Perspektiven der energetischen Sanierung und. des sozialen Wohnens bei der Wohnbau Gießen GmbH

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1 Perspektiven der energetischen Sanierung und bei der Wohnbau Gießen GmbH Fachsymposium der Wohnbau Gießen :30 bis16:00 Uhr Kunsthalle, Kongresshalle Gießen, Berliner Platz 2 Seite 1

2 Gesetzesgrundlagen: 22 Abs. 1 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. 35 Abs. 2 SGB XII Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie, anzuerkennen. in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Seite 2

3 Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff Wie wird die Angemessenheit bestimmt? Nach dem Bundessozialgerichtes soll jeder Landkreis nach bestimmten Kriterien ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Richtwerte erstellen Für den hat das Unternehmen Analyse und Konzepte ein schlüssiges Konzept entwickelt Die einzelnen Gemeinden wurden in vier Wohnungsmarkttypen unterteilt Seite 3

4 Rechtsgrundlage Urteil des Bundessozialgerichtes (AZ: B 14 AS 36/08 R) Berechnung nach der Produkttheorie Die Größe des angemessenen Wohnraums ist grundsätzlich nach den landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen zu ermitteln Regelwohnfläche x ermittelter Quadratmeterpreis (Bruttokalt) = Angemessene Bruttokaltmiete Prüfung der Angemessenheit gesondert nach der Bruttokaltmiete und nach den Heizkosten (Bundesweiter Heizkostenspiegel) Beispiel für einen 1 Personen Haushalt: Heizöl: 93,60 Erdgas: 83,70 Fernwärme: 95,85 Seite 4

5 Problem: Nach einer energetischen Sanierung steigt i.d.r. die Miete, so dass aus sozialhilferechtlicher Sicht die Bruttokaltmiete nicht mehr angemessen ist Seite 5

6 Prüfung der Angemessenheit Beispiel: 1 Personen-Haushalt, Stadt Gießen 311,57 Heizkosten Bruttokaltmiete Altbaubewohner Gedämmte Seite 6

7 Problem in der Praxis Die Sanierungen sind häufig nicht kostenneutral, d.h. die Erhöhungen der Bruttokaltmiete sind i.d.r. meist höher als die eingesparten Heizkosten Angemessenheitsgrenze Heizkosten Bruttokaltmiete Altbaubewohner Gedämmte Seite 7

8 Durch die Sanierung und Modernisierung befinden sich die Wohnungen nicht mehr im unteren Wohnungsmarkt, sondern im mittleren bis gehobenen Wohnungsmarkt Sozialhilferechtlich sind diese Wohnungen i.d.r. nicht mehr angemessen Seite 8

9 Einzelfallprüfung Die Prüfung der Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Umstände, die Einfluss auf die Angemessenheit der Unterkunft sowie auf die Zumutbarkeit kostensenkender Maßnahmen haben könnten: Schwangerschaft Alleinerziehung Krankheit Behinderung Pflegebedürftigkeit besonderer sozialer Bindung unzumutbarem Schulwechsel Sicherung der Kinderbetreuung langer Wohndauer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absehbare Leistungseinstellung sonstige Gründe Seite 9

- 1 - Das für den Kreis Düren erstellte "Schlüssige Konzept" hat ergeben, dass das gesamte Kreisgebiet Düren einen Vergleichsraum darstellt.

- 1 - Das für den Kreis Düren erstellte Schlüssige Konzept hat ergeben, dass das gesamte Kreisgebiet Düren einen Vergleichsraum darstellt. - 1 - Richtlinien des Kreises Düren zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung - 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)- (Stand November 2017) 1. Angemessene

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