Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr. Augsburg, den 18. August 2015 Seite 105
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1 Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr Jahrgang Augsburg, den 18. August 2015 Seite 105 Inhaltsverzeichnis Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Bekanntmachung der Regierung von Schwaben betreffend die Veröffentlichung der Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen sowie der Effizienzwerte der Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze Schule, Kultur und Sport Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Fachsprengel aus dem Berufsfeld Ernährung Angelegenheiten des Bezirks Schwaben Bezirkskliniken Schwaben KU, A.d.ö.R., Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses Richtlinien der Bezirk-Schwaben-Stiftung für Kultur und Bildung zur Förderung des Trachtenwesens Bekanntmachungen der regionalen Planungsverbände Regionaler Planungsverband Allgäu Sitzung des Planungsausschusses Bekanntmachungen anderer Behörden Zweckverband Erholungsgebiete Kempten und Oberallgäu Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 Vom 17. Juni Zweckverband Schwäbisches Bauernhofmuseum Illerbeuren Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2015 Vom 22. Juni Krankenhauszweckverband Augsburg Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2015 Vom 24. Juni Zweckverband Fernwasserversorgung Oberes Allgäu Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2015 Vom 14. Juli Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Bekanntmachung der Regierung von Schwaben betreffend die Veröffentlichung der Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze ( 74 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz EnWG vom , BGBl I S. 1970, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom , BGBl I S. 2870) sowie der Effizienzwerte der Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze ( 31 Abs. 1 Satz 1 Anreizregulierungsverordnung AregV vom , BGBl I S. 2529, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom , BGBl I S. 2870) Gemäß 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 EnWG und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl S. 17, zuletzt geändert durch 1 des Gesetzes vom , GVBl S. 964) sowie 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiV) vom (GVBl S. 2, zuletzt geändert durch 4 des Gesetzes vom , GVBl S. 344) ist die Regierung von Schwaben die zuständige Lan-
2 106 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 11/2015 desregulierungsbehörde für Netzbetreiber mit Unternehmenshauptsitz im Regierungsbezirk Schwaben, an deren Strom- bzw. Gasverteilernetz weniger als Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und deren Strom- bzw. Gasverteilernetz nicht über das Gebiet des Freistaates Bayern hinausreicht. Gemäß 74 Satz 1 EnWG und 31 Abs. 1 Satz 1 ARegV sind Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Wegen gegebenenfalls kurzfristiger Ergänzungen und aus Aktualitätsgründen veröffentlicht die Regierung von Schwaben als Landesregulierungsbehörde diese Informationen ausschließlich auf der Internetseite der Regierung von Schwaben (Suchbegriff: Anreizregulierung). RABl Schw S. 105 Schule, Kultur und Sport Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Fachsprengel aus dem Berufsfeld Ernährung Nummer der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Fachsprengel aus dem Berufsfeld Ernährung (RABl Schw. S. 93) wird redaktionell wie folgt berichtigt: Die Worte aus dem Landkreis Günzburg die Gemeinden Aichen, Balzhausen und Ursberg, die Märkte Münsterhausen und Ziemetshausen sowie die Stadt Thannhausen werden gestrichen. RABl Schw S. 106 Angelegenheiten des Bezirks Schwaben Bezirkskliniken Schwaben KU, A.d.ö.R., Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses 2014 Der Beschluss des Verwaltungsrats vom über die Feststellung des Jahresabschlusses 2014 der Bezirkskliniken Schwaben mit dem Bestätigungsvermerk wird gemäß 27 Abs. 3 der Verordnung über Kommunalunternehmen -KUV- bekannt gemacht: Beschluss des Verwaltungsrats 1. Der Verwaltungsrat stellt den durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Scheidle und Partner geprüften Jahresabschluss 2014 der Bezirkskliniken Schwaben fest % des Jahresüberschusses werden als freie Rücklage eingestellt; der Restbetrag wird auf neue Rechnung vorgetragen. 3. Der Vorstand wird entlastet. 4. Der Jahresabschluss ist entsprechend den Vorschriften des Gesetzes für Kommunalunternehmen zu veröffentlichen. Der vom Wirtschaftsprüfer nach erfolgter Abschlussprüfung für den Jahresabschluss 2014 der Bezirkskliniken Schwaben erteilte Bestätigungsvermerk lautet wie folgt: Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der Bezirkskliniken Schwaben KU Anstalt des öffentlichen Rechts des Bezirks Schwaben, Augsburg, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften des KHBV liegen in der Verantwortung des Vorstands der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben. Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Ge-
3 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 11/ schäftstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer Beurteilung auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Augsburg, den 2. Juli 2015 Scheidle & Partner Treuhand Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft T. Pütter M. Bogenberger Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer Der Jahresabschluss 2014 der Bezirkskliniken Schwaben einschließlich des Lageberichtes liegt in der Zeit vom bis im Sekretariat des Vorstandes, Bezirkskliniken Schwaben, Dr.-Mack-Str. 4, I. OG, Augsburg in der Zeit von 8.00 bis Uhr aus. Augsburg, den 10. Juli 2015 Thomas Düll Vorstandsvorsitzender RABl Schw S. 106 Richtlinien der Bezirk-Schwaben-Stiftung für Kultur und Bildung zur Förderung des Trachtenwesens I. Grundsatz 1. Die Bezirk-Schwaben-Stiftung für Kultur und Bildung gewährt auf Grund des Art. 48 Abs. 1 der Bezirksordnung (BezO) jährlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stiftungsmittel Zuschüsse, um das Tragen von Trachten aus den Regionen des Bezirks Schwaben zu fördern. 2. Die Zuschüsse sind freiwillige Leistungen der Bezirk-Schwaben-Stiftung für Kultur und Bildung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Um einen möglichst wirkungsvollen und sachgerechten Einsatz dieser Mittel zu gewährleisten, gelten die folgenden Grundsätze und Richtlinien: II. Empfänger Zuschüsse werden gewährt an geschlossen auftretende Personengruppen, die vorwiegend gemeinnützige Zwecke verfolgen und als eingetragener Verein tätig sind. III. Fördergegenstand Zuschussfähig ist die Neubeschaffung von Trachten und Trachtenteilen sowohl für Erwachsene als auch für Jugendliche, wenn die geförderte Tracht beziehungsweise die Trachtenteile in das Vereinseigentum übergehen. Nicht förderfähig sind Schmuck, Unterkleidung (Strümpfe, Unterhemden, Unterröcke) und Schuhe. IV. Förderkriterien Für eine Trachtenförderung gemäß diesen Richtlinien müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Befürwortung durch den/die Trachtenberater/in des Bezirks Schwaben; eine frühzeitige Beratung durch den/die Trachtenberater/in wird daher empfohlen. 2. Die einzukleidende Personengruppe muss aus mindestens sieben Personen bestehen. 3. In der Regel eine angemessene Beteiligung der Gemeinde - ersatzweise eines Dritten - und/oder des Landkreises - ersatzweise eines Dritten - in Höhe von mindestens 5% der Gesamtkosten.
4 108 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 11/ Die Antragstellung muss vor der Beschaffung beziehungsweise Herstellung der Trachten und Trachtenteile erfolgen. Die Einholung von Angeboten ist unschädlich. V. Förderfähige Kosten Der Zuschussberechnung werden folgende Kosten zugrunde gelegt: 1. Bei Neubeschaffungen von Trachten: höchstens 1.500,-- je Tracht. 2. Bei Neubeschaffungen von Trachtenteilen: höchstens 500,-- je Trachtenteil. 3. Bei Herstellung der Tracht beziehungsweise der Trachtenteile durch den Antragsteller: Die anfallenden Materialkosten sowie ein fiktiver Stundensatz von 10,-- /Std. Die Anzahl der erforderlichen Stunden wird dabei durch den/die Trachtenberater/in des Bezirks Schwaben festgelegt. Dabei gelten die in Nrn. 1 und 2 genannten Höchstbeträge. VI. Förderhöhe 1. Die Trachtenförderung gemäß diesen Richtlinien beträgt 15% der förderfähigen Kosten nach Ziff. V. 2. Der Zuschuss des Bezirks Schwaben darf einen evtl. Fehlbetrag nicht überschreiten. 3. Pro Jahr und Gruppe wird nur ein Zuschuss gewährt. Bei Gesamteinkleidungen, die durch den Bezirk Schwaben bezuschusst wurden, ist innerhalb von zehn Jahren eine weitere Zuschussgewährung für die Gesamteinkleidung unzulässig. Dieses gilt auch bei einer Neubeschaffung von Trachtenteilen. 4. Über die Förderung und die Höhe des entsprechenden Zuschusses entscheidet der Vorstand der Bezirk-Schwaben-Stiftung für Kultur und Bildung. 5. Eine Auszahlung des Zuschusses erfolgt erst nach Einreichung einer Endabrechnung. VII. Antragsverfahren 1. Der Antrag ist form- und fristgerecht beim Bezirk Schwaben, Abteilung für Kultur- und Europa-Angelegenheiten, Hafnerberg 10, Augsburg, einzureichen. 2. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Die befürwortende Stellungnahme des/der Trachtenberaters/Trachtenberaterin des Bezirks Schwaben. Eine vollständige Namensliste der Mitglieder, die eingekleidet werden sollen. Bei der Beschaffung von Trachtenteilen muss in der Liste angegeben werden, welche Trachtenteile für welche Vereinsmitglieder angeschafft werden sollen. Die verbindliche Erklärung des Vereinsvorsitzenden, dass die zu beschaffenden Trachten und/oder Trachtenteile in das Vereinseigentum übergehen. Das bereits eingeholte Angebot (Original beziehungsweise eine gut leserliche Kopie) und eine Aufstellung der zu erwartenden Gesamtkosten inkl. Mehrwertsteuer. Die verbindliche Förderzusage der Gemeinde und/oder des Landkreises beziehungsweise der ersatzweisen Drittmittel. 3. Die für die Auszahlung des Zuschusses benötigte Endabrechnung muss folgendes beinhalten: Quittierte und datierte Rechnungen (Originale beziehungsweise gut leserliche Kopien). Soweit es sich dabei um mehr als sechs Rechnungen handelt, sind diese zu nummerieren und nach Datum zu sortieren. Es werden nur quittierte Rechnungen aus dem vorangegangenen und dem laufenden Jahr anerkannt. Fotografien, die Vorder- und Rückansicht der Trachten sowie einzelne Details zeigen. VIII. Nebenbestimmungen Auf die Förderung durch die Bezirk-Schwaben- Stiftung für Kultur und Bildung muss deutlich und in angemessener Weise hingewiesen werden. IX. Antragsfrist Anträge sind bis spätestens 15. September einzureichen. X. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1. September 2015 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die bisherigen Richtlinien des Bezirks Schwaben zur Förderung des Trachtenwesens außer Kraft. RABl Schw S. 107
5 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 11/ Bekanntmachungen der regionalen Planungsverbände Regionaler Planungsverband Allgäu Sitzung des Planungsausschusses Am Donnerstag, 17. September 2015 um 8:00 Uhr findet im großen Sitzungssaal des Landratsamts Oberallgäu (1. OG), Oberallgäuer Platz 2, Sonthofen, eine Sitzung des Planungsausschusses des Regionalen Planungsverbandes Allgäu statt. Die Sitzung ist öffentlich. Tagesordnung 1. Bekanntgaben 2. Fortschreibung des Teilkapitels B I 3 - Wasserwirtschaft 2.1 Bericht des Regionsbeauftragten 2.2 Weiteres Vorgehen - Beschluss - 3. Fortschreibung des Teilkapitels B IV 1 Technische Infrastruktur/Verkehr 3.1 Bericht des Regionsbeauftragten 3.2 Weiteres Vorgehen 4. Verschiedenes Kaufbeuren, den 3. August 2015 Regionaler Planungsverband Allgäu Stefan Bosse Oberbürgermeister Verbandsvorsitzender RABl Schw S. 109 Bekanntmachungen anderer Behörden Zweckverband Erholungsgebiete Kempten und Oberallgäu Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 Vom 17. Juni 2015 I. Auf Grund der Art. 40 Abs. 1 und 26 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit Art. 63 der Gemeindeordnung erlässt der Zweckverband Erholungsgebiete Kempten und Oberallgäu folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 ab. 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Für das Haushaltsjahr 2015 wird eine Verbandsumlage in Höhe von ,00 festgesetzt. Hiervon entfallen auf die Verwaltungsumlage ,00 und auf die Investitionsumlage ,00. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,00 festgesetzt. 6 Diese Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft. Sonthofen, den 17. Juni 2015 Zweckverband Erholungsgebiete Kempten und Oberallgäu Anton Klotz Verbandsvorsitzender, Landrat
6 110 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 11/2015 II. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes im Landratsamt Oberallgäu in Sonthofen, Oberallgäuer Platz 2, während der Geschäftszeiten öffentlich zur Einsichtnahme auf. RABl Schw S. 109 Zweckverband Schwäbisches Bauernhofmuseum Illerbeuren Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2015 Vom 22. Juni 2015 I. Auf Grund 18, 19 der Verbandssatzung vom (RABl Schw. S. 125), geändert mit Satzungen vom (RABl Schw S. 28) und vom (RABl Schw. S. 215) sowie Art. 40 Abs. 1 KommZG in Verbindung mit Art. 57 ff der LKrO erlässt der Zweckverband Schwäbisches Bauernhofmuseum Illerbeuren folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Erfolgsplan in den Erträgen und Aufwendungen mit und im Vermögensplan in den Einnahmen und Ausgaben mit ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden keine festgesetzt. 4 1 a) Der Umlagebedarf für den laufenden Betrieb beträgt b) Hiervon entfallen auf Bezirk Schwaben 65 % Landkreis Unterallgäu 25 % Heimatdienst Illertal e. V. 10 % a) Der Umlagebedarf für Investitionen beträgt b) Hiervon entfallen auf Bezirk Schwaben 75 % Landkreis Unterallgäu 25 % ) Die Umlagen für den laufenden Betrieb und die Investitionen werden mit je einem Sechstel ihres Jahresbetrages jeweils am 1. der Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember 2015 fällig. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird auf festgesetzt. 6 Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Illerbeuren, den 22. Juni 2015 Zweckverband Schwäbisches Bauernhofmuseum Illerbeuren Jürgen Reichert Verbandsvorsitzender - Bezirkstagspräsident II. Die Regierung von Schwaben hat mit Schreiben vom 11. Juni 2015 Gz.: RvS-SG /9 den festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen genehmigt. III. Der Wirtschaftsplan liegt vom Tage nach dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Schwäbisches Bauernhofmuseum Illerbeuren, Museumstraße 8, Kronburg, während der Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. RABl Schw S. 110 Krankenhauszweckverband Augsburg Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2015 Vom 24. Juni 2015 I. Auf Grund der Art. 40 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit Art. 63 ff der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt der
7 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 11/ Krankenhauszweckverband folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Erfolgsplan in den Erträgen mit und in den Aufwendungen mit und im Vermögensplan in den Einnahmen und Ausgaben mit ab. 2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan werden nicht festgesetzt. 4 Der Umlagebedarf wird wie folgt festgesetzt: Gesamtumlagebedarf Anteil Stadt Augsburg Anteil Landkreis Augsburg Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird auf festgesetzt. 6 Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2015 in Kraft. Augsburg, den 24. Juni 2015 Krankenhauszweckverband Augsburg Martin Sailer Landrat und Verbandsvorsitzender II. Die Regierung von Schwaben hat mit Schreiben vom 11. Juni 2015 Gz.: RvS-SG /11 den festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen genehmigt. III. Der Wirtschaftsplan liegt vom Tage nach dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei der Geschäftsstelle des Krankenhauszweckverbandes in Augsburg, Stenglinstraße 2, während der Geschäftszeiten öffentlich zur Einsichtnahme auf. RABl Schw S. 110 Zweckverband Fernwasserversorgung Oberes Allgäu Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2015 Vom 14. Juli 2015 I. Auf Grund der Art. 40 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt der Zweckverband Fernwasserversorgung Oberes Allgäu folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2015 wird im Erfolgsplan in den Erträgen auf ,-- in den Aufwendungen auf ,-- und im Vermögensplan in den Einnahmen auf ,-- in den Ausgaben auf ,-- festgesetzt. 2 Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Ausgaben nach dem Vermögensplan sind nicht vorgesehen.
8 112 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 11/ Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan werden nicht festgesetzt. 4 Umlagen werden nicht erhoben. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird auf ,-- festgesetzt. 6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2015 in Kraft. Kempten (Allgäu), den 14. Juli 2015 Zweckverband Fernwasserversorgung Oberes Allgäu Herbert Seger Verbandsvorsitzender II. Der Wirtschaftsplan liegt vom Tag nach dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Fernwasserversorgung Oberes Allgäu, Oberortwang Nr. 5, Burgberg im Allgäu, während der Geschäftszeiten öffentlich zur Einsichtnahme auf. RABl Schw S. 111 Amtsblatt der Regierung von Schwaben. Herausgeber, Verlag und Druck: Regierung von Schwaben, Fronhof 10, Augsburg. Erscheint nach Bedarf, in der Regel alle 3 Wochen. Das Jahresabonnement beträgt 55,00. Abbestellungen schriftlich jährlich bis zum 31. Oktober. Bestellungen für den laufenden Bezug oder für Einzelnummern sind an die Regierung von Schwaben, Amtsblatt, Fronhof 10, Augsburg zu richten.
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