osten bei Sonderunterbringung
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- Uwe Gerstle
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1 Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Direction de la police et des affaires militaires du canton de Berne Amt für Migration und Personenstand Office de la population et des migrationss Eigerstrasse Bern Weisung betreffend Nebenko osten bei Sonderunterbringung Gültig ab Fassung Organisationseinheitt 1. Julii Migrationsdienst
2 Inhaltsverzeichnis I. Abkürzungsverzeichnis... 3 II. Glossar Sonderunterbringung Allgemeines Rechtsgrundlagen Ziel und Zweck Subsidiaritätsprinzip Nebenkosten bei Sonderunterbringung Berechnungsrichtwerte für die monatlichen Nebenkosten in der Sonderunterbringung Taschengeld Kleider Körperpflege/Hygiene/Verhütung/Coiffeur Total des monatlichen Grundbedarfs Situationsbedingte Leistungen (SIL) Transportauslagen Exkursionen Sprachkurse Mithilfe eines Dolmetschers einer Dolmetscherin Sportaktivitäten Materialkosten bei nicht obligatorischem Schulunterricht Verfahren zur Einforderung der Nebenkosten bei Sonderunterbringung Rechnungsadresse Untersuchungshaft Allgemeines Rechtsgrundlagen Ziel und Zweck Subsidiaritätsprinzip Nebenkosten (Taschengeld) bei Untersuchungshaft Verfahren zur Einforderung des Taschengeldes bei Untersuchungshaft Rechnungsadresse Schlussbestimmung Fassung 2 Seite 2 von 10
3 I. Abkürzungsverzeichnis Abkürzung Definition ASH Asylsozialhilfestellen ANG Asylsozialhilfeweisung BKSE Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz bspw. Beispielsweise bzw. Beziehungsweise CHF Schweizer Franken ff Fortfolgend KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Bern MIDI Migrationsdienst des Kantons Bern MIP Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern POM Polizei- und Militärdirektion SEM Staatssekretariats für Migration SIL Situationsbedingte Leistungen vgl. Vergleiche Ziff. Ziffer II. Glossar Glossar Definition 1. Phase Die Unterbringung von Personen des Asylbereichs in Kollektivunterkünften. 2. Phase Die Unterbringung von Personen des Asylbereichs ausserhalb der Kollektivunterkünfte. Amt für Migration und Personenstand Asylsozialhilfe Asylsozialhilfestellen Das Amt für Migration und Personenstand wird insbesondere im Zusammenhang mit der Rechnungstellung erwähnt. Beinhaltet sämtliche gemäss der Asylsozialhilfeweisung zu erbringenden Leistungen für Personen des Asylbereichs ohne rechtskräftigen negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid. Die Leistungen werden durch die Asylsozialhilfestellen gewährt und mittels einer vom Kanton festgelegten Globalpauschale pro Person und Tag vom MIP abgegolten. Sind vom Amt für Migration und Personenstand beauftragte Trägerschaften zur Ausrichtung der Asylsozialhilfe und der Nothilfe für Personen des Asylbereichs. Asylsozialhilfeweisung Die vom Amt für Migration und Personenstand erlassene Weisung an die Asylsozialhilfestellen betreffend die Gewährung der Asylsozialhilfe und Nothilfe für Personen des Asylbereichs im Kanton Bern. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Leistungserbringer/in Migrationsdienst des Kantons Bern Personen des Asylbereichs Seit 1. Januar 2013 nehmen diese Behörden die Aufgaben auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes wahr, die ihnen durch das Zivilgesetzbuch, Sterilisationsgesetz und das Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz zugewiesen sind. Mit den Leistungserbringern sind die Institutionen für Sonderunterbringung gemeint. Der Migrationsdienst wird insbesondere im Zusammenhang mit der operativen Geschäftsführung erwähnt. Unter diesen Begriff fallen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, vorläufig Aufgenommene, die sich seit weniger als sieben Jahren in der Schweiz aufhalten, vorläufig Aufgenommene, die sich seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz aufhalten, soweit sie offensichtlich nicht integriert sind. Unter diesen Begriff fallen aber Fassung 2 Seite 3 von 10
4 Situationsbedingte Leistungen Sonderunterbringung Subsidiaritätsprinzip auch Personen, die einen Antrag auf Nothilfe gestellt haben. Diese Weisung gilt nicht für unbegleitete minderjährige Asylsuchende und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Bei den situationsbedingten Leistungen handelt es sich um Ausgaben, die aufgrund der besonderen Situation der Person des Asylbereichs erforderlich sind. Die Kosten für diese Leistungen können von der Person des Asylbereichs wegen finanzieller Bedürftigkeit nicht selbst getragen werden. Ist eine stationäre Unterbringung ausserhalb der Asylstrukturen als präventive Kindes- und Erwachsenschutzmassnahme oder als medizinische Massnahme. Das Amt für Migration und Personenstand übernimmt die Nebenkosten von Sonderunterbringungen, wenn die sonderuntergebrachte Person oder die gesetzlichen Vertreter die Kosten nicht selber tragen können. Fassung 2 Seite 4 von 10
5 1 Sonderunterbringung 1.1 Allgemeines Kann eine Person des Asylbereichs beispielsweise aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht mehr in den Asylstrukturen (1. Phase oder 2. Phase) der ASH wohnen, sind die ASH beauftragt, für die Personen mit speziellen Betreuungsanforderungen eine Institution für Sonderunterbringung (Leistungserbringer/in) zu suchen. Die ASH müssen in einem solchen Fall vorgängig beim MIDI eine Kostengutsprache für die Übernahme der Unterbringungskosten einreichen (vgl. Ziff der ANG). Erst bei vorgängig bewilligter Kostengutsprache, kann die Person in einer Institution für Sonderunterbringung untergebracht werden. Diese Weisung ist nicht anwendbar für unbegleitete minderjährige Asylsuchende und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Die ASH bleiben während der Sonderunterbringung gemäss Ziff. 6.3 ANG weiterhin für die Personen des Asylbereichs zuständig. Das heisst sie sind Ansprechstellen für die Leistungserbringer und melden dem MIP allfällige Mutationen. Die jeweiligen Leistungserbringer sind hingegen für die vorgängige Einreichung einer Kostengutsprache betreffend Übernahme von Nebenkosten zuständig und tragen somit hierfür auch das Kostenrisiko (vgl. Ziff. 1.6). Eine Unterbringung/Platzierung einer Person des Asylbereichs in einer Institution für Sonderunterbringung erfolgt entweder auf freiwilliger bzw. präventiver Basis oder auf Anordnung KESB. Bei einem minderjährigen Kind erfolgt die Unterbringung durch die sorgeberechtigten Eltern, meistens in Beratung und Unterstützung der ASH oder auf Anordnung der KESB gemäss Art. 310 ZGB. Vom MIP bewilligte präventive Sonderunterbringungen werden vom MIP übernommen. Die Leistungserbringer stellen dem MIP die Leistungen direkt in Rechnung (vgl. Ziffer ANG). Eine von der KESB behördlich angeordnete Sonderunterbringung für eine Person des Asylbereichs wird von der KESB bezahlt. Die Nebenkosten gehen hingegen zu Lasten des MIP (vgl. BKSE Glossar Stichwort: Nebenkosten in stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen). Es ist jedoch das in dieser Weisung vorgeschriebene Verfahren einzuhalten (vgl. Ziff. 1.6). 1.2 Rechtsgrundlagen Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2014), insbesondere Art. 310 (ZGB; SR 210) Direktionsverordnung über die Bemessung der Sozialhilfeleistungen für Personen des Asylbereichs vom 29. April 2010, insbesondere Art. 16 (DV POM; BSG ) Asylsozialhilfe-, Nothilfe- und Gesundheitsweisung für Personen des Asylbereichs im Kanton Bern vom 1. Juli 2016, insbesondere Ziff. 6 und Ziff (Asylsozialhilfeweisung [ANG]) Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE) Das Handbuch Sozialhilfe der BKSE hat für die Sozialbehörden keine Rechtsverbindlichkeit sondern nur empfehlenden Charakter. Entsprechend kann es auch für das MIP und seine beauftragten ASH nicht rechtsverbindlich sein. Das MIP bzw. der MIDI zieht diese Empfehlungen jedoch für die Festlegung seiner Nebenkosten-Praxis bei. 1.3 Ziel und Zweck Mit dieser Weisung wird eine einheitliche Praxis des MIP bzw. des MIDI hinsichtlich der Abgeltung von Nebenkosten an die Leistungserbringer bezweckt. Es soll der Transparenz dienen und Willkür vermeiden. Es regelt den Umfang der abzugeltenden Nebenkosten und hält fest, welches Verfahren die Leistungserbringer zur Einforderung dieser Kosten einzuhalten haben. Fassung 2 Seite 5 von 10
6 1.4 Subsidiaritätsprinzip Das MIP übernimmt die Nebenkosten in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips im nachfolgend festgesetzten Umfang. Erzielen die Eltern des minderjährigen Kindes oder der Ehegatte bzw. die Ehegattin der Person in einer Sonderunterbringung ein Erwerbseinkommen, sind diese grundsätzlich verpflichtet, die mit der Sonderunterbringung anfallenden Nebenkosten zu übernehmen. Unerheblich ist es dabei, ob es sich um eine präventive oder eine behördlich angeordnete Sonderunterbringung handelt. Erzielt die sonderuntergebrachte Person ein Einkommen, ist dieses bei der Bemessung der Sozialhilfe bzw. der Unterbringung samt Nebenkosten zu berücksichtigen. Aufgrund der erbrachten Eigenleistung, die belohnt werden will, steht der Person jedoch einen Einkommensfreibetrag zur Verfügung (vgl. dazu auch Ziff. 7.1 ff der ANG). 1.5 Nebenkosten bei Sonderunterbringung Nebenkosten sind Zusatzkosten, die in den Unterbringungskosten nicht enthalten sind. Es handelt sich zum Beispiel um Taschengeld, Verkehrsauslagen und Freizeitkosten. Analog zur ANG wird zwischen den Berechnungsrichtwerten bezüglich des Grundbedarfs und den SIL unterschieden. Bei der Festlegung der Höhe der jeweiligen Beträge der Nebenkosten ist nebst der speziellen Situation, in der sich die sonderuntergebrachte Person befindet, dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung zu tragen. Es wäre stossend, wenn eine Person des Asylbereichs aufgrund der besonderen Unterbringungssituation gegenüber einer in den Asylstrukturen wohnhafte Person des Asylbereichs besser gestellt wäre. Im Vergleich: Eine in den Asylstrukturen wohnhafte Person erhält von den ASH pro Tag zirka CHF 9.50 (1. Phase) bzw. CHF (2. Phase) für den Grundbedarf (Essen, Hygiene, Kleider). Das ergibt für eine Person einen monatlichen Betrag von CHF (1. Phase) und von CHF (2. Phase). Bei Bedarf übernehmen die ASH für Personen in den Asylstrukturen zusätzlich SIL. Da die in der Institution für Sonderunterbringung wohnhafte Person kein Geld für Essen ausgeben muss, sind die Berechnungsrichtwerte für den Grundbedarf gegenüber einer Person in einer Kollektivunterkunft grundsätzlich geringer bemessen und nach Alter abgestuft. Die maximalen monatlichen Beträge sind nicht zu überschreiten Berechnungsrichtwerte für die monatlichen Nebenkosten in der Sonderunterbringung Taschengeld Bis zum vollendeten 11. Ab 12-jährig Ab 15-jährig Ab 17-jährig Erwachsene Lebensjahr. CHF 10.- CHF 30.- CHF 50.- CHF 80.- CHF Kleider Bis zum vollendeten 11. Ab 12-jährig Ab 15-jährig Ab 17-jährig Erwachsene Lebensjahr. CHF 30.- CHF 30.- CHF 40.- CHF 50.- CHF Körperpflege/Hygiene/Verhütung/Coiffeur Bis zum vollendeten 11. Ab 12-jährig Ab 15-jährig Ab 17-jährig Erwachsene Lebensjahr. CHF 20.- CHF 30.- CHF 50.- CHF 50.- CHF 50.- Fassung 2 Seite 6 von 10
7 Total des monatlichen Grundbedarfs Bis zum vollendeten 11. Lebensjahr. Ab 12-jährig Ab 15-jährig Ab 17-jährig Erwachsene CHF 60.- CHF 90.- CHF CHF CHF Situationsbedingte Leistungen (SIL) Liegen besondere Umstände vor, die situationsbedingt über die Berechnungsrichtwerte hinaus zusätzliche Auslagen erforderlich machen, ist grundsätzlich die kostengünstigste Lösung anzustreben. Das MIP übernimmt für Personen in Sonderunterbringungen gemäss nachstehenden Ausführungen folgende SIL Transportauslagen Es ist die effektive Situation zu beurteilen. Ist ein Monatsabonnement für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund des täglichen Schul- oder Arbeitswegs oder aufgrund von regelmässig wahrzunehmenden therapeutischen Terminen erforderlich, ist beim MIDI vorgängig eine Kostengutsprache samt Belegen und Begründung einzureichen Exkursionen Werden durch die Leistungserbringer bzw. die externen Schulen Exkursionen oder Schulausflüge durchgeführt, und die Teilnahme ist obligatorisch oder aus anderen Gründen erforderlich, ist beim MIDI vorgängig eine Kostengutsprache samt Belegen und Begründung einzureichen. Die Teilnahme an Ausflügen ins Ausland für Personen im hängigen Asylverfahren ist ausgeschlossen. Für vorläufig Aufgenommene gelten die Weisungen des SEM Sprachkurse Sind Alphabetisierungskurse oder Sprachkurse zwingend erforderlich, ist der Leistungserbringer dafür besorgt, sich für eine kostengünstige Lösung zu entscheiden. Es ist vorgängig beim MIDI eine Kostengutsprache samt Belegen einzureichen Mithilfe eines Dolmetschers einer Dolmetscherin Ist ein Gespräch mit einer Person des Asylbereichs geplant, welches nur in Anwesenheit eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin durchgeführt werden kann, ist beim MIDI vorgängig eine Kostengutsprache samt Belegen und Begründung einzureichen Sportaktivitäten Ist bei einer sonderuntergebrachten Person aus medizinisch oder therapeutischen Gründen die Ausübung einer Sportaktivität indiziert, ist beim MIDI vorgängig eine Kostengutsprache samt einem Arztzeugnis oder einem gleichwertigen Bericht sowie anderweitigen Belegen einzureichen Materialkosten bei nicht obligatorischem Schulunterricht Besucht die sonderuntergebrachte Person eine nicht obligatorische weiterführende öffentliche Schule (bspw. 10. Schuljahr) gelten die jährlich erforderlichen Materialkosten als SIL. 1.6 Verfahren zur Einforderung der Nebenkosten bei Sonderunterbringung Die Leistungserbringer füllen das auf der Homepage der POM publizierte Kostengutspracheformular Sonderunterbringung und Nebenkosten (Anhang 1 der vorliegenden Weisung) vorgängig aus und senden es zwingend per an folgende Adresse des MIDI: midi.info@pom.be.ch. Die erforderlichen Belege sind vorab einzuscannen und dem Gesuch als Anhänge beizulegen. Der MIDI prüft und entscheidet in der Regel innerhalb von 7 Tagen ab Eingang des vollständigen Gesuchs und sendet den Entscheid (Seite 3 des Kostengutspracheformulars) dem Leistungserbringer per zurück. Fassung 2 Seite 7 von 10
8 Nebenkosten ohne vorgängig bewilligte Kostengutsprache werden vom MIP nicht abgegolten, ausser bei begründeten Ausnahmefällen. Die jeweiligen Leistungserbringer tragen bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben das Kostenrisiko bezüglich Nebenkosten und SIL. Folgende zwei Beispiele gelten als begründete Ausnahmen: Dolmetscherkosten können bei dringenden Fällen ohne vorgängige Kostengutsprache vom MIP übernommen werden. Der Leistungserbringer stellt dem MIP in einem solchen Fall die Rechnung samt einer Begründung und allfälligen Belegen zu. Ein weiteres Beispiel für die Übernahme der Kosten ohne vorgängige Kostengutsprache sind die jährlich anfallenden Materialkosten für eine nicht obligatorische öffentliche Schule. In einem solchen Fall stellt die Schule dem MIP die jährlich erforderlichen Materialkosten für die Person des Asylbereichs in Rechnung. 1.7 Rechnungsadresse Die Rechnungsadresse des MIP lautet: Amt für Migration und Personenstand Finanzdienst Eigerstrasse Bern Fassung 2 Seite 8 von 10
9 2 Untersuchungshaft 2.1 Allgemeines Das MIP übernimmt die Kosten für die Gewährung der Asylsozialhilfe und der Nothilfe von ihm zugewiesenen Personen des Asylbereichs gemäss Art. 3 und Art. 3a der DV POM bis und mit dem Tag, an dem diese in Haft genommen werden (vgl. Ziff. 2.3 Ziffer 6 ANG). Mit dem Eintritt in die Untersuchungshaft werden die Personen des Asylbereichs bei der bisher für sie zuständigen ASH abgemeldet und erhalten demnach keine Sozialhilfe bzw. Nothilfe mehr. 2.2 Rechtsgrundlagen Direktionsverordnung über die Bemessung der Sozialhilfeleistungen für Personen des Asylbereichs vom 29. April 2010 insbesondere Art. 3, Art. 3a und Art. 11 (DV POM; BSG ) Asylsozialhilfe-, Nothilfe- und Gesundheitsweisung für Personen des Asylbereichs im Kanton Bern vom 1. Juli 2016, insbesondere Ziff. 2.3 Ziff. 6 ANG 2.3 Ziel und Zweck Mit diesem Betriebshandbuch soll eine Vereinheitlichung der Praxis des MIP festgehalten werden. Es soll der Transparenz der Praxis und der Vermeidung der Willkür dienen. Es legt den Umfang des Taschengeldes sowie das Verfahren zur Kostenübernahme fest. 2.4 Subsidiaritätsprinzip Auch während der Haft gilt die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips. Dies ist ein Grundsatz, den es bei der Ausrichtung von staatlichen Geldern an Privatpersonen immer zu berücksichtigen gilt, damit es nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung bzw. einer Besserstellung gegenüber Personen in gleichgelagerter Situation kommt. Demzufolge ist zu berücksichtigen, ob Inhaftierte während der Untersuchungshaft ein Pekulium erzielen, mit welchem das Taschengeld bezahlt werden kann. 2.5 Nebenkosten (Taschengeld) bei Untersuchungshaft Befinden sich Personen des Asylbereichs, welche dem Kanton Bern zugewiesen sind, in Untersuchungshaft, übernimmt das MIP für diese Personen das Taschengeld im Umfang von CHF 3.- pro Tag. Für Haftinsassen der obgenannten Personengruppen können keine SIL beim MIP geltend gemacht werden. 2.6 Verfahren zur Einforderung des Taschengeldes bei Untersuchungshaft Die Hafteinrichtungen füllen das auf der Homepage der POM publizierte Formular (Anhang 2) Nebenkosten während U-Haft vorgängig aus und senden dieses zwingend per an folgende Adresse des MIDI: midi.info@pom.be.ch. Der MIDI prüft das Gesuch und entscheidet umgehend. Wird das Gesuch genehmigt, stellen die Hafteinrichtungen dem MIP die anfallenden Kosten monatlich in Rechnung. 2.7 Rechnungsadresse Die Rechnungsadresse des MIP lautet: Amt für Migration und Personenstand Finanzdienst Eigerstrasse Bern Fassung 2 Seite 9 von 10
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