Nutzlos und schädlich: Nein zur Kirchensteuer-Initiative! Kirchensteuer-Initiative: Hintergründe und Fakten
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1 Nutzlos und schädlich: Nein zur Kirchensteuer-Initiative! Kirchensteuer-Initiative: Hintergründe und Fakten Komitee Nein zur Kirchensteuer-Initiative Christian Bretscher Münstergasse Zürich Telefon christian@bretscher.ch
2 Inhalt Einleitung... 3 Weshalb eine Volksabstimmung?... 3 Rechtliches... 4 Juristische Personen... 4 Das Besteuerungsrecht der Kirchen... 4 Die Kirchensteuer für natürliche Personen... 5 Die Kirchensteuer für juristische Personen... 5 Kantonale Regelungen im Überblick... 7 Kanton Zürich kein Sonderfall... 7 Vielfältige Ausgestaltung... 7 Breite demokratische Abstützung... 7 Neu geschaffene, ausgewogene Zürcher Regelung soll sich jetzt bewähren können. 8 Negative Zweckbindung... 9 Keine Verwendung für kultische Zwecke... 9 Einsatz für gemeinnützige Leistungen der Kirchen... 9 Jährlicher Nachweis hohe Transparenz... 9 Berechnung der Kirchensteuer im Kanton Zürich Zwei Faktoren entscheiden: Kapital und Gewinn Wie wird konkret gerechnet? Politische Überlegungen Die Verantwortung der Wirtschaft Die Leistungen der Kirchen: Gesamtgesellschaftlich wertvoll Erhaltung von Kulturdenkmälern und öffentlichen Räumen Beiträge an weitere Institutionen Für die Wirtschaft tragbar Für Kirchen und Gesellschaft wichtig Abschaffungs-Initiative bringt keine Einsparungen Fazit Anhang: Rechenbeispiel Seite 2 von 15
3 Einleitung Weshalb eine Volksabstimmung? Am 16. März 2012 wurde eine kantonale Volksinitiative «Weniger Steuern fürs Gewerbe (Kirchensteuerinitiative)» eingereicht. Die von rund 7'000 Stimmberechtigten unterzeichnete Initiative wurde am 26. April 2012 als zustande gekommen erklärt. Die Initiative will in der Kantonsverfassung folgende Bestimmung einfügen: «Juristische Personen sind von der Kirchensteuer befreit.» Die Initianten bezeichnen die Kirchensteuer für juristische Personen als «eines der letzten verbliebenen Relikte aus dem Mittelalter». Sie betrachten das Recht der vom Kanton anerkannten kirchlichen Körperschaften, auch juristische Personen zu besteuern, als stossende Diskriminierung gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften, lokalen Vereinen und zahlreichen Wohltätigkeitsorganisationen. Diese finanzierten sich ohne Steuererträge und leisteten mit ihrem freiwilligen Engagement trotzdem einen wertvollen Beitrag für das gesellschaftliche Zusammenleben. Zugleich würden die Zürcher Unternehmen mit der Abschaffung der Kirchensteuer um rund 100 Mio. Franken pro Jahr entlastet. Die Besteuerung juristischer Personen durch die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen stand in der Vergangenheit wiederholt zur Diskussion. Auch im Rahmen der neuen Kantonsverfassung und des neuen Kirchengesetzes (2006 bzw in Kraft getreten) wurde sie überprüft und bestätigt: Die Kirchensteuer der juristischen Personen bildet ein tragendes Element des neuen Systems der Kirchenfinanzierung. Nach einer Übergangsphase von 2010 bis 2013 soll dieses auf 2014 zum ersten Mal vollständig umgesetzt werden. Der Regierungsrat des Kantons Zürich bezeichnet es als «unverantwortlich, ein Element aus diesem System herauszubrechen, bevor dessen Tauglichkeit überprüft werden konnte.» Damit Sie sich ein eigenes Bild machen und sich Ihre persönliche Meinung bilden können, gibt dieses Dossier Auskunft über die häufigsten Fragen, die sich rund um die Kirchensteuer der juristischen Personen stellen: Was ist eine «juristische Person»? Warum gibt es diese Steuer? Ist sie eine typisch zürcherische Erfindung? Wofür werden die Steuererträge verwendet? Wie wird die Kirchensteuer berechnet und wie viel macht sie aus? Wie wird sie politisch und rechtlich beurteilt? Seite 3 von 15
4 Rechtliches Juristische Personen Das Recht unterscheidet zwischen «natürlichen» und «juristischen» Personen. Als natürliche Personen werden die Menschen bezeichnet. Jeder Mensch ist eine «natürliche Person» und kann damit am Rechtsverkehr teilnehmen. D.h. er kann Rechte erwerben (z.b. eine Schenkung entgegennehmen) und Pflichten eingehen (z.b. einen Mietvertrag unterzeichnen). Nun gibt es Organisationen, z.b. ein Verein oder eine Aktiengesellschaft, die ebenfalls solche Rechte erwerben und sich so verpflichten können, obwohl sie nicht Menschen, nicht «natürliche Personen» sind. Damit diese Organisationen am Rechtsverkehr teilnehmen können, hat man sie zu «Personen» gemacht: Man bezeichnet sie als «juristische Personen». Allerdings bildet nicht jede Gruppe oder Ansammlung von Menschen schon eine juristische Person. Eine juristische Person muss nach einem bestimmten Verfahren gegründet werden, und es gibt nur eine beschränkte Anzahl von Arten. Die wichtigsten sind: Verein, Stiftung, Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaft. Wählt eine Firma eine persönliche Gesellschaftsform (Einzelfirma, Kollektivgesellschaft), handelt es sich nicht um eine juristische Person. Die Kirchensteuerpflicht richtet sich in diesem Fall nach der persönlichen Kirchenzugehörigkeit der Inhaberinnen oder Inhaber. Steuern Steuern sind öffentliche Abgaben, die nicht als Entgelt für eine spezifische staatliche Leistung oder einen besonderen Vorteil erhoben werden. Anders als bei Abgaben im engeren Sinn (z.b. Gebühren), die aufgabenbezogen und zweckgebunden verwendet werden müssen, steht einer Steuer keine bestimmte staatliche Leistung gegenüber. Steuern müssen von allen natürlichen oder juristischen Personen «voraussetzungslos» entrichtet werden, wenn diese einen in Verfassung und Gesetz definierten Tatbestand der Steuerpflicht erfüllen. Das Besteuerungsrecht der Kirchen Die Kantonsverfassung anerkennt als selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts die Evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden, die Römisch-katholische Körperschaft und ihre Kirchgemeinden sowie die Christkatholische Kirchgemeinde (Art. 130 Absatz 1 KV). Die Aufgabe, das Besteuerungsrecht zu regeln, überträgt die Verfassung dem Gesetzgeber, d.h. dem Kantonsrat und den Stimmberechtigten. Sie sieht vor, dass der Gesetzgeber einen Teil der Kirchensteuererträge einer sogenannten «negativen Zweckbindung» unterstellen kann. Diese Regelung zielt darauf ab, die freie Verwendung der Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen einzuschränken. Unter dem Titel «Steuern natürlicher und juristischer Personen» regelt das Kirchengesetz in 25 die Kirchensteuern. Berechtigt, Steuern zu erheben, sind nur die evangelisch-reformierten sowie die römisch-katholischen Kirchgemeinden sowie die Christkatholische Kirchgemeinde. Kirchensteuern sind somit Kirchgemeindesteuern. Entsprechend variiert der Kirchensteuersatz von Kirchgemeinde zu Kirchgemeinde. Die Kir- Seite 4 von 15
5 chensteuern werden wie alle anderen Steuern nach den Vorschriften der kantonalen Steuergesetzgebung erhoben. In der Verwendung der Steuererträge sind die Kirchgemeinden aber nicht frei im Unterschied zu den Politischen Gemeinden und den Schulgemeinden: Die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet werden (sogenannte negative Zweckbindung, sh. Seite 9). Die kirchlichen Körperschaften haben gegenüber dem Kanton jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie diese Vorschrift einhalten. Dass die Kirchgemeinden das Recht haben, Steuern zu erheben, ist in erster Linie eine Folge ihrer Anerkennung als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Damit anerkennt der Staat die öffentlich bedeutsame Funktion der Kirchen für das pluralistische Gemeinwesen. Er würdigt so die spezifischen Leistungen der Kirchen für die Öffentlichkeit und bringt seine grundsätzliche Wertschätzung zum Ausdruck. Aus der Sicht des staatlichen Gesetzgebers sind die anerkannten kirchlichen Körperschaften «historisch gewachsene gesellschaftliche Institutionen, die eine umfassende, kritische, wertebegründende und wertevermittelnde sowie integrative gesellschaftliche Funktion ausüben. Sie helfen bei der Suche nach Sinn und Werten in der Gesellschaft. Der Staat lebt von geistigen und ethischen Voraussetzungen, die er weder selber schaffen, noch garantieren kann. Er verschafft sich durch die Anerkennung die Begleitung durch eine Kraft, die das staatliche Handeln an ethischen Werten misst.» Die vom Staat anerkannten Kirchen sind also anders als die vielen kleinen und grösseren Freikirchen und Religionsgemeinschaften nicht als private Vereine und Vereinigungen organisiert. Sie haben aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Anerkennung dieselben Anforderungen an Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu erfüllen wie die staatlichen Institutionen. Weil die Kirchgemeinden im Grunde gleich wie die Politischen Gemeinden aufgebaut sind, haben sie wie diese das Recht, von allen Personen den natürlichen und den juristischen in ihrem Gebiet Steuern zu erheben. Die Kirchensteuer für natürliche Personen Das kantonale Steuergesetz regelt in die Erhebung der Kirchensteuern. Diese werden nach denselben Bestimmungen wie die Staats- und Gemeindesteuern erhoben. Für natürliche Personen besteht allerdings eine Ausnahme von der Kirchensteuerpflicht: Wer nicht der betreffenden Kirche angehört, muss auch keine Steuern bezahlen. Dies würde der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Artikel 15 der Bundesverfassung widersprechen. Die Kirchensteuer für juristische Personen Kirchensteuerpflichtig sind auch die juristischen Personen. Für den Bestand der Kirchensteuerpflicht wird dabei aber nicht auf die Zugehörigkeit einer juristischen Person zu einer der drei anerkannten kirchlichen Körperschaften abgestellt. Von der Kirchensteuer befreit sind lediglich juristische Personen, die selber religiöse Zwecke verfolgen oder die nach den allgemeinen Grundsätzen steuerbefreit sind, insbesondere weil sie öffentlich und gemeinnützig tätig sind (vgl. 61 des Steuergesetzes). Eine Freikirche, die als Verein organisiert ist, zahlt somit keine Kirchensteuern. Mit der Besteuerung der juristischen Personen durch die Kirchen hatte sich das Bundesgericht wiederholt zu befassen. In konstanter Rechtsprechung hat es seit 1878 die Kirchensteuer für juristische Personen als verfassungskonform erklärt und geschützt letztmals im Jahr 2010 (Urteil vom 22. September 2010, Entscheid 2C_71/2010). Das Bundesgericht vertritt den Standpunkt, dass sich eine juristische Person von ihrem Wesen her gar nicht auf die Glaubensfreiheit berufen kann, da sie als juristische Person gar keinen Glauben hat. Nicht massgebend ist sodann, dass ein Unternehmen von Seite 5 von 15
6 den Leistungen der Kirchen z.b. im sozialen Bereich nicht direkt profitiert. Denn juristische (und natürliche) Personen zahlen Staats- und Gemeindesteuern, obschon sie nicht alle Leistungen des Gemeinwesens in Anspruch nehmen (z.b. keine Kinder in die Schule schicken). Das Bundesgericht übt aber nicht nur im Blick auf die gefestigte, über 130-jährige Praxis Zurückhaltung in dieser Frage: Es will den Kantonen nicht die Gestaltung ihrer eigenen Angelegenheiten vorschreiben. Denn die Kantone sind in Sachen Kirchenwesen souverän (Artikel 72 der Bundesverfassung). Seite 6 von 15
7 Kantonale Regelungen im Überblick Kanton Zürich kein Sonderfall Die Regelung der Beziehungen von Kirche und Staat fällt in der Schweiz in die Zuständigkeit der Kantone. Deshalb besteht im Bereich der Besteuerung juristischer Personen durch die vom jeweiligen Kanton anerkannten Kirchen eine grosse föderalistische Vielfalt. Jeder Kanton ist frei, die Kirchensteuerpflicht der juristischen Personen einzuführen oder nicht. Die grosse Mehrheit, nämlich 18 Kantone, sehen eine Kirchensteuer für juristische Personen vor. Die Kantone Neuenburg und Tessin sehen einen freiwilligen Kirchenbeitrag vor, sowohl für natürliche als auch für juristische Personen. Während der Steuerbezug im Kanton Neuenburg unentgeltlich durch die kantonalen Behörden erfolgt, sind im Kanton Tessin die kirchlichen Instanzen dafür zuständig. Nur sechs Kantone kennen weder eine Kirchensteuer noch einen freiwilligen Kirchenbeitrag der juristischen Personen, nämlich Basel-Stadt, Schaffhausen, Aargau, Appenzell-Ausserrhoden, Waadt und Genf. Dabei bildet der Kanton Waadt einen Sonderfall: Als einziger Kanton kennt er keine Kirchensteuer, weder für natürliche noch für juristische Personen. Dafür erhalten die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Kirche zur Bestreitung ihres Aufwands fixe finanzielle Beiträge des Staats. Alle Steuerpflichtigen, unabhängig von ihrer Konfession und religiösen Ausrichtung, tragen somit zur Finanzierung der anerkannten Kirchen bei. Vielfältige Ausgestaltung In den 18 Kantonen, die eine effektive Kirchensteuerpflicht für die juristischen Personen kennen, bestehen verschiedene Systeme der Besteuerung. In den Kantonen St. Gallen und Solothurn wird von den juristischen Personen eine Zuschlagssteuer erhoben mit dem Zweck, den Finanzausgleich zugunsten der finanzschwachen Kirchgemeinden zu ermöglichen. Die Kantone Basel-Landschaft und Graubünden sehen einen Steuerzuschlag zugunsten der Kirchen vor, der nicht zweckgebunden ist. In den Kantonen Appenzell-Innerrhoden, Nidwalden und Obwalden partizipieren die Kirchen an einem bestimmten Prozentsatz der von den juristischen Personen zu bezahlenden Staatsteuern. In diesen Kantonen erfolgt die Erhebung der Steuer durch den Kanton. Im Kanton Wallis tragen die Einwohnergemeinden den Aufwand der Kirchgemeinden und Pfarreien; sie können zudem eine Kultussteuer von den juristischen Personen erheben. In allen weiteren Kantonen (Bern, Freiburg, Glarus, Luzern, Schwyz, Thurgau, Uri [nur katholische Kirche], Zürich, Zug) erheben die Kirchgemeinden von den juristischen Personen eine Kirchensteuer. Im Kanton Luzern sind deren Erträge wie im Kanton Zürich zweckgebunden (zur negativen Zweckbindung sh. Seite 9). In den Kantonen Jura und Uri (nur reformierte Kirche) erfolgt die Erhebung durch die kantonalkirchliche Körperschaft. Breite demokratische Abstützung So unterschiedlich die Regelungen in den einzelnen Kantonen sind: Die Kirchensteuer für juristische Personen bildet die Regel. Der Kanton Zürich bildet keine Ausnahme. Diese steuerliche Situation ist seit mehreren Jahrzehnten stabil. Auch die acht Kantone, die keine solche Steuer kennen, haben das nicht erst kürzlich so beschlossen. Seit Anfang der siebziger Jahre und seit der grossen Diskussion um das Verhältnis von Kirche und Staat anlässlich der Abstimmung über die Trennungsinitiative von 1979 auf Bun- Seite 7 von 15
8 desebene hat keiner der anderen 18 Kantone einen Anlass gesehen, an diesem Steuersystem etwas zu ändern. Im Kanton Freiburg wurde die Besteuerung der juristischen Personen durch die Kirchen im Jahr 2012 ausdrücklich bestätigt. Die Besteuerung der juristischen Personen durch die Kirchen ist demokratisch breit abgestützt: sie ist in allen 18 Kantonen durch das Gesetz geregelt, im Kanton Zürich und in weiteren Kantonen ist sie sogar durch die Kantonsverfassung vorgesehen. Neu geschaffene, ausgewogene Zürcher Regelung soll sich jetzt bewähren können Mit der Totalrevision der Zürcher Kantonsverfassung von 2005 wurde auch das Verhältnis der Kirchen zum Staat eingehend überprüft und neu definiert. Dieser Revisionsprozess wurde bereits 1995 nach der deutlichen Ablehnung der Initiative für eine Trennung von Kirche und Staat durch die Zürcher Bevölkerung eingeleitet. Dabei wurde (im Rahmen der Vernehmlassung über ein Gesetz zur Anerkennung von Religionsgemeinschaften) auch eine Abkehr vom heutigen System der Kirchensteuer geprüft. Die überwiegende Mehrheit der Antwortenden, insbesondere auch diejenigen aus Wirtschaftskreisen, lehnte dies ab. Die heute geltende Kantonsverfassung von 2005 anerkennt fünf Religionsgemeinschaften: die Evangelisch-reformierte Landeskirche, die Römisch-katholische Körperschaft, die Christkatholische Kirchgemeinde (Art. 130), die Israelitische Cultusgemeinde und die Jüdische Liberale Gemeinde (Art. 131). Gegenüber der alten Verfassung wurde das Verhältnis zwischen den anerkannten Religionsgemeinschaften und dem Staat entflochten und die Finanzierung der anerkannten Religionsgemeinschaften auf eine neue Grundlage gestellt. Mit der gleichzeitigen Verankerung des Besteuerungsrechts für die Kirchen und der so genannten negativen Zweckbindung präsentiert die Verfassung eine Lösung, die Kritiker wie Befürworter der Kirchensteuer für juristische Personen berücksichtigt. Diese Lösung geht davon aus, dass ein wesentlicher Teil der kirchlich-körperschaftlichen Tätigkeiten einen gesellschaftlichen Nutzen hat, der auch den juristischen Personen zugutekommt. Gleichzeitig stellt die negative Zweckbindung sicher, dass die juristischen Personen, die sich nicht auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit berufen können, nicht zu Beiträgen an die kultischen Tätigkeiten der Kirchen verpflichtet werden. Die detaillierte Ausgestaltung der Kirchensteuern und der Staatsbeiträge überträgt die Kantonsverfassung dem Gesetzgeber. Die entsprechenden Gesetze wurden 2007 (Kirchengesetz) und 2009 (Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden) erlassen und sind auf den 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Nach einer Übergangsphase von 2010 bis 2013 soll das neue System nun auf 2014 hin erstmals vollständig umgesetzt werden. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hält deshalb unmissverständlich fest: «Es wäre unverantwortlich, ein Element aus diesem System herauszubrechen, bevor dessen Tauglichkeit überprüft werden konnte.» Und: «Es wäre nicht verständlich, wenn der Kanton zwar formell die nach Art. 145 KV erforderlichen Gesetze erlassen, diese aber ausser in einer kurzen Übergangsphase gar nie anwenden würde, weil er bereits vor ihrer endgültigen Umsetzung die entsprechenden Verfassungsgrundlagen ändert.» Seite 8 von 15
9 Negative Zweckbindung Keine Verwendung für kultische Zwecke Das Kirchengesetz schreibt in 25 Absatz 2 vor, dass die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen nicht für kultische Zwecke verwendet werden dürfen. Dies wird als negative Zweckbindung bezeichnet: Es wird festgelegt, wofür die Steuererträge nicht verwendet werden dürfen. Der Gesetzgeber nahm bewusst in Kauf, dass sich der Begriff der «kultischen Zwecke» nicht mit letzter Präzision definieren lässt. Er umfasst in erster Linie alle Handlungen, die allein religiösen Zwecken dienen, wie z.b. Taufe, Abendmahl. Einsatz für gemeinnützige Leistungen der Kirchen Die Erträge aus Kirchensteuern von Firmen stehen damit insbesondere für diakonische Aufgaben zur Verfügung. Der Begriff «Diakonie» bezeichnet den Dienst am Menschen im kirchlichen Rahmen, also zum Beispiel die Hilfe und Unterstützung für sozial Schwache und Benachteiligte oder die Beratung und Begleitung von Menschen in Not und in schwierigen Lebenssituationen. Dazu gehören auch die Spitalseelsorge, die Gefängnisseelsorge, der Betrieb der Bahnhofskirche oder des Flughafenpfarramts. Zudem werden die Mittel aus der Kirchensteuer der juristischen Personen für den Unterhalt der historischen Kirchengebäude und Pfarrhäuser, für Bildungs-, Kultur-, Integrations-, Jugend-, Alters- und Gemeinschaftsangebote sowie für die Unterstützung von Hilfsprojekten eingesetzt. Jährlicher Nachweis hohe Transparenz Über die Einhaltung der negativen Zweckbindung müssen die drei anerkannten Kirchen gegenüber dem Staat Rechenschaft ablegen. Sie haben jährlich im Rahmen ihrer Jahresberichte nachzuweisen, dass ihre Einnahmen abzüglich die Steuern der juristischen Personen und die staatlichen Kostenbeiträge den Aufwand für kultische Zwecke decken oder übersteigen. Die Revisionsstelle der Kirche für die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Römisch-katholische Körperschaft ist das die Finanzkontrolle des Kantons Zürich muss diesen Nachweis jährlich prüfen und bestätigen, dass die Vorgaben der negativen Zweckbindung eingehalten sind. Das garantiert gegenüber der Öffentlichkeit Transparenz über die Verwendung der Erträge aus der Besteuerung der juristischen Personen. Zudem erfolgt die Überprüfung durch eine Stelle, die von Gesetzes wegen hohen Anforderungen an die Unabhängigkeit genügen muss. Seite 9 von 15
10 Berechnung der Kirchensteuer für Firmen im Kanton Zürich Zwei Faktoren entscheiden: Kapital und Gewinn Die Kirchensteuer wird wie die Gemeinde- und die Kantonssteuer nach einem bestimmten Prozentsatz der einfachen Staatssteuer berechnet. Dieser Prozentsatz heisst Steuerfuss. Der Steuerfuss wird von den Kirchgemeinden jedes Jahr festgelegt. Wie wird nun die einfache Staatssteuer berechnet? Wie bei den natürlichen Personen gibt es auch bei den juristischen Personen im Bereich der direkten Steuern zwei grundlegende Steuerarten. Erstens: die Kapitalsteuer. Diese entspricht in etwa der Vermögenssteuer bei den natürlichen Personen. Und zweitens: die Gewinnsteuer. Diese entspricht der Einkommenssteuer bei Privatpersonen. Wie wird konkret gerechnet? Bei der Kapitalsteuer ist die einfache Staatssteuer schnell berechnet: Sie beträgt nämlich in aller Regel 0,75 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. Der Steuerersatz der Gewinnsteuer beläuft sich auf acht Prozent des steuerbaren Reingewinns. Auf der Basis dieser einfachen Staatssteuer wird nun die Kirchensteuer berechnet. Die Kirchgemeinden setzen den entsprechenden Steuerfuss fest. Der Steuerfuss bewegt sich zwischen 6% (z.b. evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Küsnacht) und 16% (z.b. römisch-katholische Kirchgemeinde Elgg) der einfachen Staatssteuer. Für die Kirchensteuer der juristischen Personen wird nun nach dem Verhältnis der Mitgliederzahlen der drei Landeskirchen (reformiert, katholisch, christkatholisch) ein eigener Steuerfuss berechnet. Dieser wird mit der einfachen Staatssteuer multipliziert. Dies ergibt den konkret geschuldeten Kirchensteuerbetrag (siehe dazu Anhang). Der Ertrag aus der Kirchensteuer wird aufgrund der Mitgliederzahlen in der entsprechenden Gemeinde unter den Landeskirchen aufgeteilt. Seite 10 von 15
11 Politische Überlegungen Grundsätzlich ist die Frage berechtigt: Ist die Besteuerung der juristischen Personen durch die Kirchen heutzutage noch sinnvoll? Schliesslich ist der Umstand, dass diese Steuer seit weit über hundert Jahren in den meisten Kantonen erhoben wird, für sich allein noch kein stichhaltiges Argument. Neben den rechtlichen gibt es aber auch gute politische Gründe, die für die heutige Regelung sprechen. Die Verantwortung der Wirtschaft Die Wirtschaft trägt als eine der bedeutendsten Kräfte in der Gesellschaft auch eine grosse Verantwortung. Die Unternehmen im Kanton Zürich sichern mit ihrer Geschäftstätigkeit den Wohlstand der Bevölkerung. Sie tragen damit direkt zur Entfaltungsmöglichkeit der Einwohnerinnen und Einwohner bei. Umgekehrt ist jede Wirtschaftstätigkeit zwangsläufig auch mit sozialen und gesellschaftlichen Problemen verbunden, z.b. Arbeitslosigkeit, Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, Überarbeitung, Stress, Vereinsamung und Sinnkrise nach der Pensionierung. Hier sind die Kirchen mit verschiedenen Angeboten und Dienstleistungen präsent und tragen damit ihren Teil zur gesellschaftlichen Stabilität bei. Dies ist eine wichtige Grundvoraussetzung für eine gesunde Volkswirtschaft. Davon profitiert auch die Wirtschaft. Viele Exponenten der Wirtschaft sehen diese Nutzen und sind bereit, soziale Verantwortung in der Gesellschaft zu übernehmen. Die Kirchensteuer ist ein kleiner Mosaikstein bei der Wahrnehmung dieser grossen Verantwortung. Die Leistungen der Kirchen: Gesamtgesellschaftlich wertvoll Die drei vom Staat anerkannten Kirchen sind in der Bevölkerung stark verankert. Nach wie vor zählen über 60% (Stand: 31. Dezember 2012) der Bevölkerung des Kantons Zürich zu einer der drei öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen. Diese bieten sehr vielen Menschen einen Raum, der ihnen eine Ausrichtung, Sinn und Kraft für ihr Leben gibt. Die Kirchen erreichen mit ihren Angeboten, aber auch mit der Unterstützung von Projekten anderer Institutionen viele Menschen, die der Staat nicht (mehr) erreichen kann. Das stärkt die ganze Gesellschaft und ist auch für die Wirtschaft wichtig. Die Zürcher Kirchen engagieren sich sehr stark im sozialen Bereich. Neben den vielen professionellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern leisten ihre Mitglieder in verschiedenen sozialen Sektoren insgesamt über eine Million Stunden Freiwilligenarbeit pro Jahr. Eine Studie der ETH hat 2012 bestätigt, dass Freiwilligenarbeit nur dank der unterstützenden Strukturen von Organisationen möglich ist. Frühere Erhebungen der Kirchen haben gezeigt, dass eine Stunde professionelle Arbeit eine Stunde Freiwilligenarbeit ermöglicht. Die Kirchen sind auch wichtige Arbeitgeberinnen und tragen damit zur Wertschöpfung im Kanton bei. Erhaltung von Kulturdenkmälern und öffentlichen Räumen Unter den Kirchengebäuden, Kirchgemeindehäusern und Pfarrhäusern im ganzen Kanton befinden sich viele Baudenkmäler, die einen wichtigen Teil unseres kulturellen Erbes ausmachen und das Bild unseres Kantons prägen. Der Betrieb und die Instandhal- Seite 11 von 15
12 tung dieser Gebäude sind sehr kostenintensiv. Gleichzeitig schafft dies wichtige und attraktive Aufträge für Kunsthandwerker, Gewerbe und Bauwirtschaft. Sollen Kirchen als wertvolle Kulturdenkmäler oder Touristenattraktionen erhalten bleiben, muss der Unterhalt dieser Gebäude finanziert werden. Fallen wichtige Geldmittel für die Kirchen weg, müsste der Staat einspringen, wie dies etwa in Frankreich der Fall ist. Zudem stellen die Kirchgemeinden ihre Kirchengebäude und Kirchgemeindehäuser der Öffentlichkeit und Privaten für Veranstaltungen unentgeltlich oder zu günstigen Bedingungen zur Verfügung. Viele Vereine und gemeinnützige Organisationen sind auf dieses Angebot angewiesen. Beiträge an weitere Institutionen Zusätzlich zu ihren eigenen Leistungen vergeben die Kirchen jedes Jahr viele Millionen Franken Beiträge an soziale und kulturelle Institutionen. Ohne die Unterstützung durch die Kirchen müssten diese Institutionen ihre Arbeit drastisch einschränken oder der Staat müsste mit seinen Mitteln einspringen. Für die Wirtschaft tragbar Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen erbringen alle ihre gemeinnützigen Leistungen aus dem Verständnis ihres Auftrags heraus. Sie können dies umso besser tun, weil ihnen die nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, auch aus der Besteuerung der juristischen Personen. Die Wirtschaft und damit jedes einzelne Unternehmen hat ein vitales Interesse daran, dass die Kirchen ihren Beitrag zu einer gerechten und solidarischen Gesellschaft leisten, die sich auch nach aussen präsentieren kann. Die Mittel aus den Steuererträgen ermöglichen den Kirchen, sich in diesem starken Masse einzusetzen. Mit der Abschaffung der Kirchensteuer für die juristischen Personen wollen die Initianten die Unternehmen im Kanton Zürich entlasten. Allerdings übersehen sie dabei, dass die Kirchensteuer für die Unternehmen gar keine wesentliche Belastung ist. Im Durchschnitt beträgt sie etwa 1% des Ertrags respektive unter 4% der Steuerbelastung. In den meisten Fällen liegt der Kirchensteuerbetrag, den eine Firma zu bezahlen hat, deutlich unter einem Promille, also 1/1000 des gesamten finanziellen Aufwands. Die Kirchensteuer juristischer Personen erbringt jährlich rund 100 Mio. Franken. Der Gesamtertrag aus den Staats- und Gemeindesteuern der juristischen Personen im Kanton Zürich betrug 2010 hingegen rund 2,03 Mia. Franken. Dazu kamen direkte Bundessteuern von über 1 Mia. Franken, insgesamt also über 3 Mia. Abschaffungs-Initiative bringt keine Einsparungen Die Erträge aus der Kirchensteuer juristischer Personen sind für die anerkannten Kirchen von grosser Bedeutung. Ihr Wegfall hätte schmerzliche Folgen. Die Kirchen wären gezwungen, einen grossen Teil ihrer Beiträge an andere soziale und kulturelle Organisationen und Institutionen zu kürzen und eigene Tätigkeiten in diesen Bereichen zu reduzieren oder gar aufzugeben. Der Kanton und die Gemeinden würden zumindest teilweise in der Verantwortung stehen, die dadurch entstandenen Lücken im sozialen Netz zu schliessen. Da sie sich dafür erfahrungsgemäss in geringerem Mass auf Freiwilligenarbeit abstützen können, wäre dies mit erheblichen Mehrkosten und einer deutlichen Erhöhung des Personalbestands verbunden. Seite 12 von 15
13 Diese Mehrkosten müssten von allen Steuerpflichtigen getragen werden. Aus der vermeintlich starken Entlastung der Unternehmen würde eine Umverteilung der Steuerlast von den juristischen auf die natürlichen Personen. Angesichts der angespannten Finanzlage von Kanton und Gemeinden ist davon auszugehen, dass diese nur einen Teil der Leistungen übernehmen könnten, die von den Kirchen nicht mehr erbracht werden können. Das Resultat eines Wegfalls der Kirchensteuer für Firmen: ein für alle Bevölkerungskreise und Bevölkerungsschichten spürbarer Sozialabbau, Mehrkosten für den Staat, eine tendenziell höhere Steuerlast für Private und eine kaum wahrnehmbare Entlastung der juristischen Personen. Der Regierungsrat hält ausdrücklich fest: «Die mit einer Abschaffung der Kirchensteuern für juristische Personen fehlenden Mittel würden denn auch nicht zwingend zum Wegfall entsprechender Leistungen führen, vielmehr hätte die öffentliche Hand einen Grossteil davon zu übernehmen. Weil sie sich dabei im Gegensatz zu den kirchlichen Körperschaften kaum auf die ehrenamtliche Arbeit zahlreicher Mitarbeitender stützen könnte, würde das zu einer spürbaren Verteuerung der fraglichen Tätigkeiten führen.» Seite 13 von 15
14 Fazit Die Kirchensteuer für juristische Personen beruht auf einem breiten, demokratisch abgestützten Konsens nicht nur im Kanton Zürich, sondern in 18 Schweizer Kantonen. Sie entspricht in der Schweiz dem Normalfall. Im Kanton Zürich ist die aktuelle Regelung (seit 2010) das Ergebnis eines 15-jährigen demokratischen Prozesses. Alle dafür notwendigen Gesetze wurden vor kurzem erlassen und befinden sich nun in einer Übergangsphase bis zur vollständigen Umsetzung. Kein Unternehmen wird heute durch die Kirchensteuer nennenswert belastet. Sie beträgt im Durchschnitt weniger als 1/1000 des Gesamtaufwands und unter 4% der Steuerlast. Ihre Abschaffung bringt Wirtschaft und Gewerbe keine entscheidende Entlastung. Insgesamt leistet die Wirtschaft über die Kirchensteuern einen wichtigen Beitrag an die gemeinnützigen Leistungen der Kirchen, die allen zugute kommen. Die Evangelisch-reformierte Landeskirche, die Römisch-katholische Körperschaft und die Christkatholische Kirchgemeinde sind dankbar für die Mittel, die ihnen aus dieser Steuer zufliessen. Sie setzen diese verantwortungsbewusst und mit Umsicht ein, um einen Teil ihrer umfassenden gesellschaftlichen, kulturellen und sozialen Aktivitäten zum Wohl der ganzen Bevölkerung zu finanzieren. Ohne die Kirchensteuern der juristischen Personen wäre vieles, was heute geleistet wird, nicht möglich. Würde dieser Beitrag der Wirtschaft gestrichen, ginge wichtige soziale und kulturelle Unterstützung für die Schwächsten der Gesellschaft verloren oder müsste mit mehrfach höherem Aufwand von allen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern finanziert werden. Beides kommt uns alle wesentlich teurer zu stehen als die heutige Unternehmens-Kirchensteuer. Die Kirchensteuer der juristischen Personen ermöglicht viele Angebote und Leistungen, die dem sozialen und religiösen Frieden dienen. Zudem unterliegen diese Geldmittel der Kirchen der demokratischen und rechtsstaatlichen Kontrolle in unserem Land. Die Verwendung von Steuergeldern und Staatsbeiträgen ist vollkommen transparent: die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen legen jedes Jahr Rechenschaft ab und ihre Rechnungen werden vom Kanton geprüft. Ihre Abschaffung würde diese wertvolle und bewährte Tradition empfindlich schwächen und damit möglicherweise auch unkontrollierten und autoritären Gemeinschaften und Sekten Auftrieb geben. Deshalb ist die Abschaffung der Kirchensteuer für juristische Personen unsinnig: Die Kirchensteuer-Initiative ist nutzlos und schädlich. Seite 14 von 15
15 Anhang: Rechenbeispiel Eine Aktiengesellschaft X hat ein Kapital von einer Million Franken. Wie viel Kirchensteuer muss sie bezahlen? Das Beispiel ist natürlich stark vereinfacht. Um die Kirchensteuer zu berechnen, muss zuerst die Staatssteuer auf der Kapital- und Ertragssteuer errechnet werden: Die X-AG erwirtschaftet einen Reingewinn von Fr. 40'000. Die Kapitalsteuer beträgt 0,75 des Eigenkapitals von Fr. 1'000'000, also Fr Die Gewinnsteuer beträgt 8% von Fr. 40'000, also Fr. 3'200. Die einfache Staatssteuer beträgt also Fr. 3'950. Im Jahr 2013 betragen die Steuerfüsse der Zürcher Gemeinden für die Kirchensteuer der juristischen Personen zwischen 7% (Küsnacht, Zollikon) und 15.0% (Hagenbuch, Elgg). Sie werden errechnet aufgrund der Steuerfüsse und der Mitgliedzahlen der evangelisch-reformierten, der römisch-katholischen und der christkatholischen Kirche in der jeweiligen Gemeinde. Für die X-AG ergibt sich daraus eine Kirchensteuer von Fr. 276,50 (7% der einfachen Staatssteuer von Fr. 3'950) bis Fr. 592,50 (15% der einfachen Staatssteuer von Fr. 3'950). In unserem Rechenbeispiel sind das zwischen 0,69% und 1,48% des steuerbaren Reingewinns. Der Ertrag aus der Kirchensteuer wird aufgrund der Mitgliederzahlen in der entsprechenden Gemeinde unter den Landeskirchen aufgeteilt. Die gesamte direkte Steuerbelastung der X-AG setzt sich zusammen aus: Direkte Bundessteuer 8,5% des Reingewinns Fr. 3'400,00 Kantonssteuer 100% der einfachen Staatssteuer Fr. 3'950,00 Gemeindesteuer % der einfachen Staatssteuer Fr. 2'844,00 4'819,00 Kirchensteuer 7 15% der einfachen Staatssteuer Fr. 276,50 592,50 Die gesamte direkte Steuerbelastung beträgt somit Fr. 10'470,50 bis Fr. 12' Der Anteil der Kirchensteuer beträgt zwischen 2,64% und 4,65% der direkten Steuerlast. Seite 15 von 15
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