Landsberger. cho. Kleine Forscher im Experimentierfieber. Amtsblatt der Stadt Landsberg. Hier steckt unsere Heimat drin. Inhaltsverzeichnis

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Landsberger. cho. Kleine Forscher im Experimentierfieber. Amtsblatt der Stadt Landsberg. Hier steckt unsere Heimat drin. Inhaltsverzeichnis"

Transkript

1 L E cho er Hier steckt unsere Heimat drin Jahrgang 21 Mittwoch, den 7. Dezember 2011 Nummer 23 Kleine Forscher im Experimentierfieber Schwerz. Wie man einen Berg aus Wasser baut oder aus einer Plastikflasche eine Tauchglocke bastelt, wissen die Kinder des Schwerzer Zwergenlandes. Seit Kurzem darf sich die Kindertagesstätte offiziell Haus der kleinen Forscher nennen. Um den Titel zu erwerben, haben sich Kinder und Erzieher zwei Jahre lang intensiv mit Experimenten zu Luft, Wasser und Sprudelgasen beschäftigt. Die Übergabe der Plakette an insgesamt 31 Einrichtungen im südlichen Sachsen-Anhalt, vier davon im Saalekreis, übernahm am Freitag, 11. November 2011 Carola Schaar, Präsidentin der zuständigen IHK Halle- Dessau. Region mit Zukunft! Mehr dazu im Innenteil, S. 10 Inhaltsverzeichnis Bekanntmachungen Seite 2 Bereitschaftsdienste Seite 8 Vereine + Verbände Seite 14 Haus der kleinen Forscher die Kinder der Kita Zwergenland spüren gemeinsam mit Erzieherin Sylke Felkl (Mitte) und Kita-Leiterin Ute Baumgart (rechts im Bild) Phänomenen des Alltags wissenschaftlich nach. (Foto: Henning Mertens) Aus den Ortschaften ab Seite 19 Anzeigenteil ab Seite 34 Amtsblatt der Stadt

2 - 2 - Nr. 23/2011 Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Stadt Ordnungsamt Bauamt Adressänderung bei Straßenumbenennung Änderung des Personalausweises Bis zum müssen Sie in Ihrem Personalausweis Ihre Anschrift ändern lassen. Diese für Sie kostenfreie Änderung wird durch das Einwohnermeldeamt unserer Stadt (Köthener Str. 28, ) mithilfe eines Adressaufklebers vorgenommen. Ebenfalls in diesem Zeitraum haben Sie Gelegenheit, durch einen Stempeleintrag die Eintragungen im Reisepass und im Kinderreisepass ändern zu lassen. Auch diese Eintragung ist für Sie kostenfrei. Änderung von Kraftfahrzeugpapieren Bis zum müssen Sie Ihre Kraftfahrzeugpapiere ändern lassen. Diese für Sie kostenfreie Änderung wird durch die Zulassungsbehörde des Landkreises Saalekreis, Hansering 19 (06108 Halle), vorgenommen. Änderung von Gewerbeanmeldungen Bis zum müssen Sie Ihre Gewerbeanmeldung ändern lassen. Diese Änderung können Sie kostenfrei im Bürgerservice der Stadt (Köthener Str. 28, ) vornehmen lassen. Mit freundlichen Grüßen Decker Der Landkreis Saalekreis informiert: Umweltkalender für 2012 erschienen Der neue Umweltkalender wird noch bis Ende dieses Jahres an alle Haushalte im Landkreis verteilt. Die Zustellung beginnt in der 48. Kalenderwoche und erfolgt mit dem Wochenspiegel, der Super-Sonntag bzw. mit den Amts- und Mitteilungsblättern der einzelnen Städte und Gemeinden. Der Kalender beinhaltet wie gewohnt alle relevanten Termine und Informationen rund um die Abfallentsorgung. Bitte achten Sie in dieser Zeit besonders auf den Erhalt des Kalenders, denn er wird Ihr persönlicher Begleiter für das Jahr 2012 sein und Ihnen wichtige Informationen Wer keinen Kalender erhält, kann sich nach den Weihnachtsfeiertagen unter der Telefonnummer / oder / melden. Alle Termine für 2012 sind auch auf der Internetseite zu finden. Ausfertigung Halle (Saale), Amtsgericht Halle (Saale) Geschäfts-Nr.: 55 K 130/09-5 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Beschluss Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am ,10.00 Uhr, im Saal des Amtsgerichts Halle (Saale), Thüringer Straße 16, Halle versteigert werden der im Grundbuch von Spickendorf eingetragene Grundbesitz 1. Grundbuch von Spickendorf Blatt 493 Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, Gemarkung Spickendorf, Flur 5, Flurstück 20/32, Erholungsfläche, Weidenweg, zur Größe von 470 qm 2. Grundbuch von Spickendorf Blatt 507 Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, Gemarkung Spickendorf, Flur 5, Flurstück 20/92, Erholungsfläche, Blumenweg, zur Größe von 446 qm 3. Grundbuch von Spickendorf Blatt 536 Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, Gemarkung Spickendorf, Flur 5, Flurstück 20/106, Erholungsfläche, Blumenweg, zur Größe von 543 qm 4. Grundbuch von Spickendorf Blatt 549 Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, Gemarkung Spickendorf, Flur 5, Flurstück 20/119, Erholungsfläche, Weidenweg, zur Größe von 470 qm Es handelt sich um 4 Baugrundstücke, voll erschlossen und sofort bebaubar, Flurstück 20/32 wurde z. Z. der Gutachtenerstellung als Ackerfläche genutzt. Der Versteigerungsvermerk ist am , für Grundstück 20/106 am in das Grundbuch eingetragen worden. Der Verkehrswert des Grundbesitzes nebst Zubehör ist festgesetzt 1. Blatt 493 Flurstück 20/32 auf ,00 Euro 2. Blatt 507 Flurstück 20/92 auf ,00 Euro 3. Blatt 536 Flurstück 20/106 auf ,00 Euro 4. Blatt 549 Flurstück 20/119 auf ,00 Euro. Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Es ist zweckmäßig, schon 2 Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs - getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten - einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.

3 Nr. 23/ Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. In einem früheren Termin ist der Zuschlag aus den Gründen des 85 a ZVG versagt worden. In dem nunmehr anberaumten Termin kann der Zuschlag auch auf ein Gebot erteilt werden, das weniger als die Hälfte des Grundstückswertes beträgt. Hesse Rechtspflegerin Grundstück lfd. Nr. 10 (Flurstück 51/55) - Grundstück lfd. Nr. 11 (Flurstück 51/57) - Grundstück lfd. Nr. 14 (Flurstück 12/6) - Grundstück lfd. Nr. 17 (Flurstück 51/53) - Grundstück lfd. Nr. 19 (Flurstück 56/35) ,00 EUR 9.000,00 EUR ,00 EUR 200,00 EUR 2.100,00 EUR Der Verkehrswert der wirtschaftlichen Einheit bestehend aus den Grundstücken BV Nr. 10, 11, 14, 17 und 19 ist auf ,00 EURO festgesetzt. Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Ausfertigung Amtsgericht Halle (Saale) Halle, Geschäfts-Nr.: 55 K 337/10-6 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Beschluss Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am , Uhr, im Saal des Amtsgerichts Halle (Saale), Thüringer Straße 16, Halle der im Grundbuch von Queis Blatt 988 eingetragenen Grundbesitz Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 10, Gemarkung Queis, Flur 7, Flurstück 51/55, (Delitzscher Chaussee 14), zur Größe von 447 qm lfd. Nr. 11, Gemarkung Queis, Flur 7, Flurstück 51/57, (Delitzscher Chaussee 14), zur Größe von 233 qm lfd. Nr. 14, Gemarkung Queis, Flur 7, Flurstück 12/6, Gebäude- und Freifläche (Delitzscher Chaussee 14), zur Größe von 270 qm lfd. Nr. 17, Gemarkung Queis, Flur 7, Flurstück 51/53, Gebäude- und Freifläche (Delitzscher Chaussee), zur Größe von 25 qm lfd. Nr. 19, Gemarkung Queis, Flur 7, Flurstück 56/35, Gebäude- und Freifläche (Delitzscher Chaussee), zur Größe von 172 qm versteigert werden. Drei der fünf Grundstücke (Flurstücke 51/55, 51/57 und 12/6) sind bebaut mit einem 1996 errichteten 2-geschossigen und unterkellerten Mehrfamilienwohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss (8 Wohnungen mit einer Wohnfläche von insgesamt ca. 537,15 m 2, sämtlichst vermietet). Die postalische Anschrift lautet Delitzscher Chaussee 14, OT Queis. Der optische Zustand erscheint gut, jedoch gibt es Feuchteerscheinungen/Schimmelprobleme. Im Kellereingang des westlichen Gebäudeteils steht regelmäßig Wasser. Auf dem Flurstück 51/55 befinden sich 9 Kfz-Stellplätze. Bei den Flurstücken 51/53 (Arrondierungsfläche) und 56/35 (Wiese) handelt es sich um unbebaute Flächen, die keinen direkten Zugang von einer öffentlichen Straße haben. Sämtliche Grundstücke stellen eine wirtschaftliche Einheit dar. Der Versteigerungsvermerk ist am in das Grundbuch eingetragen worden. Der Verkehrswert des Grundbesitzes nebst Zubehör ist wie folgt festgesetzt: Es ist zweckmäßig, schon 2 Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs - getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten - einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. Tullner Rechtspflegerin Bekanntmachungsanordnung Der Stadtrat der Stadt hat in öffentlicher Sitzung am mit Beschluss-Nr. 137/10/11 die Unternehmenssatzung des Abwasserbetriebes Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) beschlossen. Die Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht., den O. Heinrich Bürgermeister Unternehmenssatzung des Abwasserbetriebes Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) Auf Grund von 1 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstaltsgesetz-AnstG vom 03. April 2011 GVBl. S. 136) und 116 Absatz 1 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568) in der Neufassung vom (GVBl. S. 383) und dem Wassergesetz des Landes Sachsen- Anhalt in der Neufassung vom (GVBl. S. 492) hat der Stadtrat der Stadt in seiner Sitzung am folgende Unternehmenssatzung beschlossen:

4 - 4 - Nr. 23/ Name, Sitz und Dienstsiegel (1) Die Stadt wandelt die Regiebetriebe Hohenthurm und (einschließlich Sietzsch) in ein Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts um. Das Kommunalunternehmen trägt den Namen Abwasserbetrieb AöR. (2) Die Aufgaben der Anstalt, aufgeteilt nach Ortschaften der Stadt, untergliedern sich wie folgt: Schmutzwasser Niederschlagswasser Gütz - Gütz - Gollma - Gollma - Reinsdorf - Reinsdorf - Hohenthurm - Hohenthurm - Sietzsch - Sietzsch - Lohnsdorf - Lohnsdorf - Bageritz - Bageritz - Schwerz - Dammendorf - Spickendorf - Petersdorf - Kneipe (3) Der Sitz der Anstalt ist, Ortsteil Queis. (4) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift: Abwasserbetrieb AöR. 2 Zweck der Anstalt (1) Der Anstalt obliegt die schadlose Beseitigung des Abwassers im Sinne des 78 WG LSA in dem in 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Entsorgungsgebiet. Die Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. (2) Für das Hoheitsgebiet der Anstalt wird neben der Schmutzwasserbeseitigung auch die Niederschlagswasserbeseitigung durch die Anstalt durchgeführt. (3) Die Aufgabe der Straßenoberflächenentwässerung verbleibt bei der Stadt. (4) Die Anstalt kann sich an Unternehmen und Körperschaften beteiligen, soweit diese Gesellschaften öffentliche Aufgaben zum Gegenstand haben oder geeignet sind, öffentliche Aufgaben zu fördern oder zu verbessern und nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. (5) Die Anstalt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Hierzu sind gesonderte Verträge abzuschließen. 3 Stammkapital Das Stammkapital der Anstalt beträgt ,00 Euro. 4 Satzungshoheit (1) Die Anstalt ist berechtigt, anstelle der Stadt Satzungen zu erlassen. Das Satzungsrecht umfasst zum einen die Verabschiedung von Satzungen über den Anschluss- und Benutzungszwang im Zusammenhang mit der öffentlichen Abwasserbeseitigung. Zum anderen umfasst das Satzungsrecht auch die Befugnisse, Abgabensatzungen gemäß der entsprechenden Vorschriften des KAG-LSA sowie gemäß des Verwaltungskostengesetzes zu erlassen. (2) Die Stadt überlässt der Anstalt insoweit das ihr zustehende Recht, Beiträge, Gebühren und andere Entgelte im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung zu erheben und zu vollstrecken. (3) Bis zum Inkrafttreten der Satzungen durch die Anstalt gilt das Satzungsrecht der Regiebetriebe Hohenthurm und weiter, jedoch spätestens bis zum Organe der Anstalt (1) Organe der Anstalt sind der Vorstand und der Verwaltungsrat. (2) Die Mitglieder aller Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie Geschäftsund Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Diese Pflicht besteht auch nach Ihrem Ausscheiden fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt und den mit der örtlichen und überörtlichen Prüfung beauftragten Stellen. 6 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied. Der Stadtrat der Stadt kann beschließen, dass zwei Vorstandsmitglieder bestellt werden. (2) Die Anstalt wird vom Vorstand in eigener Verantwortung geleitet. Er entscheidet in allen Angelegenheiten eigenverantwortlich, die nicht unter den Zustimmungsvorbehalt des 8 Absatz 3 dieser Satzung fallen oder in denen sich der Verwaltungsrat durch Beschluss im Einzelfall die Zustimmung vorbehalten hat. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Das Vorstandsmitglied wird vertraglich verpflichtet, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge im Sinne des 285 Nr. 9a HGB jährlich zur Veröffentlichung mitzuteilen. (3) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von 5 Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Der Vorstand ist hauptberuflich tätig. Über das Anstellungsverhältnis entscheidet der Verwaltungsrat. (4) Der Vertreter des Vorstandes im Verhinderungsfall wird vom Verwaltungsrat bestimmt. (5) Der Vorstand ist zuständig für alle beamten-, personal- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplanes und dem diesem beigefügten Stellenplan. Der Vorstand ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beamten und Beschäftigten der Anstalt. (6) Der Vorstand unterrichtet den Verwaltungsrat halbjährlich schriftlich über die Entwicklung des Vermögens- und Erfolgsplan. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Im Übrigen berichtet der Vorstand in den Sitzungen des Verwaltungsrates über die wichtigen Angelegenheiten der Anstalt. Bei Bedarf berichtet er dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates unverzüglich. 7 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie 6 weiteren Mitgliedern und einem Beschäftigten der Anstalt. Der Verwaltungsrat ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde des Vorstandes. (2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist entsprechend 5 AnstG der Bürgermeister der Stadt. (3) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstandsmitglied. Es vertritt das Kommunalunternehmen insgesamt nach außen, wenn noch kein Vorstand vorhanden ist oder der Vorstand handlungsunfähig ist. (4) Das Vorsitzende Mitglied und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Stadtrat für 5 Jahre bestellt. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder in den Verwaltungsrat entscheidet der Verwaltungsrat. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die dem Stadtrat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Stadtrat. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können in besonders begründeten Fällen jeder Zeit mit einer Zweidrittelmehrheit des Stadtrates abberufen werden.

5 Nr. 23/ (5) Der Vertreter der bei der Anstalt Beschäftigten wird in entsprechender Anwendung der 12 bis 24 Personalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt gewählt. Die Zahl der Beschäftigtenvertreter darf ein Drittel aller Mitglieder des Verwaltungsrates nicht übersteigen. Die Beschäftigtenvertreter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. (6) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsrates haben Anspruch auf eine Entschädigung entsprechend den Bestimmungen der Aufwandsentschädigungssatzung der Anstalt. 8 Zuständigkeit des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat entscheidet über: 1. Den Erlass von Satzungen der Anstalt, 2. Die Auswahl und Bestellung des Vorstandes, 3. Die Feststellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, 4. Die Feststellung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer, 5. Die Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen, 6. Die Bestellung des Abschlussprüfers und 7. Die Ergebnisverwendung. (2) In folgenden Angelegenheiten bedarf der Vorstand der Zustimmung des Verwaltungsrates: 1. Für den Abschluss von Verträgen in Ausführung des Wirtschaftsplanes mit einer Summe von mehr als ,00 Euro, 2. Für den An- und Verkauf oder die Belastung von Grundstücken mit einer Größe von mehr als 5.000qm oder einem Vermögenswert von mehr als ,00 Euro, 3. Für die Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleich zu achtender Rechtsgeschäfte mit der Summe über mehr als ,00 Euro im Einzelfall, ferner die Festsetzung des Höchstbetrages der Kassenkredite, 4. Für den Abschluss von Miet-, Pachtverträgen oder ähnliche Verträge im Wert von mehr als ,00 Euro jährlich, 5. Für die Verfügung über Anstaltsvermögen, soweit dies dem Erwerb oder die Veräußerung oder Belastung von Grundvermögen, die Ausreichung von Schenkungen oder Darlehen betrifft, 6. Für die Führung von Rechtsstreitigkeiten mit grundsätzlicher Bedeutung und 7. Für die Einstellung und Entlassung der Beamten der Laufbahngruppe 2. (3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 9 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates (1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates lädt die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Vertreter der Beschäftigten im Einvernehmen mit dem Vorstand schriftlich ein. Die Einladung muss insbesondere Tagungszeit und Tagungsort unter Mitteilung der Tagesordnung und Beifügung erforderlicher Unterlagen angeben. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit dem Vorstand aufgestellt. Die Ladungsfrist beträgt sieben Tage. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden. In diesem Fall kann von der öffentlichen Bekanntmachung abgesehen werden. (2) Der Verwaltungsrat ist einzuberufen so oft es die Geschäftslage erfordert. Er ist jährlich mindestens zwei Mal einzuberufen. Der Verwaltungsrat muss zudem unverzüglich einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt. Das Recht zur unverzüglichen Einberufung steht dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates auch ohne Vorliegen eines Antrages nach Satz 3 zu, sofern nach seiner Einschätzung die Lage dies erfordert. (3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet. (4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende des Verwaltungsrates sowie die Hälfte der übrigen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit fest. Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden. (5) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen sind zulässig. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme. Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen des Verwaltungsrates und über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Der Verwaltungsrat entscheidet in der nächsten Sitzung über Einwendungen gegen die Niederschrift. 10 Dienstherrenfähigkeit Die Anstalt besitzt Dienstherrenfähigkeit. 11 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Die Anstalt ist unter Beachtung des öffentlichen Zwecks sparsam und wirtschaftlich zu führen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des 90 GO-LSA und 8 bis 17 der Verordnung über die kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts (Anstaltsverordnung - AnstVO). (2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung vorzulegen, welche innerhalb von 9 Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres erfolgen soll. Der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und der Prüfungsbericht sind vom Vorstand unverzüglich nach Eingang dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Die Feststellung des Jahresabschlusses soll innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres erfolgen. Bei der Feststellung hat der Verwaltungsrat über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden. (4) Für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes gelten die 19 bis 23 AnstVO. (5) Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind Bestandteil der örtlichen Prüfung gemäß 125 GO-LSA. Der Verwaltungsrat bestellt als Abschlussprüfer regelmäßig das Rechnungsprüfungsamt, sofern es sich zu der Abschlussprüfung bereit erklärt; andernfalls ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Die Kosten der örtlichen Prüfung trägt die Anstalt. 12 Öffentliche Bekanntmachung (1) Bekanntmachungen erfolgen im Amtsblatt der Stadt, mit der Bezeichnung er Echo. (2) Die Satzungen der Anstalt, der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses einschließlich des Bestätigungsvermerkes des Rechnungsprüfungsamtes über die Jahresabschlussprüfung oder dessen Einschränkungen oder Versagung sowie die Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes und alle anderen gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen, einschließlich der Hinweisbekanntmachungen, werden im Amtsblatt der Stadt ( er Echo ) bekannt gegeben. (3) Sind Pläne Karten oder Zeichnungen sowie Begründungen oder Erläuterungsberichte Bestandteile einer Satzung oder eines anderen bekannt zu machenden Textes, so kann die öffent-

6 - 6 - Nr. 23/2011 liche Bekanntmachung dadurch ersetzt werden, dass sie in der Geschäftsstelle der Anstalt, Delitzscher Chaussee 6 in OT Queis, während der Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird durch den Vorstand angeordnet. Die Anordnung muss genaue Angaben über Gegenstand, Ort und Dauer der Auslegung enthalten und zusammen mit der Satzung bzw. einem anderen bekannt zu machenden Text veröffentlicht werden. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, sofern im Gesetz keine andere Frist bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf der Ersatzbekanntmachung mit Datum, Unterschrift und Siegel festzuhalten. 13 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 14 Beteiligung von weiteren Aufgabenträgern Die Beteiligung von weiteren Aufgabenträgern im Bereich der Abwasserentsorgung an der Anstalt öffentlichen Rechts ist grundsätzlich möglich. Die Möglichkeit der Beteiligung richtet sich an alle Aufgabenträger im Landkreis Saalekreis, welche an das Gebiet der Stadt angrenzen. Über die Entscheidung zur Aufnahme weiterer Aufgabenträger entscheidet der Stadtrat der Stadt. 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum in Kraft., den 28. Oktober 2011 b) bei der Ableitung vorgeklärten Schmutzwassers aus privaten bzw. kommunalen Kleinkläranlagen (Ableitung über sogenannte Bürgermeisterkanäle nach 1 (1c) 3,11 EUR/m 3 Die Gebühr nach b) beinhaltet nicht die Kosten für das Entleeren der Kleinkläranlagen (2) Für die Deckung von Fixkosten der öffentlichen Einrichtung nach 1 (1a) wird gemäß nachfolgender Staffelung eine monatliche Grundgebühr erhoben: Nenndurchfluss Gebühr je Monat bis qn ,25 EUR bis qn ,60 EUR bis qn 10 41,00 EUR bis qn 15 61,50 EUR bis qn ,00 EUR (3) Die Jahresgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung nach 1 (1b) beträgt: 0,58 EUR / m 2 Artikel II Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt zum in Kraft Die vorstehende, in der öffentlichen Verbandsversammlung vom beschlossene und der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Saalkreis mit Schreiben vom angezeigte 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung des Verbandsgebietes des Abwasserzweckverbandes Saalkreis-Ost - Entwässerungsgebührensatzung -, Beschluss-Nr. 15/2011 des Abwasserzweckverbandes Saalkreis-Ost wird hiermit ausgefertigt und ist öffentlich bekannt zu machen. O. Heinrich Bürgermeister 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung des Verbandsgebietes des Abwasserzweckverbandes Saalkreis-Ost Entwässerungsgebührensatzung Auf Grund der 6, 8, 44 Abs. 3 Nr. 1 und 91 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom (GVBL. LSA S. 568), der des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG-LSA) i.d.f. vom (GVBL. LSA S. 186),) der 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom (GVBL. LSA S 81) sowie des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom (GVBL. LSA S. 105) in der jeweils geltenden Fassung, hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Saalkreis-Ost in Ihrer öffentlichen Sitzung vom folgende Satzung beschlossen. Artikel I Sachliche Änderungen 6 erhält folgende Neufassung: 6 Gebührensätze (1) Die Mengengebühr beträgt: a) bei der Schmutzwasserbeseitigung in die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage (in eine biologisch arbeitende Kläranlage) nach 1 (1a) 5,00 EUR/m 3 4. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung des Abwasserzweckverbandes Saalkreis-Ost Neufassung Auf der Grundlage des 9 Abs. 1 S. 16 u. Abs 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG LSA) vom (GVBl. LSA S. 730), sowie des Kommunalabgabengesetzes vom (GVBI. LSA S. 878) sowie des 33 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom (GVBI. LSA S. 568), sowie 13 der Verbandssatzung das Abwasserzweckverbandes Saalkreis-Ost in der Fassung der Bekanntmachung vom in der jeweils geltenden Fassung, hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Saalkreis-Ost (auf der Grundlage des Beschlusses 12/2011 der Verbandsversammlung vom ) in ihrer öffentlichen Sitzung am folgende 4. Änderungssatzung beschlossen: 1 Der Vorsitzende der Verbandsversammlung sowie im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, die Mitglieder der Verbandsversammlung sowie die Mitglieder des Verbandsausschusses haben nach Maßgabe dieser Satzung Anspruch auf Aufwandsentschädigung für die mit der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben für den Zweckverband verbundenen Tätigkeiten. 2 Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten als Aufwandsentschädigung eine Pauschale von 15,00 EUR pro Monat und ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen von 13,00 EUR pro Sitzung.

7 Nr. 23/ Die Mitglieder des Verbandsausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von 25.- pro Sitzung und Tag, ohne die Zahlung eines monatlichen Pauschalbetrages. Das Sitzungsgeld gilt auch für andere Tätigkeiten in Wahrnehmung des Mandats. sofern diese von der Verbandsversammlung genehmigt worden sind. Die gleiche Entschädigung steht dem stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung für die Teilnahme an Verbandsversammlungen zu. Mit dieser Aufwandsentschädigung und dem Sitzungsgeld sind alle Aufwendungen und Auslagen abgegolten. 3 Der Vorsitzende der Verbandsversammlung erhält für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung als Pauschale von 103,00 EUR pro Monat ohne Sitzungsgeld. Hiermit sind alle Aufwendungen und Auslagen abgegolten. Die Aufwandsentschädigung in dieser Höhe steht dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung auch für seinen Erholungsurlaub bis zur Dauer eines Monats im jeweiligen Kalenderjahr zu. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden der Verbandsversammlung für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Monaten wird dem Stellvertreter ab diesem Zeitraum diese Aufwandsentschädigung der in 3 Abs. 1 genannten Höhe gezahlt. 4 Sitzungspauschalen und Aufwandsentschädigung nach dieser Satzung werden den Berechtigten jeweils am Ende des Quartals nach ihrer Entstehung auf eine dem Verband benannte Bankverbindung überwiesen. 5 Die Satzung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig treten die entgegenstehenden Vorschriften der Entschädigungssatzung vom außer Kraft. Die vorstehende, in der öffentlichen Verbandsversammlung vom beschlossene und der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Saalkreis mit Schreiben vom angezeigte 4. Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung - Neufassung, Beschluss-Nr, 17/2011 des Abwasserzweckverbandes Saalkreis-Ost wird hiermit ausgefertigt und ist öffentlich bekannt zu machen. Bekanntmachung des Abwasserzweckverbandes Saalkreis-Ost 1. Wegen der Feiertage fällt der Sprechtag des Abwasserzweckverbandes Saalkreis-Ost am Dienstag, dem aus. Der nächste Sprechtag findet im neuen Jahr wieder am Dienstag, den statt. Bei Störungen im Abwasserbereich sind unsere technischen Mitarbeiter Herr Ristau oder Herr Härtel telefonisch zu erreichen unter: 0177 / Auf diesem Wege möchten wir hiermit nochmals an die Mitteilung der Zählerstände zum , entsprechend der vorliegenden Trinkwasserabrechnung bzw. Ablesung des Trinkwasserzählers zur Vorbereitung der Abwassergebührenabrechnung für das Jahr 2011 erinnern (Anlage). Bei Zählerwechsel im Verlauf des Jahres 2011 geben Sie uns bitte auch das Datum und den Ausbaustand des alten Zählers an. Ohne Ihre Mitteilung der Zählerstände wird ein geschätzter Verbrauchswert zugrunde gelegt. Wir weisen darauf hin, dass Abrechnungskorrekturen wegen zu spät (nach dem ) oder nicht erfolgter Zählerstandsmeldungen nur gebührenpflichtig ausgeführt werden können.

8 - 8 - Nr. 23/2011 Nichtamtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Stadt Rufnummern des Verwaltungsamtes Bürgermeister,, Köthener Straße 2 Vorwahl / Herr Heinrich Bürgermeister Tel.: 24 90/ Frau Sorgenfrei Sekretariat Tel.: 24 90/ Fax: info@stadt-landsberg.de Herr Lehmann SB Abwasser Fachbereich innere Verwaltung Leiterin: Frau Heitmann Tel.: Stellv. Leiter: Herr Hoppe Team 1 Koordination, innere Verwaltung, Wahlen Herr Hoppe Tel.: SB Zentrale Dienste, Archiv, Inventur Frau Schwenke Tel.: SB Personalwesen Frau Brandt Tel.: Frau Zimmerling Tel.: SB Kita, Schulen und Jugendclub Frau Kusch Tel.: Frau E. Müller Tel.: SB Kultur, Zentrale Dienste, Archiv Frau Grollmisch Tel.: SB Personenstandswesen/Friedhofswesen Standesamt Sitz: Markt 1 Frau A. Müller Tel.: Frau Schröter Tel.: Frau Brandt Tel.: Team 2 Koordination Finanzen SB Haushalt Frau Aulenbach Tel.: Fax: SB Steuern Frau Wendt Tel.: Zentrale Dienste, Buchung Frau Semmler Tel.: Kassenleiterin/Vollstreckungsinnendienst Frau Kreisel Tel.: Vollstreckungsinnen- und -außendienst Frau Wernicke Tel.: Frau Rauchmaul Tel.: Kasse Frau K. Müller Tel.: Frau Meyer Tel.: Frau M. Schulze Tel.: Fachbereich Bürgerservice und Bauen Leiterin: Frau Möser Tel.: Team 1 Koordination Bürgerservice Sitz: Köthener Straße 28 Einwohnermeldeamt, Gewerbe, Verkehrsangelegenheiten, Sondernutzung, Feuerwehr, Grünflächen, Öffentlichkeitsarbeiten, kommunale Wohnungsverwaltung, Kasse, Sport, Mieten und Pachten Herr Decker Tel.: Frau v. Gülich Tel.: Frau Grünemund Tel.: Frau Lucht Tel.: Frau Bär Tel.: Frau Herrmann Tel.: Frau Kleinert Tel.: Herr Mertens Tel.: Fax: Team 2 Koordination Bauen Sitz: Köthener Straße 2 SB Liegenschaften, Grundstücksangelegenheiten Frau Moron-Wernicke (zz. abwesend) Tel.: Frau Schönbrodt (zz. abwesend) Tel.: Fragen zu diesem Sachbereich werden vorübergehend durch SB Bau- und Planungsrecht sowie Straßenausbau und Erschließungsbeiträge bearbeitet.. SB Vorbereitung zur Einführung Neues Kassen-/ Haushaltsrecht Frau Jung Tel.: SB Bau-Planungsrecht Herr Peter Tel.: SB Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge Herr Kuschel Tel.: SB Fördermittel Frau Guhrenz Tel.: SB Rechnungswesen Frau Schiebel Tel.: Frau Rosche Tel.: SB allg. Bauverwaltung Frau Martin Tel.: SB Tief- und Straßenbau Frau Riedel Tel.: Öffnungszeiten des Verwaltungsamtes Dienstag Uhr Uhr Donnerstag Uhr Standesamt - Rathaus Markt 1, Dienstag Uhr Uhr Donnerstag Uhr Uhr Außerhalb der Sprechzeiten nur nach Vereinbarung! Öffnungszeiten Bürgerservice Montag von 8.00 bis Uhr und von bis Uhr Dienstag/Donnerstag von 8.00 bis Uhr und von bis Uhr Mittwoch/Freitag von 8.00 bis Uhr In Ausnahmefällen Termine zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr nach Vereinbarung möglich. Schließung zwischen Weihnachten und Neujahr Der Bürgerservice und das Einwohnermeldeamt der Stadt sind vom bis geschlossen. In dringenden Fällen erreichen Sie die Rufbereitschaft des Einwohnermeldeamtes in dieser Zeit über: 01 74/

9 Nr. 23/ Zensus 2011 Erhebungsstelle PF Herr Zutz / Frau Moron (zz. abwesend) / Herr Kunth / Frau Hensel / Fax-Nr.: / zensus2011@stadt-landsberg.de Angebote zur Selbsthilfe Die Suchtberatungsstelle: Sprechzeiten in der Stadt, An der Kirche Dezember, Uhr 10. Januar 2012, Uhr (14-täglich dienstags) Mailadresse: suchtberatung@stadtmission-halle.de Telefon: 03 45/ Ansprechpartner: Jürgen Birkner-Schöne Nummer gegen Kummer Kostenlose und anonyme Beratung Kinder- und Jugendtelefon 08 00/ Elternlelefon 08 00/ Polizei-Notruf 110 Revierkommissariat Nördlicher Saalekreis 03 45/ (rund um die Uhr besetzt) Revierstation dienstags und donnerstags Uhr besetzt / Feuerwehr/Leitstelle 03 45/ oder 112 Einsatzzentrale und Tierrettungsdienst 03 45/ Elektroenergie ENVIA M Halle neue Ruf-Nr /21 60 o Gas GAS Leipzig für Saalekreis während der Dienstzeit 03 45/ außerhalb der Dienstzeit 01 80/ Abwasser für die Stadt / OT Spickendorf, Petersdorf, Schwerz, Dammendorf Betriebsführer MIDEWIA / Mo., Mi. u. Do Uhr Di Uhr Fr Uhr Havariefall außerhalb der Sprechzeiten / Entleerung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben - für Stadt : Ruwolt Entsorgungsgesellschaft mbh / für die Ortsteile Schwerz, Dammendorf, Spickendorf und Petersdorf der AZV Westliche Mulde. Für telefonische Anmeldung der Entsorgungstermine steht Ihnen die Firma ALBA GmbH unter der Tel.-Nr / wochentags in der Zeit von 7.00 Uhr bis Uhr zur Verfügung. Rufnummern für Wochenende und Feiertage Wasser - für die Stadt und die Ortsteile Spickendorf/Petersdorf/ Queis/Sietzsch/Schwerz die HWS 03 45/ Abwasser Störfall- und Havariedienst HWS 03 45/ / Abwasser für die Ortschaften Braschwitz, Niemberg, Oppin, Peißen AZV Saalkreis-Ost OT Peißen, Gewerbehof 1 Not- und Havariedienst des technischen Bereiches: 01 77/ Trink- und Abwasser für die Ortschaft Hohenthurm Regiebetrieb Wasser und Abwasser, Möblitzer Weg 12a, 06188, OT Hohenthurm Ansprechpartner Herr Proft, Tel. und Fax / Abwasser Störfall- und Havariedienst für AZV Queis/Dölbau Zwebendorf, Reußen, Queis, Klepzig, Kockwitz Betriebsführer MIDEWA GmbH / Abfallentsorgung Fa. Tönsmeier Entsorgungsdienste GmbH /25 90 Antennengemeinschaft, Service-Telefon: 01 75/ Hausschlachtung Herr TA Dieter Jäkel 03 45/ wohnhaft in Halle, Mohnweg 25 Rufbereitschaft Apotheke, den Aurora-Apotheke, Leipziger Str. 4, Niemberg, den Burgstätten-Apotheke Niemberg Alte Zollstraße 3, 06188, den Sonnen-Apotheke, Merseburger Str. 1, 06188, den Aurora-Apotheke, Leipziger Str. 4, Ärztlicher Bereitschaftsdienst im Bereich Der Dienst habende Arzt ist unter folgender Telefonnummer zu erreichen: 07 00/ Sollte diese Telefonnummer gerade belegt sein, so wählen Sie in dringenden Fällen: SMH Halle 03 45/ Stadtsanierung Sprechzeiten am Dienstag, den in der Zeit von bis Uhr und von bis Uhr im Rathaus, Markt 1, Tel.: / der Stadt, sowie nach vorheriger Vereinbarung. Das Sanierungsbüro ist unter der Telefonnummer / zu erreichen (Fax: / ) Ansprechpartner: Sanierungsträger Herr Nesslage BauBeCon Sanierungsträger GmbH Anne-Conway-Straße 1, Bremen Telefon: 04 21/ , Fax: 04 21/ Bauberatung: Frau Sparfeld Gloria Sparfeld Architekten & Ingenieure Halberstädter Straße 12, Halle Telefon: 03 45/ Fax: 03 45/

10 Nr. 23/2011 Herzlichen Glückwunsch am Frau Edeltraud Pauli am Frau Ilse Sabisch am Frau Antje Oehmig am Frau Elisabeth Anspach am Herrn Peter Bittner am Frau Ilse Schöning am Frau Ingrid Richter am Herrn Gerhard Möritz am Herrn Achim Heinrich am Frau Renate Bartlitz am Frau Minna Knibbe am Herrn Adolf Maas am Frau Christel Daske am Herrn Dieter Hitziger am Herrn Wolfgang Podschun am Herrn Detlef Weiland am Herrn Werner Deparade am Frau Johanna Körner am Frau Ruth Stendel am Frau Elly Wohllaub am Frau Christa Main am Herrn Heinz Augustyniak am Frau Sonja Ciesluk am Frau Dora Körner am Herrn Fred Frohne am Herrn Martin Holicki am Frau Gertrud Klenke am Frau Lieselotte Wirth am Herrn Dietmar Bobowski am Frau Gisela Dietze am Frau Ruth Schiebel am Herrn Helmut Uebe am Frau Renate Wieseke am Frau Ilse Hain am Herrn Klaus-Werner Sandow am Herrn Helmut Wesche am Frau Rosemarie Fritz am Frau Monika Nikisch am Frau Ingeborg Sabisch am Herrn Karl-Heinz Eisenberg OT Gollma am Frau Waltraud Kratz am Frau Rosemarie Kohlert am Frau Johanna Beier am Herrn Ottfried Volkland am Frau Christa Zschäckel am Frau Christine Reißer am Frau Christa Brauer am Herrn Heinz Schmidt am Herrn Ewald Weiß am Frau Marianne Berner am Herrn Volker Hensel OT Gütz am Herrn Kurt Mederake am Frau Ursula Preißler am Frau Helga Theile am Herrn Rudi Thäle am Frau Ilse Heinrich am Herrn Gerhard Körner am Frau Rosemarie Träger zum 65. Geburtstag zum 87. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 92. Geburtstag zum 67. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 88. Geburtstag zum 67. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 66. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 86. Geburtstag zum 69. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 81. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 66. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 67. Geburtstag zum 67. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 78. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 68. Geburtstag am Frau Irmgard Richter am Frau Marta Schröter am Frau Heidemarie Heidrich am Herrn Herbert Herrmann OT Reinsdorf am Herrn Horst Schulze am Herrn Dieter Grude am Frau Christa Gruß Bürgermeistersprechstunden zum 73. Geburtstag zum 88. Geburtstag zum 67. Geburtstag zum 62. Geburtstag zum 69. Geburtstag zum 78. Geburtstag Die Sprechstunde des Bürgermeisters findet jeweils dienstags in der Zeit von bis Uhr in der Köthener Str. 2 und nach Vereinbarung statt. Terminvereinbarungen sind über die Sekretärin des Bürgermeisters unter der Tel.-Nr.: / möglich. Das Vorzimmer des Bürgermeisters ist täglich montags, mittwochs, donnerstags von Uhr dienstags von Uhr freitags von Uhr besetzt. Ortsbürgermeistersprechstunde Das Büro des Ortsbürgermeisters Herrn Kliche ist jeden Dienstag von Uhr bis Uhr im Rathaus am Markt 1 besetzt. Aktuell Kita Schwerz ist Haus der kleinen Forscher Schwerz (Fortsetzung Titelseite). Laborkittel, Petrischalen, Mikroskop - wie die großen Forscher sind die Kinder der Kita Zwergenland in Schwerz den Geheimnissen des täglichen Lebens auf der Spur. Was passiert, wenn man Natron oder Backpulver in Wasser auflöst? Warum schwimmt eine Reißzwecke auf Wasser? Wie entsteht ein Vulkan? Diesen und anderen Fragen geht man seit zwei Jahren mit kindgerechten Experimenten nach und darf sich seit 11. November 2011 Haus der kleinen Forscher nennen. Die Kinder wollen jeden Tag experimentieren und kommen Seit 11. November offiziell Haus der kleinen Forscher Kita-Leiterin Ute Baumgart mit ihren Schützlingen der Kita Zwergenland. (Foto: Henning Mertens) im Winter schon selbst auf die Idee, die Schnee- und Eiskristalle mit der Lupe zu untersuchen, verrät Sylke Felkl. Die Erzieherin hat die Fortbildungen der bundesweiten Stiftung Haus der kleinen Forscher, u. a. zum kindgerechten Experimentieren, besucht und begleitet seit zwei Jahren die Kinder in ihrem Forscherdrang. Als Erstes haben wir Regeln aufgestellt, um den sensiblen Umgang mit den verschiedenen Stoffen zu schulen, erklärt sie.

11 Nr. 23/ Die Experimente werden in Text und Bild dokumentiert, um die begehrte Plakette der Prüfungskommission zu erhalten. Alle zwei Jahre muss diese verteidigt werden. Die Materialien dafür sind bereits eingetroffen. Bald geht es weiter mit Mathematik und Elektrizität, gibt Ute Baumgart Einblick in die Unterlagen. Die langjährige Kita-Leiterin ist ebenso begeistert wie ihre Schützlinge. Das Projekt regt den elementaren Forschergeist der Kinder an, erklärt sie und fügt hinzu: Sie wiederholen die Experimente bereits zuhause mit ihren Eltern, die sich dafür Tipps bei uns holen. Manche Experimente sind so spannend, dass sie zum Ritual geworden sind: Zu jedem Geburtstag eines der Kinder lässt man eine sogenannte Teebeutelrakete steigen. Auch wenn das Experimentieren der großen Gruppe vorbehalten ist, schauen ihnen die Kleineren bereits staunend über die Schulter. Sie freuen sich darauf, bald selbst zu kleinen Forschern zu werden und haben dann schon Vorkenntnisse, verrät Sylke Felkl. Insgesamt pflegen die Kinder einen aufmerksameren Umgang mit ihrer Umwelt. Sie interessieren sich für Käfer und Raupen, für die Farben des Regenbogens und wie sich ein Stück Zucker im Tee auflöst. Selbst das Kohlendioxid haben sie als hervorragenden Feuerlöscher kennengelernt. Die Stiftung Haus der kleinen Forscher fördert seit 2006 die Vor- und Grundschulbildung in den Bereichen Naturwissenschaft, Mathematik und Technik mit Weiterbildungen und Materialien für die pädagogischen Fachkräfte. Sie entstand aus einer gemeinsamen Initiative der Helmholtz Gemeinschaft, der Unternehmensberatung McKinsey & Company, der Siemens Stiftung und der Dietmar Hopp Stiftung und wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung unterstützt. Lokaler Netzwerkpartner ist die Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau. Im südlichen Sachsen-Anhalt haben insgesamt 31 Kindertagesstätten und Grundschulen die Plakette erhalten. Im Saalekreis freuten sich 4 Kindertagesstätten - neben Schwerz auch aus Holleben, Beesenstedt und Merseburg. Quiz fördert literarisches Interesse /Halle. Wer liest, gewinnt, hieß es am Mittwoch, 16. November 2011 in der Thalia-Buchhandlung auf dem halleschen Marktplatz. Zu dem gleichnamigen bundesweiten Literaturquiz für Schulen angetreten waren die sechsten Klassen der Sekundarschule Teutschenthal und des Gymnasiums sowie der Literaturzirkel des halleschen Giebichenstein-Gymnasiums. Rund um die Nominierungen für den Deutschen Jugendliteraturpreis gab es Quizfragen und kreative Buchvorstellungen als Rollenspiel. Am Ende setzten sich die halleschen Literaturspezialisten vor den Teams aus Teutschenthal und durch. Hatten Spaß am Entdecken deutscher Jugendliteratur: Deutschlehrerin Claudia Braune, die Schüler Lucas, Elmar und Sophie (v. l. n. r.) vom er Gymnasium sowie Carola Henke von der Stadt- und Schulbibliothek (hinten). Foto: Henning Mertens Umgeben von Bücherregalen und vor der Kulisse des halleschen Marktplatzes führte Moderatorin Kathrin Schinköth-Haase durch die Veranstaltung, die zeigte, dass Kinder das Lesen doch noch nicht verlernt haben: Die Schüler haben gelesen, gebastelt, sich intensiv mit den Geschichten auseinandergesetzt und eine Szene einstudiert - so geht Unterricht in die Tiefe, meint die Schauspielerin, die auch Kinderstücke in Bibliotheken spielt, begeistert. Sie freut sich über das Engagement der Lehrer und würde es begrüßen, wenn solche Veranstaltungen öfter den Schulalltag bereichern. Auch Deutschlehrerin Claudia Braune ist von der Leistung ihrer Schützlinge begeistert: Sie haben sich seit Juni auf diesen Tag vorbereitet und eifrig alle Bücher gelesen, erklärt sie und fügt hinzu: Die Schüler haben im demokratischen Prozess entschieden, welches Buch vorgestellt werden soll und in kompletter Eigenregie das Drehbuch für die Umsetzung im szenischen Spiel geschrieben. Das von den er Gymnasiasten Sophie, Lucas und Elmar vorgestellte Buch Hundewinter von K. A. Nuzum handelt von einem Mädchen, das durch einen zugelaufenen Hund ihre Trauer um den frühen Verlust der Mutter bewältigt. Dass man im ersten Anlauf den dritten Platz belegt hat, entmutigt die Schüler in keiner Weise - vielmehr haben sie ihre Lust an der kreativen Auseinandersetzung mit der Literatur entdeckt. Die mitgereisten Klassenkameraden erklärten angesichts des selbstbewussten Auftritts ihrer drei Mitschüler einhellig: Nächstes Jahr trauen wir uns auch auf die Bühne. Kompetente Unterstützung in der Vorbereitung haben die er Schüler durch Carola Henke von der Stadt- und Schulbibliothek erhalten. Das Projekt selbst wird unterstützt vom Telefonbuchverlag, dem Arbeitskreis Jugendliteratur e. V. und dem Deutschen Bibliotheksverband e. V. Bundesweit werden dazu jährlich regionale Quizveranstaltungen zu den jeweils 4 für den Deutschen Jugendpreis nominierten Büchern veranstaltet. Kirche wird nach Komplettsanierung festlich eingeweiht Braschwitz/Plößnitz. Bis zur letzten Stunde haben die Handwerker am Freitag, 25. November 2011 Hand angelegt, um die Sanierungsarbeiten in der Braschwitzer Kirche St. Nikolaus pünktlich zur Feierstunde abzuschließen. Dabei waren sie eigentlich schon im September mit Dachstuhl und Fassade, dem eigentlichen Auftrag, fertig geworden. Grund für die Verzögerung war die Entscheidung des Plößnitzer Unternehmers Klaus-Peter Albrecht, der mit seiner Malerwerkstätte die Ausschreibung um die EU-geförderte Außensanierung gewonnen hatte, auf eigene Kosten auch den Innenraum herzurichten. Dafür dankte ihnen die Kirchengemeinde nun mit einem reichlich gedeckten Büffet. Vom neuen Glanz der Kirche können sich am Samstag, 10. Dezember 2011 die Besucher eines Festgottesdienstes mit dem Kammerchor Benevocale sowie Unterstützung an der Orgel und der Geige überzeugen. Beginn ist um 15:00 Uhr in der Brunnenstraße 23. Dach und Fassade der Braschwitzer Kirche wurden mit EU-Fördergeldern, Landesmitteln, dem Engagement des Landkreises Saalekreis und der Lotto Toto GmbH Sachsen- Anhalt aufwendig saniert. Die Restaurierung des Kircheninneren übernahm die ausführende Unternehmerfamilie Albrecht aus Plößnitz selbst. Hier Anke Meinhardt und Sandra Spieß vom Gemeindekirchenrat und Malermeister Klaus-Peter Albrecht mit zwei Mitarbeitern. Foto: Henning Mertens

Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR - Unternehmenssatzung -

Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR - Unternehmenssatzung - Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR - Unternehmenssatzung - Die Textfassung berücksichtigt - die am 12.12.2007 beschlossene und am 23.12.2007 sowie am 01.01.2008 in Kraft getretene Satzung der

Mehr

vom 16.12.2008 (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn.

vom 16.12.2008 (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Marktplatz 7, 86343 Königsbrunn. Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Betrieb und Verwaltung der Eishalle Königsbrunn (BVE) Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Königsbrunn vom 16.12.2008 Aufgrund von Art. 23. Satz 1,

Mehr

Gemeinde Schkopau Amtsblatt

Gemeinde Schkopau Amtsblatt Ausgabe 42 / 2011 Amtsblatt der Gemeinde Schkopau Seite 1 von 8 Gemeinde Schkopau Amtsblatt Bekanntmachungen der Gemeinde Schkopau Nummer: 42 / 2011 ausgegeben am: 16.11.2011 Inhalt: Bekanntmachung der

Mehr

Gemeinde Schkopau Amtsblatt

Gemeinde Schkopau Amtsblatt Ausgabe 28 / 2011 Amtsblatt der Seite 1 von 5 Amtsblatt Bekanntmachungen der Nummer: 28 / 2011 ausgegeben am: 10.08.2011 Inhalt: Amtsgericht Merseburg Zwangsversteigerung 31 K 41 / 09 Seite: 1 Amtsgericht

Mehr

Gemeinde Schkopau Amtsblatt

Gemeinde Schkopau Amtsblatt Ausgabe 30 / 2012 Amtsblatt der Gemeinde Schkopau Seite 1 von 7 Gemeinde Schkopau Amtsblatt Bekanntmachungen der Gemeinde Schkopau Nummer: 30 / 2012 ausgegeben am: 08.08.2012 Inhalt: Landesverwaltungsamt

Mehr

Name, Sitz, Stammkapital

Name, Sitz, Stammkapital Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Petershausen (KUP) vom 29.10.2009 und 17.12.2009 Anstalt des Öffentlichen Rechts der Gemeinde Petershausen Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 89 Abs. 3 der

Mehr

Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen der Stadt Münnerstadt vom Satzung

Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen der Stadt Münnerstadt vom Satzung Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen der Stadt Münnerstadt vom 24.03.2009 Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 89 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Münnerstadt

Mehr

Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke Volkach Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Volkach vom

Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke Volkach Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Volkach vom Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens Stadtwerke Volkach Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Volkach vom 15.10.2013 Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 89 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den

Mehr

AMTSBLATT DER STADT KAMP-LINTFORT Nummer 10/2014 vom 22. Juli 2014

AMTSBLATT DER STADT KAMP-LINTFORT Nummer 10/2014 vom 22. Juli 2014 AMTSBLATT DER STADT KAMP-LINTFORT Nummer 10/2014 vom 22. Juli 2014 Inhalt: 1. Bekanntmachung der Einladung zur Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes der Städte Duisburg und Kamp-Lintfort am

Mehr

Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens Hagelstadt Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Hagelstadt vom

Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens Hagelstadt Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Hagelstadt vom Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens Hagelstadt Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Hagelstadt vom 12.12.2011 Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 89 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat

Mehr

Unternehmenssatzung. für das "Kommunalunternehmen Gerbrunn, Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Gerbrunn"

Unternehmenssatzung. für das Kommunalunternehmen Gerbrunn, Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Gerbrunn Unternehmenssatzung für das "Kommunalunternehmen Gerbrunn, Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Gerbrunn" Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 89 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Mehr

AMTSGERICHT KÖNIGSTEIN IM TAUNUS BESCHLUSS

AMTSGERICHT KÖNIGSTEIN IM TAUNUS BESCHLUSS / 095 K011/14 a er AMTSGERICHT KÖNIGSTEIN IM TAUNUS BESCHLUSS Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am Dienstag, den 03. November 2015 um 9:30 Uhr, im Amtsgericht Königstein im Taunus, Gebäude

Mehr

vom (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Königsallee 1, Königsbrunn.

vom (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadtverwaltung Königsbrunn. Die Postadresse ist Königsallee 1, Königsbrunn. Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Betrieb und Verwaltung der Eishalle Königsbrunn (BVE) Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Königsbrunn vom 27.02.2018 Aufgrund von Art. 23. Satz 1,

Mehr

vom zuletzt geändert durch Satzung vom

vom zuletzt geändert durch Satzung vom Fassung: 24.09.2014 Unternehmenssatzung der Versorgungs-, Bau- und Servicegesellschaft (VBS) Kommunalunternehmen Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Pullach i. Isartal vom 06.10.2004 zuletzt geändert

Mehr

S A T Z U N G. über die Abwasserentsorgung Wolfenbüttel AöR. vom

S A T Z U N G. über die Abwasserentsorgung Wolfenbüttel AöR. vom 66-7 S A T Z U N G über die Abwasserentsorgung Wolfenbüttel AöR vom 18.12.2014 (Ratsbeschluss 17.12.2014 / Veröff. Internet 18.12.2014) -in Kraft getreten am 01.01.2015-1. Änderungssatzung vom 17.09.2018

Mehr

AMTSBLATT für die Goethestadt Bad Lauchstädt

AMTSBLATT für die Goethestadt Bad Lauchstädt AMTSBLATT für die Goethestadt Bad Lauchstädt 9. Jahrgang Goethestadt Bad Lauchstädt, den 24.10.2016 Nummer 67 Inhalt Seite Öffentliche Bekanntmachung der Goethestadt Bad Lauchstädt Tagesordnung der Sitzung

Mehr

Satzung. der Stadt Ansbach für das Kommunalunternehmen "Abwasserentsorgung Ansbach" Anstalt des öffentlichen Rechts. Vom

Satzung. der Stadt Ansbach für das Kommunalunternehmen Abwasserentsorgung Ansbach Anstalt des öffentlichen Rechts. Vom Satzung der Stadt Ansbach für das Kommunalunternehmen "Abwasserentsorgung Ansbach" Anstalt des öffentlichen Rechts Vom 28.12.2004 Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 89 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den

Mehr

Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Kommunalservice Flossenbürg (KSF) - Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Flossenbürg -

Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Kommunalservice Flossenbürg (KSF) - Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Flossenbürg - Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Kommunalservice Flossenbürg (KSF) - Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Flossenbürg - vom 04.06.2004 Die Gemeinde Flossenbürg erlässt aufgrund der

Mehr

Satzung. für das. Kommunalunternehmen Markt Schierling

Satzung. für das. Kommunalunternehmen Markt Schierling Satzung für das Kommunalunternehmen Markt Schierling Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 96 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl

Mehr

Satzung der Stadt Goch über die Anstalt des öffentlichen Rechts Umweltbetrieb der Stadt Goch" vom

Satzung der Stadt Goch über die Anstalt des öffentlichen Rechts Umweltbetrieb der Stadt Goch vom Anlage neu zu PS Nr. 142/2017 Satzung der Stadt Goch über die Anstalt des öffentlichen Rechts Umweltbetrieb der Stadt Goch" vom Auf Grund von 7 Abs. 1 Satz 1, 114 a Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für

Mehr

Unternehmenssatzung der Anstalt des öffentlichen Rechts Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd (AW SAS - AöR)

Unternehmenssatzung der Anstalt des öffentlichen Rechts Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd (AW SAS - AöR) Unternehmenssatzung der Anstalt des öffentlichen Rechts Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd (AW SAS - AöR) gemäß Beschluss des Kreistages Burgenlandkreis Nr. 222-16/2009 KT vom 14.12.2009, geändert durch

Mehr

Unternehmenssatzung. für das Kommunalunternehmen. Dollnsteiner Kommunalunternehmen

Unternehmenssatzung. für das Kommunalunternehmen. Dollnsteiner Kommunalunternehmen Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Dollnsteiner Kommunalunternehmen Anstalt des öffentlichen Rechts des Marktes Dollnstein vom 30.06.2010 Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 89 Abs. 3 der Gemeindeordnung

Mehr

Präambel. 1 Rechtsform, Name, Sitz, Stammkapital

Präambel. 1 Rechtsform, Name, Sitz, Stammkapital Satzung der Stadt Schwerte für das Kommunalunternehmen "Abwasserbetrieb Schwerte, Anstalt des öffentlichen Rechts" vom 19.02.2009 einschließlich des III. Nachtrages vom 24.09.2015 Aufgrund von 7 Absatz

Mehr

vom (Stadtratsbeschluss vom )

vom (Stadtratsbeschluss vom ) Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Betrieb und Verwaltung der Eishalle Königsbrunn (BVE) Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Königsbrunn vom 01.07.2007(Stadtratsbeschluss vom 18.01.2011)

Mehr

Satzung des Zweckverbandes Musikschule Greven/Emsdetten/Saerbeck vom

Satzung des Zweckverbandes Musikschule Greven/Emsdetten/Saerbeck vom - 1 - Satzung des Zweckverbandes Musikschule Greven/Emsdetten/Saerbeck vom 10.11.2008 Inhaltsverzeichnis: 1 Grundlagen 2 Name, Sitz und Zweck des Verbandes 3 Organe des Verbandes 4 Verbandsversammlung

Mehr

in der Fassung der Änderungssatzungen vom , ,

in der Fassung der Änderungssatzungen vom , , Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Freizeitpark Neufahrn" Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Neufahrn b.freising vom 21.12.1998 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 15.01.2003,

Mehr

1 Name, Sitz, Stammkapital, Gewährträgerschaft

1 Name, Sitz, Stammkapital, Gewährträgerschaft Satzung für das Kommunalunternehmen VBA Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung im Pfattertal Aufgrund von Art. 22 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes

Mehr

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite

I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden. Datum Inhalt Seite AMTSBLATT Nr. 27 vom 20.07.2007 Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden Aktiv für -i- _,$-' /&.. tssjßn. ' Auskunft erteilt: Frau Brettschneider I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden Datum

Mehr

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Breitband Bispingen der Gemeinde Bispingen

Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Breitband Bispingen der Gemeinde Bispingen Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Breitband Bispingen der Gemeinde Bispingen Aufgrund der 10 und 140 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F. vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S.

Mehr

S a t z u n g des Zweckverbandes Erholungsbereich Große Aue

S a t z u n g des Zweckverbandes Erholungsbereich Große Aue H 13 S a t z u n g des Zweckverbandes Erholungsbereich Große Aue Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GV NW 1975

Mehr

Verbandssatzung des Zweckverbandes Neanderthal-Museum und Wildgehege vom 19. Dezember Verbandsmitglieder

Verbandssatzung des Zweckverbandes Neanderthal-Museum und Wildgehege vom 19. Dezember Verbandsmitglieder Verbandssatzung des Zweckverbandes Neanderthal-Museum und Wildgehege vom 19. Dezember 1994 60.20 1 Verbandsmitglieder Der Kreis Mettmann, die Städte Düsseldorf, Wuppertal, Mettmann, Erkrath, Haan und der

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH

Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma "Wirtschaftsbetriebe Lübbecke GmbH". (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Lübbecke. 2

Mehr

Betriebssatzung des Eigenbetriebes Bebauen und Verwalten von Liegenschaften der Stadt Michelstadt

Betriebssatzung des Eigenbetriebes Bebauen und Verwalten von Liegenschaften der Stadt Michelstadt Betriebssatzung des Eigenbetriebes Bebauen und Verwalten von Liegenschaften der Stadt Michelstadt Aufgrund der 5, 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Zehbitz

Hauptsatzung der Gemeinde Zehbitz L e s e f a s s u n g Hauptsatzung der Gemeinde Zehbitz Aufgrund der 6, 7 und 44 Abs. 3 Ziff. 1 Gemeindeordnung für das Land Sachsen Anhalt (GO LSA) vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), in der aktuellen Fassung

Mehr

Unternehmenssatzung für die kommunale Entsorgung und den Tiefbau der Stadt Coburg - Anstalt des öffentlichen Rechts

Unternehmenssatzung für die kommunale Entsorgung und den Tiefbau der Stadt Coburg - Anstalt des öffentlichen Rechts `b_jp~íòìåö Unternehmenssatzung für die kommunale Entsorgung und den Tiefbau der Stadt Coburg - Anstalt des öffentlichen Rechts vom 17.12.2004 (Coburger Amtsblatt Nr. 50 Seite 167 vom 23.12.2004) Die Stadt

Mehr

l. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden

l. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden AMTSBLATT Nr. 35 vom 29.08.2014 Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden Aktiv für Mensch + Zukuefft Auskunft erteilt: Frau Druck l. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden Datum Inhalt Seite 28.08.14

Mehr

Betriebssatzung. für den Eigenbetrieb Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Brohltal. vom 18. November 2015 in der Fassung der Änderung vom

Betriebssatzung. für den Eigenbetrieb Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Brohltal. vom 18. November 2015 in der Fassung der Änderung vom F 4 827-01 Internet Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Brohltal vom 18. November 2015 in der Fassung der Änderung vom 16.12.2016. Der Verbandsgemeinderat Brohltal hat

Mehr

1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital

1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital Betriebssatzung für den Abwasserbetrieb der Gemeinde Rodeberg vom 08.03.1996 einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 26.10.2000, der 2. Änderungssatzung vom 12.10.2001 und der 3. Änderungssatzung vom

Mehr

40-1 Zweckverband Fachober- und Berufsoberschule Fürth

40-1 Zweckverband Fachober- und Berufsoberschule Fürth Satzung des Zweckverbandes Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule Fürth vom 28. Juli 1972 (Amtsblatt der Regierung von Mittelfranken Nr. 23/1972) i.d.f.der Änderungssatzungen vom 13. Mai 1974 (Amtsblatt

Mehr

BETRIEBSSATZUNG. für das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Adenau. vom

BETRIEBSSATZUNG. für das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Adenau. vom BETRIEBSSATZUNG für das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Adenau vom 01.10.2012 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs-

Mehr

Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Marktredwitz - Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Marktredwitz -

Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Marktredwitz - Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Marktredwitz - Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Marktredwitz - Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Marktredwitz - Vom 28.06.2000 (Amtsblatt der Stadt Marktredwitz Nr. 6 vom 30.06.2000), zuletzt geändert

Mehr

SATZUNG. für die KREISSPARKASSE KÖTHEN

SATZUNG. für die KREISSPARKASSE KÖTHEN SATZUNG für die KREISSPARKASSE KÖTHEN 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Name, Sitz und Siegel 3 2 Trägerschaft 3 3 Organe 3 4 Zusammensetzung des Verwaltungsrates 4 5 Sitzungen des Verwaltungsrates 4 6 Kreditausschuss

Mehr

BESCHLUSS-NR.:16/2009

BESCHLUSS-NR.:16/2009 BESCHLUSS-NR.:16/2009 der Verbandsversammlung über die Änderung und Neuerfassung der Verbandssatzung Satzung des Wasser- und Abwasserverbandes Havelland (Verbandssatzung) Aufgrund der 4, 7, 8, 9 und 20

Mehr

Amtsblatt. für den Salzlandkreis. Amtliches Verkündungsblatt. 23. Jahrgang Bernburg (Saale), 12. Dezember 2012 Nummer 49 I N H A L T

Amtsblatt. für den Salzlandkreis. Amtliches Verkündungsblatt. 23. Jahrgang Bernburg (Saale), 12. Dezember 2012 Nummer 49 I N H A L T Amtsblatt für den Salzlandkreis - Amtliches Verkündungsblatt - 23. Jahrgang Bernburg (Saale), 12. Dezember 2012 Nummer 49 I N H A L T A. Amtliche Bekanntmachungen des Salzlandkreises Hinweisbekanntmachung

Mehr

Rechtsform, Beteiligungen, Name, Sitz, Stammkapital, Dienstsiegel, Wirkungsbereich

Rechtsform, Beteiligungen, Name, Sitz, Stammkapital, Dienstsiegel, Wirkungsbereich Satzung für die Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) Energieprojekte Verbandsgemeinde Saarburg der Verbandsgemeinde Saarburg vom 22. April 2013 Aufgrund der 24 und 86 a der Gemeindeordnung in der Fassung

Mehr

1 Name, Gegenstand, Aufgaben

1 Name, Gegenstand, Aufgaben Betriebssatzung für das Wasserwerk der Stadt Varel Auf Grund der 10 und 140 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

AMTSBLATT für den Landkreis Saalekreis

AMTSBLATT für den Landkreis Saalekreis AMTSBLATT für den Landkreis Saalekreis 09. Jahrgang Merseburg, den 8. Oktober 2015 Nummer 28 I N H A L T Kreistag Saalekreis / Ausschusssitzungen: Sitzung des Finanzausschusses am 13.10.2015... 1 Sitzung

Mehr

- Amtliches Verkündungsblatt -

- Amtliches Verkündungsblatt - AMTSBLATT DER STADT XANTEN - Amtliches Verkündungsblatt - Nr. 2015/17 Xanten, 20.05.2015 29. Jahrgang Inhalt: Dienstzeitregelung zur Xantener Kirmes 2015 2 Seite Bekanntmachung des Amtsgerichts Rheinberg

Mehr

B E T R I E B S S A T Z U N G

B E T R I E B S S A T Z U N G STADT SULZ AM NECKAR Landkreis Rottweil B E T R I E B S S A T Z U N G für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Aufgrund von 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg

Mehr

8. Jahrgang Leuna, den 17. Mai 2017 Nummer 25 I N H A L T

8. Jahrgang Leuna, den 17. Mai 2017 Nummer 25 I N H A L T AMTSBLATT für die Stadt Leuna 8. Jahrgang Leuna, den 17. Mai 2017 Nummer 25 I N H A L T 1. Bekanntmachung der Sitzung des Ausschusses Bau, Wirtschaft, Stadtentwicklung und Umwelt am 30.05.2017 1 2. Bekannt

Mehr

Satzung der Stadt Wassenberg über die Anstalt des öffentlichen Rechts Stadtbetrieb Wassenberg vom 10. Februar 2004

Satzung der Stadt Wassenberg über die Anstalt des öffentlichen Rechts Stadtbetrieb Wassenberg vom 10. Februar 2004 Satzung der Stadt Wassenberg über die Anstalt des öffentlichen Rechts Stadtbetrieb Wassenberg vom 10. Februar 2004 Aufgrund von 7 Abs. 1 Satz 1, 114 a Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Satzung für die Anstalt des öffentlichen Rechtes (AöR) "Friedforst Staudernheim" vom 8. November 2018

Satzung für die Anstalt des öffentlichen Rechtes (AöR) Friedforst Staudernheim vom 8. November 2018 Satzung für die Anstalt des öffentlichen Rechtes (AöR) "Friedforst Staudernheim" vom 8. November 2018 Aufgrund der 24 und 86a der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar

Mehr

Satzung der Stadt Gummersbach über den Kulturbetrieb der Stadt Gummersbach in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts vom

Satzung der Stadt Gummersbach über den Kulturbetrieb der Stadt Gummersbach in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts vom Satzung der Stadt Gummersbach über den Kulturbetrieb der Stadt Gummersbach in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts vom 30.11.2017 Aufgrund von 7 Absatz 1 Satz 1, 114 a Absatz 2 Satz 1 der

Mehr

Geschäftsordnung des Kuratoriums der VolkswagenStiftung in der Fassung vom 22. März Einberufung des Kuratoriums

Geschäftsordnung des Kuratoriums der VolkswagenStiftung in der Fassung vom 22. März Einberufung des Kuratoriums Geschäftsordnung des Kuratoriums der VolkswagenStiftung in der Fassung vom 22. März 2013 1 Einberufung des Kuratoriums (1) Der Vorsitzende beruft das Kuratorium nach Bedarf ein; auf Verlangen von drei

Mehr

Satzung Dorfladen Appenheim w.v.

Satzung Dorfladen Appenheim w.v. Satzung Dorfladen Appenheim w.v. 1 Name, Sitz, Rechtsform Der Verein führt den Namen Dorfladen Appenheim w.v. Er hat seinen Sitz in Appenheim Er ist ein wirtschaftlicher Verein ( 22 BGB). 2 Zweck des Vereins

Mehr

(3) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel. Das Dienstsiegel enthält die Umschrift Abwasserbeseitigung Weißenfels - AöR.

(3) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel. Das Dienstsiegel enthält die Umschrift Abwasserbeseitigung Weißenfels - AöR. Unternehmenssatzung der Abwasserbeseitigung Weißenfels Anstalt öffentlichen Rechts vom 15. November 2012 (ABl. LVwA Nr. 12/2012, S. 223 i. V. m. der Anlage) i. d. F. der Änderungssatzungen vom 16. Mai

Mehr

(Lesefassung) Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Märkte der Lutherstadt Eisleben

(Lesefassung) Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Märkte der Lutherstadt Eisleben (Lesefassung) Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Märkte der Lutherstadt Eisleben Auf der Grundlage der 6, 8 und 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeordnung - GO LSA) in

Mehr

Geschäftsordnung für den Kommunalen Nationalparkausschuss (KNPA) des Nationalparks Berchtesgaden. Zusammensetzung und Aufgaben

Geschäftsordnung für den Kommunalen Nationalparkausschuss (KNPA) des Nationalparks Berchtesgaden. Zusammensetzung und Aufgaben Geschäftsordnung für den Kommunalen Nationalparkausschuss (KNPA) des Nationalparks Berchtesgaden 1 Zusammensetzung und Aufgaben Zusammensetzung und Aufgaben des Kommunalen Nationalparkausschusses ergeben

Mehr

AMTSBLATT für die Stadt Leuna

AMTSBLATT für die Stadt Leuna AMTSBLATT für die 6. Jahrgang Leuna, den 11. September 2015 Nummer 45 I N H A L T 1. Bekanntmachung der Sitzung des Stadtrates der am 24. September 2015 1 2. Bekanntmachung der Sitzung des Ortschaftsrates

Mehr

Satzung. S Sparkasse. Osnabrück

Satzung. S Sparkasse. Osnabrück Satzung S Sparkasse Osnabrück Inhaltsübersicht 1 Name, Sitz und Träger 3 2 Aufgaben 3 3 Allgemeine Grundsätze der Geschäftspolitik der Sparkasse 4 4 Organe 4 5 Vorstand 4 6 Vertretung, Abgabe rechtsgeschäftlicher

Mehr

Betriebssatzung. für den Eigenbetrieb. Abwasserbeseitigung Stutensee

Betriebssatzung. für den Eigenbetrieb. Abwasserbeseitigung Stutensee Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Stutensee vom 17.12.1999 rechtskräftig seit 01.01.2000 geändert am 19.11.2001 rechtskräftig ab 01.01.2002 geändert am 22.11.2004 rechtskräftig ab

Mehr

BETRIEBSSATZUNG. für die Verbandsgemeindewerke Alzey-Land. vom

BETRIEBSSATZUNG. für die Verbandsgemeindewerke Alzey-Land. vom Betriebssatzung für die Verbandsgemeindewerke Alzey-Land Seite 1 BETRIEBSSATZUNG für die Verbandsgemeindewerke Alzey-Land vom 10.06.2013 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung

Mehr

Satzung des Fördervereins Dorfgemeinschaft Hunnebrock-Hüffen-Werfen e. V.

Satzung des Fördervereins Dorfgemeinschaft Hunnebrock-Hüffen-Werfen e. V. Satzung des Fördervereins Dorfgemeinschaft Hunnebrock-Hüffen-Werfen e. V. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Dorfgemeinschaft Hunnebrock-Hüffen- Werfen e. V. 2. Er ist im Vereinsregister

Mehr

Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom

Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom 1.12.2004-31.21-10041 Teil 1 Allgemeines Gemäß 21 der Landkreisordnung vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S.

Mehr

AMTSBLATT für die Stadt Leuna

AMTSBLATT für die Stadt Leuna AMTSBLATT für die 7. Jahrgang Leuna, den 07. November 2016 Nummer 45 I N H A L T 1. Bekanntmachung der Sitzung des Hauptausschusses der am 14.11.2016 1 2. Bekanntmachung der Sitzung des Ortschaftsrates

Mehr

L e s e f a s s u n g

L e s e f a s s u n g L e s e f a s s u n g Betriebssatzung für den Zingster Fremdenverkehrsbetrieb Die Satzung ist in der nachfolgenden Fassung seit 01.01.2009 in Kraft. Inhaltsverzeichnis: 1 Gegenstand des Eigenbetriebes

Mehr

Satzung. des Vereins Arster Freizeitgestaltung e.v. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Satzung. des Vereins Arster Freizeitgestaltung e.v. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Satzung des Vereins Arster Freizeitgestaltung e.v. 1 NAME UND SITZ DES VEREINS 1.) Der Name des Vereins heißt: Arster Freizeitgestaltung e.v. 2.) Er hat seinen Sitz in 28279 Bremen-Arsten. 3.) Als Gründungsjahr

Mehr

Satzung der Stadt Dormagen über die kommunale Einrichtung "Technische Betriebe Dormagen" in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts

Satzung der Stadt Dormagen über die kommunale Einrichtung Technische Betriebe Dormagen in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts Technische Betriebe Dormagen in der Rechtsform der Anstalt vom 19.12.2006, in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 10.02.2017 1 Name, Sitz, Stammkapital... 2 2 Gegenstand der Anstalt... 2 3 Organe...

Mehr

Neufassung der Verbandssatzung des Wasserzweckverbandes Oranienbaum-Wörlitz-Vockerode

Neufassung der Verbandssatzung des Wasserzweckverbandes Oranienbaum-Wörlitz-Vockerode Neufassung der Verbandssatzung des Wasserzweckverbandes Oranienbaum-Wörlitz-Vockerode Aufgrund der Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 25. Februar 2004 in der zur Zeit gültigen

Mehr

Satzung des Abwasserzweckverbandes Untere Unstrut

Satzung des Abwasserzweckverbandes Untere Unstrut Satzung des Abwasserzweckverbandes Untere Unstrut Gemäß 2 und 17 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG- Land Sachsen-Anhalt) vom 09.10.1992 (GVBl. Land Sachsen-Anhalt Nr. 42/92, S. 730)

Mehr

Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen des Marktes Markt Schwaben (KUMS) vom

Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen des Marktes Markt Schwaben (KUMS) vom Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen des Marktes Markt Schwaben (KUMS) vom 14.02.2014 zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 23. August 2018 Der Markt Markt Schwaben erlässt auf Grundlage

Mehr

UNTERNEHMENSSATZUNG. für das Kommunalunternehmen Kinder, Jugend und Familie Königsbrunn (KUKiJuFa) A.d.ö.R

UNTERNEHMENSSATZUNG. für das Kommunalunternehmen Kinder, Jugend und Familie Königsbrunn (KUKiJuFa) A.d.ö.R UNTERNEHMENSSATZUNG für das Kommunalunternehmen Kinder, Jugend und Familie Königsbrunn (KUKiJuFa) A.d.ö.R vom 20.01.2015 Aufgrund der Artikel 23 Satz 1, 89 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat

Mehr

S a t z u n g der Dr. Otto Bagge-Gedächtnisstiftung

S a t z u n g der Dr. Otto Bagge-Gedächtnisstiftung S a t z u n g der Dr. Otto Bagge-Gedächtnisstiftung nach den Beschlüssen vom 12. Dezember 1973, 13. November 1974, 13. Februar 2002, 5. Juni 2003, 3. Dezember 2003 (vom Innenminister des Landes Schleswig-Holstein

Mehr

-1-6 Bauwesen

-1-6 Bauwesen -1- Satzung der Stadt Emden über die Kommunale Grundstücks-und Erschließungsanstalt für die gewerbliche Wirtschaft und Wohnbebauung sowie Wirtschaftsförderung in der Rechtsform der kommunalen Anstalt des

Mehr

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck Vereinigung der beamteten Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz im Deutschen Beamtenbund Vereinigung der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst Satzung in der Fassung vom 16.05.2012 (Änderungen

Mehr

Kommunalunternehmen B E R G W a s s e r - A b w a s s e r Unternehmenssatzung

Kommunalunternehmen B E R G W a s s e r - A b w a s s e r Unternehmenssatzung Kommunalunternehmen B E R G W a s s e r - A b w a s s e r Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Berg Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Berg Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen

Mehr

S a t z u n g. der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz

S a t z u n g. der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz S a t z u n g der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 1979 (StAnz. S. 109) zuletzt geändert durch Beschluss des Vorstands am 17. April 2007 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

Mehr

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Landeshauptstadt Magdeburg (Bekanntmachungssatzung)

Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Landeshauptstadt Magdeburg (Bekanntmachungssatzung) Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Landeshauptstadt Magdeburg (Bekanntmachungssatzung) Aufgrund des 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05. Oktober 1993 (GVBl.

Mehr

Bekanntmachung der Verbandssatzung. des Zweckverbandes Bungsberg

Bekanntmachung der Verbandssatzung. des Zweckverbandes Bungsberg Bekanntmachung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Bungsberg Aufgrund des 5 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein

Mehr

Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Gesellschaft zur Förderung der Arbeit (GGFA), Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Erlangen

Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Gesellschaft zur Förderung der Arbeit (GGFA), Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Erlangen Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Gesellschaft zur Förderung der Arbeit (GGFA), Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Erlangen 1 Name, Sitz, Stammkapital... Gegenstand des Unternehmens...

Mehr

Satzung für den Eigenbetrieb der Stadt Halberstadt Stadt- und Landschaftspflegebetrieb Halberstadt

Satzung für den Eigenbetrieb der Stadt Halberstadt Stadt- und Landschaftspflegebetrieb Halberstadt Satzung für den Eigenbetrieb der Stadt Halberstadt Stadt- und Landschaftspflegebetrieb Halberstadt Auf Grund der 5, 8, 45 Abs. 2 Ziff. 9 sowie 128 i.v.m. 121 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Mehr

S a t z u n g für die Stadtwerke Königstein im Taunus. Betriebssatzung. in der Fassung der Änderung vom

S a t z u n g für die Stadtwerke Königstein im Taunus. Betriebssatzung. in der Fassung der Änderung vom S a t z u n g für die Stadtwerke Königstein im Taunus Betriebssatzung in der Fassung der Änderung vom 01.01.2015 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes (1) Die Einrichtungen zur Wasserversorgung und

Mehr

STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG

STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG VERBANDSSATZUNG des Gemeindeverwaltungsverbandes Steinheim - Murr vom 19. Juni 1984 - mit Änderung vom 13. Juni 2002 - Verbandssatzung E 1 VERBANDSSATZUNG

Mehr

Amtliche Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Schönebeck (Elbe)

Amtliche Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Schönebeck (Elbe) Amtliche Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Schönebeck (Elbe) Beschluss Nr. 003/2006 Der Gemeinschaftsausschuss beschließt die in der Anlage befindliche Neufassung der Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft

Mehr

1 Rechtsform und Sitz. (1) Die Regionale Planungsgemeinschaft...thüringen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

1 Rechtsform und Sitz. (1) Die Regionale Planungsgemeinschaft...thüringen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Empfehlung des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr zur Erstellung einer Satzung nach 4 Abs. 5 Satz 1 Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) vom 15. Mai 2007 (GVBl. 45) 1 Rechtsform und Sitz (1)

Mehr

SATZUNG DES ZWECKVERBANDES BERUFLICHE SCHULEN BAD WÖRISHOFEN

SATZUNG DES ZWECKVERBANDES BERUFLICHE SCHULEN BAD WÖRISHOFEN SATZUNG DES ZWECKVERBANDES BERUFLICHE SCHULEN BAD WÖRISHOFEN i.d.f. der RBek vom 16. August 1985 (RABl Schw 1985 S. 103), geändert durch Satzungen vom 25. April 1990 (RABl Schw 1990 S. 113), vom 04.Juli

Mehr

Satzung für den Eigenbetrieb Wirtschaftliche Betriebe der Barbarossastadt Gelnhausen

Satzung für den Eigenbetrieb Wirtschaftliche Betriebe der Barbarossastadt Gelnhausen Satzung für den Eigenbetrieb Wirtschaftliche Betriebe der Barbarossastadt Gelnhausen Aufgrund der 5, 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534),

Mehr

Satzung der Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung oder des Kennworts 1) )

Satzung der Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung oder des Kennworts 1) ) Beispiel einer Satzung für eine Wählergruppe im Sinne des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG) in einer Gemeinde Satzung der Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung oder des Kennworts 1)

Mehr

- Entschädigungssatzung -

- Entschädigungssatzung - Satzung der Hansestadt Osterburg (Altmark) über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger sowie über die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters - Entschädigungssatzung - Aufgrund der 8, 35 und

Mehr

Satzung des Vereins zur Förderung und Pflege der städtepartnerschaftlichen Beziehungen der Stadt Borken

Satzung des Vereins zur Förderung und Pflege der städtepartnerschaftlichen Beziehungen der Stadt Borken Satzung des Vereins zur Förderung und Pflege der städtepartnerschaftlichen Beziehungen der Stadt Borken Der Verein führt den Namen 1 Name und Sitz des Vereins "Partnerschaftsverein / Verein zur Förderung

Mehr

Satzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Satzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen BAD e.v. - Bamberger Absolventen des Diplom-, Masterund Bachelorstudiengangs Politikwissenschaft Verein der Ehemaligen, Förderer, Freunde

Mehr

Geschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes Kommunale Betriebe Rödermark der Stadt Rödermark

Geschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes Kommunale Betriebe Rödermark der Stadt Rödermark 881-02 Geschäftsordnung der Betriebskommission des Eigenbetriebes Kommunale Betriebe Rödermark der Stadt Rödermark Neufassung Magistrats-Beschluss v. 09.02.2009 In Kraft seit 10.02.2009 1. Änderung Magistrats-Beschluss

Mehr

Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck

Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren in der Hansestadt Lübeck Geschäftsordnung des Beirates für Seniorinnen und Senioren - Textfassung - Hansestadt Lübeck Die Stadtpräsidentin Beirat für Seniorinnen und Senioren 1.100 Büro der Bürgerschaft Mai 2003 einschl. Änderungen

Mehr

Satzung. der Wählergruppe FÜR-WISMAR-Forum. (Kurzbezeichnung: FWF)

Satzung. der Wählergruppe FÜR-WISMAR-Forum. (Kurzbezeichnung: FWF) Satzung der Wählergruppe FÜR-WISMAR-Forum (Kurzbezeichnung: FWF) 1 Name, Zweck und Sitz (1) Die Wählergruppe führt den Namen "FÜR-WISMAR-Forum (im Folgenden bezeichnet mit Wählergruppe ); die Kurzbezeichnung

Mehr

Satzung GEMEINNÜTZIGE STIFTUNG DER SPARKASSE BAD KISSINGEN. 1 Name, Rechtsstand und Sitz

Satzung GEMEINNÜTZIGE STIFTUNG DER SPARKASSE BAD KISSINGEN. 1 Name, Rechtsstand und Sitz Satzung GEMEINNÜTZIGE STIFTUNG DER SPARKASSE BAD KISSINGEN 1 Name, Rechtsstand und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Gemeinnützige Stiftung der Sparkasse Bad Kissingen. (2) Sie ist eine rechtsfähige

Mehr

Satzung der "Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) )"

Satzung der Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) ) Beispiel einer Satzung für eine Wählergruppe in einer Gemeinde im Sinne des Kommunalwahlgesetzes Satzung der "Wählergruppe (Name; ggf. Angabe der Kurzbezeichnung 1) )" 1 Name, Zweck und Sitz (1) Die Wählergruppe

Mehr