Landkreis Teltow-Fläming
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- Bernhard Fuchs
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1 Landkreis Teltow-Fläming Sozialamt Am Nuthefließ 2, Luckenwalde Dezernat II Ansprechpartner: Frau Winzer Telefon: Stand: Merkblatt Antrag auf Wohngeld Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muss, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuss zur Miete oder zu vergleichbaren Leistungen. Gewährung nur auf Antrag Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt, grundsätzlich vom Beginn des Antragsmonates, in der Regel für 12 Monate. Eine Erhöhung des Wohngeldes kann auf Antrag erhöht werden, wenn - sich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Haushaltsmitglieder erhöht hat, - die zuschussfähigen Wohnkosten um mehr als 15 Prozent gestiegen sind, - sich das Haushaltseinkommen um mehr als 15 Prozent verringert hat. Hierzu zählt auch, wenn diese Einnahmeverringerung durch Verringerung der zum wohngeldberechtigten Haushalt gehörenden Anzahl der Haushaltsangehörigen verursacht wurde. Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld? Seit dem 1. Januar 2005 vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen, bei deren Berechnung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Das sind: - Leistungen des Arbeitslosengelds II und des Sozialgeldes nach dem Sozialgesetzbuch II, - Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII, - Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch XII, - Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen nach dem Bundesversorgungsgesetz, - Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz und - Leistungen nach Sozialgesetzbuch VIII in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören. Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Personen, - wenn die Einkommensgrenze überschritten wird oder das errechnete Wohngeld unter 10,00 Euro liegt, Seite 1 von 5
2 - alleinstehende freiwillig Wehrdienst Leistende, - in Haushalten, in denen ausschließlich Personen leben, die Leistungen nach dem BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch III beziehen, - die vorübergehend während der Ausbildung oder des Studiums in einer anderen Gemeinde und nicht an ihrem eigentlichen Wohnort leben oder - die nicht Mieter oder Eigentümer der Wohnung sind. Welche Arten des Wohngelds gibt es? Wohngeld wird in Miet- und Lastenzuschuss unterschieden. Antrag auf einen Mietzuschuss können folgende Personen stellen: - Mieter von Wohnraum - Nutzungsberechtigte von Wohnraum mit einem dem Mietverhältnis ähnlichem Nutzungsverhältnis, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts, - Inhaber einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung, - Bewohner eines Heimes, - Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehr Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn sie in diesem Hause wohnen, - Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als Eigenheim angesehen werden kann, - Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist. Antrag auf einen Lastenzuschuss können folgende Personen stellen: - Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, - Eigentümer einer Kleinsiedlung, - Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle, - Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann, - Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, - Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes o- der der Wohnung beziehungsweise auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben. Voraussetzung für den Lastenzuschuss ist, dass der Wohnrauminhaber den Wohnraum bewohnt und die Belastung dafür aufbringt. Wo kann Wohngeld beantragt werden? Einwohner der Städte Luckenwalde und Ludwigsfelde wenden sich bitte an ihre Stadtverwaltung. Für alle anderen Einwohner des Landkreises Teltow-Fläming ist die Wohngeldstelle der Kreisverwaltung die Bewilligungsstelle. Seite 2 von 5
3 Unter welchen Voraussetzungen wird Wohngeld gewährt? Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und in welcher Höhe, das hängt von drei Faktoren ab: - der Anzahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Haushaltsmitglieder, - der Höhe des Gesamteinkommens, - der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung. Einkommensarten Zum Einkommen zählen steuerfreie sowie steuerpflichtige Einnahmen, einmalige sowie regelmäßige Einnahmen. Zum Bruttoeinkommen gehören beispielsweise: - Arbeitseinkommen (Verdienstbescheinigung), - Gehälter, Löhne, Weihnachtsgeld usw., - steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit, - pauschal besteuerte oder steuerfreie Arbeitslöhne, - Lohnersatzleistungen, - Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II, Unterhaltsgeld, - Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, - Krankengeld, Mutterschaftsgeld, - sonstige Einnahmen, - Renten, Pensionen, Versorgungsbezüge, - Unterhaltszahlungen, - Einkünfte aus Kapitalvermögen. Im Zweifel geben Sie besser sämtliche Einkünfte an es ist für Sie und Ihre zuständige Behörde unangenehm, wenn später Wohngeldzahlungen zurückverlangt werden. Einkommensgrenzen Die Einkommensgrenzen für die Beantragung von Wohngeld sind - für Alleinstehende 995,00 - zwei Haushaltsmitglieder 1.307,00 - drei Haushaltsmitglieder 1.586,00 - vier Haushaltsmitglieder 2.075,00 - fünf Haushaltsmitglieder 2.363,00 - sechs Haushaltsmitglieder 2.664,00 - sieben Haushaltsmitglieder 2.885,00 - acht Haushaltsmitglieder 3.218,00 Sind finanzielle Belastungen absetzbar? Das Wohngeldgesetz bietet hierfür nur begrenzte Möglichkeiten, meist in Form von pauschalen Freibeträgen. Sie können aber zum Beispiel einreichen: - Werbungskosten über Euro bei nichtselbstständiger Tätigkeit, - Kosten der privaten Kranken- oder Altersvorsorge (Achtung: Es ergeben sich nicht immer Auswirkungen auf das Wohngeld!), - Nachweise über Unterhaltszahlungen, die Sie leisten, Seite 3 von 5
4 - Schwerbehindertenausweis bei einem Grad der Behinderung von 100 Prozent. Bei einem geringeren Grad der Behinderung (unter 80 Prozent) muss zusätzlich ein Nachweis über eine häusliche Pflegebedürftigkeit vorliegen. - erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten im Sinne des Paragraphen 4f Einkommensteuergesetz. Zusätzlich zu den steuerpflichtigen positiven Einkünften sind die im Wohngeldgesetz ausdrücklich aufgeführten steuerfreien Einnahmen, abzüglich der hierfür aufgewandten Werbungskosten, dem Jahreseinkommen der einzelnen Haushaltsmitglieder hinzuzurechnen, da sie dem jeweiligen Haushalt zur Verfügung stehen. Von dem ermittelten Jahreseinkommen sind folgende Beträge absetzbar: - 10 Prozent bei Haushaltsmitgliedern, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Steuern vom Einkommen entrichten, - 20 Prozent bei Haushaltsmitgliedern, die Pflichtbeträge zur gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten oder - die Steuern vom Einkommen entrichten und zusätzliche Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Rentenversicherung leisten, - 30 Prozent bei Haushaltsmitgliedern, die Steuern vom Einkommen sowie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Was ist Miete oder Belastung? Miete ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen, Untermietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen. Unter Belastung bei Eigentümern von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und anderen Eigentumsformen versteht man die Aufwendungen für den Kapitaldienst und für die Bewirtschaftung des Eigentums. Sie ist in einer besonderen Wohngeldlastenberechnung zu ermitteln. Höchstbeträge für die zuschussfähige Miete oder Belastung Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten gewährt. Nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen ist die Miete oder in Fällen von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die Belastung zuschussfähig. Die Gemeinden und Städte werden in einem Vergleichsmietensystem in Mietstufen eingeteilt. Jüterbog gehört der Mietstufe 1 an, die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow (seit dem 1. Januar 2009) und die Gemeinde Rangsdorf (seit dem 1. Januar 2016) sind der Mietstufe IV zugeordnet. Der restliche Teil des Landkreises Teltow-Fläming befindet sich in Mietstufe II. Seite 4 von 5
5 Die maximale Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung beträgt bei einem Haushalt mit Mietenstufe Höchstbetrag in Euro einem/einer Alleinstehenden zwei Haushaltsmitgliedern drei Haushaltsmitgliedern vier Haushaltsmitgliedern fünf Haushaltsmitgliedern Mehrbetrag für jedes weitere Haushaltsmitglied I 312 II 351 IV 434 I 378 II 425 IV 526 I 450 II 506 IV 626 I 525 II 591 IV 730 I 600 II 675 IV 834 I 71 II 81 IV 101 Wie hoch ist das Wohngeld? Einen aktuellen Wohngeldrechner und weitere Fachinformationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit 1. Was muss der Wohngeldempfänger der Behörde mitteilen? Der Antragsteller ist verpflichtet, die zuständige Wohngeldstelle unverzüglich zu unterrichten, wenn - der Wohnraum, für den Wohngeld gezahlt wird, z. B. wegen eines Wohnungswechsels vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes von keinem zum Haushalt rechnenden Familienmitglied mehr genutzt wird, - die Miete oder Belastung sich um mehr als 15 Prozent verringert, - das Familieneinkommen sich um mehr als 15 Prozent erhöht. Hierzu zählt auch, wenn diese Einnahmeerhöhung durch Erhöhung der zum wohngeldberechtigten Haushalt gehörenden Anzahl der Haushaltsmitglieder verursacht wurde. - ein bei der Wohngeldberechnung in einem gültigen Bescheid berücksichtigtes Haushaltsmitglied einen Antrag auf eine Transferleistung (Sozialhilfe, Grundsicherung) gestellt hat. Beachten Sie bitte die Hinweise auf dem Bewilligungsbescheid! 1 Seite 5 von 5
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Wer bekommt Wohngeld? Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (s. auch Par.
(Miet- oder Lastenzuschuss)
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als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers, als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
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