Anfrage gem. 20 Geschäftsordnung

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1 Fraktion Goslarer-LINKE Hans-Werner Kihm Anfrage gem. 20 Geschäftsordnung Vorlage-Nr. X / 576 öffentlich nichtöffentlich X Datum Beschlussgremium Beratungsfolge: Sitzung am: TOP einst. Kreistag Für persönliche Notizen B e r a t u n g s e r g e b n i s Mehrheit Ja Nein Enth. wie Vorl. geänd. beschl. vertagt Richtwert des Landkreises Goslar für Heizkosten beim ALG II usw. Anfrage: Sehr geehrter Herr Landrat, gem. GO des Kreistages stelle ich folgende Anfrage: Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom B 14 AS 36/08 R folgende 3 Leitsätze für angemessene Heizkosten aufgestellt: 1. Die Angemessenheit der Höhe der Heizkosten ist im SGB 2 unabhängig von der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu beurteilen. 2. Der Anspruch auf Heizkosten besteht in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen. Eine Pauschalierung ist unzulässig. 3. Liegen die Heizkosten über einem aus einem bundesweiten oder kommunalen Heizspiegel zu ermittelnden Grenzbetrag, so sind sie im Regelfall nicht mehr als angemessen zu betrachten. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils hat das BSG unter 2. c) Rdn. 22 zur Angemessenheit der Heizkosten konkret ausgeführt, dass die Heizkosten dann angemessen sind, wenn folgender konkreter Grenzwert nicht überschritten wird: Zitat: "Der Grenzwert, den der Senat zu Grunde legt, ist das Produkt aus dem Wert, der auf "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte), und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche nach den Ausführungsbestimmungen der Länder zu 10 Abs 1Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) bzw 5 Abs 2 Wohnungsbindungsgesetz af (WoBindG) ergibt.... Der Grundsicherungsempfänger kann also im Regelfall die tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen." Zitat Ende. Und unter Rdn. 23 führt das BSG weiter aus. Zitat: "Ein Grenzwert auf Grundlage der ungünstigsten Verbrauchskategorie trägt dabei dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die im Einzelfall entstehenden Heizkosten von Faktoren abhängen, die dem Einfluss des Hilfesuchenden weitgehend entzogen sind. Empfänger von Arbeitslosengeld 11, deren angemessene Aufwendungen für die Unterkunft sich an Wohnungen des unteren Marktsegments orientieren, dürften dabei typischerweise auf älteren Wohnraum mit einem unterdurchschnittlichen Energiestandard verwiesen werden." :01 Von: An: Seite: 002 von 002

2 In eine Formel gebracht werden angemessene Heizkosten vom BSG so berechnet: "extrem hohe Heizkosten" aus dem Heizspiegel in Euro pro qm pro Monat x (multipliziert mit) angemessene Quadratmeterzahl der Wohnung = angemessene Heizkosten Die Zahlen für extrem hohe Heizkosten aus dem bundesweiten Heizspiegel2010 für Wohnungen bis 100 gm sind folgende: (Vergleichswerte für das Abrechnungsjahr 2009) Öl: Erdgas: Fernwärme: 13,90 Euro pro Jahr und qm = 1,16 Euro pro Monat und qm 16,20 Euro pro Jahr und qm = 1,35 Euro pro Monat und qm 20,00 Euro pro Jahr und qm = 1,67 Euro pro Monat und qm Der Landkreis Goslar hat bisher nur einen undifferenzierten Richtwert in Höhe von 0.93 Euro pro gm im Monat. Mitteilung von Werner Graf aus Bad Harzburg am 19. Mai 2010 an mich: "Die Firma WVG Lockfeld, Sternstraße 2, Bad Harzburg verwaltet in Bad Harzburg,Fichtenweg/ Eschenweg 440 Wohneinheiten (? zu je 50 qm?) für diese Wohnungen fallen zwischen 80,00 Euro und 110,00 Euro Heizkosten pro Monat an, bei mir selbst bei 50 qm, sogar 105,00 Euro pro Monat." Fragen: Frage 1) Ist es richtig, dass die Praxis der ABF Goslar mit o. g. Leitsatz 1. und 2. übereinstimmt und insbesondere eine anteilige prozentuale Kürzung der Heizkosten wegen der Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße nicht erfolgt, weil das BSG eine solche prozentuale Kürzung für unzulässig hält? Frage 2) Ist es bekannt, dass das BSG im o. g. Urteil als Richtwerte für angemessene Heizkosten die "extrem hohen Heizkosten" pro qm und Monat aus den kommunalen Heizspiegeln bzw. dem bundesweiten Heizspiegel, differenziert für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen, multipliziert mit der angemessenen Quadratmeterzahl zu Grunde legt? Frage 3) Wieso hat der Landkreis bisher aus dem o. g. Urteil des BSG nicht die erforderlichen Konsequenzen gezogen und seine Richtwerte geändert in 3 verschiedene Richtwerte für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen gemäß den jeweils aktuellen Werten aus dem bundesweiten Heizspiegel, da es für Goslar keinen aktuellen kommunalen Heizspiegel gibt.? Eine vielleicht auch für Nichtjuristen verständliche Aufarbeitung des Urteils ist hier zu finden: Das komplette Urteil ist hier zu finden: rechtsprechung/document.pv?gericht-bsg&art-en&datum-20097& nr-11181&pos-13&anz-21 Mit freundlichen Grüßen Hans-Werner Kihm

3 Az.: 1) 5.2 Datum 2) Antwort auf die Anfrage Bei schriftlichen Anfragen: Anfrage Nr. X / 576 vom Bei mündlichen Anfragen: Gremium 4) Sitzungstag/TOP 5) Kreistagsabgeordnete/Fraktion/Gruppe 6) Herr Hans-Werner Kihm Fraktion Goslarer LINKE Beantwortung im 7) Kreistag 8) Kreisausschuss 9) Fachausschuss Betreff: 10) Richtwert des Landkreises Goslar für Heizkosten beim ALG II usw. Die Kosten der Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) gehören als Arbeitslosengeld (ALG) II bzw. Sozialgeld zu den Leistungen, die den Lebensunterhalt sichern. Vergleichbare Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, insbesondere der Heizkosten, sind die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII (Sozialhilfe) und die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG. Leistungen für die Heizung werden den rechtlichen Bestimmungen entsprechend in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (= volle Kostenübernahme) erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Leistungserbringung erfolgt demnach nicht nach Pauschalsätzen. Mit Antwort vom , Az.: 5.2, auf die Anfrage Nr. X/349 wurde hierzu ausgeführt (Zitat): Auch zur Bestimmung der Angemessenheit von laufenden Heizungskosten findet ein Richtwert Anwendung, der ebenfalls keine begrenzende Wirkung hat und somit keine Höchstgrenze darstellt. Wird dieser Richtwert im Einzelfall erreicht bzw. unterschritten, werden die Kosten für Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (volle Kostenübernahme) ohne vertiefende Prüfung übernommen. Wie in der Beantwortung der damaligen Anfrage weiter ausgeführt, werden bei der Leistungssachbearbeitung Richtwerte in der Weise angewendet, dass - sozusagen als untere Schwellenwerte - die Heizkosten stets anerkannt werden, wenn sie einen Wert von derzeit 0,93 pro m 2 monatlich nicht übersteigen. Höhere Heizkosten führen zu einer intensiveren Einzelfallprüfung. Im Ergebnis werden wärmetechnische Faktoren, wie z. B. Wärmeisolierung, und persönliche Umstände der

4 leistungsberechtigten Personen (Bsp. Nutzung, Aufenthaltsdauer, Alter, gesundheitliche Einschränkung) geprüft. Mit Urteil vom , Az.: B 14 AS 36/08 R, hat das Bundessozialgericht (BSG) zum Streitgegenstand Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - getrennte Angemessenheitsprüfungen - Unzulässigkeit der Pauschalierung von Heizkosten - Anwendung eines bundesweiten Heizspiegels folgende Leitsätze erlassen: 1. Die Angemessenheit der Höhe der Heizkosten ist im SGB II unabhängig von der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu beurteilen. 2. Der Anspruch auf Heizkosten besteht in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen. Eine Pauschalierung ist unzulässig. 3. Liegen die Heizkosten über einem aus einem bundesweiten oder kommunalen Heizspiegel zu ermittelnden Grenzbetrag, so sind sie im Regelfall nicht mehr als angemessen zu betrachten. Dies vorangestellt, werden die Fragen wie folgt beantwortet: Nr. 1 Ist es richtig, dass die Praxis der ABF Goslar mit dem o. g. Leitsatz 1. und 2. übereinstimmt und insbesondere eine anteilige prozentuale Kürzung der Heizkosten wegen der Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße nicht erfolgt, weil das BSG eine solche Prozentuale Kürzung für unzulässig hält? Es ist zutreffend, dass im Rahmen der Leistungsgewährung sowohl bei der Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigungsförderung (ABf) Goslar als auch beim Landkreis Goslar die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und Heizkosten stets unabhängig voneinander beurteilt wird. Es trifft auch zu, dass keine Pauschalierung der Heizkosten erfolgt, sondern Anspruch auf diese Kosten grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen besteht, soweit diese im Einzelfall angemessen sind. Die Praxis der Leistungsgewährung der ABf und des Landkreises Goslar stimmt also mit den zitierten Leitsätzen des BSG überein. Nr. 2 Ist es bekannt, dass das BSG im o. g. Urteil als Richtwerte für angemessene Heizkosten die extrem hohen Heizkosten pro qm und Monat aus den kommunalen Heizspiegeln bzw. dem bundesweiten Heizspiegel, differenziert für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen, multipliziert mit der angemessenen Quadratmeterzahl zu Grunde legt? Es besteht die Kenntnis, wie das Gericht Werte für angemessene Heizkosten definiert. Das BSG unterscheidet dabei nach diesen drei Heizungsarten und nennt hierfür keine Richtwerte, sondern ausdrücklich obere Grenzwerte. Nr. 3 Wieso hat der Landkreis Goslar bisher aus dem o. g. Urteil des BSG nicht die erforderlichen Konsequenzen gezogen und seine Richtwerte geändert in 3 verschiedene Richtwerte für öl-, ergas- und fernwärmebeheizte Wohnungen gemäß den jeweils aktuellen Werten aus dem bundesweiten Heizspiegel, da es für Goslar keinen aktuellen kommunalen Heizspiegel gibt? Der für die Beurteilung der Angemessenheit von Heizkosten zitierte Betrag von 0,93 je qm Wohnfläche und Monat steht nicht im Widerspruch zu den BSG-Grenzwerten, da er keine die Heizkosten begrenzenden Wert im Sinne einer Höchstgrenze darstellt.

5 Es handelt sich bei dem hiesigen, die Bearbeitungsweise steuernden Richtwert vielmehr um einen Einstiegswert im Sinne einer Nichtprüfungsgrenze. Soweit die tatsächlichen Heizkosten diesen Einstiegswert unterschreiten oder erreichen, werden die tatsächlichen Heizkosten, also die individuell geltend gemachten Heizkosten, ohne jede weitere Prüfung im Rahmen der Leistungsgewährung berücksichtigt (= volle Kostenübernahme). Die Praxis der Leistungsgewährung der ABf und des Landkreises Goslar sieht bereits, sobald die tatsächlichen Kosten der Heizung diesen Richtwert übersteigen und keine Erkenntnisse vorliegen, nach denen unwirtschaftliches Heizverhalten nachzuweisen ist, einzelfallbezogen mangels valider lokaler Erkenntnismöglichkeiten oder eines örtlichen Heizkostenspiegels einen Rückgriff auf die Werte aus dem bundesweiten Heizkostenspiegel vor. Seit dem Inkrafttreten des SGB II und des SGB XII am trifft der Bereich Leistung der ABf als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit dem Fachdienst Allgemeine soziale Hilfen des Landkreises Goslar als Träger der Sozialhilfe Absprachen zu einer einheitlichen Rechtsanwendung im Kreisgebiet. Zum Zeitpunkt der Verkündung des zitierten Urteils befand sich der Landkreis Goslar hinsichtlich der Ermittlung der Angemessenheit von Heizkosten in regelmäßigem Kontakt mit Wohnungsunternehmen, die im Landkreis Goslar Wohnraum vorhalten, um gemeinsam verlässliche Richtwerte für die Angemessenheit von Heizkosten für die regional unterschiedlich geprägten Wohnraumbereiche des Landkreises Goslar zu ermitteln. Da das BSG-Urteil alle seinerzeit im Prozess befindliche Bestrebungen zur Ermittlung von regionalen Richtwerten für die Angemessenheit von Heizkosten obsolet werden ließ, wurden seitdem in enger regelmäßiger Abstimmung mit der ABf sämtliche bestehenden Regelungen zur Angemessenheit von Unterkunfts- und Heizkosten im Hinblick auf das zitierte Urteil erneut einer Überprüfung unterzogen. Allgemeine Leitschnur ist gemäß der gesetzlichen Regelungen, dass die individuell begründeten Heizkosten übernommen werden, nicht aber unangemessene Leistungen gewährt werden, die nicht durch die Gegebenheiten der Wohnung, der Heizung oder individueller Erfordernisse begründet sind und auch unter ökologischen Gesichtspunkten höchst kontraproduktiv wären. In Vertretung Hans-Rudolf Segger

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