Der Versorgungsabschlag. Eine persönliche Entscheidung.

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1 Der Versorgungsabschlag. Eine persönliche Entscheidung. bei Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (mit Hinweisen zum Versorgungsaufschlag)

2 Übersicht Seite 1. Ruhestandsversetzung bei Erreichen der Antragsaltersgrenze (64. Lebensjahr) 4 2. Ruhestandsversetzung aufgrund von Schwerbehinderung 5 3. Ruhestandsversetzung aufgrund von Dienstunfähigkeit 5 4. Ruhestandsversetzung aufgrund der Antragsaltersgrenze für Beamte mit besonderen Altersgrenzen 7 5. Tod von aktiven Beamten 7 6. Hinweise für kommunale Wahlbeamte 8 7. Mindestversorgung 8 8. Beispiele 9 9. Versorgungsaufschlag Tabellarische Übersichten Abschlagsaltersgrenze 13 Allgemeines Bei einer Versetzung einer Beamtin/ eines Beamten in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ist im Regelfall eine Kürzung des Ruhegehalts, der sogenannte Versorgungsabschlag, vorzunehmen (Art. 26 Abs. 3, Art. 106 BayBeamtVG). Der Versorgungsabschlag mindert das Ruhegehalt (Bruttobetrag), nicht den Ruhegehaltssatz. Zielsetzung dieser Regelung ist, die finanzielle Belastung des Versorgungsträgers zu vermindern, die sich bei einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung durch die längere Zahlung der Versorgungsbezüge ergibt. Der Versorgungsabschlag wirkt für die Gesamtdauer von Versorgungsbezügen, also auch für nachfolgende Hinterbliebenenbezüge. Er darf 10,8 v.h. nicht übersteigen (Art. 26 Abs.2 Satz 2 BayBeamtVG). Bei der Berechnung des Versorgungsabschlags sind angefangene Jahre in Tage auszurechnen und dann in einen Dezimalbruch auf zwei Stellen hinter dem Komma umzurechnen. 2 3

3 1. Ruhestandsversetzung Die Berechnung erfolgt dabei tag- 2. Ruhestandsversetzung auf- und eine Dienstzeit von 40 Jahren bei Erreichen der Antragsalters- genau; der Versorgungsabschlag be- grund von Schwerbehinderung erreicht haben. Für die Prüfung grenze (64. Lebensjahr) trägt maximal 10,8 v.h. (3 Jahre x 3,6 der 40 Jahre werden alle Dienst- v.h.). Bei Inanspruchnahme der für Schwer- zeiten nach den Art. 14, 16 18, 20 Bei einem vorgezogenen Ruhe- behinderte geltenden Antragsalters- und Art. 22 Satz 1 BayBeamtVG standsbeginn wegen Vollendung Keinen Versorgungsabschlag haben: grenze des 60. Lebensjahres wird ein herangezogen, wobei Zeiten ei- des 64. Lebensjahres (Antragsalters- Beamte, die zum Zeitpunkt der Versorgungsabschlag von 3,6 v.h. ner Teilzeitbeschäftigung voll be- grenze) vermindert sich das Ruhege- Ruhestandsversetzung eine ruhe- vom Ruhegehalt für jedes Jahr erho- rücksichtigt werden und Kinder- halt pro Jahr, um das die Beamtin/ gehaltfähige Dienstzeit von 45 ben, um das die Beamtin/der Beamte erziehungszeiten bis zur Voll der Beamte vor dem Ende des Mo- Jahren erreicht und zugleich das vor Ablauf des Monats, in dem sie/er endung des 10. Lebensjahres des nats, in dem die individuelle Alters- 64. Lebensjahr vollendet haben. die Abschlagsaltersgrenze vollendet, in Kindes einzubeziehen sind (Art.26 grenze für den Versorgungsabschlag Für die Ermittlung der 45 Jahre den Ruhestand versetzt wird (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2ff (Abschlagsaltersgrenze) erreicht werden alle Dienstzeiten nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG). BayBeamtVG). wird, in den Ruhestand versetzt den Art. 14, 16 18, 20 und Art. 22 wird, um 3,6 v.h. (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Satz 1 BayBeamtVG herangezo- Die jeweilige individuelle Abschlags- 3. Ruhestandsversetzung auf- Nr. 1 BayBeamtVG). gen, wobei Zeiten einer Teilzeit- altersgrenze entnehmen Sie bitte der grund von Dienstunfähigkeit beschäftigung voll berücksichtigt Tabelle unter 10. Die jeweilige Abschlagsaltersgrenze werden und Kindererziehungszei- Bei einer Versetzung von Beamten in entnehmen Sie bitte der Tabelle ten bis zur Vollendung des 10. Le- Keinen Versorgungsabschlag haben: den Ruhestand vor vollendeter Ab- unter 10. bensjahres des Kindes einzube- Schwerbehinderte, die bereits das schlagsaltersgrenze wegen Dienst- ziehen sind (Art. 26 Abs. 3 Satz Lebensjahr vollendet haben unfähigkeit vermindert sich das Ru- Nr. 1 i.v.m. Satz 2ff BayBeamtVG). 4 5

4 hegehalt grundsätzlich um einen Keinen Versorgungsabschlag haben: 4. Ruhestandsversetzung der Tabelle unter 10.; der Versor- Versorgungsabschlag von 3,6 v.h. Dienstunfähige, deren Dienstun- aufgrund der Antragsalters- gungsabschlag beträgt maximal 7,2 pro Jahr (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 fähigkeit auf einem Dienstunfall grenze (60. Lebensjahr) v.h. (2 Jahre x 3,6 v.h.). BayBeamtVG). beruht (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für Beamte mit besonderen BayBeamtVG). Altersgrenzen Keinen Versorgungsabschlag haben: Für den Umfang der Verminderung Dienstunfähige, die bereits das Vollzugsbeamte, die eine ruhege- ist die Zeit vom Beginn des Ruhe- 64. Lebensjahr vollendet haben Bei einem vorgezogenen Ruhestands- haltfähige Dienstzeit von 20 Jah- standes bis zum Ende des Monats und eine Dienstzeit von 40 Jahren beginn wegen Vollendung des 60. ren im Schicht- oder Wechsel- der Vollendung der individuellen Ab- erreicht haben. Für die Prüfung Lebensjahres (besondere Antragsal- schichtdienst oder vergleichbar schlagsaltersgrenze maßgebend; der 40 Jahre werden alle Dienst- tersgrenze) für Beamte der Feuer- belastenden Tätigkeiten zurück- der Versorgungsabschlag beträgt zeiten nach den Art. 14, 16 18, 20 wehr, der Polizei und der Justiz ver- gelegt haben (Art. 26 Abs. 3 maximal 10,8 v.h. und Art. 22 Satz 1 BayBeamtVG mindert sich das Ruhegehalt pro Jahr, Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG) - die herangezogen, wobei Zeiten ei- um das der Beamte vor dem Ende Feststellung dieser Dienstzeiten Die jeweilige Abschlagsaltersgrenze ner Teilzeitbeschäftigung voll des Monats, in dem die Abschlags- erfolgt durch den Dienstherrn. entnehmen Sie bitte der Tabelle un- berücksichtigt werden und Kin- altersgrenze erreicht wird, in den ter 10. dererziehungszeiten bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Ruhestand versetzt wird, um 3,6 v.h. (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr Tod von aktiven Beamten Kindes einzubeziehen sind (Art.26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2ff BayBeamtVG). BayBeamtVG). Die jeweilige individuelle Abschlagsaltersgrenze entnehmen Sie bitte Verstirbt ein Beamter im aktiven Dienst, ist der Versorgungsabschlag bei der Bemessung der Hinterbliebenen- 6 7

5 versorgung wie im Falle der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit vorzunehmen (siehe Punkt 3). Das der Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legende Ruhegehalt des Verstorbenen ist so zu vermindern, wie wenn der Beamte am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. 6. Hinweise für kommunale Wahlbeamte Treten kommunale Wahlbeamte auf Zeit wegen Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, fällt kein Versorgungsabschlag an. Bei Dienstunfähigkeit haben kommunale Wahlbeamte auf Zeit dann keinen Versorgungsabschlag, wenn sie nach Ablauf ihrer Amtszeit ihr bisheriges Amt weiterführen, obwohl sie nicht gesetzlich dazu verpflichtet waren und mit Ablauf der Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatten (also i.d.r. nach Ablauf der 2. Wahlperiode). Die Zurechnungszeit beträgt in solchen Fällen 1/3 der Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (Art. 52 Abs. 2 KWBG.). 7. Mindestversorgung Die Mindestversorgung (Art. 26 Abs. 5 BayBeamtVG) unterliegt nicht dem Versorgungsabschlag. 8. Beispiele 1. Allgemeine Antragsaltersgrenze (64. Lebensjahr) Verwaltungsbeamter, geboren am , Ruhestand mit Ablauf des auf Antrag nach Vollendung des 64. Lebensjahres Berechnungszeitraum: = 1 Jahr / 212 Tage das sind 1,58 Jahre 1,58 Jahre x 3,60 v.h. = 5,69 v.h. Das Bruttoruhegehalt ist ab auf Dauer um 5,69 v.h. zu kürzen. 2. Allgemeine Antragsaltersgrenze (64. Lebensjahr) Lehrkraft, geboren am , Ruhestand mit Ablauf des auf Antrag nach Vollendung des 64. Lebensjahres Berechnungszeitraum: das sind 2 Jahre / 59 Tage = 2,16 Jahre 2,16 Jahre x 3,60 v.h. = 7,78 v.h. Das Bruttoruhegehalt ist ab auf Dauer um 7,78 v.h. zu kürzen. 8 9

6 3. Dienstunfähigkeit Beamtin, geboren am , Ruhestand mit Ablauf des wegen Dienstunfähigkeit, kein Dienstunfall. 4. Schwerbehinderung Beamtin, geboren am , Ruhestand mit Ablauf des wegen Schwerbehinderung. Für den Abschlag ist der Zeitraum ab Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem die einschlägige Abschlagsaltersgrenze vollendet wird, maßgebend. Berechnungszeitraum: = 4 Jahre / 214 Tage das sind 4,59 Jahre Für den Abschlag ist der Zeitraum ab Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem die Abschlagsaltersgrenze vollendet wird, maßgebend = 3 Jahre / 335 Tage = 3,92 Jahre 3,92 Jahre x 3,60 v.h. = 14,11 v. H., höchstens jedoch 10,80 v.h. 4,59 Jahre x 3,6 v.h. = 16,52 v.h., maximal jedoch 10,8 v. H. Das Bruttoruhegehalt ist ab auf Dauer um 10,80 v.h. zu kürzen. Das Bruttoruhegehalt ist ab auf Dauer um 10,8 v.h. zu kürzen

7 9. Versorgungsaufschlag Beispiel: 10. Tabellarische Übersichten am 1. Januar 2011 nach Art. 89 Lehrer, geb. am , Voll- Abschlagsaltersgrenzen oder 90 BayBG bis zum Beginn Für Beamte im Schul- und Hochschul- endung des 67. Lebensjahres am des Ruhestandes beurlaubt sind bereich, bei denen infolge der gesetz , Eintritt in den Ruhe- Der Abschlag ist jeweils bis zum lichen Regelungen der Eintritt in den stand als Normalbeamter wäre Ablauf des Monates zu berechnen, in als Lehrkräfte an öffentlichen Ruhestand nach der entsprechenden mit Ablauf des Ablauf dem das aufgeführte Lebensalter Schulen tätig sind und sich am gesetzlichen Altersgrenze erfolgt, des Monats der Vollendung des 67. vollendet wird (hier als Abschlagsal- 1. Januar 2011 in der Ansparphase wird zum Ausgleich der längeren Lebensjahres. Tatsächlicher gesetzli- tersgrenze bezeichnet). der Altersteilzeit im Blockmodell Dienstzeit ein dauerhafter Versor- cher Eintritt in den Ruhestand als (Art.91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) gungsaufschlag auf das Ruhegehalt Lehrer mit Ablauf des Die bisherigen Altersgrenzen finden befinden oder vor dem 2. August bezahlt (Art. 26 Abs. 4 BayBeamtVG). auch für den Versorgungsabschlag 1947 geboren wurden. Daraus ergibt sich ein Versor- weiter Anwendung bei Beamten/Be- Dieser Aufschlag wird wie der Ver- gungsaufschlag für den Zeitraum amtinnen (vgl. Art. 143 BayBG), die sorgungsabschlag berechnet und = erhöht dauerhaft das Ruhegehalt, 0 Jahre/141 Tage = 0,39 Jahre sich am 1. Januar 2011 in der Frei- auch bei der späteren Hinterbliebe- 0,39 Jahre x 3,6 = 1,4 v.h. stellungsphase der Altersteilzeit nenversorgung. nach Art. 91 BayBG oder in einer Das Bruttoruhegehalt ist ab ungleichmäßigen Verteilung der auf Dauer um 1,4 v.h. Arbeitszeit auf Grund eines Ar- zu erhöhen. beitszeitmodells nach Art. 87 Abs. 3 BayBG oder Art. 88 Abs. 4 BayBG bis zum Ruhestand befinden 12 13

8 Abschlagsaltersgrenzen a) bei Antragsaltersgrenze 64. Lebensjahr b) bei besonderer Antragsaltersgrenze 60. Lebensjahr Geburtsdatum bis/geburtsjahr- Lebensalter Art. 143 II BayBG Altersgrenze gang Jahre 65 Jahre + 1 Monat 65 Jahre + 2 Monate 65 Jahre + 3 Monate 65 Jahre + 4 Monate 65 Jahre + 5 Monate 65 Jahre + 6 Monate 65 Jahre + 7 Monate 65 Jahre + 8 Monate 65 Jahre + 9 Monate 65 Jahre + 10 Monate 65 Jahre + 11 Monate 66 Jahre 66 Jahre + 2 Monate 66 Jahre + 4 Monate 66 Jahre + 6 Monate 66 Jahre + 8 Monate 66 Jahre + 10 Monate Beamte des Geburtsjahrgangs/- monats 1951 und früher 1952 Januar Juni Juli Dezember 1953 Januar Juni Juli Dezember 1954 Januar Juni Juli Dezember 1955 Januar Juni Juli Dezember 1956 Januar Juni Juli Dezember Lebensalter 60 Jahre 60 Jahre + 1 Monat 60 Jahre + 2 Monate 60 Jahre + 3 Monate 60 Jahre + 4 Monate 60 Jahre + 5 Monate 60 Jahre + 6 Monate 60 Jahre + 7 Monate 60 Jahre + 8 Monate 60 Jahre + 9 Monate 60 Jahre + 10 Monate ab Jahre 14 15

9 Beamte des Geburtsjahrgangs/- monats ab 1964 Lebensalter 60 Jahre + 11 Monate 61 Jahre 61 Jahre + 2 Monate 61 Jahre + 4 Monate 61 Jahre + 6 Monate 61 Jahre + 8 Monate 61 Jahre + 10 Monate 62 Jahre c) bei Antragsaltersgrenze Schwerbehinderung Geburtsdatum bis Lebensalter Jahre Jahre + 1 Monat Jahre + 2 Monate Jahre + 3 Monate Jahre + 4 Monate Jahre + 5 Monate Jahre + 6 Monate Jahre + 7 Monate Jahre + 8 Monate Jahre + 9 Monate Jahre + 10 Monate Jahre + 11 Monate Jahre Jahre + 2 Monate Jahre + 4 Monate Jahre + 6 Monate Jahre + 8 Monate Jahre + 10 Monate ab Geburtsdatum Jahre 16 17

10 d) bei Dienstunfähigkeit Beamte mit Altersgrenze 62 Jahre Nähere Informationen Beamte mit allgemeiner Altersgrenze (Feuerwehr, Polizei) grundsätzlich Die vorstehenden Ausführungen ge- Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter 63 Jahre 63 Jahre + 1 Monat 63 Jahre + 2 Monate bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 62. Lebensjahres unter Berücksichtigung des Übergangsrechtes = obige Tabelle unter b). ben nur einen allgemeinen Überblick über den Versorgungsabschlag/aufschlag. Weitere Fragen allgemein und im Einzelfall beantworten wir Ihnen gerne Jahre + 3 Monate 63 Jahre + 4 Monate 63 Jahre + 5 Monate 63 Jahre + 6 Monate 63 Jahre + 7 Monate 63 Jahre + 8 Monate Sie erreichen uns unter: Servicenummer (089) Telefaxnummer (089) bayvv@versorgungskammer.de Ruhestand ab Jahre + 9 Monate 63 Jahre + 10 Monate 63 Jahre + 11 Monate 64 Jahre 64 Jahre + 2 Monate 64 Jahre + 4 Monate 64 Jahre + 6 Monate 64 Jahre + 8 Monate 64 Jahre + 10 Monate 65 Jahre Bildnachweise Titelseite Uwe Annas - Fotolia.com Seite 2/3 Gerhard Wanzenböck - Fotolia.com Seite 4/5 mikey - Fotolia.com Seite 6/7 PictureP. - Fotolia.com Seite 8/9 Dhoxax - Fotolia.com Seite 12/13 pzaxe - Fotolia.com Seite 14/15 photo Fotolia.com Seite 16/17 Liddy Hansdottir - Fotolia.com Seite 18/19 a_korn - Fotolia.com BVK Beamtenversorgung Postfach München Hinweis: Zur schnelleren Bearbeitung Ihrer Anfrage geben Sie bitte nach Möglichkeit immer unser Aktenzeichen (bestehend aus Mitglieds- und Angemeldetennummer) an

11 Bayerischer Versorgungsverband Denninger Straße München Telefon (089) Telefax (089) Auflage, Stand: Januar 2016

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