Landesarbeitsgericht München URTEIL

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1 11 Sa 173/09 19a Ca 5866/08 (ArbG München) Verkündet am: Gapp Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit C. T. - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C., B. H. & P. gegen Firma B. - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. & M.

2 - 2 - hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Obenaus und die ehrenamtlichen Richter Trapp und Scheuerl für Recht erkannt: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 19. November 2008, Az.: 19 a Ca 5866/08, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen Tatbestand: Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer bonusrelevanten Auskunft bezüglich bestimmter von ihr abgeschlossener Geschäfte mit Kunden. Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger war bei der Beklagten auf Grundlage eines Arbeitsvertrages vom (Bl. 7 bis 14 d.a.) bis als Senior Deal Architect beschäftigt. Gemäß Ziff. 9.5 des Arbeitsvertrages erhielt der Kläger neben einem jährlichen Fixgehalt von ,00 ein variables Jahresgehalt in Höhe von ,00 brutto. Mit Datum vom 15./22. März 2006 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat einen sog. B. International Pay Plan 2006/07 für Deutschland ab. Dieser findet auch auf das Vertragsverhältnis mit dem Kläger Anwendung. Unter Punkt 3.2 dieses Pay Plans ist die Position des Klägers dem Profil eines Business Mgt. DA/DB Hunter zugeordnet. Die nach dem Pay Plan vorgesehene Zielvereinbarung erhielt der Kläger mit Schreiben vom 18. September 2006.

3 - 3 - Für das Geschäftsjahr 2006 /07 erbrachte die Beklagte gegenüber dem Kläger für dessen Zielerreichungen im Geschäftsgebiet EMEA (Europe, Middle-East, Asia) Bonuszahlungen in Höhe von ,--. Mit seiner beim Arbeitsgericht München am 2. Mai 2008 eingegangenen Klage vom 30. April 2008 hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer Auskunft über alle global im Geschäftsjahr 2006/2007 abgeschlossenen BT/HP Alliance-Verträge begehrt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass aufgrund der schriftlichen Zielvereinbarung vom 18. September 2006 eine Einschränkung der Zielvereinbarung auf den EMEA-Bereich nicht vorliege, sondern dass sich seine Ziele auf die gesamten globalen Aktivitäten der Beklagten bezögen. Dies ergebe sich aus der Formulierung: Ihre Ziele beziehen sich auf die gesamten globalen Aktivitäten der BT/HP Alliance in der Zielvereinbarung. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: 1. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über alle global im Geschäftsjahr 2006 / 2007 abgeschlossenen BT/HP Alliance-Verträge einschließlich der ONESiebel Registrierungsnummer, TOV Wert und Margin; 2. Erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung ausgeführt, die weltweiten Aktivitäten seien nicht Grundlage seiner Zielvereinbarung gewesen. Der Vorgesetzte des Klägers, Herr A. G., der die Zielvereinbarung mit Datum vom 18. September 2006 in seiner Eigenschaft als Generalsmanager EMEA unterschrieben habe, sei für eine globale Zielvereinbarung bereits aufgrund seines Funktion nicht bevollmächtigt gewesen. Die Zielvereinbarung vom 18. September 2006 liege auch nicht in einer vom Kläger unterschriebenen Fassung vor. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass sie bereits mit Schreiben vom 17. April 2008 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorsorglich die Zielvereinbarung aufgrund der entfernten Möglichkeit des Vorliegens eines Irrtums rein vorsorglich angefochten habe. Der Kläger hat erwidert, die Anfechtung gehe ins Leere, weil die Anfechtungserklärung der Beklagten wegen fehlender Vollmacht von ihm unverzüglich zurückgewiesen worden sei. Außerdem sei festzuhalten, dass der Pay Plan auch globale Bereiche der

4 - 4 - Geschäftstätigkeit der Beklagten regele, da zum Beispiel das Tätigkeitsprofil GAM Global Account Manager benannt sei. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. August 2008 Herrn A. G., den Streit verkündet. Dieser Schriftsatz wurde dem Streitverkündeten nicht zugestellt. Das Arbeitsgericht München hat die Klage mit Endurteil vom 19. November 2008, das dem Kläger am 26. Januar 2009 zugestellt wurde, in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Auskunftsanspruch bezogen auf die globalen Aktivitäten bestehe nicht. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass die Bezeichnung eines Managers bei der Beklagten, der für das weltweite Geschäft tätig sei, Managing Director BT/HP Alliance lauten müsse. Bereits wegen dieser Kenntnis sei für jeden unschwer zu erkennen, dass der General Manager, der die Zielvereinbarung vom 18. September 2006 erstellt habe, weder befugt sei bzw. gewesen sei, Ziele für die globalen Aktivitäten festzulegen noch entsprechende Zahlen zuzusagen. Außerdem habe der Kläger schriftsätzlich darauf verwiesen, dass bestimmte Managerprofile im Pay Plan globalen Bezug hätten und dass es sich hierbei um die Global Account-Manager-Profile handele. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger, der sich nicht als Global Account Manager verstehe, einen Bezug auf globale Bereiche herbeiführen wolle. Nach Sinn und Zweck des Business Plans, aber auch nach dem Verständnis des Klägers sei die Zielvereinbarung vom 18. September 2006 dahingehend auszulegen, dass sich die gesetzten Ziele gerade nicht auf globale Aktivitäten, sondern auf den Bereich bezögen, auf den er gewollt gewesen sei, nämlich das EMEA-Gebiet. Jede andere Interpretation sei realitätsfern. Gegen die Klageabweisung wendet sich der Kläger mit seiner am 26. Februar 2009 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung vom selben Tag, die er mit Schriftsatz vom 9. April 2009 der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet hat. Unter Vertiefung und teilweise Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags macht der Kläger geltend, das Arbeitsgericht habe die Zielvereinbarung unzutreffend ausgelegt. Der Wortlaut der Betreffzeile sei eindeutig. GS stehe für Global Services. Die Erklärung der

5 - 5 - Bedeutung der Zielvereinbarung bestätige, dass sich die persönlichen Ziele des Klägers auf die globalen Aktivitäten der Allianz der Beklagten mit H.-P. bezögen. Im Vergleich dazu sei bei Herrn F. B. nur das Business in EMEA angesprochen. Auch der Zweck der Zielvereinbarung sei eindeutig. Er liege darin, die Tätigkeit des Klägers bei Erreichen bestimmter Ziele besonders zu vergüten. Unstreitig sei er jedoch innerhalb der BT/HP Alliance global tätig gewesen. Außerdem habe Herr R. F. bestätigt, dass es das erklärte Ziel der BT Global Services gewesen sei, dass globale Teams auf ein gemeinsames Ziel hin zusammenarbeiteten. Das Arbeitsgericht interpretiere das Profil des Klägers als Business Management DA/DB Hunter zu Unrecht als wörtlich definiert. Auch wenn es die Bezeichnung Global Account Manager gebe, so bedeute dies im Umkehrschluss nicht, dass für Mitarbeiter wie den Kläger keine globalen Ziele vereinbart werden könnten. Es sei auch unverständlich, woher das Arbeitsgericht die Vermutung nehme, die Aussage des Klägers in der Kammerverhandlung führe zu der Erkenntnis, dass Herr G. nicht befugt gewesen sei, globale Ziele zu vereinbaren. Tatsache sei, dass dieser berechtigt gewesen sei, die globalen Ziele zu vereinbaren. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über alle global im Geschäftsjahr 2006 / 2007 abgeschlossenen BT/HP Alliance-Verträge einschließlich der ONESiebel Registrierungsnummer, TOV Wert und Margin; 2. Erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben an Eides Statt zu versichern. 3. Klageerweiternd die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Bonus in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Zielvereinbarung vom 18. September 2006 habe nur Ziele der Beklagten im Bereich von Europa, Mittlerer Osten und Afrika betroffen. Das ergebe sich zum einen daraus, dass Herr G. lediglich Manager für den Bereich Europa, Mittlerer Osten und Afrika gewesen sei und er daher nur Ziele für den Bereich EMEA und

6 - 6 - keine globalen Ziele wirksam habe vorgeben können. Herr G. habe somit ohne Vertretungsmacht, soweit sich die Vereinbarung auf weltweite Ziele beziehen sollte, gehandelt. Die somit schwebend unwirksame Vereinbarung sei von der Beklagten auch niemals genehmigt worden. Eine Anscheinsvollmacht komme nicht in Betracht, weil der Kläger nicht in gutem Glauben bezüglich der Vertretungsbefugnis des Herrn G., globale Zielvereinbarung festzulegen, gewesen sei. Dem Kläger sei aufgrund der Umstände und der Vergangenheit bekannt gewesen oder es habe ihm bekannt sein müssen, dass Herr G. nur befugt gewesen sei, Zielvereinbarungen im Bereich Europa, Mittlerer Osten sowie Afrika zu vereinbaren. Allein aufgrund des Titels General Manager EMEA habe der Kläger wissen müssen, dass Herr G. nicht befugt gewesen sei, weltweite Ziele festzulegen. Außerdem sei dem Kläger bekannt gewesen oder habe ihm bekannt sein müssen, dass mit allen Mitarbeitern im vergleichbaren Bereich nur EMEA-Ziele und keine weltweiten Ziele vereinbart worden seien. Insofern habe der Kläger davon ausgehen müssen, dass die Beklagte das Verhalten des Vertreters gerade nicht dulden oder billigen würde. Zudem ergebe sich diese Tatsache aus der Zielvereinbarung selbst, weil unter dem Namen und der Unterschrift von Herrn G. die Bezeichnung General Manager EMEA stehe. Überschreite der Vertreter erkennbar die Grenzen seiner Vollmacht, seien die Grundsätze der Anscheinsvollmacht unanwendbar. Eine wirksame Vereinbarung von bonusrelevanten Zielfestlegungen für das gesamte globale Geschäft sei somit nicht geschlossen worden. Unterstützt werde das noch durch die Tatsache, dass der Kläger selbst angegeben habe, dass bestimmte Managerprofile globalen Bezug hätten. Ausweislich des Arbeitsvertrags sei der Kläger jedoch gerade nicht als Global Account Manager beschäftigt worden. Die von Herrn F. habe in diesem Zusammenhang keine Aussagekraft, weil sie sich nur auf Mitglieder globaler Teams beziehe. Hierzu gehörten die Mitglieder von EMEA-Teams jedoch gerade nicht. Eine im Sinn der Beklagten globale Tätigkeit sei vom Team, zu dem auch der Kläger gezählt habe, nicht ausgeübt worden. Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass der Streitverkündungsschriftsatz dem Streitverkündeten nicht zugestellt worden ist. Sie hat auf eine Zustellung in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2009 vor der Berufungskammer verzichtet. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

7 - 7 - Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft nach 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt und begründet worden ( 11 Abs. 2 ArbGG, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.v.m. 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, 66 Abs. 1 Sätze 1,2,5 ArbGG i.v.m. 222 ZPO). II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht besteht. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die vom Mitarbeiter G. der Beklagten dem Kläger mit Datum vom 18. September 2006 im Namen der Beklagten zugeleitete Zielvereinbarung 2006/2007 den vom Kläger behaupteten Erklärungsinhalt hat, dass sich nämlich die persönlichen Ziele des Klägers auf die globalen Aktivitäten der Allianz der Beklagten mit der Firma H.-P. bezögen. 1. Für den Abschluss einer Zielvereinbarung des behaupteten Inhalts hatte der Mitarbeiter G. nämlich keine Vollmacht, so dass die Beklagte aus dieser Vereinbarung nicht verpflichtet worden ist. Der Kläger hat zwar pauschal behauptet, dass Herr G. berechtigt gewesen sei, globale Ziele im Namen der Beklagten zu vereinbaren. Er hat jedoch keine einer Beweiserhebung zugänglichen Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine solche Berechtigung ergibt. Ein ohne Vollmacht von einem Vertreter geschlossener Vertrag ist gemäß 177 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn er nicht noch nachträglich vom Vertretenen genehmigt wird.

8 - 8 - Der Kläger hat auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich schlüssig ergibt, dass das vollmachtlose Handeln des Mitarbeiters G. von der Beklagten gemäß 177 Abs. 1 BGB genehmigt worden ist. 2. Eine Berechtigung des Mitarbeiters G., globale Ziele im Namen der Beklagten zu vereinbaren, ergibt sich auch nicht auf der Basis der Rechtsinstitute der Duldungsvollmacht und der Anscheinsvollmacht. a) Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und dass der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (Palandt-Heinrichs 62. Auflage, 173 BGB, Rz. 11 ff.). Eine Duldungsvollmacht scheidet im vorliegenden Fall bereits deshalb aus, weil der Kläger keine Anhaltspunkte dafür vortragen konnte, dass die Beklagte davon wusste, dass der Mitarbeiter G. in ihrem Namen mit Mitarbeitern Zielvereinbarungen bezüglich globaler Ziele schloss. b) Die Berechtigung des Mitarbeiters G., mit dem Kläger im Namen der Beklagten eine Zielvereinbarung bezüglich globaler Ziele zu treffen, lässt sich auch nicht aus dem Rechtsinstitut der Anscheinsvollmacht ableiten. Eine solche ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (Palandt-Heinrichs 62. Auflage, 173 BGB, Rz. 14 ff.). Die Rechtsprechung fordert ein nach außen in Erscheinung getretenes Verhalten des angeblich Vertretenen. Abgesehen von den Fällen des bewussten Duldens des Vertreterhandelns und der Einräumung einer äußeren Stellung, mit der typischerweise Vertretungsmacht bestimmten Umfangs verknüpft ist, beschränkt sich das Verhalten des Vertretenen darauf, dass er nicht eingreift und das Handeln des Vertreters nicht unterbindet. Das Nichtstun kommt mittelbar dadurch zum Ausdruck, dass der Vertreter bereits wiederholt und während einer gewissen Zeitdauer im Namen des Vertretenen aufgetreten ist. Der Schluss des Geschäftsgegners auf eine Vollmacht ist in diesen Fällen mehrfach gestuft: Er kennt das wiederholte Vertreterhandeln und schließt von diesem auf

9 - 9 - die Kenntnis des Vertretenen. Daraus schließt er weiter auf dessen bewusstes Dulden und aus diesem wiederum auf das Bestehen einer Vollmacht auch für das Neugeschäft (MK-Schramm, 5. Aufl., 167 BGB, Rz. 58). Die beschriebenen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Kläger hat nämlich nicht darlegen können, dass der Mitarbeiter G. bereits wiederholt Zielvereinbarungen bezogen auf globale Ziele im Namen der Beklagten abgeschlossen hat. Er konnte daher nicht auf Grund eines früheren Handelns von Herrn G. auf die Kenntnis vom Vertreterhandeln des Herrn G. schließen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der Anscheinsvollmacht scheitert auch daran, dass der behauptete Rechtsscheintatbestand der Beklagten nicht zurechenbar ist. Der Rechtsscheintatbestand muss dem Vertretenen nämlich zurechenbar sein, das heißt der Vertretene muss das Auftreten eines anderen als Stellvertreter kennen oder bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen müssen (MK-Schramm, a.a.o., Rz. 59 ff.). Hierfür sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen worden. Außerdem müsste das Vertrauen des Klägers in den behaupteten Rechtsschein objektiv berechtigt seien (MK-Schramm, a.a.o., RZ. 68). Dazu ist regelmäßig eine gewisse Häufigkeit des nicht erkennbar beanstandeten Handelns des Vertreters über eine gewisse Zeitdauer erforderlich. Auch hierfür sind Anhaltspunkte nicht vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 ZPO. IV. Da dem Rechtsstreit über die Klärung der streitgegenständlichen Fragen hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, besteht für die Zulassung der Revision gemäß 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß 72 a ArbGG hingewiesen wird, zulassen sollte.

10 Dr. Obenaus Trapp Scheuerl

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