Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 10.12/Blatt 13

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 10.12/Blatt 13"

Transkript

1 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 10.12/Blatt 13 Abzugsteuern Merkblatt zum Antrag nach 50 d EStG auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung und/oder Erstattung von deutscher Abzugsteuer auf Grund von DBA bei Vergütungen an ausländische Künstler und Sportler BKPV 112/2003 vgl. BKPV 62/2000 Bundesamt für Finanzen, Merkblatt vom , St II 4 - S /02 (BStBl 2002 I, 904) 1. Steuerpflicht nach dem EStG 1.1 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des 50 a Abs. 4 EStG Ausländische Künstler und Sportler, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind mit den Einkünften aus ihrer im Inland ausgeübten künstlerischen bzw. sportlichen Tätigkeit beschränkt steuerpflichtig ( 1 Abs. 4 i.v.m. 49 Abs. 1 Nrn. 2 d, 3 und 4 EStG). Die Einkommensteuer wird bei selbstständigen oder gewerblich tätigen beschränkt steuerpflichtigen Künstlern/Sportlern im Wege des Steuerabzugs nach 50 a Abs. 4 EStG, bei nichtselbstständigen Künstlern/Sportlern im Wege des Lohnsteuerabzugs erhoben. Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger auf Verlangen eine Steuerbescheinigung zu erteilen ( 50 a Abs. 5 Satz 7 EStG). Hierfür kann das als Anlage 1 beigefügte Muster verwendet werden. 1.2 Lohnsteuerabzug Beschränkt steuerpflichtige Künstler/Sportler, die im Inland als Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers tätig sind, unterliegen nicht dem Steuerabzug nach 50 a Abs. 4 EStG (vgl. 50 a Abs. 4 Nr Halbsatz EStG), sondern - wie alle anderen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer - dem Lohnsteuerabzug gemäß 39 d EStG. Kann der Lohnsteuerabzug nicht erhoben werden, weil kein inländischer Arbeitgeber vorhanden ist, hat der ausländische Arbeitgeber als Vergütungsschuldner mit Inlandsbezug den Steuerabzug entsprechend Punkt 1.1 vorzunehmen. Für die Entlastung vom Lohnsteuerabzug bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aufgrund vom Doppelbesteuerungsabkommen (Erteilungen von Freistellungsbescheinigungen nach 39 b Abs. 6 EStG) ist das FA des Vergütungsschuldners (Arbeitgeber) zuständig (vgl. 39 d Abs. 3 Satz 4 EStG). 1.3 Zuständigkeit des Bundesamts für Finanzen (BfF) Das BfF ist nur für die Entlastung (Erstattung oder Freistellung) von der Abzugsteuer im Sinne von 50 a Abs. 4 EStG aufgrund von DBA zuständig ( 5 Abs. 1 Nr. 2 Finanzverwaltungsgesetz i.v.m. 50 d EStG). Die Feststellung, ob eine beschränkte Steuerpflicht inländischer Einkünfte nach 49 Abs. 1 EStG vorliegt und ob für diese Einkünfte Abzugsteuer gemäß 50 a Abs. 4 EStG einzubehalten und abzuführen ist, trifft ausschließlich das für den Vergütungsschuldner zuständige FA. Das FA ist auch für die Entscheidung zuständig, ob Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit vorliegen. Bestehen begründete Zweifel hinsichtlich der beschränkten Einkommensteuerpflicht oder der Steuerabzugsverpflichtung, ist daher vor der Antragstellung eine entsprechende Klärung mit dem für den Steuerabzug ausschließlich zuständigen FA des Schuldners der Vergütungen herbeizuführen. Heft 1/2003 Seite 183

2 Fach 10.12/Blatt 13 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Merkblatt zur Entlastung von deutscher Abzugsteuer gem. 50 a Abs. 4 EStG des Bundesministeriums der Finanzen vom , IV B 4 - S /02, veröffentlicht im Bundessteuerblatt (BStBl) 2002 I Seite Einschränkung des Besteuerungsrechts aufgrund von DBA Eine Übersicht über die derzeit geltenden DBA ist als Anlage 2 (hier nicht enthalten) beigefügt. Ist in einem DBA mit einem Staat, in dem der beschränkt steuerpflichtige Künstler/Sportler ansässig ist, festgelegt, dass die abzugspflichtigen Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteuert werden können, darf der Vergütungsschuldner den Steuerabzug nur unterlassen, wenn das BfF eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat ( 50 d Abs. 2 EStG). Wegen Einzelheiten hierzu vgl. Tz. 3.1 dieses Merkblattes. 2.1 Zuweisung des Besteuerungsrechts an die Bundesrepublik Deutschland Entsprechend der Regelung in Art. 17 OECD-Musterabkommen weisen alle zurzeit geltenden DBA das Besteuerungsrecht hinsichtlich Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige sog. vortragende Künstler sowie an Sportler für Inlandsauftritte grundsätzlich der Bundesrepublik Deutschland zu (Beispiele vortragender Künstler sind unter Punkt 2.4 erläutert). In diesen Fällen wird kein Freistellungsbescheid/keine Freistellungsbescheinigung vom BfF erteilt. Damit es jedoch nicht zu einer Doppelbesteuerung der Einkünfte des Künstlers/Sportlers kommt, besteuert dessen Wohnsitzstaat die betroffenen Vergütungen nicht (Freistellungsmethode) oder rechnet die in Deutschland gezahlte Steuer an (Anrechnungsmethode). Welche Methode zur Anwendung kommt, richtet sich nach dem jeweiligen DBA i.v.m. den steuerrechtlichen Vorschriften des Wohnsitzstaates. 2.2 Zuweisung des Besteuerungsrechtes an den Wohnsitzstaat In einigen DBA hat die Bundesrepublik Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen auf ihr Besteuerungsrecht für diese Einkünfte verzichtet, d.h., das Besteuerungsrecht verbleibt dann beim Wohnsitzstaat des Künstlers/Sportlers. Es handelt sich um die folgenden drei Fallgruppen (die Einteilung gibt nur ein grobes Schema vor - im Einzelfall ist der Text des jeweiligen DBA maßgebend): Kulturaustausch Der Künstler/Sportler tritt im Inland im Rahmen des von den Vertragsstaaten gebilligten offiziellen Kulturaustausches auf. Diese Klausel findet sich in den DBA mit: Bulgarien Polen Slowakei China Rumänien Ungarn Jugoslawien (Nachfolgestaaten) Tschechien Vietnam Subventionierung aus öffentlichen Mitteln des Entsendestaates Der Auftritt des Künstlers/Sportlers wird wesentlich oder ganz aus öffentlichen Mitteln des Entsendestaates (Wohnsitzstaates) subventioniert. Diese Unterstützung muss einen bestimmten Umfang erreichen. Nach den meisten DBA muss der Aufenthalt des Künstlers/Sportlers ganz oder in wesentlichem Umfang von dem Entsendestaat getragen werden. Diese Klausel findet sich in den DBA mit: Seite 184 Heft 1/2003

3 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 10.12/Blatt 14 Ägypten Korea, Republik Schweden Argentinien Kuwait Schweiz Bangladesch Lettland Singapur Bolivien Litauen Sri Lanka Bulgarien Malaysia Thailand Dänemark Mauritius Türkei Ecuador Mexiko UdSSR Elfenbeinküste Mongolei Ukraine Estland, Republik Namibia Ungarn Indien Norwegen Uruguay Indonesien Pakistan USA Kasachstan Philippinen Venezuela Italien Russische Föderation Vereinigte Arabische Emirate Kenia Sambia Sonderfall Bagatellregelung - nur für USA In den USA ansässigen Künstlern/Sportlern, die Einkünfte aus Darbietungen im Inland erzielt haben, kann am Ende des betreffenden Kalenderjahres der abgeführte Steuerabzug erstattet werden, wenn ihre Gage inklusive Kostenersatz und sonstigen Zuwendungen US-$ nicht überschritten hat. Der Erstattungsantrag kann erst nachträglich mit Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden. Dieser Antrag ist nur für Künstler/Sportler möglich, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen. So ist z. B. eine Antragstellung für Bühnensänger/ Schauspieler, die bei einem deutschen Theater angestellt sind, nicht möglich. 2.3 Nachweis der Förderung aus öffentlichen Mitteln und Nachweis des Kulturaustausches Es ist durch eine Bescheinigung einer staatlichen Institution (bzw. im Falle der Förderung aus öffentlichen Mitteln: der Förderungsbehörde) oder der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung des Herkunftslandes des Künstlers/Sportlers nachzuweisen, in welchem Umfang der konkrete Auftritt aus öffentlichen Mitteln gefördert wird oder dass der Auftritt im Rahmen des Kulturaustausches stattfindet. 2.4 Vortragende Künstler Vortragende Künstler im Sinne der Punkte sind solche, die unmittelbar oder mittelbar über Medien in der Öffentlichkeit auftreten (z.b. Bühnen- und Filmschauspieler, Sänger, Tänzer, Dirigenten, Musiker, Moderatoren). Personen, die Kunst in anderer Form ausüben (wie z. B. Komponisten, Regisseure, Choreographen, Bühnenbildner, Lightdesigner) werden nicht von den an Art. 17 OECD-Musterabkommen orientierten DBA-Regelungen erfasst. Für diese gelten die Ausführungen unter den Punkten nicht. Hier sind vielmehr die Einzelregelungen der DBA zu selbstständiger bzw. nichtselbstständiger Arbeit einschlägig (Abweichungen sind möglich im Einzelfall ist der Text des jeweiligen DBA maßgebend). 3. Entlastungsverfahren Die Entlastung vom deutschen Steuerabzug wird entweder durch Erstattung der bereits abgeführten Steuerbeträge ( 50 d Abs. 1 EStG) oder - vor Zahlung der Vergütung an den Gläubiger der Vergütung - durch Freistellung vom Steuerabzug ( 50 d Abs. 2 EStG) herbeigeführt. Antragsvordrucke (s. Anlage 3) sind beim BfF erhältlich. Bitte drucken Sie dann die Vor- und Rückseiten der Vordrucke jeweils auf ein Blatt. Heft 1/2003 Seite 185

4 Fach 10.12/Blatt 14 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen 3.1 Freistellungsverfahren Auf Antrag wird durch das BfF die Freistellung vom Steuerabzug nach 50 a Abs. 4 EStG bescheinigt. Das Verfahren zur Erlangung einer Freistellungsbescheinigung ist in 50 d Abs. 2 EStG geregelt. Folgendes ist zu beachten: Die Freistellungsbescheinigung wird nur auf schriftlichen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (s. Anlage 3) erteilt. Der Antrag ist vom Künstler/Sportler zu stellen. Er kann auch von einem Dritten (z.b. Vergütungsschuldner) gestellt werden, wenn der Gläubiger ihn hierzu schriftlich bevollmächtigt hat und die Vollmacht dem BfF vorgelegt wird. Die Geltungsdauer der Freistellungsbescheinigung beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim BfF eingeht. Die Erteilung rückwirkender Freistellungsbescheinigungen, über den Tag des Antragseingangs hinaus, ist nicht möglich. Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass dem Schuldner der Vergütung die Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Zahlung vorliegt. Der Antrag sollte daher rechtzeitig vor Beginn des beantragten Freistellungszeitraums gestellt werden. Zurzeit beträgt die Bearbeitungsdauer drei bis fünf Monate. Die Reihenfolge der Bearbeitung richtet sich nach dem Antragseingang. Der Künstler/Sportler hat durch eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde seines Wohnsitzstaates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist ( 50 d Abs. 4 EStG). Um sicher zu stellen, dass die Steuerbehörde des Vergütungsgläubigers von dem Antrag und den darin erklärten Einkünften aus der Bundesrepublik Deutschland Kenntnis erlangt, hat die Bestätigung auf der Rückseite des Antragsvordrucks zu erfolgen. Bestätigungen auf einem gesonderten Blatt oder solche einer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung (Einwohnermeldeamt, Stadt- bzw. Gemeindekasse) können nicht anerkannt werden. Ausnahme: In den USA ansässige Antragsteller geben ihre social security number (natürliche Personen) oder ihre employer identification number (Unternehmen, sonstige Rechtsgebilde) sowie die US-Steuerbehörde an, bei der die letzte amerikanische Einkommensteuer-Erklärung eingereicht wurde. Die US-Steuerbehörde IRS erstellt Ansässigkeitsbescheinigungen, die dem Freistellungsantrag beizufügen sind. Hinweise über die Ausstellung der Ansässigkeitsbescheinigung hat die US-Steuerbehörde in der Informationsschrift Publication 686 veröffentlicht. Bei Antragstellung ist dem Antrag eine Kopie des Vertrags mit dem Schuldner der Vergütung beizufügen. 3.2 Erstattungsverfahren Sieht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor, dass Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, kann nach 50 d Abs. 1 EStG die volle oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer beantragen. Folgendes ist zu beachten: Die Erstattung wird nur auf schriftlichen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (s. Anlage 3) erteilt. Der Erstattungsantrag kann mit dem Freistellungsantrag für künftige Zahlungen verbunden werden. Der amtliche Vordruck für die Beantragung einer Freistellungsbescheinigung ist in diesem Falle um den zu erstattenden Steuerbetrag und um die Angabe der Bankverbindung zu ergänzen. Seite 186 Heft 1/2003

5 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 10.12/Blatt 15 Der Antrag ist vom Künstler/Sportler zu stellen. Er kann auch von einem Dritten (z.b. vom Vergütungsschuldner) gestellt werden, wenn der Gläubiger ihn hierzu schriftlich bevollmächtigt hat und die Vollmacht dem BfF vorgelegt wird. Für Zeiträume vor der Gültigkeit einer bereits erteilten Freistellungsbescheinigung kann die Erstattung in einem formlosen Schreiben beantragt werden. Dem Erstattungsantrag ist die Steuerbescheinigung des Schuldners der Vergütung (s. Anlage 1- hier nicht enthalten) beizufügen. Nach 50 a Abs. 5 Satz 7 EStG ist der Schuldner der Vergütung verpflichtet, dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger der Vergütung auf dessen Verlangen die geforderten Angaben zu bescheinigen. Die Abführung ist unabdingbare Voraussetzung für eine Erstattung der Steuerabzugsbeträge. Der Erstattungsbetrag steht steuerrechtlich dem Gläubiger der Vergütung zu. Eine Auszahlung an Dritte ist nur möglich, wenn eine entsprechende (Inkasso-)Vollmacht oder eine Abtretungserklärung eingereicht wird. Dem Erstattungsantrag ist eine Kopie des Lizenzvertrags beizufügen Frist zur Antragstellung Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vergütungen bezogen worden sind. Die Frist endet nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer ( 50 d Abs. 1 Sätze 7 und 8 EStG). 4. Zuständigkeit Das BfF erstattet keine zu Unrecht festgesetzten und abgeführten Steuerabzugsbeträge. 4.1 Abführung der Abzugsteuer nach Erteilung der Freistellungsbescheinigung Für die Erstattung aufgrund von DBA ist das BfF zuständig ( 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG). Dessen Zuständigkeit ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es auf entsprechenden Antrag hin die Freistellungsbescheinigung erteilt hat und die Abzugsteuer erst nach diesem Zeitpunkt angemeldet und abgeführt worden ist. Sofern der Steuerabzug trotz fehlender Verpflichtung vorgenommen wurde, sind die Steueranmeldungen zu berichtigen und die zu Unrecht einbehaltenen und abgeführten Beträge durch das FA zu erstatten ( 37 Abs. 2 Abgabenordnung - AO -). 4.2 Abführung der Abzugsteuer aufgrund eines trotz Festsetzungsverjährung erlassenen Haftungsbescheides Der Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer, die mit Zufluss der Vergütung entsteht ( 50 a Abs. 5 EStG). Die Steuerfestsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre ( 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist ( 170 Abs. 1 AO). Gleichzeitig mit dem Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist tritt auch der Fristablauf für den Erlass des Haftungsbescheides ein (s. Urteil des Bundesfinanzhofs vom , veröffentlicht im BStBl 2001 II S. 13). Wurde trotz Ablauf der Festsetzungsfrist ein Haftungsbescheid erlassen und die Steuer an das FA abgeführt, ist eine Erstattung dieser zu Unrecht festgesetzten und abgeführten Steuer durch das BfF nicht möglich. Einwände gegen evtl. fehlerhafte Bescheide sind bei der Behörde anzubringen, die den Verwaltungsakt erlassen hat ( 357 Abs. 2 AO), hier also bei dem FA. Die 169 ff AO gelten nur für den Erlass von Haftungsbescheiden, nicht jedoch für ihre Aufhebung oder Änderung (vgl. 191 Abs. 3 AO). Daher können Haftungsbescheide auch nach Bestandskraft Heft 1/2003 Seite 187

6 Fach 10.12/Blatt 15 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen oder auch nach Ablauf Festsetzungsfrist aufgehoben werden (BFH-Urteil vom , BStBl 1998 II S. 131). Soweit Haftungsbescheide aufgehoben werden, hat nach 37 Abs. 2 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger (hier das für den Haftungsbescheid zuständige FA) einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags. 5. Kulturorchester und Kulturvereinigungen Ausländische Kulturvereinigungen, die nicht aufgrund der Vorschriften eines DBA vom Steuerabzug nach 50 a Abs. 4 EStG freizustellen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen nach 50 Abs. 7 EStG von der inländischen Einkommensteuer befreit werden. Zuständig für diese Freistellung ist jedoch nicht das Bundesamt für Finanzen, sondern das FA, das für den ersten Vergütungsschuldner (ersten Veranstalter) zuständig ist. Weitere Einzelheiten hierzu sind den beigefügten BMF-Schreiben vom , BStBl 1983 I S. 382 und vom , BStBl 1995 I S. 336 zu entnehmen. 6. Weitere Rechtsfragen zur Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinem Erlass vom , BStBl 1996 I S. 89, zu vielen Rechtsfragen, die sich in Zusammenhang mit der Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Künstler/Sportler in Deutschland ergeben, Stellung genommen (z.b. zur Problematik ausländischer Künstlerverleihgesellschaften oder zu Werbeverträgen der Künstler/Sportler). Nach Punkt 5.4 des Erlasses ist ein Entgelt, das für den inländischen öffentlichen Auftritt eines Künstlers und die Verwertung auf Bild- und Tonträgern gezahlt wird (z.b. Schallplattenaufnahmen anlässlich eines Auftritts), im Verhältnis ein Drittel persönliche Tätigkeit (Tätigkeitsvergütung) und zwei Drittel Verwertung (Lizenzvergütung) aufzuteilen, wenn keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Aufteilung vorliegen. Hinsichtlich der Lizenzvergütung ist regelmäßig eine volle oder teilweise Freistellung möglich. 7. Vereinfachtes Steuererstattungsverfahren gemäß 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG Im Wege dieses Verfahrens kann die nach 50 a Abs. 4 Nrn. 1 und 2 EStG einbehaltene Abzugsteuer ganz oder teilweise erstattet werden, wenn Betriebsausgaben/Werbungskosten von über 50 % der erzielten Einnahmen nachgewiesen werden. Hierfür ist insbesondere die Vorlage der Originalbelege erforderlich. Das BfF hält für die Antragstellung besondere amtliche Vordrucke bereit. 8. Hinweis Beim BfF sind besondere Merkblätter zum vereinfachten Steuererstattungsverfahren für beschränkt steuerpflichtige Künstler/Sportler und zum Bereich Lizenzen erhältlich. Die Merkblätter und Antragsformulare stehen auch auf der Internetseite des BfF unter Anleitung KUSE-Verfahren zur Verfügung. Steuerabzug nach 50 Abs. 4 EStG bei Darbietungen beschränkt steuerpflichtiger Künstler BKPV 113/2003 OFD Erfurt, Verfügung vom , S 2303 A L 222 (FR 2002, 801) Stufensteuersatz bei,,geringen Einnahmen" Zur Förderung des grenzüberschreitenden Austausches in den Bereichen der Kultur und des Sports (BT-Drucks. 14/7341 S. 12) ist eine Vereinfachung dahingehend eingetreten, dass für geringe Entgelte bis 1000 Euro eine abgemilderte Stufenbesteuerung eingeführt wird. Bei Vergütungen, die den beschränkt steuerpflichtigen Personen nach dem zufließen, gilt nach dem neu gefassten 50 a Abs. 4 Satz 4 EStG Folgendes: Seite 188 Heft 1/2003

7 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 10.12/Blatt 16 Bei im Inland ausgeübten z.b. künstlerischen Darbietungen beträgt der Steuerabzug bei Einnahmen: 1. bis 250 Euro 0 %, 2. über 250 bis 500 Euro 10 %, 3. über 500 bis 1000 Euro 15 % und erst 4. über 1000 Euro 25 % der gesamten Einnahmen. Für Vergütungen, die nach dem zufließen tritt an Stelle des 25%igen Steuerabzugs ein Abzug von 20 % der Einnahmen ( 52 Abs. 58 a EStG). Der Begriff der Einnahmen" ist nicht jahresbezogen zu verstehen. Er betrifft jeden einzelnen Auftritt neu und ist tages- und veranstalterbezogen. Das heißt, er gilt für alle Auftritte an einem Tag, die mit einem Veranstalter durchgeführt werden. Werden an einem Tag Veranstaltungen mit mehreren Veranstaltern durchgeführt, gilt er mehrfach. Treten mehrere Künstler zusammen auf, gilt die Milderungsregelung für jeden Künstler; d.h. die Vergütung ist nach Köpfen aufzuteilen. Ist der Vergütungsgläubiger hingegen eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft (z.b. Fußballverein, Chor, Symphonieorchester, Künstlerverleihfirma) erzielt diese als juristische Person die Einkünfte aus der Darbietung, so dass keine Aufteilung nach Köpfen möglich ist. Die Milderungsregelung ist bei Einnahmen aus der Verwertung von Darbietungen im Inland nicht anzuwenden. Beispiele: Am tritt der brasilianische Samba-Verein (juristische Person) Rio-Samba" in Erfurt auf. Veranstalter ist die A-GmbH. Eine Freistellungsbescheinigung nach 50 d EStG wurde nicht beantragt. Als Entgelt werden 850 Euro Nettovergütung vereinbart. Der Steuerabzug nach 50 a Abs. 4 EStG beträgt: 15 % von 1000 Euro (Bruttovergütung) = 150 Euro. Am gleichen Tag tritt Rio-Samba" für den Veranstalter B-GmbH in Weimar auf. Eine Freistellungsbescheinigung nach 50 d EStG wurde nicht beantragt. Als Entgelt werden 800 Euro Nettovergütung vereinbart. Der Steuerabzug nach 50 a Abs. 4 EStG beträgt: 15 % von 941,18 Euro (Bruttovergütung) = 141,18 Euro. Die Einnahmen von (1000 Euro + 941,18 Euro =) 1941,18 Euro werden für die Bestimmung des Steuersatzes nicht zusammengefasst. Am tritt Rio-Samba" erneut für die A-GmbH auf. Eine Freistellungsbescheinigung nach 50 d EStG wurde nicht beantragt. Als Entgelt werden 450 Euro (Nettovergütung) vereinbart. Der Steuerabzug nach 50 a Abs. 4 EStG beträgt: 10 % von 500 Euro (Bruttovergütung) = 50 Euro. Die Einnahmen von (1000 Euro + 941,18 Euro Euro =) 2441,18 Euro werden für die Bestimmung des Steuersatzes nicht zusammengefasst. Das Komiker-Duo Haurel & Lardy aus den USA tritt am für die C-GmbH in Eisenach auf. Eine Freistellungsbescheinigung nach 50 d EStG wurde nicht beantragt. Als Entgelt werden 900 Euro Nettovergütung vereinbart. Diese ist nach Köpfen aufzuteilen (900 Euro : 2 = 450 Euro). Der Steuerabzug nach 50 a Abs. 4 EStG beträgt: Heft 1/2003 Seite 189

8 Fach 10.12/Blatt 16 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen 2 x 10 % von 500 Euro (Bruttovergütung) = 100 Euro. Die The Comedians LLC (Limited Liability Company = GmbH) mit 2 Gesellschaftern aus den USA tritt am für die C-GmbH in Eisenach auf. Eine Freistellungsbescheinigung nach 50 d EStG wurde nicht beantragt. Als Entgelt werden 900 Euro Nettovergütung vereinbart. Der Steuerabzug nach 50 a Abs. 4 EStG beträgt: 25 % von 1200 Euro (Bruttovergütung) = 300 Euro. Änderung der Zuständigkeit ( 50 a Abs. 7 EStG) Die Zuständigkeitsregelung für die Anordnung des Sicherungseinbehalts nach 50 a Abs. 7 EStG a.f. war in ihrem Verweis auf 50 a Abs. 5 EStG ( 50 a Abs. 7 Satz 3 EStG) missverständlich. Zwar ordnete 50 a Abs. 7 Satz 1 EStG die Zuständigkeit für den Steuerabzug dem FA des Vergütungsgläubigers zu. Durch den Verweis auf 50 a Abs. 5 EStG war allerdings der Steuerabzug beim FA des Vergütungsschuldners (vgl. 50 a Abs. 5 Satz 3 EStG) anzumelden. Die Klarstellung durch das StÄndG 2001 weist nach 50 a Abs. 7 Satz 3 EStG (= Verweis auf 50 a Abs. 5 EStG) die Zuständigkeit dem FA zu, das den Steuerabzug angeordnet hat. Wechselwirkung zwischen Umsatzsteuer und Abzugsteuer nach 50 a EStG Mit Art. 18 Nr 5 des StÄndG 2001 ist das bisherige Abzugsverfahren ( UStDV) durch eine neue Schuldnerschaft des Leistungsempfängers ( 13 b Abs. 2 UStG n.f.) ersetzt worden (vgl. hierzu auch BMF-Schreiben vom , IV D 1 - S /01, BStBl 2001 I S.1013). In diesem Zusammenhang wurde auch die beim Steuerabzug nach 50 a EStG zu beachtende Regelung des 52 UStDV (= Null-Regelung) abgeschafft. Für nach dem zufließende Vergütungen bedeutet das, dass die Regelung des R 227 c Abs. 4 EStR 2001, wonach die aufgrund der Null-Regelung des 52 Abs. 2 UStDV nicht erhobene USt dennoch einen Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Abzugssteuer nach 50 a Abs. 1 und 4 EStG darstellt, nicht mehr anwendbar ist. D.h., die USt., die der Leistungsempfänger schuldet, ist nicht als Einnahme zu erfassen und damit auch nicht in die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug nach 50 a Abs. 1 und 4 EStG einzubeziehen. Beispiel: Der o.g. (unternehmerisch tätige) Samba-Verein Rio Samba tritt (ohne Freistellungsbescheinigung) am beim Veranstaltungsservice A-GmbH auf. Das vereinbarte Entgelt i.h.v DM/ Euro (Nettovergütung) wird am: a) b) gezahlt. zu a) Als sonstige Leistung unterliegt die Darbietung dem Abzugsverfahren nach den 51 ff. UStDV Bei angenommenem fehlenden (gesonderten) Ausweis der USt käme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des 52 Abs. 2 UStDV die Null-Regelung zur Anwendung, was zur Konsequenz hat, dass die A-GmbH für die Darbietung nicht zur Einbehaltung und Abführung von USt verpflichtet ist. Gleichwohl bildet die nicht erhobene USt einen Bestandteil der Bemessungsgrundlage für 50 a Abs. 4 EStG (vgl. R 227 c Abs. 4 EStR 2001). Der Steuerabzug nach 50 a Abs. 4 EStG beträgt daher: 2000 DM + (2000 DM x 16 % USt =) 320 DM = 2320 DM 25 % von 3093,33 DM (Bruttovergütung) = 773,33 DM. Seite 190 Heft 1/2003

9 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Fach 10.12/Blatt 17 zu b) Zwar schuldet die A-GmbH die USt für die Darbietung des Vereins als Leistungsempfänger nach 13 b Abs. 1 Nr. 1 UStG n.f. In die Bemessungsgrundlage für 50 a Abs. 4 EStG fließt die USt jedoch nicht mit ein. Der Steuerabzug nach 50 a Abs. 4 EStG beträgt daher: 25 % von 1333,33 Euro (Bruttovergütung) = 333,33 Euro. Abzugsverpflichtung bei Bauleistungen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts BKPV 114/2003 OFD Frankfurt, Verfügung vom , S 2272 A St II 35 (DStZ 2002, 619) Mit dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe vom (BGBl I S. 2267) wurde zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen ein Steuerabzug eingeführt. Die Regelungen hierzu enthält der neue Abschnitt VII des Einkommensteuergesetzes ( 48 bis 48 d) sowie ein ausführliches Anwendungsschreiben der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom , IV A 5 - S /01 (BStBl 2001 I S.804). Ab haben danach unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des leistenden Unternehmers vorzunehmen. Abzugsverpflichtete Auftraggeber können Unternehmer i.s. des Umsatzsteuergesetzes, aber auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Unter Bauleistung versteht man alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. In Höhe des nicht oder zu niedrig abgeführten Steuerabzugs haftet der Auftraggeber. Ein Verstoß gegen die Abzugsverpflichtung kann mit nicht unerheblichen Bußgeldern geahndet werden. Der Steuerabzug kann unterbleiben, wenn der leistende Unternehmer seinem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung verlegt. Die Bescheinigungen können den Auftraggebern grundsätzlich in Kopie ausgehändigt werden. Seit März 2002 kann sich der Auftraggeber zur Vermeidung des Haftungsrisikos über die Gültigkeit der Bescheinigung durch eine elektronische Abfrage beim Bundesamt für Finanzen unter vergewissern. Alternativ kann auf den Steuerabzug auch verzichtet werden, wenn die Gegenleistung im laufenden Jahr voraussichtlich EUR nicht übersteigen wird. Wird eine Bauleistung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts erbracht und liegt weder eine gültige Freistellungsbescheinigung des leistenden Unternehmers vor noch ist die Bagatellgrenze von EUR unterschritten, so hat die juristische Person des öffentlichen Rechts den o.g. Steuerabzug vorzunehmen. Dies hat zur Folge, dass das Land Hessen als Gebietskörperschaft und nicht die nachgeordneten Dienststellen grundsätzlich die sich aus 48 ff. Einkommensteuergesetz ergebenden Pflichten zu erfüllen hat. Da eine derartige Regelung in der Praxis nicht zu handhaben ist, haben sich die Einkommensteuer- Referatsleiter des Bundes und der Länder auf eine,,dezentrale Lösung geeinigt. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Leistungsempfänger i.s. des 48 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz sind, können die sich aus dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung ergebenden Pflichten auch von den nachgeordneten Behörden erfüllt werden. Heft 1/2003 Seite 191

10 Fach 10.12/Blatt 17 Beratungsdienst für kommunale Unternehmen Seite 192 Heft 1/2003

M e r k b l a t t. bei Lizenzgebühren und ähnlichen Vergütungen

M e r k b l a t t. bei Lizenzgebühren und ähnlichen Vergütungen Bundesamt für Finanzen Steuern und zentrale Dienste Bundesamt für Finanzen Friedhofstraße 1 53225 Bonn Tel. 01888 406 2669 Fax 01888 406 4264 Gleitende Arbeitszeit Kernzeit: MoDo 9.0015.00 Uhr Fr 9.0013.00

Mehr

Ägypten Art. 24 Abs. 1 b) ff) Art. 17 Abs. 2 Argentinien Art. 23 Abs. 2 Art. 17 Abs. 2

Ägypten Art. 24 Abs. 1 b) ff) Art. 17 Abs. 2 Argentinien Art. 23 Abs. 2 Art. 17 Abs. 2 Anlage 4 Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Einkünften aufgrund persönlich ausgeübter Tätigkeit von unbeschränkt steuerpflichtigen Künstlern und Sportlern Unter den Künstlerbegriff i. S. der DBA fallen

Mehr

Arbeitshilfe zum Steuerabzug nach 50a Abs. 4 EStG 1

Arbeitshilfe zum Steuerabzug nach 50a Abs. 4 EStG 1 www.kommunsense.de Arbeitshilfe zum Steuerabzug nach 50a Abs. 4 EStG 1 Beispiele ausländischer Darbietungen im öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich: > An der Oper/dem Theater der Stadt Beispielsrode

Mehr

Bauleistungen im Steuerrecht

Bauleistungen im Steuerrecht Bauleistungen im Steuerrecht Vielleicht ist Ihnen schon öfters in letzter Zeit der Begriff Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe bzw. Steuerabzug bei Bauleistungen in den Medien aufgefallen.

Mehr

48d. Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen. idf des EStG v (BGBl. I 2002, 4210; BStBl. I 2002, 1209)

48d. Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen. idf des EStG v (BGBl. I 2002, 4210; BStBl. I 2002, 1209) 48d 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen idf des EStG v. 19.10.2002 (BGBl. I 2002, 4210; BStBl. I 2002, 1209) (1) 1 Können Einkünfte, die dem Steuerabzug nach 48 unterliegen, nach

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002

Bundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002 Bundesministerium der Finanzen Berlin, 18. Dezember 2002 IV B 4 - S 2293-54/02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) Oberste Finanzbehörden der Länder Bundesamt für Finanzen nachrichtlich: - Bundesfinanzakademie

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Berlin, 7. Mai 2002

Bundesministerium der Finanzen Berlin, 7. Mai 2002 Bundesministerium der Finanzen Berlin, 7. Mai 2002 IV B 4 - S 2293-26/02 ( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben ) TEL +49 (0)1888 682-48 56 (oder 682 0) FAX +49 (0)1888 682-47 86 TELEX 886645 E-MAIL

Mehr

Begründung des Freistellungsantrages - Bitte ankreuzen. - Der Auftritt wird wesentlich aus öffentlichen Mitteln des Wohnsitzstaates gefördert.

Begründung des Freistellungsantrages - Bitte ankreuzen. - Der Auftritt wird wesentlich aus öffentlichen Mitteln des Wohnsitzstaates gefördert. 1. Ausfertigung - für die ausländische Steuerbehörde / Kenn-Nummer Hinweis nach 13 des Bundesdatenschutzgesetzes: Die Erhebung der Daten erfolgt nach den 149 ff. der Abgabenordnung Antrag nach 50 d EStG

Mehr

Anlage D Aktivitätsklauseln bei Betriebsstätten * Auf die Anmerkungen am Ende der Übersicht wird hingewiesen. Ägypten X 24 Abs.

Anlage D Aktivitätsklauseln bei Betriebsstätten * Auf die Anmerkungen am Ende der Übersicht wird hingewiesen. Ägypten X 24 Abs. Anlage D Aktivitätsklauseln bei Betriebsstätten * Auf die Anmerkungen am Ende der Übersicht wird hingewiesen. DBA-Staat Keine Aktivitätsklausel Aktivitätsklausel Verweis auf 8 AStG1 Ägypten 24 Abs. 1 d)

Mehr

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 12. Mai 1998 IV C 6 - S /98 Oberste Finanzbehörden der L ä n d e r nachrichtlich: Bundesamt für Finanzen

Bundesministerium der Finanzen Bonn, 12. Mai 1998 IV C 6 - S /98 Oberste Finanzbehörden der L ä n d e r nachrichtlich: Bundesamt für Finanzen Bundesministerium der Finanzen Bonn, 12. Mai 1998 IV C 6 - S 1301-18/98 Oberste Finanzbehörden der L ä n d e r nachrichtlich: Bundesamt für Finanzen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für

Mehr

Inhaltsübersicht. Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis. Teil A Vorbereitung. Einleitung 1

Inhaltsübersicht. Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis. Teil A Vorbereitung. Einleitung 1 Inhaltsübersicht Vorwort Abkürzungsverzeichnis VII XIII XIX Teil A Vorbereitung Einleitung 1 1 Ein erster Rundgang 3 I. Was ist die sog. «Ausländersteuer»? 4 II. Die Änderungen ab dem VZ 2009 7 III. Wer

Mehr

betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017

betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017 STEUERVERWALTUNG FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Merkblatt betreffend Erhebung der Quellensteuer auf Vergütungen an Verwaltungsratssowie Stiftungsratsmitglieder sowie Mitglieder ähnlicher Organe ab 2017 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden:

Nach Artikel 31 DBA Brasilien ist das Abkommen nach der Kündigung letztmalig anzuwenden: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117

Mehr

Merkblatt zur Bauabzugsbesteuerung

Merkblatt zur Bauabzugsbesteuerung Merkblatt zur Bauabzugsbesteuerung Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe Bauleistungen... 2 Steuerabzug und Bemessungsgrundlage... 3 Freistellungsbescheinigung bzw. Freigrenzen... 3

Mehr

Ausländersteuer.. Was ist das und wie geht das? :00 bis 13:00 nrw landesbüro tanz e.v.

Ausländersteuer.. Was ist das und wie geht das? :00 bis 13:00 nrw landesbüro tanz e.v. Ausländersteuer. Was ist das und wie geht das? 21.11.2016 11:00 bis 13:00 nrw landesbüro tanz e.v. Beschränkte Steuerpflicht 1 (4) EStG natürliche Personen ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt

Mehr

Merkblatt. 1. Abkommensberechtigung nach Art. 21 DBA JPN

Merkblatt. 1. Abkommensberechtigung nach Art. 21 DBA JPN Merkblatt zur Entlastungsberechtigung nach Art. 21 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Japan (DBA JPN) und 50d Abs. 3 EStG bei Anträgen nach 50d Abs. 1 und 2 EStG auf Entlastung (Freistellung/Erstattung)

Mehr

M e r k b l a t t. Vergütungen an ausländische Künstler und Sportler

M e r k b l a t t. Vergütungen an ausländische Künstler und Sportler Bundeszentralamt für Steuern An der Küppe 1 53225 Bonn Fax +49 (0) 228 406 2661 Email: abzugsteuerentlastung@bzst.bund.de Gleitende Arbeitszeit Kernzeit: Mo-Do 9.00-15.00 Uhr Fr 9.00-13.00 Uhr M e r k

Mehr

Nach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn

Nach den internationalen Besteuerungsregelungen der DBA steht Deutschland regelmäßig kein Besteuerungsrecht zu, wenn TK Lexikon Sozialversicherung Ausländische Arbeitnehmer Lohnsteuer 1 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht 1.1 Wohnsitz im Inland HI726592 HI2330389 HI7390145 Für den Lohnsteuerabzug ist die Nationalität

Mehr

1. Ausfertigung für das Bundeszentralamt für Steuern

1. Ausfertigung für das Bundeszentralamt für Steuern R-D 3 Natürliche Personen An das Bundeszentralamt für Steuern 53221 Bonn Deutschland Kenn Nr. 0 2 0 Kant Steuerreg Nr. EStV Dossier Nr. Antrag Nr. 1. Ausfertigung für das Bundeszentralamt für Steuern Antrag

Mehr

Stand der Doppelbesteuerungsabkommen 1. Januar 2007 I. Geltende Abkommen

Stand der Doppelbesteuerungsabkommen 1. Januar 2007 I. Geltende Abkommen 1 Stand der Doppelbesteuerungsabkommen 1. Januar 2007 I. Geltende Abkommen IV B 5 / StandDBA01012007 1. Abkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Ägypten 08.12.1987 1990 278 1990

Mehr

Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Deutschland

Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Deutschland Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in Deutschland 06.02.2012 Der Steuerabzug gemäß 50a EStG für beschränkt Steuerpflichtige - ein Praxisleitfaden 50a Einkommensteuergesetz (EStG) regelt den

Mehr

Umsatzbesteuerung in Deutschland von im Ausland ansässigen Unternehmern

Umsatzbesteuerung in Deutschland von im Ausland ansässigen Unternehmern Umsatzbesteuerung in Deutschland von im Ausland ansässigen Unternehmern von Nicole Mychajluk Referentin für Umsatzsteuer im Ministerium der Finanzen des Saarlandes Gliederung Wann muss sich ein im Ausland

Mehr

*Auf die Anmerkungen am Ende der Übersicht wird hingewiesen (fiktiv: maximal 15) (fiktiv: maximal 15)

*Auf die Anmerkungen am Ende der Übersicht wird hingewiesen (fiktiv: maximal 15) (fiktiv: maximal 15) DBA-Quellensteuerhöchstsätze bei ausländischen Einnahmen aus Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen* *Auf die Anmerkungen am Ende der Übersicht wird hingewiesen

Mehr

12 (2a) 25% bei Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Warenzeichen

12 (2a) 25% bei Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Warenzeichen Fachbereich Thematik Abzugsteuerentlastung Übersicht über das deutsche Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Mehr

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

DBA-Staat Artikel Quellensteuersatz Anmerkungen

DBA-Staat Artikel Quellensteuersatz Anmerkungen Fachbereich Thematik Abzugsteuerentlastung Übersicht über das deutsche Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund in Berlin

Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund in Berlin Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL MR'in Gabriele Himsel Vertreterin

Mehr

Ich, der Unterzeichnende (Name und Vorname) geb. am in Beruf erkläre, 1. dass ich in bei der Firma (Name und Anschrift des Arbeitgebers)

Ich, der Unterzeichnende (Name und Vorname) geb. am in Beruf erkläre, 1. dass ich in bei der Firma (Name und Anschrift des Arbeitgebers) 1. Ausfertigung für den Arbeitgeber An das Finanzamt / Kantonale Steueramt Steuernummer: Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugssteuern nach Artikel 15a Abs. 1 Satz

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0984-L/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 5. April 2006 betreffend

Mehr

V VII XIII XIX. Vorwort zur 2. Auflage Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis

V VII XIII XIX. Vorwort zur 2. Auflage Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Vorwort zur 2. Auflage Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V VII XIII XIX A. VORBEMERKUNG 1 B. STEUERABZUGSVERFAHREN BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGER 5 1. Steuerpflicht ausländischer

Mehr

Stand der Doppelbesteuerungsabkommen 1. Januar 2009 I. Geltende Abkommen

Stand der Doppelbesteuerungsabkommen 1. Januar 2009 I. Geltende Abkommen 1 Stand der Doppelbesteuerungsabkommen 1. Januar 2009 I. Geltende Abkommen IV B 2 / StandDBA01012009 1. Abkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Ägypten 08.12.1987 1990 278 1990

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM

Mehr

IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften

IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften 50d EStG Einkommensteuergesetz (EStG) Bundesrecht IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften Titel: Einkommensteuergesetz (EStG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: EStG

Mehr

Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten

Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten 1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Für die Erfassung neuer unternehmerischer Tätigkeiten sieht die Finanzverwaltung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Mehr

Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater

Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für 2013 Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Vortrag bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Wroclaw am

Mehr

1. Ausfertigung für das Bundeszentralamt für Steuern

1. Ausfertigung für das Bundeszentralamt für Steuern R-D 4 Juristische Personen und Personengesellschaften Kenn Nr. 0 2 0 Kant Steuerreg Nr. An das Bundeszentralamt für Steuern 53221 Bonn Deutschland EStV Dossier Nr. Antrag Nr. 1. Ausfertigung für das Bundeszentralamt

Mehr

3. Erhebung der Lohnsteuer nach den Regelvorschriften

3. Erhebung der Lohnsteuer nach den Regelvorschriften BMF 31.07.2002 IV C 5 -S 2369-5/02 BStBl 2002 I 707 Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Künstlern Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung

Mehr

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich

Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich. Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Steuerrecht Frankreich: Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Besteuerung der Vergütung von Arbeitnehmern in Frankreich Sind Ihre Arbeitnehmer auf dem französischen Staatsgebiet tätig?

Mehr

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren

Mehr

Ausländische Ärztinnen/Ärzte

Ausländische Ärztinnen/Ärzte Ausländische Ärztinnen/Ärzte Stand: 31.12.2017 Tabelle: 11.0 Baden- Württemberg Herkunftsland darvon: Berufs Tätigkeit Europäische Union 3365 6.4 465 2900 7.1 2263 6.3 310 327 Belgien 23 9.5 4 19 5.6 13

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. -  -Verteiler U Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder TEL E-MAIL DATUM

Mehr

Das BMF-Schreiben vom 12. April 2011 (BStBl I S. 486) wird aufgehoben. Bisher aus-

Das BMF-Schreiben vom 12. April 2011 (BStBl I S. 486) wird aufgehoben. Bisher aus- Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Umsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung

Umsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung Steuerinfo 9/09 Umsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung Zum 1.1.2010 ergeben sich einschneidende Änderungen bei der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung. Außerdem müssen neue

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Deutscher Bundestag WD /17

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Deutscher Bundestag WD /17 Besteuerung des Einkommens bildender Künstler 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 20. März 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt

Mehr

Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg

Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Rosita Kasel 20.Januar 2016 Folie 1 Arbeitgeberpflichten bei Besteuerung von Grenzpendlern nach Luxemburg Inhalt Folie I. Grundlagen

Mehr

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren

Mehr

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5

DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4; DBA AUT Art 15 Abs 1; DBA AUT Art 4 Abs 2; FGO 100 Abs 1 Satz 4; DBA FRA Art 13 Abs 5 BFH Beschluss v. 04.11.2014 IR19/13 Ausland: Keine abkommensübergreifende Wirkung der Ansässigkeitsbestimmung in DBA; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei schon vor Klageerhebung erledigtem

Mehr

DBA-Tabelle Bauausführen und Montagen (B&M), Dienstleistungen

DBA-Tabelle Bauausführen und Montagen (B&M), Dienstleistungen DBA-Tabelle Bauausführen und Montagen (), Dienstleistungen (Stand 04.09.2017) Lfd. OECD MA für 0 OECD-MA 2010 Art. 5 Abs. 3 Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer

Mehr

Abfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall)

Abfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall) Abfindungen Jörg-Thomas Knies 2 Neben der Besteuerung des Arbeitslohns spielt häufig auch die Frage der Besteuerung von Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit

Mehr

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz

Mehr

Mandanteninformation zum. Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem

Mandanteninformation zum. Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem Mandanteninformation zum Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem 01.10.2014 Neuregelungen durch das Kroatien-Anpassungs-Gesetz Das Gesetz zur Anpassung des nationalen

Mehr

DBA-Tabelle. Bauausführen und Montagen (B&M), Dienstleistungen. Abweichungen vom OECD MA für B&M

DBA-Tabelle. Bauausführen und Montagen (B&M), Dienstleistungen. Abweichungen vom OECD MA für B&M DBA-Tabelle Bauausführen und Montagen (B&M), Dienstleistungen Lfd. Nr. DBA-Staat Norm B&M Abweichungen vom OECD MA für B&M Frist in Monaten Dienstleistungsbetriebsstätten Frist in Monaten 0 OECD-MA 2010

Mehr

Hiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2017 über die gemäß 16 Abs. 6 UStG monatlich bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.

Hiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2017 über die gemäß 16 Abs. 6 UStG monatlich bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse. Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht

IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht Skript zum Online-Training IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht Rechtsstand: Januar 09 In Kooperation mit Inhalt Natürliche Personen.... Unbeschränkte Steuerpflicht.... Sonderformen..... Fiktive unbeschränkte

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass

Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug Bitte dem mit zwei Durchschriften einreichen Weiße Felder bitte ausfüllen.

Mehr

Anhang zum Schreiben vom

Anhang zum Schreiben vom Dok.-Nr.: 5234884 Bundesministerium der Finanzen, IV D 3 - S-7279 / 11 / 10002 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 05.02.2014 Fundstellen Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

Mehr

Vorab per Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -

Vorab per   Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

Körperschaftsteuer (KöSt)

Körperschaftsteuer (KöSt) Körperschaftsteuer (KöSt) Der Körperschaftsteuer ihv. 25% unterliegt das Einkommen von juristischen Personen Das Steuerrecht unterscheidet zwischen natürlichen und juristischen Personen. Die natürlichen

Mehr

C.O.X. Steuerliche Behandlung von Zahlungen an ausländische Lizenzgeber

C.O.X. Steuerliche Behandlung von Zahlungen an ausländische Lizenzgeber C.O.X. Steuerliche Behandlung von Zahlungen an ausländische Lizenzgeber Mitja Wolf Zum 1.1.2002 haben sich einige wichtige Vorschriften im Umsatzsteuer- und Ertragsteuerrecht geändert, die auch für die

Mehr

3. dass ich mich verpflichte, jede Änderung meines Wohnsitzes dem oben genannten Arbeitgeber und der Finanzbehörde mitzuteilen.

3. dass ich mich verpflichte, jede Änderung meines Wohnsitzes dem oben genannten Arbeitgeber und der Finanzbehörde mitzuteilen. 1. Ausfertigung für den Arbeitgeber, Dienststempel Gre -1 a Ansässigkeitsbescheigung für Grenzgänger 08.2002 10 000 2. Ausfertigung für den Grenzgänger, Dienststempel Gre -1 b Ansässigkeitsbescheigung

Mehr

Checkliste Abgeltungssteuer

Checkliste Abgeltungssteuer Checkliste Abgeltungssteuer Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen soll den Anwender durch die komplizierte Materie der Abgeltungsteuer führen und schließlich klären, ob die Kapitaleinkünfte wirklich

Mehr

DBA-Tabelle Bauausführen und Montagen (B&M), Dienstleistungen

DBA-Tabelle Bauausführen und Montagen (B&M), Dienstleistungen DBA-Tabelle Bauausführen und Montagen (B&M), Dienstleistungen (Stand 21.10.2015) Lfd. Nr. DBA-Staat Norm B&M Abweichungen vom OECD MA für B&M Frist in Monaten Dienstleistungsbetriebsstätten Frist in Monaten

Mehr

Hiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2005 über die gemäß 16 Abs. 6 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.

Hiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2005 über die gemäß 16 Abs. 6 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse. Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 06 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 06 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 07 Berlin +49

Mehr

nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung)

nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) nehmer nach 1 Abs. 3 EStG für 201_ (Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung) Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer ohne Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die

Mehr

Parl. Anfrage 8819/J - "EU-Zugeständnisse an Großbritannien mit Auswirkungen auf den Anspruch auf eine Ausgleichszulage in der Pensionsversicherung"

Parl. Anfrage 8819/J - EU-Zugeständnisse an Großbritannien mit Auswirkungen auf den Anspruch auf eine Ausgleichszulage in der Pensionsversicherung 8419/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft 1 von 18 Parl. Anfrage 8819/J - "EU-Zugeständnisse an Großbritannien mit Auswirkungen auf den Anspruch auf

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX Wilhelmstraße

Mehr

Anlage N-AUS. Ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit STEUERJAHR 2018 AUSGABE 2019

Anlage N-AUS. Ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit STEUERJAHR 2018 AUSGABE 2019 Anlage N-AUS Ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit STEUERJAHR 2018 AUSGABE 2019 201800326201 2018 1 2 Name Vorname 3 Steuernummer 4 Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Mehr

DBA-Quellensteuersätze

DBA-Quellensteuersätze DBA-Abkommen mit: DBA-Quellensteuersätze Dividenden Lizenzen % % % % % % % Albanien 15 5 5 1 5 Algerien 15 5 10 0 0 10 Argentinien Es besteht kein DBA seit dem 01.01.2009 Armenien 15 5 10 24 0 0 5 Aserbaidschan

Mehr

Jahrgang 1982 Ausgegeben am 30. Juni Stück

Jahrgang 1982 Ausgegeben am 30. Juni Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1653 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1982 Ausgegeben am 30. Juni 1982 134. Stück 318. Verordnung: Durchführung des Abkommens

Mehr

Steuerliche Behandlung von Zahlungen an ausländische Lizenzgeber

Steuerliche Behandlung von Zahlungen an ausländische Lizenzgeber C.O.X. Steuerliche Behandlung von Zahlungen an ausländische Lizenzgeber Mitja Wolf Zum 1.1.2003 hat sich der Steuersatz für die Ausländersteuer, der auch bei Zahlungen an ausländische Lizenzgeber relevant

Mehr

Abzugsteuer. IG Kultur Vorarlberg Infoblatt, Stand: April 2014

Abzugsteuer. IG Kultur Vorarlberg Infoblatt, Stand: April 2014 Abzugsteuer IG Kultur Vorarlberg Infoblatt, Stand: April 2014 Die Abzugsteuer ist eine Art der Einkommensteuer, die für ausländische Einkommen zu bezahlen ist. Soweit so gut. Bei sieben Arten von Einkünften:

Mehr

für steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde;

für steuerpflichtige Leistungen, wenn eine höhere als die dafür geschuldete Steuer ausgewiesen wurde; Zu hoher Steuerausweis (1) Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet (unrichtiger

Mehr

Ehegatte/Lebenspartner(in)

Ehegatte/Lebenspartner(in) An das Finanzamt Chemnitz-Süd Paul-Bertz-Straße 1 09120 Chemnitz Fragebogen zur steuerlichen Registrierung in Deutschland für Einzelunternehmer (Bau) aus der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik

Mehr

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße

Mehr

Nemačka evidencije PDV

Nemačka evidencije PDV Nemačka evidencije PDV Zakon o PDV član 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) 22 Aufzeichnungspflichten (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen

Mehr

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.

Hinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen. Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Mehr

Abfindungen Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland

Abfindungen Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland Abfindungen 15.06.2015 Steueroptimierte Gestaltungen bei Abfindungen - Besteuerung von Abfindungen bei Wegzug in das DBA-Ausland Häufig sind Unternehmen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen im Konzern

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail E-Mail-Verteiler U 1 Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT

Mehr

Kapitalleistungen Die Quellensteuer wird auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung ermittelt und beträgt:

Kapitalleistungen Die Quellensteuer wird auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistung ermittelt und beträgt: Finanzdirektion Steuerverwaltung Quellensteuern Merkblatt über die Quellenbesteuerung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, gültig ab 1. Januar

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 - POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7104421/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom 07. März 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien

Mehr

Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2016

Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2016 Formulare für Ihre Einkommensteuererklärung Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2016 Ausgabe 2017 201600326201 1 2 Name Vorname 3 Steuernummer 4 Ausländische Einkünfte aus

Mehr

KODEX DES ÔSTERREICHISCHEN RECHTS

KODEX DES ÔSTERREICHISCHEN RECHTS Lnde KODEX DES ÔSTERREICHISCHEN RECHTS Herausgeber: Univ-Prof. Dr. Werner Dorait Redaktion: Dkfm. Dr. Anica Dorait DOPPEL- BESTEUERUNGS ABKOMMEN bearbeitet von Dr. Rudolf WENINGER Bundesministerium fur

Mehr

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer- Zur Beachtung: Für Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedstaat, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz

Mehr

zdie Neuregelungen auf einen Blick

zdie Neuregelungen auf einen Blick 50 EStG zdie Neuregelungen auf einen Blick z Stärkere Bindung der Gewährung von Grundfreibetrag und Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit z Anpassungen

Mehr

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft bei Messen, Ausstellungen und Kongressen ( 13b Abs. 3 Nr. 4 und 5 UStG)

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft bei Messen, Ausstellungen und Kongressen ( 13b Abs. 3 Nr. 4 und 5 UStG) Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

10.01 International Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen

10.01 International Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen 10.01 International Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen Stand am 1. Januar 2016 Korrigenda Randziffern 5, 9, 14, 15, 18 5 Welches ist das massgebende Sozialversicherungssystem bei Erwerbstätigkeit

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin I POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich:

Mehr

Reisekostenpauschale. in Euro. Afghanistan Ägypten Albanien Algerien

Reisekostenpauschale. in Euro. Afghanistan Ägypten Albanien Algerien Die u.g. n gelten für einen vierwöchigen Aufenthalt. Bei kürzerem oder längeren Aufenthalt verringert bzw. erhöht Afghanistan 925 1.500 1.800 Ägypten 650 1.500 1.800 Albanien 325 1.500 1.800 Algerien 475

Mehr

1. Das weltweite Humboldt-Netzwerk

1. Das weltweite Humboldt-Netzwerk Alle ausländischen und deutschen Stipendiaten und Preisträger nach aktuellen Aufenthaltsländern, Stand: Januar 2018 Nordamerika Kanada 39 12 58 11 120 133 88 183 72 476 3 12 7 13 2 34 633 USA 226 386 1060

Mehr