Sozialversicherungsrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Sozialversicherungsrecht"

Transkript

1 44 Mehrfachversicherung IV. Ende der Formalversicherung Einerseits endet die Formalversicherung durch den Eintritt in eine Pflichtversicherung bzw in eine freiwillige Versicherung. Anderseits endet die Formalversicherung dann, wenn jene Gründe eintreten, bei deren Vorliegen auch ein Pflichtversicherungsverhältnis bzw ein freiwilliges Versicherungsverhältnis endet. Eine Ausscheidung eines Formalversicherten kann auch mittels Bescheid durch den zuständigen SV-Träger erfolgen, wenn dieser erkennt, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung bzw ein freiwilliges Versicherungsverhältnis nicht vorliegen. V. Wirkung der Formalversicherung 21 Abs 3 ASVG bzw 22 Abs 3 ASVG Die Formalversicherung entfaltet die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung ( 21 Abs 3 ASVG ) bzw eine freiwillige Versicherung ( 22 Abs 3 ASVG ). 70, 70 a, 128, 245, 251 a ASVG 120 BSVG 129 GSVG Allgemeine Gültigkeit F. Mehrfachversicherung Es kann vorkommen, dass jemand mehrere Erwerbstätigkeiten nebeneinander ausübt ( bspw ist jemand DN und gleichzeitig Nebenerwerbslandwirt ). Da die SV-Pflicht an eine Erwerbstätigkeit anknüpft ( Wesensmerkmale der Sozialversicherung, S 36 ), wird damit ein mehrfach Erwerbstätiger auch von mehreren Tatbeständen einer Pflichtversicherung erfasst. Folge davon ist, dass dann der Versicherte gleichzeitig in zwei oder mehreren SV- Systemen versichert ist. Dieser Grundsatz der Mehrfachversicherung gilt in allen SV-Zweigen ( KV, UV und PV ). Eine Mehrfachversicherung wirkt sich in rechtlicher Hinsicht sowohl auf die Beitragspflicht des Versicherten als auch auf seine Leistungsansprüche aus, sofern sich das versicherte Risiko realisieren sollte. VfGH , B 869 / 03, SVSlg : Ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine so genannte Doppel- bzw Mehrfachversicherung eintritt, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Beitragsrecht Mehrere versicherungspflichtige Tätigkeiten führen zu mehreren Versicherungsverhältnissen. Für jedes Versicherungsverhältnis, das aufgrund einer mehrfach ausgeübten Erwerbstätigkeit entsteht, hat der Versicherte Beiträge zu entrichten. Allerdings ist diese

2 Allgemeines Mehrfachversicherung 45 mehrfache Beitragspflicht des Versicherten nach oben durch die Höchstbeitragsgrundlage begrenzt ( Grundbegriffe des Beitragsrechts, S 70 ). Erzielt ein Versicherter durch seine verschiedenen Erwerbstätigkeiten im Monat ein Gesamteinkommen, das die ( monatliche ) Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, so hat der Versicherte die Möglichkeit, die insoweit zuviel bezahlten Beiträge ( also jene Beiträge, die von dem Einkommensteil berechnet werden, der die Höchstbeitragsgrundlage übersteigt = Überschreitungsbetrag ) zurückzufordern. In der KV werden dem Versicherten auf Antrag von den auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträgen 4 %, in der PV 11,8 % rückerstattet. Höchstbeitragsgrundlage als Obergrenze Rückforderungsmöglichkeit I Leistungsrecht 1. Krankenversicherung In der KV gilt bei einer Mehrfachversicherung folgender Leistungsgrundsatz: Sachleistungen gebühren einmal, Geldleistungen gebühren mehrfach. Konkret: Sachleistungen ( also bspw Arztbesuche ) sind pro Versicherungsfall nur einmal zu gewähren. Der Versicherte hat das Wahlrecht, welchen SV-Träger er für die Sachleistungen in Anspruch nehmen will. Bei einem Anspruch auf Leistungen aus der KV nach dem ASVG ist der SV-Träger leistungszuständig, den der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt ( 128 ASVG ). Andernfalls ergibt sich folgende Reihenfolge der Leistungszuständigkeit: zuerst ist der KV-Träger nach dem B-KUVG leistungszuständig, dann jener nach dem ASVG, dann GSVG und schließlich jener nach dem BSVG. Bei den Geldleistungen ( Barleistungen ) kann der Versicherte Leistungen aus jeder in Betracht kommenden Versicherung parallel beziehen. Einmalige Sach-, mehrfache Geld leistung 2. Unfallversicherung In der UV führt die Mehrfachversicherung dazu, dass für jede ausgeübte Erwerbstätigkeit UV-Schutz besteht. 3. Pensionsversicherung In diesem Versicherungszweig sind die Auswirkungen einer Mehrfachversicherung komplizierter. Mehrfachversicherung in der PV liegt dann vor, wenn mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig bzw hintereinander innerhalb eines Kalenderjahrs ausgeübt werden. Die mehrfach versicherten Erwerbstätigen erwerben dann ihre Versicherungszeiten in jedem dieser Pensionssysteme. Parallel erworbene Versicherungszeiten können aber nur einmal für die Pension berücksichtigt werden, sie müssen einem Pensionssystem zugeordnet werden ( Prinzip der Wanderversicherung; Aufgaben und Prinzipien der Pensionsversicherung, S 161 ). Die Mehrfachversicherung wirkt sich auf die Pension vorteilhaft aus, weil zb ASVG- und GSVG-Einkünfte aus den unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten berücksichtigt und zusammengerechnet werden. Prinzip der Wanderversicherung

3 46 Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung 539 a ASVG G. Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung Schein- und Umgehungsgeschäfte Der Wunsch Wirtschaftstreibender, Personen mit möglichst geringer Kosten- und Abgabenbelastung beschäftigen zu können, kollidiert mit dem Interesse der SV-Träger, über eine möglichst ungeschmälerte Einnahmenbasis zu verfügen. In der Praxis kommt es immer wieder dazu, dass durch Schein- und Umgehungsgeschäfte zwischen den Nachfragern und den Anbietern von Dienstleistungen versucht wird, der SV-Pflicht und damit der Beitragspflicht zu entgehen. Um derartigen Praktiken einen Riegel vorzuschieben, statuiert 539 a ASVG für das SV-Recht eigene Grundsätze zur Sachverhaltsfeststellung. Besondere Bedeutung hat dabei der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Maßgeblichkeit des Faktischen Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise Gem 539 a Abs 1 ASVG ist für die Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalten der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts ( zb Bezeichnung der Verpflichtung zur Leistungserbringung als Werkvertrag oder als freier Dienstvertrag ) maßgebend. Das bedeutet, dass es für die Beurteilung der Pflichtversicherung darauf ankommt, wie die jeweilige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Es sind also die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich und nicht die Vereinbarung auf dem Papier. Beispiel: Ein mit» Vereinbarung über eine Tätigkeit als neuer Selbständiger «überschriebener Vertrag befreit den Auftraggeber einer Leistung nicht von seiner Beitragspflicht, wenn der Leistungserbringer voll in das Unternehmen integriert ist, sich an fix vorgegebene Arbeitszeiten zu halten hat und auch bezüglich der Leistungserbringung an die Vorgaben des Auftraggebers gebunden ist, der Leistungserbringer also entgegen der Vereinbarung auf dem Papier in Wirklichkeit als echter DN arbeitet. Ergänzend betont 539 a Abs 2 ASVG, dass durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen, und dabei insb die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden können. VwGH , 2000 / 08 / 0097, ARD 5220 / 18 / 2001: Diese Bestimmung ist nicht auf die Fälle der Umgehung der Versicherungspflicht beschränkt, sondern grundsätzlich im Rahmen des ASVG bei allen sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten anwendbar. Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten liegt jedenfalls dann vor, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann.

4 Allgemeines Melde- und Auskunftspflichten 47 H. Melde- und Auskunftspflichten Die Pflichtversicherung zur SV entsteht unmittelbar durch das jeweilige SozialversicherungsG ( ex-lege-versicherung ). Damit begründet sich die Pflichtversicherung unabhängig von einer Anmeldung bei einem SV-Träger. Man spricht idz auch vom Grundsatz der Meldeunabhängigkeit. Trotzdem ist es aus verwaltungstechnischer Sicht notwendig, dass der SV-Träger Kenntnis von bestimmten Umständen erlangt, die sich auf den Bestand und Inhalt eines Versicherungsverhältnisses auswirken können. Aus diesem Grund sind gesetzliche Meldeund Auskunftspflichten normiert, denen va der Versicherte innerhalb einer bestimmten Frist nachkommen muss. 33 ff ASVG 41 ff ASVG 11 ff B-KUVG 16 ff BSVG 18 ff GSVG Grundsatz: Meldeunabhängigkeit Meldepflichten 1. Anmeldung zur Sozialversicherung Die bedeutendste Meldepflicht ist die Anmeldung zur SV ( 33 ASVG ). Wer zur Anmeldung gegenüber der SV verpflichtet ist, ist unterschiedlich geregelt: DN ( 4 Abs 2 ASVG ) und dienstnehmerähnliche freie DN ( 4 Abs 4 ASVG ) sind vom DG ( 35 Abs 1 ASVG ) vor Arbeitsantritt beim zuständigen KV-Träger zu melden. Auch alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen ( zb Erhöhung oder Verringerung des Entgelts ) und das Ende der Pflichtversicherung werden von dieser Meldepflicht umfasst. Derartige Änderungen müssen jeweils binnen sieben Tagen ( ebenfalls wieder beim KV-Träger ) gemeldet werden. Nach dem BSVG bzw GSVG ist der Betriebsführer bzw der Selbständige verpflichtet, sich innerhalb eines Monats ( 18 Abs 1 GSVG, 16 Abs 1 BSVG ) nach dem Beginn bzw Ende der Pflichtversicherung beim KV-Träger selber anzumelden. Die Anmeldung zur SV erfolgt verpflichtend mittels elektronischer Datenfernübertragung ( Software» ELDA «Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern ). Der KV-Träger hat dann das Einlangen der Anmeldung mittels DFÜ zu bestätigen. Nur in ganz speziellen Fällen darf die Anmeldung zur SV außerhalb der DFÜ erstattet werden. Anmeldung vor Arbeitsantritt Monatsfrist ELDA Aviso-Meldung Sollte der DG vor Arbeitsantritt des DN noch nicht über alle notwendigen Informationen über den Anzumeldenden verfügen, hat er der Verpflichtung zur Anmeldung in zwei Schritten nachzukommen. Der erste Schritt besteht in einer sog» Aviso-Meldung «. Diese hat gewisse Mindestangaben den Vor- und Zunamen der versicherten Person, deren Versicherungsnummer, das Geburtsdatum, den Ort und Tag des Beginns der Beschäftigung sowie die DG-Kontonummer zu enthalten. In einem zweiten Schritt hat der DG innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung ( mit den noch fehlenden Angaben ) nachzuholen.

5 48 Melde- und Auskunftspflichten Die Anmeldung zur SV beim KV-Träger wirkt auch für die Bereiche der UV, PV und AlV, soweit die versicherte Person auch in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. 2. Abmeldung von der Sozialversicherung 7-Tagesfrist Monatsfrist Der DG hat den Versicherten nach dem Ende der Pflichtversicherung gem 33 Abs 1 ASVG binnen sieben Tagen beim KV-Träger abzumelden. Auch die Abmeldung von der SV erfolgt in der Regel mittels DFÜ. Sie wirkt auch für die UV, PV und AlV, wenn die versicherte Person auch dort pflichtversichert war. Selbständige ( GSVG-Versicherte ) und Betriebsführer ( BSVG-Versicherte ) sind verpflichtet, das Ende ihrer Erwerbstätigkeit bzw die Aufgabe der Betriebsführung innerhalb von einem Monat dem KV-Träger bekannt zu geben. 14-Tagefrist I Auskunftspflichten Versicherte und Leistungsempfänger ( Zahlungsempfänger ) sind verpflichtet, den SV-Trägern über alle für das Versicherungsverhältnis und die Prüfung bzw Durchsetzung von Ansprüchen Auskunft zu erteilen. Diese Auskunft hat wahrheitsgemäß und längstens binnen 14 Tagen zu erfolgen ( 43 Abs 1 ASVG ). Dienstnehmerähnliche freie DN ( 4 Abs 4 ASVG ) trifft eine besondere Auskunftspflicht in Bezug auf alle Umstände, die eine Pflichtversicherung als dienstnehmerähnlicher freier DN ausschließt. Dies wäre bspw dann der Fall, wenn eine Pflichtversicherung nach dem GSVG aufgrund einer Gewerbeausübung ( Gewerbeschein ) vorliegt. VwGH , 1449 / 68: Die Verpflichtung, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen, erstreckt sich jedenfalls auch auf das Wissen, das sich der Dienstgeber aus den Geschäftsbüchern, Belegen und sonstigen Aufzeichnungen verschaffen kann, in die er dem Versicherungsträger Einsicht zu gewähren hat. Die Unterlassung der Befragung von Personen zur Verschaffung des für die wahrheitsgemäße Beantwortung der Anfrage des Versicherungsträgers notwendigen Wissens beinhaltet nicht den Tatbestand der Verweigerung der Erfüllung der Auskunftspflicht. Verwaltungsübertretung IV. Sanktionen In den 56, 111 bis 113 ASVG, 23 GSVG und 21 BSVG sind Sanktionen beim Verstoß gegen eine Melde- und Auskunftspflicht vorgesehen. Konkret sehen diese Sanktionen wie folgt aus: Die Nichterstattung, die nicht rechtzeitige An- oder Abmeldung oder die wahrheitswidrige Abgabe von Meldungen und Auskünften sowie die Nichterfüllung der Auskunftspflicht sind eine Verwaltungsübertretung.

SOZIALVERSICHERUNG IN ÖSTERREICH

SOZIALVERSICHERUNG IN ÖSTERREICH SOZIALVERSICHERUNG IN ÖSTERREICH Mag. Katharina Brandstetter Wiener Gebietskrankenkasse/Versicherungsreferat Andreas Neroth, Stv. Abteilungsleiter Wiener Gebietskrankenkasse/Versicherungsabteilung PFLICHTVERSICHERUNG

Mehr

Fragen zur Fachprüfung Teil Sozialrecht (Stand: 31. Mai 2016)

Fragen zur Fachprüfung Teil Sozialrecht (Stand: 31. Mai 2016) Fragen zur Fachprüfung Teil Sozialrecht (Stand: 31. Mai 2016) 1. Erläutern Sie den Sozialrechtsbegriff! Nennen Sie die völkerrechtlichen bzw. europäischen Programmnormen! 2. Was versteht man unter Sozialen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I 175. Bundesgesetz: 24. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

Mehr

Fragen zur Fachprüfung Teil Sozialrecht (Stand: 23. September 2015)

Fragen zur Fachprüfung Teil Sozialrecht (Stand: 23. September 2015) Fragen zur Fachprüfung Teil Sozialrecht (Stand: 23. September 2015) 1. Erläutern Sie den Sozialrechtsbegriff! Nennen Sie die völkerrechtlichen bzw. europäischen Programmnormen! 2. Was versteht man unter

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1 von 6 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung 412a. Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren

Mehr

1613 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

1613 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP 1 von 4 1613 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

Mehr

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1 von 7 Textgegenüberstellung Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen 410. (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach 409 berufen ist, einen Bescheid

Mehr

GSVG-Pflichtversicherung Neue Selbständige 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG

GSVG-Pflichtversicherung Neue Selbständige 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG GSVG-Pflichtversicherung Neue Selbständige 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG Mag. Pia Basziszta Neue Selbständige Die GSVG-Versicherung setzt eine selbständige Tätigkeit voraus, die nach dem Einkommensteuerrecht zu Einkünften

Mehr

SOZIAL- VERSICHERUNGS- RECHT

SOZIAL- VERSICHERUNGS- RECHT SOZIAL- VERSICHERUNGS- RECHT Stefan STEIGER 9/2017 Nr.: 127 Einführung in das Sozialversicherungsrecht StB Dr. Stefan Steiger Auflage September 2017 Einführung in das Sozialversicherungsrecht Allgemeiner

Mehr

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION September 2005 2 Inhaltsverzeichnis: Geringfügig Beschäftigte bei der BVA... 3 Wegfall der Mindestbeitragsgrundlage... 11 Beitragsnachweisungen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen

Mehr

SOZIAL- VERSICHERUNGS- RECHT

SOZIAL- VERSICHERUNGS- RECHT SOZIAL- VERSICHERUNGS- RECHT Stefan STEIGER 8/2016 Nr.: 127 Einführung in das Sozialversicherungsrecht StB Dr. Stefan Steiger Auflage August 2016 Einführung in das Sozialversicherungsrecht Allgemeiner

Mehr

1. Optionsmodell zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung gem 3 AlVG:

1. Optionsmodell zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung gem 3 AlVG: 213 Neuerungen ab 1.1.2009 im AlVG idf BGBl I 2008/82 geändert durch die Dezember-Novelle 2007 zum AlVG BGBl I Nr 2007/104, Erläuterungen zur Regierungsvorlage Mit 1.1.2009 ist das neue Optionsmodell der

Mehr

3. Neue Selbständige ( 2 Abs. 1 Z 4 GSVG)

3. Neue Selbständige ( 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) Definition der neuen Selbständigen 3. Neue Selbständige ( 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) 3.1 Definition der neuen Selbständigen Selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte

Mehr

GSVG Versicherungs- und Beitragsrecht Grundlagen des Versicherungsrechtes

GSVG Versicherungs- und Beitragsrecht Grundlagen des Versicherungsrechtes GSVG Versicherungs- und Beitragsrecht Grundlagen des Versicherungsrechtes 1/19 Einzelunternehmer mit WK-Mitgliedschaft: 2 Abs. 1 Z 1 GSVG (vollversichert) Formale Anknüpfung Tätigkeitsausübung und Gewinnerzielung

Mehr

Personalverrechnung: eine Einführung 2015

Personalverrechnung: eine Einführung 2015 Personalverrechnung: eine Einführung 2015 Rechtliche Grundlagen. Erläuterungen. Gelöste Beispiele Bearbeitet von Wilfried Ortner, Hannelore Ortner 23., aktualisierte und erweiterte Auflage 2015, Stand

Mehr

Die GSVG-Pflichtversicherung für Neue Selbständige

Die GSVG-Pflichtversicherung für Neue Selbständige Die GSVG-Pflichtversicherung für Neue Selbständige GESUND IST GESÜNDER www.svagw.at Neue Selbständige Die GSVG-Versicherung setzt eine selbständige Tätigkeit voraus, die nach dem Einkommensteuerrecht zu

Mehr

Betriebsneugründung. Wirtschaftskammer (WKO) Gründerservice. Bezirkshauptmannschaft (BH)/Magistrat Gewerberecht

Betriebsneugründung. Wirtschaftskammer (WKO) Gründerservice. Bezirkshauptmannschaft (BH)/Magistrat Gewerberecht Betriebsneugründung Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) Wirtschaftskammer (WKO) Gründerservice Bezirkshauptmannschaft (BH)/Magistrat Gewerberecht Finanzamt (BMF) Steuernummer Anmeldung bei der SVA der

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis IX XIII I. Einführung in das Sozialrecht 1 1. Sozialpolitische Grundlagen des Sozialrechts 1 1.1 Sozialpolitik und soziale Gerechtigkeit 1

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XIII

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XIII Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XIII Erster Abschnitt: Grundlegung... 1 1. Begriff und Zweck des Sozialrechts... 1 2. Historische Entwicklung... 3 3. Stellung des Sozialrechts in der Rechtsordnung...

Mehr

Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XV

Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XV I. Einführung in das Sozialrecht... 1 1. Sozialpolitische Grundlagen des Sozialrechts...1 1.1 Sozialpolitik und soziale Gerechtigkeit... 1 1.2 Sozialpolitische

Mehr

Anlage 14 zur KV der ZT. Fassung 2015

Anlage 14 zur KV der ZT. Fassung 2015 Die ZT-Pensionisten *, die erst nach dem 31.12.2012 in den Ruhestand getreten sind und daher ihre Pension in Form von zwei Teilpensionen erhalten, eine Teilpension nach altem Recht ( WE-Pension ) als Besone

Mehr

Abkürzungsverzeichnis... IX. Literaturverzeichnis... XV

Abkürzungsverzeichnis... IX. Literaturverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XV I. Einführung in das Sozialrecht... 1 1. Sozialpolitische Grundlagen des Sozialrechts...1 1.1 Sozialpolitik und soziale Gerechtigkeit... 1 1.2 Sozialpolitische

Mehr

Herzlich Willkommen! Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Helfern bei Veranstaltungen und Festen. Mag. Christian Rendl

Herzlich Willkommen! Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Helfern bei Veranstaltungen und Festen. Mag. Christian Rendl Herzlich Willkommen! Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Helfern bei Veranstaltungen und Festen Mag. Christian Rendl Definition Dienstnehmer 4 Abs.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Mehr

Fremdgeschäftsführer

Fremdgeschäftsführer Kap 3 Fremdgeschäftsführer Die Geschäftsführung durch Personen, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, ist aus arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht nach den allgemeinen Regeln

Mehr

Freie i Mi M t Mitar Mit beit iter in der Sozialversicherung UNI Graz,

Freie i Mi M t Mitar Mit beit iter in der Sozialversicherung UNI Graz, Freie Mitarbeiter in der Sozialversicherung UNI Graz, 8.3.2007 Manfred Ausperger 1 Prüfreihenfolge: 1. Dienstnehmer (Dienstnehmermerkmale) wenn nicht 2. Dienstnehmer (Lohnsteuerpflicht) wenn nicht 3. Freier

Mehr

SOZIAL VERSICHERUNGS WERTE FÜR 2016

SOZIAL VERSICHERUNGS WERTE FÜR 2016 SOZIAL VERSICHERUNGS WERTE FÜR 2016 Seite 1 ECHTE UND FREIE DIENSTNEHMER (ASVG) 1. höchstbeitragsgrundlage in euro jährlich monatlich täglich laufende Bezüge - 4.860,00 162,00 Sonderzahlungen 9.720,00

Mehr

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis 1 von 7 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert

Mehr

ZT im Mutterschutz und in Karenz (zu Frage 4.5)

ZT im Mutterschutz und in Karenz (zu Frage 4.5) ZT im Mutterschutz und in Karenz (zu Frage 4.5) Tritt für eine ZT der Mutterschutz ein, kann sich dies nicht nur auf das bestehende Krankenversicherungsverhältnis auswirken, sondern ist insbesondere auch

Mehr

Neue Werte im Bereich der Sozialversicherung und der Gemeindeärzte mit Wirkung ab

Neue Werte im Bereich der Sozialversicherung und der Gemeindeärzte mit Wirkung ab Ihre Wohlfahrtskasse informiert über: Neue Werte im Bereich der Sozialversicherung und der Gemeindeärzte mit Wirkung ab 1.1.2013 Höchstbeitragsgrundlagen: a) ASVG 4.440,-- Sonderzahlungen (Urlaubs- und

Mehr

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis 1 von 6 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert

Mehr

Ferialpraktikanten in der Land- und Forstwirtschaft

Ferialpraktikanten in der Land- und Forstwirtschaft Ferialpraktikanten in der Land- und Forstwirtschaft Herausgeber: Landarbeiterkammer Tirol Stand: 1.2.2016 Nachdruck verboten! Sozialversicherung Seit 1.1.2008 müssen sämtliche Dienstnehmer ausnahmslos

Mehr

Konrad Grillberger. Osterreichisches Sozialrecht. Vierte, neubearbeitete Auflage. Springers Kurzlehrbiicher der Rechtswissenschaft

Konrad Grillberger. Osterreichisches Sozialrecht. Vierte, neubearbeitete Auflage. Springers Kurzlehrbiicher der Rechtswissenschaft Konrad Grillberger Osterreichisches Sozialrecht Vierte, neubearbeitete Auflage Springers Kurzlehrbiicher der Rechtswissenschaft SpringerWienNewYork Inhaltsverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis XIII 1. Abschnjtt.

Mehr

Meldungen bei Arbeitsunfähigkeit

Meldungen bei Arbeitsunfähigkeit Meldungen bei Arbeitsunfähigkeit Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 10/September 2017 Im folgenden Beitrag geben wir einen Überblick über die Meldeverpflichtungen des Dienstgebers bei Krankenständen. Meldung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. I. Allgemeines

Inhaltsverzeichnis. I. Allgemeines Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturangaben Seite V XIII XIX I. Allgemeines A. Begriff und Aufgabenstellung des Sozialrechts 1 B. Auslegung sozialrechtlicher Normen 3 C. Entwicklung des Sozialrechts

Mehr

Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis

Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis Kap 2 Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig? 2.1 Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2017) Geringfügigkeitsgrenze gem 5 Abs 2 ASVG: 425,70 Gemäß 5 Abs 1 Z 2 ivm Abs 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis

Mehr

BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN An den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Kundmanngasse 21 1030 Wien GZ: 21.105/124-2/02 Wien, 30. September 2002 Betrifft:

Mehr

Saisonarbeitskraefte.de Ltd alle Angaben ohne Gewähr!

Saisonarbeitskraefte.de Ltd  alle Angaben ohne Gewähr! Saisonarbeitskraefte.de Ltd Änderungen im Europäischen Sozialversicherungsrecht zum 1.5.2010 Auswirkungen der neuen EU-Verordnungen auf den Status von Saisonarbeitskräften und Saisonunternehmern EU-Verordnung

Mehr

Vereine und Sozialversicherung

Vereine und Sozialversicherung Vereine und Sozialversicherung Oktober 2014 Bernhard Frank Wer ist bei der GKK anzumelden? Personen die in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden ( 4 Abs. 2 ASVG)

Mehr

II. LEISTUNGEN

II. LEISTUNGEN - 20 - II. LEISTUNGEN Anpassungsfaktor ( 108 Abs. 5 ASVG)...... 1,006 Aufwertungsfaktor ( 108 Abs. 4 ASVG) für 1998... 1,015 Beitragsbelastungsfaktor ( 108 Abs. 8 ASVG) für 1999..... 0,99656 A. SOZIALVERSICHERUNG

Mehr

Nachname: Vorname: VSNR (Geburtsdatum): Ist nur auszufüllen, wenn der Zuschusswerber oder die Zuschusswerberin nicht die pflegebedürftige Person ist.

Nachname: Vorname: VSNR (Geburtsdatum): Ist nur auszufüllen, wenn der Zuschusswerber oder die Zuschusswerberin nicht die pflegebedürftige Person ist. Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung Gesellschaft Soziales und Integration (IVa) Landhaus Römerstraße15 6901 Bregenz Eingangsstempel des Landes A N S U C H E N auf Gewährung eines Zuschusses

Mehr

Ich gehe in Pension. Informationen zum Pensionsantritt. Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand:

Ich gehe in Pension. Informationen zum Pensionsantritt. Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand: Ich gehe in Pension Informationen zum Pensionsantritt Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand: 2016-04 Inhaltsverzeichnis 1. Welcher Versicherungsträger ist zuständig?... 3 2. Einholung von

Mehr

Konrad Grillberger. Österreichisches Sozialrecht. Fünfte, neubearbeitete Auflage. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft

Konrad Grillberger. Österreichisches Sozialrecht. Fünfte, neubearbeitete Auflage. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft Konrad Grillberger Österreichisches Sozialrecht Fünfte, neubearbeitete Auflage Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft SpringerWienNewYork Abkürzungsverzeichnis XIII Erster Abschnitt Grundlegung

Mehr

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2004 Stichtag: 1. Jänner 2004 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 61. Novelle B-KUVG

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 876 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 8 Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Arbeits- und Sozialrechts- Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (54. Novelle) Textgegenüberstellung

Mehr

information DER SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER BAUERN... für Hofübernehmer

information DER SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER BAUERN... für Hofübernehmer information DER SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER BAUERN... für Hofübernehmer Inhalt Die Meldung 05 Fact Box zu Meldungen 06 Versicherungsschutz für Ehepartner 09 Landwirtschaft im Nebenerwerb 10 Der Beitrag

Mehr

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Mehr

2604/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von /AB XX.GP

2604/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von /AB XX.GP 2604/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von 6 2604/AB XX.GP Beantwortung der Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales,

Mehr

Artikel X1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (77. Novelle zum ASVG)

Artikel X1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (77. Novelle zum ASVG) 1 von 8 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Nachtschwerarbeitsgesetz

Mehr

Scheinbar selbständig!? - Rechtliche Gefahren auf der Baustelle bei Beauftragung von Ein-Mann-Subunternehmen

Scheinbar selbständig!? - Rechtliche Gefahren auf der Baustelle bei Beauftragung von Ein-Mann-Subunternehmen Scheinbar selbständig!? - Rechtliche Gefahren auf der Baustelle bei Beauftragung von Ein-Mann-Subunternehmen Referent: RA Fritz-Marius Sybrecht Geschäftsführer des Innungsverbandes des Dachdeckerhandwerks

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturangaben... XIX. I. Allgemeines

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturangaben... XIX. I. Allgemeines Seite Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturangaben....... XIX I. Allgemeines A. Begriff und Aufgabenstellung des Sozialrechts..... 1 B. Auslegung sozialrechtlicher Normen........ 3 C. Entwicklung

Mehr

Neuerungen im Sozialversicherungsrecht

Neuerungen im Sozialversicherungsrecht Informationsveranstaltung Mittwoch, 03.05.2017 Neuerungen im Sozialversicherungsrecht Referent: StB Mag. Dr. Stefan Steiger Aktuelle Judikatur und Gesetzesvorhaben (Sozialversicherung/Geschäftsführer)

Mehr

Ermittlung der Beitragsgruppen für Lehrlinge

Ermittlung der Beitragsgruppen für Lehrlinge Wienerbergstraße 15 19 Postfach 6000 1100 Wien Telefon: (+43 1) 601 22-0 www.wgkk.at DVR: 0023957 Öffnungszeiten: Mo bis Mi und Fr von 07.30 bis 14.00 Uhr, Do von 07.30 bis 16.00 Uhr UID-Nr.: ATU 16250401

Mehr

Fremdarbeitskräftebeschäftigung Überblick

Fremdarbeitskräftebeschäftigung Überblick Fremdarbeitskräftebeschäftigung Überblick Mag. Anna Maria Hirsch Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Freiwillige unentgeltliche Mithilfe keine Verpflichtung zum Tätigwerden weder Sach- noch Geldleistung

Mehr

SV-Beiträge - Nebentätigkeiten. Dr. Raphael Wimmer Stand:

SV-Beiträge - Nebentätigkeiten. Dr. Raphael Wimmer Stand: SV-Beiträge - Nebentätigkeiten Dr. Raphael Wimmer Stand: 2015-05 Inhaltsverzeichnis Beitragspflicht... 3 Direktvermarktung, Mostbuschenschank und Almausschank... 3 Urlaub am Bauernhof... 4 Fuhrwerkdienste,

Mehr

Personenbezogene Statistiken 2009

Personenbezogene Statistiken 2009 Reinhard HAYDN: Personenbezogene Statistiken 2009 Der folgende Artikel gibt einen umfassenden statistischen Überblick über Mehrfachversicherungen in der österreichischen Sozialversicherung. Die Auswertungen

Mehr

AKTUELLE WERTE Mag. Gabriele Hebesberger/Rechtsabteilung

AKTUELLE WERTE Mag. Gabriele Hebesberger/Rechtsabteilung AKTUELLE WERTE 2014 Mag. Gabriele Hebesberger/Rechtsabteilung Richtsätze für Ausgleichszulagen: Pensionist alleinstehend 857,73 Familienrichtsatz 1.286,03 Erhöhungsbetrag pro Kind 132,34 Ausgleichszulagenrichtsätze

Mehr

Saisonarbeitskräfte aus Bulgarien

Saisonarbeitskräfte aus Bulgarien Am 01.01.2007 ist Bulgarien der Europäischen Union beitreten. Damit wird sich in vielen Fällen auch die sozialversicherungsrechtliche Situation der in Bulgarien wohnenden Personen, die eine Saisonarbeit

Mehr

WinLine LOHN: gesetzliche Änderungen 2017

WinLine LOHN: gesetzliche Änderungen 2017 WinLine LOHN: gesetzliche Änderungen 2017 Das Jahr 2017 bringt wieder viele Änderungen in der Lohnverrechnung. So gibt es nicht nur neue Werte in der Sozialversicherung, sondern auch Neuerungen zur. Die

Mehr

Aktuelle Fragen zur Scheinselbständigkeit

Aktuelle Fragen zur Scheinselbständigkeit Univ.-Prof. Dr. Christoph Kietaibl Institut für Rechtswissenschaften christoph.kietaibl@aau.at Aktuelle Fragen zur Scheinselbständigkeit 38.WT-Praxisdialog Klagenfurt, 14.12.2015 Übersicht und Fallgruppen

Mehr

Verständlich, Informativ, Praxisbezogen

Verständlich, Informativ, Praxisbezogen VIP NEWS (FEBRUAR 2016) Sozialversicherungswerte für 2016 - Echte und freie Dienstnehmer (ASVG) Höchstbeitragsgrundlage in jährlich monatlich täglich laufende Bezüge --- 4.860,00 162,00 Sonderzahlungen

Mehr

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2009 Stichtag: 1. Jänner 2009 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 68. Novelle B-KUVG

Mehr

Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht

Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Überschreiten der Entgeltgrenze in einer geringfügigen Beschäftigung Das Arbeitsentgelt in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung überschreitet

Mehr

Weihnachtsgeld 155 Std. 1. Lehrjahr 385,00 2,23 345,65 345,65 2. Lehrjahr 441,00 2,55 395,25 395,25 3. Lehrjahr 598,00 3,46 536,30 536,30

Weihnachtsgeld 155 Std. 1. Lehrjahr 385,00 2,23 345,65 345,65 2. Lehrjahr 441,00 2,55 395,25 395,25 3. Lehrjahr 598,00 3,46 536,30 536,30 bei der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer Wiener Straße 64 3100 St. Pölten www.lehrlingsstelle.at Dipl. Ing. Josef Resch Tel. 02742/259-6402 Fax 02742/259-95 6402 Josef.resch @lk-noe.at

Mehr

Selbstständige Tätigkeit und gesetzliche Krankenversicherung. AOK NORDWEST Michael Brinkmann

Selbstständige Tätigkeit und gesetzliche Krankenversicherung. AOK NORDWEST Michael Brinkmann Selbstständige Tätigkeit und gesetzliche Krankenversicherung AOK NORDWEST Michael Brinkmann 14.02.2018 Gliederung Zweck der Regelungen Personenkreis Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit

Mehr

Ich gehe in Pension. Informationen zum Pensionsantritt. Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand:

Ich gehe in Pension. Informationen zum Pensionsantritt. Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand: Ich gehe in Pension Informationen zum Pensionsantritt Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand: 2017-06 Inhaltsverzeichnis 1. Welcher Versicherungsträger ist zuständig?... 3 2. Einholung von

Mehr

19a ASVG Überschneidung 19a mit Zeiten einer Versicherung nach BSVG und GSVG - E-MVB-relevant

19a ASVG Überschneidung 19a mit Zeiten einer Versicherung nach BSVG und GSVG - E-MVB-relevant HV/SGKK Sachverhalt: 19a ASVG Überschneidung 19a mit Zeiten einer Versicherung nach BSVG und GSVG - E-MVB-relevant Wir möchten mit einer Bitte um Information und Ihre Einschätzung an Sie herantreten. Bei

Mehr

Auf einen Blick - Aktuelle Werte 2019

Auf einen Blick - Aktuelle Werte 2019 Auf einen Blick - Aktuelle Werte 2019 S O Z I A L V E R S I C H E R U N G Unselbstständige Tätigkeiten: Monatliche Geringfügigkeitsgrenze für die Pflichtversicherung bei Anstellungen: 446,81 Euro (brutto

Mehr

Kurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Abkürzung. Index. Text. Bundesrecht konsolidiert

Kurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Abkürzung. Index. Text. Bundesrecht konsolidiert Kurztitel Bauern-Sozialversicherungsgesetz Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015 Typ BG /Artikel/Anlage 23 Inkrafttretensdatum 01.04.2018 Abkürzung BSVG Index

Mehr

Art. I 1. Nach Artikel 10 des Abkommens wird ein Artikel 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. I 1. Nach Artikel 10 des Abkommens wird ein Artikel 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Originaltext Viertes Zusatzabkommen zum Abkommen vom 15. November 1967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit Abgeschlossen am 11. Dezember 1996

Mehr

Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift: Telefon: Rentenversicherungsnummer: Falls keine Rentenversicherungsnummer angegeben werden

Mehr

Das Risiko Arbeitsunfähigkeit in der Sozialversicherung

Das Risiko Arbeitsunfähigkeit in der Sozialversicherung Das Risiko Arbeitsunfähigkeit in der Sozialversicherung 16. Juni K.R. Pirich Pensionsversicherungsanstalt Arbeitsunfähigkeit in der Pensionsversicherung Determinanten Gesetzliche Bestimmungen Antragsverhalten

Mehr

2017: Neue Beträge in der Sozialversicherung

2017: Neue Beträge in der Sozialversicherung 2017: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2017 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Mehr

Inhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - KVdR. Normen 237 SGB V. Kurzinfo

Inhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - KVdR. Normen 237 SGB V. Kurzinfo Rentnerbeiträge - KVdR Normen 237 SGB V Kurzinfo Die Beiträge pflichtversicherter Rentner berechnen sich aus der Rente, den Versorgungsbezügen sowie dem Arbeitseinkommen. Für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags

Mehr

Im Namen der Republik! Erkenntnis

Im Namen der Republik! Erkenntnis Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-1-500/2016-R3 Bregenz, am 04.08.2016 Im Namen der Republik! Erkenntnis

Mehr

Herzlich Willkommen. Alfred Andraschko VS/A.Andraschko 1

Herzlich Willkommen. Alfred Andraschko VS/A.Andraschko 1 Herzlich Willkommen Alfred Andraschko 05.10.2018 VS/A.Andraschko 1 Veränderliche Werte Änderung des ASVG Aus der Praxis 05.10.2018 VS/A.Andraschko 2 Veränderliche Werte voraussichtliche Werte 2018 Werte

Mehr

Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente gem. 18 der Satzung. Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente gem. 18 der Satzung. Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Antrag auf Altersrente gem. 17 der Satzung Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente gem. 18 der Satzung VERSORGUNGSWERK DER RECHTSANWÄLTINNEN UND RECHTSANWÄLTE IN DER FREIEN UND HANSESTADT in der Freien und

Mehr

BEITRÄGE. Aufwertungszahl gemäß 108 Abs. 2 ASVG. A. Sozialversicherung der Unselbständigen

BEITRÄGE. Aufwertungszahl gemäß 108 Abs. 2 ASVG. A. Sozialversicherung der Unselbständigen BEITRÄGE Aufwertungszahl gemäß 108 Abs. 2 ASVG 1,025 A. Sozialversicherung der Unselbständigen 1. Monatliche n monatlich Sonderzahlungen jährlich in der Krankenversicherung, 45 Abs.1 ASVG 4.020,00 8.040,00

Mehr

Umqualifikation von Erwerbstätigen. Dienstnehmer freie Dienstnehmer Selbständige

Umqualifikation von Erwerbstätigen. Dienstnehmer freie Dienstnehmer Selbständige Umqualifikation von Erwerbstätigen Dienstnehmer freie Dienstnehmer Selbständige Praxisseminar Sozialversicherungsrecht 23.5.2013 Univ.- Ass. Dr. Susanne Mayer Universität Salzburg Schwerpunkt Recht, Wirtschaft

Mehr

Frage und Antwort in Sozialversicherungsfragen. Präsentationstitel / Verfasser

Frage und Antwort in Sozialversicherungsfragen. Präsentationstitel / Verfasser Frage und Antwort in Sozialversicherungsfragen Abteilung Sozialpolitik Mag. Peter Maska Themen Versicherungs- und Beitragspflicht Mehrfachversicherung Leistungen der Pflichtversicherung Betriebshilfe Arbeitslosenversicherung

Mehr

GZ: BMGF-11001/0272-I/A/5/2016 Wien, am 31. Oktober 2016

GZ: BMGF-11001/0272-I/A/5/2016 Wien, am 31. Oktober 2016 9698/AB vom 31.10.2016 zu 10123/J (XXV.GP) 1 von 4 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Dr. in Sabine Oberhauser, MAS Bundesministerin GZ: BMGF-11001/0272-I/A/5/2016 Wien,

Mehr

SELBSTVERSICHERUNG. für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß 18a ASVG

SELBSTVERSICHERUNG. für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß 18a ASVG SELBSTVERSICHERUNG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß 18a ASVG 1 Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet Personen, die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten

Mehr

Im Alter gut versichert. Der optimale Versicherungsschutz für Seniorinnen und Senioren.

Im Alter gut versichert. Der optimale Versicherungsschutz für Seniorinnen und Senioren. Im Alter gut versichert Der optimale Versicherungsschutz für Seniorinnen und Senioren. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, Sie haben das aktive Erwerbsleben abgeschlossen und sich verdient

Mehr

Herzlich Willkommen. Alfred Andraschko

Herzlich Willkommen. Alfred Andraschko Herzlich Willkommen Alfred Andraschko 10.10.2016 VS/A.Andraschko 1 Veränderliche Werte Senkung der Verzugszinsen Änderung Bauarbeiterschlechtwetterenschädigungsgesetz Betriebliche Vorsorge - Beginn der

Mehr

Ferialpraktikum Volontariat

Ferialpraktikum Volontariat Ferialpraktikum Volontariat Information für Schüler und Studenten Ferialpraktikum Volontariat Die Bewertung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht Ferialpraktikanten Unter Ferialpraktikanten sind Schüler

Mehr

Judikaturquerschnitt zum Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht - Universität Salzburg. WP/StB KR Hannes Mitterer

Judikaturquerschnitt zum Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht - Universität Salzburg. WP/StB KR Hannes Mitterer Judikaturquerschnitt zum Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht - 21.4.2016 1 Beitragsgrundlage VwGH Ra 2015/08/0093 v. 1.9.2015 VO BGBl II 2002/409 zu 49 Abs 7 ASVG Beitragsfreie Aufwandsentschädigung

Mehr

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand )

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand ) Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) (Stand 01.07.2015) Im Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) ergeben sich für den Bereich der

Mehr

Personenbezogene Statistiken 2005

Personenbezogene Statistiken 2005 Reinhard HAYDN: Personenbezogene Statistiken 2005 Der folgende Artikel gibt einen umfassenden statistischen Überblick über Mehrfachversicherungen in der österreichischen Sozialversicherung. Die Auswertungen

Mehr

Beschluss des Nationalrates

Beschluss des Nationalrates 1 von 6 1613 der Beilagen XXV. GP Beschluss des Nationalrates Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Mehr

Beispiele für öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen ein Arbeitgeber Daten eines Arbeitnehmers verarbeiten muss.

Beispiele für öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen ein Arbeitgeber Daten eines Arbeitnehmers verarbeiten muss. Annex A Beispiele für öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen ein Arbeitgeber Daten eines Arbeitnehmers verarbeiten muss. Examples of public provisions which require an employer to process data

Mehr

Personenbezogene Statistiken 2007

Personenbezogene Statistiken 2007 Reinhard HAYDN: Personenbezogene Statistiken 2007 Der folgende Artikel gibt einen umfassenden statistischen Überblick über Mehrfachversicherungen in der österreichischen Sozialversicherung. Die Auswertungen

Mehr

Der freie Dienstvertrag im Arbeits- und Sozialrecht

Der freie Dienstvertrag im Arbeits- und Sozialrecht Der freie Dienstvertrag im Arbeits- und Sozialrecht Bearbeitet von Stephanie Watzinger 1. Auflage 2016 2016. Buch. 272 S. Hardcover ISBN 978 3 7073 3520 0 Format (B x L): 15,5 x 22,5 cm Recht > Europarecht,

Mehr