Geistiges Eigentum I Urheber- und Verlagsrecht

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1 Geistiges Eigentum I Urheber- und Verlagsrecht Teil XII Verwandte Schutzrechte (Teil II) Vorlesung Urheberrecht SS 2015 Prof. Dr. Norbert P. Flechsig XII. Verwandte Schutzrechte 70 ff. (Zweiter Teil) 1. Übersicht Leistungsschutz oder Investitionsschutz und seine Abgrenzung und Unterscheidung zum Urheberrecht Unterscheidungskriterien: - Voraussetzung: Wessen Leistung und Investition sind geschützt? - Inhalt: Was ist geschützt? - Rechtsinhaber: Wer ist Rechtsinhaber? 2 1

2 XII. Verwandte Schutzrechte 70 ff. (Zweiter Teil) 2. Einzelbereiche Wissenschaftliche Ausgaben und editio princeps, 70 f. 3 XII. Verwandte Schutzrechte 70 ff. (Zweiter Teil) 2. Einzelbereiche Lichtbilder, 72 in Unterscheidung zu Lichtbildwerken ( 2 I Nr. 5) 4 2

3 XII. Verwandte Schutzrechte 70 ff. (Zweiter Teil) 2. Einzelbereiche Ausübende Künstler, 73 ff. Der Begriff des ausübenden Künstlers Der Persönlichkeitsschutz des ausübenden Künstlers, Leistungsintegrität, 75 UrhG Anerkennung als ausübender Künstler, Namensnennung, 74 UrhG Dauer des Persönlichkeitsrechts ( 76 UrhG): Bis zum Tod aber erst 50 Jahre nach der Darbietung und nicht vor Ablauf der Verwertungsrechte ( UrhG) 5 XII. Verwandte Schutzrechte 70 ff. (Zweiter Teil) 2. Einzelbereiche Verwertungsschutz des ausübenden Künstlers ( UrhG) Schutz gegen Unmittelbare Verwertung: Verbietungsrecht, 77, 78 I UrhG Mittelbare Verwertung: Vergütungsanspruch, 78 II UrhG Vertragsrecht an Leistungen der ausübenden Künstler, 79, 80 UrhG 6 3

4 XII. Verwandte Schutzrechte 70 ff. (Zweiter Teil) 2. Einzelbereiche Dauer der Verwertungsrechte ( 82 UrhG): Grundsätzlich 50 Jahre nach der Darbietung (nachstehend konsolidiert nach Art. 3 I S. 1 RL 2011/77/EU); 70 Jahre für Tonträger, 9tes UrhÄG vom , BGBl. 2013, 1940 (Schutzdauer ausübender Künstler) Aber zu beachten bzw. zu unterscheiden sind zwei Fallvarianten: Ist jedoch eine nicht auf einem Tonträger erfolgte Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist erlaubterweise erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte fünfzig Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat, eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger innerhalb dieser Frist erlaubterweise erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte siebzig Jahre nach dem Erscheinen oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. 7 Die Bestimmung zur Schutzdauer der Leistungsschutzrechte nach Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU lautet folgendermaßen: 82 Dauer der Verwertungsrechte (1) Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einem Tonträger aufgezeichnet worden, so erlöschen die in den 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, oder wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, 70 Jahre nach dieser. Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers nicht auf einem Tonträger aufgezeichnet worden, so erlöschen die in den 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 50 Jahre nach dem Erscheinen der Aufzeichnung, oder wenn deren erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, 50 Jahre nach dieser. Die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits 50 Jahre nach der Darbietung, wenn eine Aufzeichnung innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder nicht erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. (2) Die in 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters erlöschen 25 Jahre nach Erscheinen einer Aufzeichnung der Darbietung eines ausübenden Künstlers, oder wenn deren erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, 25 Jahre nach dieser. Die Rechte erlöschen bereits 25 Jahre nach der Darbietung, wenn eine Aufzeichnung innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder nicht erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. (3) Die Fristen sind nach 69 zu berechnen.. Siehe Art. 3 Abs. 2 Schutzdauer-RL 2011/77/EU, in Kraft seit ; Umsetzungspflicht bis ; 9tes UrhÄG vom , BGBl. 2013, 1940 (Schutzdauer ausübender Künstler). 8 4

5 XII. Verwandte Schutzrechte 70 ff. (Zweiter Teil) 2. Einzelbereiche Dauer der Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers ( 85 III UrhG i.d.f. der RL 2011/77/EU, Art. 3 Abs. 2 [konsolidert]): Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen fünfzig Jahre nach der Aufzeichnung. Ist jedoch der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig erschienen, so erlöschen diese Rechte siebzig Jahre nach dem ersten rechtmäßigen Erscheinen. Ist der Tonträger innerhalb der vorstehend genannten Frist nicht rechtmäßig erschienen und wurde der Tonträger aber innerhalb dieser Frist rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese Rechte siebzig Jahre nach der ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe. Der vorliegende Absatz bewirkt jedoch nicht, dass die Rechte der Hersteller von Tonträgern, die aufgrund des Ablaufs der Schutzfrist des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 93/98/EWG in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie 2001/29/ EG am 22. Dezember 2002 nicht mehr geschützt waren, erneut geschützt sind. 9 XII. Verwandte Schutzrechte 70 ff. (Zweiter Teil) 2. Einzelbereiche Ausübende Künstler, 73 ff. Schranken des Leistungsschutzes ( 83 UrhG): Teil I Sechster Abschnitt gilt entsprechend. 10 5

6 XII. Verwandte Schutzrechte 70 ff. (Zweiter Teil) 2. Einzelbereiche 11 - Recht des Veranstalters, 81 UrhG 12 6

7 - Tonträgerherstellerrecht, 85 f. UrhG Begriff des Tonträgerherstellers natürliche oder juristische Person (Inhaber des Unternehmens) Hersteller der erstmaligen Aufnahme Erstfixierung Remastering keine neue Aufnahme Veränderung des Klangbildes kann zu neuem Tonträger führen Remake (neu) Problem der Auftragsproduktion Tonmeister und die Problematik ob ausübender Künstler Sendeunternehmen als Tonträgerhersteller Unterscheidung von Aufnahme und immateriellem (Inhalts-) Gut Schutzgegenstand ist Tonträger (Legaldefinition in 16 II UrhG) hörbares Tonmaterial Filmspur beim Film Teile Sample Lick (Tonfetzen) Erstmaliger Mitschnitt von Live-Sendungen führt nicht zu eigenem Tonträgerherstellerrecht, weil hier kein schützenswerter Aufwand anfällt, auch wenn Tonträger (Vervielfältigung) entsteht Tonträgerherstellerrecht, 85 f. UrhG Rechte des Tonträgerherstellers eingeschränkt: Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung ( 19a UrhG); keine sonstige öffentliche Wiedergabe, Sendung. Gewährleistung des Wettbewerbsschutzes nach 4 Nr. 9 UWG. Rechtsverkehr und Beteiligungsanspruch, 85 II, 86 UrhG: - Translative Übertragbarkeit des Rechts ( 83 II S. 1 UrhG) - Nutzungsrechtseinräumung (S. 2). 14 7

8 - Tonträgerherstellerrecht, 85 f. UrhG Schutzdauer, 85 III UrhG: grundsätzlich 50 Jahre nach Aufzeichnung. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig erschienen, so erlöschen diese Rechte siebzig Jahre nach dem Erscheinen. Ist der Tonträger innerhalb der in Satz 1 genannten Frist nicht rechtmäßig erschienen und wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese Rechte siebzig Jahre nach der ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe. (Siehe Art. 3 Abs. 2 Schutzdauer-RL 2011/77/EU, in Kraft seit ; Umsetzungspflicht bis ; 9tes UrhÄG vom , BGBl. 2013, Schutzdauer ausübender Künstler Schutz des Sendeunternehmens, 87 UrhG Schutz des Sendesignals gegen Weitersendung und öffentliche Zugänglichmachung gegen Vervielfältigung und Kino -Wahnehmbarmachung Rechtsverkehr und Dauer (50 Jahre nach der ersten Funksendung). Abschlusszwang nach 87 V UrhG betreffend Kabelweiterleitung. 16 8

9 - Datenbankhersteller, 87a ff. UrhG Sonderprobleme betreffend Normenwerke und Datenbanken Zuletzt BGH Elektronischer Zolltarif (Urteil vom I ZR 191/05): Zolltarif kein amtliches Werk. Datenbankhersteller kann es verbieten, Änderungen seiner Datenbank in einem Datenabgleich zu erfassen und für ein Wettbewerbsprodukt zu nutzen Presseverleger, 87f ff. Materialien: BT-Drs. 17/11470: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom ; BT-Drs. 17/11792 Antwort kleine Anfrage; BT-Drs. 17/ Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss); edngültig: Achtes Urheberrechtsänderungsgesetz in BGBl. I, 2013, S Ziel: Durch das Gesetz soll sichergestellt werden, dass Presseverlage im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sind als andere Werkvermittler. Um den Schutz von Presseerzeugnissen im Internet zu verbessern, soll ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingeführt werden. 18 9

10 UrhG II. Teil - Abschnitt 7: Schutz des Presseverlegers 8tes UrhÄG vom , BGBL. 2013, f Presseverleger (1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. (2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen. 19 UrhG II. Teil - Abschnitt 7: Schutz des Presseverlegers 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts (1) Das Recht des Presseverlegers nach 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die 31 und 33 gelten entsprechend. (2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses. (3) Das Recht des Pressverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist. (4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils I Abschnitt 6 entsprechend

11 UrhG II. Teil - Abschnitt 7: Schutz des Presseverlegers 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen Filmhersteller, 94 UrhG Abs. 1 Abs. 2 Abs. 3 Abs. 4 Inhalt des Produzentenschutzes Übertragbarkeit des Leistungsschutzes; Lizenzvertragesrecht Schutzdauer grundsätzlich ab Erscheinen, hilfsweise öffentlicher Wiedergabe Anwendung der Schrankenbestimmungen 22 11

12 - Filmhersteller, 94 UrhG Abs. 1 Inhalt des Produzentenschutzes Wie allen verwandten Schutzrechte stehen auch dem Filmhersteller nur die in abschließender Regelung gesetzlich in 94 Abs. 1 S. 1 UrhG ausdrücklich vorgesehenen Befugnisse zu, nämlich: das Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Diese Rechte sichern den besonderen unternehmerischen Aufwand bei der Filmherstellung und gewährleisten damit den Schutz von organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Leistungen, die mit der Aufzeichnung und Vermittlung der zugrundeliegenden und verwendeten Werke der Urheber und Leistungen der ausübenden Künstler erbracht werden Filmhersteller, 94 UrhG Abs. 1 Inhalt des Produzentenschutzes In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht wird nicht nur das Verbot der unmittelbaren Leistungsübernahme ausgesprochen, sondern es treten noch Vergütungsansprüche nach 27 Abs. 2 und 3 und aus den gesetzlichen Schrankenbestimmungen des UrhG hinzu. Ferner ist der besondere Entstellungsschutz des 94 Abs. 1 S. 2 UrhG zu beachten: Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden

13 - Filmhersteller, 94 UrhG Abs. 2 Übertragbarkeit des Leistungsschutzes; Lizenzvertragesrecht Sämtliche Rechte des Filmherstellers können einer juristischen Person zustehen und sind übertragbar, 94 Abs. 2 S. 1 UrhG. Dies gilt auch Insoweit, als der Entstellungsschutz im Besonderen gefragt ist. Er umfasst den Filmträger und dessen Verwertung, bezieht sich aber nicht auf das in ihm enthaltene, vom Filmträger aufgezeichnete Filmwerk als solchem, weshalb hiermit die Nachahmung oder Neuverfilmung oder Seriennachahmung nicht abgewehrt werden können. Hierfür kommen nur das Urheberrecht oder UWG in Frage Filmhersteller, 94 UrhG Abs. 3 Schutzdauer grundsätzlich ab Erscheinen, hilfsweise öffentlicher Wiedergabe Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach folgenden Umständen (Anknüpfungspunkte): 1. dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers 2. oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, 3. jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist

14 - Filmhersteller, 94 UrhG Abs. 4 Anwendung der Schrankenbestimmungen Insoweit nach Abs. 4 die Vorschriften 10 Abs. 1 und die 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie diejenigen des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden sind, gilt dies nicht für die Unübertragbarkeit gesetzlicher Vergütungsansprüche, weshalb es wesensfremd wäre, insbesondere 63a UrhG auf das Filmherstellungsrecht anzuwenden Laufbildhersteller, 95 UrhG Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind. Entsprechende Anwendung der 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94. Ergebnis der Verweisung ist, dass der Laufbildhersteller vollinhaltlich über die Rechte des Filmherstellers nach 94 UrhG verfügt. Ein weiterer Schutz insbesondere nach Urheberrecht scheidet aus, weshalb auch Nachahmungen von Laufbildern nach Urheberrecht nicht geschützt sind. Geschützt sind nur die im Filmträger unmittelbar verkörperten Herstellungsleistungen des Filmherstellers

15 3. Schutz gegen Verletzung der verwandten Schutzrechte - Zivilrechtlicher Schutz ( 96 ff. UrhG) - Leistungsschutzstrafrecht ( 108, 108a ff. UrhG) 29 Literatur: Dünnwald/Gerlach: Schutz des ausübenden Künstlers (Kommentar, 1. Aufl. 2008)

16 Ende dieses Teils 31 16

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