Vortrag zum Familienrecht, insbesondere zu dem Recht der elterlichen Sorge und Kindesunterhalt

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1 Vortrag zum Familienrecht, insbesondere zu dem Recht der elterlichen Sorge und Kindesunterhalt A) Einleitung: Familie ist die älteste Form menschlicher Gemeinschaft. Sie hat im Lauf der Geschichte tiefgreifende Änderungen erfahren. Die wichtigsten Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) betreffen die sog. Kleinfamilie als Haus- und Lebensgemeinschaft von Eltern und Kindern, mit der wir uns heute beschäftigen wollen. I) Formen des familiären Zusammenlebens in unserer Gesellschaft: 1) Klassische Familie : Ehepaar mit Kindern 2) Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau mit oder ohne Kinder, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine Lebensgemeinschaft anderer Art zuläßt und sich durch innere Bindungen auszeichnet (Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft) 3) Alleinerziehende mit Kindern nach Scheidung oder weil keine Bindung zu anderem Elternteil gewollt ist 4) Gleichgeschlechtliche Partnerschaften (Lebenspartnergesetz) II) Grundrechtsschutz der Familie Die Familie ist grundrechtlich geschützt in Art. 6 GG. Das ist die zentrale Grundrechtsvorschrift für das ganze Familienrecht. Art. 6 GG (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung: (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Bestätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

2 (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Wichtigste Aussagen: Schutz der Privatsphäre von Ehe und Familie Bestandsgarantie Abwehrrecht gegen staatlichen Maßnahmen Selbstbestimmungrecht der Familie wird gesichert: keine Aufgaben entziehen, staatlichen Einfluß minimieren Förderungsgebot des Staates (staatliche Leistungen, z.b. Kindergeld) Elterliches Erziehungsrecht und -pflicht: wird vom Staat anerkannt als vorgegebenes Recht der Eltern Eingriff nur durch Gesetze und nur aus Gründen des Kindeswohls (Art. 6 Abs. 2 GG) B) Übersicht zum Familienrecht (4. Buch, 1297 ff BGB) Eherecht Verwandtschaft Vormundschaft, Betreuung Eingehung der Ehe (EheG) Wichtigste Pflichten und Wirkungen Auflösung Abstammung ehelich / nichtehelich Verhältnis Eltern/ Kinder Unterhaltspflicht über Minderjährige/ über Volljährige C) Schließung und Auflösung der Ehe I) Ehe Formalitäten und Voraussetzungen für Eingehung der Ehe sind im EheG geregelt: Schließung vor dem Standesbeamten Ehefähigkeit: z.b.volljährigkeit

3 Eheverbote: z.b. nicht zwischen Verwandten in gerader Linie II) Allgemeine Wirkungen der Ehe: 1353 BGG (Generalklausel ) (1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. In den nachfolgenden gesetzlichen Vorschriften ( 1355 ff BGB) ist folgendes geregelt: Ehename Freie Rollenverteilung Mitberechtigung und -verpflichtung bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens Häusliche Gemeinschaft Geschlechtsgemeinschaft Gegenseitige Achtung und Treue Vermögensgemeinschaft, wenn nicht anderweitig durch Ehevertrag geregelt Unterhaltspflichten der Ehegatten Wenn eheliche Kinder vorhanden sind: gemeinsames elterliches Sorgerecht und -pflichten, Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern III) Auflösung der Ehe: Tod Nichtigkeit (bei Verstoß gegen Eheverbot durch Nichtigkeitsklage) Scheidung Scheidung der Ehe: ( 1564 ff BGB) 1) Scheitern der Ehe = Zerrüttungsprinzip Gesetzliche Vermutung: Ehe ist gescheitert, wenn Antrag gestellt wird, der Ehepartner zustimmt und die Eheleute 1 Jahr getrennt leben. Sonst: Scheitern tatsächlich beweisen

4 2) Scheidungsverfahren: auf Antrag beim Familiengericht Anwaltszwang Scheidung durch Urteil Folgen: Auflösung der Ehe weitere Rechtsbeziehungen werden nur auf Antrag hin mit dem Scheidungsverfahren behandelt wichtig: Elterliche Sorge und Unterhalt (ehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt) D) Elterliche Sorge: Grundsatz (bei ehelichen Kindern): bei beiden Elternteilen, gleichrangige Ausübung in eigener Verantwortung und gegenseitigem Einvernehmen Defintion in 1626I BGB (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). I) Personensorge Pflege, Aufsicht, Aufenthaltsbestimmung (Wohnsitz) Erziehungsziele bestimmen Fürsorge- und Schutzmaßnahmen für das Kind treffen Schulwahl, Ausbildung, Beruf Religiöse Erziehung Umgangsrecht Rechtsgeschäfte, die persönlichen Bereich betreffen II) Vermögenssorge Verwaltung des Kindesvermögens Vertretung des Kindes bei vermögensrechtlichen Rechtsgeschäften.

5 III) Elterliche Sorge nach Scheidung der Ehe: Grundsatz: Elterliches Sorgerecht verbleibt auch nach Scheidung der Ehe bei beiden Elternteilen weiter gemeinsam. Nur auf Antrag eines Elternteils wird im Scheidungsverfahren das Sorgerecht auf ein Elternteil allein übertragen. Übertragung des elterlichen Sorgerechts als Ganzes auf ein Elternteil Übertragung eines Teilbereichs des elterlichen Sorgerechts auf ein Elternteil (z.b. das Aufenthaltsbestimmungsrecht: Bei wem wohnt das oder die Kinder nach der Scheidung; auch schon während der Trennungszeit regelbar) Entscheidung: Was dient dem Kindeswohl? Kriterien: Bisherige Erziehungs- und Rollenverteilung, Soziale Bindungen des Kindes zu den Elternteilen Wer ist die Hauptbetreuungsperson? Prognose: Welche Entscheidung dient auch zukünftig dem Kindeswohl am besten? Auswirkung auf Eltern- Kind- Beziehung: Reicht bei Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil der Umgang mit dem anderen Elternteil aus, um die Beziehung zu dem Kind zu erhalten oder geht dies nur bei Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge? Umgangsrecht mit Kindern steht Eltern unabhängig von Sorgerechtsentscheidung zu ( 1684 BGB: selbständig regelbar) IV) Durchsetzung des Anspruchs auf Übertragung der elterlichen Sorge: Antrag beim Familiengericht im Zusammenhang mit Scheidungsverfahren, dann Anwaltszwang Antrag im unabhängigen Verfahren beim Familiengericht Eilanträge beim Familiengericht möglich als einstweilige Anordnungen: Gericht trifft vorläufige Anordnungen, wenn Kindeswohl gefährdet ist.

6 Entscheidung durch Scheidungsurteil bzw. Beschluß V) Sorgerecht bei nichtehelichen Kindern: 1626 a BGB Grds. hat die Mutter die elterliche Sorge allein. Erklärung vor Jugendamt möglich, elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil allein auf Antrag beim Familiengericht, wenn gemeinsames Sorgerecht besteht Entscheidung durch Beschluß. Eilentscheidungen ebenfalls möglich. E) Kindesunterhalt: Geregelt in 1601 ff BGB 1601 BGB Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Gilt insb. für Eltern gegenüber ihren Kindern: Unterhaltspflicht als Teil der elterlichen Sorge Voraussetzung ist immer - die Unterhaltsberechtigung des Kindes und die - Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten Differenzierung zwischen Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder: I) Kindesunterhalt für minderjährige Kinder: 1) Unterhaltsberechtigung wenn das Kind außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, d.h., wenn sie bedürftig sind ( 1602 BGB) Bedürftigkeit liegt vor, wenn die Kinder minderjährig sind und kein eigenes Einkommen haben und sich noch in der Schul- und Berufsausbildung befinden gilt auch für nichteheliche Kinder Anspruch auf angemessene Versorgung, Schul- und Berufsausbildung

7 Bedarf richtet sich nach den elterlichen Einkommens- und Lebensverhältnissen wenn das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt, wird der Bedarf nach Unterhaltstabellen ermittelt (Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden). Mindestunterhalt bzw. Regelunterhalt wird mit den Unterhaltsleitlinien festgelegt Einkommen des Kindes wird regelmäßig zur Hälfte auf Unterhalt angerechnet Kindergeld wird auf den Bedarf teilweise angerechnet (richtet sich nach elterlichem Einkommen) 2) Unterhaltsverpflichtung: (wenn Eltern getrennt leben oder geschieden sind) der Elternteil, bei dem das Kind im Haushalt lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch tatsächliche Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes (sog. Betreuungsunterhalt, 1606 III S.2 BGB) der andere Elternteil ist grundsätzlich verpflichtet, Barunterhalt zu leisten Höhe des Barunterhalts bestimmt sich nach durchschnittlichen Nettoeinkommens des nichtbetreuenden Elternteils gesteigerte Unterhaltspflicht: der Mindestunterhalt des Kindes soll wenigstens gesichert werden (z.zeit 183,- bei 0 5 J.; 222,- bei 6 11 J, 262,- bei J., 302,- ab 18 J.) Unterhaltsverpflichtetem muß aber Mindestbetrag von seinen Einkünften verbleiben (sog. Notwendiger Selbstbehalt, z.zt. 750,- bei Erwerbstätigen, 650,- bei Erwerbslosen) II) Unterhalt für volljährige Kinder: 1) Unterhaltsberechtigung Kind muß auch über Volljährigkeit hinaus weiter bedürftig sein (Anspruch auf Ausbildungsunterhalt) Finanzierung einer Ausbildung im Rahmen normaler Ausbildungsund Studien- zeiten Ausbildung (Weiterführende Schule, Ausbildung oder Studium) muß aber Eignungen und Fähigkeiten des Kindes entsprechen

8 nur grds. Anspruch auf eine abgeschlossene Berufsausbildung Ausbildung muß durch das Kind ohne Verzögerung nach Beendigung der Schule aufgenommen und in vorgegebener Ausbildungszeit durchgeführt werden (z.b. kein Bummelstudium ) Unterhaltsbedarf: bei eigenem Haushalt: 550,- mtl., sonst 302,- Eigene Einkünfte des Kindes werden überwiegend angerechnet, erhöhte Aufwendungen können aber geltend gemacht werden. 2) Unterhaltsverpflichtung Betreuungsleistungen werden von den Eltern nicht mehr geschuldet. Beide Elternteile sind nach ihrem jeweiligen Einkommen barunterhaltspflichtig (Unterschied zu Unterhalt bei Minderjährigen) Unterhaltsverpflichtung wird nicht hälftig zwischen Eltern festgelegt, sondern es wird eine Quote nach den jeweiligen Nettoeinkommen ermittelt (z.b. Vater: 70 %, Mutter 30 % des Unterhalts) III) Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs: Auskunftsanspruch zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens und der sich daraus ergebenen Höhe des Kindesunterhalts. Anspruch ist beim Familiengericht einklagbar. Auskunft kann alle zwei Jahre verlangt werden für das letzte Kalenderjahr (z.b. alle Gehaltsbescheinigungen und den letzten Steuerbescheid) Klage beim Familiengericht auf Zahlung von monatlichem Kindesunterhalt in dringenden Fällen auch Eilanträge möglich. IV) Unterhaltsvorschuß nach dem Unterhaltsvorschußgesetz Bei minderjährigen Kindern, deren Eltern getrennt leben, kann Unterhaltsvorschuß durch den Elternteil, bei dem das Kind lebt, beim zuständigen Jugendamt beantragt werden, wenn der andere Elternteil sich weigert oder nicht in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen. gilt nur für Kinder bis einschließlich 12. Lebensjahr wird nur längstens für 72 Monate gezahlt. F) Staatliche Hilfe und Beratung: Jugendamt: Beratung und Hilfe beim zuständigen Jugendamt in Erziehungsfragen,

9 auch bezüglich Sorgerecht und Umgang zwischen Eltern und Kindern und bei Kindesunterhalt. zuständig für minderjährige Kinder. Vermittlung weiterer Beratungsstellen Hilfe bei Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegenüber unterhaltspflichtigem Elternteil Sozialamt: Ab Volljährigkeit können Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz beantragt und Hilfe und Beratung für sonstige Leistungen beansprucht werden. Arbeitsamt (Bafög- Amt) Beratung und zuständig für Anträge bei Ausbildungsbeihilfen Anwaltliche Beratung: Möglichkeit bei geringen oder keinem Einkommen, für rechtliche Beratung und außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts Beratungshilfe zu beantragen. (10,- Kostenbeteiligung, i.ü. zahlt die Staatskasse die anwaltlichen Gebühren) Antrag auf Beratungshilfe kann durch Rechtsanwalt selbst gestellt werden oder vorab bei Rechtsantragsstelle des jeweiligen Amtsgerichts Für gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalt kann bei geringem oder keinem Einkommen Prozeßkostenhilfe beantragt werden. Voraussetzung ist aber, daß die beabsichtigte Klage Aussicht auf Erfolg bietet. Anwaltliche und gerichtliche Kosten trägt die Staatskasse ganz oder wenigstens teilweise.

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