Das Verhältnis von Kirche und Staat im Kanton Bern
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- Viktor Förstner
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1 Das Verhältnis von Kirche und Staat im Kanton Bern Die Auslegeordnung vom 14. Oktober 2014 Bern, 27. März 2015 Michael Marti / Rudolf Muggli 1
2 komplexer Hintergrund Das Verhältnis zwischen Kirche(n) und Staat spielte bei der Entstehung der modernen Schweiz im 19. Jahrhundert eine massgebende Rolle ist eine kantonale Domäne geblieben, darum sehr unterschiedliche Modelle in der Schweiz zwischen Staatskirche ( VD) und Trennung von Kirche und Staat ( GE, NE) viele Varianten dazwischen Kapitel 2. 2
3 Typologie öffentlich-rechtliche Anerkennung, Verflechtung mit dem Staat, teilweise Finanzierung durch den Staat (VD, VS, BE); öffentlich-rechtliche Anerkennung, Aufsicht und erhebliche Finanzhilfen (ZH, BL); öffentlich-rechtliche Anerkennung, Oberaufsicht und nur geringe oder keine Finanzhilfen (BS, SG); Vordergründige Trennung von Kirche und Staat, aber Erwähnung der Kirchen als Gruppierungen von öffentlichem Interesse und administrative Unterstützung, keine oder geringe Finanzhilfen (NE, GE). 3
4 Geschichte erklärt vieles BE war einmal ein Kirchenstaat mit der Reformierten Kirche als Staatskirche «Katholischer Kantonsteil» ab 1815 mit der Integration des Juras (ehemals beim Bistum Basel) Vergleichbare reformierte Kantone: ZH, VD: haben sich unterschiedlich entwickelt BE: die Verflechtungen mit der Staatsverwaltung, die staatliche Fixierung der Kirchgemeinden, der Anstellungspensen, die detaillierte Gemeindeaufsicht etc. gehen auf historische Entscheide zurück 4
5 Grösster reformierter Kanton 5
6 Grösster reformierter Kanton 6
7 Entwicklung in CH und BE 70% 45% 40% 60% 35% 50% 30% 40% 25% 30% 20% 15% 20% 10% 10% 5% 0% Evangelisch-reformiert Römisch-katholisch Andere christliche Glaubensgemeinschaften Jüdische Glaubensgemeinschaften Islamische Glaubensgemeinschaften Andere Religionsgemeinschaften Konfessionslos 7
8 BE: Finanzierung der Kirchen ( Kap. 4) Vier Säulen: Kirchensteuern: natürliche und juristische Personen Kantonale Pfarrergehälter Selbst erarbeitete Mittel: Spenden, Legate, Vermögensertrag, Abgeltungen Weitere vom Staat unterstützte Leistungen: v.a. Ausbildung, Gebäudeunterhalt Grössere Änderungen erfordern Zeit. 8
9 Evang.-ref.: Verhältnis Leistungen und Finanzierung ( Kapitel 3)? 9
10 in Mio. CHF Röm.-Kath.: Verhältnis Leistungen und Finanzierung ( Kapitel 3)? 35 Pfarrsaläre Beiträge an Gebäude (Bau und Renovation) 20 KS Jur. Personen 15 Beiträge an Dritte 10 Gesellschaftliche Leistungen unentgeltlicher Arbeit 5 0 gesellschaft. relevante Leistungen gesellschaftl. relevante Finanzierung Gesellschaftliche Leistungen bezahlter Arbeit 10
11 Erläuterung der Benchmark BAK Ergebnis Benchmark BAK 191. Was bedeutet dieser Wert?: Staatliche Ausgaben für die Landeskirchen pro Einwohner sind im Kt. Bern im Schweizer Vergleich überdurchschnittlich Unterschied erklärt sich mit der Finanzierungsform der Kirchen in den verschiedenen Kantonen Finanzierung in einigen Kantonen nur über Kirchensteuern, in anderen Kantonen auch über Steuermittel BAK-Indexwert sagt nichts darüber aus, wie viele Mittel den Kirchen zur Verfügung stehen 11
12 Rolle des historischen Kirchengutes «historische Rechtstitel»: Verstaatlichung des Kirchenvermögens / kantonale Finanzierung der Pfarrgehälter JuristInnenstreit: was bedeutet das heute? Vorschlag in der Auslegeordnung: nicht rechtlich entscheiden, sondern staatspolitische Frage: Kanton kann nicht die Kirchengüter behalten, ohne den Ertrag daraus den Kirchen zur Verfügung zu stellen 12
13 Potenzial für Veränderungen Einsparungen: Potenzial ist vorhanden Entflechtung: Teilrückzug des Staats aus Aufgaben für Landeskirchen, die er nicht unbedingt wahrnehmen muss, ist denkbar Leitbild dafür: Weder Staatskirche noch Trennung, sondern ein traditionelles Partnerschaftsmodell Vorbilder aller Art unter den Schweizer Kantonen «Anerkennung» als Mittel zur Einbindung neuer Religionsgemeinschaften Art. 72 Abs. 2 der Bundesverfassung: religiöser Friede als Aufgabe von Bund und Kantonen 13
14 Fazit der Verfasser Überarbeitung des bernischen Religionsverfassungsrechts ist gerechtfertigt manches erscheint nicht mehr ganz zeitgemäss oder gibt auf neue Herausforderungen keine Antwort Zu forsches Vorgehen könnte (Denk-)Blockaden erzeugen, soweit solche nicht schon vorhanden sind allzu rascher Wandel fördert Verunsicherung Bedeutung der Volkskirchen (Ref. + Kath.): flächendeckende Betreuung der Bevölkerung 14
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