Aktuelle Entwicklungen im Vereinssteuerrecht

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1 Aktuelle Entwicklungen im Vereinssteuerrecht Die Referenten: Bernd Schmidt sowie Andreas Sack vom Finanzamt Tauberbischofsheim

2 Gesetzliche Neuregelungen für das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht Grundlage: Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom mit Wirkung ab

3 Änderungen ab Das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht wurde vereinheitlicht und wird nur noch in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Das Muster für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen hat sich geändert. (Bisheriges Muster verwendbar bis neues Muster folgt später!)

4 weitere Änderungen Neuer Katalog der gemeinnützigen Zwecke in 52 der Abgabenordnung. Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke wird als eigenständiger steuerbegünstigter Vereinszweck im Katalog aufgenommen.

5 weitere Änderungen Änderung bei der Vermögensbindungsklausel in der Vereinssatzung: Aufhebung der bisherigen Ausnahmeregelung gem. 61 (2) AO bei der Auflösungsformulierung: Folgende Formulierung ist nicht mehr zulässig: Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

6 weitere Änderungen Die geänderte Formulierung muss wie folgt geschehen: Namentliche Benennung der öffentlich rechtlichen bzw. steuerbegünstigten Körperschaft oder genaue konkrete Festlegung eines bestimmten steuerbegünstigten Zwecks. Satzungsänderung erst nötig wenn die Satzung aus anderen Gründen ohnehin geändert wird!

7 weitere Änderungen Anhebung der Besteuerungsgrenze bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer für wirtschaftliche Betätigungen steuerbegünstigter Vereine von bisher ,-- auf ,--. Für umsatzsteuerpflichtige Vereine die die Vorsteuerpauschalierung in Anspruch nehmen gilt ebenso der erhöhte Betrag von ,--. (ab )

8 weitere Änderungen Die Großspendenregelung entfällt, dafür ist jedoch ein unbefristeter Spendenvortrag beim Spender möglich. Die Spendensonderregelungen bei gemeinnützigen Stiftungen wurde geändert.

9 weitere Änderungen Erhöhung der Grenze für den erleichterten Zuwendungsnachweis von bisher 100,-- auf 200,--. Senkung des Haftungssatzes bei Ausstelstellung von unrichtigen Zuwendungsbestätigungen. Ab 2009 nachrangige Haftungsinanspruchnahme der handelnden Person. Vorrangig haftet der Verein. (Veranlasser- bzw. Ausstellerhaftung.)

10 weitere Änderungen Anhebung und Vereinheitlichung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5 % bzw. 10 % auf 20 % für alle förderungswürdigen Zwecke. Die Umsatz- und Lohnsummengrenze für den Spendenabzug wurde verdoppelt. (Erhöhung von 2 v. T. auf 4 v. T..)

11 weitere Änderungen Erhöhung der sogenannten nebenberuflichen Übungsleiterpauschale von bisher 1.848,-- auf 2.100,--. ( 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz) Einführung einer steuerfreien Ehrenamtspauschale für sämtliche gemeinnützige Tätigkeiten in Höhe von 500,--. ( 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz)

12 Anwendungsbereich der sog. Übungsleiterpauschale Trainer und Mannschaftsbetreuer von Sportvereinen Chorleiter und Dirigenten Jugendleiter und Erzieher Ausbilder Pflege aller kranken und behinderten Menschen Künstlerische Tätigkeiten

13 Anwendungsbereich der Ehrenamtspauschale 1.) Wahl- bzw. Satzungsämter - Vorstände/Vorstandsmitglieder (Bsp.) Für diesen Personenbereich muss bei schädlicher Formulierung der Ehrenamtlichkeit ggf. eine Satzungsänderung durchgeführt werden. Ansonsten droht Gefahr für die Gemeinnützigkeit! 2.) Auftragsämter - Gerätewart, Platzwart, Schiedsrichter, Kampfrichter, Buchhaltung oder Reinigungskraft (Bsp.)

14 Satzungsänderung bei der Ehrenamtspauschale Es darf keine Satzungsregelung bestehen, wonach die Vereinsmitglieder ehrenamtlich i. S. von unentgeltlich tätig sein müssen. (Übergangsfrist für die Satzungsänderung bei der Ehrenamtspauschale für die Jahre 2007 bzw bis spätestens beachten!) Vorschlag zur Satzungsänderung: Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des 3 Nr. 26a EStG beschließen.

15 weitere Voraussetzungen für die sog. Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale Es muss ein schriftlicher Rechtsanspruch auf Aufwendungsersatz bestehen. Die Tätigkeit muss nebenberuflich und im steuerbegünstigten Bereich erfolgen. Eine Tätigkeit in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist nicht begünstigt. Der Freibetrag ist personen- und jahresbezogen.

16 weitere Voraussetzungen für die sog. Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale Insbesondere bei kurzfristigen Tätigkeiten (z. B. Trainervertretung) ist jedoch eine entsprechende zeitliche Inanspruchnahme erforderlich. (Stundensatz max. 40,-- ) Der Verein muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur möglichen Zahlung der Vergütung an alle Berechtigten haben.

17 Aufwandsspenden Unentgeltliche Nutzungen und Leistungen können nicht als Spende abgezogen werden. Werden diese Nutzungen und Leistungen jedoch entgeltlich gegenüber einem steuerbegünstigten Verein erbracht, so kann bei Verzicht auf den rechtswirksam entstandenen Anspruch eine steuerbegünstigte Spende vorliegen.

18 Aufwandsspenden Aufwendungen können nur dann als Spenden anerkannt werden, wenn ein Anspruch auf Erstattung schriftlich im Vorfeld wie folgt eingeräumt wurde: a.) einzelvertragliche Regelung zwischen Übungsleiter/Funktionsträger u. Verein oder b.) Festlegung in der Satzung oder c.) rechtsgültigen Vorstandsbeschluss Muster folgen später!

19 Besonderheiten bei Aufwandsspenden Es muss kein Geld zwischen Mitglied und Verein fließen. Der Anspruch muss ernsthaft eingeräumt sein, er darf nicht unter Bedingung eines Verzichts bzw. einer Rückspende erfolgen. Die Finanzierbarkeit bzw. Leistungsfähigkeit muss gegeben sein. Buchungstechnisch ist eine Ausgabe- und Einnahmebuchung vorzunehmen.

20 Besonderheiten bei Aufwandsspenden Bestätigung als Geldzuwendung. Folgender Hinweis nötig: Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen. Die zeitnahe Verzichtserklärung durch den Spender muss schriftlich erfolgen (bei regelmässiger Ausübung alle 3 Monate) und muss mit dem Doppel der Zuwendungsbestätigung separat aufbewahrt werden.

21 Muster für eine einzelvertragliche Regelung Vereinbarung zwischen Herrn/Frau... und dem Verein... vertreten durch den 1. Vors. / ggf. Stellv. Herr/Frau... steht der Jugendabteilung des Vereins... als Trainer/in der... Jugendmannschaft oder steht dem Verein in folgender Funktion... für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung. Aufgrund dieser Tätigkeit hat die vorgenannte Person gegen den Verein folgende Ansprüche: - Übungsleiteraufwandsersatz i. H. von... (hö ,-- ) oder - Aufwandspauschale für Funktionsträger i. H. von... (hö. 500,-- ) jährlich. Scheidet Herr/Frau... vor Ablauf eines Kalenderjahrs aus der vorgenannten Tätigkeit aus, vermindert sich der vorstehende Betrag zeitanteilig. Angefangene Monate werden jedoch zu Gunsten von Herrn/Frau... berechnet. Gewährung von Reisekosten im Rahmen der steuerrechtlichen Höchstbeträge. Telefon-, Internet- und Portokosten werden auf Nachweis gewährt....den,...unterschrift 1.Vors. / stellv. Vors.... Unterschrift Übungsleiter / bzw. Funktionsträger

22 Muster für einen Vorstandsbeschluss bzw. für die Satzungsaufnahme Ersatz von Aufwendungen 1. Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insb. Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon, die Übungsleiterentschädigung nach 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz oder Aufwandspauschale für Funktionsträger nach 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz. Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Soweit steuerliche Pausch- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz bis auf die Höhe dieser Beträge max. begrenzt. 2. Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss Pauschalen festgelegt werden...., den... Für die Vorstandschaft u. 2. Vors. oder als.. in der Vereinssatzung

23 Muster einer schriftlichen Verzichtserklärung Name des Vereinsmitglieds bzw. des Übungsleiters... Meine Aufwendungen für den Zeitraum bzw. Jahr... berechnen sich wie folgt: - Fahrkosten, Reisekosten, Telefonkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Übungsleiterentschädigung (hö ,-- ) oder Aufwandspauschale für Funktionsträger (hö. 500,-- ): (Einzelaufstellung ist vorzunehmen).... Hiermit verzichte ich auf die Auszahlung des mir zustehenden vorgenannten Betrages und bitte um Erstellung einer Zuwendungsbestätigung. Der Betrag soll satzungsgemäß für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden...., den... Unterschrift vom Vereinsmitglied

24 Spendenarten Geldspende Ansatz: - freiwillig geleisteter Geldbetrag Hinweis: abgekürzte Geldspende (Aufwandsspende) Nicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb möglich! Sachspende Ansatz: (z. B. Sportgerät) - Privatvermögen gemeinen Wert - Betriebsvermögen Teilwert/Buchwert ggf. zuzüglich der Umsatzsteuer Genaue Bezeichnung sowie geeignete Unterlagen für die Wertfindung notwendig. Nicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb möglich!

25 Muster Geldzuwendung

26 Muster Sachzuwendung

27 Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Pauschalen Kann ich sowohl die Übungsleiterpauschale als auch die Ehrenamtspauschale bekommen? Ja, wenn eindeutig zwei verschiedene Tätigkeiten vorliegen. Ist über die Pauschalen hinaus Auslagenersatz zulässig (z. B. Telefon- oder Reisekosten)? Ja, der Ersatz notwendiger Aufwendungen ist erlaubt. Darf ich innerhalb ein und desselben Jahres bei mehreren verschiedenen Vereinen eine Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale bekommen? Ja, Sie müssen jedoch insgesamt unterhalb der Jahresobergrenzen von 500,-- bzw ,-- liegen.

28 Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Pauschalen Darf Vorstandsmitgliedern die Ehrenamtspauschale gewährt werden obwohl die Vereinsarbeit laut Satzung unentgeltlich oder ehrenamtlich erbracht werden muss? Nein, die Gemeinnützigkeit ist in Gefahr. Eine Satzungsänderung muss erfolgen. Bei Zahlungen in 2007 u sind diese nur zulässig bei Satzungsanpassung bis spätestens Dürfen auch aktive Sportler die Pauschalen bekommen? Nein, sportliche Tätigkeiten sind ausdrücklich nicht begünstigt. Ist eine nicht ausgeschöpfte Pauschale ins nächste Jahr oder auf den Ehegatten übertragbar? Nein, ganz oder teilw. nicht in Anspruch genommene Freibeträge verfallen und sind nicht übertragbar.

29 Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Pauschalen Können Personen, die keinen Hauptberuf haben (wie z. B. Hausfrauen, Rentner oder Studenten) die Pauschalen in Anspruch nehmen? Ja, auch wer keinen Hauptberuf ausübt, kann nebenberuflich tätig sein. Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie pro Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Darf die Ehrenamtspauschale auch für Tätigkeiten in Wirtschaftsbetrieben eines gemeinnützigen Vereins gezahlt werden? Nein, die Ehrenamtspauschale darf nur für Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich ( ideeller Bereich oder Zweckbetrieb ) geleistet werden.

30 Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den Pauschalen Muss ich den Bezug der steuerfreien Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale in meiner Steuererklärung angeben -und wenn ja: Wo? Grundsätzlich ja, Eintragungen wie folgt: - Arbeitnehmer in der Anlage N bei steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen/Einnahmen - Selbständige in der Anlage S bei steuerfreie selbständige Tätigkeiten im Nebenberuf Ist die Rückspende einer steuerfrei ausgezahlten Aufwandsentschädigung möglich? Grundsätzlich ja, wenn die Grundsätze zur Anerkennung sogenannter Aufwandsspenden bei gemeinnützigen Vereinen beachtet werden.

31 Hinweise Bei Erstellung von Zuwendungsbestätigungen bitte auf Aktualisierung der Daten und Vollständigkeit achten. Zur Vermeidung von Abzug von Abgeltungssteuer bei Zinserträgen bitte letzten gültigen Freistellungsbescheid bei der Bank abgeben. (Gültigkeit 5 Jahre)

32 Hinweise Der Überprüfungszeitraum der Gemeinnützigkeit beträgt in der Regel drei Kalenderjahre. Geschäftsberichte und Kassenberichte werden für alle Jahre benötigt. Abgabe der Umsatzsteuererklärung Erläuterung zu den Angaben bzw. Überschussermittlung bitte beifügen. Vorsteueraufteilung

33 Ratgeber vom Finanzministerium Baden-Württemberg Die Broschüre Steuertipps für gemeinnützige Vereine ist abrufbar im Internet unter: zu erreichen über die Pfade Publikation, anschließend Steuerratgeber.

34 Kontaktadresse Finanzamt Tauberbischofsheim Dr-Burger-Str Tauberbischofsheim Tel.: 09341/804-0 Telefax: 09341/ Adresse: Poststelle@fa-tauberbischofsheim.bwl.de Ansprechpartner für Vereine: Herr Sack, Tel.: 09341/ Zi. 327 Frau Scheiner, Tel.: 09341/ Zi Adresse: Vereinsbeauftragter@fa-tauberbischofsheim.bwl.de

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