Die politischen Rechte

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1 Die politischen Rechte Neue gesetzliche Vorgaben, Änderungen für das Verfahren in Gemeindeversammlungen und bei Urnenabstimmungen Auf den 1. Januar 2005 sind das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) und die Verordnung über die politischen Rechte (VPR) in Kraft getreten. Im Wesentlichen ersetzen die genannten Rechtserlasse das Wahlgesetz, die Wahlverordnung sowie das Initiativgesetz. Ausserdem erfuhr das Gemeindegesetz Änderungen, welche sich auf das Abstimmungs- und Wahlverfahren in der Gemeindeversammlung sowie auf das Initiativ- und Anfragerecht auswirken. Die Neuerungen für Versammlungsgemeinden werden nachstehend aufgelistet und im Vergleich altes/neues Recht dargestellt. Im Anschluss an diese Auflistung sind die neuen Rechtsschutzbestimmungen des Gesetzes über die Politischen Rechte sowie des Gemeindegesetzes und die neue Stellvertretungsregelung bei Urnenabstimmungen erläutert. 1. Neue Gliederung der Bestimmungen betreffend die Gemeindeversammlung und das Initiativrecht Der Abschnitt über die Gemeindeversammlung und das Initiativrecht ( GG) wird neu in folgende Unterabschnitte aufgeteilt: Vorsteherschaft der Gemeindeversammlung ( b) Feststellung des Stimmberechtigten bzw. Nichtstimmberechtigten ( 45 c 45 d) Antragstellung der Behörden und Stimmberechtigten ( c) Beratung und Abstimmung in der Gemeindeversammlung ( 46 d 46 f) Wahlen in der Gemeindeversammlung ( a) Initiativrecht ( c) Anfragerecht ( 51) Protokoll der Gemeindeversammlung ( 54) 2. Verfahrensabläufe Gemeindeversammlung ( GG) 2.1. Verlängerung der Ankündigungsfrist für Gemeindeversammlungen Nachdem die Frist von mindestens 8 Tagen für die Ankündigung der Gemeindeversammlung nach bisherigem Recht zu knapp bemessen war, um den

2 Stimmberechtigten eine vernünftige Terminplanung zu ermöglichen, verlängerte der Gesetzgeber die Ankündigungsfrist auf neu mindestens 4 Wochen. Ankündigung 43 Jede Versammlung ist, dringliche Fälle vorbehalten, mindestens acht Tage vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände öffentlich bekannt zu geben. Die zur Behandlung bestimmten Anträge, Rechnungen und die auf die Verhandlung bezüglichen Akten sind von den Stimmberechtigten, womöglich vom Tag der Ankündigung an, zur Einsicht aufgelegt. Ankündigung 43 Jede Versammlung ist, dringliche Fälle vorbehalten, mindestens vier Wochen vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände öffentlich bekannt zu geben. Die zur Behandlung bestimmten Anträge, Rechnungen und die auf die Verhandlung bezüglichen Akten sind von den Stimmberechtigten, zwei Wochen vor der Versammlung zur Einsicht aufgelegt Zulässigkeit von Varianten-, Alternativ- und Grundsatzabstimmungen Die c GG normieren die Stellung von Anträgen, die von der Gemeindeversammlung zu behandeln sind. Die Eventual- (bzw. Varianten-) und Alternativabstimmung sind für Gemeindeversammlungen sinnvoll und werden künftig unabhängig von einer Regelung in den jeweiligen Gemeindeordnungen zugelassen. Die antragstellende Behörde hat neu die Pflicht, den von ihr bevorzugten Antrag zu bezeichnen. Auch Abstimmungen über Grundsatzfragen sind zulässig, wobei das Ergebnis anders als bei den nach wie vor unzulässigen Konsultativabstimmungen die Behörden bindet. Selbstverständlich sind wie bisher zusätzliche Abstimmungen über einzelne Punkte einer Vorlage (Zusatzabstimmungen) zulässig. Zu beachten ist sodann, dass die genannte Regelung grundsätzlich auch für Urnenabstimmungen gilt. Künftig dürfen daher an der Urne auch Varianten-, Alternativ-, Grundsatz und Zusatzabstimmungen durchgeführt werden. Mit Bezug auf das Verfahren gilt 94 b Abs. 2 GG sinngemäss. Lediglich der Vollständigkeit halber wird in 46 a festgehalten, dass Stimmberechtigte Rückweisungsanträge stellen können. Mit der Änderung von 46 c (Wiedereinbringung eines Antrages) soll schliesslich zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Vorlage auch mehr als zweimal einer Gemeindeversammlung unterbreitet werden kann.

3 4. Antragsrecht, Berichterstattung 48 Abs. 1 Die Gemeindeversammlungen beschliessen in der Regel auf Antrag der Gemeindebehörde, der vor der Versammlung den Stimmberechtigten zur Einsicht aufgelegt werden soll. Der Antrag wird vom Präsidenten oder einem von der Behörde bestellten Berichterstatter erläutert 48 Abs. 2 Jeder anwesende Stimmberechtigte ist befugt, Anträge auf Abänderung, Verwerfung oder Verschiebung des Verhandlungsgegenstandes zu stellen. 5. Wiedereinbringung eines Antrages 49 Die Behörde ist berechtigt, einen von der Gemeindeversammlung abgeänderten oder abgelehnten Antrag einer späteren Gemeindeversammlung nochmals vorzulegen F. Antragstellung 1. Antragsrecht der Behörden 46 Die Gemeindeversammlung beschliesst in der Regel auf Antrag der Gemeindebehörde, der vor der Versammlung den Stimmberechtigten zur Einsicht aufgelegt wird. Der Antrag wird vom Präsidenten oder einem von der Behörde bestellten Berichterstatter erläutert. Die Gemeindebehörde kann verschiedene Anträge zur gleichen Sache und Eventualanträge über einzelne Punkte einer Vorlage stellen. Sie bezeichnet den von ihr bevorzugten Antrag. Sie kann den Antrag auf Abstimmung über eine Grundsatzfrage stellen. Das Abstimmungsergebnis ist für die Behörde verbindlich. 2. Antragsrecht der Behörden 46 a Jeder anwesende Stimmberechtigte ist befugt, Anträge auf Verwerfung, Änderung, Verschiebung oder Rückweisung des Verhandlungsgegenstandes zu stellen. 4. Wiedereinbringung eines Antrages 46 c Die Behörde ist berechtigt, einen von der Gemeindeversammlung geänderten oder abgelehnten Antrag einer späteren Gemeindeversammlung erneut vorzulegen e GG regelt die Abstimmungsordnung. Rückweisungen entsprechen einem Nichteintreten und können indessen auch während der Detailberatung beschlossen werden. Entsprechende Anträge werden vor den Anträgen zur Sache behandelt.

4 Werden zur Sache mehrere Anträge gestellt, bereitet ihre Behandlung in der Praxis grosse Schwierigkeiten. Anträge auf Änderung des Hauptantrages sind vor der Hauptabstimmung zu bereinigen. Betreffen mehrere Änderungsanträge denselben Teilaspekt der Vorlage oder werden neben dem Hauptantrag ein oder mehrere weitere Hauptanträge aus der Versammlung gestellt, werden sie nebeneinander zur Abstimmung gebracht. Dabei hat jede Person, die an der Versammlung teilnimmt, nur eine Stimme. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Änderungs- oder Hauptantrag verbleibt. Über den letzten Hauptantrag wird mit Ja / Nein abgestimmt. WAHLGESETZ 40 Vor der Abstimmung in Gemeindeversammlungen und in Behörden legt der Präsident die Anträge und die Fragestellungen vor. Liegen Änderungsanträge vor, werden sie zuerst durch Abstimmungen bereinigt. Hierauf erfolgt die Abstimmung über die Hauptanträge. 46 Ziff. 5 Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen durch Handerheben oder Aufstehen. Entscheidend ist das absolute Mehr. Auf Verlangen eines Viertels der anwesenden Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden. Bei der offenen Abstimmung werden zuerst die Annehmenden, dann die Verwerfenden aufgerufen. Die Vorsteherschaft der Versammlung erklärt, auf welcher Seite sich die Mehrheit befindet. Ist sie hierüber im Zweifel oder wird die Richtigkeit der Erklärung angefochten, so wird die Abstimmung wiederholt, wobei die Stimmenden abgezählt werden. Die nicht stimmenden Anwesenden fallen ausser Betracht. Bei geheimen 2. Abstimmungsordnung 46 e Rückweisungsanträge werden vor Anträgen zur Sache behandelt. Liegen Änderungsanträge vor, werden sie zuerst durch Abstimmungen bereinigt. Hierauf erfolgt die Abstimmung über die Hauptanträge. Gleichgeordnete Änderungs- und Hauptanträge werden nebeneinander zur Abstimmung gebracht. Der Antrag mit den wenigsten Stimmen scheidet aus. Das Verfahren wird wiederholt, bis nur noch ein Antrag verbleibt. Über diesen wird gemäss Absatz 4 abgestimmt. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er mehr zustimmende als ablehnende Stimmen auf sich vereinigt. 3. Durchführung der Abstimmung 46 f Vor der Abstimmung legt der Präsident die Anträge und die Fragestellung vor und gibt seine Auffassung über die Abstimmungsfolge bekannt. Die Abstimmung erfolgt offen, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten die geheime Abstimmung verlangt. Bei der offenen Abstimmung erklärt die Vorsteherschaft der Versammlung, auf welcher Seite sich die Mehrheit befindet. Bestehen hierüber Zweifel oder wird die Richtigkeit der Erklärung angefochten, so

5 Abstimmungen stimmt der Präsident mit, bei offenen Abstimmungen nur bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt und werden die Stimmen gezählt. Bei geheimen Abstimmungen stimmt der Präsident mit. Bei offenen Abstimmungen stimmt er nicht mit. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid Wahlen in der Gemeindeversammlung ( a GG) Aus Gründen der normativen Einheit wird auch das Wahlverfahren in Gemeindeversammlungen im Gemeindegesetz geregelt. Inhaltlich wurden im Wesentlichen keine Änderungen vorgenommen, sondern lediglich die entsprechenden Bestimmungen des Wahlgesetzes in das Gemeindegesetz überführt. Mit Blick auf 46 f Abs. 2 wird allerdings das Quorum, welches eine geheime Wahl verlangen kann, von einem Drittel auf einen Viertel der Anwesenden gesenkt (bisher 70 WAG). 3. Wahlen 47 Für das Verfahren bei den durch die Gemeinde vorzunehmenden Wahlen gelten die Bestimmungen des Wahlgesetzes H. Wahlen 1. Verfahrensart 47 Ist in einer Gemeindeversammlung weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend, kann ein Drittel der Anwesenden zu Beginn einer Wahl verlangen, dass diese statt in der Versammlung an der Urne erfolgen soll. In der Gemeindeversammlung wird geheim gewählt, wenn das Gesetz oder die Gemeindeordnung es so vorschreibt oder wenn ein Viertel der Anwesenden es verlangt. In den übrigen Fällen wird offen gewählt. 3. Initiativrecht 3.1. Formelle Voraussetzungen für Initiativen und Unterschriftenlisten Wird eine Initiative von einer oder mehreren stimmberechtigten Personen einer Gemeinde eingereicht, hat sie nur den Wortlaut einer Initiative, eine kurze Begründung

6 und den Namen sowie die Adressen des oder der Initianten zu enthalten. Sammelt der Initiant oder das Initiativkomitee demgegenüber Unterschriften, müssen auf der Unterschriftenliste zusätzlich der Titel der Initiative sowie eine vorbehaltlose Rückzugsklausel enthalten sein. Neu wird sodann das Prüfungsverfahren ausdrücklich im Gesetz geregelt. Initiativrecht 50 Abs. 2 Satz 1 und 2 Initiativen sind der Gemeindevorsteherschaft schriftlich einzureichen. Diese entscheidet vorerst über die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung zur Behandlung des angeregten Gegenstandes. I. Initiativrecht 1. Einreichung 50 Abs. 2 und 3 Das Initiativbegehren enthält den Wortlaut und eine kurze Begründung der Initiative sowie Name und Adresse des Initianten oder Mitglieder des Initiativkomitees. Werden durch den Initianten oder das Initiativkomitee Unterschriften gesammelt, enthält die Unterschriftenliste folgende Angaben: 1. den Titel, den Wortlaut und die Begründung der Initiative, 2. eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, 3. Name und Adresse des Initianten oder der Mitglieder des Initiativkomitees. Initiativen werden der Gemeindevorsteherschaft eingereicht. 50 a 2. Prüfung Die Gemeindevorsteherschaft prüft, ob die Initiative von mindestens einer stimmberechtigten Person unterstützt wird, ob sie rechtmässig ist und ob die Gemeindeversammlung zur Behandlung des Gegenstandes zuständig ist. Ist das nicht der Fall, stellt die Gemeindevorsteherschaft dies mit begründetem Beschluss fest Behandlungsfrist von Initiativen Inskünftig sind Initiativen den Stimmberechtigten grundsätzlich an der nächsten Gemeindeversammlung vorzulegen. Wird die Initiative weniger als einen Monat vor der Gemeindeversammlung eingereicht, verlängert sich indessen die Frist und die Initiative

7 ist an der übernächsten Versammlung zu behandeln. Neu wird auf die Regelung verzichtet, wonach unterstützte Initiativen (ein Sechstel der Stimmberechtigten haben die Initiative unterzeichnet) der Versammlung innert Monatsfrist vorzulegen sind. Initiativrecht 50 Abs. 2 Satz 3 und 4 Ist die Gemeindeversammlung zuständig, so legt die Vorsteherschaft die Initiative mit ihrem Antrag innert drei Monaten einer Gemeindeversammlung vor. Die Beratung beginnt damit, dass der Initiant seinen Antrag begründet, worauf die Behörde antwortet. 50 Abs. 3 Wird eine formell zulässige Initiative von einem Sechstel der Stimmberechtigten unterschriftlich unterstützt, so muss sie der Gemeindeversammlung innert Monatsfrist vorgelegt werden. 3. Beratung in der Gemeindeversammlung 50 b Ist die Gemeindeversammlung zuständig und die Initiative gültig, legt die Vorsteherschaft die Initiative mit ihrem Antrag der nächsten Gemeindeversammlung vor. Wird die Initiative weniger als einen Monat vor einer Gemeindeversammlung eingereicht, wird die Initiative an der übernächsten Versammlung behandelt. Der Initiant oder ein Mitglied des Initiativkomitees begründen den Antrag mündlich in der Versammlung. Die Gemeindevorsteherschaft kann der Versammlung einen Gegenvorschlag in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes unterbreiten. Der Initiant oder die Mehrheit der Mitglieder des Initiativkomitees können die Initiative bis zum Beschluss der Gemeindeversammlung über das Initiativbegehren zurückzuziehen. entfällt 3.3. Verzicht auf die Unzulässigkeitserklärung von Initiativen Nach dem alten 50 Abs. 4 GG konnten Initiativen vom Bezirksrat für unzulässig erklärt werden, wenn sie sich als Wiederholungen eines innert Jahresfrist von der Gemeindeversammlung behandelten Geschäfts erweisen und keine neuen erheblichen Tatsachen vorliegen, die eine nochmalige Behandlung rechtfertigen. Auf diese Regelung

8 wird verzichtet. Sie begründet eine nicht zu rechtfertigende Freiheit der Gemeindevorsteherschaft. 50 Abs. 4 Initiativrecht Auf Antrag der Gemeindevorsteherschaft können Initiativen vom Bezirksrat als unzulässig erklärt werden, wenn sie sich als Wiederholung eines innert Jahresfrist von der Gemeindeversammlung behandelten Geschäftes darstellen und keine neuen erheblichen Tatsachen vorliegen, die eine nochmalige Behandlung rechtfertigen. entfällt 3.4. Verweis auf das Gesetz über die politischen Recht mit Bezug auf Form und Rechtmässigkeit der Initiative Insbesondere die 120, 121 und 127 Abs. 4 und 5 GPR sind für Initiativen in Versammlungsgemeinden anwendbar (Formen, Rechtmässigkeit und Gültigkeit). Demgegenüber rechtfertigt sich die Anwendung der Vorschriften über das Zustandekommen der Initiative nicht, da in einer Versammlungsgemeinde eine einzige stimmberechtigte Person eine Initiative einreichen kann ( 127 Abs. 2 und 3 GPR; Ungültigkeitserklärung wegen formeller Mängel der Unterschriftenliste oder der Unterzeichnung der Unterschriftenliste). 50 c 3. Verweis Für die Form und die Rechtmässigkeit der Initiative gelten die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte. 4. Anfragerecht 4.1. Fristverlängerung für die Einreichung von Anfragen Um der Gemeindevorsteherschaft eine seriöse Bearbeitung der Anfragen zu ermöglichen, muss eine Anfrage mindestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung eingereicht werden (früher vier Tage).

9 7. Anfragerecht 51 Abs. 1 Jedem Stimmberechtigten steht das Recht zu, über einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung von allgemeinem Interesse in der Gemeindeversammlung eine Anfrage an die Gemeindevorsteherschaft zu stellen. Sie muss von der Gemeindevorsteherschaft sofort beantwortet werden. 51 Abs. 2 Solche Anfragen sind spätestens am vierten Tage vor der Gemeindeversammlung der Gemeindevorsteherschaft schriftlich und vom Fragesteller unterzeichnet einzureichen. 51 Abs. 3 In der Gemeindeversammlung selbst findet eine Beratung und Beschlussfassung über die Antwort der Gemeindevorsteherschaft nicht statt. J. Anfragerecht 51 Abs. 1 Jedem Stimmberechtigten steht das Recht zu, über einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung von allgemeinem Interesse eine Anfrage an die Gemeindevorsteherschaft zu richten. 51 Abs. 2 Die Anfragen sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung der Gemeindevorsteherschaft schriftlich einzureichen. 51 Abs. 3 Die Gemeindevorsteherschaft beantwortet die Anfrage in der Gemeindeversammlung. Eine Beratung und Beschlussfassung über die Antwort findet nicht statt. 5. Erläuterung zum Rechtsschutz Für Gemeindeversammlungen und Gemeindeversammlungsbeschlüsse sowie kantonale und kommunale Urnengänge gilt seit dem 1. Januar 2005 der neue Rechtsschutz gemäss dem Gesetz über die Politischen Rechte sowie dem Gemeindegesetz. Neu wird unterschieden zwischen Stimmrechtsrekurs ( 147 GPR/ 151 a GG) und Gemeindebeschwerde ( 151 GG). Die bisher geltende besondere Stimmrechtsbeschwerde entfällt Stimmrechtsrekurs ( 147 GPR, 151 a GG) Mit dem Stimmrechtsrekurs können alle Verletzungen der politischen Rechte und von Vorschriften über ihre Ausübung beanstandet werden. Die politischen Rechte sind in 2 des Gesetzes über die Politischen Rechte umschrieben. Es sind: a) das Recht, an Wahlen und Abstimmungen des Kantons, des Bezirks und der Gemeinde teilzunehmen, b) das Recht und die Pflicht, sich in Organe des Kantons, des Bezirks und der Gemeinde sowie in den Ständerat wählen zu lassen,

10 c) das Recht, Wahlvorschläge, Initiativen und Referenden zu unterzeichnen und einzureichen, d) das Recht, an Gemeindeversammlungen teilzunehmen. Anfechtbar sind alle Handlungen und Unterlassungen von staatlichen Organen. Die Legitimation zum Stimmrechtsrekurs richtet sich nach 148 GPR. Zum Rekurs berechtigt sind a) Stimmberechtigte des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises und die kandidierenden b) Organisationen zur Wahrung ihrer eigenen Interessen oder, im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, der Rechte ihrer Mitglieder c) betroffene Gemeindebehörden. In Gemeindeversammlungen müssen die Verletzungen von Vorschriften über die politischen Rechte oder ihre Ausübung von teilnehmenden Personen neu sofort gerügt werden. Andernfalls ist ein Stimmrechtsrekurs nicht zulässig ( 151 a Abs. 2. GG). Neu wurde die Rekursfrist von bisher 30 auf neu 5 Tage verkürzt. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der schriftlichen Mitteilung der Anordnung, ohne solche am Tag nach ihrer amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach der Kenntnisnahme der angefochtenen Handlung oder Unterlassung. Der Fristenlauf beginnt in jedem Fall spätestens am Tag nach der Veröffentlichung des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung. Unverändert bleiben der Bezirksrat erste und der Regierungsrat zweite Rekursinstanz Gemeindebeschwerde ( 151 GG) Die Gemeindebeschwerde ist nach wie vor nur gegen einen Beschluss der Gemeinde (Urne, Gemeindeversammlung) zulässig, wenn er 1. gegen übergeordnetes Recht verstösst 2. offenbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgeht und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge hat oder wenn er Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzt. Zur Beschwerde berechtigt sind die Stimmberechtigten, die Gemeindebehörden sowie weitere Personen gemäss 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Die Beschwerdefrist bleibt unverändert 30 Tage. Vorbehältlich besonderer Zuständigkeiten sind der Bezirksrat erste und der Regierungsrat zweite Rechtsmittelinstanz.

11 6. Änderung der Stellvertretungsregelung bei Urnenabstimmungen 6.1. Bisherige Bestimmungen Bisher konnten sich Stimmberechtigte durch eine andere im gleichen Haus wohnende stimmberechtigte Person vertreten lassen. Überdies war die Stellvertretung auch ohne Wohnsitz im gleichen Haus zulässig, wenn der Vertretene das 60. Altersjahr zurückgelegt hat oder laut ärztlichem Zeugnis nicht an die Urne gehen kann Neue Bestimmungen Neu kann jede stimmberechtigte Person zwei beliebige andere Personen an der Urne vertreten ( 68 Abs. 3). Es ist nicht mehr erforderlich, dass die Personen im gleichen Haus leben. Wer sich an der Urne vertreten lassen möchte, muss den Stimmrechtsausweis unterschreiben und ihn der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter an die Urne mitgeben (das Gleiche gilt wie bisher für die Stimmabgabe per Post: Wer brieflich wählt oder stimmt, muss den Stimmrechtsausweis unterschreiben). Bei der Stellvertretung hat die Stellvertretende oder der Stellvertretende seinen eigenen Stimmrechtsausweis abzugeben ( 35 VPR).

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