Kosten für ambulante Kindesschutzmassnahmen

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1 Kosten für ambulante Kindesschutzmassnahmen Rechtsgrundlagen 15 SHG 17 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel C 1.3 Erläuterungen 1. Allgemeines Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Daraus folgt, dass Massnahmen zum Schutz und Wohl des Kindes nur dann von der KESB angeordnet werden, wenn nicht von anderer Seite, in erster Linie von den Eltern, die geeigneten Vorkehrungen getroffen werden. Erfährt die Sozialbehörde somit von einem Gefährdungstatbestand und sind die Eltern bereit, die erforderlichen Schritte mitzutragen, jedoch nicht in der Lage, die hierfür notwendigen finanziellen Mittel aufzubringen (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB), hat die Sozialbehörde zu entscheiden, ob die betreffenden Kosten als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen sind. Beispiele für ambulante Kindesschutzmassnahmen: sozialpädagogische Familienbegleitung, Familiencoaching, Elternkurse, therapeutische Behandlungen des Kindes, stunden- oder tageweise ausserhäusliche Betreuung, Besuch von Spielgruppen, etc. 2. Behördlich angeordnete Massnahmen 2.1. Kostentragung Ordnet die KESB eine Kindesschutzmassnahme an, prüft sie neben deren Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit auch die Angemessenheit der Kostenfolgen. Soweit die im konkreten Fall angeordnete Massnahme nicht anderweitig, z.b. durch Subventionen oder Staatsbeiträge finanziert wird, gehen die Kosten für ambulante Kindesschutz Kosten für ambulante Kindesschutzmassnahmen 1

2 massnahmen zulasten der Eltern (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Sind diese nicht der Lage, für die betreffenden Kosten aufzukommen, muss die Sozialbehörde (am Unterstützungswohnsitz der Eltern) Kostengutsprache leisten und die Kosten der Massnahme als situationsbedingte Leistung übernehmen. Ist die Bedürftigkeit der Eltern nicht ausgewiesen, erteilt die Sozialbehörde subsidiäre Kostengutsprache (vgl. dazu Kapitel ). Voraussetzung für die tatsächliche Kostenübernahme ist in diesem Fall der Nachweis, dass die Kosten nicht anderweitig gedeckt werden konnten, d.h. die Sozialbehörde begleicht die Kosten erst, wenn der Nachweis der Uneinbringlichkeit der Forderung erbracht ist. Zu beachten ist, dass die Sozialbehörde an den rechtskräftigen Entscheid der KESB, mit welchem die Kindesschutzmassnahme angeordnet wurde, gebunden ist (vgl. BGE 135 V 134). In seinem Entscheid vom 29. Januar 2009 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Sozialbehörde ihre Rechte im vormundschaftlichen Verfahren wahren muss. Sie hätte nach Kenntnisnahme des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde die formelle Zustellung des Beschlusses verlangen und hernach dagegen Beschwerde erheben können. Da sie dies unterlassen hat und der Beschluss damit in Rechtskraft erwachsen ist, konnte die Sozialbehörde die Kostenübernahme nicht mehr ablehnen (BGE 135 V 134, E. 3.2). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass am 1. Januar 2013 das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten ist. Die Befugnis, gegen einen Entscheid der KESB Beschwerde zu erheben, wird neu in Art. 450 ZGB geregelt (diese Bestimmung gilt gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB auch für Anordnungen der KESB im Bereich des Kindesschutzes). Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB sind zwar auch Personen, die nicht am Verfahren beteiligt waren, aber ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, befugt, gegen einen Entscheid der KESB Beschwerde zu erheben. In seinem Entscheid 5A_979/2013 vom 28. März 2014 hat das Bundesgericht aber entschieden, dass ein rein finanzielles Interesse eines allenfalls kostenpflichtigen Gemeinwesens kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB darstellt. Eine Gemeinde kann also nicht mit der Begründung, die angeordnete Massnahme verursache zu hohe Kosten, eine Beschwerde erheben Ablauf Massnahmen zum Schutz von Kindern sind möglichst rasch umzusetzen und dürfen insbesondere nicht durch allfällige Konflikte betreffend die Zuständigkeit für die Kostenübernahme verzögert werden. Zur Klärung der Zuständigkeiten und Abläufe wurden daher in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern der Sozialkonferenz des Kantons Zürich, des Kantonalen Sozialamtes, des kantonalen Amtes für Jugend- und Berufsberatung (AJB) und der KESB-Präsidien-Vereinigung (KPV) Empfehlungen ausgearbeitet, welche vom kantonalen Gemeindeamt unterstützt werden. Demnach haben die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der Kinder- und Jugendhilfezentren (kjz) die Eltern über ihre Beitragspflicht zu informieren und sie erstellen mit ihnen zuhanden der Gemeinden mittels Checklisten (Checkliste Kinder, Checkliste Eltern) eine Übersicht über die Einkommens- und Vermögenssituation. Sobald die Massnahmendetails bekannt sind, geht das Entscheiddispositiv der KESB zusammen mit den Kosteninformationen an die zivilrechtliche Wohngemeinde mit der Bitte um Leistung einer subsidiären Kostengutsprache Kosten für ambulante Kindesschutzmassnahmen 2

3 Handelt es sich bei der zivilrechtlichen Wohngemeinde nicht zugleich um den Unterstützungswohnsitz der kostenpflichtigen Eltern, leitet sie das Gesuch um Kostengutsprache an die sozialhilferechtlich zuständige Gemeinde weiter, welche die Kosten bei ausgewiesener Bedürftigkeit der Eltern als situationsbedingte Leistungen übernimmt oder anderenfalls subsidiäre Kostengutsprache leistet. Nur wenn Streitigkeiten betreffend die sozialhilferechtliche Zuständigkeit bestehen, hat die zivilrechtliche Wohngemeinde, welche das Gesuch von der KESB erhalten hat, zunächst subsidiäre Kostengutsprache zu erteilen und sich anschliessend um eine Kostenübernahme durch die zuständige Stelle zu bemühen. 3. Nicht behördlich angeordnete Kindesschutzmassnahme Ist eine Kindesschutzmassnahme nicht durch die KESB angeordnet worden, erweist es sich aber zum Schutz und Wohl des Kindes als notwendig, eine solche Massnahme in die Wege zu leiten und sind die Eltern bzw. der sorgeberechtigte Elternteil mit der Massnahme einverstanden, hat die Sozialbehörde - Bedürftigkeit und keine anderweitige Finanzierung vorausgesetzt - die anfallenden Kosten als situationsbedingte Leistung zu übernehmen. Hier steht der Sozialbehörde mit Bezug auf die Auswahl der im konkreten Fall angebrachten Massnahme bzw. hinsichtlich der Organisation etc., welche mit der Durchführung betraut werden soll, ein erhebliches Ermessen zu. Sie braucht keine Massnahme zu übernehmen, wenn eine ebenso geeignete, aber kostengünstigere Variante zur Verfügung steht. Rechtsprechung Entscheide des Bundesgerichts: 8C_147/2016: E.6.1. Die KESB hat mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 29. Juli 2014 den beiden Kindern gestützt auf Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 445 ZGB einen Beistand nach Art. 308 Abs. 2 ZGB eingesetzt und diesen beauftragt, eine ganztägige Betreuung im Hort der Primarschule zu organisieren, zu begleiten und für deren Finanzierung zu sorgen (Ziff. 1 lit. a und Ziff. 2 des Dispositivs). Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen kann somit nicht gesagt werden, die KESB habe nötigenfalls eine Hortplatzierung anzuordnen, da dies bereits erfolgt ist. E.6.2: In casu erfolgte die Einsetzung der beiden Beistände nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, weil das Kindswohl insofern gefährdet war, als die Eltern als nicht fähig erachtet wurden, selbstständig für die entsprechende Durchsetzung des Anspruchs auf eine sekundäre Kostengutsprache zu sorgen. Eine Beschränkung der elterlichen Sorge war in diesem Zusammenhang jedoch weder zwingend notwendig noch angebracht (E. 5.3 und 5.4). So ergibt sich aus den Akten, dass die Eltern sich weder gegen die Ernennung des ersten Beistandes noch gegen die Unterbringung im Hort wehrten. Vielmehr beurteilte der Hort "den Kontakt und Austausch mit den Eltern als kindsorientiert und verbindlich". Somit durfte die KESB von der grundsätzlichen Kooperation und Einsicht der Eltern ausgehen, so dass kein Anlass bestand, die elterliche Sorge einzuschränken. Nachdem das Sozialamt die Kostengutsprache verweigert hatte, meldete der Vater die Kinder per Ende Dezember 2014 aus finanziellen Gründen vom Hort ab, obwohl er gegenüber dem Beistand erklärte, die Betreuung im Hort bringe für alle Beteiligten grosse Vorteile. Als die KESB das weitere Vorgehen gegenüber dem Sozialamt Kosten für ambulante Kindesschutzmassnahmen 3

4 abklären wollte, teilten die Eltern mit, sie seien nicht an einer Anhörung interessiert und sie hätten keine Energie mehr, sich weiter mit der ganzen Sache auseinanderzusetzen. Dies kann jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass sie sich grundsätzlich gegen eine Anfechtung der Verfügung des Sozialamtes stellten; vielmehr ist davon auszugehen, dass die Eltern selbst nicht die Kraft dazu aufbringen konnten, aber keine Einwände hatten, dass jemand anderes den Prozess führt. Ihr Verhalten kann demnach nicht so ausgelegt werden, sie hätten im Rahmen ihrer konkurrierenden Befugnisse rechtsverbindlich gegenüber dem Sozialamt oder dem Bezirksrat auf eine Anfechtung der entsprechenden Verfügung verzichtet. Indem die Beiständin somit von ihrer konkurrierenden Zuständigkeit zur Vertretung der Kinder Gebrauch machte, kann ihr - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht entgegen gehalten werden, ihr fehle die elterliche Genehmigung zum Rekurs resp. es fehle an der diesbezüglichen Einschränkung der elterlichen Sorge. E.6.3: 6.3. Zu prüfen bleibt damit, ob Bezirksrat und Vorinstanz mit ihrer Anwendung der kantonalen Verfahrensvorschriften die Ausübung der von Bundesrechts wegen gegebenen Kompetenzen der Beiständin und damit deren Durchsetzung vereitelten (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV) resp. ob die Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach 21 Abs. 1 VRG als Dritte erfüllen: Das schutzwürdige Interesse der Kinder an einer Anfechtung der ablehnenden Verfügung des Sozialamtes ist wegen der Kindswohlgefährdung und rechtskräftigen Anordnung der Kindesschutzmassnahme nach ZGB gegeben: Die Kinder sind mehr als jedermann von der verweigerten Kostengutsprache betroffen, stehen also in besonderer Nähe zur Streitsache, so dass es ihnen nicht schadet, nicht Adressaten zu sein. Schliesslich haben sie auch angesichts der Überforderung ihrer Eltern zur eigenständigen Prozessführung sowie der Notwendigkeit der Finanzierung der in ihrem (und nicht zwingend mit den Eltern übereinstimmenden) Interesse stehenden Kindesschutzmassnahmen ein eigenes und unmittelbares Interesse an der Anfechtung des ablehnenden Entscheids der Sozialbehörde. 5A_979/2013: Die Beschwerdelegitimation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB setzt ein rechtlich geschütztes Interesse eines Dritten voraus, das durch das Kindes- bzw. Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll. Das fragliche Interesse muss ein eigenes Interesse der Drittperson sein und die Geltendmachung dieses eigenen (wirtschaftlichen oder ideellen) rechtlich geschützten Interesses ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der KESB hätte berücksichtigt werden müssen. Das Kindesschutzrecht verlangt von der Behörde nicht, bei der Anordnung eines Obhutsentzuges mit Fremdplatzierung nach Art. 301 Abs. 1 ZGB auch dem finanziellen Interesse des allenfalls kostenpflichtigen Gemeinwesens Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass dieses Interesse durch die erwähnte anwendbare zivilrechtliche Norm nicht im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB rechtlich geschützt ist (E. 4). Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind die der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde berechtigt. Nahestehende Personen sind solche, die den Betroffenen gut kennen und aufgrund ihrer Eigenschaften und ihrer Beziehungen zu ihm als geeignet erscheinen, seine Interessen wahrzunehmen, auch wenn die Beschwerdebefugnis der nahestehenden Person nicht notwendigerweise voraussetzt, dass sie tatsächlich Interessen des Betroffenen wahrnimmt. Eine Rechtsbeziehung ist für das Näheverhältnis nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit, wie sie z.b. bei Eltern, Kindern, anderen Verwandten, Freunden, Lebensgefährten, aber auch bei Beistandspersonen, Ärzten, Sozialarbeitern oder Geistlichen gegeben sein kann. Da die beschwerdeführende Gemeinde Kosten für ambulante Kindesschutzmassnahmen 4

5 nicht geltend macht, sie selbst bzw. eine natürliche Person, die als Organ oder auf andere Weise in ihren Diensten steht, das betroffene Kind besonders gut zu kennen und ihm im geschilderten Sinne nahezustehen, und solches auch nicht ersichtlich ist, kann eine Beschwerdebefugnis auch nicht auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB begründet werden (E. 5). Zur Beschwerde berechtigt sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB schliesslich die am Verfahren beteiligten Personen. Allein der Umstand, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme eingeladen oder dass ihr der Entscheid eröffnet wurde, verschafft ihr aber nicht ohne Weiteres auch die Befugnis zur Beschwerde gegen den Entscheid der KESB. Denn nahestehende Personen oder Dritte, auch wenn sie sich am Verfahren beteiligt haben, sind nur im Rahmen ihrer nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 oder 3 ZGB bestehenden Legitimation zur Beschwerde zuzulassen. Kann eine Person wie im vorliegenden Fall eine Gemeinde als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht unmittelbar von der angeordneten Massnahme betroffen sein und weder als nahestehende Person (E. 5) noch als Drittperson (E. 4) gelten, so muss ihr der Zugang zur Beschwerde gegen den Entscheider KESB versperrt bleiben (E. 6). BGE 135 V 134: Die Sozialhilfebehörde ist an den (bundesrechtskonform gefällten) Entscheid der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Unterbringung eines unmündigen Kindes in einem Heim gebunden. Sie kann gestützt auf kantonalrechtliche Sozialhilfebestimmungen die Übernahme der Kosten der angeordneten Massnahme nicht verweigern. Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich: VB : Beteiligung an den Kosten einer sozialpädagogischen Familienbegleitung. Rechtsgrundlagen der persönlichen Hilfe (E. 2.1). Die persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet. Das Gesetz verschafft aber keinen Anspruch auf uneingeschränkten Umfang der Hilfe. Hilfeleistungen, für die der Hilfesuchende selbst aufkommen kann, müssen nicht unentgeltlich angeboten werden (E. 2.2). Es trifft nicht zu, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn keine Schwierigkeiten hatte und mit ihm gut umgehen konnte. Selbst wenn aber die sozialpädagogische Familienbegleitung einzig wegen des Verhaltens des Sohnes angeordnet worden wäre, würde dies die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Kostenbeteiligung nicht entheben (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, den von ihr verlangten Beitrag an die Kosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu leisten (E. 4.2). VB : Abzug eines Elternbeitrags von der Kostengutsprache für ein Familiencoaching. [Die Sozialhilfebehörde erteilte eine Kostengutsprache für ein einjähriges Familiencoaching einer Mutter und ihres 2-jährigen Sohnes, wobei sie den gutgesprochenen Betrag aufgrund der Einkommensverhältnisse um Fr. 4'800.- reduzierte. Der Bezirksrat erachtete den Abzug eines Elternbeitrags als unzulässig und hiess den Rekurs der Mutter gut.] Die Sozialbehörde ging zu Recht davon aus, dass die Mutter und ihr 2-jähriger Sohn eine Unterstützungseinheit bilden, die einen Einnahmeüberschuss aufweist, und dass in dieser Situation eine Reduktion der Kostengutsprache zulässig ist (E. 4.1 und 4.2). Entgegen der Ansicht des Bezirksrats hätte die Behörde den Elternbeitrag nicht auf dem Zivilrechtsweg einfordern müssen; dies wäre nur dann nötig gewesen, wenn Mutter und Sohn keine Unterstützungseinheit gebildet hätten - etwa aufgrund eines unterschiedlichen Unterstützungswohnsitzes (E. 4.3). Die Einforderung des Elternbeitrags auf dem Zivilrechtsweg kommt auch deshalb nicht in Frage, weil die für das Familiencoaching anfallenden Kosten nicht als Unterhaltskosten des Sohnes bezeichnet werden können, da das Coaching in erster Linie der Unterstüt Kosten für ambulante Kindesschutzmassnahmen 5

6 zung der gesundheitlich beeinträchtigten Mutter dient (E. 4.4). Eine Mitfinanzierung des Familiencoachings im Umfang von monatlich Fr erweist sich als zumutbar, da das Familieneinkommen den Ausgabebedarf um rund Fr übersteigt (E. 5). Entscheide des Regierungsrats des Kantons Zürich: RRB 3122/86 (nicht publiziert): Wenn die vormundschaftlichen Behörden aufgrund der für sie massgebenden gesetzlichen Bestimmungen Massnahmen treffen, kommt die persönliche Hilfe durch die gemäss 13 SHG eingesetzte Beratungs- und Betreuungsstelle nicht zum Zug. Andernfalls könnten vormundschaftliche Massnahmen verhindert werden. Die Kosten für die Beratung und Betreuung, die von den Vormundschaftsbehörden angeordnet oder anerkannt sind (z.b. für eine Familienhelferin bzw. einen Familienhelfer), müssen von den Fürsorgebehörden als wirtschaftliche Hilfe übernommen werden, wenn der oder die Hilfesuchende den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe erfüllt. RRB 3937/88 (nicht publiziert): Vormundschaftliche Kindesschutzmassnahmen (wie z.b. der Einsatz einer Familienhelferin bzw. eines Familienhelfers) treffen die Vormundschaftsbehörden in Anwendung von Bundesrecht. Eine Entscheidungsfreiheit steht der Fürsorgebehörde in diesem Bereich nicht zu. Das Gemeinwesen bzw. die Fürsorgebehörde ist verpflichtet, die Kosten von vormundschaftlichen Massnahmen zu tragen. Praxishilfen Kosten für ambulante Kindesschutzmassnahmen 6

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