-Gewässerschutz- Informationen zum Betrieb von Tankstellen unter Einsatz von Biodiesel und Bioethanol. November 2006

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1 -Gewässerschutz- Informationen zum Betrieb von Tankstellen unter Einsatz von Biodiesel und Bioethanol November 2006 Landesamt für Umwelt und Geologie

2 2 Nachfolgend ist der gegenwärtige Erkenntnis- und Regelungsstand für den wasserrechtlichen Vollzug zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung einer Quote für die Mindestbeimischung von Biokraftstoffen zu Benzin und Diesel dargestellt. Die Ausführungen wurden in Zusammenarbeit des Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft mit den Regierungspräsidien Chemnitz, Leipzig und Dresden und dem Sächsischen Landesamt für Umwelt und Geologie erarbeitet und gelten für den bestimmungsgemäßen Betrieb. Aktuelle Erkenntnisse werden zeitnah an dieser Stelle veröffentlicht.

3 3 1. Vorbemerkungen 1.1 In Umsetzung der EU-Richtlinie RL 2003/30/EG vom 08. Mai 2003, ABl. L 123/ hat der Deutsche Bundestag am ein Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote verabschiedet. Danach ist die Mineralölwirtschaft ab dem 01. Januar 2007 ordnungsrechtlich verpflichtet, einen wachsenden Mindestanteil von Biokraftstoffen jeweils bezogen auf den gesamten jährlichen Absatz eines Unternehmens an Otto- und Dieselkraftstoff beizumischen oder als Reinkraftstoff zu verkaufen. Bereits ab dem Jahr 2007 muss der Mindestanteil von Biokraftstoffen beim Absatz von Diesel 4,4 % und von Benzin 1,2 % (hier: ab 2010 mindestens 3,6 %) betragen. Außerdem wird eine Gesamtquote festgelegt, und zwar für 2009 von 6,25 %, für 2010 von 6,75 % und schließlich ab dem Jahr 2015 von 8,0 %. Die quotenpflichtigen Unternehmen unterliegen Mitteilungspflichten. Für Unternehmen, die gegen die Quotenpflicht verstoßen, ist eine Sanktionsregelung vorgesehen. Bis Juli 2007 soll eine Verordnung zur Nachhaltigkeitszertifizierung von Biokraftstoffen vorgelegt werden. In die Quote fallende Biokraftstoffe werden künftig entsprechend ihrem Energieinhalt voll besteuert. (Anm.: Die Gesamtanteile des Biokraftstoffs am Kraftstoffeinsatz ergeben sich aus der Zumischung und des ausschließlichen Einsatzes von Biokraftstoff.) 1.2 Herkömmliche Biokraftstoffe werden in der Regel aus Raps oder Bioethanol hergestellt. Mittlerweile sind aber auch in zweiter Generation industriell produzierte Biokraftstoffe so genannte BtL-Kraftstoffe anderer Herkunftsbereiche, wie Holz bzw. Zellulose und Stroh (Sun-Diesel), bekannt. 2. Anlagen zum Umgang mit Biodiesel (FAME) 2.1 Allgemeines Biodiesel besitzt zurzeit in Deutschland einen Marktanteil an biogenen Kraftstoffen von ca. 83 %. An rund Tankstellen in Deutschland wird bereits neben Mineralölkraftstoffen auch Fettsäuremethylester (FAME) als Biodiesel angeboten. FAME ist der Oberbegriff für alle Arten von Fettsäuremethylestern aus unterschiedlichen Rohstoffen unter Einschluss von Rapsöl(fettsäure)methylester (RME). Im Rahmen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) wurde von einigen Bundesländern über folgende Probleme bei mit FAME beaufschlagten Leichtflüssigkeitsabscheidern (LFA) berichtet: Biodiesel ist schlechter abscheidbar als Mineralölkraftstoffe, da Biodiesel eine höhere Dichte und eine größere Hydrophilie besitzt. Biodiesel wird mit Wasser und Sauerstoff durch Mikroorganismen in Alkohol und Fettsäuren zersetzt. Dabei bilden sich gelartige Fladen, die im Wasser schweben und nicht abgeschieden werden. Sie können außerdem zu Verstopfung der Koaleszenzeinsätze und damit zu deren Unwirksamkeit führen.

4 4 Biodiesel wirkt auf Metalle korrosiv, als Ester kann er bei Kunststoffen (z. B. Dichtungen, Innenbeschichtungen, Flächenabdichtungen etc.) wie ein Weichmacher wirken. Biodiesel magert Beton durch Hydrolyse ab. Biodiesel verändert den ph-wert. Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (ABZ) des Deutschen Instituts für Bautechnik Berlin (DIBt) liegen bisher für LFA mit Biodieselbeaufschlagung nicht vor (Erfordernis in Sachsen gemäß 16 Nr. 1 b der Sächsischen Bauprodukten- und BauartenVO SächsBauPAVO vom 29. Juli 2004). Zur Festlegung von Zulassungsbedingungen für LFA, die mit Biodiesel beaufschlagt werden können, muss der Einfluss von Biodiesel und Mischkraftstoffen auf die Abscheideleistung, die Beständigkeit der Baustoffe und die Auswirkungen auf Betrieb und Wartung der Abscheider untersucht werden. Hierzu hat die Deutsche Wissenschaftliche Gesellschaft für Erdöl, Erdgas und Kohle e.v. (DGMK) beschlossen, ein Untersuchungsprogramm durchzuführen. Ausblick: Für die DIN wird Ende 2006/Anfang 2007 das öffentliche Einspruchsverfahren beginnen. Hier werden die technischen Regeln definiert, wie mit bestehenden Anlagen umgegangen werden soll und welche Möglichkeiten zur Ertüchtigung zugelassen sind. 2.2 Anlagen mit reinem Biodiesel sowie mit Beimischungen von mehr als 5,0 % (kennzeichnungspflichtig) zu Dieselkraftstoffen Vorläufige Vorgehensweise bei der Abwasserbehandlung durch LFA - Da die Voraussetzungen des 67 Abs. 2 Nr. 7 oder Nr. 8 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) bei LFA mit Biodieselbeaufschlagung zurzeit noch nicht vorliegen, ist für Neuanlagen eine wasserrechtliche Genehmigung der Abwasseranlage nach 67 Abs. 1 SächsWG erforderlich. - Die in der Handlungsempfehlung für bestehende Anlagen des DIN-Arbeitsausschusses NAW V 5 Abscheider (DIN-Mitteilung 1/2004) genannten Anforderungen - Beständigkeit der Werkstoffe, - hydraulische Leistungsfähigkeit, - Berücksichtigung Dichtefaktor, - Tarierung Verschlusseinrichtung, - Vermeidung der Vermischung mit anderen Abwasserteilströmen, - Wartung und Eigenkontrolle, - Kontrolle ph-wert sollen den jeweiligen wasserrechtlichen Entscheidungen zu Grunde gelegt werden. Sollte der Abscheider nach einer Bemessung mit dem Dichtefaktor f d = 0,95 g/cm³ zu klein sein, kann eine Reduzierung des Zulaufes (Verkleinerung der Fläche bzw. Überdachung) abhelfen. Des Weiteren ist ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer umgehenden Entleerung nach Havarien aufzunehmen, um Korrosionsschäden zu vermeiden.

5 5 - Bei Neuanlagen sollte eine Trennung der unterschiedlichen Abwasserteilströme vorgenommen werden. - Die gemäß DIN , Ziffer 15.6 aller 5 Jahre durchzuführende Generalinspektion sollte bereits nach 2,5 Jahren durchgeführt werden. - Nach Vorlage und Auswertung der zurzeit laufenden Untersuchungen können dann Änderungen erforderlich werden. Die Betreiber sind zu informieren, dass die jetzigen Festlegungen unter Umständen keine Dauerlösungen darstellen. Wasserrechtlich geschieht dies am zweckmäßigsten durch Formulierung eines Auflagenvorbehaltes im Ausgangsbescheid. Bei Änderung der Sachlage kann dann auf diesen Auflagenvorbehalt zurückgegriffen und ein Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheid erlassen werden ( 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG) Anforderungen nach 19 g WHG Die tankstellenspezifischen technischen und betrieblichen Anforderungen im Sinne von 19 g ff. WHG und der SächsVAwS können der TRwS 781 entnommen werden. Bezüglich der Eignung der Anlage, Anlagenteile und technischen Schutzvorkehrungen wird auf die Bestimmungen im 16 der SächsBauPAVO (Nachweis der wasserrechtlichen Eignung) i. V. m. 19 h WHG (Eignungsfeststellung und Bauartzulassung) verwiesen. 2.3 Anlagen mit Beimischungen von bis zu 5,0 % Biodiesel zu Dieselkraftstoffen Die Beimischung von Biodiesel bis 5,0 % zu Dieselkraftstoff entspricht der DIN 590. Beimischungen in diesem Umfang sind nicht kennzeichnungspflichtig. Es werden keine Anforderungen gestellt, die über die TRwS 781 hinausgehen. 3. Anlagen zum Umgang mit Bioethanol 3.1 Allgemeines Bioethanol besitzt zurzeit in Deutschland einen Marktanteil an biogenen Kraftstoffen von ca. 8 %. E 85 und andere Mischungen aus Vergaserkraftstoff und Alkohol (wie z. B. E 50) sind flüssige wassergefährdende Stoffe der WGK 3. Sie können nach derzeitigem Kenntnisstand in LFA nach DIN EN 858 nicht abgeschieden werden (Bioethanol erhöht die Löslichkeit von Kraftstoff in Wasser. Dies führt dazu, dass die Anforderungen an die Abwassereinleitung nicht mehr eingehalten werden.) und dürfen dort auch nicht zurückgehalten werden. Als Optimalvariante für diese Art Tankstellen ist ein Neubau anzusehen, bei dem auf einer eigenen (vollständig überdachten) Abfüllfläche für Bioethanol die Lagerbehälter befüllt und die Kfz betankt werden. Die Rückhaltung erfolgt dabei in einem unterirdischen Behälter unter Beachtung des Brand- und Explosionsschutzes. Anlagen- und Ausrüstungsteile an Tankstellen besitzen bis auf wenige Ausnahmen keine behördliche Vorprüfung auf ihre Eignung für Benzin-Ethanolgemische. Sie sind auch nicht eoh im Sinne von 13 SächsVAwS. Daher ist eine Eignungsfeststellung erforderlich.

6 6 Eine Eignungsfeststellung kann unter Beachtung folgender Festlegungen erteilt werden: Die Eignung ist für den technischen Aufbau und die gewässerschutzrelevanten Ausrüstungsteile vor Inbetriebnahme nachzuweisen. Das schließt den Nachweis der Beständigkeit der verwendeten Materialien ein. Dies hat der Betreiber durch ein Sachverständigengutachten nach 15 Abs. 2 Satz 2 SächsVAwS nachzuweisen. Es wird empfohlen, das Verfahren mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde abzustimmen. Bei bestehenden Tankstellen ist durch geeignete Maßnahmen (siehe Punkt 3.2.1) sicherzustellen, dass kein Bioethanol/-gemisch in die Rückhalteeinrichtung im Entwässerungssystem gemäß TRwS 781 gelangt. Ausblick: Die TRwS (Bioethanoltankstellen) wird zurzeit erarbeitet. Das Gelbdruckverfahren (Anhörung) wird Anfang 2007 durchgeführt Anlagen mit Beimischungen über 5,0 % zu Ottokraftstoffen (Benzin) und Diesel Befüllung der Lagerbehälter - Eine gesonderte Rückhalteeinrichtung ist nicht erforderlich, wenn unter Verwendung von ASS gemäß Abschnitt 6.2 der TRwS 781 oder einer Kombination von ANA gemäß Abschnitt 6.2 der TRwS 781 und einer Wegfahrsperre, die nur bei Betätigung der Feststellbremse des Tankfahrzeuges die Kraftstoffabgabe freigibt, und einer Vollschlauchabgabeeinrichtung mit einem Zapfventil mit 2 -TW-Anschluss befüllt wird. Da in diesem Fall nur mit Tropfmengen zu rechnen ist, dürfen diese auf der Abfüllfläche zurückgehalten werden (Entwurf TRwS 781-3). - Sofern diese Sicherheitseinrichtungen nicht eingesetzt werden, ist eine separate Rückhaltung in einem Auffangraum/Sammelbehälter erforderlich. Hier ist das Volumen zurückzuhalten, das bei einem maximalen Volumenstrom in der Zeit von 5 Minuten auslaufen kann (Entwurf TRwS 781-3). - Eine Übergangslösung zur Verhinderung des Eindringens von Bioethanol/Gemisch in vorhandene Abscheideranlagen ist die Verwendung von Absperrmatten. Vor der Befüllung der Lagerbehälter sind die Einläufe zur Niederschlagsentwässerung und ggf. die Deckel der Abscheideranlagen mit Absperrmatten (Drain Blocker) flüssigkeitsdicht zu verschließen (siehe auch Sachsen-Anhalt). Für die Aufnahme von evtl. Leckagen ist ausreichend Bindemittel vorzuhalten Betanken der Kraftfahrzeuge Wird bei der Betankung über Zapfpistole und Zapfschlauch eine Zapfpistole mit vorgeschalteter Abreißkupplung gem. DIN EN verwendet und ist durch technische Einrichtungen sichergestellt, dass der Zapfschlauch im Fahrbahnbereich nicht überfahren werden kann (z. B. Schlauchrückholung), ist nur mit Tropfmengen zu rechnen. Diese dürfen auf der Abfüllfläche zurückgehalten werden. Die Tropfmengen sind trocken aufzunehmen, wofür ausreichend Bindemittel im Tankstellenbereich vorzuhalten ist. Ansonsten berechnet sich das Rückhaltevermögen für Abgabeeinrichtungen aus der Menge Mischungen aus Ottokraftstoff und Bioethanol, die an einer Abgabeeinrichtung

7 7 innerhalb von 3 Minuten bei maximalem Volumenstrom abgegeben werden kann (Entwurf TRwS 781-3) Vorläufige Anforderungen nach 19 g WHG Bezüglich der Eignung der Anlage, Anlagenteile und technischen Schutzvorkehrungen wird auf die Bestimmungen im 16 der SächsBauPAVO (Nachweis der wasserrechtlichen Eignung) i. V. m. 19 h WHG (Eignungsfeststellung und Bauartzulassung) verwiesen. 3.3 Anlagen mit Beimischungen bis zu 5,0 % zu Ottokraftstoffen (Benzin) und Diesel Es gelten bezüglich der Anforderungen die Ausführungen unter Nr. 2.3 analog. Derartige Beimischungen entsprechen der DIN Betankung mit Harnstoff Zur wasserrechtlichen Behandlung und möglichen technischen Lösungen für Tankstellen für AdBlue (Harnstoff) sind Ausführungen im Gelbdruck der TRwS enthalten. 5. Beachtung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften In den wasserrechtlichen Bescheiden ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass gewerberechtliche Anforderungen, z. B. Brand-, Explosions- und Arbeitsschutz, unberührt von der Entscheidung der Wasserbehörde bleiben. Sofern nicht ersichtlich ist, dass die Vorabstimmung mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde erfolgt ist, sollte nach einer Vorprüfung der Antragsunterlagen zunächst der Antragsteller darauf hingewiesen werden, auch diese Erlaubnisfähigkeit abzuklären.

8 8 Quellen 1 Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor, Amtsblatt L 123/ Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) vom 12. November 1996, zuletzt geändert am 18. Juni Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vom 18. Oktober Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23. Januar Verordnung über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung SächsBauPAVO) vom 29. Juli Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische Anlagenverordnung SächsVAwS) vom 18. April 2000, zuletzt geändert am Technische Regeln wassergefährdender Stoffe, DWA 8 Normen TRwS 781 Tankstellen für Kraftstoffe ; August 2004 TRwS Betankung mit wässriger Harnstofflösung ; Gelbdruck TRwS Betankung mit Bioethanol ; Entwurf DIN-EN 228 Ottokraftstoff ; März 2004 DIN-EN 590 Dieselkraftstoff ; März 2004 DIN-EN 858 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten, 2004 DIN Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten Anforderungen für die Verwendung von Abscheideranlagen nach DIN-EN und DIN-EN ; 2004 DIN-EN Tankstellen Sicherheitstechnische Anforderungen an Bauund Arbeitsweise von Drehgelenken für Zapfsäulen und druckversorgte Zapfsäulen ; Deutsche Fassung von Handlungsempfehlung des DIN-Arbeitsausschusses NAW V5 Abscheider ; DIN-Mitteilung 1/2004

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