Schematische Übersicht über die Finanzierung von Kinder-, Jugend- und Schulheimplatzierungen 1
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- Anneliese Walter
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1 Schematische Übersicht über die Finanzierung von Kinder-, Jugend- und Schulheimplatzierungen Rechtsgrundlagen Gesetz über die Jugendheime und Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962, LS Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962, LS Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG), LS Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007, LS Verfügung der Bildungsdirektion vom 26. Juli 2013 über die Versorgertaxen in beitragsberechtigten Sonderschulen, Schulheimen Kinder- und Jugendheimen sowie Spitalschulen Interkantonale Vereinbarung über soziale Einrichtungen (IVSE) Art. 276 ZGB, Art. 279 ZGB, Art. 285 ZGB, Art. 289 ZGB Praxishilfen Schematische Übersicht über die Finanzierung von Kinder-, Jugend- und Schulheimplatzierungen 1
2 Beitragsberechtigte bzw. IVSE-anerkannte Einrichtungen Gegenstand dieser schematischen Übersicht bilden innerkantonale Platzierungen in beitragsberechtigte Zürcher Kinder-, Jugend- und Schulheime, ausserkantonale Unterbringungen in Einrichtungen, welche der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) unterstellt sind. Bei diesen Platzierungen kommen je nach Angebotsform und Platzierungsort für die Finanzierung folgende Erlasse zur Anwendung: Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge Volksschulgesetz Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) Um zu klären, welche gesetzlichen Bestimmungen bei einer bestimmten Heimplatzierung anzuwenden sind, muss zunächst geprüft werden, in welcher Art von Einrichtung das Kind untergebracht ist. Anschliessend muss geprüft werden, ob eine innerkantonale oder eine ausserkantonale Platzierung vorliegt. Schritt 1: Angebotsform prüfen Angebotsformen Das Kind wohnt in der Einrichtung und wird dort betreut, den Volksschulunterricht besucht es aber extern (zu dieser Angebotsform gehören auch Lehrlingsheime) Das Kind wohnt in der Einrichtung, wird dort betreut und besucht den Volksschulunterricht in der Einrichtung (interne Beschulung). Die Zuweisung zur Sonderschulung erfolgt durch die Schulpflege. Kinder- und Jugendheim Schulheim Achtung: Massgebend ist nicht die Trägerschaft, sondern das konkrete Angebot. Verfügt z.b. ein Schulheim auch über ein Angebot, in welchem die Kinder nur wohnen und betreut werden, während sie eine externe Volksschule besuchen, kommen die Regeln für die Kinder- und Jugendheime zur Anwendung Schematische Übersicht über die Finanzierung von Kinder-, Jugend- und Schulheimplatzierungen 2
3 Schritt 2: Prüfen, ob eine innerkantonale oder ausserkantonale Platzierung vorliegt Das Kind hat seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich und der Standort des Heimes ist ebenfalls im Kanton Zürich Das Kind hat seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich, der Standort des Heimes ist aber in einem anderen Kanton Innerkantonale Platzierung Ausserkantonale Platzierung Innerkantonale Kinder- und Jugendheimplatzierung Innerkantonale Schulheimplatzierung Ausserkantonale Kinder- und Jugendheimplatzierung Ausserkantonale Schulheimplatzierung Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge Verordnung über die Jugendheime Art. 276, 285 und 289 ZGB Volksschulgesetz Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen Volksschulgesetz Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung Vgl. Kapitel Vgl. Kapitel Vgl. Kapitel Vgl. Kapitel Schematische Übersicht über die Finanzierung von Kinder-, Jugend- und Schulheimplatzierungen 3
4 Finanzierung von innerkantonalen Platzierungen in Kinder- und Jugendheime Gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2015 vom 17. Juni 2016 Kanton (Bildungsdirektion) Staatsbeitrag Eltern Nebenkosten Sozialhilfe durch den des Kindes bei Bedürftigkeit Welches Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) für die Mindestversorgertaxen aufzukommen hat, ist derzeit noch unklar Schematische Übersicht über die Finanzierung von Kinder-, Jugend- und Schulheimplatzierungen 4
5 Finanzierung von innerkantonalen Platzierungen in Schulheime Gemäss Urteil VB des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2014 Kanton (Bildungsdirektion) Staatsbeitrag Je nach Indikation für die Platzierung Zivilrechtliche Wohngemeinde der Eltern Versorgertaxen Schulgemeinde Politische Gemeinde Eltern Verpflegungsbeitrag, max. Fr. 22 pro Tag Nebenkosten Sozialhilfe durch den des Kindes bei Bedürftigkeit Schematische Übersicht über die Finanzierung von Kinder-, Jugend- und Schulheimplatzierungen 5
6 Finanzierung von ausserkantonalen Platzierungen in Kinder- und Jugendheime nach IVSE Gemäss den Urteilen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VK vom 8. Januar 2014 und VB vom 18. November 2015 Eltern Elternbeitrag, max. Fr. 30 pro Tag Nebenkosten Sozialhilfe durch den des Kindes bei Bedürftigkeit Kanton (Bildungsdirektion) Restliche Platzierungskosten gemäss IVSE Schematische Übersicht über die Finanzierung von Kinder-, Jugend- und Schulheimplatzierungen 6
7 Finanzierung von ausserkantonalen Platzierungen in Schulheime nach IVSE Kanton (Bildungsdirektion) Defizitüberschuss Je nach Indikation für die Platzierung Zivilrechtliche Wohngemeinde der Eltern Versorgertaxen Schulgemeinde Politische Gemeinde Eltern Verpflegungsbeitrag, max. Fr. 22 pro Tag Nebenkosten Sozialhilfe durch den des Kindes bei Bedürftigkeit Schematische Übersicht über die Finanzierung von Kinder-, Jugend- und Schulheimplatzierungen 7
8 Nicht beitragsberechtigte bzw. nicht IVSE-anerkannte Einrichtungen Gegenstand dieser schematischen Übersicht bilden innerkantonale Platzierungen in Kinder-, Jugend- und Schulheime, die nicht beitragsberechtigt sind, ausserkantonale Unterbringungen in Einrichtungen, welche nicht der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) unterstellt sind. Bei diesen Platzierungen kommen je nach Angebotsform für die Finanzierung folgende Bestimmungen zur Anwendung: Sozialhilfegesetz Volksschulgesetz Art. 276, 285 und 289 ZGB Um zu klären, welche gesetzlichen Bestimmungen bei einer bestimmten Heimplatzierung anzuwenden sind, muss zunächst geprüft werden, in welcher Art von Einrichtung das Kind untergebracht ist. Im Gegensatz zu Platzierungen in beitragsberechtigte bzw. IVSE-anerkannte Einrichtungen spielt es hier keine Rolle, ob eine Platzierung innerhalb oder ausserhalb des zivilrechtlichen Wohnkantons des Kindes vorliegt. Bei innerkantonalen und ausserkantonalen Platzierungen gelten die gleichen Regeln. Unterschiede gibt es nur bezüglich der Angebotsform. Angebotsformen Das Kind wohnt in der Einrichtung und wird dort betreut, den Volksschulunterricht besucht es aber extern Das Kind wohnt in der Einrichtung, wird dort betreut und besucht den Volksschulunterricht in der Einrichtung (interne Beschulung). Kinder- und Jugendheim Schulheim Achtung: Massgebend ist nicht die Trägerschaft, sondern das konkrete Angebot. Verfügt z.b. ein Schulheim auch über ein Angebot, in welchem die Kinder nur wohnen und betreut werden, während sie eine externe Volksschule besuchen, kommen die Regeln für die Kinder- und Jugendheime zur Anwendung Schematische Übersicht über die Finanzierung von Kinder-, Jugend- und Schulheimplatzierungen 8
9 Finanzierung von innerkantonalen Platzierungen in nicht beitragsberechtigte Kinder- und Jugendheime bzw. von ausserkantonalen Platzierungen in nicht IVSE-anerkannte Einrichtungen Eingang Gesuch um Kostengutsprache für Platzierungskosten Platzierungsentscheid der KESB? ja nein Die Gemeinde ist an den KESB-Entscheid gebunden (Urteil Bundesgericht 5A_979/2013 vom 28. März 2014) Gewährung (direkte) Kostengutsprache durch des Kindes ja Situationsbedingte Leistung? Die Gemeinde tritt in diesem Umfang in den Unterhaltsanspruch des Kindes ein, Art. 289 Abs. 2 ZGB nein Vgl. Kapitel Einforderung von Elternbeiträgen, im Streitfall Unterhaltsklage (Art. 285 ZGB) Ablehnung Kostengutsprache durch des Kindes Nach Eintritt der Rechtskraft Eltern bezahlen die gesamten Platzierungskosten (Art. 276 ZGB) Schematische Übersicht über die Finanzierung von Kinder-, Jugend- und Schulheimplatzierungen 9
10 Finanzierung von innerkantonalen Platzierungen in nicht beitragsberechtigte Schulheime bzw. von ausserkantonalen Platzierungen in nicht IVSE-anerkannte Schulheime Eingang Gesuch um Kostengutsprache für Platzierungskosten Zuweisungsentscheid durch die Schulpflege? 64 VSG in Verbindung mit 4 Abs. 1 VFiSo: je nach Indikation Aufteilung zwischen Schulgemeinde und politischer Gemeinde ja nein Die Platzierungskosten gehen zulasten der Wohngemeinde der Eltern nein Platzierungsentscheid durch die KESB? ja Die Gemeinde ist an den KESB- Entscheid gebunden (Urteil Bundesgericht 5A_979/2013 vom 28. März 2014) Verpflegungsbeitrag und Nebenkosten gehen zulasten der Eltern Situationsbedingte Leistung? ja Gewährung (direkte) Kostengutsprache durch des Kindes Bei Bedürftigkeit nein Vgl. Kapitel Hierfür Kostengutsprache durch des Kindes Ablehnung Kostengutsprache durch des Kindes Einforderung von Elternbeiträgen, im Streitfall Unterhaltsklage (Art. 285 ZGB) Nach Eintritt der Rechtskraft Eltern bezahlen die gesamten Platzierungskosten (Art. 276 ZGB) Schematische Übersicht über die Finanzierung von Kinder-, Jugend- und Schulheimplatzierungen 10
11 Schematische Übersicht über die Finanzierung von Kinder-, Jugend- und Schulheimplatzierungen 11
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