Unternehmensteuerreform 2008 Verrechnungspreise
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- Swen Armbruster
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2 Unternehmenssteuerreform 2008 Agenda 1. Änderungen in der Abgabenordnung (AO) und in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) 2. Änderungen im Außensteuergesetz (AStG)
3 Überblick der Änderungen Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten Neuerungen bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle: Erweiterung der Definition Verkürzung der Vorlagefrist Neue Aufzeichnungsverpflichtungen bei Forschung & Entwicklung (F&E)
4 Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten Selbst bei Vorlage einer verwertbaren Verrechnungspreis- Dokumentation kann der Fiskus das Einkommen korrigieren, wenn: Anhaltspunkte vorliegen, dass auf Grund des Fremdvergleichsgrundsatzes das Einkommen zu niedrig ist und die beteiligten ausländischen verbundenen Unternehmen bei der Aufklärung dieser Anhaltspunkte nicht mitwirken
5 Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle, Definition Abschluss und Änderung langfristiger Verträge Vermögensübertragung im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen Übertragung/Überlassung von Wirtschaftsgütern und Vorteilen im Zusammenhang mit wesentlichen Funktions- und Risikoänderungen Für die Verrechnungspreisbildung erhebliche Änderungen der Geschäftsstrategie Abschluss von Umlageverträgen (neu)
6 Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle, Verkürzung der Vorlagefrist Bisher: Zeitnahe Dokumentation und Vorlage innerhalb von 60 Tagen auf Anforderung des Fiskus (i.d.r. im Rahmen der Betriebsprüfung). Ab : Verkürzung der Vorlagefrist auf 30 Tage
7 Aufzeichnungsverpflichtungen für Forschungsaktivitäten Betrifft Funktions- und Risikoänderungen Aufzeichnungen über Forschungsvorhaben und laufende Forschungstätigkeiten Nur soweit regelmäßig F&E betrieben wird und schon aus betriebsinternen Gründen Unterlagen erstellt werden Aufzeichnungszeitraum umfasst drei Jahre vor Durchführung der Funktions- und Risikoänderungen
8 Unternehmenssteuerreform 2008 Agenda 1. Änderungen in der Abgabenordnung (AO) und in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) 2. Änderungen im Außensteuergesetz (AStG)
9 Überblick der Änderungen Einführung des Fremdvergleichs-Begriffs Hierarchie der Verrechnungspreismethoden Einführung des hypothetischen Fremdvergleichs Normierung und Einengung von Bandbreiten Regelung von Funktionsverlagerungen
10 Einführung des Fremdvergleichs-Begriffs Das AStG regelt nunmehr in erheblichem Umfang die steuerlichen Konsequenzen bei Transaktionen mit ausländischen Gruppengesellschaften (Regelungen bisher nur im Erlasswege). Der Konflikt mit dem Fiskus entsteht durch die Möglichkeit, im internationalen Konzern mittels n Gewinne zu verschieben (nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen)
11 Einführung des Fremdvergleichs-Begriffs Die Finanzverwaltung wendet bei der Prüfung den Fremdvergleichsgrundsatz und die dazugehörigen Methoden an. Der Fremdvergleichsgrundsatz wird auf die vereinbarten Bedingungen und nicht nur auf die Preise angewendet
12 Bestimmung der, Hierarchie der Methoden Entscheidend ist die Vergleichbarkeit der gefundenen Fremdvergleichswerte: Wenn uneingeschränkt vergleichbar: Vorrang der Standard-Methoden Volle Bandbreite darf ausgeschöpft werden Anpassung auf den Median, wenn außerhalb der Bandbreite Wenn eingeschränkt vergleichbar: Nutzung einer geeigneten Verrechnungspreismethode Bandbreite muss eingeengt werden Anpassung auf den Median, wenn außerhalb der eingeengten Bandbreite
13 Bestimmung der, Einführung des hypothetischen V-preis Wenn auch keine eingeschränkt vergleichbaren Fremdvergleichswerte festgestellt werden können, Bestimmung des Verrechnungspreis durch hypothetischen Fremdvergleich. Der Gesetzgeber definiert den hypothetischen Fremdvergleich über: Abstellung des Fremdvergleichs auf die Denkfigur des doppelten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters Annahme der Kenntnis aller wesentlichen Umstände (Informationssymmetrie)
14 Bestimmung der, Einführung des hypothetischen V-preis Höchstpreis des Käufers Mindestpreis des Verkäufers Preis Einigungsbereich Maßgeblich ist der Preis im Einigungsbereich, der dem Fremdvergleich am ehesten nahekommt; Fiskus geht grundsätzlich vom Mittelwert aus
15 Normierung und Einengung von Bandbreiten Uneingeschränkte Vergleichbarkeit Beispiel: Bandbreite von 13 Vergleichspreisen Preis Volle Bandbreite, zulässig bei uneingeschränkt vergleichbaren Fremdvergleichspreisen Preis des Steuerpfl. 1 innerhalb der Bandbreite = keine Korrektur
16 Normierung und Einengung von Bandbreiten Uneingeschränkte Vergleichbarkeit Beispiel: Bandbreite von 13 Vergleichspreisen Median Preis Preis des Steuerpfl. 2 außerhalb der Bandbreite
17 Normierung und Einengung von Bandbreiten Uneingeschränkte Vergleichbarkeit Beispiel: Bandbreite von 13 Vergleichspreisen x Median Preis Preis des Steuerpfl. 2 Median außerhalb der Bandbreite = Korrektur auf den
18 Normierung und Einengung von Bandbreiten Uneingeschränkte Vergleichbarkeit Beispiel: Bandbreite von 13 Vergleichspreisen Median Preis Eingeengte Bandbreite ( Interquartile-Range ), bei eingeschränkt vergleichbaren Fremdvergleichspreisen Preis des Steuerpfl. 1 innerhalb der eingeengten Bandbreite = keine Korrektur
19 Normierung und Einengung von Bandbreiten Uneingeschränkte Vergleichbarkeit Beispiel: Bandbreite von 13 Vergleichspreisen x Median Preis Preis des Steuerpfl. 2 außerhalb der eingeengten Bandbreite = Korrektur auf den Median
20 Funktionsverlagerung, Definition Funktion ist die Zusammenfassung gleichartiger betrieblicher Aufgaben einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken, die von bestimmten Stellen oder Abteilungen eines Unternehmens erledigt wird. Teilbetriebseigenschaft nicht erforderlich. Beispiele: Produktion oder Vertrieb (auch für einzelne Produkte), Treasury, Forschung & Entwicklung, etc. Funktionsverlagerung ist die Übertragung oder Überlassung einer Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken, Wirtschaftsgüter und sonstige Vorteile
21 Funktionsverlagerung, Definition Übertragung = Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, Folge: Sofortbesteuerung Überlassung = entspricht Lizensierung, Folge: keine Sofortbesteuerung, Besteuerung der angemessenen Lizenzerträge Transferpaket: Die Finanzverwaltung betrachtet die Verlagerung der Funktion als Ganzes. Gewinnpotential ist der zukünftige Gewinn, der aus dem übertragenen Transferpaket sowohl aus Sicht des übertragenden als auch übernehmenden Unternehmens zu ziehen ist (Bewertung erforderlich, hypothetischer Fremdvergleich)
22 Funktionsverlagerung, Definition Eine Funktionsverlagerung soll vorliegen bei: einer vollständigen Aufgabe bestimmter Funktionen und Verlagerung dieser Funktionen und des damit verbundenen Gewinnpotentials ( Funktionsausgliederung ) einer Verminderung von Funktionen und des damit verbundenen Gewinnpotentials ( Funktionsabschmelzung ) einer Verlagerung einer (Teil-)Funktion auf einen Auftragnehmer ( Funktionsabspaltung ) Funktionsverdopplung, z.b. Eröffnung einer Produktion bei einer ausländischen Tochtergesellschaft
23 Funktionsverlagerung Beispiel 1: Funktionsausgliederung Ein deutscher Maschinenhersteller schließt seinen Betrieb in Deutschland. Der Betrieb wird anschließend durch eine Tochtergesellschaft in Rumänien fortgeführt. Folge: Die Funktionsverlagerung ist zu bewerten und zu dokumentieren
24 Funktionsverlagerung Beispiel 2: Funktionsabschmelzung Die deutsche Vertriebstochtergesellschaft eines japanischen Maschinenherstellers wird umgestellt vom Eigenhändler zum Kommissionär. Folge: Durch die Umstellung werden der dt. Gesellschaft Chancen und Risiken entzogen; Die Funktionsverlagerung ist zu bewerten und zu dokumentieren
25 Funktionsverlagerung Beispiel 3: Funktionsabspaltung Ein deutscher Maschinenhersteller schließt seine Produktion in Deutschland. Diese wird anschließend von einer Tochtergesellschaft in Rumänien als Lohnfertiger übernommen. Der zutreffende Verrechnungspreis bestimmt sich nach der Kostenaufschlagsmethode. Folge: Alle Chancen und Risiken bleiben im Inland. Keine steuerpflichtige Funktionsverlagerung
26 Funktionsverlagerung Beispiel 4: Funktionsverdopplung Ein ausländischer Automobilhersteller entscheidet, eine neue Produktionslinie in Tschechien zu eröffnen. Infolgedessen eröffnet der deutsche Zulieferer zusätzlich zu seinem deutschen Werk ein JIT Werk am gleichen Standort. Folge: steuerpflichtige Funktionsverlagerung, obwohl dem deutschen Fiskus kein Steuersubstrat entzogen wird (strittig!)
27 Funktionsverlagerung Ertragswertbestimmung, 1. Stufe Übertragendes Unternehmen Gewinnpotential Übernehmendes Unternehmen Geplanter Gewinn inkl. übertragene Funktionen./. Geplanter Gewinn ohne übertragene Funktionen = Differenz x Kapitalisierungsfaktor = Preis Geplanter Gewinn inkl. übernommene Funktionen./. Geplanter Gewinn ohne übernommene Funktionen = Differenz x Kapitalisierungsfaktor = Preis Berücksichtigung sowohl der Wertminderung des verlagernden Unternehmens als auch der Werterhöhung des übernehmenden Unternehmens Ertragswertbestimmung soll Synergieeffekte, Standortvorteile und -nachteile beinhalten
28 Funktionsverlagerung Ertragswertbestimmung, 2. Stufe Höchstpreis des Übernehmenden Mindestpreis des Übertragenden Preis Einigungsbereich Maßgeblich ist der Preis im Einigungsbereich, der dem Fremdvergleich am ehesten nahekommt; Fiskus geht grundsätzlich vom Mittelwert aus
29 Escapeklausel zum Transferpaket Eine Einzelbetrachtung von Wirtschaftsgütern und Dienstleistungen soll bei Glaubhaftmachung in zwei Fällen möglich sein: Mit der Funktion sind keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter und Vorteile übergegangen Gesamtergebnis der Einzelbewertungen entspricht - gemessen an der Transferpaketpreisbestimmung dem Fremdvergleichsgrundsatz
30 Rückwirkende Preisanpassungen Das AStG unterstellt, dass unabhängige Dritte eine Anpassungsklausel vereinbart hätten. Fehlt eine Anpassungsklausel und tritt innerhalb der ersten zehn Jahre nach Geschäftsabschluss eine erhebliche Änderung ein, ist einmalig eine Anpassung des ursprünglichen s vorzunehmen. Diese Fiktion wirkt ausschließlich gegen den Steuerpflichtigen
31 Anwendungszeitpunkt Die Regelungen gelten erstmals für den Veranlagungszeitraum
32 Quintessenz Vorausschauendes Gestalten und sehr sorgfältiges Dokumentieren ist erforderlich
33 Ihre Ansprechpartner Dr. Arwed Crüger Partner Head of Transfer Pricing Maik Heggmair Senior Manager Transfer Pricing Tel Fax arwed.crueger@wts.de Tel Fax maik.heggmair@wts.de 33
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