Formulierte Initiative (Gemeindeinitiative) für eine faire Kompensation der EL-Entlastung «Fairness-Initiative»
|
|
- August Hausler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stadt Liestal Stadtrat DER STADTRAT AN DEN EINWOHNERRAT 2016/238 Formulierte Initiative (Gemeindeinitiative) für eine faire Kompensation der EL-Entlastung «Fairness-Initiative» Kurzinformation Anträge Seit der Revision des Krankenversicherungsgesetzes und der Einführung der neuen Pflegefinanzierung im Jahre 2011 müssen die Gemeinden mehr an Pflegekostenbeiträgen leisten, was gleichzeitig den Anteil der benötigten Ergänzungsleistungen (EL) für pflegebedürftige Einwohnerinnen und Einwohner reduziert. Von dieser Reduktion profitiert der Kanton sehr viel stärker als die Gemeinden, da die EL-Kosten bis anhin zu zwei Dritteln vom Kanton getragen werden. Der Kanton hatte damals den Gemeinden versprochen und mit ihnen vereinbart, die gesparten Millionen als Ausgleich für den Mehraufwand zurück zu erstatten. Für die Jahre belaufen sich die Beträge auf CHF 45 Mio., wobei der Landrat am 28. Januar 2016 beschloss, den Gemeinden «einmalig und abschliessend» nur CHF 15 Mio. auszurichten. Zur Begründung machte er seine schlechtere Finanzlage geltend. Gleichzeitig hat der Landrat das Ergänzungsleistungsgesetz sowie das Finanzausgleichsgesetz angepasst, sodass das Gleichgewicht der EL-Zahlungen von Kanton und Gemeinden für die Zukunft, das heisst ab 2016 wieder hergestellt ist. Die vorliegende Gemeindeinitiative bezweckt daher die (Wieder)- Herstellung der Fairness zwischen Kanton und Gemeinden. Sie fordert den gerechten Ausgleich der von den Gemeinden zu Gunsten der EL-Kasse und damit zugunsten des Kantons geleisteten Zahlungen an die Pflegeleistungen von Personen in Heimen. Neben den monetären Forderungen von CHF 30 Mio. (Anteil Liestal: CHF 1.49 Mio.) bezweckt die vorliegende Fairness-Initiative, dass Vereinbarungen unter Vertragspartnern eingehalten werden. Das Vertrauen in gemachte Zusicherungen soll wieder hergestellt werden. Dieses Vertrauen ist für die unterzeichneten Gemeinden eine unabdingbare Voraussetzung für eine künftige gute und partnerschaftliche Zusammenarbeit. 1. Der Einwohnerrat beschliesst, die formulierte Gemeindeinitiative für eine faire Kompensation der EL-Entlastung «Fairness- Initiative» (Initiativtext im Anhang) gemäss 49 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft in Verbindung mit 47 Abs. 1 Ziff. 17 des Gemeindegesetzes zu unterstützen. 2. Der Stadtrat wird ermächtigt, die Initiative notwendigenfalls zurückzuziehen. 3. Federführend ist die Gemeinde Reinach.
2 Liestal, 12. April 2016 Für den Stadtrat Liestal Der Stadtpräsident Der Stadtverwalter Lukas Ott Benedikt Minzer
3 DETAILINFORMATIONEN 1. Ausgangslage Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das übrige Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Sie werden durch Bund, Kantone und je nach kantonalem Recht teilweise durch Gemeinden mit Steuermitteln finanziert. Im Kanton Basel-Landschaft bestand bis Ende 2015 (beziehungsweise bis zum Landratsbeschluss vom 28. Januar 2016) die Regelung, dass der Kanton 2/3 und die Gemeinden 1/3 der Kosten für die Ergänzungsleistungen tragen. Mit der Einführung der Pflegefinanzierung im Jahre 2011 wurde den Gemeinden zusätzlich zu diesem Beitrag an die EL die Entrichtung eines Gemeindebeitrags für die Pflege ihrer Einwohner/innen in Pflegeheimen auferlegt: Die Gemeinden hatten neu die Differenz zwischen den effektiv anfallenden Kosten der Pflege und den Leistungen der Krankenkassen zu übernehmen. Diese (neuen) Gemeindebeiträge führten zu einer Entlastung beziehungsweise zu einem Rückgang der Ergänzungsleistungen. Davon profitierte in erster Linie der Kanton, zumal dieser gemäss geltendem kantonalem Recht den grösseren Teil der Ergänzungsleistungen zu übernehmen hatte. Dies wurde auch vom Kanton erkannt: In der Landratsvorlage zur «Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung ( )» wurde festgestellt, dass die Gemeinden Mehrkosten infolge der neuen Pflegefinanzierung zu tragen hätten und gleichzeitig die Ergänzungsleistungen entlastet würden. Die regierungsrätliche Konsultativkommission Aufgabenteilung und Finanzausgleich (KKAF) wurde daher beauftragt, die Forderung der Gemeinden nach Ausgleich zu behandeln. Der Rückerstattungsanspruch erwies sich als unbestritten. Mit der KKAF wurde vom Verband Basellandschaftlicher Gemeinden (VBLG) sodann aufgrund der effektiv geleisteten Zahlungen ausgehandelt, dass die Gemeinden für die Jahre eine Rückerstattung von CHF 30 Mio. erhalten sollten. Auch der Budgetbrief des Statistischen Amts vom 26. August 2014 sah diese Zahlungen vor und forderte die Gemeinden auf, entsprechende Erträge zu budgetieren: «Zudem sieht die erwähnte Vorlage vor, dass der Kanton den Gemeinden für die in den Jahren 2011 bis 2014 beim Kanton entstandene EL-Entlastung infolge der Pflegefinanzierung durch die Gemeinden, eine Kompensation in der Höhe von insgesamt 30 Mio. Franken leistet. Diese 30 Mio. Franken sollen je hälftig im 2015 und im 2016 vergütet werden. [...] Budgetieren Sie diesen Ertrag unter dem Konto » Für das Jahr 2015 haben die Gemeinden und der Kanton eine weitere Ausgleichszahlung von CHF 15 Mio. berechnet. Aufgrund der geltend gemachten prekären finanziellen Situation des Kantons hat der Regierungsrat im Sommer 2015 jedoch beschlossen, auf eine unmittelbare Ausgleichszahlung zu verzichten. In einem sogenannten «Letter of Intent» hatte er am 5. November 2015 gegenüber den Gemeinden «bei gegebener Gesundung der Kantonsfinanzen» eine Kompensation der dem Kanton zugefallenen Entlastungswirkung bei den Ergänzungsleistungen infolge der Pflegefinanzierung in Aussicht gestellt. Somit stand für beide Seiten fest, dass der Kanton den Gemeinden insgesamt CHF 45 Mio. für den Ausgleich für die kommunale Pflegefinanzierung in den Jahren zu leisten habe; einzig der Zeitpunkt für diese Zahlung war noch offen.
4 Am 28. Januar 2016 wurde vom Landrat jedoch folgendermassen beschlossen: «Zur Kompensation der EL-Entlastung des Kantons durch die kommunale Pflegefinanzierung in den Jahren 2011 bis 2015 leistet der Kanton den Einwohnergemeinden im Jahre 2015 einmalig und abschliessend CHF 15 Millionen.» Zudem wurde das Ergänzungsleistungsgesetz sowie das Finanzausgleichsgesetz angepasst, sodass das Gleichgewicht der EL-Zahlungen von Kanton und Gemeinden für die Zukunft, das heisst ab 2016 wieder hergestellt sein sollte. 2. Lösungsvorschlag / Ziele der Initiative Der Kanton hat somit auf Kosten der Gemeinden gespart und will diese Einsparungen trotz entsprechender Vereinbarungen und Zusicherungen nun nicht zurückerstatten. Die vorliegende Gemeindeinitiative bezweckt daher die (Wieder)-Herstellung der Fairness zwischen Kanton und Gemeinden. Sie fordert den gerechten Ausgleich der von den Gemeinden zu Gunsten der EL-Kasse und damit zugunsten des Kantons geleisteten Zahlungen an die Pflegeleistungen von Personen in Heimen. In Anbetracht der geltend gemachten prekären finanziellen Situation des Kantons müssen diese Zahlungen jedoch nicht unmittelbar, sondern bis 2020 erfolgen. Neben den monetären Forderungen bezweckt die vorliegende Fairness-Initiative, dass Vereinbarungen unter Vertragspartnern eingehalten werden. Das Vertrauen in gemachte Zusicherungen soll wieder hergestellt werden. Dieses Vertrauen ist für die unterzeichneten Gemeinden eine unabdingbare Voraussetzung für eine künftige gute und partnerschaftliche Zusammenarbeit. Für die beteiligten Gemeinden ist es ein Gebot der Fairness, dass Vertragspartner darauf bauen können, dass nicht der eine auf Kosten des anderen profitieren kann, und dass Zusicherungen eingehalten werden selbst wenn sich die finanzielle Situation des Kantons zwischenzeitlich verschlechtert hat. Am Bestand der Schuld ändert sich dadurch selbstverständlich nichts. Zudem wird durch diese «Einsparung» lediglich die Situation des Kantons und nicht auch die der Gemeinden berücksichtigt. 3. Termine Die Fairness-Initiative wird am 23. April 2016 an der «Tagsatzung» vorgestellt. Die Frist für den Entscheid betreffend die Unterstützung der Gemeindeinitiative durch die Gemeindeversammlungen respektive die Einwohnerräte endet Ende Juni 2016 (eine entsprechende Mitteilung erfolgt an die federführende Gemeinde Reinach). Die Übergabe der Fairness- Initiative an den Kanton durch die Gemeinde Reinach erfolgt im Juli Gemäss 78 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte werden formulierte Begehren in Form und Inhalt unverändert innert 18 Monaten dem Volk zur Abstimmung vorgelegt. Der Landrat kann jedem Begehren einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Er unterbreitet dem Landrat in der Regel innert 6 Monaten seit der amtlichen Bekanntgabe des Zustandekommens eine Vorlage, worin beantragt wird, der formulierten Initiative zuzustimmen oder sie abzulehnen. Im Falle eines Gegenvorschlages entfällt das Vernehmlassungsverfahren. Einer formulierten Initiative darf nur ein formulierter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden. Der Gegenvorschlag kann sich auf eine andere Erlassstufe beziehen als die Initiative.
5 4. Finanzen Der Regierungsrat legte bei der Ausschüttung der Kompensationsleistung der vom Landrat beschlossenen (ersten) CHF 15 Mio. den Verteilschlüssel auf die Gemeinden nach der mittleren Wohnbevölkerung des Jahres 2014 fest. Für die Stadt Liestal bedeutet das, dass die restlich geschuldeten CHF 30 Mio. (insgesamt CHF 45 Mio. abzüglich der bereits geleisteten CHF 15 Mio. gemäss Landratsbeschluss vom 28. Januar 2016) eine Zahlung von CHF 1.49 Mio. ergeben (Wohnbevölkerung Kanton: 281'280, Wohnbevölkerung Stadt Liestal 13'988, Stand 2014). 5. Rückzug Sollte der Kanton der Forderung der Gemeinde auf Ausgleich der geleisteten Zahlung entsprechen beziehungsweise eine gleichwertige verbindliche Zusage abgeben, sind die Stadträte respektive Gemeinderäte der unterzeichneten Gemeinden ermächtigt, die Initiative zurück zu ziehen, um eine unnötige Volksabstimmung vermeiden zu können. 6. Anhang (Initiativtext) Gemeindeinitiative für eine faire Kompensation der EL-Entlastung (Fairness- Initiative) Gestützt auf 49 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung stellen die unterzeichnenden Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft folgendes Begehren (formulierte Initiative): 15c des Finanzausgleichsgesetzes vom 25. Juni 2009 (SGS 185) ist mit einem Abs. 1 bis wie folgt zu ergänzen: Leistungen des Kantons, Ergänzungsleistungen 1bis Zur Kompensation der EL-Entlastung des Kantons durch die kommunale Pflegefinanzierung in den Jahren erstattet der Kanton den Einwohnergemeinden bis Ende des Jahres 2020 insgesamt CHF 45 Mio. An diesen Betrag wird die Zahlung von CHF 15 Mio. gemäss Beschluss des Landrats vom 28. Januar 2016 angerechnet. Federführend ist die Gemeinde Reinach (Hauptstrasse 10, 4153 Reinach). Dieses Begehren kann von den Gemeinderäten der unterzeichneten Gemeinden gemäss 81c des Gesetzes über die politischen Rechte jederzeit vorbehaltlos zurückgezogen werden. *****
Gesetz über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das Jahr 2011
6 Gesetz über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das Jahr 0 Vom 5. Juni 05 (Stand. September 05) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 6 Absatz der Kantonsverfassung vom 7. Mai 984
MehrBotschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90. zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses
Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90 zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses über die Verlängerung der Frist zur Behandlung der Volksinitiative «Für eine gerechte Aufteilung der Pflegefinanzierung»
MehrGemeindeordnung. vom 3. März 2013
Gemeindeordnung vom 3. März 2013 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundsätze 1 2 Aufgabenerfüllung 1 3 Organisationstyp 1 1. Politische Rechte 4 Obligatorisches Referendum 1 5 Fakultatives Referendum 2 6 Initiative
MehrREGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG DER GEMEINDE OBERWIL
REGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG DER GEMEINDE OBERWIL INHALTSVERZEICHNIS Seite Zweck und Geltungsbereich... Anspruch... Definition... Finanzierung... 5 Voraussetzungen für Beiträge
MehrGesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG)
Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG) Vom 26. Juni 2007 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat
MehrVergleich des Kantons Basel-Landschaft mit Arcoplan Generalplaner AG und deren früheren
Kanton Basel-Landschaft 2006/256 Regierungsrat Vorlage an den Landrat Vergleich des Kantons Basel-Landschaft mit Arcoplan Generalplaner AG und deren früheren Aktionären im Zusammenhang mit dem Architekturvertrag
MehrVorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung
8.5 Vorläufige Verordnung über die Pflegefinanzierung vom. Juni 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5a des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung
MehrGrosser Gemeinderat. Das Initiativrecht 1. Inhalt. Parlamentsdienste; Stand der Bearbeitung: August 2015
Grosser Gemeinderat Das Initiativrecht 1 Parlamentsdienste; Stand der Bearbeitung: August 015 Inhalt 1. Die verschiedenen Initiativtypen... 1.1. Unterscheidungskriterien... 1.. Volksinitiative und Einzelinitiative...
MehrFrauenfeld, 5. August 2003
Frauenfeld, 5. August 2003 Motion Christian Lohr vom 23. Oktober 2002 betreffend Anpassung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Beantwortung Sehr
Mehr- 1 - I Annahme und ausgedehnte Revision von Gesetzen. Die nachfolgenden Gesetze werden angenommen oder total revidiert:
- 1-111.011 Gesetz über die zweite Etappe der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden vom 15. September 2011 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen
MehrSteuerreglement der Gemeinde Oberwil
Steuerreglement der Gemeinde Oberwil Steuerreglement der Gemeinde Oberwil.5 Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf das Gemeindegesetz sowie auf das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und
Mehr[M09] Antrag RR vom 21. Januar 2014; Vorlage Nr (Laufnummer 14558) Gesetz über den Feuerschutz
Spezial-Synopse (ID 955) Revision Feuerschutzgesetz [M09] Antrag RR vom. Januar 04; Vorlage Nr. 49. (Laufnummer 4558) Gesetz über den Feuerschutz Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Bst. b der
MehrResultate der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016
Zuständig: Urs Brunner, Präsident Wahlbüro Direkt: 061 425 51 51 E-Mail: wahlbuero_binningen@bluewin.ch Resultate der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 Kommunale Abstimmung Anzahl Stimmberechtigte 9915
MehrNeuordnung Pflegefinanzierung: Auswirkung auf Heime und Bewohner/Innen
KANTON ZÜRICH Neuordnung Pflegefinanzierung: Auswirkung auf Heime und Bewohner/Innen Informationsveranstaltung Curaviva 5. Februar 2009 Inhalt Pflegefinanzierung aktuell und neu Aufteilung Pflegekosten
MehrDekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt
ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz
MehrReglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause
Reglement über Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause vom 0. Februar 995 Revision vom. September 998 5. Januar 999 3. Januar 005 6. Dezember 03 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Ziel Grundsatz
MehrBotschaft. zuhanden der Volksabstimmung. vom 05. Juni 2016
Botschaft zuhanden der Volksabstimmung vom 05. Juni 2016 betreffend Beteiligung an der zu gründenden "Engadin St. Moritz Tourismus AG" (ESTM AG) und Ermächtigung zur Erteilung eines Leistungsauftrages
MehrStandardvertrag mit dem Schweizerischen Gesundheitsobservatorium (OBSAN) für die Jahre 2007 bis 2010
2007-155 Kanton Basel-Landschaft Regierungsrat Vorlage an den Landrat Standardvertrag mit dem Schweizerischen Gesundheitsobservatorium (OBSAN) für die Jahre 2007 bis 2010 (Nicht im Jahresprogramm 2007
MehrBericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 7. Juli 2016
zu 10.407 und 13.477 Parlamentarische Initiativen Prämienbefreiung für Kinder / KVG Änderung der Prämienkategorien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene Bericht der Kommission für soziale Sicherheit
MehrÜbertritt der städtischen Lehrpersonen in die Pensionskasse der Stadt Zug: Schlussabrechnung; Genehmigung
S t a d t r a t Grosser Gemeinderat, Vorlage Nr. 2031.4 Übertritt der städtischen Lehrpersonen in die Pensionskasse der Stadt Zug: Schlussabrechnung; Genehmigung Bericht und Antrag des Stadtrats vom 12.
MehrGesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs
74. Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom. September 988 (Stand. Januar 00). Allgemeines Grundsatz Kanton und Ortsgemeinden fördern unter Berücksichtigung volks- und betriebswirtschaftlicher
MehrJustiz-, Sicherheits- und Sportkommission
Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 06.1974.03 Basel, 24. Mai 2007 Kommissionsbeschluss vom 09. Mai 2007 Bericht der Justiz, Sicherheits- und Sportkommission zur 2. Lesung zum Ratschlag
MehrPolitische Gemeinde Rebstein
Politische Gemeinde Rebstein Gemeindeordnung Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rebstein vom 2. April 2012 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Rebstein erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3
Mehrgestützt auf 2 Abs. 1, 5, 12 und 28 des EG Landwirtschaft vom 23. Juni ),
9. Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft Vom 9. Dezember 000 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Abs., 5, und 8 des EG Landwirtschaft vom. Juni 000 ), beschliesst:
MehrVorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft. Nichtformulierte Volksinitiative Bäche ans Licht / Gegenvorschlag
Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft Titel: Nichtformulierte Volksinitiative Bäche ans Licht / Gegenvorschlag Datum: 11. Juni 2013 Nummer: 2013-199 Bemerkungen: Verlauf dieses Geschäfts
MehrGEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist
GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
MehrGEMEINDE STALDENRIED
GEMEINDE STALDENRIED REGLEMENT ÜBER DIE WOHNBAUFÖRDERUNG Die Urversammlung der Gemeinde Staldenried eingesehen die Artikel 69, 75 und 78 der Kantonsverfassung; eingesehen die Art. 2, 17, 146 und 147 des
MehrDatum: Dienstag, 9. Dezember 2014. Mehrzweckgebäude Stampfi. Gemeindepräsident Walter von Siebenthal. Gemeindeschreiber Matthias Ebnöther
P r o t o k o l l Datum: Dienstag, 9. Dezember 2014 Ort: Zeit: Vorsitz: Protokoll: Stimmenzähler: Mehrzweckgebäude Stampfi 19:30 Uhr Gemeindepräsident Walter von Siebenthal Gemeindeschreiber Matthias Ebnöther
MehrBericht an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft
Bericht an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft Bericht der: Finanzkommission vom: 5. Februar 2014 zur Vorlage Nr.: 2013-445 Titel: Bemerkungen: Formulierte Gemeindeinitiative «Ausfinanzierung der
MehrStreichung der pauschalen Privatschulbeiträge (WOM-13); Änderung des Bildungsgesetzes
Kanton Basel-Landschaft 201x/xxx Regierungsrat Vorlage an den Landrat Streichung der pauschalen Privatschulbeiträge (WOM-13); Änderung des Bildungsgesetzes vom Vernehmlassungsentwurf vom 1.3.2016 1. Zusammenfassung
MehrFinanzierung der innerkantonalen stationären Behandlung von Privat- und Halbprivatpatienten in öffentlichen und öffentlich subventionierten
Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 10. Juli 2002 02.235 Finanzierung der innerkantonalen stationären Behandlung von Privat- und Halbprivatpatienten in öffentlichen
MehrPflegefinanzierung im Kanton Thurgau
Sozialversicherungszentrum Thurgau Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Sozialversicherungszentrum Thurgau St. Gallerstrasse 11, Postfach 8501 Frauenfeld T 058 225 75 75, F 058 225 75 76 www.svztg.ch Öffnungszeiten:
MehrRegierungsrat des Kantons Schwyz
Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 1112/2015 Schwyz, 17. November 2015 / ah 100% Prämienverbilligung sind genug Tiefere Richtprämien sind zumutbar Beantwortung der Motion M 11/15 1. Wortlaut
Mehrdie fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen pro Tag: a) bei einem Pflegebedarf bis 20 Minuten: Franken;
- 1 - Beschluss betreffend die Festsetzung der fakturierbaren Kosten und der Restbeiträge der öffentlichen Hand für die Alters- und Pflegeheime, die Wartebetten in den Spitälern, die Tages- und Nachtpflegestrukturen,
Mehrüber die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)
84.. Verordnung vom 8. November 0 über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 4. November 995 zum Bundesgesetz über die
MehrVerordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
84.5 Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Vom 0. Mai 0 (Stand. Juni 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz und 06a Absatz
Mehr5294 Beschluss des Kantonsrates über die Volksinitiative «Mehr Qualität eine Fremdsprache an der Primarschule»
1 Antrag des Regierungsrates vom 29. Juni 2016 5294 Beschluss des Kantonsrates über die Volksinitiative «Mehr Qualität eine Fremdsprache an der Primarschule» (vom............) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme
MehrDer lange Weg von der Motion zur Gesetzesänderung
Der lange Weg von der Motion zur Gesetzesänderung Kommissionsarbeit am Beispiel der Änderungen vom 8. Februar 2012 zum Bürgerrechtsgesetz vom 29.April 1992 (SG 121.100) Martha Poldes, 4. Mai 2012 1 Kommissionen
Mehr4558 a A.Beschluss des Kantonsrates über die Volksinitiative «Kinderbetreuung Ja»
1 Antrag der Kommission für Bildung und Kultur* vom 1. September 009 4558 a A.Beschluss des Kantonsrates über die Volksinitiative «Kinderbetreuung Ja» (vom............) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme
Mehrüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
Mehr05. Leistungsvertrag Kultur Kreuz Nidau
STADTRAT Aktennummer Sitzung vom 18. Juni 2015 Ressort Bildung, Kultur und Sport 05. Leistungsvertrag Kultur Kreuz Nidau 2016-2019 Mit der Einführung des Kulturförderungsgesetzes beteiligen sich alle Gemeinden
Mehr5278 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge
Antrag des Regierungsrates vom 25. Mai 2016 5278 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge (Änderung vom............; Beiträge des Staates an die Unterbringung in ausserkantonalen Heimen)
MehrTEILREVISION DES EINFÜHRUNGS- GESETZES ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG (kkvg).
KANTON NIDWALDEN REGIERUNGSRAT Dorfplatz 2, 6371 Stans, 041 618 79 02, www.nw.ch TEILREVISION DES EINFÜHRUNGS- GESETZES ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG (kkvg). DIREKTAUSZAHLUNG DER PRÄMIENVERBILLIGUNG
MehrGesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal
Abstimmungsvorlage Gesetz über die Planung, den Bau und die Finanzierung des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal vom 16. April 2014 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 31 Absatz
MehrBaselerbieter Alters- und Pflegeheime. Finanzierung
Baselerbieter Alters- und Pflegeheime Finanzierung Wie werden Kosten für Bewohnerinnen und Bewohner eines Alters- und Pflegeheims gedeckt? Im Kanton Basel-Landschaft wird die Finanzierung der Pensionskosten
MehrHirtenweg 16-28; Nichtverlängerung des Baurechtsvertrags und Heimfall der Liegenschaften
Reg. Nr. 03-0300.023 Nr. 06-10.158 Hirtenweg 16-28; Nichtverlängerung des Baurechtsvertrags und Heimfall der Liegenschaften Kurzfassung Zwischen der Einwohnergemeinde Riehen und dem Kanton Basel-Stadt
MehrBotschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Juli 1999 99.235 (99.103)
Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 14. Juli 1999 99.235 (99.103) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG); Teilrevision, insbesondere
MehrArgumentarium der Abstimmungskampagne «Ja zur Pensionskassen-Lösung»
Binningen, 21. März 2014 Argumentarium der Abstimmungskampagne «Ja zur Pensionskassen-Lösung» I. Kurzinformation Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) ist einer Teilrevision unterzogen worden,
MehrReglement «Betreuungsgutscheine für Kitas»
Reglement «Betreuungsgutscheine für Kitas» vom 8. März 0 Die Einwohnergemeinde Baar erlässt, gestützt auf 9 Abs. Ziff. und 69 Abs. Ziff. des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden
MehrAn den Grossen Rat 07.0478.01
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 07.0478.01 JD/P070478 Basel, 4. April 2007 Regierungsratsbeschluss vom 3. April 2007 Ratschlag und Entwurf zu Änderungen des Advokaturgesetzes (Anpassung
MehrReglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil
REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde
MehrGemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden
Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden Die Einwohnergemeinde Oberentfelden erlässt gestützt auf die 7 und 8 des Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 978 folgende GEMEINDEORDNUNG Begriff Die Einwohnergemeinde
MehrReglement über die Führung von Fonds und privatrechtlichen Zweckbindungen zur Förderung der allgemeinen Wohlfahrt DER GEMEINDE OBERWIL
Reglement über die Führung von Fonds und privatrechtlichen Zweckbindungen zur Förderung der allgemeinen Wohlfahrt DER GEMEINDE OBERWIL 1 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEIN...3 1 Zweck...3 2 Geltungsbereich...3
MehrAn den Grossen Rat
An den Grossen Rat 15.1315.01 ED/P151315 Basel, 2. September 2015 Regierungsratsbeschluss vom 1. September 2015 Ratschlag zur «Änderung des Schulgesetzes vom 4. April 1929 (SG 410.100) betreffend die Anpassung
MehrEntwurf V4 P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N
Entwurf V4 P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N GEMEINDEORDNUNG vom 30. März 2012 Gemeindeordnung der politischen Gemeinde St. Margrethen vom 30. März 2012 1 Die Bürgerschaft der
Mehr26. Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre Änderung
Kanton Zürich Bildungsdirektion Antrag an den Bildungsrat vom 25. Oktober 2016 26. Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre Änderung 1. Ausgangslage
MehrOrdnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn
45. Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 8. März 989 A. Allgemeines Art.. Name und Rechtsform Unter dem Namen Verband der evangelisch-reformierten Synoden
MehrRB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG)
RB 10.4211 GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG) (vom ) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 der
MehrNr. 881 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 10. September 2007 (Stand 1. Januar 2014)
Nr. 88 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 0. September 007 (Stand. Januar 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. März 007, beschliesst:
MehrÄnderung des Sozialgesetzes; Senkung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
Änderung des Sozialgesetzes; Senkung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung AbstimmungsInfo Offizielle Mitteilung zur kantonalen Volksabstimmung vom 8. März 2015 Kurzfassung Änderung des Sozialgesetzes;
MehrSTRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau. Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am 11. Dezember 2006
STRASSENREGLEMENT für die Gemeinde Vitznau Durch die Gemeindeversammlung beschlossen am. Dezember 006 Vom Regierungsrat genehmigt am 8. Mai 007 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich
MehrPrämienverbilligung 2017 Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt
Basel, im September 2016 Prämienverbilligung 2017 Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt 1. Ziel der Prämienverbilligung Personen, die in bescheidenen wirtschaftlichen
MehrEinladung zur Gemeindeversammlung
Allgemeine Verwaltung Kirchplatz 3 4132 Muttenz 1, Postfach 332 Telefon 061 466 62 62 Fax 061 466 62 88 Unsere Ref. Urs Girod / th Direktwahl 061 466 62 01 E-Mail urs.girod@muttenz.bl.ch Datum 24. April
MehrEinflussfaktoren (Kostenhemmer und Kostentreiber) Demographischer Wandel Strukturwandel im Arbeitsmarkt Föderalistische Sozialpolitik
Schweizerische Vereinigung für Sozialpolitik SVSP Jahrestagung 2015 Was prägt die Entwicklung bei den Ergänzungsleistungen? Viele Kostentreiber wenige Kostenhemmer? Prof. Dr. Carlo Knöpfel, FHNW Übersicht
MehrEINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DEN UMWELTSCHUTZ (KANTONALES UMWELTSCHUTZ- GESETZ)
REGIERUNGSRAT EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DEN UMWELTSCHUTZ (KANTONALES UMWELTSCHUTZ- GESETZ) Teilrevision kusg BERICHT ZUR VERNEHMLASSUNG STANS, 22. März 2011 Titel: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz
Mehr5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen
Antrag des Regierungsrates vom 6. Mai 2015 5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen (vom............)
MehrVertrag über die Bildung einer Kreisschule für die Spezielle Förderung und eines gemeinsamen Schulrates
Stadt Liestal DER STADTRAT AN DEN EINWOHNERRAT 04/167 Vertrag über die Bildung einer Kreisschule für die Spezielle Förderung und eines gemeinsamen Schulrates Kurzinformation Anträge Die konsequente Umsetzung
MehrEinwohnergemeinde Egerkingen. Verordnung über die Schulzahnpflege
Einwohnergemeinde Egerkingen Verordnung über die Schulzahnpflege Gültig ab. Januar 06 Inhaltsverzeichnis Organisation... 3 Vollzug... 3 3 Organisation und Koordination... 3 4 Schulzahnarzt... 4 5 Schulzahnpflege-Instruktor...
MehrKANTON ZUG VORLAGE NR. 1507.1 (Laufnummer 12301) KANTONSRATSBESCHLUSS
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1507.1 (Laufnummer 12301) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND VERLÄNGERUNG DER LAUFZEIT DES RAHMENKREDITS ZUR ABGELTUNG DINGLICHER RECHTE BEI MASSNAHMEN FÜR DEN NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
MehrEinwohnergemeindeversammlung vom 30. Mai 2016, Uhr im Ökumenischen Kirchenzentrum Romana
Einwohnergemeindeversammlung vom 30. Mai 2016, 20.00 Uhr im Ökumenischen Kirchenzentrum Romana 147 Anwesend: Vorsitz: Protokoll: der Gemeinderat und 65 Stimmberechtigte und 1 Gast Gemeindepräsident, Andreas
MehrReglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement)
Stadt Frauenfeld Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement) 814.3.2 Stadt Frauenfeld Reglement über die Abfallbewirtschaftung vom 2. Oktober 2013 I INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine
MehrVERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE AUFHEBUNG DES GESETZES VOM 25. NOVEMBER 1981
VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE AUFHEBUNG DES GESETZES VOM 25. NOVEMBER 1981 BETREFFEND AUSRICHTUNG EINER MUTTERSCHAFTSZULAGE (MZG) Ressort Gesundheit Vernehmlassungsfrist: 31. Dezember
MehrGültig ab 1. Januar 2017 VERORDNUNG. zum Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEB-Verordnung)
GEMEINDE BIRSFELDEN 5 a Gültig ab. Januar 07 VERORDNUNG zum Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEB-Verordnung) gültig ab vom. Januar 07 Inhaltsverzeichnis Antrag für Betreuungsgutscheine...
MehrAlters- und Pflegeheim Bettlach-Selzach Baumgarten 2544 Bettlach. S t a t u t e n
Alters- und Pflegeheim Bettlach-Selzach Baumgarten 2544 Bettlach S t a t u t e n Art. 1 Unter dem Namen ZWECKVERBAND ALTERS- UND PFLEGEHEIM BAUMGARTEN besteht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
MehrObligatorische Weiterbildung der Lehrpersonen für die Einführung des Lehrplans Solothurn an der Volksschule; Bewilligung eines Verpflichtungskredits
SGB 0128/2016 Obligatorische Weiterbildung der Lehrpersonen für die Einführung des Lehrplans Solothurn an der Volksschule; Bewilligung eines Verpflichtungskredits Botschaft und Entwurf des Regierungsrates
MehrDas Krankenversicherungsgesetz (KVG) Mehr Autonomie Mehr Erfolg?
Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) Mehr Autonomie Mehr Erfolg? Donnerstag, 27. August Grand Casino Luzern Für den Gesetzgeber: Gleiche Finanzierung von ambulanten und stationären Spitalleistungen Referat
MehrReglement über den Prospektversand und die Benützung der Plakatständer bei Volkswahlen
GEMEINDE BIRSFELDEN 0-4 Reglement über den Prospektversand und die Benützung der Plakatständer bei Volkswahlen vom 3. April 07 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Geltungsbereich... A. Prospektversand...
MehrZur Betreuung gehören alle Leistungen und Tätigkeiten, welche:
1. Die Dienstleistungen des Pflegeheimes lassen sich in die drei Bereiche Hotellerie, Betreuung und Pflege unterteilen. Hotellerie Wohnen im Einzel- oder Doppelzimmer, Reinigung des Zimmers, WC und Dusche,
MehrSatzung. Der 1. FSV Mainz 05 Fanclub Eppelborn bezweckt, den 1.FSV Mainz 05 sportlich und fair in den Heim- bzw. Auswärtsspielen zu unterstützen.
Satzung 1. FSV Mainz 05 Fanclub Eppelborn 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Rechtsform Der Fanclub ist eine Vereinigung von Fanmitgliedern und wurde am 13.05.06 gegründet. Der Sitz des Vereins ist in 66571
MehrNaturschutzprogramm Wald; Zwischenbericht 2013; Antrag für den Grosskredit vierte Etappe (2014 2019)
Anhörungsbericht vom 15. August 2012 Naturschutzprogramm Wald; Zwischenbericht 2013; Antrag für den Grosskredit vierte Etappe (2014 2019) 1. Zusammenfassung Der im Jahr 2007 vom Grossen Rat bewilligte
MehrGemeindeordnung der politischen Gemeinde Amden
Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Amden vom 28. März 2011 1 Die Bürgerschaft der politischen Gemeinde Amden erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 2 als
MehrGewährung von Gemeindezuschüssen zu den Zusatzleistungen
Gewährung von Gemeindezuschüssen zu den Zusatzleistungen Aufhebung Referent: Sozialvorsteher Reto Beutler ANTRAG Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung folgenden Beschluss zu fassen: 1. Die
MehrEINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG
EINWOHNERGEMEINDE SELTISBERG REGLEMENT ÜBER DAS HALTEN VON HUNDEN VOM 21. JUNI 2005 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Geltungsbereich 3 2 Zuständigkeit 3 II. OEFFENTLICHE SICHERHEIT, ORDNUNG
MehrDie Vorlage im Überblick. 1. Ausgangslage
28 6 A. Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe B. Änderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Die Vorlage im Überblick Die Änderung
Mehr1 439.38. Art. 3 * Öffentliche Ausbildungsgänge der Sekundarstufe I
439.38 Gesetz betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 9.0.008 (Stand 0.08.03) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in
MehrNeuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau
AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS THURGAU Neuordnung der Pflegefinanzierung im Kanton Thurgau Ausgleichskasse des Kantons Thurgau St. Gallerstrasse 13, Postfach, 8501 Frauenfeld T 052 724 71 71, F 052 724 72
MehrVorgaben des Regierungsrates an die Arbeitsgruppe. Das Konzept hat folgende Vorgaben zu berücksichtigen:
Nr. 158 R-720-16 Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 6. April 2004 an den Landrat für einen Verpflichtungskredit zur Einführung der Parkplatzbewirtschaftung Kantonsverwaltung Uri I. Ausgangslage
MehrVolksinitiative für einen Quartierrichtplan (neu Masterplanung) WEGMATTEN Abrechnung des Planungskredits
G E M E I N D E R AT Geschäft No. 3995A Volksinitiative für einen Quartierrichtplan (neu Masterplanung) WEGMATTEN Abrechnung des Planungskredits Bericht an den Einwohnerrat vom 30. Januar 2013 2 Inhalt
MehrBotschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 5
Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 5 ]XP(QWZXUIHLQHV*URVVUDWVEHVFKOXVVHV EHUHL QHQ 1DFKWUDJVNUHGLW ]XP 6WDDWVYRUDQVFKODJ I U GDV -DKU 6WDDWVEHLWUlJH I U *HZlVVHU VFKXW]DQODJHQ 0DL hehuvlfkw
MehrBotschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 104. zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses
Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 104 zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses über die Genehmigung der Abrechnung über den Sonderkredit für die Finanzierung des Systemwechsels von der
MehrPräventive Finanz-Aufsicht TG. Gemeinden wie Fische im Wasser? Kanton TG im Überblick. Generelle Aufsichtsregelung seit 1992
Präventive Finanz-Aufsicht TG Gemeinden wie Fische im Wasser? Kanton TG im Überblick 266 510 Einwohner 5 Bezirke 80 Politische Gemeinden Davon erst eine mit integrierter Volkschule Separate Schul- und
MehrReglement über die Versicherung der Mitglieder des Stadtrats und das Ruhegehalt des Stadtammanns
Reglement über die Versicherung der Mitglieder des Stadtrats und das Ruhegehalt des Stadtammanns vom. Dezember 989 (Stand: 0.0.0) Der Einwohnerrat der Stadt Zofingen beschliesst, gestützt auf 5 Abs. lit.
MehrFEUERSCHUTZ- REGLEMENT
FEUERSCHUTZ- REGLEMENT Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich II. Feuerschau Art. 2 Art. 3 Aufgaben III. Kaminfegerwesen Art. 4 Art. 5 Art. 6 Reinigungskontrolle Stellvertretung IV. Feuerwehr
MehrAufgaben- und Finanzplanung 2015 2022
Aufgaben- und Finanzplanung 2015 2022 Ziel und Zweck Gemäss 116 Kantonsverfassung (KV) haben die Gemeinden für eine umfassende Aufgaben- und Finanzplanung zu sorgen, deren Aufgaben und Ausgaben auf die
MehrBotschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 164
Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 164 zum Entwurf eines Dekrets über einen Sonderkredit für den Ausbau der linksufrigen Zuflüsse zur Kleinen Emme entlang der K 10 in den Gemeinden Malters
MehrÄnderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis
172.130 172.132 Verordnung über die berufliche Vorsorge der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft Reglement für eine Ruhegehaltsordnung der Magistraten der Exekutive, der Justiz
MehrReglement über die Schulzahnpflege
Reglement über die Schulzahnpflege vom 25. Juni 1996 Die Gemeindeversammlung, gestützt auf das Gesetz über die Schulzahnpflege vom 29. Oktober 1944 und 11 Absatz 2 litera a) Gemeindeordnung vom 27. Juli
Mehrüber die Berechnung des Einkaufs und dessen Amortisation bei der Pensionskasse des Staatspersonals
.73.3 Beschluss vom. Februar 994 über die Berechnung des Einkaufs und dessen Amortisation bei der Pensionskasse des Staatspersonals Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 9. September
MehrKanton Zug 826.11. Spitalgesetz. 1. Allgemeines. Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1), beschliesst: 1 Zweck
Kanton Zug 86. Spitalgesetz Vom 9. Oktober 998 (Stand. März 009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Bst. b der Kantonsverfassung ), beschliesst:. Allgemeines Zweck Dieses Gesetz bezweckt, für
Mehr