Sozialversicherungsrecht
|
|
- Hans Peters
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 44 Mehrfachversicherung IV. Ende der Formalversicherung Einerseits endet die Formalversicherung durch den Eintritt in eine Pflichtversicherung bzw in eine freiwillige Versicherung. Anderseits endet die Formalversicherung dann, wenn jene Gründe eintreten, bei deren Vorliegen auch ein Pflichtversicherungsverhältnis bzw ein freiwilliges Versicherungsverhältnis endet. Eine Ausscheidung eines Formalversicherten kann auch mittels Bescheid durch den zuständigen SV-Träger erfolgen, wenn dieser erkennt, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung bzw ein freiwilliges Versicherungsverhältnis nicht vorliegen. V. Wirkung der Formalversicherung 21 Abs 3 ASVG bzw 22 Abs 3 ASVG Die Formalversicherung entfaltet die gleichen Rechtswirkungen wie die Pflichtversicherung ( 21 Abs 3 ASVG ) bzw eine freiwillige Versicherung ( 22 Abs 3 ASVG ). 70, 70 a, 128, 245, 251 a ASVG 120 BSVG 129 GSVG Allgemeine Gültigkeit F. Mehrfachversicherung Es kann vorkommen, dass jemand mehrere Erwerbstätigkeiten nebeneinander ausübt ( bspw ist jemand DN und gleichzeitig Nebenerwerbslandwirt ). Da die SV-Pflicht an eine Erwerbstätigkeit anknüpft ( Wesensmerkmale der Sozialversicherung, S 36 ), wird damit ein mehrfach Erwerbstätiger auch von mehreren Tatbeständen einer Pflichtversicherung erfasst. Folge davon ist, dass dann der Versicherte gleichzeitig in zwei oder mehreren SV- Systemen versichert ist. Dieser Grundsatz der Mehrfachversicherung gilt in allen SV-Zweigen ( KV, UV und PV ). Eine Mehrfachversicherung wirkt sich in rechtlicher Hinsicht sowohl auf die Beitragspflicht des Versicherten als auch auf seine Leistungsansprüche aus, sofern sich das versicherte Risiko realisieren sollte. VfGH , B 869 / 03, SVSlg : Ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine so genannte Doppel- bzw Mehrfachversicherung eintritt, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Beitragsrecht Mehrere versicherungspflichtige Tätigkeiten führen zu mehreren Versicherungsverhältnissen. Für jedes Versicherungsverhältnis, das aufgrund einer mehrfach ausgeübten Erwerbstätigkeit entsteht, hat der Versicherte Beiträge zu entrichten. Allerdings ist diese
2 Allgemeines Mehrfachversicherung 45 mehrfache Beitragspflicht des Versicherten nach oben durch die Höchstbeitragsgrundlage begrenzt ( Grundbegriffe des Beitragsrechts, S 70 ). Erzielt ein Versicherter durch seine verschiedenen Erwerbstätigkeiten im Monat ein Gesamteinkommen, das die ( monatliche ) Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, so hat der Versicherte die Möglichkeit, die insoweit zuviel bezahlten Beiträge ( also jene Beiträge, die von dem Einkommensteil berechnet werden, der die Höchstbeitragsgrundlage übersteigt = Überschreitungsbetrag ) zurückzufordern. In der KV werden dem Versicherten auf Antrag von den auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträgen 4 %, in der PV 11,8 % rückerstattet. Höchstbeitragsgrundlage als Obergrenze Rückforderungsmöglichkeit I Leistungsrecht 1. Krankenversicherung In der KV gilt bei einer Mehrfachversicherung folgender Leistungsgrundsatz: Sachleistungen gebühren einmal, Geldleistungen gebühren mehrfach. Konkret: Sachleistungen ( also bspw Arztbesuche ) sind pro Versicherungsfall nur einmal zu gewähren. Der Versicherte hat das Wahlrecht, welchen SV-Träger er für die Sachleistungen in Anspruch nehmen will. Bei einem Anspruch auf Leistungen aus der KV nach dem ASVG ist der SV-Träger leistungszuständig, den der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt ( 128 ASVG ). Andernfalls ergibt sich folgende Reihenfolge der Leistungszuständigkeit: zuerst ist der KV-Träger nach dem B-KUVG leistungszuständig, dann jener nach dem ASVG, dann GSVG und schließlich jener nach dem BSVG. Bei den Geldleistungen ( Barleistungen ) kann der Versicherte Leistungen aus jeder in Betracht kommenden Versicherung parallel beziehen. Einmalige Sach-, mehrfache Geld leistung 2. Unfallversicherung In der UV führt die Mehrfachversicherung dazu, dass für jede ausgeübte Erwerbstätigkeit UV-Schutz besteht. 3. Pensionsversicherung In diesem Versicherungszweig sind die Auswirkungen einer Mehrfachversicherung komplizierter. Mehrfachversicherung in der PV liegt dann vor, wenn mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig bzw hintereinander innerhalb eines Kalenderjahrs ausgeübt werden. Die mehrfach versicherten Erwerbstätigen erwerben dann ihre Versicherungszeiten in jedem dieser Pensionssysteme. Parallel erworbene Versicherungszeiten können aber nur einmal für die Pension berücksichtigt werden, sie müssen einem Pensionssystem zugeordnet werden ( Prinzip der Wanderversicherung; Aufgaben und Prinzipien der Pensionsversicherung, S 161 ). Die Mehrfachversicherung wirkt sich auf die Pension vorteilhaft aus, weil zb ASVG- und GSVG-Einkünfte aus den unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten berücksichtigt und zusammengerechnet werden. Prinzip der Wanderversicherung
3 46 Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung 539 a ASVG G. Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung Schein- und Umgehungsgeschäfte Der Wunsch Wirtschaftstreibender, Personen mit möglichst geringer Kosten- und Abgabenbelastung beschäftigen zu können, kollidiert mit dem Interesse der SV-Träger, über eine möglichst ungeschmälerte Einnahmenbasis zu verfügen. In der Praxis kommt es immer wieder dazu, dass durch Schein- und Umgehungsgeschäfte zwischen den Nachfragern und den Anbietern von Dienstleistungen versucht wird, der SV-Pflicht und damit der Beitragspflicht zu entgehen. Um derartigen Praktiken einen Riegel vorzuschieben, statuiert 539 a ASVG für das SV-Recht eigene Grundsätze zur Sachverhaltsfeststellung. Besondere Bedeutung hat dabei der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Maßgeblichkeit des Faktischen Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise Gem 539 a Abs 1 ASVG ist für die Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalten der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts ( zb Bezeichnung der Verpflichtung zur Leistungserbringung als Werkvertrag oder als freier Dienstvertrag ) maßgebend. Das bedeutet, dass es für die Beurteilung der Pflichtversicherung darauf ankommt, wie die jeweilige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Es sind also die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich und nicht die Vereinbarung auf dem Papier. Beispiel: Ein mit» Vereinbarung über eine Tätigkeit als neuer Selbständiger «überschriebener Vertrag befreit den Auftraggeber einer Leistung nicht von seiner Beitragspflicht, wenn der Leistungserbringer voll in das Unternehmen integriert ist, sich an fix vorgegebene Arbeitszeiten zu halten hat und auch bezüglich der Leistungserbringung an die Vorgaben des Auftraggebers gebunden ist, der Leistungserbringer also entgegen der Vereinbarung auf dem Papier in Wirklichkeit als echter DN arbeitet. Ergänzend betont 539 a Abs 2 ASVG, dass durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen, und dabei insb die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden können. VwGH , 2000 / 08 / 0097, ARD 5220 / 18 / 2001: Diese Bestimmung ist nicht auf die Fälle der Umgehung der Versicherungspflicht beschränkt, sondern grundsätzlich im Rahmen des ASVG bei allen sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten anwendbar. Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten liegt jedenfalls dann vor, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann.
4 Allgemeines Melde- und Auskunftspflichten 47 H. Melde- und Auskunftspflichten Die Pflichtversicherung zur SV entsteht unmittelbar durch das jeweilige SozialversicherungsG ( ex-lege-versicherung ). Damit begründet sich die Pflichtversicherung unabhängig von einer Anmeldung bei einem SV-Träger. Man spricht idz auch vom Grundsatz der Meldeunabhängigkeit. Trotzdem ist es aus verwaltungstechnischer Sicht notwendig, dass der SV-Träger Kenntnis von bestimmten Umständen erlangt, die sich auf den Bestand und Inhalt eines Versicherungsverhältnisses auswirken können. Aus diesem Grund sind gesetzliche Meldeund Auskunftspflichten normiert, denen va der Versicherte innerhalb einer bestimmten Frist nachkommen muss. 33 ff ASVG 41 ff ASVG 11 ff B-KUVG 16 ff BSVG 18 ff GSVG Grundsatz: Meldeunabhängigkeit Meldepflichten 1. Anmeldung zur Sozialversicherung Die bedeutendste Meldepflicht ist die Anmeldung zur SV ( 33 ASVG ). Wer zur Anmeldung gegenüber der SV verpflichtet ist, ist unterschiedlich geregelt: DN ( 4 Abs 2 ASVG ) und dienstnehmerähnliche freie DN ( 4 Abs 4 ASVG ) sind vom DG ( 35 Abs 1 ASVG ) vor Arbeitsantritt beim zuständigen KV-Träger zu melden. Auch alle für das Versicherungsverhältnis bedeutsamen Änderungen ( zb Erhöhung oder Verringerung des Entgelts ) und das Ende der Pflichtversicherung werden von dieser Meldepflicht umfasst. Derartige Änderungen müssen jeweils binnen sieben Tagen ( ebenfalls wieder beim KV-Träger ) gemeldet werden. Nach dem BSVG bzw GSVG ist der Betriebsführer bzw der Selbständige verpflichtet, sich innerhalb eines Monats ( 18 Abs 1 GSVG, 16 Abs 1 BSVG ) nach dem Beginn bzw Ende der Pflichtversicherung beim KV-Träger selber anzumelden. Die Anmeldung zur SV erfolgt verpflichtend mittels elektronischer Datenfernübertragung ( Software» ELDA «Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern ). Der KV-Träger hat dann das Einlangen der Anmeldung mittels DFÜ zu bestätigen. Nur in ganz speziellen Fällen darf die Anmeldung zur SV außerhalb der DFÜ erstattet werden. Anmeldung vor Arbeitsantritt Monatsfrist ELDA Aviso-Meldung Sollte der DG vor Arbeitsantritt des DN noch nicht über alle notwendigen Informationen über den Anzumeldenden verfügen, hat er der Verpflichtung zur Anmeldung in zwei Schritten nachzukommen. Der erste Schritt besteht in einer sog» Aviso-Meldung «. Diese hat gewisse Mindestangaben den Vor- und Zunamen der versicherten Person, deren Versicherungsnummer, das Geburtsdatum, den Ort und Tag des Beginns der Beschäftigung sowie die DG-Kontonummer zu enthalten. In einem zweiten Schritt hat der DG innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung ( mit den noch fehlenden Angaben ) nachzuholen.
5 48 Melde- und Auskunftspflichten Die Anmeldung zur SV beim KV-Träger wirkt auch für die Bereiche der UV, PV und AlV, soweit die versicherte Person auch in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. 2. Abmeldung von der Sozialversicherung 7-Tagesfrist Monatsfrist Der DG hat den Versicherten nach dem Ende der Pflichtversicherung gem 33 Abs 1 ASVG binnen sieben Tagen beim KV-Träger abzumelden. Auch die Abmeldung von der SV erfolgt in der Regel mittels DFÜ. Sie wirkt auch für die UV, PV und AlV, wenn die versicherte Person auch dort pflichtversichert war. Selbständige ( GSVG-Versicherte ) und Betriebsführer ( BSVG-Versicherte ) sind verpflichtet, das Ende ihrer Erwerbstätigkeit bzw die Aufgabe der Betriebsführung innerhalb von einem Monat dem KV-Träger bekannt zu geben. 14-Tagefrist I Auskunftspflichten Versicherte und Leistungsempfänger ( Zahlungsempfänger ) sind verpflichtet, den SV-Trägern über alle für das Versicherungsverhältnis und die Prüfung bzw Durchsetzung von Ansprüchen Auskunft zu erteilen. Diese Auskunft hat wahrheitsgemäß und längstens binnen 14 Tagen zu erfolgen ( 43 Abs 1 ASVG ). Dienstnehmerähnliche freie DN ( 4 Abs 4 ASVG ) trifft eine besondere Auskunftspflicht in Bezug auf alle Umstände, die eine Pflichtversicherung als dienstnehmerähnlicher freier DN ausschließt. Dies wäre bspw dann der Fall, wenn eine Pflichtversicherung nach dem GSVG aufgrund einer Gewerbeausübung ( Gewerbeschein ) vorliegt. VwGH , 1449 / 68: Die Verpflichtung, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen, erstreckt sich jedenfalls auch auf das Wissen, das sich der Dienstgeber aus den Geschäftsbüchern, Belegen und sonstigen Aufzeichnungen verschaffen kann, in die er dem Versicherungsträger Einsicht zu gewähren hat. Die Unterlassung der Befragung von Personen zur Verschaffung des für die wahrheitsgemäße Beantwortung der Anfrage des Versicherungsträgers notwendigen Wissens beinhaltet nicht den Tatbestand der Verweigerung der Erfüllung der Auskunftspflicht. Verwaltungsübertretung IV. Sanktionen In den 56, 111 bis 113 ASVG, 23 GSVG und 21 BSVG sind Sanktionen beim Verstoß gegen eine Melde- und Auskunftspflicht vorgesehen. Konkret sehen diese Sanktionen wie folgt aus: Die Nichterstattung, die nicht rechtzeitige An- oder Abmeldung oder die wahrheitswidrige Abgabe von Meldungen und Auskünften sowie die Nichterfüllung der Auskunftspflicht sind eine Verwaltungsübertretung.
SOZIALVERSICHERUNG IN ÖSTERREICH
SOZIALVERSICHERUNG IN ÖSTERREICH Mag. Katharina Brandstetter Wiener Gebietskrankenkasse/Versicherungsreferat Andreas Neroth, Stv. Abteilungsleiter Wiener Gebietskrankenkasse/Versicherungsabteilung PFLICHTVERSICHERUNG
MehrFragen zur Fachprüfung Teil Sozialrecht (Stand: 31. Mai 2016)
Fragen zur Fachprüfung Teil Sozialrecht (Stand: 31. Mai 2016) 1. Erläutern Sie den Sozialrechtsbegriff! Nennen Sie die völkerrechtlichen bzw. europäischen Programmnormen! 2. Was versteht man unter Sozialen
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 19. August 1999 Teil I 175. Bundesgesetz: 24. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
MehrFragen zur Fachprüfung Teil Sozialrecht (Stand: 23. September 2015)
Fragen zur Fachprüfung Teil Sozialrecht (Stand: 23. September 2015) 1. Erläutern Sie den Sozialrechtsbegriff! Nennen Sie die völkerrechtlichen bzw. europäischen Programmnormen! 2. Was versteht man unter
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
1 von 6 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung 412a. Zur Klärung der Versicherungszuordnung ist ein Verfahren
Mehr1613 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP
1 von 4 1613 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
1 von 7 Textgegenüberstellung Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen 410. (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach 409 berufen ist, einen Bescheid
MehrGSVG-Pflichtversicherung Neue Selbständige 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG
GSVG-Pflichtversicherung Neue Selbständige 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG Mag. Pia Basziszta Neue Selbständige Die GSVG-Versicherung setzt eine selbständige Tätigkeit voraus, die nach dem Einkommensteuerrecht zu Einkünften
MehrSOZIAL- VERSICHERUNGS- RECHT
SOZIAL- VERSICHERUNGS- RECHT Stefan STEIGER 9/2017 Nr.: 127 Einführung in das Sozialversicherungsrecht StB Dr. Stefan Steiger Auflage September 2017 Einführung in das Sozialversicherungsrecht Allgemeiner
MehrVersicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) DIENSTGEBERINFORMATION September 2005 2 Inhaltsverzeichnis: Geringfügig Beschäftigte bei der BVA... 3 Wegfall der Mindestbeitragsgrundlage... 11 Beitragsnachweisungen
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen
MehrSOZIAL- VERSICHERUNGS- RECHT
SOZIAL- VERSICHERUNGS- RECHT Stefan STEIGER 8/2016 Nr.: 127 Einführung in das Sozialversicherungsrecht StB Dr. Stefan Steiger Auflage August 2016 Einführung in das Sozialversicherungsrecht Allgemeiner
Mehr1. Optionsmodell zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung gem 3 AlVG:
213 Neuerungen ab 1.1.2009 im AlVG idf BGBl I 2008/82 geändert durch die Dezember-Novelle 2007 zum AlVG BGBl I Nr 2007/104, Erläuterungen zur Regierungsvorlage Mit 1.1.2009 ist das neue Optionsmodell der
Mehr3. Neue Selbständige ( 2 Abs. 1 Z 4 GSVG)
Definition der neuen Selbständigen 3. Neue Selbständige ( 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) 3.1 Definition der neuen Selbständigen Selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte
MehrGSVG Versicherungs- und Beitragsrecht Grundlagen des Versicherungsrechtes
GSVG Versicherungs- und Beitragsrecht Grundlagen des Versicherungsrechtes 1/19 Einzelunternehmer mit WK-Mitgliedschaft: 2 Abs. 1 Z 1 GSVG (vollversichert) Formale Anknüpfung Tätigkeitsausübung und Gewinnerzielung
MehrPersonalverrechnung: eine Einführung 2015
Personalverrechnung: eine Einführung 2015 Rechtliche Grundlagen. Erläuterungen. Gelöste Beispiele Bearbeitet von Wilfried Ortner, Hannelore Ortner 23., aktualisierte und erweiterte Auflage 2015, Stand
MehrDie GSVG-Pflichtversicherung für Neue Selbständige
Die GSVG-Pflichtversicherung für Neue Selbständige GESUND IST GESÜNDER www.svagw.at Neue Selbständige Die GSVG-Versicherung setzt eine selbständige Tätigkeit voraus, die nach dem Einkommensteuerrecht zu
MehrBetriebsneugründung. Wirtschaftskammer (WKO) Gründerservice. Bezirkshauptmannschaft (BH)/Magistrat Gewerberecht
Betriebsneugründung Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) Wirtschaftskammer (WKO) Gründerservice Bezirkshauptmannschaft (BH)/Magistrat Gewerberecht Finanzamt (BMF) Steuernummer Anmeldung bei der SVA der
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis IX XIII I. Einführung in das Sozialrecht 1 1. Sozialpolitische Grundlagen des Sozialrechts 1 1.1 Sozialpolitik und soziale Gerechtigkeit 1
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... XIII
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... XIII Erster Abschnitt: Grundlegung... 1 1. Begriff und Zweck des Sozialrechts... 1 2. Historische Entwicklung... 3 3. Stellung des Sozialrechts in der Rechtsordnung...
MehrAbkürzungsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XV
Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XV I. Einführung in das Sozialrecht... 1 1. Sozialpolitische Grundlagen des Sozialrechts...1 1.1 Sozialpolitik und soziale Gerechtigkeit... 1 1.2 Sozialpolitische
MehrAnlage 14 zur KV der ZT. Fassung 2015
Die ZT-Pensionisten *, die erst nach dem 31.12.2012 in den Ruhestand getreten sind und daher ihre Pension in Form von zwei Teilpensionen erhalten, eine Teilpension nach altem Recht ( WE-Pension ) als Besone
MehrAbkürzungsverzeichnis... IX. Literaturverzeichnis... XV
Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XV I. Einführung in das Sozialrecht... 1 1. Sozialpolitische Grundlagen des Sozialrechts...1 1.1 Sozialpolitik und soziale Gerechtigkeit... 1 1.2 Sozialpolitische
MehrHerzlich Willkommen! Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Helfern bei Veranstaltungen und Festen. Mag. Christian Rendl
Herzlich Willkommen! Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Helfern bei Veranstaltungen und Festen Mag. Christian Rendl Definition Dienstnehmer 4 Abs.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
MehrFremdgeschäftsführer
Kap 3 Fremdgeschäftsführer Die Geschäftsführung durch Personen, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, ist aus arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht nach den allgemeinen Regeln
MehrFreie i Mi M t Mitar Mit beit iter in der Sozialversicherung UNI Graz,
Freie Mitarbeiter in der Sozialversicherung UNI Graz, 8.3.2007 Manfred Ausperger 1 Prüfreihenfolge: 1. Dienstnehmer (Dienstnehmermerkmale) wenn nicht 2. Dienstnehmer (Lohnsteuerpflicht) wenn nicht 3. Freier
MehrSOZIAL VERSICHERUNGS WERTE FÜR 2016
SOZIAL VERSICHERUNGS WERTE FÜR 2016 Seite 1 ECHTE UND FREIE DIENSTNEHMER (ASVG) 1. höchstbeitragsgrundlage in euro jährlich monatlich täglich laufende Bezüge - 4.860,00 162,00 Sonderzahlungen 9.720,00
MehrE n t wurf. Inhaltsverzeichnis
1 von 7 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert
MehrZT im Mutterschutz und in Karenz (zu Frage 4.5)
ZT im Mutterschutz und in Karenz (zu Frage 4.5) Tritt für eine ZT der Mutterschutz ein, kann sich dies nicht nur auf das bestehende Krankenversicherungsverhältnis auswirken, sondern ist insbesondere auch
MehrNeue Werte im Bereich der Sozialversicherung und der Gemeindeärzte mit Wirkung ab
Ihre Wohlfahrtskasse informiert über: Neue Werte im Bereich der Sozialversicherung und der Gemeindeärzte mit Wirkung ab 1.1.2013 Höchstbeitragsgrundlagen: a) ASVG 4.440,-- Sonderzahlungen (Urlaubs- und
MehrE n t wurf. Inhaltsverzeichnis
1 von 6 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert
MehrFerialpraktikanten in der Land- und Forstwirtschaft
Ferialpraktikanten in der Land- und Forstwirtschaft Herausgeber: Landarbeiterkammer Tirol Stand: 1.2.2016 Nachdruck verboten! Sozialversicherung Seit 1.1.2008 müssen sämtliche Dienstnehmer ausnahmslos
MehrKonrad Grillberger. Osterreichisches Sozialrecht. Vierte, neubearbeitete Auflage. Springers Kurzlehrbiicher der Rechtswissenschaft
Konrad Grillberger Osterreichisches Sozialrecht Vierte, neubearbeitete Auflage Springers Kurzlehrbiicher der Rechtswissenschaft SpringerWienNewYork Inhaltsverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis XIII 1. Abschnjtt.
MehrMeldungen bei Arbeitsunfähigkeit
Meldungen bei Arbeitsunfähigkeit Veröffentlichung: NÖDIS, Nr. 10/September 2017 Im folgenden Beitrag geben wir einen Überblick über die Meldeverpflichtungen des Dienstgebers bei Krankenständen. Meldung
MehrInhaltsverzeichnis. I. Allgemeines
Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturangaben Seite V XIII XIX I. Allgemeines A. Begriff und Aufgabenstellung des Sozialrechts 1 B. Auslegung sozialrechtlicher Normen 3 C. Entwicklung des Sozialrechts
MehrWann gilt ein Beschäftigungsverhältnis
Kap 2 Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig? 2.1 Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2017) Geringfügigkeitsgrenze gem 5 Abs 2 ASVG: 425,70 Gemäß 5 Abs 1 Z 2 ivm Abs 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis
MehrBUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN An den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Kundmanngasse 21 1030 Wien GZ: 21.105/124-2/02 Wien, 30. September 2002 Betrifft:
MehrSaisonarbeitskraefte.de Ltd alle Angaben ohne Gewähr!
Saisonarbeitskraefte.de Ltd Änderungen im Europäischen Sozialversicherungsrecht zum 1.5.2010 Auswirkungen der neuen EU-Verordnungen auf den Status von Saisonarbeitskräften und Saisonunternehmern EU-Verordnung
MehrVereine und Sozialversicherung
Vereine und Sozialversicherung Oktober 2014 Bernhard Frank Wer ist bei der GKK anzumelden? Personen die in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden ( 4 Abs. 2 ASVG)
MehrII. LEISTUNGEN
- 20 - II. LEISTUNGEN Anpassungsfaktor ( 108 Abs. 5 ASVG)...... 1,006 Aufwertungsfaktor ( 108 Abs. 4 ASVG) für 1998... 1,015 Beitragsbelastungsfaktor ( 108 Abs. 8 ASVG) für 1999..... 0,99656 A. SOZIALVERSICHERUNG
MehrNachname: Vorname: VSNR (Geburtsdatum): Ist nur auszufüllen, wenn der Zuschusswerber oder die Zuschusswerberin nicht die pflegebedürftige Person ist.
Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung Gesellschaft Soziales und Integration (IVa) Landhaus Römerstraße15 6901 Bregenz Eingangsstempel des Landes A N S U C H E N auf Gewährung eines Zuschusses
MehrIch gehe in Pension. Informationen zum Pensionsantritt. Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand:
Ich gehe in Pension Informationen zum Pensionsantritt Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand: 2016-04 Inhaltsverzeichnis 1. Welcher Versicherungsträger ist zuständig?... 3 2. Einholung von
MehrKonrad Grillberger. Österreichisches Sozialrecht. Fünfte, neubearbeitete Auflage. Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft
Konrad Grillberger Österreichisches Sozialrecht Fünfte, neubearbeitete Auflage Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft SpringerWienNewYork Abkürzungsverzeichnis XIII Erster Abschnitt Grundlegung
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2004 Stichtag: 1. Jänner 2004 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 61. Novelle B-KUVG
MehrTextgegenüberstellung
876 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 8 Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Arbeits- und Sozialrechts- Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (54. Novelle) Textgegenüberstellung
Mehrinformation DER SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER BAUERN... für Hofübernehmer
information DER SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER BAUERN... für Hofübernehmer Inhalt Die Meldung 05 Fact Box zu Meldungen 06 Versicherungsschutz für Ehepartner 09 Landwirtschaft im Nebenerwerb 10 Der Beitrag
MehrCheckliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte
Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Mehr2604/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von /AB XX.GP
2604/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von 6 2604/AB XX.GP Beantwortung der Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
MehrArtikel X1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (77. Novelle zum ASVG)
1 von 8 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Nachtschwerarbeitsgesetz
MehrScheinbar selbständig!? - Rechtliche Gefahren auf der Baustelle bei Beauftragung von Ein-Mann-Subunternehmen
Scheinbar selbständig!? - Rechtliche Gefahren auf der Baustelle bei Beauftragung von Ein-Mann-Subunternehmen Referent: RA Fritz-Marius Sybrecht Geschäftsführer des Innungsverbandes des Dachdeckerhandwerks
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturangaben... XIX. I. Allgemeines
Seite Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturangaben....... XIX I. Allgemeines A. Begriff und Aufgabenstellung des Sozialrechts..... 1 B. Auslegung sozialrechtlicher Normen........ 3 C. Entwicklung
MehrNeuerungen im Sozialversicherungsrecht
Informationsveranstaltung Mittwoch, 03.05.2017 Neuerungen im Sozialversicherungsrecht Referent: StB Mag. Dr. Stefan Steiger Aktuelle Judikatur und Gesetzesvorhaben (Sozialversicherung/Geschäftsführer)
MehrErmittlung der Beitragsgruppen für Lehrlinge
Wienerbergstraße 15 19 Postfach 6000 1100 Wien Telefon: (+43 1) 601 22-0 www.wgkk.at DVR: 0023957 Öffnungszeiten: Mo bis Mi und Fr von 07.30 bis 14.00 Uhr, Do von 07.30 bis 16.00 Uhr UID-Nr.: ATU 16250401
MehrFremdarbeitskräftebeschäftigung Überblick
Fremdarbeitskräftebeschäftigung Überblick Mag. Anna Maria Hirsch Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Freiwillige unentgeltliche Mithilfe keine Verpflichtung zum Tätigwerden weder Sach- noch Geldleistung
MehrSV-Beiträge - Nebentätigkeiten. Dr. Raphael Wimmer Stand:
SV-Beiträge - Nebentätigkeiten Dr. Raphael Wimmer Stand: 2015-05 Inhaltsverzeichnis Beitragspflicht... 3 Direktvermarktung, Mostbuschenschank und Almausschank... 3 Urlaub am Bauernhof... 4 Fuhrwerkdienste,
MehrPersonenbezogene Statistiken 2009
Reinhard HAYDN: Personenbezogene Statistiken 2009 Der folgende Artikel gibt einen umfassenden statistischen Überblick über Mehrfachversicherungen in der österreichischen Sozialversicherung. Die Auswertungen
MehrAKTUELLE WERTE Mag. Gabriele Hebesberger/Rechtsabteilung
AKTUELLE WERTE 2014 Mag. Gabriele Hebesberger/Rechtsabteilung Richtsätze für Ausgleichszulagen: Pensionist alleinstehend 857,73 Familienrichtsatz 1.286,03 Erhöhungsbetrag pro Kind 132,34 Ausgleichszulagenrichtsätze
MehrSaisonarbeitskräfte aus Bulgarien
Am 01.01.2007 ist Bulgarien der Europäischen Union beitreten. Damit wird sich in vielen Fällen auch die sozialversicherungsrechtliche Situation der in Bulgarien wohnenden Personen, die eine Saisonarbeit
MehrWinLine LOHN: gesetzliche Änderungen 2017
WinLine LOHN: gesetzliche Änderungen 2017 Das Jahr 2017 bringt wieder viele Änderungen in der Lohnverrechnung. So gibt es nicht nur neue Werte in der Sozialversicherung, sondern auch Neuerungen zur. Die
MehrAktuelle Fragen zur Scheinselbständigkeit
Univ.-Prof. Dr. Christoph Kietaibl Institut für Rechtswissenschaften christoph.kietaibl@aau.at Aktuelle Fragen zur Scheinselbständigkeit 38.WT-Praxisdialog Klagenfurt, 14.12.2015 Übersicht und Fallgruppen
MehrVerständlich, Informativ, Praxisbezogen
VIP NEWS (FEBRUAR 2016) Sozialversicherungswerte für 2016 - Echte und freie Dienstnehmer (ASVG) Höchstbeitragsgrundlage in jährlich monatlich täglich laufende Bezüge --- 4.860,00 162,00 Sonderzahlungen
MehrLeistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung
HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2009 Stichtag: 1. Jänner 2009 Rechtsgrundlagen ASVG in der Fassung der 68. Novelle B-KUVG
MehrGeringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht
Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Überschreiten der Entgeltgrenze in einer geringfügigen Beschäftigung Das Arbeitsentgelt in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung überschreitet
MehrWeihnachtsgeld 155 Std. 1. Lehrjahr 385,00 2,23 345,65 345,65 2. Lehrjahr 441,00 2,55 395,25 395,25 3. Lehrjahr 598,00 3,46 536,30 536,30
bei der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer Wiener Straße 64 3100 St. Pölten www.lehrlingsstelle.at Dipl. Ing. Josef Resch Tel. 02742/259-6402 Fax 02742/259-95 6402 Josef.resch @lk-noe.at
MehrSelbstständige Tätigkeit und gesetzliche Krankenversicherung. AOK NORDWEST Michael Brinkmann
Selbstständige Tätigkeit und gesetzliche Krankenversicherung AOK NORDWEST Michael Brinkmann 14.02.2018 Gliederung Zweck der Regelungen Personenkreis Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit
MehrIch gehe in Pension. Informationen zum Pensionsantritt. Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand:
Ich gehe in Pension Informationen zum Pensionsantritt Mag. Gabriele Hebesberger, Dr. Raphael Wimmer Stand: 2017-06 Inhaltsverzeichnis 1. Welcher Versicherungsträger ist zuständig?... 3 2. Einholung von
Mehr19a ASVG Überschneidung 19a mit Zeiten einer Versicherung nach BSVG und GSVG - E-MVB-relevant
HV/SGKK Sachverhalt: 19a ASVG Überschneidung 19a mit Zeiten einer Versicherung nach BSVG und GSVG - E-MVB-relevant Wir möchten mit einer Bitte um Information und Ihre Einschätzung an Sie herantreten. Bei
MehrAuf einen Blick - Aktuelle Werte 2019
Auf einen Blick - Aktuelle Werte 2019 S O Z I A L V E R S I C H E R U N G Unselbstständige Tätigkeiten: Monatliche Geringfügigkeitsgrenze für die Pflichtversicherung bei Anstellungen: 446,81 Euro (brutto
MehrKurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Abkürzung. Index. Text. Bundesrecht konsolidiert
Kurztitel Bauern-Sozialversicherungsgesetz Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015 Typ BG /Artikel/Anlage 23 Inkrafttretensdatum 01.04.2018 Abkürzung BSVG Index
MehrArt. I 1. Nach Artikel 10 des Abkommens wird ein Artikel 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Originaltext Viertes Zusatzabkommen zum Abkommen vom 15. November 1967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit Abgeschlossen am 11. Dezember 1996
MehrCheckliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte
Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift: Telefon: Rentenversicherungsnummer: Falls keine Rentenversicherungsnummer angegeben werden
MehrDas Risiko Arbeitsunfähigkeit in der Sozialversicherung
Das Risiko Arbeitsunfähigkeit in der Sozialversicherung 16. Juni K.R. Pirich Pensionsversicherungsanstalt Arbeitsunfähigkeit in der Pensionsversicherung Determinanten Gesetzliche Bestimmungen Antragsverhalten
Mehr2017: Neue Beträge in der Sozialversicherung
2017: Neue Beträge in der Sozialversicherung Ab 1. Jänner 2017 gelten folgende neue Beträge in der Sozialversicherung: Höchstbeitragsgrundlagen a) Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
MehrInhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - KVdR. Normen 237 SGB V. Kurzinfo
Rentnerbeiträge - KVdR Normen 237 SGB V Kurzinfo Die Beiträge pflichtversicherter Rentner berechnen sich aus der Rente, den Versorgungsbezügen sowie dem Arbeitseinkommen. Für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags
MehrIm Namen der Republik! Erkenntnis
Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-1-500/2016-R3 Bregenz, am 04.08.2016 Im Namen der Republik! Erkenntnis
MehrHerzlich Willkommen. Alfred Andraschko VS/A.Andraschko 1
Herzlich Willkommen Alfred Andraschko 05.10.2018 VS/A.Andraschko 1 Veränderliche Werte Änderung des ASVG Aus der Praxis 05.10.2018 VS/A.Andraschko 2 Veränderliche Werte voraussichtliche Werte 2018 Werte
MehrAntrag auf Berufsunfähigkeitsrente gem. 18 der Satzung. Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Antrag auf Altersrente gem. 17 der Satzung Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente gem. 18 der Satzung VERSORGUNGSWERK DER RECHTSANWÄLTINNEN UND RECHTSANWÄLTE IN DER FREIEN UND HANSESTADT in der Freien und
MehrBEITRÄGE. Aufwertungszahl gemäß 108 Abs. 2 ASVG. A. Sozialversicherung der Unselbständigen
BEITRÄGE Aufwertungszahl gemäß 108 Abs. 2 ASVG 1,025 A. Sozialversicherung der Unselbständigen 1. Monatliche n monatlich Sonderzahlungen jährlich in der Krankenversicherung, 45 Abs.1 ASVG 4.020,00 8.040,00
MehrUmqualifikation von Erwerbstätigen. Dienstnehmer freie Dienstnehmer Selbständige
Umqualifikation von Erwerbstätigen Dienstnehmer freie Dienstnehmer Selbständige Praxisseminar Sozialversicherungsrecht 23.5.2013 Univ.- Ass. Dr. Susanne Mayer Universität Salzburg Schwerpunkt Recht, Wirtschaft
MehrFrage und Antwort in Sozialversicherungsfragen. Präsentationstitel / Verfasser
Frage und Antwort in Sozialversicherungsfragen Abteilung Sozialpolitik Mag. Peter Maska Themen Versicherungs- und Beitragspflicht Mehrfachversicherung Leistungen der Pflichtversicherung Betriebshilfe Arbeitslosenversicherung
MehrGZ: BMGF-11001/0272-I/A/5/2016 Wien, am 31. Oktober 2016
9698/AB vom 31.10.2016 zu 10123/J (XXV.GP) 1 von 4 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Dr. in Sabine Oberhauser, MAS Bundesministerin GZ: BMGF-11001/0272-I/A/5/2016 Wien,
MehrSELBSTVERSICHERUNG. für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß 18a ASVG
SELBSTVERSICHERUNG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß 18a ASVG 1 Diese Form der freiwilligen Versicherung bietet Personen, die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten
MehrIm Alter gut versichert. Der optimale Versicherungsschutz für Seniorinnen und Senioren.
Im Alter gut versichert Der optimale Versicherungsschutz für Seniorinnen und Senioren. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, Sie haben das aktive Erwerbsleben abgeschlossen und sich verdient
MehrHerzlich Willkommen. Alfred Andraschko
Herzlich Willkommen Alfred Andraschko 10.10.2016 VS/A.Andraschko 1 Veränderliche Werte Senkung der Verzugszinsen Änderung Bauarbeiterschlechtwetterenschädigungsgesetz Betriebliche Vorsorge - Beginn der
MehrFerialpraktikum Volontariat
Ferialpraktikum Volontariat Information für Schüler und Studenten Ferialpraktikum Volontariat Die Bewertung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht Ferialpraktikanten Unter Ferialpraktikanten sind Schüler
MehrJudikaturquerschnitt zum Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht - Universität Salzburg. WP/StB KR Hannes Mitterer
Judikaturquerschnitt zum Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht - 21.4.2016 1 Beitragsgrundlage VwGH Ra 2015/08/0093 v. 1.9.2015 VO BGBl II 2002/409 zu 49 Abs 7 ASVG Beitragsfreie Aufwandsentschädigung
MehrBesonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand )
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) (Stand 01.07.2015) Im Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) ergeben sich für den Bereich der
MehrPersonenbezogene Statistiken 2005
Reinhard HAYDN: Personenbezogene Statistiken 2005 Der folgende Artikel gibt einen umfassenden statistischen Überblick über Mehrfachversicherungen in der österreichischen Sozialversicherung. Die Auswertungen
MehrBeschluss des Nationalrates
1 von 6 1613 der Beilagen XXV. GP Beschluss des Nationalrates Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz
MehrBeispiele für öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen ein Arbeitgeber Daten eines Arbeitnehmers verarbeiten muss.
Annex A Beispiele für öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen ein Arbeitgeber Daten eines Arbeitnehmers verarbeiten muss. Examples of public provisions which require an employer to process data
MehrPersonenbezogene Statistiken 2007
Reinhard HAYDN: Personenbezogene Statistiken 2007 Der folgende Artikel gibt einen umfassenden statistischen Überblick über Mehrfachversicherungen in der österreichischen Sozialversicherung. Die Auswertungen
MehrDer freie Dienstvertrag im Arbeits- und Sozialrecht
Der freie Dienstvertrag im Arbeits- und Sozialrecht Bearbeitet von Stephanie Watzinger 1. Auflage 2016 2016. Buch. 272 S. Hardcover ISBN 978 3 7073 3520 0 Format (B x L): 15,5 x 22,5 cm Recht > Europarecht,
Mehr