Gemeindeordnung; 5. Nachtrag
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- Josef Lorentz
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1 Bericht und Antrag vom 18. Mai 2009 andasstadtparlament Gemeindeordnung; 5. Nachtrag 1. Ausgangslage DasSt.GallischeGemeindegesetzistinÜberarbeitung.Esistdavonauszugehen,dassdieneueFassungimVerlaufedesJahres2009oderaufAnfang2010rechtskräftigwerdenwird.DerGrosseRatdesKantonsSt.Gallen willdievolksrechteausdehnen.folgendeneuerungensolleninsgemeindegesetzaufgenommenwerden: Eventualantrag Volksvorschlag Volksmotion SK /09.81/ DieGemeindeordnungkannvorsehen,dassdasParlamenteinenEventualantragstellenkannzueinerVorlage,diedemReferendumunterliegt.KommtdasReferendum zustande,sinddenstimmberechtigtenvorlageundeventualantraggleichzeitigzu unterbreiten.kommtkeinreferendumzustande,soentfälltauchdereventualantrag.dereventualantragistvergleichbarmitdemgegenvorschlagzueinerinitiative aufkantonalerebene. DieGemeindeordnungkannaucheinenVolksvorschlagvorsehen.Einebestimmte ZahlvonStimmberechtigtenkanninnert40TagennachderVeröffentlichungeiner ReferendumsvorlageeinenVolksvorschlageinreichen.DerVolksvorschlaggiltdann alsreferendum.kommterzustande,hatdasvolksowohlüberdiereferendumsvorlagealsauchüberdenvolksvorschlagzubefinden. DieVolksmotionermöglichtesdenStimmberechtigten,vomRatdieAusarbeitung einervorlagezuverlangen.diegemeindemussdieerforderlichezahlderunterschriftenindergemeindeordnungfestlegen. Voraussetzungfürden5.NachtragzurGemeindeordnungist,dassdasneueSt.GallischeGemeindegesetzgültig wird.dadiereferendumsfristgegenjenesgesetzam20.april2009unbenütztabgelaufenist, kanndavonausgegangenwerden,dassdieneuenbestimmungenimverlaufedesjahres2009oderaufanfang2010inkraft tretenwerden. 2. Änderungsbedarf Gemeindeordnung DiegenanntenInstrumentegeltennurdann,wennsieinderGemeindeordnungverankertwerden.AusSichtdes Stadtratesscheintesangebracht,dieseneuenInstrumentezunutzen.AusdiesemGrundunterbreitetderStadtrateinen5.NachtragzurGemeindeordnung.ZurZeitstehenzweiweitereÄnderungenderGemeindeordnung an: - der3.nachtrag,welcheraufgrundeinermotionderflig-fraktionneuebestimmungenüberdieunvereinbarkeitenenthält; - der4.nachtrag,weildieinitiativederfdptiefereunterschriftenzahlenfürinitiativenundreferendenbeantragt. NachträgezurGemeindeordnungunterliegenautomatischeinerVolksabstimmung.DieNachträge3und4könnennichtmitdenAnliegendes5.Nachtragesverbundenwerden.AbstimmungsvorlagenhabendieEinheitder Materiezubewahren.DerAnstossfürden3.NachtragkamausdemParlament(Motion),derAnstossfürden4. NachtragdirektausdemVolk(Initiative).Dernunbeantragte5.NachtragisteinAnliegendesStadtrates.Der StimmbürgermussdieMöglichkeithaben,individuellzudendreiNachträgenStellungnehmenzukönnen.Somit werdendemstadtparlamentundanschliessenddemstimmbürgerdreiseparatenachträgezurberatungunterbreitet.
2 BerichtundAntrag 5.NachtragGemeindeordnung Seite2 3. Der Eventualantrag 3.1 Grundlage im Gemeindegesetz Formulierung im (neuen) Gemeindegesetz (noch nicht in Kraft) Art. 75 Eventualantrag Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass Rat oder Parlament einen Eventualantrag zu einer Vorlage stellen kann, die dem Referendum nach Art. 73 dieses Erlasses untersteht. Kommt das Referendum zu Stande, werden den Stimmberechtigten Vorlage und Eventualantrag gleichzeitig unterbreitet. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative über Initiative und Gegenvorschlag. Begründung in der Botschaft vom 11. März 2008 zum (neuen) Gemeindegesetz Art. 75 erlaubt es den Gemeinden, in ihrer Gemeindeordnung vorzusehen, dass der Rat oder das Parlament einen Eventualantrag zu einer dem Referendum unterstehenden Vorlage einreichen kann. Bei Zustandekommen des Referendums haben die Stimmberechtigten gleichzeitig über die Vorlage und den Eventualantrag abzustimmen. Kommt kein Referendum zu Stande, so entfällt auch der Eventualantrag. Beim Eventualantrag handelt es sich um ein Instrument, welches dem Gegenvorschlag zu einer Initiative auf kantonaler Ebene entspricht. Daher sind die beiden Verfahren auch gleich auszugestalten, m.a.w. richtet sich das Verfahren beim Eventualantrag in den Gemeinden nach den Vorschriften des RIG (Gesetz über Referendum und Initiative) zu Initiative und Gegenvorschlag. 3.2 Formulierungsvorschlag in Gemeindeordnung ImGesetzüberReferendumundInitiative(RIG)istdasVerfahrenfüreineVolksabstimmungmitGegenvorschlag geregelt(art.48ff).wennderkantonsrateininitiativbegehrenablehnt,kannerdemvolkeinengegenvorschlag unterbreiten.hatereinengegenvorschlagaufgestellt,beantwortendiestimmberechtigtenfolgendefragen: - JaoderNein,obsiedasInitiativbegehrendemgeltendenRechtvorziehen; - JaoderNein,obsiedenGegenvorschlagdemgeltendenRechtvorziehen; - AnkreuzenderStichfrage,obsiedasInitiativbegehrenoderdenGegenvorschlagvorziehen,fallsbeideVorlageneineJa-Mehrheiterhalten. IneinemvergleichbarenVerfahrenmüsstedasVolkübereinenEventualantragdesStadtparlamentesabstimmen. FürdieVerankerungdesEventualantragesinderGemeindeordnungwirdfolgendeFormulierungvorgeschlagen: Formulierungsvorschlag in Gemeindeordnung Begründung /Kommentar Art.10 FakultativesReferendum (Aufzählung bleibt unverändert) Neu: m)eventualantragzuvorlagennachlit.a)bisl)diesesartikels Art.13 Referendum;Verfahren ÄnderungAbsatz2: DasReferendumsbegehrenmitdenUnterschriftenmuss innert40tagenseitveröffentlichungdervorlageder Stadtkanzleieingereichtwerden. Art.26 Abstimmungen NeuerAbs.2(restlicheAbsätzeverschiebensich) IsteinReferendumgegeneineVorlagezuStandegekommen,zuwelchereinEventualantraggestelltist,wirdüber VorlageundEventualantraggleichzeitigabgestimmt. MitdieserBestimmungerhältdasStadtparlamentdieMöglichkeit,einenEventualantragzueinerVorlagezustellen, welchedemfakultativenreferendumuntersteht. ImGesetzüberReferendumundInitiativeistdieFristauf 40Tageverlängertworden.InGossaugaltdieFristvon30 Tagenweiter,weilsieinderGemeindeordnungfestgelegt ist.eineanpassungderfristandiekantonaleregelungist nunangebracht. DieseBestimmungistwohlnichtzwingendnötig,dient aberderklarheit. ÜbernommenausArt.75Gemeindegesetz
3 BerichtundAntrag 5.NachtragGemeindeordnung Seite3 4. Der Volksvorschlag 4.1 Grundlage im Gemeindegesetz Formulierung im (neuen) Gemeindegesetz (noch nicht in Kraft) Art. 76 Volksvorschlag a) Unterschriften Die Gemeindeordnung kann für Erlasse den Volksvorschlag vorsehen. Die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten kann innert vierzig Tagen seit der Veröffentlichung der Referendumsvorlage einen Volksvorschlag einreichen, wenn Rat oder Parlament keinen Eventualantrag gestellt haben. Der Volksvorschlag gilt als Referendum. Art. 77 Volksvorschlag b) Form und Inhalt Mit dem Volksvorschlag kann die Änderung oder Streichung einzelner Bestimmungen eines Erlasses verlangt werden. Der Volksvorschlag ist in der Form des ausformulierten Entwurfes einzureichen. Art. 78 Volksvorschlag c) Verfahren Kommt das Referendum zu Stande, sind den Stimmberechtigten Vorlage und Volksvorschlag gleichzeitig zu unterbreiten. Begründung in der Botschaft vom 11. März 2008 zum (neuen) Gemeindegesetz Art. 76 bis 78 sehen den Volksvorschlag, ein dem Eventualantrag entsprechendes Instrument, vor, welches künftig dem Volk eingeräumt werden soll, um auf kommunaler Ebene in den nachparlamentarischen Gesetzgebungsprozess einzugreifen, bevor eine Vorlage allenfalls aufgrund einer einzigen Bestimmung in der Volksabstimmung scheitert. Das Volk kann Einzelpunkte aus einer Vorlage, welche das Parlament verabschiedet hat, auswählen und zur Abstimmung bringen. Innert der Referendumsfrist von 40 Tagen, die ab deren Veröffentlichung läuft, kann das Volk einen Volksvorschlag einreichen. Die Gemeindeordnung legt die Zahl der Stimmberechtigten fest. Voraussetzung zur Ergreifung dieses Instrumentes ist allerdings, dass weder Rat noch Parlament einen Eventualantrag gestellt haben. Dies ist im Sinn einer einfachen Ausgestaltung des Abstimmungsverfahrens angezeigt. Der Volksvorschlag gilt als Referendum. Kommt er zu Stande, hat das Volk sowohl über die Referendumsvorlage als auch über den Volksvorschlag zu befinden. Das Verfahren richtet sich ebenfalls nach den einschlägigen Bestimmungen des RIG zu Initiative und Gegenvorschlag. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative über Initiative und Gegenvorschlag.
4 BerichtundAntrag 5.NachtragGemeindeordnung Seite4 4.2 Formulierungsvorschlag in Gemeindeordnung DasVerfahrenfüreinenVolksvorschlagistimGemeindegesetzeingehendumschriebenundlehntsichandiebekanntenAbläufefürReferendenoderInitiativenan.WesentlicherGestaltungsspielraumbestehtbeiderFestlegungderUnterschriftenzahlen.DieseZahlsolltesoangesetztwerden,dassdasneuepolitischeInstrumenttatsächlichgenutztwird,undanderseitseinMissbrauchausgeschlossenwerdenkann. ImGegensatzzumInitiativverfahrensiehtdasGemeindegesetzkeinePrüfungderZulässigkeitvor.Somitistein VolksvorschlaginjenerFormulierung,wieereingereichtwird,demVolkzurAbstimmungzubringen.InderPraxisdürfteessichalszweckmässigerweisen,vorderEinreichungeinesVolksvorschlageseineinformellerechtliche PrüfungdesInhalteszuveranlassen. Formulierungsvorschlag in Gemeindeordnung Begründung /Kommentar Art.24a Volksvorschlag;Inhalt MiteinemVolksvorschlagkannschriftlicheineAbstimmungübereinenErlassverlangtwerden,derdemfakultativenReferendumuntersteht,undfürdendasStadtparlamentkeinenEventualantragstellt. MitdemVolksvorschlagkanndieÄnderungoderStreichungeinzelnerBestimmungeneinesErlassesverlangt werden. Art.24b Volksvorschlag;ZuStandekommen DerVolksvorschlagkommtzuStande,wennmindestens 300Stimmberechtigteihnunterschreiben. DerVolksvorschlagmitdenUnterschriftenmussinnert40 TagenseitVeröffentlichungderVorlagederStadtkanzlei eingereichtwerden. DerVolksvorschlaggiltalsReferendum. Art.24c Volksvorschlag;Form DerVolksvorschlagistalsausformulierterEntwurfeinzureichen. Art.26 Abstimmungen NeuerAbs.3(restlicheAbsätzeverschiebensich) IsteinVolksvorschlagzueinemErlasszuStandegekommen,wirdüberdenErlassundüberdenVolksvorschlag gleichzeitigabgestimmt. ÜbernommenausArt.76Gemeindegesetz ÜbernommenausArt.76Gemeindegesetz.Vorschlag:UnterschriftenzahlhalbsohochwiefüreinReferendum. AnalogArt.13Gemeindeordnung ÜbernommenausArt.76Gemeindegesetz ÜbernommenausArt.77Gemeindegesetz ÜbernommenausArt.78Gemeindegesetz
5 BerichtundAntrag 5.NachtragGemeindeordnung Seite5 5. Die Volksmotion 5.1 Grundlage im Gemeindegesetz Formulierung im (neuen) Gemeindegesetz (noch nicht in Kraft) Art. 82 Unterschriften Mit der Volksmotion kann die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten verlangen, dass der Rat eine Vorlage über einen Gegenstand ausarbeitet, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt. Art. 83 Verfahren Der Rat beantragt der Bürgerversammlung oder dem Parlament Gutheissung, Gutheissung mit geändertem Wortlaut oder Nichteintreten. Begründung in der Botschaft vom 11. März 2008 zum (neuen) Gemeindegesetz Art. 82 bildet die Grundlage für die Verankerung des Instruments der Volksmotion in der Gemeindeordnung. Dieses politische Recht ermöglicht es den Stimmberechtigten, vom Rat die Ausarbeitung einer Vorlage zu verlangen. Die Gemeinde muss die erforderliche Zahl der Unterschriften in der Gemeindeordnung festlegen. Art. 83 regelt das Verfahren für die Volksmotion. Innert zwölf Monaten seit Einreichung der Volksmotion hat der Rat der Bürgerschaft oder dem Parlament Antrag auf Gutheissung, Gutheissung mit geändertem Wortlaut oder Nichteintreten zu stellen. Bei Gutheissung hat der Rat innert zwölf Monaten eine Vorlage auszuarbeiten. Heissen Bürgerschaft oder Parlament die Volksmotion gut, arbeitet der Rat die Vorlage aus. Die Gemeindeordnung regelt die Fristen. 5.2 Formulierungsvorschlag in Gemeindeordnung AuchhiersinddieGrundzügediesesneuenInstrumentesimGemeindegesetzvorgegeben.ErheblicherHandlungsspielraumbestehtbeiderFestlegungderUnterschriftenzahl.ImVergleichzumVolksvorschlagscheintes hierangebracht,diehürdetieferzulegen,weildiemotionlediglicheinenauftragbeinhaltet. Formulierungsvorschlag in Gemeindeordnung Begründung /Kommentar Art.24d Volksmotion;Inhalt MiteinerVolksmotionkannschriftlichverlangtwerden, dassderrateinevorlageübereinengegenstandausarbeitet,derindiezuständigkeitderbürgerschaftfällt. Art.24e Volksmotion;ZuStandekommen DieVolksmotionkommtzuStande,wennmindestens150 Stimmberechtigtesieunterschreiben. Art.24f Volksmotion;StellungnahmeStadtrat DerStadtratbeantragtdemStadtparlamentinnertsechs MonatenseitEinreichungderVolksmotionderenGutheissung,derenGutheissungmitgeändertemWortlautoder Nichteintreten. Art.24g Volksmotion;StellungnahmeStadtparlament DasStadtparlamentbeschliesst,obesderVolksmotionzustimmt,mitgeändertemWortlautzustimmt,odernicht daraufeintritt. HeisstdasStadtparlamentdieVolksmotiongut,arbeitet derstadtratinnertzwölfmonatendievorlageaus. ÜbernommenausArt.82Gemeindegesetz ÜbernommenausArt.82Gemeindegesetz.Vorschlag:UnterschriftenzahlhalbsohochwiefürVolksvorschlag. AnalogArt.20Gemeindeordnungundübernommenaus Art.82Gemeindegesetz.ImKommentarzudiesemArtikel istdiefristauf12monatefestgelegt.diesefristlässtsich aberimgesetzesartikelnichtfinden.gemässart.83gemeindegesetzwirddiefristindergemeindeordnungfestgelegt.einefrist6monatendürfteangemessensein. AnalogArt.21Gemeindeordnungundübernommenaus Art.83Gemeindegesetz.ImKommentarzudiesemArtikel istdiefristauf12monatefestgelegt.diesefristlässtsich aberimgesetzesartikelnichtfinden.gemässart.83gemeindegesetzwirddiefristindergemeindeordnungfestgelegt.einefristvon12monatendürfteangemessensein.
6 BerichtundAntrag 5.NachtragGemeindeordnung Seite6 6. Weiterer Änderungsbedarf in der Gemeindeordnung DieGemeindeordnunghatsichseitderenErlassam10.Dezember1998inihrenGrundzügenbewährt.Einige ÄnderungenimübergeordnetenkantonalenRechthabenindenvergangenenzehnJahrendazugeführt,dass gewissebestimmungenüberholtsind.der5.nachtragdientalsanlass,umdiesebestimmungenaufdasneue Rechtanzupassen. Gemeindeordnung vom 10. Dezember 1998 Vorschlag Stadtrat für Neuformulierung Begründung /Kommentar Art.7 Wahlen lit.f)denvermittleroderdievermittlerinunddenstellvertreteroderdiestellvertreterin Art.10 FakultativesReferendum lit.a)rechtsetzendereglemente,ausgenommengebührentarife Art.39 Sachgeschäfte c)gebührentarifefürdiebenützung vonstädtischenunternehmen,soweit daskantonalerechtdiesvorschreibt Art.39 Sachgeschäfte m)bestätigungendereinbürgerungen derortsbürgergemeinde lit.f)streichen lit.a)rechtsetzendereglemente,ausgenommengebührentarifeundvollzugsvorschriften lit.c)streichen m)bestätigungendereinbürgerungen, soweitdaskantonalerechtdiesvorschreibt MitderÄnderungdesGerichtsgesetzes erfolgtdiesewahlnichtmehraufgemeindeebene.vermittlerwerdenneu vomkreisgerichtgewählt. Art.61lit.f)des(neuen)Gemeindegesetzesermöglicht,dassVollzugsvorschriftennichtvomParlamenterlassen werdenunddamitnichtdemreferendumunterstehen.infragekommen hierbeispielsweisebenützungsvorschriftenfürbautenundanlagen. NachArt.61des(neuen)GemeindegesetzeskanndieGemeindeordnungfrei regeln,obderstadtratoderdasparlamentdiegebührentarifeerlässt.nach Art.43derGemeindeordnungliegt diesekompetenzbeimstadtrat. NachArt.104Kantonsverfassungist nichtmehrdieortsbürgergemeindefür dieeinbürgerungenzuständig,sondern dasparlament.dieortsbürgergemeindemussdeshalbnichtmehrerwähnt werden. MitdemNachtrag2009zurKantonsverfassungerhältderEinbürgerungsrat neudiestellungeinesgemeindeorgans erhaltenundentscheidetabschliessend übereinbürgerungen.dasparlament entscheidetnurnoch,wenngültigeinspracheerhobenwurde.dernachtrag zurkantonsverfassungwurdeam17. Mai2009vondenStimmbürgernangenommen.
7 BerichtundAntrag 5.NachtragGemeindeordnung Seite7 7. Verfahren FürdenErlassdes5.NachtrageszurGemeindeordnungistdasStadtparlamentzuständig.StimmtdasStadtparlamentzu,istderNachtragderVolksabstimmungzuunterbreiten(Art.9Gemeindeordnung). 8. Haltung des Stadtrates DerStadtratbegrüsstdieneuenpolitischenInstrumente,welchedasGemeindegesetzzurVerfügungstellt.DamitkanndieBevölkerungdirekteraufdiepolitischenGeschäfteEinflussnehmen.WieweiteinesolcheErweiterungderVolksrechteineinerGemeindemitParlamentopportunist,kannoffenbleiben. 9. Inhalt 5. Nachtrag der Gemeindeordnung Gemeindeordnung vom 10. Dezember 1998 Vorschlag Stadtrat für Neuformulierung Art.7 Wahlen lit.f)denvermittleroderdievermittlerinunddenstellvertreteroderdiestellvertreterin Art.10 FakultativesReferendum DemfakultativenReferendumunterstehen: a) RechtsetzendeReglemente,ausgenommenGebührentarife; b) RechtsetzendeVereinbarungen; c) ErlassundÄnderungdesZonenplanes; d) Geschäfte,diefürdengleichenGegenstandneueeinmaligeAusgabenoder Einnahmenausfällevon mehrals Frankenbis Franken verursachen; e) Geschäfte,diefürdengleichenGegenstandneue, währendmindestenszehnjahrenwiederkehrende, AusgabenoderEinnahmenausfällevonmehrals Frankenbis Frankenverursachen; f) ErwerbundVerkaufvonGrundstückensowieErwerb underteilungvonbaurechtenimwertevonmehrals Franken; g) nichtteuerungsbedingtenachtragskreditevonmehrals Franken; h) Jahresrechnung; i) VoranschlagundSteuerfuss; j) MitgliedschaftbeiZweckverbänden; k) VernehmlassungsbeschlusszuStrassenbautendesStaatesmiteinemKostenvoranschlagvonmehrals Franken; l) anderegeschäfte,dienachgesetzdemfakultativen Referendumunterstehen. Art.13 Referendum;Verfahren Abs.2 DasReferendumsbegehrenmitdenUnterschriftenmussinnert30TagenseitVeröffentlichungderVorlagederStadtkanzleieingereichtwerden. Art.7 Wahlen lit.f)streichen Art.10 Fakultatives Referendum DemfakultativenReferendumunterstehen: a)rechtsetzendereglemente,ausgenommengebührentarifeundvollzugsvorschriften (restliche Aufzählung bleibt unverändert) Neu: m)eventualantragzuvorlagennachlit.a)bisl)diesesartikels Art.13 Referendum; Verfahren ÄnderungAbsatz2: DasReferendumsbegehrenmitdenUnterschriftenmussinnert40TagenseitVeröffentlichungderVorlagederStadtkanzleieingereichtwerden.
8 BerichtundAntrag 5.NachtragGemeindeordnung Seite8 KeineRegelung KeineRegelung KeineRegelung KeineRegelung KeineRegelung KeineRegelung KeineRegelung Art.24a Volksvorschlag; Inhalt MiteinemVolksvorschlagkannschriftlicheineAbstimmung übereinenerlassverlangtwerden,derdemfakultativenreferendumuntersteht,undfürdendasstadtparlamentkeinen Eventualantragstellt. MitdemVolksvorschlagkanndieÄnderungoderStreichung einzelnerbestimmungeneineserlassesverlangtwerden. Art.24b Volksvorschlag; Zu Stande kommen DerVolksvorschlagkommtzuStande,wennmindestens300 Stimmberechtigteihnunterschreiben. DerVolksvorschlagmitdenUnterschriftenmussinnert40 TagenseitVeröffentlichungderVorlagederStadtkanzlei eingereichtwerden. DerVolksvorschlaggiltalsReferendum. Art.24c Volksvorschlag; Form DerVolksvorschlagistalsausformulierterEntwurfeinzureichen. Art.24d Volksmotion; Inhalt MiteinerVolksmotionkannschriftlichverlangtwerden,dass derrateinevorlageübereinengegenstandausarbeitet,der indiezuständigkeitderbürgerschaftfällt. Art.24e Volksmotion; Zu Stande kommen DieVolksmotionkommtzuStande,wennmindestens150 Stimmberechtigtesieunterschreiben. Art.24f Volksmotion; Stellungnahme Stadtrat DerStadtratbeantragtdemStadtparlamentinnertsechs MonatenseitEinreichungderVolksmotionderenGutheissung,derenGutheissungmitgeändertemWortlautoder Nichteintreten. Art.24g Volksmotion; Stellungnahme Stadtparlament DasStadtparlamentbeschliesst,obesderVolksmotionzustimmt,mitgeändertemWortlautzustimmt,odernichtdaraufeintritt. HeisstdasStadtparlamentdieVolksmotiongut,arbeitetder StadtratinnertzwölfMonatendieVorlageaus.
9 BerichtundAntrag 5.NachtragGemeindeordnung Seite9 Art.26 Abstimmungen DerStadtratordnetdieAbstimmungenan. DasPräsidiumdesStadtparlamentesverfasstBerichtundAntragzudenSachvorlagen.DerBerichtenthältdiewesentlichenArgumentefürundwiderdieSachvorlage. DasInitiativ-oderReferendumskomiteekannfürdenBericht einekurzeundsachlichestellungnahmeverfassen. ImÜbrigenrichtensichdieAbstimmungennachkantonalem Recht. Art.26 Abstimmungen DerStadtratordnetdieAbstimmungenan. IsteinReferendumgegeneineVorlagezuStandegekommen,zuwelchereinEventualantraggestelltist,wirdüber VorlageundEventualantraggleichzeitigabgestimmt. IsteinVolksvorschlagzueinemErlasszuStandegekommen, wirdüberdenerlassundüberdenvolksvorschlaggleichzeitigabgestimmt. DasPräsidiumdesStadtparlamentesverfasstBerichtundAntragzudenSachvorlagen.DerBerichtenthältdiewesentlichenArgumentefürundwiderdieSachvorlage. DasInitiativ-oderReferendumskomiteekannfürdenBericht einekurzeundsachlichestellungnahmeverfassen. ImÜbrigenrichtensichdieAbstimmungennachkantonalem Recht. Art.39 Sachgeschäfte c)gebührentarifefürdiebenützungvonstädtischenunter- nehmen,soweitdaskantonalerechtdiesvorschreibt m)bestätigungendereinbürgerungenderortsbürgerge- meinde Art.39 Sachgeschäfte c)streichen m)bestätigungendereinbürgerungen,soweitdaskantonale Rechtdiesvorschreibt KeineRegelung Art.54e In-Kraft-Treten DerStadtratbestimmtdasIn-Kraft-Tretendes5.Nachtrages. Antrag Der5.NachtragzurGemeindeordnungwirderlassen. Stadtrat
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