Gemeindeordnung der Stadt Rorschach
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- Ilse Bergmann
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1 Seite Vom Stadtrat am 25. Januar 2011 zuhanden der Bürgerversammlung verabschiedete Gemeindeordnung der Stadt Rorschach vom 29. März 2011 (Datum der Bürgerversammlung) in Vollzug ab.... Inhaltsverzeichnis Artikel I. Grundlagen Geltungsbereich...1 Organisationsform...2 Organe...3 Aufgaben...4 Amtliche Bekanntmachungen...5 II. Bürgerschaft und Einwohnerschaft 1. Stellung und Zuständigkeit Grundsatz...6 Sachabstimmungen a) an der Bürgerversammlung...7 b) an der Urne...8 Wahlen a) an der Urne...9 b) stille Wahl Bürgerversammlung Durchführung...11 Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen...12 Unterlagen Fakultatives Referendum Grundsatz...14 Eventualantrag...15 Amtliche Bekanntmachung...16 Frist...17 Volksvorschlag a) Grundsatz...18 b) Form und Inhalt...19 c) ergänzendes Recht...20 Verfahren Initiative Grundsatz...22 Form und Inhalt...23 Prüfung der Zulässigkeit...24 Anmeldung und amtliche Bekanntmachung...25 Einreichung...26 Stellungnahme des Stadtrates...27 Ergänzendes Recht Volksmotion Grundsatz...29 Form und Inhalt...30 Stellungnahme und Vorlage des Stadtrates...31 Artikel 6. Petition Grundsatz III. Stadtrat Zusammensetzung Aufgaben a) im Allgemeinen b) Rechtsetzung c) Vernehmlassung zur Projektierung von Strassenbauten des Kantons d) Finanzbefugnisse IV. Geschäftsprüfungskommission Zusammensetzung Aufgaben Sicherstellung der Fachkunde V. Schule Grundsatz Schulrat Aufgaben Teilnahme an Sitzungen Finanzbefugnisse Schulleitung Schulordnung Rechtspflege VI. Stadtverwaltung Aufgaben Anstellungsverhältnisse VII. Gemeindeunternehmen Bestand Leitung und Finanzbefugnisse VIII. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Vollzugsbeginn Anhang 1: Finanzbefugnisse
2 Seite Die Bürgerschaft der Stadt Rorschach erlässt, gestützt auf Art. 22 Abs. 3 lit. a des Gemeindegesetzes 1 vom 21. April 2009, als Gemeindeordnung: 2 I. Grundlagen Art. 1 Geltungsbereich Diese Gemeindeordnung regelt die Organisation und Zuständigkeit der Organe der Stadt sowie die politischen Rechte der Bürgerschaft. Art. 2 Organisationsform Die Stadt organisiert sich als Gemeinde mit Bürgerversammlung. Art. 3 Organe Organe der Stadt sind: a) die Bürgerschaft, b) der Stadtrat, c) der Einbürgerungsrat, d) die Geschäftsprüfungskommission. Art. 4 Aufgaben Die Stadt erfüllt die ihr durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Sie kann weitere Aufgaben im öffentlichen Interesse übernehmen. Art. 5 Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen 3 erfolgen: a) durch Anschlag bei den vom Stadtrat bestimmten öffentlichen Anschlagstellen; b) in den vom Stadtrat als amtliche Publikationsorgane bestimmten Zeitungen; c) im Internet sgs 151.2, abgekürzt GG Von der Bürgerschaft der politischen Gemeinde Rorschach erlassen am 29. März 2011, rechtsgültig geworden durch die Genehmigung des Departementes des Innern vom...; in Vollzug ab... Art. 5 GG
3 Seite II. Bürgerschaft und Einwohnerschaft 1. Stellung und Zuständigkeiten Art. 6 Grundsatz Die Bürgerschaft ist oberstes Organ. Sie besteht aus der Gesamtheit der Stimmberechtigten. Sie berät und beschliesst an der Bürgerversammlung, soweit nicht Urnenabstimmung vorgeschrieben ist. Zur Einwohnerschaft zählen alle in der Stadt wohnhaften Personen. Art. 7 Sachabstimmungen a) an der Bürgerversammlung Die Bürgerschaft beschliesst an der Bürgerversammlung über: a) Erlass und Änderung der Gemeindeordnung; b) Jahresrechnung; c) Voranschlag und Steuerfuss; d) Mitgliedschaft bei Gemeindeverbänden und Zweckverbänden; e) weitere Geschäfte nach Massgabe der Gemeindeordnung oder der besonderen Gesetzgebung. Art. 8 b) an der Urne Die Bürgerschaft beschliesst an der Urne über: a) Erlass und Änderung der Gemeindeordnung, soweit ein Drittel der Bürgerversammlung für die Schlussabstimmung zur Gemeindeordnung die Urnenabstimmung 4 verlangt; b) Geschäfte nach Art. 7 lit. d und e dieses Erlasses, soweit die Bürgerversammlung im Einzelfall Urnenabstimmung 5 beschlossen hat; c) Finanzgeschäfte gemäss Anhang 1 Finanzbefugnisse; d) Referendumsbegehren; e) Initiativbegehren, soweit sie nicht die Gemeindeordnung betreffen; f) Grundsatz- und Sachabstimmungen im Sinne des Gemeindevereinigungsgesetzes. 4 Art. 26 Abs. 4 GG 5 Art. 26 Abs. 3 lit. c GG
4 Seite Art. 9 Wahlen a) an der Urne Die Bürgerschaft wählt an der Urne: a) den Stadtpräsidenten oder die Stadtpräsidentin; b) den Schulratspräsidenten oder die Schulratspräsidentin; c) die weiteren Mitglieder des Stadtrates; d) die weiteren Mitglieder des Schulrates; e) die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission. Art. 10 b) stille Wahl 6 Für Gemeindebehörden ist stille Wahl im zweiten Wahlgang möglich. 2. Bürgerversammlung Art. 11 Durchführung Die Bürgerversammlung über Jahresrechnung, Voranschlag und Steuerfuss wird bis 15. April durchgeführt. Bürgerschaft und Stadtrat können weitere Bürgerversammlungen anordnen. 7 Der Stadtrat setzt Ort und Zeitpunkt der Bürgerversammlung fest. Art. 12 Stimmenzähler und Stimmerzählerinnen Der Stadtrat bietet für die Bürgerversammlungen Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen auf, die für die Urnenabstimmungen gewählt sind. Art. 13 Unterlagen Die Unterlagen für die Bürgerversammlung werden jedem Haushalt mit stimmberechtigten Personen zugestellt. 6 7 Art. 20ter lit. c Gesetz über die Urnenabstimmungen, abgekürzt UAG, sgs Art. 28 GG
5 Seite Fakultatives Referendum Art. 14 Grundsatz Ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten kann schriftlich verlangen, dass ein dem fakultativen Referendum unterstehender Erlass oder Beschluss der Abstimmung durch die Bürgerschaft unterstellt wird. Massgebend ist die Zahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des Stadtrates. Art. 15 Eventualantrag 8 Der Stadtrat kann einen Eventualantrag zu einer Vorlage stellen, die dem fakultativen Referendum untersteht. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative 9 zu Initiative und Gegenvorschlag. Art. 16 Amtliche Bekanntmachung Der Stadtrat veröffentlicht referendumspflichtige Erlasse, einschliesslich eines allfälligen Eventualantrags nach Art. 15 dieses Erlasses, und Beschlüsse im amtlichen Publikationsorgan. Er veröffentlicht Beginn und Ende der Referendumsfrist, die notwendige Zahl der Unterschriften sowie den Ort, wo die Referendumsvorlage eingesehen und bezogen werden kann. Art. 17 Frist Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt vierzig Tage seit der amtlichen Bekanntmachung. Im Übrigen gilt sachgemäss das Gesetz über Referendum und Initiative. 10 Art. 18 Volksvorschlag a) Grundsatz Ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten kann innert vierzig Tagen seit der Veröffentlichung der Referendumsvorlage einen Volksvorschlag einreichen, wenn der Stadtrat keinen Eventualantrag gestellt hat. 8 9 Art. 75 GG abgekürzt RIG, sgs abgekürzt RIG, sgs 125.1
6 Seite Massgebend ist die Zahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des Stadtrates. Art. 19 b) Form und Inhalt Der Volksvorschlag gilt als Referendum. Mit dem Volksvorschlag kann die Änderung oder Streichung einzelner Bestimmungen des Erlasses verlangt werden. Der Volksvorschlag ist in der Form des ausformulierten Entwurfs einzureichen. Art. 20 c) ergänzendes Recht Im Übrigen gilt sachgemäss das Gesetz über Referendum und Initiative 11 zu Initiative und Gegenvorschlag. Art. 21 Verfahren Der Stadtrat lässt die Unterschriften durch den Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin prüfen und stellt fest, ob das Begehren zustande gekommen ist. Ist das Begehren zustande gekommen, so ordnet er innert neun Monaten die Urnenabstimmung an. Vorlage und Volksvorschlag sind gleichzeitig zu unterbreiten. 4. Initiative Art. 22 Grundsatz Ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten kann mit einem Initiativbegehren schriftlich eine Abstimmung über einen Gegenstand verlangen, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt. Massgebend ist die Zahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des Stadtrates. Das Initiativkomitee besteht aus wenigstens fünf Stimmberechtigten. 11 abgekürzt RIG, sgs 125.1
7 Seite Art. 23 Form und Inhalt Das Begehren ist als einfache Anregung zu stellen. Erlasse können in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs beantragt werden. Das Begehren umfasst nicht mehr als einen Gegenstand. Art. 24 Prüfung der Zulässigkeit Das Initiativkomitee legt das Begehren dem Stadtrat zur Prüfung der Zulässigkeit vor. Der Stadtrat stellt innert drei Monaten fest, ob das Begehren zulässig ist. Art. 25 Anmeldung und amtliche Bekanntmachung Das Initiativkomitee meldet das Begehren innert einem Monat seit Rechtskraft des Entscheides über die Zulässigkeit bei der Stadtkanzlei an. Die Stadtkanzlei veröffentlicht das Begehren unverzüglich im amtlichen Publikationsorgan. Art. 26 Einreichung Die Frist zur Einreichung des Begehrens beträgt drei Monate seit der amtlichen Bekanntmachung des Begehrens. Der Stadtrat lässt die Unterschriften durch die Stimmregisterführerin oder den Stimmregisterführer prüfen und stellt fest, ob das Begehren zustande gekommen ist. Art. 27 Stellungnahme des Stadtrates Der Stadtrat beschliesst, ob er dem Begehren zustimmt, ob er es ablehnt oder ob er auf eine Stellungnahme verzichtet. Er kann einen Gegenvorschlag unterbreiten. Stimmt der Stadtrat dem Begehren nicht zu, so ordnet er innert neun Monaten seit Einreichung des Begehrens die Abstimmung durch die Bürgerschaft an.
8 Seite Art. 28 Ergänzendes Recht Im Übrigen gilt sachgemäss das Gesetz über Referendum und Initiative Volksmotion Art. 29 Grundsatz Fünfzig Stimmberechtigte können mit einer Volksmotion schriftlich eine Abstimmung über einen Gegenstand verlangen, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt. Art. 30 Form und Inhalt Das Begehren ist als einfache Anregung zu stellen. Art. 31 Stellungnahme und Vorlage des Stadtrates Der Stadtrat beantragt an der nächsten Bürgerversammlung Gutheissung, Gutheissung mit geändertem Wortlaut oder Nichteintreten. Heisst die Bürgerschaft die Volksmotion gut, arbeitet der Stadtrat innert zwölf Monaten die Vorlage aus. 6. Petition Art. 32 Grundsatz Jede Einwohnerin und jeder Einwohner hat das Recht, bei jeder Behörde Wünsche, Anregungen und Beanstandungen als Petition schriftlich vorzubringen. Petitionen werden in der Regel innert drei Monaten schriftlich beantwortet. III. Stadtrat Art. 33 Zusammensetzung Der Stadtrat besteht aus: a) dem Stadtpräsidenten oder der Stadtpräsidentin; b) dem Schulratspräsidenten oder der Schulratspräsidentin; c) drei weiteren Mitgliedern. 12 abgekürzt RIG, sgs 125.1
9 Seite Art. 34 Aufgaben a) im Allgemeinen Der Stadtrat ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Stadt. Er erfüllt die Aufgaben, die ihm von Gesetzes wegen zugewiesen sind, sowie folgende unübertragbaren Aufgaben: a) Antragstellung an die Bürgerschaft; b) Vollzug der Beschlüsse der Bürgerschaft; c) Organisation und Führung der Verwaltung; d) Bestellung von Kommissionen; e) Erfüllung weiterer grundlegender Leitungs-, Planungs- und Verwaltungsaufgaben; f) Einreichung und Anerkennung von Klagen, Ergreifen von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen; g) Vertretung der Stadt Rorschach nach aussen; h) Information der Öffentlichkeit über Geschäfte von allgemeinem Interesse; i) Erlass eines Finanzplans 13 ; k) Sicherstellen eines internen Kontrollsystems 14 ; l) Erfüllung aller weiteren Gemeindeaufgaben, für die kein anderes Organ zuständig ist. Art. 35 b) Rechtsetzung Der Stadtrat erlässt Reglemente und schliesst Vereinbarungen ab. Das fakultative Referendum bleibt vorbehalten. Gebührentarife 15 und Vollzugsvorschriften 16 des Stadtrates sind vom Referendum ausgenommen. Art. 36 c) Vernehmlassung zur Projektierung von Strassenbauten des Kantons Der Stadtrat beschliesst über Vernehmlassungen zur Projektierung von Strassenbauten des Kantons 17 (Neubau, Ausbau, Korrektion), wenn der Kostenvoranschlag 2'500'000 Franken nicht übersteigt. Er unterstellt seinen Vernehmlassungsbeschluss dem fakultativen Referendum, wenn der Kostenvoranschlag über 2'500'000 Franken liegt. 13 Art. 122 GG 14 Art. 123 GG 15 Art. 23 lit. a GG 16 Art. 24 Abs. 2 GG 17 Art. 35 Abs. 2 Strassengesetz, abgekürzt StrG, sgs 732.1
10 Seite Art. 37 d) Finanzbefugnisse Die Finanzbefugnisse des Stadtrates sowie das Verfahren für die Beschlussfassung über neue Ausgaben und Grundstückgeschäfte richten sich nach dem Anhang 1 Finanzbefugnisse. IV. Geschäftsprüfungskommission Art. 38 Zusammensetzung Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern. Art. 39 Aufgaben Die Geschäftsprüfungskommission erfüllt die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben 18 und prüft namentlich: a) Amts- und Haushaltsführung des Stadtrates, des Schulrates, der Verwaltung und der Gemeindeunternehmen im abgelaufenen Jahr; b) Anträge des Stadtrates über Voranschlag und Steuerfuss für das kommende Jahr. Art. 40 Sicherstellung der Fachkunde Die Geschäftsprüfungskommission überträgt die Rechnungskontrolle einer aussenstehenden, fachkundigen Revisionsstelle. V. Schule Art. 41 Grundsatz Die Stadt führt die Volksschule. Art. 42 Schulrat Der Schulrat besteht aus dem Schulratspräsidenten oder der Schulratspräsidentin und sechs weiteren Mitgliedern. 18 Art. 54 f. GG
11 Seite Art. 43 Aufgaben Dem Schulrat obliegt die unmittelbare Führung der Schulen nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes 19 und der Gesetzgebung über das Schulwesen 20. Der Schulrat hat insbesondere folgende Befugnisse und Obliegenheiten: a) Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen, der Mitglieder der Schulleitungen und weiterer im Schulbereich tätiger Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; b) Erlass des Stellenplanes im Rahmen des Voranschlages, die Klassenorganisation sowie die Zuteilung der Lehrpersonen zu den einzelnen Schulhäusern und Klassen; c) Erlass von Regelungen und Massnahmen zur Überprüfung der Schulqualität; d) Vorberatung der Schulordnung sowie anderer allgemein verbindlicher Reglemente über die Volksschule; e) Vorberatung von Finanzplanung, Voranschlag und Jahresrechnung über die Volksschule; f) Verfügung über die im Voranschlag der Laufenden Rechnung enthaltenen, das Schulwesen betreffenden Kredite; g) Abklärung der Raumbedürfnisse der Schulen und Vorberatung von Neu- oder Umbauten von Schulanlagen. Art. 44 Teilnahme an Sitzungen An den Sitzungen des Schulrates nimmt eine von den Lehrpersonen gewählte Vertretung sowie eine vom Schulrat bezeichnete Vertretung der Schulleitungen 21 mit beratender Stimme teil. Art. 45 Finanzbefugnisse Die Finanzbefugnisse des Schulrates sowie das Verfahren für die Beschlussfassung über neue Ausgaben richten sich nach dem Anhang 1 Finanzbefugnisse. Art. 46 Schulleitung Der Stadtrat bestimmt Organisation und Zuständigkeit der Schulleitungen in einem Reglement GG 20 sgs 211 bis Art. 114bis Abs. 2, Volksschulgesetz, abgekürzt VSG, sgs Art. 114bis Abs. 2 VSG
12 Seite Art. 47 Schulordnung Der Stadtrat erlässt die Schulordnung. Sie enthält ergänzende Vorschriften über den Schulbetrieb sowie über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten. Art. 48 Rechtspflege Der Schulrat ist in der Rechtspflege in Schulangelegenheiten oberste Verwaltungsbehörde der Stadt. VI. Stadtverwaltung Art. 49 Aufgaben Die Stadtverwaltung setzt die Zielvorgaben des Stadtrates um. Sie erfüllt effizient und einwohnerfreundlich ihren Dienstleistungsauftrag. Art. 50 Anstellungsverhältnisse Das Dienstverhältnis der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wird durch ein Dienst- und Besoldungsreglement geregelt. VII. Gemeindeunternehmen Art. 51 Bestand Die Stadt kann unselbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit gründen und führen. Art. 52 Leitung Der Stadtrat führt das Gemeindeunternehmen.
13 Seite VIII. Schlussbestimmungen Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts Die Gemeindeordnung vom 8. Februar 2004 wird aufgehoben. Art. 54 Vollzugsbeginn Die Gemeindeordnung wird mit Annahme durch die Bürgerschaft und Genehmigung durch das Departement des Innern rechtsgültig. Der Stadtrat bestimmt den Vollzugsbeginn.
14 110.1 Anhang 1 Finanzbefugnisse Beträge in Schweizer Franken Gegenstand 1. Einmalige neue Ausgaben 2. Während wenigstens zehn Jahren wiederkehrende neue Ausgaben Stadtrat abschliessend 3. Mehrausgaben 23 bis 100'000 je Fall, oder, soweit dieser Betrag überschritten wird, bis 10 % des ursprünglichen Kredites 4. Unvorhersehbare neue Ausgaben 4.1 Gemeindeunternehmen 500'000 je Fall, höchstens 1'000'000 je Jahr 4.2 Übrige 250'000 je Fall, höchstens 500'000 je Jahr 4.3 Während wenigstens zehn Jahren wiederkehrende neue Ausgaben 5. Dringliche oder gebundene Ausgaben Schulrat abschliessend Voranschlag Stadtrat unter Vorbehalt des fakultativen Referendums Urnenabstimmung bis 1'000'000 je über 1'000'000 je Fall Fall bis 250'000 je Fall über 250'000 je Fall soweit nicht der Stadtrat abschliessend zuständig ist bis 1'000'000 je Fall, soweit nicht der Stadtrat abschliessend zuständig ist 100'000 je Jahr für die unmittelbare Führung der Schule betreffende Ausgaben bis 1'000'000 je Fall, soweit nicht der Stadtrat oder der Schulrat abschliessend zuständig ist bis 100'000 je Fall, höchstens 250'000 pro Jahr über 1'000'000 je Fall über 1'000'000 je Fall über 100'000 je Fall oder soweit der Stadtrat nicht zuständig ist abschliessend 23 Für Mehrausgaben ist ein Nachtragskredit zu gewähren. Ausgenommen sind Mehrausgaben als Folge der Teuerung und für Gegenstände, in denen kein grösserer Ermessensbereich gegeben ist.
15 110.1 Beträge in Schweizer Franken Gegenstand Stadtrat abschliessend Schulrat abschliessend Voranschlag Stadtrat unter Vorbehalt des fakultativen Referendums Urnenabstimmung 6. Grundstücke des Finanzvermögens 6.1 Erwerb: Kaufpreis oder Anlagekosten, die im Finanzvermögen bewertet werden bis 2'000'000 je Fall, höchstens 3'000'000 je Jahr bis 3'000'000 je Fall, soweit nicht der Stadtrat abschliessend zuständig ist über 3'000'000 je Fall 6.2 Veräusserung und Begründung von Baurechten: Verkehrswert oder Anlagekosten bis 2'000'000 je Fall, höchstens 3'000'000 je Jahr bis 3'000'000 je Fall, soweit nicht der Stadtrat abschliessend zuständig ist über 3'000'000 je Fall
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