Volksinitiative "Logo-Stopp : Gültigerklärung und Abstimmungsempfehlung

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1 S t a d t r a t Grosser Gemeinderat, Vorlage Nr Volksinitiative "Logo-Stopp : Gültigerklärung und Abstimmungsempfehlung Bericht und Antrag des Stadtrates vom 26. Februar 2002 Das Wichtigste im Überblick Am 28. Januar 2002 reichte ein Initiativkomitee unter dem Titel Logo-Stopp eine Volksinitiative mit 1'137 gültigen Unterschriften ein. Das Initiativbegehren verlangt die Ergänzung der Gemeindeordnung mit einer Vorschrift über das Erscheinungsbild der Stadtverwaltung. Es hat zum Ziel, den im vergangenen Jahr neu gestalteten Stadtauftritt - zumindest teilweise - wieder rückgängig zu machen. Eine juristische Überprüfung hat ergeben, dass die Initiative gültig ist. Infolge der verfehlten Zielsetzung soll sie jedoch den Stimmberechtigten mit dem Antrag auf Ablehnung unterbreitet werden. Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen hiermit Bericht und Antrag zur Volksinitiative Logo- Stopp. Unseren Bericht gliedern wir wie folgt: 1. Ausgangslage 2. Rechtsgrundlagen für das Initiativrecht auf Gemeindeebene 2.1 Kantonales Recht 2.2 Gemeindliches Recht 3. Prüfung durch den Grossen Gemeinderat und Prüfungsumfang 4. Gültigkeitserfordernisse 4.1 Formelle Rechtmässigkeit Zustandekommen Einheit der Initiativart Einheit der Form Einheit der Materie GGR-Vorlage Nr

2 4.2 Materielle Rechtmässigkeit Zulässigkeit des Initiativgegenstandes Durchführbarkeit Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht 5. Stellungnahme zum Inhalt und Abstimmungsempfehlung 6. Antrag 1. Ausgangslage Am 28. Januar 2002 reichte ein Initiativkomitee eine Volksinitiative ein mit dem Titel Logo-Stopp. Gemäss Bescheinigung der Einwohnerkontrolle Zug vom 20. Februar 2002 enthält das Initiativbegehren 1'137 gültige Unterschriften. Der Initiativtext lautet wie folgt: Die Gemeindeordnung der Stadt Zug vom 1. April 1962 sei wie folgt zu ergänzen: 1bis (neu) Erscheinungsbild: Als einheitliches Erscheinungsbild verwendet die Einwohnergemeinde Zug das Wappen des Kantons Zug in Form eines Schildes, wie namentlich auf Formularen, Umschlägen, Fahrzeugen, Uniformen, Gebäuden, amtlichen Korrespondenzen, Inseraten und dergleichen. Der Wappenschild der Einwohnergemeinde Zug wird zur Symbolisierung als städtisches Gemeinwesen am oberen Rand durch eine Mauerkrone und an den beiden Seiten mit je einem Löwen ausgezeichnet. Das Volksbegehren hat zum Ziel, das im vergangenen Jahr neu gestaltete Logo der Stadtverwaltung Zug rückgängig zu machen. 2. Rechtsgrundlagen für das Initiativrecht auf Gemeindeebene 2.1 Kantonales Recht Nach 113 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 4. September 1980 (Gemeindegesetz, GG; BGS 171.1) kann eine in der Gemeindeordnung festgesetzte Anzahl Stimmberechtigter über einen in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallenden Gegenstand, der dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterliegt, eine Inititative einreichen (vgl. Abs. 1). Die Initiative kann in Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht werden (Abs. 2). Für die Behandlung der Initiative im Grossen Gemeinderat ist 114 GG massgebend. Danach kann der Grosse Gemeinderat die Initiative zum Beschluss erheben (vgl. 114 Abs. 1 Satz 1 GG). Stimmt er der Initiative nicht zu, muss sie den Stimmberechtigten zum Entscheid vorgelegt werden (Satz 2). Fällt die Entscheidung in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten gemäss 109 GG (obligatorisches Referendum), kann der Grosse Gemeinderat Zustimmung oder Ablehnung beantragen (vgl. 114 Abs. 2 GG). Schliesslich kann der Grosse Gemeinderat gemäss 114 Abs. 3 GG - für den Fall, dass er eine Initiative ablehnt - einen Gegenvorschlag ausarbeiten und diesen gleichzeitig mit der Initiative der Urnenabstimmung unterstellen (vgl. Satz 1). Die Abstimmung ist innert sechs Monaten seit Einreichung der Initiative bei GGR-Vorlage Nr Seite 2 von 9

3 der Gemeindekanzlei durchzuführen (vgl. Satz 2). Im Übrigen regelt die Gemeindeordnung das Verfahren für das Referendum und die Initiative (vgl. 116 GG). 2.2 Gemeindliches Recht Nach 9 der Gemeindeordnung der Stadt Zug vom 1. April 1962 (GO) besteht die Initiative im Recht, Vorschläge für die Übernahme neuer Gemeindeaufgaben und für die Ergänzung und Änderung der Gemeindeordnung und der allgemein verbindlichen Reglemente einzureichen (Abs. 1). Auch das kommunale Recht sieht vor, dass die Initiative in Form der einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht werden kann (vgl. Abs. 2). Einzureichen sind Initiativen bei der Stadtkanzlei zu Handen des Grossen Gemeinderates (vgl. Abs. 4). Für eine Volksinitiative sind mindestens 800 Unterschriften von stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Zug erforderlich (vgl. 10 Abs. 1 GO). Die Sammelfrist beträgt sechs Monate. Der Beginn der Unterschriftensammlung ist der Stadtkanzlei unter gleichzeitiger Hinterlegung des Initiativtextes anzugeben (Abs. 2). Gemäss 10 Abs. 3 GO hat der Initiativbogen folgende Angaben zu enthalten: Angabe der politischen Gemeinde (Bst. a), Wortlaut der Initiative (Bst. b), vorbehaltlose Rückzugsklausel (Bst. c), das Datum des Beginns der Unterschriftensammlung (Bst. d), der Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht (Bst. e) sowie Namen und Adresse von mindestens drei Urheberinnen und Urhebern (vgl. Bst. f). Nach Bst. g haben die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Initiative ferner ihre Wohnadresse anzugeben. Die Stadtkanzlei hat die Unterschriften auf ihre Gültigkeit zu prüfen (vgl. 10 Abs. 4 GO). Was die Behandlung der Initiative im Grossen Gemeinderat anbetrifft, hält 10bis GO Folgendes fest: Fällt die Beschlussfassung über den Gegenstand der Initiative in die Zuständigkeit des Grossen Gemeinderates oder des Stadtrates, so kann der Grosse Gemeinderat das Initiativbegehren zum Beschluss erheben. In diesem Falle unterbleibt die Urnenabstimmung. Stimmt hingegen der Grosse Gemeinderat der Initiative nicht zu, so muss sie den Stimmberechtigten zum Entscheid unterbreitet werden (vgl. Abs. 1). Fällt die Beschlussfassung über den Gegenstand der Initiative in die Zuständigkeit der Gesamtheit der Stimmberechtigten, so kann der Grosse Gemeinderat Zustimmung oder Ablehnung beantragen (Abs. 2). In beiden Fällen kann der Grosse Gemeinderat einen Gegenvorschlag als Variante im Sinne von 67 GG ausarbeiten und diesen gleichzeitig mit der Initiative der Urnenabstimmung unterstellen (Abs. 3). Die Abstimmung ist in der Regel innert sechs Monaten nach Einreichung der Initiative bei der Stadtkanzlei, spätestens jedoch zusammen mit der nächsten nach Ablauf dieser Frist stattfindenden eidgenössischen oder kantonalen Abstimmung durchzuführen (Abs. 4). Schliesslich enthält auch die Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates der Stadt Zug vom 4. November 1997 (Geschäftsordnung GGR, GSO) eine Vorschrift über die Behandlung von Volksinitiativen: Nach 39 GSO übermittelt der Stadtrat die eingereichten Volksinitiativen beförderlichst mit einem Bericht und Antrag an den Grossen Gemeinderat. GGR-Vorlage Nr Seite 3 von 9

4 3. Prüfung durch den Grossen Gemeinderat und Prüfungsumfang Weder das Gemeindegesetz noch die Gemeindeordnung sehen eine amtliche Vorprüfung von Initiativbegehren vor. Über die Gültigkeit einer Initiative wird somit erst nach deren Einreichung entschieden. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Grossen Gemeinderat; dies deshalb, weil der Grosse Gemeinderat sich sowohl nach dem Gemeindegesetz als auch nach der Gemeindeordnung mit dem Initiativbegehren zu befassen hat. Im Zusammenhang mit der Behandlung der seinerzeitigen "Altstadt-Initiative" hatte sich eine gewisse Unsicherheit gezeigt, ob der Rat zur Prüfung der Gültigkeit der Initiative nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet sei. Das Verwaltungsgericht hielt in der Folge in seinem Entscheid vom 21. Februar 1991 (vgl. GVP 1991/92, S. 8 ff.) ausdrücklich fest, dass der Grosse Gemeinderat nicht nur befugt sei, Volksinitiativen auf deren Gültigkeit zu überprüfen, sondern auch dazu verpflichtet. Der Grosse Gemeinderat hat somit - unabhängig davon, ob er einem Initiativbegehren positiv oder negativ gegenübersteht - zunächst eine rechtliche Überprüfung vorzunehmen. Diese Prüfung hat grundsätzlich unter zwei Gesichtspunkten zu erfolgen: Zum einen ist zu prüfen, ob das Initiativbegehren die formellen Erfordernisse erfüllt - zum andern ist der Grosse Gemeinderat aber auch verpflichtet, eine Rechtmässigkeitsprüfung hinsichtlich des Inhalts der Initiative durchzuführen (vgl. Hans Hagmann/Felix Horber, Die Geschäftsordnung im Parlament, Zürich 1998, N 8 zu 39). 4. Gültigkeitserfordernisse 4.1 Formelle Rechtmässigkeit Zustandekommen Die Logo-Stopp-Initiative wurde am 28. Januar 2002 mit insgesamt 1137 gültigen Unterschriften eingereicht (vgl. Gesamtbescheinigung der Einwohnerkontrolle Zug vom 20. Februar 2002). Die Unterschriftensammlung begann am 1. August 2001, nachdem am 31. Juli 2001 der Stadtkanzlei der Beginn der Unterschriftensammlung unter gleichzeitiger Hinterlegung des Initiativtextes angemeldet worden war. Die für ein Initiativbegehren in der Stadt Zug notwendige Zahl von Unterschriften (800) ist damit innert der gemäss 10 Abs. 2 GO einzuhaltenden Sammelfrist von sechs Monaten eingereicht worden. Der Initiativbogen enthält die gemäss 10 Abs. 3 GO notwendigen Angaben, nämlich einen Hinweis auf die politische Gemeinde, den Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, das Datum des Beginns der Unterschriftensammlung, einen Hinweis darauf, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung fälscht, sowie die Namen und Adressen von mindestens drei Urheberinnen bzw. Urhebern. Die LOGO-STOPP-Initiative ist damit formell korrekt zustande gekommen. GGR-Vorlage Nr Seite 4 von 9

5 4.1.2 Einheit der Initiativart Die Logo-Stopp-Initiative verlangt eine Ergänzung der Gemeindeordnung der Stadt Zug vom 1. April 1962 mit einer neuen Vorschrift (neu 1bis). Initiativgegenstand ist somit eine Änderung der Gemeindeordnung. Dabei handelt es sich um einen typischen Anwendungsfall der sogenannten "Verfassungsinitiative". Formelle Elemente anderer Initiativarten (Verwaltungsinitiative, Gesetzesinitiative) enthält das vorliegende Initiativbegehren nicht. Die Einheit der Initiativart ist damit gewahrt Einheit der Form Ziel der Logo-Stopp-Initiative ist die Ergänzung der Gemeindeordnung mit einer neuen Vorschrift. Zu diesem Zweck wird der Änderungstext vollständig ausformuliert vorgegeben. Die Initiative ist damit einheitlich in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs gehalten. Folglich wahrt sie auch die Einheit der Form Einheit der Materie Der Grundsatz der Einheit der Materie soll sicherstellen, dass mit einer Initiative nicht verschiedene Anliegen vorgebracht werden, die nichts miteinander zu tun haben. Ziel dieser Einschränkung ist die Wahrung der politischen Rechte. Die politischen Rechte schützen gemäss Art. 34 der Bundesverfassung die freie Willensäusserung und die unverfälschte Stimmabgabe der Stimmberechtigten. Die freie Willensäusserung wird jedoch beeinträchtigt, wenn eine Initiative verschiedene Gegenstände umfasst, die nichts miteinander zu tun haben, und so die Stimmberechtigten vor einem Dilemma stehen, wenn sie ein bestimmtes Teilanliegen der Initiative unterstützen möchten, ein anderes aber ablehnen. Aus diesem Grund müssen die Teilbegehren einer Initiative stets einen engen Sachzusammenhang aufweisen. Vorliegend geht es um das Erscheinungsbild der Stadtverwaltung. Der geforderte enge Sachzusammenhang ist hier zweifelsohne gegeben. Die Logo-Stopp-Initiatve erfüllt somit auch das Erfordernis der Einheit der Materie. 4.2 Materielle Rechtmässigkeit Zulässigkeit des Initiativgegenstandes Inhalt einer Initiative kann nach 113 Abs. 1 GG jeder in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallende Gegenstand sein, der dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterliegt. Gemäss 9 GO besteht die Initiative im Recht, Vorschläge für die Übernahme neuer Gemeindeaufgaben und für die Ergänzung und Änderung der Gemeindeordnung und der allgemein verbindlichen Reglemente einzureichen. Bei der Festlegung des grafischen Erscheinungsbildes einer Stadt handelt es sich zweifellos um eine gemeindliche Aufgabe im Sinne von 113 Abs. 1 GG. Angesichts der hierfür gewählten Form - nämlich der Änderung der Gemeindeordnung - ist ebenso klar, dass das Geschäft nach 109 Ziff. 1 GG und gemäss 5 Ziff. 1 GO dem obligatorischen Referendum unterliegt. Das der Volksinitiative Logo-Stopp zugrunde liegende Begehren erweist sich somit grundsätzlich als initiativfähig. GGR-Vorlage Nr Seite 5 von 9

6 4.2.2 Durchführbarkeit Eine Initiative ist grundsätzlich nur dann gültig, wenn ihre Begehren auch erfüllt werden können. Da mit der Logo-Stopp-Initiative faktisch eine Rückkehr zum bisherigen städtischen Logo erzwungen werden soll, mithin ein Zustand wiederhergestellt werden soll, der Jahrzehnte lang Bestand hatte, ist das Erfordernis der Durchführbarkeit vorliegend zweifellos erfüllt Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht In inhaltlicher Hinsicht wird für die Gültigkeit einer Volksinitiative vorausgesetzt, dass das initiierte Begehren mit dem übergeordneten Recht im Einklang steht. Unter diesem Titel ist vorliegend insbesondere die Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Gewaltenteilung zu prüfen. So stellt sich die Frage, ob das Volk mit der Initiative Logo-Stopp nicht in den Zuständigkeitsbereich der Exekutive (d.h. des Stadtrates) eingreife. In Bezug auf das Erscheinungsbild eines Gemeinwesens gibt es indessen keine Vorschriften, welche die damit verbundenen Aufgaben eindeutig der Exekutive oder aber der Legislative zuordnen würden. Ebenso wenig lässt sich in der Schweiz Rechtsprechung zu diesem Thema finden. Immerhin liegt aber auf Bundesebene der Gestaltung von Siegel und Wappen ein Beschluss der Legislative zugrunde (vgl. Bundesbeschluss betreffend das eidgenössische Wappen vom 12. Dezember 1889, SR 111). Ferner wurde die im Kanton Schwyz am 20. Dezember 1996 eingereichte Volksinitiative zur Festlegung des Schwyzer Kantonswappens als Logo für gültig erachtet; dies mit folgender Begründung: Nach anerkannter Auffassung hindere das Prinzip der Gewaltenteilung den Gesetzgeber nicht, Fragen gesetzgeberisch zu regeln, die an sich keiner rechtssatzmässigen Normierung bedürften oder die von untergeordneter Natur seien. Das Recht zur Gesetzgebung schliesse die Befugnis ein, nach politischer Opportunität darüber zu entscheiden, welche Fragen gesetzgeberisch entschieden werden sollen [...]. Das Gesagte gelte jedenfalls solange, als der Gesetzgeber die Gewaltenteilung als verfassungsmässiges Ordnungsprinzip nicht aushöhle oder ihres Sinnes entleere. Diese Grenze überschreite die Initiative nicht: Sie regle eine an sich in die Zuständigkeit der Exekutive fallende Einzelfrage, was zwar sachwidrig aber dennoch mit der Verfassung vereinbar sei. (Vgl. zum Ganzen: Bericht und Antrag des Regierungsrates des Kantons Schwyz an den Kantonsrat vom 8. April 1997). Entsprechende Überlegungen gibt es auch in Bezug auf eine Volksinitiative in der Stadt Bern mit dem Titel Der Berner Bär muss bleiben. Von entscheidender Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang auch der Grundsatz in dubio pro populo (im Zweifel für das Volk). Danach muss im Zweifelsfall, d.h. bei unklarer bzw. umstrittener Gesetzeslage, dasjenige Auslegungsergebnis als richtig angesehen werden, das die Anwendung des Volksrechts (am besten) ermöglicht (vgl. hierzu Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N 428 ff.). Gestützt auf diese Sach- und Rechtslage ist das vorliegende Volksbegehren als mit GGR-Vorlage Nr Seite 6 von 9

7 dem übergeordneten Recht vereinbar zu beurteilen. Damit erweist sich die Logo- Stopp-Initiative als gültig. 5. Stellungnahme zum Inhalt und Abstimmungsempfehlung Nach 114 Abs. 2 GG und 10bis Abs. 2 GO kann - sofern die Entscheidung in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fällt - der Grosse Gemeinderat Zustimmung oder Ablehnung zu einem Initiativbegehren beantragen. Aus diesem Grund äussern wir uns auch zum Inhalt der Logo-Stopp-Initiative. Dabei beantragen wir Ihnen, den Stimmberechtigten Ablehnung zu empfehlen, und zwar aus folgenden Gründen: Unsinnige Bestimmung in der Gemeindeordnung: Die Gestaltung des Erscheinungsbildes ist eine typische Aufgabe der Exekutive, das heisst, des Stadtrates. Um ihr Vorhaben zu erreichen, müssen die Initianten den Weg über die Gemeindeordnung gehen. In diesem Gesetzeswerk sind übergeordnete Aufgaben enthalten wie Bestimmungen über Initiativen, Abstimmungen, Aufgaben des Grossen Gemeinderates, etc. Das Ansinnen der Initianten ist ein Unikum, welches den Spott der ganzen Schweiz auf sich ziehen würde. Das neue Logo brachte Farbe in das Stadtbild: Das neue Erscheinungsbild der Stadt besteht aus zwei Elementen: dem typografischen Schriftzug mit weisser Schrift auf schwarzem Hintergrund und dem Wappen der Stadt Zug in den Farben Weiss, Blau, Weiss. Auch wenn der Schriftzug schwarz ist erst das neue Erscheinungsbild hat die Farben der Stadt Zug wieder auf Briefpapier und Publikationen zurück gebracht. Das alte Logo der Stadt bestand lediglich aus einer schwarzen, farblosen Strichzeichnung. Das Wappen bleibt unangetastet: Es gilt zwischen Wappen und Logo zu unterscheiden. Das Wappen der Stadt Zug (in Silber mit blauem Querbalken) ist mit jenem des Kantons identisch. Als Unterscheidungsmerkmal verwendet die Stadt seit ca die goldene Mauerkrone. Das Wappen bleibt in dieser Form bestehen und ziert weiterhin Fahnen, Wappenscheiben, Banner etc.. Es wird jedoch nicht für Briefpapier oder Publikationen verwendet. Diese Aufgabe übernimmt das Logo, welches der Stadtrat erneuert hat. Um den zugerischen Charakter zu betonen, begleiten die Wappenfarben in der Form von drei kleinen Quadraten das Logo (Schmuckelement). Die Löwen als Schildträger des früheren Wappens stammen übrigens aus dem hohen Mittelalter und wurden überall dort befohlen, wo die Kyburger ihre Macht ausbreiteten. Die Logos der Kyburger-Städte sehen deshalb ähnlich aus. Ganz so eigenständig und ur-zugerisch ist das alte Logo der Stadt Zug demnach nicht, wie die Initianten vorgeben. Keine Frage aber ist, dass die Löwen auf eine lange Tradition zurückblicken. Stadtparlament steht hinter dem neuen Stadtauftritt: Der Grosse Gemeinderat genehmigte im Dezember 1999 für die Projektierung des neuen Stadtauftritts einen Kredit von 300'000 Franken (Vorlage Nr. 1515). Das Stadtparlament beauftragte den Stadtrat mit der Umsetzung. Das neue Erscheinungsbild wurde nach einem zweistufigen Auswahlverfahren unter zehn Agenturen durchgeführt. Eine Projekt- GGR-Vorlage Nr Seite 7 von 9

8 gruppe, bestehend aus Mitgliedern des Stadtrates und der Verwaltung, traf die Entscheidung für das neue Gestaltungskonzept nach einem strukturierten Auswahlverfahren (Gesamtkonzept, Umsetzung Logo, Umsetzung). Bei der Beratung des Zwischenberichts am 11. September 2001 (Vorlage Nr. 1612) haben sich die Fraktionen mit Ausnahme jener der SVP positiv zum neuen Stadtauftritt geäussert und damit den Entscheid des Stadtrates unterstützt. Teure Umsetzung der Initiative: Bei einer Annahme der Initiative müsste das Erscheinungsbild unter Einbezug der Initiativbestimmungen neu konzipiert werden. Es versteht sich von selbst, dass das typografische Logo aus ästhetischen und rechtlichen Gründen nicht einfach durch das alte «Löwenlogo» ersetzt werden kann. Die Kosten für einen zweiten neuen Stadtauftritt würden sich auf rund 300'000 Franken belaufen die Arbeit der Mitarbeitenden der Stadtverwaltung nicht eingerechnet! Es mutet seltsam an, wenn eine Stadt für eine unnötige Aufgabe so viel Geld ausgäbe, wo doch die Parteien ständig den Mahnfinger des Sparens erheben. 6. Antrag Gestützt auf den vorstehenden Bericht beantragen wir Ihnen, - auf die Vorlage einzutreten, - die Volksinitiative Logo-Stopp für gültig zu erklären und sie dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten, - die Initiative den Stimmberechtigten zur Ablehnung zu empfehlen. Zug, 26. Februar 2002 Christoph Luchsinger, Stadtpräsident Albert Rüttimann, Stadtschreiber Beilage: - Beschlussesentwurf - Initiativbogen (blanko) - Bestätigung der Einwohnerkontrolle betreffend Gültigkeit der Unterschriften vom 20. Februar 2002 GGR-Vorlage Nr Seite 8 von 9

9 G r o s s e r G e m e i n d e r a t B e s c h l u s s des Grossen Gemeinderates von Zug Nr. betreffend Volksinitiative Logo-Stopp : Gültigerklärung und Abstimmungsempfehlung Der Grosse Gemeinderat von Zug beschliesst in Kenntnis von Bericht und Antrag des Stadtrates Nr vom 26. Februar 2002: 1. Die Volksinitiative Logo-Stopp wird für gültig erklärt und den Stimmberechtigten zur Volksabstimmung unterbreitet. 2. Die Volksinitiative Logo-Stopp wird den Stimmberechtigten zur Ablehnung empfohlen. 3. Dieser Beschluss ist im Amtsblatt des Kantons Zug zu veröffentlichen. 4. Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Zug, Ruth Jorio, Präsidentin Albert Rüttimann, Stadtschreiber Datum der Volksabstimmung: GGR-Vorlage Nr Seite 9 von 9

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