren Qualitätsstandards Die Heranführung und Eingliederung in das Ausbildungs- und Beschäftigungssystem soll im Maßnahmeverlauf vorrangig durch intensive Sozial- und Netzwerkarbeit sowie die Einbindung der Teilnehmenden in pro-

17 jektbezogenes Arbeiten/Trainings bzw. berufspraktische Orientierung/Erprobung sowie die Absolvierung von Praktika erreicht werden. Ergänzend anzubieten sind weitere Fördereinheiten. B.2.1 Einstiegsphase Im Rahmen einer Einstiegsphase (in der/den ersten ein bis maximal drei Wochen der individuellen Teilnahmedauer) soll ausgehend von den Beobachtungen und Gesprächsergebnissen ein erstes Bild über die bisherigen Integrationshemmnisse der Teilnehmenden gewonnen werden. In dieser Phase sollen ausdrücklich keine klassischen Profiling- und Feststellungsverfahren durchgeführt werden. Stattdessen ist eine ganzheitliche Betrachtung der Lebenssituation und mit den Teilnehmer/-innen und eine ressourcen- sowie stärkenorientierte Bestandsaufnahme vorzunehmen. Die Einstiegsphase muss eine gründliche individuelle Anamnese inklusive des sozialen Umfeldes umfassen, um aussagekräftige Informationen zu erhalten. Von Interesse ist besonders, ob bereits andere öffentliche Träger involviert sind, Defizite im häuslichen Umfeld bestehen und ggfs. Maßnahmen im Rahmen der Gesundheitsfürsorge notwendig sind. In dieser ersten Phase erfolgen auf der Grundlage von theoretischen und praktischen Eignungsfeststellungen sowie Einzelgesprächen eine ausführliche Stärken- und Schwächenanalyse und eine Ermittlung des individuellen Förderbedarfes. Durch die pädagogische Fachkraft erfolgt, bei sich ergebendem Bedarf, eine Exploration des persönlichen Umfeldes. Bereits während der Einstiegsphase beobachten die Sozialpädagog/innen und das Anleitungspersonal das Lern- und Arbeitsverhalten der Teilnehmenden hinsichtlich Motivation, Pünktlichkeit, Belastbarkeit, Lernkompetenz, Sprachkompetenz und ggfs. weiteren individuellen Stärken. Schon jetzt wird, bei Bedarf, Unterstützung auch im häuslichen und familiären Kontext angeboten. Auch in dieser ersten Phase werden schon erkannte Problemlagen angegangen und zielgerichtet bearbeitet. Bereits hier soll beispielsweise eine vorliegende Schuldenproblematik in Angriff genommen werden. Eine Vermittlung in Arbeit/Ausbildung ist ebenfalls schon jetzt möglich. Zum Ende der Einstiegsphase schließt die/der Auftragnehmer/in Zielvereinbarungen mit den Teilnehmenden für den weiteren Maßnahmeverlauf ab, ein Förderplan wird erstellt. Ein Auswertungs-/Ergebnisgespräch kann bei Bedarf geführt werden, an dem die/der Jugendliche, die für das Profiling verantwortliche Fachkraft der/des Auftragnehmenden sowie die zuständige Vermittlungskraft U25 des Jobcenters Bremen, falls erforderlich, weitere Beteiligte (z.b.: Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe etc.) teilnehmen. Weitere Einzelheiten sind mit dem Jobcenter Bremen nach Zuschlag abzustimmen. Bei Bedarf soll mit den Teilnehmenden in der Einstiegsphase ein berufsbezogenes eignungsdiagnostisches Verfahren durchgeführt werden. Hierbei handelt es sich um die Messung und Überprüfung von berufsbezogenen Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmalen. Die Entscheidung zur Teilnahme trifft die/der Auftragnehmer/in mit Zustimmung der Teilnehmenden, nach Genehmigung des Jobcenter Bremen. Am Ende der Einstiegsphase ist dem Jobcenter Bremen ein Vorschlag über den weiteren Förderbedarf zur Genehmigung vorzulegen (s. B.2.5). B.2.2 Handlungsphase Gemäß dem aufgestellten Förderplan folgt der Einstiegsphase die Handlungsphase, die zwischen 23 und 25 Wochen andauert. Soweit zur späteren Erreichung von wichtigen Integrationsfortschritten eine weitere Teilnahme erforderlich ist, verlängert sich die Handlungsphase jeweils um sechs Monate, so dass bei entsprechender Prognose individuell eine Teilnahme bis zum Erfolgsfall andauert.

18 B Projektansätze Es sind insgesamt mindestens 5 Projektansätze durchgängig vorzuhalten, die den unterschiedlichen Interessenlagen der Zielgruppe entsprechen. Die Projektansätze werden durch das Jobcenter Bremen bzw. den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen nicht vorgegeben, sondern von der/dem Auftragnehmer/in selbst entwickelt und vor Maßnahmebeginn mit dem Jobcenter Bremen und Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen abgestimmt. Darüber hinaus sind im Maßnahmeverlauf unter Berücksichtigung der individuellen Interessenlagen der Teilnehmenden die vorhandenen Projektansätze sowie weitere Projektansätze im Rahmen der Produktklinik zu entwickeln. Die Projektumsetzung soll unter Einsatz der unter B.1.5 genannten Materialien erfolgen. B Berufspraktische Orientierung/Erprobung Den Teilnehmenden ist die Möglichkeit einzuräumen, berufspraktische Orientierung/Erprobung durchführen zu können. Nach der ausführlichen Einstiegsphase wird allen Teilnehmenden, die noch keine endgültige Berufswahl getroffen haben bzw. die über keine verwertbare Ausbildung verfügen, trägerintern die Möglichkeit praxisnaher Orientierung und Erprobung geboten, um Mängeln und Problemen bei der beruflichen Orientierung entgegen zu wirken. Orientierungen in den Gewerken Handwerk, Lager/Logistik, Handel/Verkauf sowie Hauswirtschaft/Ernährung/Hotel-/Gastgewerbe sollen in internen Werkstattbereichen erfolgen. Den Jugendlichen wird die Chance gegeben, sich in verschiedenen Tätigkeiten zu erproben, sich zu orientieren und eigene Chancen realistisch einschätzen zu lernen. B.2.3 Querschnittsaufgaben B Schlüsselkompetenzen Insbesondere sollen gefördert werden: Persönliche Kompetenzen (z.b. Motivation, Leistungsfähigkeit, aber auch Selbstbild, Selbsteinschätzung) Soziale Kompetenzen (z.b. Kommunikation, Kooperation/Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit) Methodische Kompetenzen (z.b. Problemlösung, Arbeitsorganisation, Lerntechniken, Einordnung und Bewertung von Wissen) Lebenspraktische Fertigkeiten (z.b. Umgang mit Behörden, Umgang mit Geld, Hygiene, Tagesstruktur, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Einkauf, Selbstversorgung, Erscheinungsbild) Interkulturelle Kompetenzen (z.b. Verständnis und Toleranz für sowie Umgang mit anderen Kulturen, Traditionen und Religionen) IT - und Medienkompetenz (z.b. selbständige Anwendung und zielgerichtete Nutzung von Informations- und Kommunikationstechniken, Printmedien sowie VerBIS). B Sozialpädagogische Begleitung Die Heranführung und Eingliederung in das Ausbildungs- und Beschäftigungssystem soll insbesondere durch intensive Sozialarbeit erreicht werden. Die Sozial- und Netzwerkarbeit umfasst insbesondere Analyse der persönlichen Netzwerke der Teilnehmenden,

19 Stabilisierung sozialer, persönlicher und familiärer Beziehungen, Aktivitäten zur Motivationssteigerung der Teilnehmenden, Entwicklung von zielgruppengerechten Angeboten zur Strukturierung des Alltags und zur individuellen Lebensplanung, Organisation weiterer sozialer Hilfs- und Unterstützungsangebote, die den Teilnehmenden über die Maßnahme hinaus zur Verfügung stehen. Ziel ist hierbei die Beseitigung von Integrationshemmnissen durch Herstellung der individuellen Grundstabilität bei Problemlagen sowie die Herstellung eines positiven Lern- und Arbeitsverhaltens der Teilnehmenden insbesondere durch die Entwicklung und Förderung von Schlüsselkompetenzen. Zu den Aufgaben der sozialpädagogischen Begleitung gehören: 1. Aufsuchende Integrationsarbeit (u.a. Herstellung des Zugangs zur Zielgruppe) nach Abstimmung mit dem Jobcenter Bremen 2. Aufbau von verlässlichen Beziehungsstrukturen 3. Entwicklung einer Lebens- und Berufsperspektive 4. Koordinierung der Förderverläufe (Die sozialpädagogische Begleitung plant, fördert, organisiert, koordiniert, begleitet und dokumentiert kontinuierlich individuelle Förderverläufe) 5. bedarfsorientierte Fallbesprechungen mit dem Jobcenter Bremen 6. frühzeitige Planung und Begleitung des Übergangs in weiterführende Qualifizierungsangebote und 7. als ein weiteres spezifischen Angebot die Care-Gruppe. Die Care-Gruppe: Ziel des zusätzlichen Angebotes soll die Stabilisierung und schrittweise (Re)Integration von Teilnehmenden, die sich der Teilnahme entziehen, in die Maßnahme sein. Hierbei ist im ersten Schritt mittels der Aufsuchenden Sozialarbeit Kontakt zu den Teilnehmenden herzustellen. Dabei sollen i.r. einer Einzelbetreuung die Gründe für die Abwesenheit bzw. Nichtmitwirkung thematisiert und Problemlösungen erarbeitet werden. Im Anschluss ist den Teilnehmenden die Möglichkeit einzuräumen, übergangsweise am niedrigschwelligen Angebot der Care-Gruppe (mit z.b. ausschließlich handwerklichen Arbeiten) teilzunehmen. Im Verlauf der Teilnahme soll auf den (Wieder-) Einstieg in die Gruppe hingewirkt werden. Zusätzliche Aufgaben der sozialpädagogischen Begleitung sind mindestens: Alltagshilfen Hilfestellung bei Problemlagen einschließlich der Vermittlung von Problemlösestrategien und Krisenintervention Entwicklungsfördernde Beratung und Einzelfallhilfe, u.a. Begleitung der Teilnehmenden zu Hilfs- und Unterstützungseinrichtungen (z. B. Beratungsstellen) Punktuelle Familienarbeit (Transparenz des Qualifizierungsprozesses, Unterstützung der Integration) Verhaltenstraining Suchtprävention,

20 Sicherstellung des Zusammenwirkens der verschiedenen Akteure in der Maßnahme Regelmäßige Sprechstundenangebote Erstellen und Fortschreiben der Förderplanung in Absprache mit den Teilnehmenden und den in der Aktivierungshilfe eingesetzten Mitarbeiter/innen Abstimmung der Inhalte der Förderplanung mit den Teilnehmenden (Inhalt, Zeitpunkt und Gesprächsteilnehmer sind zu dokumentieren und den Teilnehmenden im Original auszuhändigen) Zielvereinbarungen mit den Teilnehmern treffen und die Umsetzung kontrollieren und dokumentieren Akquirieren von Betrieben für die betriebliche Phase Information der Betriebe über Ziele und Zielgruppe der Maßnahme, das Aufgabenspektrum der sozialpädagogischen Begleitung sowie die unterschiedliche Ausprägung der betrieblichen Phasen. Zeitpunkt und Inhalte der Gespräche sind dabei zu dokumentieren. regelmäßige Unterstützungsangebote für die Betriebe während der Dauer der betrieblichen Phasen der Teilnehmenden beim Übergang der Teilnehmenden in weiterführende Qualifizierungsangebote sicherstellen, dass alle erforderlichen Informationen an die künftig ausbildenden bzw. begleitenden Fachkräfte übermittelt werden. Nachbetreuung: Bei erfolgreichen Integrationen in Ausbildung, Arbeit oder bei weiterführenden Maßnahmen wird, nach erfolgter Abstimmung über die Notwendigkeit mit dem Jobcenter Bremen, eine intensive Nachbetreuung (bis 6 Monate) zur Stabilisierung der aufgenommenen Beschäftigung installiert. Erfahrungsgemäß ergeben sich gerade in den ersten Tagen nach einer Einstellung oft Problemkonstellationen, die bei frühzeitigem Erkennen und schneller Intervention, häufig gelöst werden könnten. B Psychologische Beratung Aufgrund häufig zutreffender Verhaltensauffälligkeiten und Problemlagen der Teilnehmenden soll die sozialpädagogische Begleitung durch ein psychologisches Beratungsangebot erweitert werden. Das Angebot soll den Teilnehmenden täglich zur Verfügung stehen. Die Inanspruchnahme kann dabei von einer einmaligen bis hin zu einer regelmäßigen Nutzung des Beratungsangebots variieren. Neben einer zeitnahen Krisenintervention können dadurch auch weiterführende medizinische Maßnahmen bzw. weitere Schritte (z.b. Überleitung zu ambulanten und stationären medizinischen Diensten, Einschaltung des Psychologischen Dienstes der Arbeitsverwaltung, der verschiedenen Fachabteilungen der Kommunalverwaltung) in die Wege geleitet werden. Weitere Einzelheiten sind mit dem Jobcenter Bremen und dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen nach Zuschlag abzustimmen. B.2.4 Fördereinheiten Zusätzlich zu den Projektansätzen und den Querschnittsaufgaben sind Fördereinheiten bereitzustellen. Bei der Bearbeitung von persönlichen Problemlagen der Teilnehmer/-innen gilt es, Doppelstrukturen gegenüber bestehenden Beratungsdiensten (insbesondere und 2.4.4) zu vermeiden und den Teilnehmer/innen Übergänge zu lokalen weiterführenden Maßnahmen und/oder begleitenden Beratungsangeboten zu schaffen. Die/der Auftragnehmer/in arbeitet dann stets in Lotsen- und Begleitfunktion. Folgende Fördereinheiten sind für alle Teilnehmenden durchzuführen:

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