Geltungsbereich Dieses Blatt enthält Bauvorschriften für Läger für brennbare Flüssigkeiten auf Schienenfahrzeugen. I n h a l t

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1 Bl 1/5 Geltungsbereich Dieses Blatt enthält Bauvorschriften für Läger für brennbare Flüssigkeiten. 1 Begriffe I n h a l t 1. Begriffe 3.5 Fassungsvermögen der Auffangräume 3.6 Bauvorschriften für Auffangräume 2. Allgemeines 3.7 Bauvorschriften für Auffangwannen aus 2.1 Allgemeine Anforderungen Stahl 2.2 Unzulässige Lagerung 3.8 Auffangräume bei Zusammenlagerung 2.3 Lagerung ohne Bauartzulassung 3.9 Abstände der Lagerbehälter 2.4 Lagermenge 3.10 Brand- und Explosionsschutz 3. Läger in Räumen 3.11 Betreten durch Unbefugte 3.1 Zulässige Lagermengen 4. Läger auf offenen Schienen- 3.2 Bauliche Anforderungen an Lager- fahrzeugen räume 4.1 Schutz der Lagerbehälter gegen Beschädi- 3.3 Schutz der Lagerbehälter gegen Be- gungen schädigungen 4.2 Bauvorschriften für Läger auf offenen 3.4 Auffangen auslaufender Flüssig- Schienenfahrzeugen keiten, Auffangräume, Auffangwan- 5. Kennzeichnung nen (1) Läger sind Räume oder Bereiche in oder auf Schienenfahrzeugen, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen brennbare Flüssigkeiten in festinstallierten Behältern oder in ortsbeweglichen Gefäßen gelagert werden. (2) Werden die Lagerräume oder Lagerbereiche auch als Füllstellen oder als Befülleinrichtung (siehe KzB Teil 1 Nr. 8 und 9) genutzt, sind die Anforderungen gemäß TRbF 30 bzw. TRbF 40 zu erfüllen, 2 Allgemeines 2.1 Allgemeine Anforderungen (1) Läger, Füllstellen und Befülleinrichtungen bedürfen einer Bauartzulassung nach 33 (1) EBO. (2) Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter und Dritter insbesondere vor Brand- u. Explosionsgefahren sind abhängig von 1. der Menge der gelagerten brennbaren Flüssigkeit 2. dem Ort und der Art der Lagerung, 3. der Bauart der Lagerbehälter, 4. den Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeit. (3) Wegen der allgemeinen Sicherheitsanforderungen wird auf KzB Teil 1 verwiesen. (4) Als Lagerbehälter sind grundsätzlich wasserund verkehrsrechtlich zugelassene Behälter zu verwenden, die auch den Bestimmungen der TRbF ent- sprechen müssen. Die Verwendung von angepassten Lagerbehältern ist möglich, wenn diese den KzB Teil 1 und Teil 3 entsprechen. (5) Für ortsbewegl. Gefäße gilt KzB Teil 1 Nr. 7. (6) Für Rohrleitungen gilt KzB Teil 3 Nr (7) Heizungen in Lagerbehältern siehe TRbF 20 Nr Unzulässige Lagerung (1) Unzulässig ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in: 1. Führerräumen 2. Räumen, in denen sich Zugbegleitpersonal ständig aufhält 3. Fahrgast- und Aufenthaltsräumen 4. Arbeitsräumen der Schienenfahrzeuge 5. Räumen für Reisegepäck 6. Räumen zum Transport von Tieren (2) Heizöl El darf nicht mit entzündlichen und leichtentzündlichen brennbaren Flüssigkeiten in benachbarten Kammern eines unterteilten Lagerbehälters untergebracht werden. 2.3 Lagerung ohne Bauartzulassung (1) Eine Bauartzulassung gemäß 33 EBO und Prüfung durch Sachverständige/Sachkundige ist nicht erforderlich für die Unterbringung von brennbaren Flüssigkeiten in Kanistergestellen mit je 4 Stück 20-l-Kanister (mit verkehrsrechtlicher Zulassung) pro Schienenfahrzeug.

2 Bl 2/5 Kanistergestelle dürfen an Wohn-, Werkstatt-, Gerätewagen und Nebenfahrzeugen angebracht werden. (2) Die Kanistergestelle sind am Untergestell bzw. Rahmen der Schienenfahrzeuge anzubringen. Sie müssen an den Stellen, wo ein Brand von den Kanistern auf das Schienenfahrzeug übergreifen kann, ausreichend bemessene Stahlblechblenden haben. 2.4 Lagermenge Als Lagermenge ist der Rauminhalt der Lagerbehälter bzw. ortsbeweglichen Gefäße ohne Rücksicht auf den Grad ihrer Füllung anzusetzen. 3 Läger in Räumen 3.1 Zulässige Lagermengen (1) In Lagerräumen sind die Mengen der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten im Hinblick auf ihr Gefahrpotential zu begrenzen. (2) Für die Volumen der fest mit dem Schienenfahrzeug verbundenen Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten gelten folgende Richtwerte: - Vorratswagen auf max l, - Werkstatt- und Gerätewagen auf max. 800 l, - Wohnwerkstatt- und Wohnschlafwagen auf max. 800 l und - schienengebundene Baumaschinen auf maximal l je Fahrzeug begrenzt. (3) Für die Summe der in ortsbeweglichen Gefäßen gelagerten Volumen gelten folgende Richtwerte: - Vorratswagen auf max l, - Werkstatt- und Gerätewagen auf max. 200 l, - Wohnwerkstatt- und Wohnschlafwagen auf max. 100 l und - schienengebundene Baumaschinen auf max. 200 l (4) In Lägern mit fest mit dem Schienenfahrzeug verbundenen Behältern und ortsbeweglichen Gefäßen darf das Gesamtvolumen je Fahrzeug das Höchstvolumen nach Abs. (2) und (3) nicht überschreiten. 3.2 Bauliche Anforderungen an Lagerräume (1) Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen mindestens feuerhemmend hergestellt Sie müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (2) Bedachungen von Lagerräumen müssen widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein, es sei denn, die Dächer sind durch ausreichend tragfähige feuerbeständige Decken vom Lagerraum abgetrennt. (3) Wegen nichtbrennbarer Baustoffe, feuerhemmender (Feuerwiderstandsklasse F 30) und feuerbeständiger Bauteile (Feuerwiderstandsklasse F 90) und der Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme wird auf DIN 4102 hingewiesen Lagerräume müssen von anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt Türen müssen in Fluchtrichtung zu öffnen sein und selbständig schließen (1) Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie müssen dicht und beständig ausgeführt werden. (2) Wegen nichtbrennbarer Baustoffe wird auf UIC 564-2, DIN 5510 und DIN 4102 hingewiesen. (3) Wände und Fußböden eines Lagerraumes dürfen auch Teile eines Auffangraumes (4) Wegen des Fassungsvermögens von Auffangräumen wird auf Nummer 3.6 und wegen der Bauvorschriften für Auffangwannen auf Nummer 3.7 verwiesen Die Lagerräume dürfen nicht anderweitig genutzt werden; in ihnen dürfen sich keine Feuerstätten, Verbrennungsmotoren und Brenner befinden Der Lagerraum muß ausreichend belüftet und beleuchtet In Lagerräumen können zur Lagerung ortsbeweglicher Gefäße Lagereinrichtungen mit wasserrechtlicher Bauartzulassung verwendet werden, wenn diese auch den eisenbahn- u. fahrzeugspezifischen Anforderungen genügen. 3.3 Schutz der Lagerbehälter gegen Beschädigungen (1) Die Lagerbehälter oder ortsveränderlichen Gefäße müssen so aufgestellt sein, daß sie gegen mögliche Beschädigungen von außen ausreichend geschützt sind. (2) Der Schutz kann z. B. durch 1. geschützte Aufstellung, 2. einen Anfahrschutz, 3. Aufstellung in einem geeigneten Auffangraum verwirklicht werden.

3 Bl 3/5 3.4 Auffangen auslaufender Flüssigkeiten, Auffangräume, Auffangwannen 3.62 Auffangräume können durch die Wände des Schienenfahrzeuges gebildet 3.41 (1) Brennbare Flüssigkeiten müssen entweder in Behältern, aus denen sie nicht auslaufen können oder so gelagert werden, daß auslaufende oder abtropfende brennbare Flüssigkeiten aufgefangen sowie erkannt und beseitigt werden können. (2) Bei Zusammenlagerung mit entzündlichen und leichtentzündlichen brennbaren Flüssigkeiten sind die weitergehenden Forderungen zum Explosionsschutz gemäß TRbF 20 Nr. 8 zu erfüllen. (3) Auf die allgemeine Sorgfaltspflicht bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß 1a WHG wird hingewiesen Auffangräume und Auffangwannen sind vor Niederschlägen sowie in Reinigungsanlagen vor Spritz- und Reinigungswasser zu schützen (1) Ein Auffgangraum ist nicht erforderlich für doppelwandige Lagerbehälter aus Stahl mit einem nach 33 (1) EBO der Bauart nach zugelassenen Leckanzeigegerät. (2) Zu den Lagerbehältern nach Absatz (1) gehören doppelwandige Behälter mit verkehrsrechtlicher Transportzulassung. Bei diesen Behältern dürfen unterhalb der dem zulässigen Füllgrad entsprechenden Höhe keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigende Stutzen oder Durchtritte vorhanden (3) Auffangwannen sind unter Komponenten anzuordnen, bei denen mit Undichtigkeiten sowohl während des Betriebes wie auch bei Außerbetriebnahme der Schienenfahrzeuge zu rechnen ist, z.b Dieselmotoren, Getrieben. 3.5 Fassungsvermögen der Auffangräume 3.51 Das Fassungsvermögen von Auffangräumen ist so zu bemessen, daß sich das Lagergut im Gefahrfall nicht über den Auffangraum hinaus ausbreiten kann Der Auffangraum muß 100% des Rauminhalts aller in ihm gelagerten Lagerbehälter und ortsbeweglichen Gefäße fassen können. Die Auffangräume sind so zu gestalten, dass ein Überlaufen aufgrund von Beschleunigungen (Schwall) ausgeschlossen wird. 3.6 Bauvorschriften für Auffangräume 3.61 Auffangräume müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, ausreichend fest und dicht 3.63 (1) Auffangräume sind ausreichend beständig und dicht, wenn sie gefüllt mit Lagergut auch im Brandfall flüssigkeitsdicht und beständig bleiben. (2) Werden zur Abdichtung des Auffangraumes Beschichtungsstoffe und Folien verwendet, muß ein Abrutschen an vertikalen oder geneigten Flächen bei Temperaturen bis 200 C ausgeschlossen Soweit Folien durch Stahlblechblenden geschützt sind, entfallen diese Forderungen. (3) Beschichtungsstoffe und Folien müssen die Anforderungen des Bauproduktengesetzes erfüllen. Sie müssen mindestens mit einem baurechtlichen Übereinstimmungszeichens (Ü-Zeichen) versehen (4) Es ist sicherzustellen, daß sich in Auffangräumen kein Wasser sammeln kann In den Auffangräumen dürfen keine Abläufe vorhanden 3.65 Schienenfahrzeugwände, die den Auffangraum begrenzen, müssen feuerbeständig Sie dürfen bis zur Höhe des Auffangraumes keine Öffnungen und Durchlässe für Rohrleitungen und dergleichen haben. 3.7 Bauvorschriften für Auffangwannen aus Stahl (1) Für Auffangwannen gelten die materiellen Anforderungen des Anhanges 1 der Verwaltungsvorschrift - VVAwS - zur Anlagenverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom sinngemäß. (2) Ansammlungen von brennbaren Flüssigkeiten in der Auffangwanne müssen schadlos beseitigt werden können. (3) Das Fassungsvermögen ist so zu dimensionieren, daß bei täglicher Entleerung das Tropfvolumen sicher aufgefangen werden kann. (4) Für Ablaßeinrichtungen bei Auffangwannen gilt KzB Teil 3 Nummer Abs. (2). 3.8 Auffangräume bei Zusammenlagerung Die Nummern 3.51 und 3.52 gelten auch, wenn entzündliche und leichtentzündliche brennbare Flüssigkeiten mit anderen brennbaren Flüssigkeiten zusammen in einem Auffangraum gelagert werden (siehe Nummer 3.41 Abs. (2)).

4 Bl 4/5 3.9 Abstände der Lagerbehälter (1) Bei Lagerbehältern sind die folgenden Mindestabstände einzuhalten: 1. auf mindestens zwei zugänglichen angrenzenden Seiten 40 cm von den Wänden, 2. auf den übrigen Seiten 25 cm von den Wänden, cm vom Fußboden, 4. bei Lagerbehältern mit einer Einsteigeöffnung im Behälterscheitel 60 cm von der Decke, bei einer Einsteigeöffnung mit mindestens 600 mm lichte Weite 50 cm von der Decke Brand- u. Explosionsschutz (1) Allgemeine Forderungen zum Brand- u. Explosionsschutz siehe KzB Teil 1 Nummer 4 (2) Jedem Lagerraum ist mindestens ein für die Brandklasse B zugelassener 6-kg-Feuerlöscher z. B. Pulverlöscher zuzuordnen. (3) Auf das Verbot des Rauchens und des Umganges mit offenem Feuer ist hinzuweisen Betreten durch Unbefugte Das Betreten der Lagerräume durch Unbefugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Anschrift hingewiesen 4 Läger auf offenen Schienenfahrzeugen 4.1 Schutz der Lagerbehälter gegen Beschädigungen (1) Die Lagerbehälter mit Füllstelle oder Befülleinrichtung müssen so aufgestellt sein, dass sie gegen mögliche Beschädigungen von außen ausreichend geschützt sind. (2) Der Schutz kann z. B. durch 1. geschützte Aufstellung, 2. geeignete Vorkehrungen gegen Kippen, Gleiten und Rollen unter Beachtung von KzB Teil 1 Nummer einen Anfahrschutz verwirklicht werden. 4.2 Bauvorschriften für Läger auf offenen Schienenfahrzeugen 4.21 (1) Als Lagerbehälter sind grundsätzlich wasser- und verkehrsrechtlich zugelassene Behälter zu verwenden, die auch den Bestimmungen der TRbF entsprechen müssen. (2) Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Fußböden müssen dicht und beständig (3) Es ist sicherzustellen, daß bei fest mit den Schienenfahrzeugen verbundenen Lagerbehältern KzB Teil 1 Nummer 5 erfüllt ist. Ortsbewegliche Gefäße müssen auf einem Fußboden mit ausreichenden Ableitwiderstand stehen (siehe KzB Teil 1 Nummern 5 und 6.3). (4) Befindet sich im Lagerbereich - eine Füllstelle, dann gilt KzB Teil 1 Nr. 8 - eine Befülleinrichtung für Heizölverbrauchsanlagen (z.b. Tagesbehälter für Weichenheizeinrichtungen), dann gilt KzB Teil 1 Nr Lagermenge (1) Für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Gefäßen bis zu einem Gesamtvolumen von 1000 l sind Einrichtungen mit wasserrechtlicher Bauartzulassung, z.b. Gefahrstoff-Depots zur Lagerung im Freien, zu verwenden. (2) Doppelwandige Lagerbehälter oder doppelwandige Sammelbehälter dürfen bis zu einem Gesamtvolumen von 5000 l in einem Lagerbereich installiert werden Brand- u. Explosionsschutz (1) Allgemeine Forderungen zum Brand- u. Explosionsschutz siehe Nummer 2.1 und KzB Teil 1 Nummer 4. (2) Im Lagerbereich eines offenen Schienenfahrzeuges (z. B. Flachwagen) ist ein für die Brandklasse B zugelassener 6-kg-Feuerlöscher z. B. Pulverlöscher anzuordnen. (3) Auf das Verbot des Rauchens und des Umganges mit offenem Feuer ist hinzuweisen Betreten durch Unbefugte Das Betreten der Lagerbereiche durch Unbefugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Anschrift hingewiesen 5. Kennzeichnung Mit Ausnahme der Läger nach Nr. 2.3 ist an beiden Längsseiten des Schienenfahrzeuges, etwa am Ort der Lageranlage, eine dauerhafte schwarze Beschriftung auf weißem Untergrund mit Schrift nach DIN A49 für die Zeile Überwachungsbedürftige Anlage nach 33 EBO, für alle weiteren Zeilen mit Schrift nach DIN A35 mit folgendem Text anzubringen:

5 Bl 5/5 Lagergut:... Gefahrklasse:... Höchstzulässige Lagermenge:...Liter davon - im (in) Lagerbehälter (n):...liter - in ortsbeweglichen Gefäßen:...Liter Bauartzulassungs-Nr.:... In den Zugangsbereichen sind Verbotszeichen gemäß UIC 538, Anlage 1 und Warnzeichen Warnung vor feuergefährlichen Stoffen (W01) anzubringen.

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