Der Versorgungsabschlag. Eine persönliche Entscheidung.
|
|
- Ulrike Ackermann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der Versorgungsabschlag. Eine persönliche Entscheidung. bei Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (mit Hinweisen zum Versorgungsaufschlag)
2 Übersicht Seite 1. Ruhestandsversetzung bei Erreichen der Antragsaltersgrenze (64. Lebensjahr) 4 2. Ruhestandsversetzung aufgrund von Schwerbehinderung 5 3. Ruhestandsversetzung aufgrund von Dienstunfähigkeit 5 4. Ruhestandsversetzung aufgrund der Antragsaltersgrenze für Beamte mit besonderen Altersgrenzen 7 5. Tod von aktiven Beamten 7 6. Hinweise für kommunale Wahlbeamte 8 7. Mindestversorgung 8 8. Beispiele 9 9. Versorgungsaufschlag Tabellarische Übersichten Abschlagsaltersgrenze 13 Allgemeines Bei einer Versetzung einer Beamtin/ eines Beamten in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ist im Regelfall eine Kürzung des Ruhegehalts, der sogenannte Versorgungsabschlag, vorzunehmen (Art. 26 Abs. 3, Art. 106 BayBeamtVG). Der Versorgungsabschlag mindert das Ruhegehalt (Bruttobetrag), nicht den Ruhegehaltssatz. Zielsetzung dieser Regelung ist, die finanzielle Belastung des Versorgungsträgers zu vermindern, die sich bei einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung durch die längere Zahlung der Versorgungsbezüge ergibt. Der Versorgungsabschlag wirkt für die Gesamtdauer von Versorgungsbezügen, also auch für nachfolgende Hinterbliebenenbezüge. Er darf 10,8 v.h. nicht übersteigen (Art. 26 Abs.2 Satz 2 BayBeamtVG). Bei der Berechnung des Versorgungsabschlags sind angefangene Jahre in Tage auszurechnen und dann in einen Dezimalbruch auf zwei Stellen hinter dem Komma umzurechnen. 2 3
3 1. Ruhestandsversetzung Die Berechnung erfolgt dabei tag- 2. Ruhestandsversetzung auf- und eine Dienstzeit von 40 Jahren bei Erreichen der Antragsalters- genau; der Versorgungsabschlag be- grund von Schwerbehinderung erreicht haben. Für die Prüfung grenze (64. Lebensjahr) trägt maximal 10,8 v.h. (3 Jahre x 3,6 der 40 Jahre werden alle Dienst- v.h.). Bei Inanspruchnahme der für Schwer- zeiten nach den Art. 14, 16 18, 20 Bei einem vorgezogenen Ruhe- behinderte geltenden Antragsalters- und Art. 22 Satz 1 BayBeamtVG standsbeginn wegen Vollendung Keinen Versorgungsabschlag haben: grenze des 60. Lebensjahres wird ein herangezogen, wobei Zeiten ei- des 64. Lebensjahres (Antragsalters- Beamte, die zum Zeitpunkt der Versorgungsabschlag von 3,6 v.h. ner Teilzeitbeschäftigung voll be- grenze) vermindert sich das Ruhege- Ruhestandsversetzung eine ruhe- vom Ruhegehalt für jedes Jahr erho- rücksichtigt werden und Kinder- halt pro Jahr, um das die Beamtin/ gehaltfähige Dienstzeit von 45 ben, um das die Beamtin/der Beamte erziehungszeiten bis zur Voll der Beamte vor dem Ende des Mo- Jahren erreicht und zugleich das vor Ablauf des Monats, in dem sie/er endung des 10. Lebensjahres des nats, in dem die individuelle Alters- 64. Lebensjahr vollendet haben. die Abschlagsaltersgrenze vollendet, in Kindes einzubeziehen sind (Art.26 grenze für den Versorgungsabschlag Für die Ermittlung der 45 Jahre den Ruhestand versetzt wird (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2ff (Abschlagsaltersgrenze) erreicht werden alle Dienstzeiten nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG). BayBeamtVG). wird, in den Ruhestand versetzt den Art. 14, 16 18, 20 und Art. 22 wird, um 3,6 v.h. (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Satz 1 BayBeamtVG herangezo- Die jeweilige individuelle Abschlags- 3. Ruhestandsversetzung auf- Nr. 1 BayBeamtVG). gen, wobei Zeiten einer Teilzeit- altersgrenze entnehmen Sie bitte der grund von Dienstunfähigkeit beschäftigung voll berücksichtigt Tabelle unter 10. Die jeweilige Abschlagsaltersgrenze werden und Kindererziehungszei- Bei einer Versetzung von Beamten in entnehmen Sie bitte der Tabelle ten bis zur Vollendung des 10. Le- Keinen Versorgungsabschlag haben: den Ruhestand vor vollendeter Ab- unter 10. bensjahres des Kindes einzube- Schwerbehinderte, die bereits das schlagsaltersgrenze wegen Dienst- ziehen sind (Art. 26 Abs. 3 Satz Lebensjahr vollendet haben unfähigkeit vermindert sich das Ru- Nr. 1 i.v.m. Satz 2ff BayBeamtVG). 4 5
4 hegehalt grundsätzlich um einen Keinen Versorgungsabschlag haben: 4. Ruhestandsversetzung der Tabelle unter 10.; der Versor- Versorgungsabschlag von 3,6 v.h. Dienstunfähige, deren Dienstun- aufgrund der Antragsalters- gungsabschlag beträgt maximal 7,2 pro Jahr (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 fähigkeit auf einem Dienstunfall grenze (60. Lebensjahr) v.h. (2 Jahre x 3,6 v.h.). BayBeamtVG). beruht (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für Beamte mit besonderen BayBeamtVG). Altersgrenzen Keinen Versorgungsabschlag haben: Für den Umfang der Verminderung Dienstunfähige, die bereits das Vollzugsbeamte, die eine ruhege- ist die Zeit vom Beginn des Ruhe- 64. Lebensjahr vollendet haben Bei einem vorgezogenen Ruhestands- haltfähige Dienstzeit von 20 Jah- standes bis zum Ende des Monats und eine Dienstzeit von 40 Jahren beginn wegen Vollendung des 60. ren im Schicht- oder Wechsel- der Vollendung der individuellen Ab- erreicht haben. Für die Prüfung Lebensjahres (besondere Antragsal- schichtdienst oder vergleichbar schlagsaltersgrenze maßgebend; der 40 Jahre werden alle Dienst- tersgrenze) für Beamte der Feuer- belastenden Tätigkeiten zurück- der Versorgungsabschlag beträgt zeiten nach den Art. 14, 16 18, 20 wehr, der Polizei und der Justiz ver- gelegt haben (Art. 26 Abs. 3 maximal 10,8 v.h. und Art. 22 Satz 1 BayBeamtVG mindert sich das Ruhegehalt pro Jahr, Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG) - die herangezogen, wobei Zeiten ei- um das der Beamte vor dem Ende Feststellung dieser Dienstzeiten Die jeweilige Abschlagsaltersgrenze ner Teilzeitbeschäftigung voll des Monats, in dem die Abschlags- erfolgt durch den Dienstherrn. entnehmen Sie bitte der Tabelle un- berücksichtigt werden und Kin- altersgrenze erreicht wird, in den ter 10. dererziehungszeiten bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Ruhestand versetzt wird, um 3,6 v.h. (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr Tod von aktiven Beamten Kindes einzubeziehen sind (Art.26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2ff BayBeamtVG). BayBeamtVG). Die jeweilige individuelle Abschlagsaltersgrenze entnehmen Sie bitte Verstirbt ein Beamter im aktiven Dienst, ist der Versorgungsabschlag bei der Bemessung der Hinterbliebenen- 6 7
5 versorgung wie im Falle der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit vorzunehmen (siehe Punkt 3). Das der Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legende Ruhegehalt des Verstorbenen ist so zu vermindern, wie wenn der Beamte am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. 6. Hinweise für kommunale Wahlbeamte Treten kommunale Wahlbeamte auf Zeit wegen Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, fällt kein Versorgungsabschlag an. Bei Dienstunfähigkeit haben kommunale Wahlbeamte auf Zeit dann keinen Versorgungsabschlag, wenn sie nach Ablauf ihrer Amtszeit ihr bisheriges Amt weiterführen, obwohl sie nicht gesetzlich dazu verpflichtet waren und mit Ablauf der Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatten (also i.d.r. nach Ablauf der 2. Wahlperiode). Die Zurechnungszeit beträgt in solchen Fällen 1/3 der Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (Art. 52 Abs. 2 KWBG.). 7. Mindestversorgung Die Mindestversorgung (Art. 26 Abs. 5 BayBeamtVG) unterliegt nicht dem Versorgungsabschlag. 8. Beispiele 1. Allgemeine Antragsaltersgrenze (64. Lebensjahr) Verwaltungsbeamter, geboren am , Ruhestand mit Ablauf des auf Antrag nach Vollendung des 64. Lebensjahres Berechnungszeitraum: = 1 Jahr / 212 Tage das sind 1,58 Jahre 1,58 Jahre x 3,60 v.h. = 5,69 v.h. Das Bruttoruhegehalt ist ab auf Dauer um 5,69 v.h. zu kürzen. 2. Allgemeine Antragsaltersgrenze (64. Lebensjahr) Lehrkraft, geboren am , Ruhestand mit Ablauf des auf Antrag nach Vollendung des 64. Lebensjahres Berechnungszeitraum: das sind 2 Jahre / 59 Tage = 2,16 Jahre 2,16 Jahre x 3,60 v.h. = 7,78 v.h. Das Bruttoruhegehalt ist ab auf Dauer um 7,78 v.h. zu kürzen. 8 9
6 3. Dienstunfähigkeit Beamtin, geboren am , Ruhestand mit Ablauf des wegen Dienstunfähigkeit, kein Dienstunfall. 4. Schwerbehinderung Beamtin, geboren am , Ruhestand mit Ablauf des wegen Schwerbehinderung. Für den Abschlag ist der Zeitraum ab Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem die einschlägige Abschlagsaltersgrenze vollendet wird, maßgebend. Berechnungszeitraum: = 4 Jahre / 214 Tage das sind 4,59 Jahre Für den Abschlag ist der Zeitraum ab Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem die Abschlagsaltersgrenze vollendet wird, maßgebend = 3 Jahre / 335 Tage = 3,92 Jahre 3,92 Jahre x 3,60 v.h. = 14,11 v. H., höchstens jedoch 10,80 v.h. 4,59 Jahre x 3,6 v.h. = 16,52 v.h., maximal jedoch 10,8 v. H. Das Bruttoruhegehalt ist ab auf Dauer um 10,80 v.h. zu kürzen. Das Bruttoruhegehalt ist ab auf Dauer um 10,8 v.h. zu kürzen
7 9. Versorgungsaufschlag Beispiel: 10. Tabellarische Übersichten am 1. Januar 2011 nach Art. 89 Lehrer, geb. am , Voll- Abschlagsaltersgrenzen oder 90 BayBG bis zum Beginn Für Beamte im Schul- und Hochschul- endung des 67. Lebensjahres am des Ruhestandes beurlaubt sind bereich, bei denen infolge der gesetz , Eintritt in den Ruhe- Der Abschlag ist jeweils bis zum lichen Regelungen der Eintritt in den stand als Normalbeamter wäre Ablauf des Monates zu berechnen, in als Lehrkräfte an öffentlichen Ruhestand nach der entsprechenden mit Ablauf des Ablauf dem das aufgeführte Lebensalter Schulen tätig sind und sich am gesetzlichen Altersgrenze erfolgt, des Monats der Vollendung des 67. vollendet wird (hier als Abschlagsal- 1. Januar 2011 in der Ansparphase wird zum Ausgleich der längeren Lebensjahres. Tatsächlicher gesetzli- tersgrenze bezeichnet). der Altersteilzeit im Blockmodell Dienstzeit ein dauerhafter Versor- cher Eintritt in den Ruhestand als (Art.91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) gungsaufschlag auf das Ruhegehalt Lehrer mit Ablauf des Die bisherigen Altersgrenzen finden befinden oder vor dem 2. August bezahlt (Art. 26 Abs. 4 BayBeamtVG). auch für den Versorgungsabschlag 1947 geboren wurden. Daraus ergibt sich ein Versor- weiter Anwendung bei Beamten/Be- Dieser Aufschlag wird wie der Ver- gungsaufschlag für den Zeitraum amtinnen (vgl. Art. 143 BayBG), die sorgungsabschlag berechnet und = erhöht dauerhaft das Ruhegehalt, 0 Jahre/141 Tage = 0,39 Jahre sich am 1. Januar 2011 in der Frei- auch bei der späteren Hinterbliebe- 0,39 Jahre x 3,6 = 1,4 v.h. stellungsphase der Altersteilzeit nenversorgung. nach Art. 91 BayBG oder in einer Das Bruttoruhegehalt ist ab ungleichmäßigen Verteilung der auf Dauer um 1,4 v.h. Arbeitszeit auf Grund eines Ar- zu erhöhen. beitszeitmodells nach Art. 87 Abs. 3 BayBG oder Art. 88 Abs. 4 BayBG bis zum Ruhestand befinden 12 13
8 Abschlagsaltersgrenzen a) bei Antragsaltersgrenze 64. Lebensjahr b) bei besonderer Antragsaltersgrenze 60. Lebensjahr Geburtsdatum bis/geburtsjahr- Lebensalter Art. 143 II BayBG Altersgrenze gang Jahre 65 Jahre + 1 Monat 65 Jahre + 2 Monate 65 Jahre + 3 Monate 65 Jahre + 4 Monate 65 Jahre + 5 Monate 65 Jahre + 6 Monate 65 Jahre + 7 Monate 65 Jahre + 8 Monate 65 Jahre + 9 Monate 65 Jahre + 10 Monate 65 Jahre + 11 Monate 66 Jahre 66 Jahre + 2 Monate 66 Jahre + 4 Monate 66 Jahre + 6 Monate 66 Jahre + 8 Monate 66 Jahre + 10 Monate Beamte des Geburtsjahrgangs/- monats 1951 und früher 1952 Januar Juni Juli Dezember 1953 Januar Juni Juli Dezember 1954 Januar Juni Juli Dezember 1955 Januar Juni Juli Dezember 1956 Januar Juni Juli Dezember Lebensalter 60 Jahre 60 Jahre + 1 Monat 60 Jahre + 2 Monate 60 Jahre + 3 Monate 60 Jahre + 4 Monate 60 Jahre + 5 Monate 60 Jahre + 6 Monate 60 Jahre + 7 Monate 60 Jahre + 8 Monate 60 Jahre + 9 Monate 60 Jahre + 10 Monate ab Jahre 14 15
9 Beamte des Geburtsjahrgangs/- monats ab 1964 Lebensalter 60 Jahre + 11 Monate 61 Jahre 61 Jahre + 2 Monate 61 Jahre + 4 Monate 61 Jahre + 6 Monate 61 Jahre + 8 Monate 61 Jahre + 10 Monate 62 Jahre c) bei Antragsaltersgrenze Schwerbehinderung Geburtsdatum bis Lebensalter Jahre Jahre + 1 Monat Jahre + 2 Monate Jahre + 3 Monate Jahre + 4 Monate Jahre + 5 Monate Jahre + 6 Monate Jahre + 7 Monate Jahre + 8 Monate Jahre + 9 Monate Jahre + 10 Monate Jahre + 11 Monate Jahre Jahre + 2 Monate Jahre + 4 Monate Jahre + 6 Monate Jahre + 8 Monate Jahre + 10 Monate ab Geburtsdatum Jahre 16 17
10 d) bei Dienstunfähigkeit Beamte mit Altersgrenze 62 Jahre Nähere Informationen Beamte mit allgemeiner Altersgrenze (Feuerwehr, Polizei) grundsätzlich Die vorstehenden Ausführungen ge- Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter 63 Jahre 63 Jahre + 1 Monat 63 Jahre + 2 Monate bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 62. Lebensjahres unter Berücksichtigung des Übergangsrechtes = obige Tabelle unter b). ben nur einen allgemeinen Überblick über den Versorgungsabschlag/aufschlag. Weitere Fragen allgemein und im Einzelfall beantworten wir Ihnen gerne Jahre + 3 Monate 63 Jahre + 4 Monate 63 Jahre + 5 Monate 63 Jahre + 6 Monate 63 Jahre + 7 Monate 63 Jahre + 8 Monate Sie erreichen uns unter: Servicenummer (089) Telefaxnummer (089) bayvv@versorgungskammer.de Ruhestand ab Jahre + 9 Monate 63 Jahre + 10 Monate 63 Jahre + 11 Monate 64 Jahre 64 Jahre + 2 Monate 64 Jahre + 4 Monate 64 Jahre + 6 Monate 64 Jahre + 8 Monate 64 Jahre + 10 Monate 65 Jahre Bildnachweise Titelseite Uwe Annas - Fotolia.com Seite 2/3 Gerhard Wanzenböck - Fotolia.com Seite 4/5 mikey - Fotolia.com Seite 6/7 PictureP. - Fotolia.com Seite 8/9 Dhoxax - Fotolia.com Seite 12/13 pzaxe - Fotolia.com Seite 14/15 photo Fotolia.com Seite 16/17 Liddy Hansdottir - Fotolia.com Seite 18/19 a_korn - Fotolia.com BVK Beamtenversorgung Postfach München Hinweis: Zur schnelleren Bearbeitung Ihrer Anfrage geben Sie bitte nach Möglichkeit immer unser Aktenzeichen (bestehend aus Mitglieds- und Angemeldetennummer) an
11 Bayerischer Versorgungsverband Denninger Straße München Telefon (089) Telefax (089) Auflage, Stand: Januar 2016
DER VERSORGUNGS- ABSCHLAG. Auswirkungen auf die Versorgung. Mit Hinweisen zum Versorgungsaufschlag. Ihre Beamtenversorgung
DER VERSORGUNGS- ABSCHLAG Auswirkungen auf die Versorgung. Mit Hinweisen zum Versorgungsaufschlag. Ihre Beamtenversorgung INHALT 1. Allgemeines 3 2. Ruhestandsversetzung bei Erreichen der Antragsaltersgrenze
MehrDer Versorgungsabschlag. Eine persönliche Entscheidung.
Der Versorgungsabschlag. Eine persönliche Entscheidung. bei Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (mit Hinweisen zum Versorgungsaufschlag) Übersicht Seite 1. Ruhestandsversetzung
MehrDie Beamtenversorgung. Anspruch und Höhe.
Die Beamtenversorgung. Anspruch und Höhe. Übersicht Seite 1. Wann entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt? 3 2. Wie hoch ist das Ruhegehalt? 4 3. Hinterbliebenenversorgung 6 4. Wann ist ein Versorgungsabschlag
MehrDIE BEAMTEN- VERSORGUNG ANSPRUCH UND HÖHE. Erfülltes Berufsleben. Den Ruhestand genießen. Ihre Beamtenversorgung
DIE BEAMTEN- VERSORGUNG ANSPRUCH UND HÖHE Erfülltes Berufsleben. Den Ruhestand genießen. Ihre Beamtenversorgung INHALT 1. Wann entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt? 3 2. Wie hoch ist das Ruhegehalt? 4
MehrStand: Februar 2019 Seite 1 von 5
Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand Für Beamtinnen und Beamte bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze (siehe hierzu 35 Abs. 1 Bremisches Beamtengesetz).
MehrKurzfassung zu der Anhebung der Altersgrenzen
Kurzfassung zu der Anhebung der Altersgrenzen Grundlagen Durch das 9. Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften erfolgte eine Neustrukturierung der Altersgrenzen. Das Gesetz ist am 25.06.2015
MehrAltersteilzeit für Beamte. Mehr Freizeit. Sicher versorgt.
Altersteilzeit für Beamte. Mehr Freizeit. Sicher versorgt. Auswirkungen auf die Versorgung. Übersicht Seite 1. Vorbemerkung 3 2. Voraussetzungen für die Altersteilzeit 4 3. Wie kann die Arbeitszeit verteilt
MehrInformationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
MehrALTERSTEILZEIT FÜR BEAMTE. Mehr Freizeit. Sicher versorgt. Ihre Beamtenversorgung
ALTERSTEILZEIT FÜR BEAMTE Mehr Freizeit. Sicher versorgt. Ihre Beamtenversorgung INHALT 1. Vorbemerkung 3. Voraussetzungen für die Altersteilzeit 4 3. Wie kann die Arbeitszeit verteilt werden? 4 4. Wie
MehrALTERSTEILZEIT FÜR BEAMTE. Mehr Freizeit. Sicher versorgt. Ihre Beamtenversorgung
ALTERSTEILZEIT FÜR BEAMTE Mehr Freizeit. Sicher versorgt. Ihre Beamtenversorgung INHALT 1. Vorbemerkung 3. Voraussetzungen für die Altersteilzeit 4 3. Wie kann die Arbeitszeit verteilt werden? 4 4. Wie
MehrVersorgungsrecht für Schwerbehinderte. Die Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt wird auf 67 Jahre angehoben.
Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Abschlag auf Antrag nach Art. 106 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz in
MehrLeitfaden Versorgung Wir leben Gemeinschaft
Beamtenpolitik & Behörden Leitfaden Versorgung Wir leben Gemeinschaft Liebe Kolleginnen und Kollegen, vor dem Hintergrund einer immer älter werdenden Belegschaft, resultierend aus den geschlossenen Personalbeständen
MehrInformationen zum hessischen Versorgungsrecht (Hessisches Beamtenversorgungsrecht vom 1. März 2014)
Gesamtverband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen in Hessen e.v. (GLB) Lothringer Straße 3 5, 63450 Hanau Tel.: (06181) 25 22 78 Fax: (06181) 25 22 87 email: glb.hessen@t-online.de Informationen
MehrVersorgungs-Informationen zur Altersteilzeit
Versorgungs-Informationen zur Altersteilzeit für brandenburgische Beamte im Schuldienst Dieses Merkblatt enthält Hinweise zu den beamtenversorgungsrechtlichen Auswirkungen der Regelungen zur Altersteilzeit
MehrAllgemeine Informationen zur Berechnung
Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Informationen zur Berechnung des Ruhegehaltes Die nachstehenden Ausführungen sollen es Ihnen ermöglichen, sich einen Überblick über Ihre Versorgungsanwartschaften
MehrVertrauensfrau der schwerbehinderten Beschäftigten
Vertrauensfrau der schwerbehinderten Beschäftigten Anlage: Zusammenfassung aus der 2. Versammlung der schwerbehinderten Beschäftigten vom 10.05.2016 Vortrag von Frau Gerlinde Woppmann: Ruhestandsregelung
Mehran die Beamtinnen und Beamten der Technischen Universität Darmstadt Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen
Information an die Beamtinnen und Beamten der Technischen Universität Darmstadt Neues Dienstrecht ab 1. Januar 2011 Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen Die Föderalismusreform hat
MehrSynopse zum Kirchengesetz zur Änderung pfarrerdienstrechtlicher Bestimmungen
7. Tagung der X. Landessynode DS 10/3 der Evang.-Luth. Kirche in Thüringen vom 16. 18. Februar 2006 I. Pfarrerergänzungsgesetz (RS 401) Synopse zum Kirchengesetz zur Änderung pfarrerdienstrechtlicher Bestimmungen
MehrInformationen zum Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Informationen zum Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Am 21.06.2018 wurde das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften verkündet. Mit diesem Gesetz ändert der Landesgesetzgeber
MehrVersorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn
LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn Das Merkblatt bietet Ihnen einen Überblick über die Regelungen zum bei einem vorzeitigen Ruhestandsbeginn. Rechtsansprüche können
MehrKurzfassung der Änderungen zum Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. (soweit für die Versorgungsauskunft relevant)
Kurzfassung der Änderungen zum Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. (soweit für die Versorgungsauskunft relevant) hier: Landesbeamtengesetz und Landesbeamtenversorgungsgesetz - Änderung
MehrInformationen zur Novelle des Landesbeamtengesetzes Sachsen-Anhalt (LBG LSA) und zum Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA)
Informationen zur Novelle des Landesbeamtengesetzes Sachsen-Anhalt (LBG LSA) und zum Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBeamtVG LSA) Das am 19.04.2018 vom Landtag beschlossene Gesetz zur Änderung
MehrHäufig gestellte Fragen zu der Versorgungsauskunft
Häufig gestellte Fragen zu der Versorgungsauskunft Nachfolgend werden häufig gestellten Fragen zu dem Versorgungsauskunftsprogramm und dem Thema Versorgung allgemein beantwortet. Sollte Ihre Frage nicht
MehrInformationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
MehrInfoblatt Kindererziehungs- und Pflegezeiten
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Referat Versorgung Infoblatt Kindererziehungs- und Pflegezeiten Informationen über die Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten nach 6 Abs.
MehrMerkblatt Beamtenversorgung Zuschläge für Zeiten der Kindererziehung und Pflege
Seite 1. Allgemeines 2 2. Zuordnung von Kinderzuschlägen 2 3. Kindererziehungszuschlag 3 4. Kindererziehungsergänzungszuschlag 4 5. Kinderzuschlag zum Witwengeld 4 6. Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
MehrMerkblatt zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach 16 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG)
Merkblatt zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach 16 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG) Stand März 2017 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt zur vorübergehenden
MehrSchriftliche Anfrage. Bayerischer Landtag. 16. Wahlperiode Drucksache 16/
Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/11543 20.03.2012 Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Streibl FREIE WÄHLER vom 17.01.2012 Pensionierung, Ruhestand und Fürsorge gegenüber älteren
MehrMerkblatt Beamtenversorgung Versorgung
1. Allgemeines 2 2. Eintritt in den Ruhestand 2 2.1 Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes 2 2.1.1 Beamter auf Lebenszeit 3 2.1.2 Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr 3 2.1.3 Hauptamtliche Bürgermeister,
MehrInformationen zur Beamtenversorgung Stand: Dezember 2004
Informationen zur Beamtenversorgung Stand: Dezember 2004 Die folgenden Informationen geben Hinweise auf die Beantwortung häufig gestellter Fragen zur Beamtenversorgung. Angesichts der Vielfalt und der
MehrGemeinde- und Stäcjtebund Richard-Breslau-Str. 14 gstb-thueringen t-onlinede
Verteiler: Gemeinde- und Stäcjtebund Richard-Breslau-Str. 14 gstb-thueringen t-onlinede 99094 Erfurt Thüringischer Landkreistag Richard-Breslau-Str. 13 poststelle@tlkt.thueringen.de 99094 Erfurt Kommunaler
MehrAllgemeine Anwendungshinweise zum Versorgungsrechner der BVK Beamtenversorgung
Allgemeine Anwendungshinweise zum Versorgungsrechner der BVK Beamtenversorgung Vor der Benutzung dieser Rechenhilfe sollten Sie sich die Ausführungen in den Broschüren Die Beamtenversorgung Anspruch und
MehrMerkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Stand Mai 2012 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt über die
MehrBedienungsanleitung zur Benutzung des Versorgungsauskunftsprogramms
Bedienungsanleitung zur Benutzung des Versorgungsauskunftsprogramms Schritt 1: Anmeldung Geburtsdatum Bitte geben Sie hier Geburtsdatum an. Identifikationsnummer Die Identifikationsnummer wird maschinell
MehrErstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen
Anlage zum Rundschreiben Nr. 1/2011 Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen - Ausführungen gelten nur für Beamtinnen oder Beamte des hessischen Geschäftsbereichs - Altersgrenzen für
MehrBeamtenberechnung Muster 1 - erstellt am
Beamtenberechnung Muster 1 - erstellt am 14.10.2008 Name: Max Muster Geburtsdatum: 16.02.1971 Familienstand: verheiratet Kinder keine Besoldung A 9, Dienstaltersstufe 11 Grundlage der Berechnung: Bundesland:
MehrBezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar Az: /17
Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 09. Januar 2014 Dezernat 47.1 Frau Hanisch Az: 47.1.1/17 5075 Informationsblatt Altersteilzeitbeschäftigung für beamtete Lehrkräfte in Nordrhein- Westfalen ab dem
MehrStand: Februar 2019 Seite 1 von 5
Allgemeine Informationen zur Versetzung in den Ruhestand und zur Berechnung des Ruhegehaltes Der Ruhestandsbeginn Die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand trifft nicht Performa Nord als Versorgungsfestsetzungsstelle,
MehrBeamtenberechnung Muster 2 - erstellt am
Beamtenberechnung Muster 2 - erstellt am 14.10.2008 Name: Max Muster Geburtsdatum: 16.02.1964 Familienstand: verheiratet Kinder 1 Kind Besoldung A 13, Dienstaltersstufe 9 Grundlage der Berechnung: Bundesland:
MehrAltersteilzeit: Leerformular (ohne Anleitung)
Altersteilzeit: Leerformular (ohne Anleitung) Die Berechnungen beziehen sich auf den voraussichtlichen Erlass! Altersteilzeit (AT) Frau/Herr Beamter /Beamtin: ja Geburtstag: Stundendurchschnitt der letzten
MehrDie Höhe der versorgungsrechtlichen Höchstgrenze bestimmt sich nach dem Grund Ihres Ruhestandseintrittes bzw. Ihrer Ruhestandsversetzung.
Versorgungsrechtliche Auswirkungen der Aufnahme einer nichtselbständigen befristeten Tätigkeit beim Freistaat Sachsen zur Unterstützung bei der Erstaufnahme von Flüchtlingen und Asylbewerbern 1. Allgemeine
MehrBundesland geltende Regelung Rechtsgrundlage Übergangsregelung / geplante Regelung Baden-Württemberg Altersgrenze ist die Vollendung des 67.
Altersgrenzen für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenrecht der Länder Bundesland geltende Regelung Rechtsgrundlage Übergangsregelung / geplante Regelung Baden-Württemberg Altersgrenze ist die Vollendung
MehrVERSORGUNG DER BERUFS- MÄSSIGEN KOMMUNALEN WAHLBEAMTEN. Für besondere Verantwortung. Eine besondere Versorgung. Ihre Beamtenversorgung
VERSORGUNG DER BERUFS- MÄSSIGEN KOMMUNALEN WAHLBEAMTEN Für besondere Verantwortung. Eine besondere Versorgung. Ihre Beamtenversorgung INHALT 1. Wann entsteht ein Anspruch auf Ruhegehalt? 3 2. Wie berechnet
MehrBeamtenberechnung Muster 3 - erstellt am
Beamtenberechnung Muster 3 - erstellt am 14.10.2008 Name: Max Muster Geburtsdatum: 16.02.1976 Familienstand: ledig Kinder keine Besoldung A 10, Stufe 6 Grundlage der Berechnung: Bundesland: Bund (alte
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge
Deutscher Bundestag Drucksache 14/4231 14. Wahlperiode 09. 10. 2000 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge A. Problem
MehrVersorgungsauskunft - Häufig gestellte Fragen
Versorgungsauskunft - Häufig gestellte Fragen Hier beantworten wir die zur Zeit am häufigsten gestellten Fragen zur Versorgungsauskunft RLP im Internet. Sie werden festgestellt haben, dass das Programm
MehrInfoblatt zu Zuschlägen für Kindererziehung und Pflege
Infoblatt zu Zuschlägen für Kindererziehung und Pflege (gültig ab 01. Januar 2015) Inhaltsübersicht: Seite I. Kindererziehungszuschlag (Art. 71 BayBeamtVG) 2 I. 1 Zuordnung der Kindererziehungszeiten 2
MehrFür besondere Verantwortung. Eine besondere Versorgung. Versorgung der berufsmässigen kommunalen Wahlbeamten. BVK Bayerische.
Für besondere Verantwortung. Eine besondere Versorgung. Versorgung der berufsmässigen kommunalen Wahlbeamten BVK Bayerische Versorgungskammer Übersicht 1. Wann entsteht ein Anspruch auf Ruhegehalt? 3 2.
MehrAltersteilzeit für Beamte. Mehr Freizeit. Sicher versorgt.
Altersteilzeit für Beamte. Mehr Freizeit. Sicher versorgt. Auswirkungen auf die Versorgung. Übersicht Seite 1. Vorbemerkung. Voraussetzungen für die Altersteilzeit 4. Wie kann die Arbeitszeit verteilt
MehrDie Beamtenversorgung vom Anfang bis heute
Die Beamtenversorgung vom Anfang bis heute Vorgeschichte: - Einführung des Deutschen Berufsbeamtentums Anfang des 18. Jahrhunderts in Preußen. - Erste gesetzliche Regelung 1794 - Unterschiedliche Regelungen
MehrInformation zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen Wahlbeamten
im August 2016 Information zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen Wahlbeamten Am 10. April 2015 ist das Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts der kommunalen Wahlbeamten und zur Änderung
MehrAltersteilzeit: Beispiel Vollzeit (ohne Anleitung)
Altersteilzeit: Beispiel Vollzeit (ohne Anleitung) Gemäß 65 des LBG können Beamtinnen und Beamte unter bestimmten Voraussetzungen wieder Altersteilzeit beantragen. Dies hat die Landesregierung mit dem
MehrAktuelles aus dem HPR - März 2015
Aktuelles aus dem HPR - März 2015 Wirksamkeit der neuen Beurteilungen - Beförderungschancen Nach den aktuellen Richtlinien waren die Beurteilungen bis Mitte Februar (bzw. in Ausnahmefällen bis Anfang März)
MehrMerkblatt Beamtenversorgung Die Versorgung der kommunalen Beamten in Baden-Württemberg 1. Januar 2017
Seite 1. Allgemeines 2 2. Eintritt in den Ruhestand 2 2.1 Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes 2 2.2 Versetzung in den Ruhestand wegen Inanspruchnahme einer Antrags-Altersgrenze 3 2.3 Versetzung in
MehrMerkblatt zu den Kindererziehungszuschlägen
Merkblatt zu den Kindererziehungszuschlägen Stand: 01.08.2016 Welche Auswirkungen haben meine Kindererziehungszeiten auf meine spätere Versorgung? Wurde Ihr Kind bis zum 31.12.1991 geboren, ist die Elternzeit
MehrRegierungspräsidium Kassel Dezernat Beamtenversorgung
Regierungspräsidium Kassel Dezernat Beamtenversorgung Der Versorgungsausgleich Worum geht es? Mit diesem Merkblatt werden Sie über den Versorgungsausgleich informiert, der im Rahmen einer Ehescheidung
MehrAuszug aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli Synopse. Art. 9 Art.
Auszug aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 Synopse bis 31.03.2018 (Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 [GVBl.
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen
- 1 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen ' Postfach 22 00 03 ' 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde
MehrDie Versorgung der Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen
Christoph Sichler Seite 1 von 13 24.06.2013 24. Juni 2013 Die Versorgung der Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen Referent: Christoph Sichler Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Staatliches Rechnungsprüfungsamt
MehrDie Versorgung der Beamten und Richter - Ein Überblick -
LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG Die Versorgung der Beamten und Richter - Ein Überblick - Das Merkblatt bietet Ihnen einen Überblick über die Versorgung der Beamten und Richter in Baden- Württemberg.
MehrAllgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts
Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts ab 01.10.2012 Die nachstehenden Ausführungen sollen es Ihnen ermöglichen, sich einen Überblick über Ihre Versorgungsanwartschaften
MehrLANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG BADEN-WÜRTTEMBERG
LANDESAMT FÜR BESOLDUNG UND VERSORGUNG BADEN-WÜRTTEMBERG LBV, 70730 Fellbach -------------------------- Herrn Max Mustermann Teststr. 1 70000 Testhausen Fellbach, den 19.09.2016 Durchwahl: 0711 3426-3180
MehrMerkblatt HBeamtVG
Regierungspräsidium Kassel Merkblatt 76-77 HBeamtVG Allgemeine Information zum Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld Das vorliegende Merkblatt enthält Informationen über die Zahlung von Altersgeld und
MehrSenatsverwaltung für Inneres und Sport
Senatsverwaltung für Inneres und Sport Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstraße 47, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses
MehrFachbereich Beamtenversorgung (BVK) Welche Jahrgänge sind davon betroffen?
Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Merkblatt Erstes Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (1. DRModG) für den Bereich der Beamtenversorgung Der Hessische Landtag hat das Erste Gesetz zur
MehrVerkürzte Versorgungsauskunft (VVA)
Verkürzte Versorgungsauskunft (VVA) Hinweise zur Erfassung des Werdegangs 1 Allgemeine Hinweise Im Formularbereich Angaben zum Werdegang sind sämtliche Zeiträume zu erfassen, die im Rahmen der Versorgungsberechnung
MehrMerkblatt Beamtenversorgung Einkommensanrechnung
Seite 1. Allgemeines 2 2. Beispiele 4 3. Anzeigepflichten 5 Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information bestimmt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten. Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen
MehrRundschreiben Nr. 27/2011
Die Senatorin für Finanzen Freie Hansestadt Bremen Die Senatorin für Finanzen. Rudolf-Hilferding-Platz 1. 28195 Bremen Verteiler: alle Dienststellen mit Schulen - Auskunft erteilen, Dr. Wiebke Wietschel,
MehrAltersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014
Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Gliederung Berechnung des Ruhegehaltes Teilzeit Mutterschutz
Mehr12. Wahlperiode Ruhegehalt und Übergangsgeld von hauptamtlichen Bürgermeistern, Beigeordneten und Landräten
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 12 / 1199 12. Wahlperiode 18. 03. 97 Antrag der Fraktion der FDP/DVP und Stellungnahme des Finanzministeriums Ruhegehalt und Übergangsgeld von hauptamtlichen Bürgermeistern,
MehrAltersversorgung bei Beamtinnen und Beamten. Absenkung des Versorgungsniveaus in 8 Stufen bei Bezügeanpassungen seit 2002 (11/2012-71,75%)
Die Grundzüge der Beamtenversorgung in Bayern Referentin: Gerlinde Woppmann Aktueller Stand der Altersversorgung bei Beamtinnen und Beamten Stand 2015 Absenkung des Versorgungsniveaus in 8 Stufen bei Bezügeanpassungen
MehrDienst und Versorgung Landesbischof und PräsidentG Kirchengesetz
Kirchengesetz zur Regelung dienst- und versorgungsrechtlicher Verhältnisse des Landesbischofs und des Präsidenten des Landeskirchenamtes Vom 23. April 2007 (ABl. 2007 S. A 95) Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen
MehrMerkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014)
1 Merkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014) Die nachfolgenden Ausführungen betreffen die für Laufbahnbeamte geltenden Regelungen.
MehrZur Durchführung und einheitlichen Anwendung des BSZG im Bereich des Beamtenversorgungsrechts gebe ich folgende Hinweise:
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Deutsche Bundesbank nachrichtlich: Für das Beamtenversorgungsrecht zuständige oberste Landesbehörden HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT
MehrBayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus 80327 München Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Adressen siehe beil. Liste Ihr Zeichen Bitte bei Antwort angeben Telefon München,
MehrVom 9. August 1979 (ABl S. 111), mit Änderung vom 15. Juli 1986 (ABl S. 105)
Richtlinien Zusatzversorgung 463.1 Richtlinien zur Regelung der zusätzlichen Altersversorgung der in der Landeskirche und ihren Rechtsträgern hauptberuflich beschäftigten nicht beamteten Mitarbeiter Vom
MehrDIE ANHEBUNG DER ALTERSGRENZEN IN DER RENTENVERSICHERUNG DER ARBEITER UND ANGESTELLTEN
DIE ANHEBUNG DER ALTERSGRENZEN IN DER RENTENVERSICHERUNG DER ARBEITER UND ANGESTELLTEN Inhalt 1997 bzw. 2000/2001 begann der Stufenprozess zur Anhebung der Altersgrenzen für den Bezug einer abschlagsfreien
MehrS Y N O P S E. Verlängerung der Lebensarbeitszeit (LAZ) (Stand: ) Pensionierungsalter
S Y N O P S E Verlängerung der Lebensarbeitszeit (LAZ) (Stand: 05.06.2012) Landesbezirk Baden- Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Pensionierungsalter Polizeivollzugsbeamte: Jahrgang 51 oder früher
MehrW-Besoldung: Ruhegehaltsfähigkeit von Funktionsleistungsbezügen
W-Besoldung: Ruhegehaltsfähigkeit von Funktionsleistungsbezügen In der Übersicht finden Sie die unterschiedlichen Regelungen der Bundesländer zu der Frage, inwieweit Funktionsleistungsbezüge ruhegehaltsfähig
MehrDas Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) im Überblick
Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenverband e.v. Abteilung D I E N S T R E C H T und B E S O L D U N G Zusammenstellung: Dietmar Schidleja, Heinz Hehl, Rolf Habermann Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz
MehrAltersteilzeit: Beispiel Teilzeit 13 Stunden (mit Anleitung)
Altersteilzeit: Beispiel Teilzeit 13 Stunden (mit Anleitung) Die Berechnungen beziehen sich auf den voraussichtlichen Erlass! Stand vom 17.5.13 Altersteilzeit (AT) Beispiel Frau Mustermann, Teilzeit 13
MehrHinweise zum Eheversorgungsausgleich
Hinweise zum Eheversorgungsausgleich 1. Allgemeine Hinweise Zwischen geschiedenen Ehegatten findet seit der Familienrechtsreform von 1977 der Versorgungsausgleich statt. Das Kernkonzept des Versorgungsausgleiches
MehrAllgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts
Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes richtet sich nach dem Hessischen
MehrWissenswertes über die Beamtenversorgung
Wissenswertes über die Beamtenversorgung Frühjahrstagung des Berufsverbands der kommunalen Finanzverwaltungen in Baden-Württemberg e.v. Martin Jäckl 4. Mai 2016 Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg
MehrHerzlich willkommen. Vortrag Beamtenversorgung
Herzlich willkommen zum Vortrag Beamtenversorgung anlässlich des Landestreffens der Netzwerk-AG der Koordinatorinnen und Koordinatoren für Fachpraxis an beruflichen Schulen in Hessen 4. Mai 2017 um 13:30
Mehr1. Allgemeine Hinweise
Hinweise zum Eheversorgungsausgleich (in Klammern jeweils die bis 31.12.2010 geltenden Bestimmungen des BeamtVG, die für kommunale Wahlbeamte aber auch über diesen Zeitpunkt hinaus anwendbar sind) 1. Allgemeine
MehrMerkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung
Merkblatt über die beihilfe-, heilfürsorge- und versorgungsrechtlichen Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Stand März 2017 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt über die
Mehr5. In 21 Abs. 2 wird vor dem Wort Ruhestand die Wortfolge zeitlichen oder dauernden eingefügt.
Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert: 1. 11 Abs. 1 lit. k lautet: k) Versetzung
MehrTeilzeitbeschäftigung, Urlaub von längerer Dauer, Pflegezeiten (Freistellungen vom Dienst)
Teilzeitbeschäftigung, Urlaub von längerer Dauer, Pflegezeiten (Freistellungen vom Dienst) Seite 1. Freistellungen vom Dienst 2 2. Voraussetzungen und Dauer 2 2.1 Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge
MehrDie Versorgung der kommunalen Beamten in Baden-Württemberg
Die Versorgung der kommunalen Beamten in Baden-Württemberg Seite 1. Allgemeines 2 2. Eintritt in den Ruhestand 2 2.1 Eintritt in den Ruhestand kraft Gesetzes 3 2.2 Versetzung in den Ruhestand wegen Inanspruchnahme
MehrIn 10 Schritten zur Versorgungsauskunft - Kurzanleitung für die Bedienung des Versorgungsauskunftsprogramms auf der Internetseite der ZBV
In 10 Schritten zur Versorgungsauskunft - Kurzanleitung für die Bedienung des Versorgungsauskunftsprogramms auf der Internetseite der ZBV Vor dem Start des Auskunftsprogramms wird der Ausdruck dieser Anleitung
MehrBarwert-Verordnung 2003
Barwert-Verordnung 2003 Änderungen durch die zweite Verordnung zur Änderung der BarwertVO sind fett und kursiv hervorgehoben 1 Barwert zur Errechnung des Versorgungsausgleichs (1) 1 Für die Ermittlung
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 1993, 369 FNA: FNA
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: BeamtVÜV Neugefasst durch 19.03.1993 Bek. vom: Gültig ab: 16.03.1991 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 1993, 369 FNA: FNA
MehrAmtsblatt für Brandenburg
229 x Amtsblatt für Brandenburg Gemeinsames Ministerialblatt für das Land Brandenburg 12. Jahrgang Potsdam, den 21. März 2001 Nummer 12 Inhalt Seite Ministerium des Innern Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung
MehrLandesbeamtengesetz. 65 Altersteilzeit
Anlage 1 Landesbeamtengesetz 65 Altersteilzeit (1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit
MehrMerkblatt zur Einkommensanrechnung für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen für das Land Hessen
Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Merkblatt zur Einkommensanrechnung für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen für das Land Hessen (Stand: März 2014) Inhaltsübersicht Seite
MehrZwischenprüfung Aufgabe aus dem. Versorgungsrecht und Besoldungsrecht. Lösungshinweis
Freistaat Bayern Wiederholung der Zwischenprüfung 2016 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Versorgungsrecht und Besoldungsrecht Lösungshinweis
Mehr