Begleitbericht zur Vernehmlassung der Statuten des Trägerverein e-health Regio Basel/Nordwestschweiz

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1 Begleitbericht zur Vernehmlassung der Statuten des Trägerverein e-health Regio Basel/Nordwestschweiz 1. Management Summary Gründung ehealth-trägerverein NWCH Im Verlaufe des Novembers 2016 soll der ehealth-trägerverein NWCH gegründet werden, welcher sowohl für alle Leistungserbringer und Gesundheitsfachpersonen im regionalen Gesundheitswesen als auch für weitere Stakeholder im Gesundheitswesen offen steht und zum Ziel hat, die ehealth in der NWCH weiter zu befördern. Elektronische Patientendossiers und Mehrwertdienste ehealth wird als Überbegriff sowohl für elektronische Patientendossiers (epd) als auch für sogenannte Mehrwertdienste (B2B, B2C, weitere) in der elektronischen Kommunikation verwendet. epd-systeme brauchen eine rechtliche Grundlage, welche zum jetzigen Zeitpunkt nur im Kanton Basel-Stadt besteht (kantonale ehealth-verordnung, in Kraft seit Mai Sie ist für 5 Jahre gültig und erlaubt eine schrittweise Näherung an eine endgültige Lösung). epds auf Basis des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG) können frühestens Ende 2018 geführt werden. Daher wird im Rahmen des Modellversuchs NWCH bis Ende 2018 nur in Basel- Stadt ein epd-pilot durchgeführt, welcher voraussichtlich 2019 als Regelbetrieb mit Basis EPDG auf die gesamte NWCH ausgeweitet wird. Die Mehrwertdienste werden in Q implementiert und für die gesamte NWCH angeboten. Zusammenarbeit von Leistungserbringern und Kantonen Sowohl epds als auch Mehrwertdienste können nur in enger Zusammenarbeit mit den regionalen Gesundheitsfachpersonen, ihren Einrichtungen (Spitäler, Heime, Geburtshäuser, Spitex) sowie den Standesvertretungen implementiert werden. In Basel-Stadt und Basel-Landschaft wurde deshalb bereits in den Leistungsvereinbarungen mit den stationären Leistungserbringern und der Spitex (nur Basel-Stadt) festgehalten, dass sich diese auf ehealth vorzubereiten haben und einen Verantwortlichen in ihrer Organisation bestimmen müssen, welcher als Ansprechperson für das Gesundheitsdepartement fungiert. Des Weiteren haben sich das Universitätsspital Basel (USB), das St. Claraspital, das Kantonsspital Baselland (KSBL), die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) und das Felix-Platter Spital (FPS) bereit erklärt, in Zusammenarbeit mit den beiden Kantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft die ehealth voranzutreiben. Das Vorhaben befindet sich noch in einer Projektphase. Ein zentrales Projektteam erarbeitet zur Zeit die notwendigen Grundlagen zur Umsetzung. Für die notwendige zentrale IT-Infrastruktur ist die Swisscom zuständig, deren Kosten der Kanton Basel- Stadt mindestens bis und mit 2017 trägt. Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier Im letzten Jahr hat der Bund das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) verabschiedet und im Mai dieses Jahres die Ausführungsverordnungen in Vernehmlassung geschickt. Die Inkraftsetzung des EPDG (inkl. Verordnungen) ist für April 2017 geplant. Die Spitäler sind verpflichtet, spätestens 2020 einer Stammgemeinschaft beizutreten, Pflegeheime und Geburtshäuser bis spätestens Ein Betrieb einer edp-plattform auf Basis des EPDG wir jedoch Seite 1/8

2 frühestens ab Mitte 2018 möglich sein, da die notwendige(n) Zertifizierungsstelle(n) und die Gesundheitsnummer der ZAS erst dann zur Verfügung stehen werden. 2. Einleitung Zur Implementierung und Weiterentwicklung von ehealth im Gesundheitswesen der Nord-West- Schweiz soll im November 2016 der ehealth-trägerverein NWCH gegründet werden. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sind daran, dieses Vorhaben zusammen mit dem USB, dem St. Claraspital, dem KSBL, den UPK und dem FPS umzusetzen. ehealth soll so in die Verantwortung derjeigen übergehen, welche damit in der Praxis arbeiten werden. Die Mitgliedschaft im ehealth-trägerverein NWCH steht allen Gesundheitsfachpersonen und ihren Einrichtungen sowie Institutionen im Gesundheitswesen offen. 3. ehealth: um was geht es ehealth ist ein Überbegriff für elektronische Kommunikation im Gesundheitswesen. Im Text wird ehealth in elektronische Patientendossiers und Mehrwertdienste unterteilt. Diese Unterscheidung wird gewählt, weil der Bund mit seiner ehealth-strategie und dem Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) den Begriff ehealth im Sinne der elektronischen Patientendossiers verwendet, der Modellversuch Nordwestschweiz aber darüber hinaus gehende Kommunikationskanäle unter dem Begriff Mehrwertdienste zusätzlich miteinbezieht. In der Folge wird erklärt, wie ehealth in der Region NWCH implementiert werden soll, weshalb die Gründung des ehealth-trägervereins NWCH erfolgt, warum zu Beginn des Pilotbetriebes nur im Kanton Basel-Stadt elektronische Patientendossiers eingeführt werden können bzw. weshalb elektronische Patientendossiers auf der Basis des EPDG frühestens Ende 2018 für die ganze Region NWCH zur Verfügung stehen können. 4. Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) & Ausführungsverordnungen ehealth ist im Sinne der Bundesstrategie für eine Informationsgesellschaft aus dem Jahre 2006 die Implementierung eines Gesamt-Systems für elektronische Patientendossiers schweizweit bis Die Vision der Strategie der Strategie zielt darauf ab, dass: die Menschen in der Schweiz im Gesundheitswesen den Fachleuten ihrer Wahl unabhängig von Ort und Zeit relevante Informationen über ihre Person zugänglich machen und Leistungen beziehen können. Sie sind aktiv an den Entscheidungen in Bezug auf ihr Gesundheitsverhalten und ihre Gesundheitsprobleme beteiligt und stärken damit ihre Gesundheitskompetenz. Die Informations- und Kommunikationstechnologien werden so eingesetzt, dass die Vernetzung der Akteure im Gesundheitswesen sichergestellt ist und dass die Prozesse qualitativ besser, sicherer und effizienter sind. Seite 2/8

3 Die epds sind die Träger der behandlungsrelevanten Information. Sie unterliegen der Steuerung der Patienten, welche über die Kombination von Vertraulichkeitsstufen der Dokumente sowie Zugriffsrechte der Fachpersonen festlegen, wer auf welche Daten zugreifen kann: Rechtematrix Zugriffsrechte der Gesundheitsfachpersonen Vertraulichkeitsstufen der Dokumente Normal Sensibel Geheim** Normal ja nein nein Erweitert ja ja nein Notfall* ja ja/nein nein Die Vertraulichkeitsstufen der einzelnen Dokumente können durch den Patienten jederzeit angepasst werden. *Der Notfallzugriff kann vom Patienten grundsätzlich zugelassen oder verwehrt werden. Zudem kann der Patient festlegen, ob dieser bis zur Vertraulichkeitsstufe normal oder sensibel geht. **Dokumente mit der Vertraulichkeitsstufe geheim können nur vom Patienten selbst eingesehen werden. Stammgemeinschaften sind gemäss EPDG die Organisationen, die das Führen elektronischer Patientendossiers ermöglichen. Sie stellen die dazu notwendige technische Infrastruktur zur Verfügung und verwalten die Patientenrechte. Teilnehmer einer Stammgemeinschaft sind ausschliessliche Gesundheitsfachpersonen und ihre Einrichtungen. Die Eröffnung eines epds ist für die Patienten freiwillig. Daraus lässt sich ableiten, dass ein Inhaber eines elektronischen Patientendossiers damit einverstanden ist, dass behandlungsrelevante Daten von allen Gesundheitsfachpersonen, die Mitglied einer Stammgemeinschaft sind, in sein elektronisches Patientendossiers abgelegt werden. Das EPDG mit seinen Ausführungsverordnungen bestimmt die prozessualen und technischen Standards zur Umsetzung eines Systems für elektronische Patientendossiers in der Schweiz. Die zentralen Punkte hierbei sind: Regelung der Teilnahme: Wer muss, wer darf, wer darf nicht Organisatorische Voraussetzungen: Definition von Gemeinschaften und Stammgemeinschaften und deren Aufgaben Systemteuerung/Zugriffsberechtigung: Rechte und Pflichten der edossier-inhaber Austauschformaten/Metadaten: Was wird mit welchen Informationen abgelegt Systemarchitektur/Prozesse: technische Komponenten einer Stammgemeinschaft und deren Interaktionen Zertifikation: Wurde alles richtig umgesetzt Das EPDG regelt nicht: Finanzierung Verantwortung für die Umsetzung In den Erläuterungen zum elektronischen Patientendossier gemäss EPDG & Verordnungsentwürfen von Martin Bruderer, USB (siehe beiliegendes Dokument EPDG-kurz und bündig ) findet sich eine übersichtliche Beschreibung der Implikationen des EPDG. 5. Mehrwertdienste Da nicht jeder Patient ein epd eröffnen wird, kann eine Kommunikation behandlungsrelevanter Daten im Rahmen einer Behandlung nicht ausschliesslich über epds erfolgen. Seite 3/8

4 Das zentrale Anliegen bei der Umsetzung von ehealth in der Region ist jedoch der Nutzen für das Gesundheitswesen. Zusätzlich zu den elektronischen Patientendossiers sollen deshalb im Rahmen des Modellversuchs weitere Kommunikations-Services mit Hilfe der epd-plattform realisiert werden. Mit einem strukturierten B2B bzw. B2C-Kommunikationsnetzwerk, welches sich in Zukunft auch der regionalen Stammdaten aus dem epd-system bedient, soll der Modellversuch zusätzlichen Mehrwert für alle Beteiligten schaffen. 5.1 ehealth-gesetz Wie bereits beschrieben, kann die Kommunikation von behandlungsrelevanten Daten nicht ausschliesslich über epds erfolgen. Deshalb soll zusätzlich zum epd-system auch ein Kommunikationsnetz eingerichtet werden, welches die direkte Kommunikation unter den einzelnen Leistungserbringern unterstützt. Die Nutzung der technischen Infrastruktur des epd-systems, insbesondere die Einrichtungen für die Stammdaten (Patienten- und Leistungserbringerverzeichnis) sind für dieses Vorhaben von grosser Bedeutung. Diese Stammdaten sind aus Sicht des Datenschutzes sensible Personendaten. Weil das EPDG bzw. die kantonale ehealth-verordnung die Nutzung der Stammdaten nur im epd-bereich regelt, bedarf es für eine erweiterte Nutzung einer zusätzlichen rechtlichen Grundlage. Diese werden die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in den nächsten Monaten erarbeiten. Ziel ist es, diese rechtliche Grundlage ( ehealth-gesetz, wobei auch denkbar ist, einen entsprechenden Passus in die bereits bestehende Gesundheitsgesetzgebung einzufügen) bis spätesten Ende 2017 zu schaffen. 6. Der epd-pilot und die baselstädtische ehealth-verordnung Mit Grossratsbeschluss vom 8. Januar 2014 wurde das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (GD) beauftragt, einen ehealth-modellversuch durchzuführen, mit dem Ziel, im Kanton Basel-Stadt elektronische Patientendossiers einzuführen. Dafür wurden eine einmalige Investition in der Höhe von 750'000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben in der Höhe von 198'000 Franken für die Jahre 2013 bis spätestens 2017 für Nutzung und Betrieb der für eine Affinity Domain benötigten technischen Infrastruktur bewilligt. Diese technische Infrastruktur ist notwendig für die Umsetzung des kantonalen ehealth-modellversuchs. Obwohl die Teilnahme am Modellversuch sowohl für Patientinnen und Patienten als auch für die Leistungserbringer freiwillig ist, bedingt die Datenkommunikation im Rahmen eines epd-systems (Ablage und Zugriff) im Unterschied zur bisherigen Form (Sender und Empfänger) eine rechtliche Grundlage, welche die Pflichten und Rechte von Patientinnen und Patienten und Behandelnden sowie Dritten regelt und den rechtlichen Vorgaben an den Datenschutz genügt. Deshalb wurde für eine maximal fünfjährige Pilotphase mit ehealth-verordnung Basel-Stadt eine solche geschaffen. Die Verordnung ehealth-verordnung fusst auf 59 GesG und dem 9a IDG und bildet für maximal fünf Jahre die rechtliche Grundlage zur Durchführung des epd-pilotversuchs im Kanton Basel-Stadt. Weil der Kanton mit der Implementierung eines ehealth-systems im Gesundheitswesen des Kantons Basel-Stadt Neuland betritt, wurde zunächst ein Modellversuch gestützt auf eine Verordnung lanciert. Zwar ist mit Inkrafttreten des EPDG und seinen Ausführungsverordnungen voraussichtlich im Jahr 2017 zu rechnen. Damit besteht eine national gültige gesetzliche Grundlage. Allerdings kann eine Umsetzung eines epd-systems auf Bundesgesetzbasis frühesten ab Mitte 2018 erfolgen, da vom EPDG geforderte zentrale Elemente (Zertifikationsstellen, Gesundheitsnummer der ZAS) frühestens ab diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Mit der kantonalen ehealth-verordnung werden die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststehenden Inhalte der Bundesverordnungen zum EPDG antizipiert, die Zertifikation erfolgt zusammen Seite 4/8

5 mit dem kantonalen Datenschutzbeauftragten, die Gesundheitsnummer wird im Rahmen des Modellversuchs noch nicht benötigt. Allerdings gilt diese Verordnung nur für den Kanton Basel-Stadt. Aus diesem Grund können im Rahmen des Modellversuchs NWCH bis Ende 2018 nur in Basel- Stadt elektronische Patientendossiers geführt werden. 7. Vom Projekt zur Institution: der Trägerverein ehealth NWCH 7.1 Roadmap In der Roadmap ehealth NWCH ist zu sehen, dass die Kantone beabsichtigen, ihre Rolle als Initiatoren im Rahmen eines Projektes mit den Leistungserbringern zu teilen. Zur Zeit arbeiten BS und BL bereits mit dem USB, dem St. Claraspital, dem KSBL, den UPK und dem FPS im Rahmen eines Projektteams zusammen. Dieses Projektteam ist historisch gewachsen und mittlerweile für eine zielgerichtete Zusammenarbeit bereits zu gross. Daher soll der Modellversuch mit der Vereinsgründung in eine neue Projektphase überführt und sozusagen institutionalisiert werden. Eine neue Projektorganisation ist bereits in Ausarbeitung und ermöglicht den Einbezug weiterer Leistungserbringer und somit eine effizienteren Einsatz der personellen Ressourcen. Die Mitgliedschaft möglichst vieler Leistungserbringer im Gesundheitswesen im zu gründenden ehealth-trägerverein und deren aktive Beteiligung im Sinne des Vereinszwecks verhindert, dass bei der Umsetzung von ehealth in der Region in allen seinen Ausprägungen falsche, nicht nutzenstiftenden Services implementiert und in der Folge nicht genutzt werden. Die enge Einbindung der Leistungserbringer in die Entwicklung von ehealth ermöglicht die Umsetzung eines sinnvollen und effizienten Kommunikationsnetzwerkes in der Region NWCH (Mehrwertdienste) bei gleichzeitiger Implementierung eines epd-systems gemäss den Anforderungen des EPDGs und seinen Ausführungsverordnungen. Roadmap ehealth NWCH: Meilensteine Projektstart (November 2016) Rechtliche Basis Juli 2017: EPD- April 2017: Plattform Inkrafttreten technisch und VOs des prozessual EPDG implementiert Dezember 2017: Ablauf Finanzierung durch Kanton BS Juli 2018: frühestmögliche Umstellung auf Regelbetrieb mit Basis EPDG Dezember 2018: Projektende Juni 2021: letztmögliche Umstellung auf Regelbetrieb mit Basis EPDG Modellversuch Übergangsphase Regelbetrieb Basis EPDG EPDG + Ausführungsverordnungen in Kraft ZAS-Nummer und Zertifikationsstelle vorhanden ktn. ehealth-gesetze Rechtliche Abhängigkeiten Organisationsform Projektphase I Trägerverein Projektphase II Stammgemeinschaft Finanzierung EPD-Infrastruktur Technik/Prozesse Leistungen Finanzierung durch Kanton und teilnehmende Leistungserbringer Aufbau und Testing Plattform Implementierung B2B/Mehrwertdienste Finanzierung durch Trägerverein/Stammgemeinschaft Betrieb EPD-Plattform Betrieb B2B/Mehrwertdienste Für die Implementierung eines epd-systems ist eine Umsetzung der Vorgaben des EPDG und seinen Verordnungen unabdingbar, da sonst die Umstellung auf einen Regelbetrieb auf Basis des EPDG nicht möglich sein wird. 7.2 Die Stammgemeinschaft Im Zusammenhang mit der Gründung des ehealth-trägervereins NWCH ist deshalb die Stammgemeinschaft gemäss EPDG von zentraler Bedeutung. Eine Stammgemeinschaft ist eine organisatorische Einheit von Gesundheitsfachpersonen und ihren Einrichtungen (ausschliesslich, also keine dritten Teilnehmer), welche sich zum Zweck des Führens von epds zusammengeschlossen haben. Technisch wird hier auch von einer Affinity Domain gesprochen. Eine Stammgemein- Seite 5/8

6 schaft legt behandlungsrelevante Daten in die epds ihrer Patientinnen und Patienten ab und verwaltet unter anderem die von den DossierinhaberInnen festgelegten Zugriffsrechte. Der ehealth-trägerverein NWCH hat zum Zweck, das Entstehen einer Stammgemeinschaft zu fördern bzw. diese in ihrem Betrieb zu unterstützen und zudem die elektronische Kommunikation unter den Teilnehmern der Stammgemeinschaft zu strukturieren und weiterzuentwickeln. Während der Dauer des Modellversuchs unterstützt er massgeblich den Aufbau des epd- Systems gemäss der baselstädtischen Verordnung und den Reglementen zum Modellversuch. Den Mitgliedern des Trägervereins kommt eine prägende Rolle zu. Sie setzen sich zudem im Rahmen ihrer Vereinsmitgliedschaft für eine umfassende und wirtschaftliche Nutzung der EPD- Infrastruktur im Sinne der über die gesetzlichen Funktionen des elektronischen Patientendossiers hinausgehenden Mehrwertdienste ein und fördern eine anforderungs- und zeitgerechte Weiterentwicklung der Aufgaben der Stammgemeinschaft. Der Trägerverein ist bestrebt, für die Versorgungsregion Nordwestschweiz alle epd-orientierten Initiativen in einer Stammgemeinschaft zu vereinen. Im Unterschied zur Stammgemeinschaft kann der Trägerverein auch Mitglieder aufnehmen, welche keine Gesundheitsfachpersonen bzw. Einrichtungen im kantonalen Gesundheitswesen sind. Er kann so weitere Themen aufgreifen und mit der Stammgemeinschaft deren Umsetzung regeln. Er entwickelt das Geschäftsmodell und die Finanzierung der Stammgemeinschaft. Die Stammgemeinschaft soll ihre betrieblichen Aufwendungen jedoch selbst decken. Daher ist der Beitritt zum Trägerverein nicht mit grossen Kostenfolgen verbunden. Die Gründung einer Stammgemeinschaft erfolgt, sobald der Trägerverein deren Umsetzungsmodalitäten festgelegt hat (Organisationsform, Leistungen, Finanzierung). Alle Teilnehmer der Stammgemeinschaft müssen auch Mitglieder im ehealth-trägerverein NWCH sein. Für die Phase des epd-modellversuchs entspricht die Stammgemeinschaft einem Zusammenschluss von Gesundheitsfachpersonen und deren Einrichtungen mit kantonalem Management (BS) zum Zweck des koordinierten Datenaustauschs: Seite 6/8

7 Nach der Überführung in einen Regelbetrieb auf Basis des EPDG zieht sich der Kanton aus dem Management zurück und die Stammgemeinschaft erhält eigene Rechtsform sowie Organisationsstruktur. Dies ist im EPDG explizit gefordert. Der beiliegende Entwurf für die Statuten des Trägervereins ehealth NWCH wurde in Zusammenarbeit von USB, St. Claraspital, dem KSBL, dem Gesundheitsdepartement Basel-Stadt und der Volkswirtschafts-und Gesundheitsdirektion Basel-Landschaft erarbeitet. 7.3 Ausgewählte Artikel der Vereinsstatuten In der Folge werden diejenigen Artikel des Entwurfs für die Vereinsstatuten genauer beleuchtet, welche zentral für dessen Wirken und Organisation sind. Zweck Im Art. 3 wird der Zweck des Vereins beschrieben. Dieser Artikel ist zentral für den Erfolg der Umsetzung der Ziele (epds, Mehrwertdienste). Er fordert die Mitglieder dazu auf, mit der Gründung der Stammgemeinschaft gemäss EPDG die organisatorische Grundlage für den edossier- Betrieb zu legen und weitere Kommunikationskanäle bzw. deren Inhalte zu definieren, die den Nutzen der ehealth-gemeinschaft NWCH steigern. Mitglieder und Stimmkraft In Artikel 5 bzw. 11 wird die Zusammensetzung des Vereins beschrieben. Es geht dabei einerseits um die verschiedenen Mitgliederkategorien und andrerseits um deren Stimmkraft. Die einzelnen Mitgliederkategorien b) bis e) bestimmen selbst, wie die Stimmen innerhalb der jeweiligen Kategorie auftgeteilt werden. Es wäre allenfalls denkbar, bereits in den Statuten festzuhalten, ob die Stimmen innerhalb dieser Kategorien nach Grösse (Vollzeitstellen, Umsatz, o.ä.) festgelegt werden. Seite 7/8

8 Finanzierung In Artikel 18 wird beschrieben, wie der Verein seine Aufwendungen finanziert. Er bestimmt dies selbst, wobei im Anhang ein Vorschlag der Projektgruppe beiliegt. Dabei geht es darum, in etwa zu zeigen, wie hoch der Finanzbedarf des Trägervereins sein wird und was das für die einzelnen Mitgliederkategorien bedeuten könnte. Die Finanzierung der Kommunikationsdienste ist bewusst nicht erwähnt. Ob der Trägerverein beschliesst, die Stammgemeinschaft und die Mehrwertdienste aus den Mitgliederbeiträgen des Trägervereins zu finanzieren (was zum Finanzbedarf im Vorschlag der Projektgruppe zusätzlich hinzukäme) oder ob er dafür eine andere Finanzierung bestimmt, bleibt ihm überlassen. Seite 8/8

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